Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist bei der Krankenkasse C.________ (nachfolgend: Kranken- kasse bzw. Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung versichert. Die Prämie für den Monat Februar 2014 im Betrag von Fr. 485.25 stellte die Krankenkasse der Versicherten am 17. Dezember 2013 in Rechnung (Ak- ten der Krankenkasse C.________, Antwortbeilage [AB] 6 f.). Da die ent- sprechende Forderung – gemäss der Krankenkasse – nicht beglichen wurde, versandte die Krankenkasse am 20. Februar 2014 eine Zahlungser- innerung (AB 19 f.) und am 24. April 2014 eine Mahnung mit der Aufforde- rung, innerhalb von 30 Tagen den Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.-- zu bezahlen (AB 29 f.). Mit Schreiben vom
30. Mai 2014 forderte die Krankenkasse die Beschwerdeführerin vor Einlei- tung der Betreibung letztmals auf, die Prämie für den Monat Februar 2014 zu begleichen (AB 32). Am 24. Juli 2014 leitete die Krankenkasse für die Prämie des Monats Februar 2014 im Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- die Betreibung ein, was Zahlungsbefehls- kosten von Fr. 53.30 verursachte (AB 39). In der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhob die Versicherte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (AB 42). Mit Verfü- gung vom 10. September 2014 hob die Krankenkasse den Rechtsvor- schlag in der genannten Betreibung im Umfang von Fr. 485.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 im Betrag von Fr. 14.70 und Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- auf. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) geschuldet seien (AB 52). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Krankenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 12. März 2015 ab (AB 53 ff., 85 ff.), wobei sie fest hielt, die Versicherte schulde der Krankenkasse den Betrag von Fr. 485.25 für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 3 die Prämie Februar 2014 zuzüglich Fr. 50.-- für Mahnkosten und Fr. 50.-- für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszinsen ab dem 1. Februar 2014; gleichzeitig hob die Krankenkasse den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, voll- umfänglich auf. Die Prämie für den Monat Juli 2014 im Betrag von Fr. 485.25 stellte die Krankenkasse der Versicherte am 16. Juni 2014 in Rechnung (AB 33 f.). Für diese Prämie erfolgte aufgrund – gemäss der Krankenkasse – ausge- bliebener Zahlung am 21. August 2014 eine Zahlungserinnerung (AB 49 f.) und am 18. September 2014 eine Mahnung mit einer 30-tägigen Zahlungs- frist (AB 56 f.). Mit Schreiben vom 26. November 2014 forderte die Kran- kenkasse die Versicherte letztmals vor Einleitung der Betreibung auf, die Juli-Prämie 2014 zu bezahlen (AB 72 f.). Mit Betreibungsbegehren vom 15. Januar 2015 setzte die Krankenkasse den Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Be- arbeitungskosten von Fr. 50.-- in Betreibung, was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 verursachte (AB 76). In der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhob die Versicherte ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag (AB 77). Diesen hob die Kran- kenkasse mit Verfügung vom 2. März 2015 im Umfang von Fr. 485.25 zu- züglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 im Betrag von Fr. 16.20 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- auf. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 nach Art. 68 SchKG geschuldet seien (AB 80). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom
18. März 2015 ab (AB 82 ff., 97 ff.), wobei sie fest hielt, die Versicherte schulde ihr den Betrag von Fr. 485.25 für die Prämie Juli 2014 zuzüglich Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 50.-- Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszin- sen ab dem 1. Juli 2014; gleichzeitig hob die Krankenkasse den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollumfänglich auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 4 B. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 23. März 2015 Beschwer- de, wobei die Krankenkasse D.________ als Beschwerdegegnerin aufge- führt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die beiden „Verfügungen“ sei nicht einzutreten, da sie Prämienverbilligung zugute ha- be, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Die Prämien seien neu zu berechnen und ein allfälliges Guthaben sei an die Beschwer- deführerin zurückzubezahlen. Weiter treffe es nicht zu, dass im Jahr 2014 nur zehn Prämien einbezahlt worden seien, dies könne den entsprechen- den Bankunterlagen entnommen werden. Zudem habe die Beschwerde- gegnerin die Zahlungen über das Betreibungsamt nicht berücksichtigt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015. Am 13. August 2015 ging beim Gericht eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom
11. Januar 2011 bezüglich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2010 und 2011 ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten (vgl. allerdings nachfolgend E. 3.1.2).
