opencaselaw.ch

200 2015 273

Bern VerwG · 2015-09-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Februar 2015

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. März 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) wegen Krankheit zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Februar 2010 bis

14. Mai 2010, ein Aufbautraining vom 15. Mai 2010 bis 15. August 2010 mit Verlängerung bis 7. November 2010 und für ein Arbeitstraining vom 8. No- vember 2010 bis 31. Januar 2011 mit Verlängerung bis 24. April 2011 in der Abklärungsstelle D.________. Am 31. Januar 2011 wurde die Mass- nahme vorzeitig abgebrochen (AB 44, 54, 59, 70, 78; Berichte der Ab- klärungsstelle D.________ vom 1. Juni, 20. September, 12. November 2010 und 2. Februar 2011 [AB 57, 65, 71 u. 79]). Im Auftrag der IVB erstell- te Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der Folge ein psychiatrisches Gutachten vom 21. August 2011 (AB 105.1). Am 30. Mai 2012 verfügte die IVB nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmass- nahmen, da aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine solchen mög- lich seien (AB 127, 129, 131). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 sprach die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbleibende Beein- trächtigung der rechten Schulter infolge eines Motorradunfalls vom 21. Au- gust 2009 eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbs- unfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integrität- seinbusse von 10 % zu (AB 155). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnah- me von beruflichen Massnahmen (AB 167). Die IVB erteilte Kostengutspra- che für einen Support am Arbeitsplatz bei der F.________ vom 7. Novem- ber 2013 bis 16. Februar 2014, welche in der Folge bis 30. April 2014 ver- längert wurde (AB 182, 193). Am 31. März 2014 wurde die Massnahme vorzeitig beendet (AB 199, 201). Am 25. August 2014 erstattete die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 3 G.________ (MEDAS) das von der IVB in Auftrag gegebene interdisziplinä- re Gutachten (AB 211.1). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2014 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 13 % die Ablehnung eines Rentenan- spruchs in Aussicht (AB 217). Mit Mitteilung vom 12. November 2014 erteil- te sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 17. November 2014 bis

22. Februar 2015 im H.________ (AB 222). In der Folge liess der Versi- cherte gegen den Vorbescheid Einwand erheben (AB 228, 236). Nach Ein- holung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 9. Februar 2015 (AB 242) lehnte die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2015 einen Rentenanspruch, wie angekündigt, ab (AB 243). B. Mit Eingaben vom 15. und 20. März 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerde. Er beantragt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts geltend gemacht. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer informieren, er habe mit einer stationären Traumatherapie begonnen. Zudem wurde um Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bei der Urteilsfindung gebeten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 (AB 243). Streitig ist der Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.2.2 Mit zur Publikation bestimmtem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis, wonach die Überwind-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 6 barkeit in Fällen mit Diagnostik anhaltender somatoformer Schmerzstörun- gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen zu vermuten sei, aufgegeben. Zusammenfassend hat es namentlich festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten neu im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä- ponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist fortan zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An- spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwendbar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 7 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 8 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2011 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Symptom einer dekompensierten, möglicherweise durch ängsti- gende traumatisierende Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.7) entstandenen, narzisstischen und histrionisch-konversiven Neurose, ausgelöst anlässlich einer MRI-Untersuchung am 8. September 2008 bei seit dem Tod des Va- ters im Juni 2007 vorbestehender, heute remittierter Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf; manifest als persis- tierende sekundäre, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; mit Hypera- rousal und katathymen Phänomenen); als Folge davon eine Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Mühe mit dem Aufstehen, verminderte Tages- Vigilanz durch Müdigkeit, funktionelle kognitive Störungen (Konzentration, Auffassung), Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der An- passungs- und Leistungsfähigkeit bzw. -konstanz und Produktivität, eine bisher nicht über 50 % steigerbare Arbeitsfähigkeit im IV-Arbeitstraining. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter periodisch rezidivierende Schmerzstörungen (ICD-10 F45.8; periorbital, Herzstechen), einen Tinnitus, eine medikamentös kompensierte juvenile ar- terielle Hypertonie, eine Pinealis-/Retentionszyste in der rechten Kiefer- höhle, eine Tendenz zu Schwindel-/Synkopen sowie eine Persönlichkeit mit akzentuierten narzisstisch-verletzlichen, ängstlich-selbstunsicheren, sensi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 9 tiv-expansiven und anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) fest. Dem Be- schwerdeführer sei 2009 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Die bisher letzte Tätigkeit bei Artification (im Rahmen der Abklärungsstelle D.________-Arbeitstrainings [vgl. AB 79/2]) sei nur bis zu einem knapp 50 %igen Pensum steigerbar gewesen. Das reduzierte Pensum berück- sichtige die mehrheitlich symptomatik-bedingt verminderte Leistungsfähig- keit. Ein gewisser, eher geringerer Teil der Leistungsfähigkeitsminderung sei IV-fremd (Motivationsprobleme, Fluchttendenzen in Krankheitsgewinn). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit September 2008. Bei einer Verbesserung der Schlafproblematik (verbesserte ärztliche Beherrschung der panikartigen Intrusionen) seien angepasste Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 70 % zumutbar. Dabei sollte der Arbeitsplatz motivieren und valorisieren, fordern (qualitativ und quantitativ, jedoch weder unter- noch überfordern), somit von der übermässigen Beschäftigung mit seinen Beschwerden ablenken, hinreichend, aber nicht extrem ermüden. Vom Tinnitus her dürfe der Ar- beitsplatz nicht absolut still und nicht extrem lärmig sein (AB 105.1/18, 105.1/22 ff.).

E. 3.1.2 Im ärztlichen Zwischenbericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 6. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aktuell mittelschwere Depression, und Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.0) festgehalten. Es sei nicht klar fest- zustellen, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Belas- tung sei. Es sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder in den Ar- beitsprozess integriert zu werden. Auch aus ärztlicher Sicht sei es sinnvoll, einen schrittweisen Einstieg in den Arbeitsalltag zu versuchen, da ein Fak- tor des momentan belasteten psychischen Zustands die fehlende Tages- struktur ausmache. Psychisch bestehe aufgrund der reduzierten Schlaf- dauer eine geringere Belastbarkeit. Ebenso könne deshalb die Ermüdung bei einer Arbeit erhöht sein. Die depressive Symptomatik stehe vor allem im Zusammenhang mit der fehlenden Tagesstruktur und sollte durch den Aufbau einer solchen (bspw. mittels Integration in den Arbeitsprozess) ab- nehmen. Aufgrund der depressiven Symptomatik beschreibe der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 10 schwerdeführer eine Reduktion der Konzentrationsleistung, die sich bei der Arbeit hinderlich auswirken könne. Grundsätzlich sei die bisherige Erwerbs- tätigkeit in der … zumutbar. Hier lägen auch die Motivation und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Eine andere Tätigkeit würde zu einer Kränkung führen und sei daher zu vermeiden. Das Zumutbarkeitsprofil könne nur schwer beurteilt werden. Nach einem Belastbarkeitstraining wäre eine diffe- renzierte Einschätzung möglich (AB 123/1 ff.).

E. 3.1.3 Im Bericht über die SUVA-kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2012 im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 29. August 2009 wurden als Diagnosen eine posteriore Labrumläsion Schulter rechts und ei- ne Brust- und Lendenwirbelsäulenkontusion aufgeführt. Aufgrund der Ana- mnese, der klinischen Befunde und der Zusatzuntersuchungen könne nur die Unfallkausalität für die Schultersymptomatik bejaht werden. Zumutbar seien sämtliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche mit einer Elevation bzw. Abdukti- on des rechten Oberarms über Schulterhöhe einhergingen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (AB 130.1/8 ff.).

E. 3.1.4 Im Arztbericht der Klinik J.________, vom 12. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störungen, ohne somatische Syndrome (ICD-10 F33.00), eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), ein Tinnitus und eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Durch die genannten Diagnosen bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und der Belast- barkeit. Der Beschwerdeführer sei körperlich und geistig erschöpft, könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, ermüde schnell, auch aufgrund der Schlafstörungen. Er werde durch die PTBS schnell abgelenkt, ermüde und sei unkonzentriert. Die körperlichen Beschwerden seitens des Unfalls könn- ten nicht beurteilt werden. Durch die psychiatrischen Diagnosen bestünden Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit aktuell nicht zuliessen. Die Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen eines längeren Arbeitseinsatzes bzw. Rehabilitationsaufenthaltes überprüft werden (AB 139/2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 11

E. 3.1.5 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 8. Januar 2013 wurden als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit langer depressi- ver Reaktion (ICD-10 F43.2), eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) mit Tag-Nacht-Umkehr, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein Tinnitus, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) und massive psychosoziale Be- lastungen durch Probleme mit der IV und dem Sozialdienst festgehalten (AB 236/7 f.).

E. 3.1.6 Im Bericht der Klinik K.________ vom 25. März 2013 wurden als Diagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nichtorganische Insomnie und ein Tinnitus festgehalten. Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei Austritt und weiterführend bis zum 15. April 2013 (AB 157/2 ff.).

E. 3.1.7 Im interdisziplinären Gutachten der G.________ (MEDAS) vom

25. August 2014 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F33.0), chronische Beschwerden an der rechten Schulter, eine Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links und ein Tinnitus beidseits festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4), ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Beschwerden am linken Handgelenk, eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit, eine chronische Benetzungsstörung, ein Zustand nach selbstdrainierter Kieferhöhlenzyste rechts, eine arterielle Hy- pertonie, anamnestisch eine Dislipidämie sowie ein fortgesetzter Nikotin- konsum aufgeführt. Vor allem die posttraumatischen Symptome seien für die Schlafstörung verantwortlich. Die depressive Symptomatik sei anläss- lich der Untersuchung nur leicht ausgeprägt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert. Zusätzlich bestehe noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die keinen weiteren Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber die von somatischer Seite nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Die angegebenen Beschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht im vollen Ausmass mit den medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 12 schen Befunden erklärt werden. Die Belastbarkeit der rechten Schulter sei etwas vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumut- bar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer auch in seinem Beruf als … ausgeübt habe, seien ohne Leistungseinschränkung mit ganzem Pensum zumutbar. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ beeinträchtigt, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm vermieden werden sollten. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neuro- logischen Untersuchung habe für die Schmerzen im Oberkiefer keine Ursa- che gefunden werden können. Eine Nervenirritation liege nicht vor. Die Schlafproblematik bestehe aus neurologischer Sicht im Rahmen des psy- chischen Leidens. Aus neurologischer Sicht ergebe sich daraus keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie werde anamnestisch seit einigen Jahren behandelt. Hinweise für eine Kreislauf- störung bestünden klinisch nicht. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Beschwer- deführer aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas- tende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, ganztätig mit vermehr- ten Pausen verwertbar. Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sollten vermieden werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at- testierten Arbeitsunfähigkeiten werde davon ausgegangen, dass eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden seit Septem- ber 2008 bestehe. Während der Hospitalisationen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im Übrigen könne über die Zeit gemittelt keine höhe- re als die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (AB 211.1/35 ff.).

