opencaselaw.ch

200 2015 246

Bern VerwG · 2015-11-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Februar 2015

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ wurde am 13. März 1991 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3.1, S. 52 ff.). Von Oktober 1991 - ab August 1992 war die Versicherte in einer Heilpäd- agogischen Pflegefamilie platziert, wo sie auch die Tagesschule besuchte (vgl. act. II 3.1, S. 41) - bis September 1994 leistete die IVB einen Pflege- beitrag (act. II 3.1, S. 13 f., 32). In den Jahren 1999 und 2000 gewährte die IVB sodann Sonderschulmassnahmen (act. II 2) und danach eine erstmali- ge berufliche Ausbildung zur … (act. II 9). Seit August 2000 bestand eine Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde D.________ (act. II 28). Am 16. März 2001 reichte die Versicherte bei der IVB erneut eine Anmel- dung ein. Als Art der Behinderung gab sie ein Geburtsgebrechen bzw. eine geistige Behinderung an (act. II 25). In der Zwischenzeit schloss die Versi- cherte im Juli 2002 ihre Ausbildung ab und arbeitete ab August 2002 im … und in … des E.________ (act. II 33 f.). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 35) verfügte die IVB am 19. März 2003 die Zuspra- che einer halben Rente ab August 2002 (act. II 39). Anlässlich einer Revi- sion von Amtes wegen im September bzw. November 2003 (act. II 41) er- höhte die IVB nach Einholung medizinischer und erwerblicher Unterlagen diese ab Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (act. II 48). Diese Verfü- gung wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 18. Dezember 2007 bestätigt (act. II 59). Im Februar 2010 gab die Versicherte ihre Tätigkeit in der E.________ auf (act. II 74 f.). Ab Mai 2010 arbeitete sie in der F.________ (act. II 71). Im Oktober 2011 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. II 67). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2012 bestätigte die IVB den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (act. II 79). Diese Mitteilung wur- de durch die Verfügung vom 7. März 2013 ersetzt, mit welcher der Versi- cherten ab Oktober 2012 eine ganze Rente gewährt wurde (act. II 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 3 Per 30. September 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … (KESB) die Beistandschaft für die Versicherte aufgehoben (act. II 84). Am 18. Oktober 2013 brachte die Versicherte eine Tochter zur Welt (act. II 86). Ihre Anstellung im geschützten Rahmen im F.________ hat sie per

23. Januar 2014 gekündigt (act. II 92). B. Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes wegen im Januar 2014 wur- de ein unveränderter Gesundheitszustand angegeben (act. II 91). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem einen Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 (act. II 97). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. II 98). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, am

25. Juni 2014 Einwand (act. II 105). Mit Eingabe vom 1. September 2014 stellte sie zudem ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (act. II 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Januar 2015 (act. II 117) verfügte die IVB am 4. Februar 2015 die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (act. II 118). C. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom

9. März 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Verfahren IV/2015/246): Die Verfügung vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zu ge- währen.

- unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig geblieben wäre. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 4 seien die medizinischen Akten unvollständig. Mit Eingabe vom 24. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2015 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Am 17. April und am 4. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. D. Am 4. Februar 2015 stellte die IVB mit Vorbescheid die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht (act. II 119). Auf hiergegen erhobenen Einwand (act. II 124) hin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. April 2015 (act. II 135) so- wie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. April 2015 (act. II

136) ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 wies sie das Leistungsbegehren ab (act. II 137). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren IV/2015/517) und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 1. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Ab- klärung des geistigen Gesundheitsschadens an die IV-Stelle zurück zu wei- sen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als Rechtsbeistand zu ge- währen.

- unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die Vorausset- zungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt bzw. eventualiter nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Am 13. Juni 2015 zog Dr. iur. C.________ ihren Antrag auf Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 5 als amtliche Anwältin im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 4. Februar 2015 (act. II 118) und 1. Mai 2015 (act. II 137). Streitig und zu prüfen ist zum einen der Anspruch auf eine Invalidenrente, zum anderen der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 6 Die beiden Verfahren IV/2015/246 (Aufhebung Invalidenrente) und IV/2015/517 (Hilflosenentschädigung) betreffen dieselbe Beschwerdeführe- rin und den gleichen Grundsachverhalt, weshalb sie zu vereinigen sind.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 7 was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe- sondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 8

E. 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).

E. 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 9 benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).

E. 2.6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

E. 2.6.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 10 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Be- einträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 11 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). Nach Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 bzw. – seit 1. Januar 2013 – Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachse- nenschutzes nach Art. 390-398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die lebensprakti- sche Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindes- tens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).