E. 1.1.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Krankenkasse D.________ und nicht die Krankenkasse C.________ (ein Unternehmen der …) als Beschwerdegegnerin aufgeführt hat, dürfte darin begründet liegen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Ein- spracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 (wie auch die übrige Korre- spondenz) auf Briefpapier, versehen mit dem Schriftzug „…“, verfasst hat. Da die beiden angefochtenen Entscheide aber im Namen der Krankenkas- se C.________ erlassen wurden (AB 85 ff., 97 ff.), ist insoweit davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerde vom 23. März 2015 gegen die Krankenkasse C.________ richtet, so dass eine entsprechende Berichti- gung der Parteibezeichnung vorzunehmen ist, wie dies auch von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 1) beantragt wurde.
E. 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 12. und
18. März 2015 (AB 85 ff., 97 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 je im Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar bzw. 1. Juli 2014 sowie Mahnkos- ten von 2 x Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von 2 x Fr. 50.-- geschuldet sind und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den beiden Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, im erwähnten Umfang gegeben sind. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 6
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzu- weisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälli- gen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Be- zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 7 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstel- lation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
E. 3.1.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 (inkl. Inkassokosten) bezahlt hat oder nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert war. Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeantwort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Unterla- gen belegt, dass die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Fe- bruar und Juli 2014 nicht bezahlt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 insgesamt elf Prämienzahlungen vorgenommen, was sich auch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Kontoauszug der … für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 ergibt (Akten der Beschwer- deführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5); die am 11. Februar 2014 geleistete Zahlung über Fr. 509.35 betraf jedoch noch die Prämie für den Monat De- zember 2013 (AB 10 – 12; BB 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin hat die Zahlungen jeweils mit den von der Be- schwerdegegnerin ausgegebenen Einzahlungsscheinen, welche mittels Codierung einer bestimmten Monatsprämie zugeordnet waren, bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge je nach verwendetem Einzahlungs- schein die entsprechende Verbuchung vorgenommen. Dieses Vorgehen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 8 mit Blick auf Art. 86 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht zu beanstanden, denn gemäss Absatz 1 der genannten Bestimmung ist ein Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezah- len hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mit der Verwendung der codierten Einzahlungsscheine hat die Beschwerdeführerin jeweils ausgewählt, welche Monatsprämie sie tilgen will. Die einzelnen im Jahr 2014 von der Beschwerdeführerin geleisteten Prämi- enzahlungen betrafen jeweils die folgenden Monate: Zahlungsdatum / Betrag Prämienmonat
E. 3.1.2 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 2), sie habe als IV- und EL-Bezügerin Anspruch auf Prämienverbilligung, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin (erstmals) erst nach Erlass der beiden hier angefoch- tenen Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 mit Schreiben vom 27. März 2015 (AB Beilage 7) vorgebracht. Allfällige Prämienverbilli- gungen (nicht bloss für die strittigen Monate) sind somit nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, hatte doch die Beschwerdegegnerin bisher man- gels einer entsprechenden Meldung der zuständigen Behörde keinen An- lass, in dieser Hinsicht aktiv zu werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen (Beschwerdeantwort S. 14 Ziff. 46), dass der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Bern grundsätzlich von Amtes wegen auf- grund der Steuerdaten festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 6 ff. und Art. 13 Abs. 1 der kantonalen Kran- kenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Da die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Entscheide nicht über eine von Amtes wegen ermittelte Prämienverbilligung für das Jahr 2014 in Kenntnis gesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu denjenigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV gehört, die ihre Prämienverbilligung selber beantragen müssen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, dies- bezüglich beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV) vor- stellig zu werden.
E. 3.1.3 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 im Betrag von je Fr. 485.25 schuldet und diese nicht beglichen hat.
E. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 10 ckungsverfahren (vgl. E. 2.1 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Be- schwerdeführerin wurde wie folgt gemahnt: Für die Prämie des Monats Februar 2014 am 20. Februar und 24. April 2014 (AB 19 f., 29 f.) und am
30. Mai 2014 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 32). Für die Prämie des Monats Juli 2014 erfolgten Mah- nungen am 21. August und 18. September 2014 (AB 33 f., 56 f.) und am
26. November 2014 erging auch hier vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 72 f.). Dabei wurde der Beschwerde- führerin in den zweiten Mahnungen jeweils eine 30-tägige Nachfrist ein- geräumt und sie wurde auf die Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
E. 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwerdegegnerin für die Prämie des Monats Februar 2014 Verzugszin- sen ab dem 1. Februar 2014 (vgl. AB 42) und für die Prämie des Monats Juli 2014 ab dem 1. Juli 2014 (vgl. AB 77) verlangt, ist dies nicht zu bean- standen; Gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (Art. 105a KVV).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um- triebsentschädigung erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Beschwerde- gegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KVG], abrufbar unter …). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angemessen erscheinende Mahnkosten von 2 x Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von 2 x Fr. 50.-- auferlegt hat (AB 39, 76).
E. 3.5 In Bezug auf die Betreibungskosten von 2 x Fr. 53.30 (AB 42, 77) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (AB 85 ff., 97 ff.), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 11 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 106.60 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Februar 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbei- tungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Weiter bleibt auch der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Juli 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 so- wie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden (zum Begriff der leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerde ist zumindest eng an der Grenze zur leichtsinnigen Beschwerdeführung. Vorliegend wird aller- dings gerade noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 Januar 2014 Fr. 485.25 Januar 2014 (AB 3 – 5; BB 5 S. 22)
E. 11 Februar 2014 Fr. 509.35 Dezember 2013 (AB 10 – 12; BB 5 S. 19)
7. März 2014 Fr. 485.25 März 2014 (AB 13 – 15; BB 5 S. 18 f.)
8. April 2014 Fr. 485.25 April 2014 (AB 16 – 18; BB 5 S. 16)
9. Mai 2014 Fr. 485.25 Mai 2014 (AB 23 – 25; BB 5 S. 15)
10. Juni 2014 Fr. 485.25 Juni 2014 (AB 26 – 28; BB 5 S. 14)
8. Juli 2014 Fr. 485.25 August 2014 (AB 35 – 37; BB 5 S. 10 f.)
9. September 2014 Fr. 485.25 September 2014 (AB 44 – 46; BB 5 S. 8)
8. Oktober 2014 Fr. 485.25 November 2014 bzw. Umbuchung auf Oktober 2014 (AB 58 – 60; BB 5 S. 5; Be- schwerdeantwort S. 10 Ziff. 32)
10. November 2014 Fr. 485.25 Dezember 2014 (AB 64 – 66; BB 5 S. 4)
10. Dezember 2014 Fr. 485.25 November 2014 (AB 61 – 63; BB 5 S. 2) Beschwerdeweise wird hinsichtlich der geleisteten Zahlungen zudem gel- tend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die Zahlungen über das Be- treibungsamt nicht berücksichtigt. Diesbezüglich legt die Beschwerde- führerin zwei Betreibungsabrechnungen vom 11. März 2014 (Zahlung von Fr. 235.05) und 6. August 2014 (Zahlung von Fr. 688.15) vor (BB 4). Diese beiden Betreibungsabrechnungen bzw. Zahlungen betreffen jedoch nicht die vorliegend umstrittenen Betreibungen Nr. … und Nr. …, sondern die Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 9 Dass die Beschwerdeführerin noch weitere Zahlungen für die Prämien des Jahres 2014 geleistet hätte, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Krankenkasse C.________ vom 12. und 18. März 2015 wird abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Februar 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbei- tungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Juli 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem
- Juli 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird im diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Krankenkasse C.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 287 KV und 200 15 288 KV (2) KNB/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Krankenkasse C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist bei der Krankenkasse C.________ (nachfolgend: Kranken- kasse bzw. Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung versichert. Die Prämie für den Monat Februar 2014 im Betrag von Fr. 485.25 stellte die Krankenkasse der Versicherten am 17. Dezember 2013 in Rechnung (Ak- ten der Krankenkasse C.________, Antwortbeilage [AB] 6 f.). Da die ent- sprechende Forderung – gemäss der Krankenkasse – nicht beglichen wurde, versandte die Krankenkasse am 20. Februar 2014 eine Zahlungser- innerung (AB 19 f.) und am 24. April 2014 eine Mahnung mit der Aufforde- rung, innerhalb von 30 Tagen den Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.-- zu bezahlen (AB 29 f.). Mit Schreiben vom
30. Mai 2014 forderte die Krankenkasse die Beschwerdeführerin vor Einlei- tung der Betreibung letztmals auf, die Prämie für den Monat Februar 2014 zu begleichen (AB 32). Am 24. Juli 2014 leitete die Krankenkasse für die Prämie des Monats Februar 2014 im Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- die Betreibung ein, was Zahlungsbefehls- kosten von Fr. 53.30 verursachte (AB 39). In der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhob die Versicherte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (AB 42). Mit Verfü- gung vom 10. September 2014 hob die Krankenkasse den Rechtsvor- schlag in der genannten Betreibung im Umfang von Fr. 485.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 im Betrag von Fr. 14.70 und Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- auf. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) geschuldet seien (AB 52). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Krankenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 12. März 2015 ab (AB 53 ff., 85 ff.), wobei sie fest hielt, die Versicherte schulde der Krankenkasse den Betrag von Fr. 485.25 für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 3 die Prämie Februar 2014 zuzüglich Fr. 50.-- für Mahnkosten und Fr. 50.-- für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszinsen ab dem 1. Februar 2014; gleichzeitig hob die Krankenkasse den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, voll- umfänglich auf. Die Prämie für den Monat Juli 2014 im Betrag von Fr. 485.25 stellte die Krankenkasse der Versicherte am 16. Juni 2014 in Rechnung (AB 33 f.). Für diese Prämie erfolgte aufgrund – gemäss der Krankenkasse – ausge- bliebener Zahlung am 21. August 2014 eine Zahlungserinnerung (AB 49 f.) und am 18. September 2014 eine Mahnung mit einer 30-tägigen Zahlungs- frist (AB 56 f.). Mit Schreiben vom 26. November 2014 forderte die Kran- kenkasse die Versicherte letztmals vor Einleitung der Betreibung auf, die Juli-Prämie 2014 zu bezahlen (AB 72 f.). Mit Betreibungsbegehren vom 15. Januar 2015 setzte die Krankenkasse den Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Be- arbeitungskosten von Fr. 50.-- in Betreibung, was Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 verursachte (AB 76). In der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhob die Versicherte ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag (AB 77). Diesen hob die Kran- kenkasse mit Verfügung vom 2. März 2015 im Umfang von Fr. 485.25 zu- züglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 im Betrag von Fr. 16.20 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- auf. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 nach Art. 68 SchKG geschuldet seien (AB 80). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom
18. März 2015 ab (AB 82 ff., 97 ff.), wobei sie fest hielt, die Versicherte schulde ihr den Betrag von Fr. 485.25 für die Prämie Juli 2014 zuzüglich Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 50.-- Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszin- sen ab dem 1. Juli 2014; gleichzeitig hob die Krankenkasse den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollumfänglich auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 4 B. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 23. März 2015 Beschwer- de, wobei die Krankenkasse D.________ als Beschwerdegegnerin aufge- führt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die beiden „Verfügungen“ sei nicht einzutreten, da sie Prämienverbilligung zugute ha- be, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Die Prämien seien neu zu berechnen und ein allfälliges Guthaben sei an die Beschwer- deführerin zurückzubezahlen. Weiter treffe es nicht zu, dass im Jahr 2014 nur zehn Prämien einbezahlt worden seien, dies könne den entsprechen- den Bankunterlagen entnommen werden. Zudem habe die Beschwerde- gegnerin die Zahlungen über das Betreibungsamt nicht berücksichtigt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015. Am 13. August 2015 ging beim Gericht eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom
11. Januar 2011 bezüglich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2010 und 2011 ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzu- treten (vgl. allerdings nachfolgend E. 3.1.2). 1.1.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Krankenkasse D.________ und nicht die Krankenkasse C.________ (ein Unternehmen der …) als Beschwerdegegnerin aufgeführt hat, dürfte darin begründet liegen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Ein- spracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 (wie auch die übrige Korre- spondenz) auf Briefpapier, versehen mit dem Schriftzug „…“, verfasst hat. Da die beiden angefochtenen Entscheide aber im Namen der Krankenkas- se C.________ erlassen wurden (AB 85 ff., 97 ff.), ist insoweit davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerde vom 23. März 2015 gegen die Krankenkasse C.________ richtet, so dass eine entsprechende Berichti- gung der Parteibezeichnung vorzunehmen ist, wie dies auch von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 1) beantragt wurde. 1.2 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 12. und
18. März 2015 (AB 85 ff., 97 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 je im Betrag von Fr. 485.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar bzw. 1. Juli 2014 sowie Mahnkos- ten von 2 x Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von 2 x Fr. 50.-- geschuldet sind und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den beiden Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, im erwähnten Umfang gegeben sind. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 6 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzu- weisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälli- gen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Be- zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 7 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstel- lation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 3.1.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 (inkl. Inkassokosten) bezahlt hat oder nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert war. Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeantwort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Unterla- gen belegt, dass die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Fe- bruar und Juli 2014 nicht bezahlt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 insgesamt elf Prämienzahlungen vorgenommen, was sich auch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Kontoauszug der … für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 ergibt (Akten der Beschwer- deführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5); die am 11. Februar 2014 geleistete Zahlung über Fr. 509.35 betraf jedoch noch die Prämie für den Monat De- zember 2013 (AB 10 – 12; BB 5 S. 19). Die Beschwerdeführerin hat die Zahlungen jeweils mit den von der Be- schwerdegegnerin ausgegebenen Einzahlungsscheinen, welche mittels Codierung einer bestimmten Monatsprämie zugeordnet waren, bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge je nach verwendetem Einzahlungs- schein die entsprechende Verbuchung vorgenommen. Dieses Vorgehen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 8 mit Blick auf Art. 86 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht zu beanstanden, denn gemäss Absatz 1 der genannten Bestimmung ist ein Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezah- len hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mit der Verwendung der codierten Einzahlungsscheine hat die Beschwerdeführerin jeweils ausgewählt, welche Monatsprämie sie tilgen will. Die einzelnen im Jahr 2014 von der Beschwerdeführerin geleisteten Prämi- enzahlungen betrafen jeweils die folgenden Monate: Zahlungsdatum / Betrag Prämienmonat