E. 3.1.8 In einer Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 zum MEDAS-Gutachten wird ausgeführt, die vor- handene psychiatrische Beeinträchtigung sei im Gutachten zu wenig ge- wichtet worden. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom

11. Januar 2012 habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen, sodass nicht alle IV-relevanten psychiatrischen Befunde in die gutachtliche Beurteilung einbezogen worden seien. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 13 sei mit einigen Unterbrechungen vom 27. Oktober 2008 bis 11. Dezember 2012 bei den Psychiatrischen Dienste I.________ in der ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Mit Abschluss der Behandlung sei aufgrund der Erkenntnisse bezüglich des langjährigen und komplizierten Behandlungs- und Krankheitsverlaufs eine Anpassung der Diagnose er- folgt. Diese laute auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung sei insofern für die IV-Rentenbeurteilung relevant, als sie einen starken Einfluss auf den therapeutischen Behandlungserfolg (ha- be) und mit einer deutlich reduzierten sozialen und somit auch beruflichen Integration einhergehe (AB 236/3).

E. 3.1.9 Im Bericht vom 9. Februar 2015 hielten die MEDAS-Gutachter dazu fest, im Gutachten sei bereits ausgeführt worden, weshalb die Diagnose ei- ner Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Eine Persönlich- keitsstörung entstehe nicht einfach so, sondern entwickle sich seit Kindheit und manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter auf Dauer. Der Schwe- regrad sei mehr oder weniger unabhängig von Phasen mit deutlicher Ver- schlechterung oder Verbesserung und bleibe mehr oder weniger gleich. Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung würden früh auffallen, bereits in der Schule, spätestens aber in der Berufsausbildung. Aufgrund der schwer gestörten Persönlichkeit gelinge es ihnen kaum, einen Berufsabschluss zu machen. Es komme auch im Berufsleben immer wieder zu Abbrüchen und schliesslich würden sie ganz aus dem Erwerbsleben fallen, da sie immer wieder Probleme machen würden. Auch in den Beziehungen komme es zu Konflikten und Problemen, sodass sie schliesslich Einzelgänger blieben, je- doch nicht selbstgewollt, sondern aufgrund ihrer durch die Persönlichkeitss- törung bedingten Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen. Sol- che Menschen lebten oft einzelgängerisch. Der Beschwerdeführer sei aber vor seiner Erkrankung voll leistungsfähig gewesen. Er habe auch eine … mit Lehrabschluss absolviert. Er habe im Rahmen seiner längsten Anstel- lung während fünf Jahren gearbeitet. Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr habe er eine längere Beziehung gehabt und mit der Frau zwei bis drei Jahre zu- sammengelebt, bis die Beziehung wegen eines anderen Manns auseinan- der gegangen sei. Es bestünden möglicherweise akzentuierte Persönlich- keitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Es sei aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 14 plausibel, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Willensanstrengung nicht möglich sei, um trotz seiner Schwächen in einer Tätigkeit, die soma- tisch angepasst sei und seinen Fähigkeiten entspreche und mit der er sich identifizieren könne, mit einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der affektiven Störung zu arbeiten (AB 242).

E. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 (AB 211.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigenen, in den Fachbereichen der Allgemeinen Inneren Me- dizin, Orthopädie, Neurologie, Ophthalmologie, Oto-Rhino-Laryngologie so- wie Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorak- ten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Be- weiswert von solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und ist damit voll beweiskräftig. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, auf die meisten der genannten Punk- te seiner Lebensgeschichte sei im MEDAS-Gutachten nicht eingegangen worden (Eingabe vom 15. März 2015 im Gerichtsdossier), ist zurückzuwei- sen. Den Gutachtern lagen die umfangreichen Akten vor, die u.a. seine persönliche und seine Krankengeschichte ausführlich dokumentieren (vgl. AB 211.1/4 ff.). Zudem fanden anlässlich der Untersuchungen weitere anamnestische Erhebungen statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch befragt wurde. Das MEDAS-Gutachten kann insoweit in keiner Weise als unzulänglich oder unvollständig bezeichnet werden. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung Schmerzen an verschiedenen Körperstellen an, namentlich in den Bereichen der rech- ten Schulter, der Halswirbelsäule, des Rückens sowie des linken Handge- lenks (AB 211.1/18, 211.1/36). Die geklagten Beschwerden liessen sich in somatischer Hinsicht im Rahmen der Untersuchungen nur teilweise objekti- vieren (AB 211.1/22, 211.1/34 u. 211.1/36). Im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung wird jedoch in Anbetracht der sich mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 15 Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten verlangt, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach- ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Soweit deshalb die Gutachter ihre einlässliche und nachvollziehbare Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils und der Rest- arbeitsfähigkeit einzig auf der Basis der im Rahmen der klinischen und bild- gebenden Untersuchungen nachweisbaren krankhaften Veränderungen vorgenommen haben (AB 211.1/36-38), ist dies aus versicherungsrechtli- cher Sicht nicht zu beanstanden. Nebst der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter, welche zur Unzumutbarkeit körperlich schwerer Arbeiten führt, wurde namentlich auch dem Tinnitus und der festgestellten Hochton- schallempfindungsschwerhörigkeit Rechnung getragen, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm ausgeschlossen wurden. Aus den übrigen Akten er- gibt sich nichts anderes. So führte insbesondere auch die kreisärztliche Un- tersuchung vom 14. Mai 2012 abgesehen von den Befunden betreffend die rechte Schulter zu keinen weiteren relevanten Ergebnissen, insbesondere zu keinen die geklagten Schmerzen erklärenden strukturellen Veränderun- gen der Hals- und Brustwirbelsäule (AB 130.1/8-10). Die vom Beschwerde- führer vorgetragene Kritik am MEDAS-Gutachten bezieht sich denn auch ausschliesslich auf die psychiatrische Einschätzung (Beschwerdeergän- zung vom 20. März 2015, S. 5 ff., im Gerichtsdossier).

E. 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht besteht gemäss dem MEDAS-Gutachten als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; AB 221.1/15). Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätz- lich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund- heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Per- son die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte (Entscheide des BGer vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3, vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Vorliegend ha- ben die Gutachter jedoch überzeugend und in einlässlicher Auseinander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 16 setzung mit den medizinischen Vorakten dargelegt, dass es sich um eine seit 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung leichten Grades handelt, in deren Rahmen auch die geklagten Schlafstörungen mit ver- mehrter Tagesmüdigkeit zu sehen sind (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f., 4.1.8). Aufgrund dieser länger andauernden, wenn auch insgesamt nur leicht aus- geprägten depressiven Störung wurde nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008 festgehalten (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.5). Gemäss den Gutachtern war diese Arbeitsunfähigkeit höchs- tens während den stationären Behandlungen möglicherweise stärker aus- geprägt (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.6). Hierzu ergibt sich aus den echtzeitlichen Unterlagen, dass die Hospitalisation in der Klinik L.________ vom 14. April 2009 bis 20. Mai 2009 vorab der Behandlung des Tinnitus diente (AB 22/1). Zudem wurde im Austrittsbericht vom 8. Juli 2009 nur eine leichte depres- sive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten (AB 22/3). Vom 15. Juni 2012 bis

19. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik J.________. Auch hier wurde im Arztbericht vom 12. Juli 2012 eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aufgeführt (AB 139/2). Einzig im Bericht der Klinik K.________ über die Hospitalisati- on vom 22. Januar 2013 bis 21. März 2013 wurde für die Dauer des Auf- enthalts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), festgehalten, was jedoch in Anbetracht der kurzen Dauer von weniger als drei Monaten zum Vornherein nicht zu berücksichti- gen ist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; vgl. auch Entscheid des BGer vom

26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Damit bleibt es bei der von den Gutach- tern postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008.

E. 3.4.2 Die teilweise abweichenden Diagnosen und daraus abgeleiteten Ar- beitsunfähigkeiten anderer Ärzte vermögen die gutachterliche Einschät- zung aus nachfolgenden Gründen nicht in Zweifel zu ziehen: Die in verschiedenen Berichten (AB 105.1/18, 105.2/4, 123/1, 139/2, 157/2, 236/7) aufgeführte nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) liegt nicht vor. Eine solche könnte gemäss den Gutachtern nur diagnostiziert werden, wenn keine andere psychische Störung – wie hier die rezidivierende de- pressive Störung – als Ursache vorläge (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 17 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 253). Bezüglich der in den Berichten der Kliniken J.________ vom 12. Juli 2012 (AB 139/2) und K.________ vom 25. März 2013 (AB 157/2) aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fehlt es an einem belastenden Ereignis in der geforderten Schwere. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entsteht eine PTBS gemäss den diagnostischen Leit- linien allein als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belasten- des Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata- strophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Na- turereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf- handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder ande- ren Verbrechen zu sein (Entscheid BGer vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Ein solch einschneidendes Ereignis ist vorliegend nicht ersichtlich (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8), insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer beschriebenen belastenden Situationen im Zusammen- hang mit dem schwierigen ehelichen Verhältnis seiner Eltern bzw. der vom Vater gegenüber der Mutter ausgeübten Gewalt oder des im Jahr 2009 er- littenen Motorradunfalls (vgl. AB 105.1/7, 157/3 f., 211.1/12 f.; Beschwerde vom 15. März 2015, S. 1 ff. [im Gerichtsdossier]). Die Diagnose einer (eigenständigen) Panikstörung (vgl. AB 105.1/18) konn- ten die Gutachter nicht bestätigen, da gemäss der ICD-10 hierfür ein häufi- ges Auftreten anfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und zwar unabhängig von der Situation vorausgesetzt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (AB 211.1/17). Jedoch haben die Gutachter der geklagten, nachts auftretenden posttraumatischen Sympto- matik, v.a. den traumatische Erinnerungen, der Angst sowie Erregtheit, und den damit verbundenen Schlafstörungen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und der daraus abzuleitenden 20 %igen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 211.1/15 Ziff. 414).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 18 Weiter vermögen auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 236/3 f.) und 8. Januar 2013 (AB 236/7 ff.), wonach seit September 2012 (AB 236/7) eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) vorliegen soll, an den Schlussfolgerungen der MEDAS nichts zu än- dern. Entgegen der vorab im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom

10. Dezember 2014 vertretenen und vom Be- schwerdeführer übernommenen Auffassung (Eingabe vom 20. März 2015, S. 5 ff.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom August 2014 und zusätz- lich im Bericht vom 9. Februar 2015 (AB 242) mit Verweis auf die erhobe- nen Befunde und den Krankheitsverlauf nachvollziehbar dargelegt, dass möglicherweise etwas selbstunsichere Persönlichkeitszüge, mit Sicherheit jedoch keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4). Auch aus keinem weiteren in den Akten liegenden Bericht ergeben sich Anhalts- punkte für eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere nicht aus dem Bericht vom 12. Juli 2012 der Klinik J.________ über die Hospitalisation vom

15. Juni bis 19. Juli 2012 (AB 139/2 ff.). Weshalb nur knapp zwei Monate später (ab September 2012; vgl. AB 236/7) auf einmal von einer Persön- lichkeitsstörung auszugehen sein sollte, wird in den Berichten der Psychia- trischen Dienste I.________ nicht erläutert, womit nicht darauf abzustellen ist.