E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob die bisherige ganze Rente zu Recht revi- sionsweise per 31. März 2015 aufgehoben worden ist (Verfahren IV/2015/246). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräf- tigen Verfügung vom 7. März 2013 (act. II 82) mit demjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 (act. II 118) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 12

E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 7. März 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (act. II 82, S. 5 f.), weshalb zur Be- rechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zur Anwen- dung gelangte. Aufgrund der am 18. Oktober 2013 erfolgten Geburt der Tochter (act. II 86) habe ein Statuswechsel stattgefunden, womit ein Revi- sionsgrund zu bejahen sei (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Statuswechsel.

E. 3.1.2 Im Revisionsfragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich wegen der Kinderbetreuung momentan keine berufliche Tätigkeit vor- stellen könne (act. II 91, S. 6 Ziff. 2.8). So hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung in der geschützten Arbeitsstelle denn auch offensichtlich vor diesem Hintergrund selbst gekündigt (act. II 92; vgl. auch act. II 93, S. 3). Selbst wenn der Fragebogen zufolge der Schreib- und Leseschwäche der Beschwerdeführerin durch Dritte ausgefüllt worden ist, so bedeutet dies nicht, dass das zweifellos von der Aussage der Beschwerdeführerin getra- gene Schriftstück unbeachtlich wäre. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren derzeitigen Freund (vgl. die Darstel- lung in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/517) unterstützt wird, womit die Aussage in Absprache und den tatsächlichen Gegebenheiten entspre- chend abgegeben wurde. So nahm der Freund der Beschwerdeführerin denn auch an der Erhebung des Abklärungsdienstes Ende April 2014 teil (act. II 97, S. 2). Dabei wurden die zuvor schriftlich erfolgten Angaben, wel- che den Statuswechsel belegen, nochmals bestätigt (act. II 97, S. 4). An- lässlich der Erhebung vom 29. April 2014 hat die Beschwerdeführerin ge- genüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie auch ohne Behinde- rung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Es gebe mit der Tochter viel zu tun. Sie habe eine grössere Wohnung und müsse nun auch mehr put- zen (act. II 97, S. 4 Ziff. 3.5). Auf diese Aussage der ersten Stunde der Be- schwerdeführerin, nach der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, ist abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 13 Rein tatsächlich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den praktischen Tätigkeiten ihres Anlernbereichs, welche der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt nahe kommen, eine hohe praktische Kompetenz aufweist und diese eigenverantwortlich verwerten konnte (vgl. act. II 7, 33). Es kann deshalb durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde- führerin der Bedeutung der konkreten Fragen bewusst war. Der Entscheid für die Kinderbetreuung ist zudem kein mit der Behinderung in einem Zu- sammenhang stehender Entschluss. Täglich müssen sich viele werdende Mütter (und Väter) klar darüber werden, ob sie ihre Erwerbstätigkeit (teil- weise) fortführen wollen und nach wie vor entscheiden sich durchaus auch viele gesunde Mütter dafür, mit der Geburt ihrer Kinder mit der Erwerbs- tätigkeit (vorübergehend) ganz aufzuhören. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin gegen einen Wechsel in den Aufgabenbereich finanzielle Aspekte vorbringt, vermag dies trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit nichts zu ändern. Zwar ist die Beschwerdeführerin alleinerziehend und der Kindsvater ist gemäss den Akten in die Kindererziehung nicht involviert, da dieser mit der Situation überfordert und verbeiständet sei. Die Alimente des Kindsvaters belaufen sich auf Fr. 624.-- (act. II 97, S. 3). Diese sozialen Umstände würden von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wenn es kein soziales Auf- fangnetz gäbe, verlangen, ihren Lebensunterhalt trotz Kind durch eigene Arbeit zu verdienen. Zufolge der geltenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verlangen die Sozialdienste in aller Regel vom alleinerziehenden Elternteil jedoch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des dritten Altersjahres eines Kindes (C.1.3). Der Sozi- alstaat hat ein grundsätzliches Vertrauen in die Bürgerinnen und Bürger, dass diese in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht handeln, d.h. soweit als möglich so handeln, als ob kein staatliches Auffangnetz bestän- de (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Eine alleinerziehende Mutter wird nach dieser Maxime (zumindest teilwei- se) versuchen, eigenverantwortlich ein eigenes Einkommen zu erzielen. Hier stehen dem jedoch klare Aussagen bzw. ein klares Verhalten der Be- troffenen entgegen: Die Beschwerdeführerin hat klar und im Rahmen der Aussage der ersten Stunde im Revisionsfragebogen wie auch bestätigend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 14 anlässlich der Abklärung vor Ort unbefangen zum Ausdruck gebracht, dass sie auch als Gesunde voll und ganz für ihr Kind sorgen möchte und dane- ben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollte. Dies ist letztlich auch des- halb glaubhaft, weil sie sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit zufolge der gleichzeitig entstehenden Kosten (insbesondere für die Kinder- betreuung und Steuern) finanziell schlechter stellen würde.