8. Januar 2014 Fr. 485.25 Januar 2014 (AB 3 – 5; BB 5 S. 22)
11. Februar 2014 Fr. 509.35 Dezember 2013 (AB 10 – 12; BB 5 S. 19)
7. März 2014 Fr. 485.25 März 2014 (AB 13 – 15; BB 5 S. 18 f.)
8. April 2014 Fr. 485.25 April 2014 (AB 16 – 18; BB 5 S. 16)
9. Mai 2014 Fr. 485.25 Mai 2014 (AB 23 – 25; BB 5 S. 15)
10. Juni 2014 Fr. 485.25 Juni 2014 (AB 26 – 28; BB 5 S. 14)
8. Juli 2014 Fr. 485.25 August 2014 (AB 35 – 37; BB 5 S. 10 f.)
9. September 2014 Fr. 485.25 September 2014 (AB 44 – 46; BB 5 S. 8)
8. Oktober 2014 Fr. 485.25 November 2014 bzw. Umbuchung auf Oktober 2014 (AB 58 – 60; BB 5 S. 5; Be- schwerdeantwort S. 10 Ziff. 32)
10. November 2014 Fr. 485.25 Dezember 2014 (AB 64 – 66; BB 5 S. 4)
10. Dezember 2014 Fr. 485.25 November 2014 (AB 61 – 63; BB 5 S. 2) Beschwerdeweise wird hinsichtlich der geleisteten Zahlungen zudem gel- tend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die Zahlungen über das Be- treibungsamt nicht berücksichtigt. Diesbezüglich legt die Beschwerde- führerin zwei Betreibungsabrechnungen vom 11. März 2014 (Zahlung von Fr. 235.05) und 6. August 2014 (Zahlung von Fr. 688.15) vor (BB 4). Diese beiden Betreibungsabrechnungen bzw. Zahlungen betreffen jedoch nicht die vorliegend umstrittenen Betreibungen Nr. … und Nr. …, sondern die Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 9 Dass die Beschwerdeführerin noch weitere Zahlungen für die Prämien des Jahres 2014 geleistet hätte, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.1.2 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 2), sie habe als IV- und EL-Bezügerin Anspruch auf Prämienverbilligung, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin (erstmals) erst nach Erlass der beiden hier angefoch- tenen Einspracheentscheide vom 12. und 18. März 2015 mit Schreiben vom 27. März 2015 (AB Beilage 7) vorgebracht. Allfällige Prämienverbilli- gungen (nicht bloss für die strittigen Monate) sind somit nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, hatte doch die Beschwerdegegnerin bisher man- gels einer entsprechenden Meldung der zuständigen Behörde keinen An- lass, in dieser Hinsicht aktiv zu werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen (Beschwerdeantwort S. 14 Ziff. 46), dass der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Bern grundsätzlich von Amtes wegen auf- grund der Steuerdaten festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 6 ff. und Art. 13 Abs. 1 der kantonalen Kran- kenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Da die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Entscheide nicht über eine von Amtes wegen ermittelte Prämienverbilligung für das Jahr 2014 in Kenntnis gesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu denjenigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 KKVV gehört, die ihre Prämienverbilligung selber beantragen müssen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, dies- bezüglich beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV) vor- stellig zu werden. 3.1.3 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Februar und Juli 2014 im Betrag von je Fr. 485.25 schuldet und diese nicht beglichen hat. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 10 ckungsverfahren (vgl. E. 2.1 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Be- schwerdeführerin wurde wie folgt gemahnt: Für die Prämie des Monats Februar 2014 am 20. Februar und 24. April 2014 (AB 19 f., 29 f.) und am
30. Mai 2014 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 32). Für die Prämie des Monats Juli 2014 erfolgten Mah- nungen am 21. August und 18. September 2014 (AB 33 f., 56 f.) und am
26. November 2014 erging auch hier vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 72 f.). Dabei wurde der Beschwerde- führerin in den zweiten Mahnungen jeweils eine 30-tägige Nachfrist ein- geräumt und sie wurde auf die Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwerdegegnerin für die Prämie des Monats Februar 2014 Verzugszin- sen ab dem 1. Februar 2014 (vgl. AB 42) und für die Prämie des Monats Juli 2014 ab dem 1. Juli 2014 (vgl. AB 77) verlangt, ist dies nicht zu bean- standen; Gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (Art. 105a KVV). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um- triebsentschädigung erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der Beschwerde- gegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KVG], abrufbar unter …). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angemessen erscheinende Mahnkosten von 2 x Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von 2 x Fr. 50.-- auferlegt hat (AB 39, 76). 3.5 In Bezug auf die Betreibungskosten von 2 x Fr. 53.30 (AB 42, 77) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (AB 85 ff., 97 ff.), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 11 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 106.60 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Februar 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbei- tungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Weiter bleibt auch der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienst- stelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Juli 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2014 so- wie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG muss das Ver- fahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden (zum Begriff der leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerde ist zumindest eng an der Grenze zur leichtsinnigen Beschwerdeführung. Vorliegend wird aller- dings gerade noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Krankenkasse C.________ vom 12. und 18. März 2015 wird abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Februar 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Februar 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbei- tungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 485.25 (Prämie Juli 2014) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem
1. Juli 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 50.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird im diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Krankenkasse C.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, KV/15/287, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.