E. 3.4.3 Schliesslich halten die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 25. August 2014 auch der in der Zwischenzeit mit BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeleiteten Praxisänderung betreffend die Auswirkun- gen somatoformer Schmerzstörungen und anderer psychosomatischer Lei- den (vgl. E. 2.2.2 hiervor) stand. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü- gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwen- dung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grundsätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 19 richtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGer 9C_492/2014, E. 8). Das Bundesgericht hält im erwähnten Entscheid weiter fest, dass die Sach- verständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung so begründen sollten, dass die Rechtsanwender nachvollziehen könnten, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten seien. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerz- störung sei vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwer- de“ verlangt werde „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, bspw. dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufwei- sen würden, setze die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus. ICD-10 Ziff. F45.4 beschreibe als gewöhnliche Folge denn auch „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Die gutachtlichen Ausführungen zur Diagnose sei- en nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheits- wertes bedeutsam. Vielmehr würden die in der Klassifikation vorausgesetz- ten konkreten Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose sei „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzubeziehen seien nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, wel- che auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen seien. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche be- grifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehörten, werde mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schwere- grad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeits- fähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg könnten geltend gemachte Funkti- onseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (a.a.O., E. 2.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 20 Die MEDAS-Gutachter haben zwar mit Hinweis auf die „doch etwas ausge- weiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklären lässt“ (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgeführt, dies konsequenterweise jedoch unter den Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.3, 211.1/35 Ziff. 5.2). Denn wie in E. 3.4.1 hiervor festhalten wurde, wird der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Aus- führungen allein im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung unter Berücksichtigung der Schlafstörungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f.). Damit fehlt es hinsichtlich der anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung am diagnose-inhärenten Mindestschweregrad (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Bestehen mit Bezug auf die Schmerz- störung – wie hier – zum Vornherein keine Funktionseinschränkungen, ent- fällt auch deren Plausibilisierung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.2). Mangels Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ist der invalidisierende Charakter des Schmerzgeschehens ohne- hin zu verneinen.

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Gestützt darauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas- tenden Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ist unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs (AB 211.1/38 Ziff. 6.8). Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahmen.

E. 4 Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 21 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 22

E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Gemäss Gutachten besteht die invaliditätsbedingte Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 20 % seit September 2008 (AB 211.1/37 Ziff. 6.3; vgl. AB 6/13, 33/2), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2009 abzustellen ist.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als … absolviert und in der Folge während mehreren Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als … bzw. … gearbeitet. Er verfügt zudem über eine Weiterbildung als … (AB 24/8, 37). Zuletzt war er als … bei der M.________ tätig. Gemäss dem Ar- beitgeberbericht wurde ihm diese Anstellung per 31. Mai 2009 aus wirt- schaftlichen Gründen gekündigt (AB 13/1, 13/4). Aus dem MEDAS- Gutachten geht jedoch auch hervor, dass die Tätigkeit beendet worden sei, weil zu wenig geeignete Arbeit vorhanden gewesen sei und die IV nicht länger eine Unterstützung habe leisten können (AB 211.1/10 Ziff. 3.1.2). Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall unun- terbrochen bei der M.________ weitergearbeitet hätte, womit die Berech- nung des Valideneinkommens auf der Basis des dort erzielten Einkom- mens zu erfolgen hätte, oder ob davon auszugehen wäre, dass er aus wirt- schaftlichen Gründen eine andere Stelle hätte annehmen müssen, womit auf ein Durchschnittseinkommen im Maschinenbau gemäss LSE abzustel- len wäre, kann offen bleiben. Der 2008 bei der M.________ ohne gesund- heitliche Einschränkungen erzielte Lohn betrug gemäss Arbeitgeberanga- ben Fr. 5‘850.-- pro Monat bzw. Fr. 76‘050.-- jährlich (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber beträgt das an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie per 2008 Fr. 74‘882.40 (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 6‘088.-- x 12 / 40 x 41; Bundesamt für Statistik [BFS], LSE 2008, Tabelle TA1, Ma- schinen und Fahrzeugbau, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkennt- nisse vorausgesetzt], Männer; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Maschinenbau, 2008). Selbst wenn im Folgenden der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 23 höhere und damit für den Beschwerdeführer grundsätzlich günstigere Wert von Fr. 76‘050.-- als Valideneinkommen herangezogen wird, resultiert, wie hiernach darzulegen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

E. 4.4 Gemäss dem MEDAS-Gutachten ist dem Beschwerdeführer die an- gestammte Tätigkeit als … bzw. … weiterhin ganztags zumutbar, wobei wegen eines behinderungsbedingt vermehrten Pausenbedarfs eine Leis- tungseinschränkung von 20 % zu berücksichtigen ist. Damit ist zur Berech- nung des Invalideneinkommens das in E. 4.3 hiervor bereits festgehaltene statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie von Fr. 74‘882.40 heranzuziehen. Da den behinderungs- bedingten Einschränkungen im Rahmen des von den Gutachtern attestier- ten Leistungsvermögens Rechnung getragen wird und darüber hinaus ein Abzug weder aufgrund des Alters (39 Jahre im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung [vgl. AB 2/1]) noch hinsichtlich des (voll zumutbaren [vgl. E. 3.5 hiervor]) Arbeitspensums gerechtferigt ist, entfällt vorliegend ein Ta- bellenlohnabzug. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 59‘905.90 (Fr. 74‘882.40 x 0.8).

E. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 76‘050.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘905.90 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 16‘144.10. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von 21 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Im Übrigen resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (29 %), wenn zusätzlich zur Leistungseinschränkung von 20 % ein – nach E. 4.4 hiervor jedoch ungerechtfertigter – Tabellenlohnabzug von 10 % be- rücksichtigt würde (Fr. 76‘050.-- - [Fr. 74‘882.40 x 0.8 x 0.9] / Fr. 76‘050.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 ist demnach im Ergeb- nis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 24

E. 5 Das vom Beschwerdeführer am 20. März 2015 für das vorliegende Verfah- ren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 8. Mai 2015 abgewiesen. Damit ist hinsichtlich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom

24. Juni 2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen.
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts geltend gemacht. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer informieren, er habe mit einer stationären Traumatherapie begonnen. Zudem wurde um Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bei der Urteilsfindung gebeten. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  6. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 (AB 243). Streitig ist der Rentenanspruch. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2.2 Mit zur Publikation bestimmtem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis, wonach die Überwind- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 6 barkeit in Fällen mit Diagnostik anhaltender somatoformer Schmerzstörun- gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen zu vermuten sei, aufgegeben. Zusammenfassend hat es namentlich festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten neu im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä- ponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist fortan zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An- spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwendbar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 7 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 8 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
  8. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2011 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Symptom einer dekompensierten, möglicherweise durch ängsti- gende traumatisierende Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.7) entstandenen, narzisstischen und histrionisch-konversiven Neurose, ausgelöst anlässlich einer MRI-Untersuchung am 8. September 2008 bei seit dem Tod des Va- ters im Juni 2007 vorbestehender, heute remittierter Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf; manifest als persis- tierende sekundäre, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; mit Hypera- rousal und katathymen Phänomenen); als Folge davon eine Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Mühe mit dem Aufstehen, verminderte Tages- Vigilanz durch Müdigkeit, funktionelle kognitive Störungen (Konzentration, Auffassung), Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der An- passungs- und Leistungsfähigkeit bzw. -konstanz und Produktivität, eine bisher nicht über 50 % steigerbare Arbeitsfähigkeit im IV-Arbeitstraining. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter periodisch rezidivierende Schmerzstörungen (ICD-10 F45.8; periorbital, Herzstechen), einen Tinnitus, eine medikamentös kompensierte juvenile ar- terielle Hypertonie, eine Pinealis-/Retentionszyste in der rechten Kiefer- höhle, eine Tendenz zu Schwindel-/Synkopen sowie eine Persönlichkeit mit akzentuierten narzisstisch-verletzlichen, ängstlich-selbstunsicheren, sensi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 9 tiv-expansiven und anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) fest. Dem Be- schwerdeführer sei 2009 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Die bisher letzte Tätigkeit bei Artification (im Rahmen der Abklärungsstelle D.________-Arbeitstrainings [vgl. AB 79/2]) sei nur bis zu einem knapp 50 %igen Pensum steigerbar gewesen. Das reduzierte Pensum berück- sichtige die mehrheitlich symptomatik-bedingt verminderte Leistungsfähig- keit. Ein gewisser, eher geringerer Teil der Leistungsfähigkeitsminderung sei IV-fremd (Motivationsprobleme, Fluchttendenzen in Krankheitsgewinn). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit September 2008. Bei einer Verbesserung der Schlafproblematik (verbesserte ärztliche Beherrschung der panikartigen Intrusionen) seien angepasste Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 70 % zumutbar. Dabei sollte der Arbeitsplatz motivieren und valorisieren, fordern (qualitativ und quantitativ, jedoch weder unter- noch überfordern), somit von der übermässigen Beschäftigung mit seinen Beschwerden ablenken, hinreichend, aber nicht extrem ermüden. Vom Tinnitus her dürfe der Ar- beitsplatz nicht absolut still und nicht extrem lärmig sein (AB 105.1/18, 105.1/22 ff.). 3.1.2 Im ärztlichen Zwischenbericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 6. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aktuell mittelschwere Depression, und Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.0) festgehalten. Es sei nicht klar fest- zustellen, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Belas- tung sei. Es sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder in den Ar- beitsprozess integriert zu werden. Auch aus ärztlicher Sicht sei es sinnvoll, einen schrittweisen Einstieg in den Arbeitsalltag zu versuchen, da ein Fak- tor des momentan belasteten psychischen Zustands die fehlende Tages- struktur ausmache. Psychisch bestehe aufgrund der reduzierten Schlaf- dauer eine geringere Belastbarkeit. Ebenso könne deshalb die Ermüdung bei einer Arbeit erhöht sein. Die depressive Symptomatik stehe vor allem im Zusammenhang mit der fehlenden Tagesstruktur und sollte durch den Aufbau einer solchen (bspw. mittels Integration in den Arbeitsprozess) ab- nehmen. Aufgrund der depressiven Symptomatik beschreibe der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 10 schwerdeführer eine Reduktion der Konzentrationsleistung, die sich bei der Arbeit hinderlich auswirken könne. Grundsätzlich sei die bisherige Erwerbs- tätigkeit in der … zumutbar. Hier lägen auch die Motivation und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Eine andere Tätigkeit würde zu einer Kränkung führen und sei daher zu vermeiden. Das Zumutbarkeitsprofil könne nur schwer beurteilt werden. Nach einem Belastbarkeitstraining wäre eine diffe- renzierte Einschätzung möglich (AB 123/1 ff.). 3.1.3 Im Bericht über die SUVA-kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2012 im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 29. August 2009 wurden als Diagnosen eine posteriore Labrumläsion Schulter rechts und ei- ne Brust- und Lendenwirbelsäulenkontusion aufgeführt. Aufgrund der Ana- mnese, der klinischen Befunde und der Zusatzuntersuchungen könne nur die Unfallkausalität für die Schultersymptomatik bejaht werden. Zumutbar seien sämtliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche mit einer Elevation bzw. Abdukti- on des rechten Oberarms über Schulterhöhe einhergingen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (AB 130.1/8 ff.). 3.1.4 Im Arztbericht der Klinik J.________, vom 12. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störungen, ohne somatische Syndrome (ICD-10 F33.00), eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), ein Tinnitus und eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Durch die genannten Diagnosen bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und der Belast- barkeit. Der Beschwerdeführer sei körperlich und geistig erschöpft, könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, ermüde schnell, auch aufgrund der Schlafstörungen. Er werde durch die PTBS schnell abgelenkt, ermüde und sei unkonzentriert. Die körperlichen Beschwerden seitens des Unfalls könn- ten nicht beurteilt werden. Durch die psychiatrischen Diagnosen bestünden Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit aktuell nicht zuliessen. Die Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen eines längeren Arbeitseinsatzes bzw. Rehabilitationsaufenthaltes überprüft werden (AB 139/2 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 11 3.1.5 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 8. Januar 2013 wurden als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit langer depressi- ver Reaktion (ICD-10 F43.2), eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) mit Tag-Nacht-Umkehr, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein Tinnitus, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) und massive psychosoziale Be- lastungen durch Probleme mit der IV und dem Sozialdienst festgehalten (AB 236/7 f.). 3.1.6 Im Bericht der Klinik K.________ vom 25. März 2013 wurden als Diagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nichtorganische Insomnie und ein Tinnitus festgehalten. Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei Austritt und weiterführend bis zum 15. April 2013 (AB 157/2 ff.). 3.1.7 Im interdisziplinären Gutachten der G.________ (MEDAS) vom
  9. August 2014 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F33.0), chronische Beschwerden an der rechten Schulter, eine Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links und ein Tinnitus beidseits festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4), ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Beschwerden am linken Handgelenk, eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit, eine chronische Benetzungsstörung, ein Zustand nach selbstdrainierter Kieferhöhlenzyste rechts, eine arterielle Hy- pertonie, anamnestisch eine Dislipidämie sowie ein fortgesetzter Nikotin- konsum aufgeführt. Vor allem die posttraumatischen Symptome seien für die Schlafstörung verantwortlich. Die depressive Symptomatik sei anläss- lich der Untersuchung nur leicht ausgeprägt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert. Zusätzlich bestehe noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die keinen weiteren Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber die von somatischer Seite nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Die angegebenen Beschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht im vollen Ausmass mit den medizini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 12 schen Befunden erklärt werden. Die Belastbarkeit der rechten Schulter sei etwas vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumut- bar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer auch in seinem Beruf als … ausgeübt habe, seien ohne Leistungseinschränkung mit ganzem Pensum zumutbar. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ beeinträchtigt, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm vermieden werden sollten. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neuro- logischen Untersuchung habe für die Schmerzen im Oberkiefer keine Ursa- che gefunden werden können. Eine Nervenirritation liege nicht vor. Die Schlafproblematik bestehe aus neurologischer Sicht im Rahmen des psy- chischen Leidens. Aus neurologischer Sicht ergebe sich daraus keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie werde anamnestisch seit einigen Jahren behandelt. Hinweise für eine Kreislauf- störung bestünden klinisch nicht. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Beschwer- deführer aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas- tende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, ganztätig mit vermehr- ten Pausen verwertbar. Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sollten vermieden werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at- testierten Arbeitsunfähigkeiten werde davon ausgegangen, dass eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden seit Septem- ber 2008 bestehe. Während der Hospitalisationen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im Übrigen könne über die Zeit gemittelt keine höhe- re als die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (AB 211.1/35 ff.). 3.1.8 In einer Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 zum MEDAS-Gutachten wird ausgeführt, die vor- handene psychiatrische Beeinträchtigung sei im Gutachten zu wenig ge- wichtet worden. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom
  10. Januar 2012 habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen, sodass nicht alle IV-relevanten psychiatrischen Befunde in die gutachtliche Beurteilung einbezogen worden seien. Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 13 sei mit einigen Unterbrechungen vom 27. Oktober 2008 bis 11. Dezember 2012 bei den Psychiatrischen Dienste I.________ in der ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Mit Abschluss der Behandlung sei aufgrund der Erkenntnisse bezüglich des langjährigen und komplizierten Behandlungs- und Krankheitsverlaufs eine Anpassung der Diagnose er- folgt. Diese laute auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung sei insofern für die IV-Rentenbeurteilung relevant, als sie einen starken Einfluss auf den therapeutischen Behandlungserfolg (ha- be) und mit einer deutlich reduzierten sozialen und somit auch beruflichen Integration einhergehe (AB 236/3). 3.1.9 Im Bericht vom 9. Februar 2015 hielten die MEDAS-Gutachter dazu fest, im Gutachten sei bereits ausgeführt worden, weshalb die Diagnose ei- ner Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Eine Persönlich- keitsstörung entstehe nicht einfach so, sondern entwickle sich seit Kindheit und manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter auf Dauer. Der Schwe- regrad sei mehr oder weniger unabhängig von Phasen mit deutlicher Ver- schlechterung oder Verbesserung und bleibe mehr oder weniger gleich. Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung würden früh auffallen, bereits in der Schule, spätestens aber in der Berufsausbildung. Aufgrund der schwer gestörten Persönlichkeit gelinge es ihnen kaum, einen Berufsabschluss zu machen. Es komme auch im Berufsleben immer wieder zu Abbrüchen und schliesslich würden sie ganz aus dem Erwerbsleben fallen, da sie immer wieder Probleme machen würden. Auch in den Beziehungen komme es zu Konflikten und Problemen, sodass sie schliesslich Einzelgänger blieben, je- doch nicht selbstgewollt, sondern aufgrund ihrer durch die Persönlichkeitss- törung bedingten Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen. Sol- che Menschen lebten oft einzelgängerisch. Der Beschwerdeführer sei aber vor seiner Erkrankung voll leistungsfähig gewesen. Er habe auch eine … mit Lehrabschluss absolviert. Er habe im Rahmen seiner längsten Anstel- lung während fünf Jahren gearbeitet. Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr habe er eine längere Beziehung gehabt und mit der Frau zwei bis drei Jahre zu- sammengelebt, bis die Beziehung wegen eines anderen Manns auseinan- der gegangen sei. Es bestünden möglicherweise akzentuierte Persönlich- keitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Es sei aber nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 14 plausibel, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Willensanstrengung nicht möglich sei, um trotz seiner Schwächen in einer Tätigkeit, die soma- tisch angepasst sei und seinen Fähigkeiten entspreche und mit der er sich identifizieren könne, mit einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der affektiven Störung zu arbeiten (AB 242). 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 (AB 211.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigenen, in den Fachbereichen der Allgemeinen Inneren Me- dizin, Orthopädie, Neurologie, Ophthalmologie, Oto-Rhino-Laryngologie so- wie Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorak- ten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Be- weiswert von solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und ist damit voll beweiskräftig. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, auf die meisten der genannten Punk- te seiner Lebensgeschichte sei im MEDAS-Gutachten nicht eingegangen worden (Eingabe vom 15. März 2015 im Gerichtsdossier), ist zurückzuwei- sen. Den Gutachtern lagen die umfangreichen Akten vor, die u.a. seine persönliche und seine Krankengeschichte ausführlich dokumentieren (vgl. AB 211.1/4 ff.). Zudem fanden anlässlich der Untersuchungen weitere anamnestische Erhebungen statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch befragt wurde. Das MEDAS-Gutachten kann insoweit in keiner Weise als unzulänglich oder unvollständig bezeichnet werden. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung Schmerzen an verschiedenen Körperstellen an, namentlich in den Bereichen der rech- ten Schulter, der Halswirbelsäule, des Rückens sowie des linken Handge- lenks (AB 211.1/18, 211.1/36). Die geklagten Beschwerden liessen sich in somatischer Hinsicht im Rahmen der Untersuchungen nur teilweise objekti- vieren (AB 211.1/22, 211.1/34 u. 211.1/36). Im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung wird jedoch in Anbetracht der sich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 15 Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten verlangt, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach- ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Soweit deshalb die Gutachter ihre einlässliche und nachvollziehbare Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils und der Rest- arbeitsfähigkeit einzig auf der Basis der im Rahmen der klinischen und bild- gebenden Untersuchungen nachweisbaren krankhaften Veränderungen vorgenommen haben (AB 211.1/36-38), ist dies aus versicherungsrechtli- cher Sicht nicht zu beanstanden. Nebst der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter, welche zur Unzumutbarkeit körperlich schwerer Arbeiten führt, wurde namentlich auch dem Tinnitus und der festgestellten Hochton- schallempfindungsschwerhörigkeit Rechnung getragen, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm ausgeschlossen wurden. Aus den übrigen Akten er- gibt sich nichts anderes. So führte insbesondere auch die kreisärztliche Un- tersuchung vom 14. Mai 2012 abgesehen von den Befunden betreffend die rechte Schulter zu keinen weiteren relevanten Ergebnissen, insbesondere zu keinen die geklagten Schmerzen erklärenden strukturellen Veränderun- gen der Hals- und Brustwirbelsäule (AB 130.1/8-10). Die vom Beschwerde- führer vorgetragene Kritik am MEDAS-Gutachten bezieht sich denn auch ausschliesslich auf die psychiatrische Einschätzung (Beschwerdeergän- zung vom 20. März 2015, S. 5 ff., im Gerichtsdossier). 3.4 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht besteht gemäss dem MEDAS-Gutachten als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; AB 221.1/15). Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätz- lich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund- heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Per- son die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte (Entscheide des BGer vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3, vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Vorliegend ha- ben die Gutachter jedoch überzeugend und in einlässlicher Auseinander- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 16 setzung mit den medizinischen Vorakten dargelegt, dass es sich um eine seit 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung leichten Grades handelt, in deren Rahmen auch die geklagten Schlafstörungen mit ver- mehrter Tagesmüdigkeit zu sehen sind (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f., 4.1.8). Aufgrund dieser länger andauernden, wenn auch insgesamt nur leicht aus- geprägten depressiven Störung wurde nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008 festgehalten (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.5). Gemäss den Gutachtern war diese Arbeitsunfähigkeit höchs- tens während den stationären Behandlungen möglicherweise stärker aus- geprägt (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.6). Hierzu ergibt sich aus den echtzeitlichen Unterlagen, dass die Hospitalisation in der Klinik L.________ vom 14. April 2009 bis 20. Mai 2009 vorab der Behandlung des Tinnitus diente (AB 22/1). Zudem wurde im Austrittsbericht vom 8. Juli 2009 nur eine leichte depres- sive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten (AB 22/3). Vom 15. Juni 2012 bis
  11. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik J.________. Auch hier wurde im Arztbericht vom 12. Juli 2012 eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aufgeführt (AB 139/2). Einzig im Bericht der Klinik K.________ über die Hospitalisati- on vom 22. Januar 2013 bis 21. März 2013 wurde für die Dauer des Auf- enthalts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), festgehalten, was jedoch in Anbetracht der kurzen Dauer von weniger als drei Monaten zum Vornherein nicht zu berücksichti- gen ist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  12. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; vgl. auch Entscheid des BGer vom
  13. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Damit bleibt es bei der von den Gutach- tern postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008. 3.4.2 Die teilweise abweichenden Diagnosen und daraus abgeleiteten Ar- beitsunfähigkeiten anderer Ärzte vermögen die gutachterliche Einschät- zung aus nachfolgenden Gründen nicht in Zweifel zu ziehen: Die in verschiedenen Berichten (AB 105.1/18, 105.2/4, 123/1, 139/2, 157/2, 236/7) aufgeführte nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) liegt nicht vor. Eine solche könnte gemäss den Gutachtern nur diagnostiziert werden, wenn keine andere psychische Störung – wie hier die rezidivierende de- pressive Störung – als Ursache vorläge (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 17 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 253). Bezüglich der in den Berichten der Kliniken J.________ vom 12. Juli 2012 (AB 139/2) und K.________ vom 25. März 2013 (AB 157/2) aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fehlt es an einem belastenden Ereignis in der geforderten Schwere. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entsteht eine PTBS gemäss den diagnostischen Leit- linien allein als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belasten- des Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata- strophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Na- turereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf- handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder ande- ren Verbrechen zu sein (Entscheid BGer vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Ein solch einschneidendes Ereignis ist vorliegend nicht ersichtlich (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8), insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer beschriebenen belastenden Situationen im Zusammen- hang mit dem schwierigen ehelichen Verhältnis seiner Eltern bzw. der vom Vater gegenüber der Mutter ausgeübten Gewalt oder des im Jahr 2009 er- littenen Motorradunfalls (vgl. AB 105.1/7, 157/3 f., 211.1/12 f.; Beschwerde vom 15. März 2015, S. 1 ff. [im Gerichtsdossier]). Die Diagnose einer (eigenständigen) Panikstörung (vgl. AB 105.1/18) konn- ten die Gutachter nicht bestätigen, da gemäss der ICD-10 hierfür ein häufi- ges Auftreten anfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und zwar unabhängig von der Situation vorausgesetzt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (AB 211.1/17). Jedoch haben die Gutachter der geklagten, nachts auftretenden posttraumatischen Sympto- matik, v.a. den traumatische Erinnerungen, der Angst sowie Erregtheit, und den damit verbundenen Schlafstörungen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und der daraus abzuleitenden 20 %igen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 211.1/15 Ziff. 414). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 18 Weiter vermögen auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 236/3 f.) und 8. Januar 2013 (AB 236/7 ff.), wonach seit September 2012 (AB 236/7) eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) vorliegen soll, an den Schlussfolgerungen der MEDAS nichts zu än- dern. Entgegen der vorab im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom
  14. Dezember 2014 vertretenen und vom Be- schwerdeführer übernommenen Auffassung (Eingabe vom 20. März 2015, S. 5 ff.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom August 2014 und zusätz- lich im Bericht vom 9. Februar 2015 (AB 242) mit Verweis auf die erhobe- nen Befunde und den Krankheitsverlauf nachvollziehbar dargelegt, dass möglicherweise etwas selbstunsichere Persönlichkeitszüge, mit Sicherheit jedoch keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4). Auch aus keinem weiteren in den Akten liegenden Bericht ergeben sich Anhalts- punkte für eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere nicht aus dem Bericht vom 12. Juli 2012 der Klinik J.________ über die Hospitalisation vom
  15. Juni bis 19. Juli 2012 (AB 139/2 ff.). Weshalb nur knapp zwei Monate später (ab September 2012; vgl. AB 236/7) auf einmal von einer Persön- lichkeitsstörung auszugehen sein sollte, wird in den Berichten der Psychia- trischen Dienste I.________ nicht erläutert, womit nicht darauf abzustellen ist. 3.4.3 Schliesslich halten die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 25. August 2014 auch der in der Zwischenzeit mit BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeleiteten Praxisänderung betreffend die Auswirkun- gen somatoformer Schmerzstörungen und anderer psychosomatischer Lei- den (vgl. E. 2.2.2 hiervor) stand. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü- gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwen- dung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grundsätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 19 richtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGer 9C_492/2014, E. 8). Das Bundesgericht hält im erwähnten Entscheid weiter fest, dass die Sach- verständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung so begründen sollten, dass die Rechtsanwender nachvollziehen könnten, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten seien. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerz- störung sei vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwer- de“ verlangt werde „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, bspw. dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufwei- sen würden, setze die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus. ICD-10 Ziff. F45.4 beschreibe als gewöhnliche Folge denn auch „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Die gutachtlichen Ausführungen zur Diagnose sei- en nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheits- wertes bedeutsam. Vielmehr würden die in der Klassifikation vorausgesetz- ten konkreten Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose sei „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzubeziehen seien nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, wel- che auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen seien. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche be- grifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehörten, werde mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schwere- grad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeits- fähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg könnten geltend gemachte Funkti- onseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (a.a.O., E. 2.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 20 Die MEDAS-Gutachter haben zwar mit Hinweis auf die „doch etwas ausge- weiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklären lässt“ (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgeführt, dies konsequenterweise jedoch unter den Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.3, 211.1/35 Ziff. 5.2). Denn wie in E. 3.4.1 hiervor festhalten wurde, wird der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Aus- führungen allein im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung unter Berücksichtigung der Schlafstörungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f.). Damit fehlt es hinsichtlich der anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung am diagnose-inhärenten Mindestschweregrad (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Bestehen mit Bezug auf die Schmerz- störung – wie hier – zum Vornherein keine Funktionseinschränkungen, ent- fällt auch deren Plausibilisierung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.2). Mangels Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ist der invalidisierende Charakter des Schmerzgeschehens ohne- hin zu verneinen. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Gestützt darauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas- tenden Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ist unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs (AB 211.1/38 Ziff. 6.8). Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahmen.
  16. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 21 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 22 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Gemäss Gutachten besteht die invaliditätsbedingte Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 20 % seit September 2008 (AB 211.1/37 Ziff. 6.3; vgl. AB 6/13, 33/2), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2009 abzustellen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als … absolviert und in der Folge während mehreren Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als … bzw. … gearbeitet. Er verfügt zudem über eine Weiterbildung als … (AB 24/8, 37). Zuletzt war er als … bei der M.________ tätig. Gemäss dem Ar- beitgeberbericht wurde ihm diese Anstellung per 31. Mai 2009 aus wirt- schaftlichen Gründen gekündigt (AB 13/1, 13/4). Aus dem MEDAS- Gutachten geht jedoch auch hervor, dass die Tätigkeit beendet worden sei, weil zu wenig geeignete Arbeit vorhanden gewesen sei und die IV nicht länger eine Unterstützung habe leisten können (AB 211.1/10 Ziff. 3.1.2). Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall unun- terbrochen bei der M.________ weitergearbeitet hätte, womit die Berech- nung des Valideneinkommens auf der Basis des dort erzielten Einkom- mens zu erfolgen hätte, oder ob davon auszugehen wäre, dass er aus wirt- schaftlichen Gründen eine andere Stelle hätte annehmen müssen, womit auf ein Durchschnittseinkommen im Maschinenbau gemäss LSE abzustel- len wäre, kann offen bleiben. Der 2008 bei der M.________ ohne gesund- heitliche Einschränkungen erzielte Lohn betrug gemäss Arbeitgeberanga- ben Fr. 5‘850.-- pro Monat bzw. Fr. 76‘050.-- jährlich (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber beträgt das an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie per 2008 Fr. 74‘882.40 (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 6‘088.-- x 12 / 40 x 41; Bundesamt für Statistik [BFS], LSE 2008, Tabelle TA1, Ma- schinen und Fahrzeugbau, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkennt- nisse vorausgesetzt], Männer; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Maschinenbau, 2008). Selbst wenn im Folgenden der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 23 höhere und damit für den Beschwerdeführer grundsätzlich günstigere Wert von Fr. 76‘050.-- als Valideneinkommen herangezogen wird, resultiert, wie hiernach darzulegen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4.4 Gemäss dem MEDAS-Gutachten ist dem Beschwerdeführer die an- gestammte Tätigkeit als … bzw. … weiterhin ganztags zumutbar, wobei wegen eines behinderungsbedingt vermehrten Pausenbedarfs eine Leis- tungseinschränkung von 20 % zu berücksichtigen ist. Damit ist zur Berech- nung des Invalideneinkommens das in E. 4.3 hiervor bereits festgehaltene statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie von Fr. 74‘882.40 heranzuziehen. Da den behinderungs- bedingten Einschränkungen im Rahmen des von den Gutachtern attestier- ten Leistungsvermögens Rechnung getragen wird und darüber hinaus ein Abzug weder aufgrund des Alters (39 Jahre im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung [vgl. AB 2/1]) noch hinsichtlich des (voll zumutbaren [vgl. E. 3.5 hiervor]) Arbeitspensums gerechtferigt ist, entfällt vorliegend ein Ta- bellenlohnabzug. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 59‘905.90 (Fr. 74‘882.40 x 0.8). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 76‘050.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘905.90 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 16‘144.10. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von 21 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Im Übrigen resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (29 %), wenn zusätzlich zur Leistungseinschränkung von 20 % ein – nach E. 4.4 hiervor jedoch ungerechtfertigter – Tabellenlohnabzug von 10 % be- rücksichtigt würde (Fr. 76‘050.-- - [Fr. 74‘882.40 x 0.8 x 0.9] / Fr. 76‘050.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 ist demnach im Ergeb- nis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 24
  17. Das vom Beschwerdeführer am 20. März 2015 für das vorliegende Verfah- ren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 8. Mai 2015 abgewiesen. Damit ist hinsichtlich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  22. Juni 2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 273 IV GRD/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher Daniel C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. März 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) wegen Krankheit zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Februar 2010 bis