E. 3.1.3 Insgesamt ist demnach in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - unabhängig davon, dass sie diesen Zustand nicht kennt - seit der Geburt ihrer Tochter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde und damit zu Recht zu 100% als Nichterwerbstätigte in Anwendung der spezifischen Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) bemessen worden ist. Somit ist ein Revisionsgrund zu bejahen und das Gericht hat das Leis- tungsbegehren - wie die Verwaltung - allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hier- vor).

E. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ab- klärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 betreffend die Sachverhaltser- hebung umfassend und schlüssig. Bei der Erhebung vom 29. April 2014 war nicht allein die Beschwerdeführerin anwesend, sondern auch der der- zeitige Freund der Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kernbereich der Haushaltstätigkeit eine Anlehre bestanden und danach auch während Jahren klaglos in der … gearbeitet hat (vgl. act. II 33 f., 75), überzeugt der Abklärungsbericht durchaus. So bestehen letztlich denn auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerde- führerin den Haushalt früher (als sie noch nicht in der Nähe ihrer Mutter wohnte und mit dem heutigen Freund nicht bekannt war) nicht selbst hätte führen können. Vielmehr war sie während langen Jahren in der Lage, so- wohl den Haushalt selbst zu führen als auch selbstständig die Arbeitsstelle aufzusuchen und ihrer Arbeit im halbgeschützten Rahmen nachzugehen. Die hierfür allein entscheidende praktische Fähigkeit ist seriös erhoben und ausgewiesen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Minderintelli- genz über das vom Abklärungsdienst hinaus Erhobene Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätte. Im Gegenteil ergibt sich nicht zuletzt auch aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 15 vom Abklärungsdienst während der Abklärung erhobenen Interaktion zwi- schen der Beschwerdeführerin und deren Freund betreffend das Verhalten gegenüber der Tochter eindeutig, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eigenständige Entscheide zu fällen und dementsprechend zu handeln (Wickeln, Anweisung an den Freund wie der Schoppen zu geben sei; act. II 97, S. 8). Der Umstand, dass sie Spaziergänge mit anderen Personen zu- sammen unternimmt, ändert daran nichts, denn es bestehen keine Anzei- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Spaziergänge aus gesund- heitlichen Gründen mit anderen Personen zusammen unternehmen müss- te. Die sonstige Gestaltung des Tagesablaufs wie auch die Erfüllung ihrer Pflichten lässt solches letztlich gar ausschliessen. Die Beschwerdeführerin ist etwa in der Lage, Einkäufe selbst zu tätigen und die Beistandschaft über die Beschwerdeführerin wurde (trotz höherer Verantwortung mit eigenem Kind [vgl. nachfolgend E. 4.3]) aufgehoben. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass wesentliche Teile der als Unterstützungsleistungen geltend gemachten Verhaltensweisen im Freundeskreis nicht allein altruistischer Natur, sondern durchaus auch eigennützig sind (Freizeitgestaltung, Einkäu- fe im - teilweise - gemeinsamen Haushalt, etc.). Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass der Abklärungsbericht Haushalt die effektiven Ver- hältnisse falsch erhoben hätte. Insoweit ist die testmässig zu erhebende theoretische Intelligenz der Beschwerdeführerin für die vorliegende Beurtei- lung nicht relevant. Eine einlässliche Reevaluation der Gesundheitsstörung wird hingegen geboten sein, sollte dereinst erneut eine Invaliditätsbemes- sung für den Erwerbsbereich auf rein hypothetischen Grundlagen erfolgen müssen. Dies ist jedoch zurzeit nicht der Fall. Die Erhebung einer Einschränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 19.5% (act. II 97, S. 8) ist somit nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 20% (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rentenaufhebung per Ende März 2015 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 16

E. 4 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat (Verfahren IV/2015/517).

E. 4.1 Vorliegend steht hinsichtlich der Hilflosenentschädigung allein die lebenspraktische Begleitung zur Diskussion. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtun- gen (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) eingeschränkt wäre. Dies wird von die- ser auch nicht geltend gemacht.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist (allein) aufgrund einer Minderintelligenz in ihrer Gesundheit eingeschränkt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG bedarf der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zufolge lebenspraktischer Be- gleitung bei Personen, bei denen allein die psychische Gesundheit beein- trächtigt ist, mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Ob eine Minderintelligenz als psychischer Gesundheits- schaden zu gelten hat und ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung

– wegen des ab April 2015 fehlenden Rentenanspruchs – bereits gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung zu verneinen wäre, kann ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