14. Mai 2010, ein Aufbautraining vom 15. Mai 2010 bis 15. August 2010 mit Verlängerung bis 7. November 2010 und für ein Arbeitstraining vom 8. No- vember 2010 bis 31. Januar 2011 mit Verlängerung bis 24. April 2011 in der Abklärungsstelle D.________. Am 31. Januar 2011 wurde die Mass- nahme vorzeitig abgebrochen (AB 44, 54, 59, 70, 78; Berichte der Ab- klärungsstelle D.________ vom 1. Juni, 20. September, 12. November 2010 und 2. Februar 2011 [AB 57, 65, 71 u. 79]). Im Auftrag der IVB erstell- te Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der Folge ein psychiatrisches Gutachten vom 21. August 2011 (AB 105.1). Am 30. Mai 2012 verfügte die IVB nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmass- nahmen, da aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine solchen mög- lich seien (AB 127, 129, 131). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 sprach die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbleibende Beein- trächtigung der rechten Schulter infolge eines Motorradunfalls vom 21. Au- gust 2009 eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbs- unfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integrität- seinbusse von 10 % zu (AB 155). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnah- me von beruflichen Massnahmen (AB 167). Die IVB erteilte Kostengutspra- che für einen Support am Arbeitsplatz bei der F.________ vom 7. Novem- ber 2013 bis 16. Februar 2014, welche in der Folge bis 30. April 2014 ver- längert wurde (AB 182, 193). Am 31. März 2014 wurde die Massnahme vorzeitig beendet (AB 199, 201). Am 25. August 2014 erstattete die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 3 G.________ (MEDAS) das von der IVB in Auftrag gegebene interdisziplinä- re Gutachten (AB 211.1). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2014 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 13 % die Ablehnung eines Rentenan- spruchs in Aussicht (AB 217). Mit Mitteilung vom 12. November 2014 erteil- te sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 17. November 2014 bis

22. Februar 2015 im H.________ (AB 222). In der Folge liess der Versi- cherte gegen den Vorbescheid Einwand erheben (AB 228, 236). Nach Ein- holung einer ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 9. Februar 2015 (AB 242) lehnte die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2015 einen Rentenanspruch, wie angekündigt, ab (AB 243). B. Mit Eingaben vom 15. und 20. März 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerde. Er beantragt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheits- leistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts geltend gemacht. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 (im Gerichtsdossier) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer informieren, er habe mit einer stationären Traumatherapie begonnen. Zudem wurde um Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 bei der Urteilsfindung gebeten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 (AB 243). Streitig ist der Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2.2 Mit zur Publikation bestimmtem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis, wonach die Überwind-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 6 barkeit in Fällen mit Diagnostik anhaltender somatoformer Schmerzstörun- gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen zu vermuten sei, aufgegeben. Zusammenfassend hat es namentlich festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten neu im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä- ponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist fortan zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio- nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An- spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwendbar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 7 nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 8 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2011 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Symptom einer dekompensierten, möglicherweise durch ängsti- gende traumatisierende Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.7) entstandenen, narzisstischen und histrionisch-konversiven Neurose, ausgelöst anlässlich einer MRI-Untersuchung am 8. September 2008 bei seit dem Tod des Va- ters im Juni 2007 vorbestehender, heute remittierter Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf; manifest als persis- tierende sekundäre, nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0; mit Hypera- rousal und katathymen Phänomenen); als Folge davon eine Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Mühe mit dem Aufstehen, verminderte Tages- Vigilanz durch Müdigkeit, funktionelle kognitive Störungen (Konzentration, Auffassung), Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der An- passungs- und Leistungsfähigkeit bzw. -konstanz und Produktivität, eine bisher nicht über 50 % steigerbare Arbeitsfähigkeit im IV-Arbeitstraining. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter periodisch rezidivierende Schmerzstörungen (ICD-10 F45.8; periorbital, Herzstechen), einen Tinnitus, eine medikamentös kompensierte juvenile ar- terielle Hypertonie, eine Pinealis-/Retentionszyste in der rechten Kiefer- höhle, eine Tendenz zu Schwindel-/Synkopen sowie eine Persönlichkeit mit akzentuierten narzisstisch-verletzlichen, ängstlich-selbstunsicheren, sensi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 9 tiv-expansiven und anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1) fest. Dem Be- schwerdeführer sei 2009 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Die bisher letzte Tätigkeit bei Artification (im Rahmen der Abklärungsstelle D.________-Arbeitstrainings [vgl. AB 79/2]) sei nur bis zu einem knapp 50 %igen Pensum steigerbar gewesen. Das reduzierte Pensum berück- sichtige die mehrheitlich symptomatik-bedingt verminderte Leistungsfähig- keit. Ein gewisser, eher geringerer Teil der Leistungsfähigkeitsminderung sei IV-fremd (Motivationsprobleme, Fluchttendenzen in Krankheitsgewinn). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit September 2008. Bei einer Verbesserung der Schlafproblematik (verbesserte ärztliche Beherrschung der panikartigen Intrusionen) seien angepasste Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 70 % zumutbar. Dabei sollte der Arbeitsplatz motivieren und valorisieren, fordern (qualitativ und quantitativ, jedoch weder unter- noch überfordern), somit von der übermässigen Beschäftigung mit seinen Beschwerden ablenken, hinreichend, aber nicht extrem ermüden. Vom Tinnitus her dürfe der Ar- beitsplatz nicht absolut still und nicht extrem lärmig sein (AB 105.1/18, 105.1/22 ff.). 3.1.2 Im ärztlichen Zwischenbericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 6. Januar 2012 wurden als Diagnosen eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aktuell mittelschwere Depression, und Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.0) festgehalten. Es sei nicht klar fest- zustellen, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Belas- tung sei. Es sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder in den Ar- beitsprozess integriert zu werden. Auch aus ärztlicher Sicht sei es sinnvoll, einen schrittweisen Einstieg in den Arbeitsalltag zu versuchen, da ein Fak- tor des momentan belasteten psychischen Zustands die fehlende Tages- struktur ausmache. Psychisch bestehe aufgrund der reduzierten Schlaf- dauer eine geringere Belastbarkeit. Ebenso könne deshalb die Ermüdung bei einer Arbeit erhöht sein. Die depressive Symptomatik stehe vor allem im Zusammenhang mit der fehlenden Tagesstruktur und sollte durch den Aufbau einer solchen (bspw. mittels Integration in den Arbeitsprozess) ab- nehmen. Aufgrund der depressiven Symptomatik beschreibe der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 10 schwerdeführer eine Reduktion der Konzentrationsleistung, die sich bei der Arbeit hinderlich auswirken könne. Grundsätzlich sei die bisherige Erwerbs- tätigkeit in der … zumutbar. Hier lägen auch die Motivation und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Eine andere Tätigkeit würde zu einer Kränkung führen und sei daher zu vermeiden. Das Zumutbarkeitsprofil könne nur schwer beurteilt werden. Nach einem Belastbarkeitstraining wäre eine diffe- renzierte Einschätzung möglich (AB 123/1 ff.). 3.1.3 Im Bericht über die SUVA-kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2012 im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 29. August 2009 wurden als Diagnosen eine posteriore Labrumläsion Schulter rechts und ei- ne Brust- und Lendenwirbelsäulenkontusion aufgeführt. Aufgrund der Ana- mnese, der klinischen Befunde und der Zusatzuntersuchungen könne nur die Unfallkausalität für die Schultersymptomatik bejaht werden. Zumutbar seien sämtliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche mit einer Elevation bzw. Abdukti- on des rechten Oberarms über Schulterhöhe einhergingen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (AB 130.1/8 ff.). 3.1.4 Im Arztbericht der Klinik J.________, vom 12. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), rezidivierende depressive Störungen, ohne somatische Syndrome (ICD-10 F33.00), eine nichtorgani- sche Insomnie (ICD-10 F51.0), ein Tinnitus und eine Somatisierungs- störung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Durch die genannten Diagnosen bestünden Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und der Belast- barkeit. Der Beschwerdeführer sei körperlich und geistig erschöpft, könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, ermüde schnell, auch aufgrund der Schlafstörungen. Er werde durch die PTBS schnell abgelenkt, ermüde und sei unkonzentriert. Die körperlichen Beschwerden seitens des Unfalls könn- ten nicht beurteilt werden. Durch die psychiatrischen Diagnosen bestünden Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit aktuell nicht zuliessen. Die Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen eines längeren Arbeitseinsatzes bzw. Rehabilitationsaufenthaltes überprüft werden (AB 139/2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 11 3.1.5 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 8. Januar 2013 wurden als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit langer depressi- ver Reaktion (ICD-10 F43.2), eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) mit Tag-Nacht-Umkehr, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), ein Tinnitus, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) und massive psychosoziale Be- lastungen durch Probleme mit der IV und dem Sozialdienst festgehalten (AB 236/7 f.). 3.1.6 Im Bericht der Klinik K.________ vom 25. März 2013 wurden als Diagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nichtorganische Insomnie und ein Tinnitus festgehalten. Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei Austritt und weiterführend bis zum 15. April 2013 (AB 157/2 ff.). 3.1.7 Im interdisziplinären Gutachten der G.________ (MEDAS) vom