E. 4.3 Eine leichte Hilflosigkeit aufgrund einer andauernden lebensprakti- schen Begleitung ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der minimale Aufwand von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (über eine Periode von drei Monaten gerechnet; vgl. E. 2.6.3 hiervor) im vorliegenden Fall bis- her nicht erreicht wurde und wird. Auch bezüglich der Hilflosenentschädigung ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage ist, in praktischer Hinsicht ohne Hilfe zu han- deln. Sie absolvierte eine Anlehre im Bereich der …, in welchem sie auch bis zur Geburt ihres Kindes arbeitete (vgl. act. II 33 f., 75), weshalb sie bei Tätigkeiten im Haushalt keine Hilfe benötigt. Zudem hat sie hinsichtlich der heute üblichen Technik erhebliche Fähigkeiten entwickelt, was sie denn auch durch ihre Rechtsvertreterin bestätigen liess. So ist es der Beschwer- deführerin mit Hilfe des Internets sowie ihres Handy möglich, ihre verschie- denen Termine (Arzt, Waschtag, etc.) zu koordinieren und einzuhalten (vgl. act. II 97, S. 6, 8). Der Umstand, dass sie nur beschränkt lesen kann und dementsprechend im alltäglichen Leben eingeschränkt ist, ist erstellt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 17 ändert jedoch nichts daran, dass etwa Einkäufe nicht primär vom Lesen, sondern vom Auswählen der im Geschäft besichtigten Artikel bestimmt sind. Es war denn auch keine gesundheitsbedingt notwendige Begleitung und Unterstützung bei den Einkäufen zu erheben. Schliesslich kann es auch Gesunden passieren, dass sie beim Einkaufen etwas vergessen oder Sachen kaufen, die sie schon haben. So wurde vom Freund gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in aller Regel durchaus auch alleine für sich und insbesondere das Kind sorgt und die Haushaltsarbeiten jeweils erledigt seien, wenn er komme (vgl. act. II 97, S. 7). Soweit sich die Beschwerdeführerin die Steuererklärung von einer Drittperson ausfüllen lässt, ist festzuhalten, dass sich auch eine Vielzahl gesunder Personen diesbezüglich helfen lassen (müssen) und damit zu- dem allein einmal im Jahr ein geringer Aufwand anfällt. Das Planen ge- meinsamer Ausflüge und Beschäftigungen seitens des Freundes ist auch eigennützig und erfolgt demnach nicht im Sinne der lebenspraktischen Be- gleitung. Ein solcher Aufwand kann nicht berücksichtigt werden. Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt ihrer Tochter während Jahren alleine gewohnt hat und keine hier massgebliche Dritthilfe benötigte (act. II 67, S. 2; 97, S. 2; zur fehlenden Anrechenbarkeit vormundschaftlicher Massnahmen vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455 sowie E. 2.6.3 hiervor). Die Betreuung der Tochter selbst ist - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin - nicht Gegenstand der lebenspraktischen Begleitung. Der Umstand, dass die offenbar erwerbslose Mutter der Beschwerdeführe- rin diese bei der Zubereitung des Breis für das Grosskind unterstützt, ist deshalb nicht geeignet, eine lebenspraktische Begleitung zu begründen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Einschränkungen bei der Kinderbetreuung und -erziehung sind allein im Rahmen der Rentenprüfung im Aufgabenbereich relevant, wobei wie dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) diesbezüglich keine An- haltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerde- führerin diesen Aufgaben nicht gewachsen wäre. Im Gegenteil wurde die Beistandschaft über die Beschwerdeführerin kurz vor der Geburt der Toch- ter aufgehoben. Die Kinderbelange werden der Beschwerdeführerin offen- bar ohne Vorbehalt seitens der zuständigen Behörde überlassen. Die Be- schwerdeführerin wird vom Sozialdienst unterstützt, der bei Anzeichen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 18 Probleme sofort reagieren müsste und allfällige Massnahmen bei der KESB zweifellos beantragen würde. Dies spricht ebenfalls gegen das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung in eigenen Belangen. Die Beschwerde- führerin ist in der derzeit intensiven Pflegephase der Kinderbetreuung in grossem Mass auf sich gestellt und meistert diese Aufgabe auch gemäss Angaben des Freundes eigenständig.

E. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer lebensprakti- schen Begleitung und damit einer Hilflosenentschädigung klarerweise nicht gegeben.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die ange- fochtenen Verfügungen sowohl hinsichtlich der Rentenaufhebung (act. II 118; Verfahren IV/2015/246), wie auch hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (act. II 137; Verfahren IV/2015/517) als rechtens. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind unbegründet und deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten G.________ un- terstützt (Beschwerdebeilage [act. IA] 2 bzw. [act. I] 6 f.). Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aus- sichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 19 treffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 zu gewähren.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten für die Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - diesbezüglich von der Zahlungs- pflicht befreit.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerde im Verfahren IV/2015/246 wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde im Verfahren IV/2015/517 wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 wird gutge- heissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 20
  5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 82 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 246 IV und 200 15 517 IV (2) SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 4. Februar und 1. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ wurde am 13. März 1991 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3.1, S. 52 ff.). Von Oktober 1991 - ab August 1992 war die Versicherte in einer Heilpäd- agogischen Pflegefamilie platziert, wo sie auch die Tagesschule besuchte (vgl. act. II 3.1, S. 41) - bis September 1994 leistete die IVB einen Pflege- beitrag (act. II 3.1, S. 13 f., 32). In den Jahren 1999 und 2000 gewährte die IVB sodann Sonderschulmassnahmen (act. II 2) und danach eine erstmali- ge berufliche Ausbildung zur … (act. II 9). Seit August 2000 bestand eine Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde D.________ (act. II 28). Am 16. März 2001 reichte die Versicherte bei der IVB erneut eine Anmel- dung ein. Als Art der Behinderung gab sie ein Geburtsgebrechen bzw. eine geistige Behinderung an (act. II 25). In der Zwischenzeit schloss die Versi- cherte im Juli 2002 ihre Ausbildung ab und arbeitete ab August 2002 im … und in … des E.________ (act. II 33 f.). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 35) verfügte die IVB am 19. März 2003 die Zuspra- che einer halben Rente ab August 2002 (act. II 39). Anlässlich einer Revi- sion von Amtes wegen im September bzw. November 2003 (act. II 41) er- höhte die IVB nach Einholung medizinischer und erwerblicher Unterlagen diese ab Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (act. II 48). Diese Verfü- gung wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 18. Dezember 2007 bestätigt (act. II 59). Im Februar 2010 gab die Versicherte ihre Tätigkeit in der E.________ auf (act. II 74 f.). Ab Mai 2010 arbeitete sie in der F.________ (act. II 71). Im Oktober 2011 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. II 67). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2012 bestätigte die IVB den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (act. II 79). Diese Mitteilung wur- de durch die Verfügung vom 7. März 2013 ersetzt, mit welcher der Versi- cherten ab Oktober 2012 eine ganze Rente gewährt wurde (act. II 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 3 Per 30. September 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … (KESB) die Beistandschaft für die Versicherte aufgehoben (act. II 84). Am 18. Oktober 2013 brachte die Versicherte eine Tochter zur Welt (act. II 86). Ihre Anstellung im geschützten Rahmen im F.________ hat sie per

23. Januar 2014 gekündigt (act. II 92). B. Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes wegen im Januar 2014 wur- de ein unveränderter Gesundheitszustand angegeben (act. II 91). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem einen Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 (act. II 97). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. II 98). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, am

25. Juni 2014 Einwand (act. II 105). Mit Eingabe vom 1. September 2014 stellte sie zudem ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (act. II 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Januar 2015 (act. II 117) verfügte die IVB am 4. Februar 2015 die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (act. II 118). C. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom

9. März 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Verfahren IV/2015/246): Die Verfügung vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zu ge- währen.

- unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig geblieben wäre. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 4 seien die medizinischen Akten unvollständig. Mit Eingabe vom 24. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2015 beantragte die IVB die Abwei- sung der Beschwerde. Am 17. April und am 4. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. D. Am 4. Februar 2015 stellte die IVB mit Vorbescheid die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht (act. II 119). Auf hiergegen erhobenen Einwand (act. II 124) hin holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. April 2015 (act. II 135) so- wie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. April 2015 (act. II

136) ein. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 wies sie das Leistungsbegehren ab (act. II 137). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren IV/2015/517) und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 1. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Ab- klärung des geistigen Gesundheitsschadens an die IV-Stelle zurück zu wei- sen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als Rechtsbeistand zu ge- währen.

- unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die Vorausset- zungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt bzw. eventualiter nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Am 13. Juni 2015 zog Dr. iur. C.________ ihren Antrag auf Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 5 als amtliche Anwältin im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 4. Februar 2015 (act. II 118) und 1. Mai 2015 (act. II 137). Streitig und zu prüfen ist zum einen der Anspruch auf eine Invalidenrente, zum anderen der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 6 Die beiden Verfahren IV/2015/246 (Aufhebung Invalidenrente) und IV/2015/517 (Hilflosenentschädigung) betreffen dieselbe Beschwerdeführe- rin und den gleichen Grundsachverhalt, weshalb sie zu vereinigen sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 7 was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer- den kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemes- sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe- sondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 8 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 9 benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 2.6 2.6.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.6.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 10 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.6.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den An- spruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebensprakti- sche Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Be- einträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Beglei- tung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Men- schen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 11 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). Nach Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 bzw. – seit 1. Januar 2013 – Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachse- nenschutzes nach Art. 390-398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Randziffer 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist die lebensprakti- sche Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindes- tens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die bisherige ganze Rente zu Recht revi- sionsweise per 31. März 2015 aufgehoben worden ist (Verfahren IV/2015/246). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräf- tigen Verfügung vom 7. März 2013 (act. II 82) mit demjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 (act. II 118) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 12 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 7. März 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (act. II 82, S. 5 f.), weshalb zur Be- rechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zur Anwen- dung gelangte. Aufgrund der am 18. Oktober 2013 erfolgten Geburt der Tochter (act. II 86) habe ein Statuswechsel stattgefunden, womit ein Revi- sionsgrund zu bejahen sei (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Statuswechsel. 3.1.2 Im Revisionsfragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich wegen der Kinderbetreuung momentan keine berufliche Tätigkeit vor- stellen könne (act. II 91, S. 6 Ziff. 2.8). So hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung in der geschützten Arbeitsstelle denn auch offensichtlich vor diesem Hintergrund selbst gekündigt (act. II 92; vgl. auch act. II 93, S. 3). Selbst wenn der Fragebogen zufolge der Schreib- und Leseschwäche der Beschwerdeführerin durch Dritte ausgefüllt worden ist, so bedeutet dies nicht, dass das zweifellos von der Aussage der Beschwerdeführerin getra- gene Schriftstück unbeachtlich wäre. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihren derzeitigen Freund (vgl. die Darstel- lung in der Beschwerde im Verfahren IV/2015/517) unterstützt wird, womit die Aussage in Absprache und den tatsächlichen Gegebenheiten entspre- chend abgegeben wurde. So nahm der Freund der Beschwerdeführerin denn auch an der Erhebung des Abklärungsdienstes Ende April 2014 teil (act. II 97, S. 2). Dabei wurden die zuvor schriftlich erfolgten Angaben, wel- che den Statuswechsel belegen, nochmals bestätigt (act. II 97, S. 4). An- lässlich der Erhebung vom 29. April 2014 hat die Beschwerdeführerin ge- genüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie auch ohne Behinde- rung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Es gebe mit der Tochter viel zu tun. Sie habe eine grössere Wohnung und müsse nun auch mehr put- zen (act. II 97, S. 4 Ziff. 3.5). Auf diese Aussage der ersten Stunde der Be- schwerdeführerin, nach der Geburt ihrer Tochter im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, ist abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 13 Rein tatsächlich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den praktischen Tätigkeiten ihres Anlernbereichs, welche der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt nahe kommen, eine hohe praktische Kompetenz aufweist und diese eigenverantwortlich verwerten konnte (vgl. act. II 7, 33). Es kann deshalb durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde- führerin der Bedeutung der konkreten Fragen bewusst war. Der Entscheid für die Kinderbetreuung ist zudem kein mit der Behinderung in einem Zu- sammenhang stehender Entschluss. Täglich müssen sich viele werdende Mütter (und Väter) klar darüber werden, ob sie ihre Erwerbstätigkeit (teil- weise) fortführen wollen und nach wie vor entscheiden sich durchaus auch viele gesunde Mütter dafür, mit der Geburt ihrer Kinder mit der Erwerbs- tätigkeit (vorübergehend) ganz aufzuhören. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin gegen einen Wechsel in den Aufgabenbereich finanzielle Aspekte vorbringt, vermag dies trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit nichts zu ändern. Zwar ist die Beschwerdeführerin alleinerziehend und der Kindsvater ist gemäss den Akten in die Kindererziehung nicht involviert, da dieser mit der Situation überfordert und verbeiständet sei. Die Alimente des Kindsvaters belaufen sich auf Fr. 624.-- (act. II 97, S. 3). Diese sozialen Umstände würden von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wenn es kein soziales Auf- fangnetz gäbe, verlangen, ihren Lebensunterhalt trotz Kind durch eigene Arbeit zu verdienen. Zufolge der geltenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verlangen die Sozialdienste in aller Regel vom alleinerziehenden Elternteil jedoch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor der Vollendung des dritten Altersjahres eines Kindes (C.1.3). Der Sozi- alstaat hat ein grundsätzliches Vertrauen in die Bürgerinnen und Bürger, dass diese in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht handeln, d.h. soweit als möglich so handeln, als ob kein staatliches Auffangnetz bestän- de (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Eine alleinerziehende Mutter wird nach dieser Maxime (zumindest teilwei- se) versuchen, eigenverantwortlich ein eigenes Einkommen zu erzielen. Hier stehen dem jedoch klare Aussagen bzw. ein klares Verhalten der Be- troffenen entgegen: Die Beschwerdeführerin hat klar und im Rahmen der Aussage der ersten Stunde im Revisionsfragebogen wie auch bestätigend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 14 anlässlich der Abklärung vor Ort unbefangen zum Ausdruck gebracht, dass sie auch als Gesunde voll und ganz für ihr Kind sorgen möchte und dane- ben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollte. Dies ist letztlich auch des- halb glaubhaft, weil sie sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit zufolge der gleichzeitig entstehenden Kosten (insbesondere für die Kinder- betreuung und Steuern) finanziell schlechter stellen würde. 3.1.3 Insgesamt ist demnach in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - unabhängig davon, dass sie diesen Zustand nicht kennt - seit der Geburt ihrer Tochter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde und damit zu Recht zu 100% als Nichterwerbstätigte in Anwendung der spezifischen Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) bemessen worden ist. Somit ist ein Revisionsgrund zu bejahen und das Gericht hat das Leis- tungsbegehren - wie die Verwaltung - allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hier- vor). 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ab- klärungsbericht Haushalt vom 19. Mai 2014 betreffend die Sachverhaltser- hebung umfassend und schlüssig. Bei der Erhebung vom 29. April 2014 war nicht allein die Beschwerdeführerin anwesend, sondern auch der der- zeitige Freund der Beschwerdeführerin. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kernbereich der Haushaltstätigkeit eine Anlehre bestanden und danach auch während Jahren klaglos in der … gearbeitet hat (vgl. act. II 33 f., 75), überzeugt der Abklärungsbericht durchaus. So bestehen letztlich denn auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerde- führerin den Haushalt früher (als sie noch nicht in der Nähe ihrer Mutter wohnte und mit dem heutigen Freund nicht bekannt war) nicht selbst hätte führen können. Vielmehr war sie während langen Jahren in der Lage, so- wohl den Haushalt selbst zu führen als auch selbstständig die Arbeitsstelle aufzusuchen und ihrer Arbeit im halbgeschützten Rahmen nachzugehen. Die hierfür allein entscheidende praktische Fähigkeit ist seriös erhoben und ausgewiesen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Minderintelli- genz über das vom Abklärungsdienst hinaus Erhobene Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätte. Im Gegenteil ergibt sich nicht zuletzt auch aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 15 vom Abklärungsdienst während der Abklärung erhobenen Interaktion zwi- schen der Beschwerdeführerin und deren Freund betreffend das Verhalten gegenüber der Tochter eindeutig, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eigenständige Entscheide zu fällen und dementsprechend zu handeln (Wickeln, Anweisung an den Freund wie der Schoppen zu geben sei; act. II 97, S. 8). Der Umstand, dass sie Spaziergänge mit anderen Personen zu- sammen unternimmt, ändert daran nichts, denn es bestehen keine Anzei- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Spaziergänge aus gesund- heitlichen Gründen mit anderen Personen zusammen unternehmen müss- te. Die sonstige Gestaltung des Tagesablaufs wie auch die Erfüllung ihrer Pflichten lässt solches letztlich gar ausschliessen. Die Beschwerdeführerin ist etwa in der Lage, Einkäufe selbst zu tätigen und die Beistandschaft über die Beschwerdeführerin wurde (trotz höherer Verantwortung mit eigenem Kind [vgl. nachfolgend E. 4.3]) aufgehoben. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass wesentliche Teile der als Unterstützungsleistungen geltend gemachten Verhaltensweisen im Freundeskreis nicht allein altruistischer Natur, sondern durchaus auch eigennützig sind (Freizeitgestaltung, Einkäu- fe im - teilweise - gemeinsamen Haushalt, etc.). Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass der Abklärungsbericht Haushalt die effektiven Ver- hältnisse falsch erhoben hätte. Insoweit ist die testmässig zu erhebende theoretische Intelligenz der Beschwerdeführerin für die vorliegende Beurtei- lung nicht relevant. Eine einlässliche Reevaluation der Gesundheitsstörung wird hingegen geboten sein, sollte dereinst erneut eine Invaliditätsbemes- sung für den Erwerbsbereich auf rein hypothetischen Grundlagen erfolgen müssen. Dies ist jedoch zurzeit nicht der Fall. Die Erhebung einer Einschränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 19.5% (act. II 97, S. 8) ist somit nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 20% (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rentenaufhebung per Ende März 2015 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 16 4. Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat (Verfahren IV/2015/517). 4.1 Vorliegend steht hinsichtlich der Hilflosenentschädigung allein die lebenspraktische Begleitung zur Diskussion. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtun- gen (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) eingeschränkt wäre. Dies wird von die- ser auch nicht geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist (allein) aufgrund einer Minderintelligenz in ihrer Gesundheit eingeschränkt. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG bedarf der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zufolge lebenspraktischer Be- gleitung bei Personen, bei denen allein die psychische Gesundheit beein- trächtigt ist, mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Ob eine Minderintelligenz als psychischer Gesundheits- schaden zu gelten hat und ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung

– wegen des ab April 2015 fehlenden Rentenanspruchs – bereits gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung zu verneinen wäre, kann ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 4.3 Eine leichte Hilflosigkeit aufgrund einer andauernden lebensprakti- schen Begleitung ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der minimale Aufwand von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche (über eine Periode von drei Monaten gerechnet; vgl. E. 2.6.3 hiervor) im vorliegenden Fall bis- her nicht erreicht wurde und wird. Auch bezüglich der Hilflosenentschädigung ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage ist, in praktischer Hinsicht ohne Hilfe zu han- deln. Sie absolvierte eine Anlehre im Bereich der …, in welchem sie auch bis zur Geburt ihres Kindes arbeitete (vgl. act. II 33 f., 75), weshalb sie bei Tätigkeiten im Haushalt keine Hilfe benötigt. Zudem hat sie hinsichtlich der heute üblichen Technik erhebliche Fähigkeiten entwickelt, was sie denn auch durch ihre Rechtsvertreterin bestätigen liess. So ist es der Beschwer- deführerin mit Hilfe des Internets sowie ihres Handy möglich, ihre verschie- denen Termine (Arzt, Waschtag, etc.) zu koordinieren und einzuhalten (vgl. act. II 97, S. 6, 8). Der Umstand, dass sie nur beschränkt lesen kann und dementsprechend im alltäglichen Leben eingeschränkt ist, ist erstellt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 17 ändert jedoch nichts daran, dass etwa Einkäufe nicht primär vom Lesen, sondern vom Auswählen der im Geschäft besichtigten Artikel bestimmt sind. Es war denn auch keine gesundheitsbedingt notwendige Begleitung und Unterstützung bei den Einkäufen zu erheben. Schliesslich kann es auch Gesunden passieren, dass sie beim Einkaufen etwas vergessen oder Sachen kaufen, die sie schon haben. So wurde vom Freund gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in aller Regel durchaus auch alleine für sich und insbesondere das Kind sorgt und die Haushaltsarbeiten jeweils erledigt seien, wenn er komme (vgl. act. II 97, S. 7). Soweit sich die Beschwerdeführerin die Steuererklärung von einer Drittperson ausfüllen lässt, ist festzuhalten, dass sich auch eine Vielzahl gesunder Personen diesbezüglich helfen lassen (müssen) und damit zu- dem allein einmal im Jahr ein geringer Aufwand anfällt. Das Planen ge- meinsamer Ausflüge und Beschäftigungen seitens des Freundes ist auch eigennützig und erfolgt demnach nicht im Sinne der lebenspraktischen Be- gleitung. Ein solcher Aufwand kann nicht berücksichtigt werden. Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt ihrer Tochter während Jahren alleine gewohnt hat und keine hier massgebliche Dritthilfe benötigte (act. II 67, S. 2; 97, S. 2; zur fehlenden Anrechenbarkeit vormundschaftlicher Massnahmen vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455 sowie E. 2.6.3 hiervor). Die Betreuung der Tochter selbst ist - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin - nicht Gegenstand der lebenspraktischen Begleitung. Der Umstand, dass die offenbar erwerbslose Mutter der Beschwerdeführe- rin diese bei der Zubereitung des Breis für das Grosskind unterstützt, ist deshalb nicht geeignet, eine lebenspraktische Begleitung zu begründen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Einschränkungen bei der Kinderbetreuung und -erziehung sind allein im Rahmen der Rentenprüfung im Aufgabenbereich relevant, wobei wie dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) diesbezüglich keine An- haltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerde- führerin diesen Aufgaben nicht gewachsen wäre. Im Gegenteil wurde die Beistandschaft über die Beschwerdeführerin kurz vor der Geburt der Toch- ter aufgehoben. Die Kinderbelange werden der Beschwerdeführerin offen- bar ohne Vorbehalt seitens der zuständigen Behörde überlassen. Die Be- schwerdeführerin wird vom Sozialdienst unterstützt, der bei Anzeichen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 18 Probleme sofort reagieren müsste und allfällige Massnahmen bei der KESB zweifellos beantragen würde. Dies spricht ebenfalls gegen das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung in eigenen Belangen. Die Beschwerde- führerin ist in der derzeit intensiven Pflegephase der Kinderbetreuung in grossem Mass auf sich gestellt und meistert diese Aufgabe auch gemäss Angaben des Freundes eigenständig. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer lebensprakti- schen Begleitung und damit einer Hilflosenentschädigung klarerweise nicht gegeben. 5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die ange- fochtenen Verfügungen sowohl hinsichtlich der Rentenaufhebung (act. II 118; Verfahren IV/2015/246), wie auch hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (act. II 137; Verfahren IV/2015/517) als rechtens. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten G.________ un- terstützt (Beschwerdebeilage [act. IA] 2 bzw. [act. I] 6 f.). Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch kann der Prozess nicht als von vornherein aus- sichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 122 I 267 E. 2b S. 271, je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 19 treffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 zu gewähren. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten für die Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - diesbezüglich von der Zahlungs- pflicht befreit. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV/2015/246 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde im Verfahren IV/2015/517 wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/2015/246 und IV/2015/517 wird gutge- heissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2015, IV/15/246, Seite 20 5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 82 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.