25. August 2014 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F33.0), chronische Beschwerden an der rechten Schulter, eine Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links und ein Tinnitus beidseits festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10 F45.4), ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Beschwerden am linken Handgelenk, eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit, eine chronische Benetzungsstörung, ein Zustand nach selbstdrainierter Kieferhöhlenzyste rechts, eine arterielle Hy- pertonie, anamnestisch eine Dislipidämie sowie ein fortgesetzter Nikotin- konsum aufgeführt. Vor allem die posttraumatischen Symptome seien für die Schlafstörung verantwortlich. Die depressive Symptomatik sei anläss- lich der Untersuchung nur leicht ausgeprägt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert. Zusätzlich bestehe noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die keinen weiteren Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber die von somatischer Seite nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Die angegebenen Beschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht im vollen Ausmass mit den medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 12 schen Befunden erklärt werden. Die Belastbarkeit der rechten Schulter sei etwas vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumut- bar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer auch in seinem Beruf als … ausgeübt habe, seien ohne Leistungseinschränkung mit ganzem Pensum zumutbar. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ beeinträchtigt, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm vermieden werden sollten. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neuro- logischen Untersuchung habe für die Schmerzen im Oberkiefer keine Ursa- che gefunden werden können. Eine Nervenirritation liege nicht vor. Die Schlafproblematik bestehe aus neurologischer Sicht im Rahmen des psy- chischen Leidens. Aus neurologischer Sicht ergebe sich daraus keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie werde anamnestisch seit einigen Jahren behandelt. Hinweise für eine Kreislauf- störung bestünden klinisch nicht. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Beschwer- deführer aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als … sowie für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas- tende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, ganztätig mit vermehr- ten Pausen verwertbar. Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sollten vermieden werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher at- testierten Arbeitsunfähigkeiten werde davon ausgegangen, dass eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden seit Septem- ber 2008 bestehe. Während der Hospitalisationen sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im Übrigen könne über die Zeit gemittelt keine höhe- re als die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (AB 211.1/35 ff.). 3.1.8 In einer Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 zum MEDAS-Gutachten wird ausgeführt, die vor- handene psychiatrische Beeinträchtigung sei im Gutachten zu wenig ge- wichtet worden. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom

11. Januar 2012 habe im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen, sodass nicht alle IV-relevanten psychiatrischen Befunde in die gutachtliche Beurteilung einbezogen worden seien. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 13 sei mit einigen Unterbrechungen vom 27. Oktober 2008 bis 11. Dezember 2012 bei den Psychiatrischen Dienste I.________ in der ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen. Mit Abschluss der Behandlung sei aufgrund der Erkenntnisse bezüglich des langjährigen und komplizierten Behandlungs- und Krankheitsverlaufs eine Anpassung der Diagnose er- folgt. Diese laute auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung sei insofern für die IV-Rentenbeurteilung relevant, als sie einen starken Einfluss auf den therapeutischen Behandlungserfolg (ha- be) und mit einer deutlich reduzierten sozialen und somit auch beruflichen Integration einhergehe (AB 236/3). 3.1.9 Im Bericht vom 9. Februar 2015 hielten die MEDAS-Gutachter dazu fest, im Gutachten sei bereits ausgeführt worden, weshalb die Diagnose ei- ner Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Eine Persönlich- keitsstörung entstehe nicht einfach so, sondern entwickle sich seit Kindheit und manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter auf Dauer. Der Schwe- regrad sei mehr oder weniger unabhängig von Phasen mit deutlicher Ver- schlechterung oder Verbesserung und bleibe mehr oder weniger gleich. Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung würden früh auffallen, bereits in der Schule, spätestens aber in der Berufsausbildung. Aufgrund der schwer gestörten Persönlichkeit gelinge es ihnen kaum, einen Berufsabschluss zu machen. Es komme auch im Berufsleben immer wieder zu Abbrüchen und schliesslich würden sie ganz aus dem Erwerbsleben fallen, da sie immer wieder Probleme machen würden. Auch in den Beziehungen komme es zu Konflikten und Problemen, sodass sie schliesslich Einzelgänger blieben, je- doch nicht selbstgewollt, sondern aufgrund ihrer durch die Persönlichkeitss- törung bedingten Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen. Sol- che Menschen lebten oft einzelgängerisch. Der Beschwerdeführer sei aber vor seiner Erkrankung voll leistungsfähig gewesen. Er habe auch eine … mit Lehrabschluss absolviert. Er habe im Rahmen seiner längsten Anstel- lung während fünf Jahren gearbeitet. Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr habe er eine längere Beziehung gehabt und mit der Frau zwei bis drei Jahre zu- sammengelebt, bis die Beziehung wegen eines anderen Manns auseinan- der gegangen sei. Es bestünden möglicherweise akzentuierte Persönlich- keitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Es sei aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 14 plausibel, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Willensanstrengung nicht möglich sei, um trotz seiner Schwächen in einer Tätigkeit, die soma- tisch angepasst sei und seinen Fähigkeiten entspreche und mit der er sich identifizieren könne, mit einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der affektiven Störung zu arbeiten (AB 242). 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. August 2014 (AB 211.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigenen, in den Fachbereichen der Allgemeinen Inneren Me- dizin, Orthopädie, Neurologie, Ophthalmologie, Oto-Rhino-Laryngologie so- wie Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklag- ten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorak- ten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Be- weiswert von solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und ist damit voll beweiskräftig. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, auf die meisten der genannten Punk- te seiner Lebensgeschichte sei im MEDAS-Gutachten nicht eingegangen worden (Eingabe vom 15. März 2015 im Gerichtsdossier), ist zurückzuwei- sen. Den Gutachtern lagen die umfangreichen Akten vor, die u.a. seine persönliche und seine Krankengeschichte ausführlich dokumentieren (vgl. AB 211.1/4 ff.). Zudem fanden anlässlich der Untersuchungen weitere anamnestische Erhebungen statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch befragt wurde. Das MEDAS-Gutachten kann insoweit in keiner Weise als unzulänglich oder unvollständig bezeichnet werden. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung Schmerzen an verschiedenen Körperstellen an, namentlich in den Bereichen der rech- ten Schulter, der Halswirbelsäule, des Rückens sowie des linken Handge- lenks (AB 211.1/18, 211.1/36). Die geklagten Beschwerden liessen sich in somatischer Hinsicht im Rahmen der Untersuchungen nur teilweise objekti- vieren (AB 211.1/22, 211.1/34 u. 211.1/36). Im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung wird jedoch in Anbetracht der sich mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 15 Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten verlangt, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach- ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Soweit deshalb die Gutachter ihre einlässliche und nachvollziehbare Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils und der Rest- arbeitsfähigkeit einzig auf der Basis der im Rahmen der klinischen und bild- gebenden Untersuchungen nachweisbaren krankhaften Veränderungen vorgenommen haben (AB 211.1/36-38), ist dies aus versicherungsrechtli- cher Sicht nicht zu beanstanden. Nebst der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter, welche zur Unzumutbarkeit körperlich schwerer Arbeiten führt, wurde namentlich auch dem Tinnitus und der festgestellten Hochton- schallempfindungsschwerhörigkeit Rechnung getragen, indem Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm ausgeschlossen wurden. Aus den übrigen Akten er- gibt sich nichts anderes. So führte insbesondere auch die kreisärztliche Un- tersuchung vom 14. Mai 2012 abgesehen von den Befunden betreffend die rechte Schulter zu keinen weiteren relevanten Ergebnissen, insbesondere zu keinen die geklagten Schmerzen erklärenden strukturellen Veränderun- gen der Hals- und Brustwirbelsäule (AB 130.1/8-10). Die vom Beschwerde- führer vorgetragene Kritik am MEDAS-Gutachten bezieht sich denn auch ausschliesslich auf die psychiatrische Einschätzung (Beschwerdeergän- zung vom 20. März 2015, S. 5 ff., im Gerichtsdossier). 3.4 3.4.1 In psychiatrischer Hinsicht besteht gemäss dem MEDAS-Gutachten als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; AB 221.1/15). Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode grundsätz- lich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund- heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Per- son die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte (Entscheide des BGer vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3, vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Vorliegend ha- ben die Gutachter jedoch überzeugend und in einlässlicher Auseinander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 16 setzung mit den medizinischen Vorakten dargelegt, dass es sich um eine seit 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung leichten Grades handelt, in deren Rahmen auch die geklagten Schlafstörungen mit ver- mehrter Tagesmüdigkeit zu sehen sind (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f., 4.1.8). Aufgrund dieser länger andauernden, wenn auch insgesamt nur leicht aus- geprägten depressiven Störung wurde nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008 festgehalten (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.5). Gemäss den Gutachtern war diese Arbeitsunfähigkeit höchs- tens während den stationären Behandlungen möglicherweise stärker aus- geprägt (AB 211.1/16 Ziff. 4.1.6). Hierzu ergibt sich aus den echtzeitlichen Unterlagen, dass die Hospitalisation in der Klinik L.________ vom 14. April 2009 bis 20. Mai 2009 vorab der Behandlung des Tinnitus diente (AB 22/1). Zudem wurde im Austrittsbericht vom 8. Juli 2009 nur eine leichte depres- sive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten (AB 22/3). Vom 15. Juni 2012 bis

19. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik J.________. Auch hier wurde im Arztbericht vom 12. Juli 2012 eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), aufgeführt (AB 139/2). Einzig im Bericht der Klinik K.________ über die Hospitalisati- on vom 22. Januar 2013 bis 21. März 2013 wurde für die Dauer des Auf- enthalts eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), festgehalten, was jedoch in Anbetracht der kurzen Dauer von weniger als drei Monaten zum Vornherein nicht zu berücksichti- gen ist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; vgl. auch Entscheid des BGer vom

26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Damit bleibt es bei der von den Gutach- tern postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit 2008. 3.4.2 Die teilweise abweichenden Diagnosen und daraus abgeleiteten Ar- beitsunfähigkeiten anderer Ärzte vermögen die gutachterliche Einschät- zung aus nachfolgenden Gründen nicht in Zweifel zu ziehen: Die in verschiedenen Berichten (AB 105.1/18, 105.2/4, 123/1, 139/2, 157/2, 236/7) aufgeführte nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) liegt nicht vor. Eine solche könnte gemäss den Gutachtern nur diagnostiziert werden, wenn keine andere psychische Störung – wie hier die rezidivierende de- pressive Störung – als Ursache vorläge (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 17 DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 253). Bezüglich der in den Berichten der Kliniken J.________ vom 12. Juli 2012 (AB 139/2) und K.________ vom 25. März 2013 (AB 157/2) aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fehlt es an einem belastenden Ereignis in der geforderten Schwere. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entsteht eine PTBS gemäss den diagnostischen Leit- linien allein als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belasten- des Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder kata- strophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Na- turereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampf- handlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder ande- ren Verbrechen zu sein (Entscheid BGer vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Ein solch einschneidendes Ereignis ist vorliegend nicht ersichtlich (AB 211.1/17 Ziff. 4.1.8), insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer beschriebenen belastenden Situationen im Zusammen- hang mit dem schwierigen ehelichen Verhältnis seiner Eltern bzw. der vom Vater gegenüber der Mutter ausgeübten Gewalt oder des im Jahr 2009 er- littenen Motorradunfalls (vgl. AB 105.1/7, 157/3 f., 211.1/12 f.; Beschwerde vom 15. März 2015, S. 1 ff. [im Gerichtsdossier]). Die Diagnose einer (eigenständigen) Panikstörung (vgl. AB 105.1/18) konn- ten die Gutachter nicht bestätigen, da gemäss der ICD-10 hierfür ein häufi- ges Auftreten anfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und zwar unabhängig von der Situation vorausgesetzt sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (AB 211.1/17). Jedoch haben die Gutachter der geklagten, nachts auftretenden posttraumatischen Sympto- matik, v.a. den traumatische Erinnerungen, der Angst sowie Erregtheit, und den damit verbundenen Schlafstörungen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und der daraus abzuleitenden 20 %igen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen (AB 211.1/15 Ziff. 414).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 18 Weiter vermögen auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste I.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 236/3 f.) und 8. Januar 2013 (AB 236/7 ff.), wonach seit September 2012 (AB 236/7) eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61) vorliegen soll, an den Schlussfolgerungen der MEDAS nichts zu än- dern. Entgegen der vorab im Bericht der Psychiatrischen Dienste I.________ vom

10. Dezember 2014 vertretenen und vom Be- schwerdeführer übernommenen Auffassung (Eingabe vom 20. März 2015, S. 5 ff.) wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom August 2014 und zusätz- lich im Bericht vom 9. Februar 2015 (AB 242) mit Verweis auf die erhobe- nen Befunde und den Krankheitsverlauf nachvollziehbar dargelegt, dass möglicherweise etwas selbstunsichere Persönlichkeitszüge, mit Sicherheit jedoch keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4). Auch aus keinem weiteren in den Akten liegenden Bericht ergeben sich Anhalts- punkte für eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere nicht aus dem Bericht vom 12. Juli 2012 der Klinik J.________ über die Hospitalisation vom

15. Juni bis 19. Juli 2012 (AB 139/2 ff.). Weshalb nur knapp zwei Monate später (ab September 2012; vgl. AB 236/7) auf einmal von einer Persön- lichkeitsstörung auszugehen sein sollte, wird in den Berichten der Psychia- trischen Dienste I.________ nicht erläutert, womit nicht darauf abzustellen ist. 3.4.3 Schliesslich halten die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 25. August 2014 auch der in der Zwischenzeit mit BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeleiteten Praxisänderung betreffend die Auswirkun- gen somatoformer Schmerzstörungen und anderer psychosomatischer Lei- den (vgl. E. 2.2.2 hiervor) stand. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü- gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwen- dung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grundsätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 19 richtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGer 9C_492/2014, E. 8). Das Bundesgericht hält im erwähnten Entscheid weiter fest, dass die Sach- verständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung so begründen sollten, dass die Rechtsanwender nachvollziehen könnten, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten seien. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerz- störung sei vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vorherrschende Beschwer- de“ verlangt werde „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“. Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, bspw. dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufwei- sen würden, setze die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus. ICD-10 Ziff. F45.4 beschreibe als gewöhnliche Folge denn auch „eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung“ (BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Die gutachtlichen Ausführungen zur Diagnose sei- en nicht nur im Hinblick auf eine gesicherte Feststellung des Krankheits- wertes bedeutsam. Vielmehr würden die in der Klassifikation vorausgesetz- ten konkreten Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit wieder aufgegriffen. Die gestellte Diagnose sei „Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen“. In den „konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation“ einzubeziehen seien nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, wel- che auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen seien. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche be- grifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehörten, werde mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schwere- grad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeits- fähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg könnten geltend gemachte Funkti- onseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (a.a.O., E. 2.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 20 Die MEDAS-Gutachter haben zwar mit Hinweis auf die „doch etwas ausge- weiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklären lässt“ (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufgeführt, dies konsequenterweise jedoch unter den Diagnosen ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 211.1/15 Ziff. 4.1.3, 211.1/35 Ziff. 5.2). Denn wie in E. 3.4.1 hiervor festhalten wurde, wird der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Aus- führungen allein im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung unter Berücksichtigung der Schlafstörungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (AB 211.1/16 f. Ziff. 4.1.4 f.). Damit fehlt es hinsichtlich der anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung am diagnose-inhärenten Mindestschweregrad (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1). Bestehen mit Bezug auf die Schmerz- störung – wie hier – zum Vornherein keine Funktionseinschränkungen, ent- fällt auch deren Plausibilisierung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. BGer 9C_492/2014, E. 2.1.2). Mangels Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ist der invalidisierende Charakter des Schmerzgeschehens ohne- hin zu verneinen. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Gestützt darauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas- tenden Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ist unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs (AB 211.1/38 Ziff. 6.8). Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahmen. 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 21 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 22 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Gemäss Gutachten besteht die invaliditätsbedingte Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit von 20 % seit September 2008 (AB 211.1/37 Ziff. 6.3; vgl. AB 6/13, 33/2), womit für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse des Jahres 2009 abzustellen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als … absolviert und in der Folge während mehreren Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern als … bzw. … gearbeitet. Er verfügt zudem über eine Weiterbildung als … (AB 24/8, 37). Zuletzt war er als … bei der M.________ tätig. Gemäss dem Ar- beitgeberbericht wurde ihm diese Anstellung per 31. Mai 2009 aus wirt- schaftlichen Gründen gekündigt (AB 13/1, 13/4). Aus dem MEDAS- Gutachten geht jedoch auch hervor, dass die Tätigkeit beendet worden sei, weil zu wenig geeignete Arbeit vorhanden gewesen sei und die IV nicht länger eine Unterstützung habe leisten können (AB 211.1/10 Ziff. 3.1.2). Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall unun- terbrochen bei der M.________ weitergearbeitet hätte, womit die Berech- nung des Valideneinkommens auf der Basis des dort erzielten Einkom- mens zu erfolgen hätte, oder ob davon auszugehen wäre, dass er aus wirt- schaftlichen Gründen eine andere Stelle hätte annehmen müssen, womit auf ein Durchschnittseinkommen im Maschinenbau gemäss LSE abzustel- len wäre, kann offen bleiben. Der 2008 bei der M.________ ohne gesund- heitliche Einschränkungen erzielte Lohn betrug gemäss Arbeitgeberanga- ben Fr. 5‘850.-- pro Monat bzw. Fr. 76‘050.-- jährlich (inkl. 13. Monatslohn). Demgegenüber beträgt das an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie per 2008 Fr. 74‘882.40 (inkl. 13. Monatslohn; Fr. 6‘088.-- x 12 / 40 x 41; Bundesamt für Statistik [BFS], LSE 2008, Tabelle TA1, Ma- schinen und Fahrzeugbau, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkennt- nisse vorausgesetzt], Männer; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Maschinenbau, 2008). Selbst wenn im Folgenden der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 23 höhere und damit für den Beschwerdeführer grundsätzlich günstigere Wert von Fr. 76‘050.-- als Valideneinkommen herangezogen wird, resultiert, wie hiernach darzulegen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4.4 Gemäss dem MEDAS-Gutachten ist dem Beschwerdeführer die an- gestammte Tätigkeit als … bzw. … weiterhin ganztags zumutbar, wobei wegen eines behinderungsbedingt vermehrten Pausenbedarfs eine Leis- tungseinschränkung von 20 % zu berücksichtigen ist. Damit ist zur Berech- nung des Invalideneinkommens das in E. 4.3 hiervor bereits festgehaltene statistische Durchschnittseinkommen eines Facharbeiters in der Maschi- nenbauindustrie von Fr. 74‘882.40 heranzuziehen. Da den behinderungs- bedingten Einschränkungen im Rahmen des von den Gutachtern attestier- ten Leistungsvermögens Rechnung getragen wird und darüber hinaus ein Abzug weder aufgrund des Alters (39 Jahre im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung [vgl. AB 2/1]) noch hinsichtlich des (voll zumutbaren [vgl. E. 3.5 hiervor]) Arbeitspensums gerechtferigt ist, entfällt vorliegend ein Ta- bellenlohnabzug. Das zu berücksichtigende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 59‘905.90 (Fr. 74‘882.40 x 0.8). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 76‘050.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘905.90 beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 16‘144.10. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditäts- grad von 21 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Im Übrigen resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (29 %), wenn zusätzlich zur Leistungseinschränkung von 20 % ein – nach E. 4.4 hiervor jedoch ungerechtfertigter – Tabellenlohnabzug von 10 % be- rücksichtigt würde (Fr. 76‘050.-- - [Fr. 74‘882.40 x 0.8 x 0.9] / Fr. 76‘050.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 ist demnach im Ergeb- nis rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 24 5. Das vom Beschwerdeführer am 20. März 2015 für das vorliegende Verfah- ren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 8. Mai 2015 abgewiesen. Damit ist hinsichtlich der Kostenfolgen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom

24. Juni 2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/15/273, Seite 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.