Einspracheentscheid vom 3. März 2015
Sachverhalt
A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2008 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 4). Zu dieser Inva- lidenrente erhält sie seit April 2011 Ergänzungsleistungen (EL) in verschie- dener Höhe (AB 14, 29, 49, 60). Ab Januar 2014 bis auf weiteres wurden ihr EL in der Höhe von Fr. 1‘642.-- pro Monat zugesprochen (AB 67). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) legte die AKB den monatli- chen EL-Anspruch für Mai 2014 neu auf Fr. 760.--, für Juni 2014 neu auf Fr. 323.--, für Juli 2014 neu auf Fr. 1‘054.-- und ab August 2014 bis auf weiteres (wiederum) auf Fr. 1‘642.-- fest. Dies mit der Begründung, die Versicherte habe in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis 13. Juli 2014 ein IV-Taggeld erhalten. Zudem forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 2‘789.-- zurück, wobei die Rückforderung mit dem Nachzah- lungsguthaben (des IV-Taggeldes) verrechnet werde. Mit der Begründung, die Versicherte habe ab Juli 2014 kein IV-Taggeld erhalten und per Sep- tember 2014 einen Wohnortswechsel vorgenommen, legte die AKB mit Verfügung vom 19. September 2014 (AB 85) den monatlichen EL-Anspruch ab Juli 2014 neu auf Fr. 1‘642.-- und ab September 2014 bis auf weiteres neu auf Fr. 979.-- fest. Gleichzeitig forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 75.-- zurück. In der Folge gewährte die AKB mit Ver- fügung vom 26. September 2014 (AB 107) ab Oktober 2014 bis auf weite- res monatliche EL im Umfang von Fr. 979.--. Im weiteren Verlauf setzte die AKB die Versicherte mit Schreiben vom
15. Dezember 2014 (AB 111) darüber in Kenntnis, es habe nur ein Betrag von Fr. 2‘142.-- von dem in der Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) festgelegten Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘789.-- mit dem Nachzah- lungsguthaben des IV-Taggeldes verrechnet werden können. Deshalb sei eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 647.-- ausstehend, wel- che die Versicherte innert 30 Tagen zu begleichen habe. Damit zeigte sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 3 die Versicherte nicht einverstanden und erhob, vertreten durch ihre Bei- ständin C.________, am 29. Januar 2015 Einsprache (AB 124). Auf diese Einsprache trat die AKB mit Entscheid vom 3. März 2015 (AB 125) nicht ein. B. Hiergegen erhebt die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin C.________, am 5. März 2015 Beschwerde und beantragt das Eintreten auf die Einsprache. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 schliesst die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspra- cheentscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügun- gen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände- rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei- sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel- lung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht er- gangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwing- bar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 5 2.1.2 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be- troffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer- den. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.3 Eine Verfügung oder ein Entscheid gelten als formell rechtskräftig, wenn sie mit (ordentlichen) Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können; dies verhält sich so, wenn die Rechtsmittelfrist gegen die betref- fende Verfügung oder den Entscheid unbenutzt verstrichen ist oder wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).
E. 3 März 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg- nerin auf die Einsprache vom 29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom
15. Dezember 2014 (AB 111), in welchem sie von der Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, eine Forderung von Fr. 647.-- zu begleichen, Einspra- che erhoben (AB 124). Grundlage für dieses Schreiben bildete die Verfü- gung vom 5. September 2014 (AB 79), mit welcher der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu festgelegt und zu viel bezogene EL von Fr. 2‘789.-- mittels Verrechnung zurückgefordert wurden. Diese Verfü- gung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014 (AB 79) sei nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 ungül- tig erklärt worden (Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche mündliche Erklärung nicht genügen würde, um eine Verfügung auf- zuheben. Dazu bräuchte es wiederum eine Anordnung mit Verfügungscha- rakter (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). Darüber hinaus ist eine entsprechende Erklärung der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt. In den Akten findet sich zwar ein Verbal vom 22. September 2014 (AB 105) hinsichtlich eines Telefonats mit der Beiständin der Be- schwerdeführerin vom 12. September 2014. In diesem wurde die EL-Verfügung (vom 5. September 2014) jedoch als korrekt bezeichnet („Die Verfügung EL stimmt also“). Die ebenfalls in den Akten liegende Kopie der Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014, welche durchgestrichen und mit dem Vermerk „ungültig" versehen wurde (AB 117; Beschwerdebei- lage [BB] 1), vermag eine entsprechende Erklärung ebenfalls nicht zu bele- gen. Denn ein Schriftvergleich mit weiteren Aktenstücken (AB 116 – 123 und BB 1 – 4), auf welche jeweils handschriftlich „Beilage" resp. „Beleg“ geschrieben wurde, zeigt, dass der fragliche Vermerk von der Beiständin und Vertreterin der Beschwerdeführerin angebracht wurde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 1) – am 15. Dezember 2014 keine neue Verrechnungsverfü- gung mit angepasstem Rückforderungsbetrag erlassen (AB 111). Aus dem besagten Schreiben geht in keinster Weise hervor, dass sie die (in Rechts- kraft erwachsene) Verfügung vom 5. September 2014 als zweifellos unrich- tig erachtet und deshalb in Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 hiervor) gezogen hat. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin keine neue Verrechnung vorgenommen, sondern sie hat einen Betrag von Fr. 647.-- des in der Ver- fügung vom 5. September 2015 ermittelten Rückforderungsbetrages von Fr. 2‘789.--, welcher nicht mit dem IV-Taggeld verrechnet werden konnte, von der Beschwerdeführerin neu direkt eingefordert.
E. 3.2 Um zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom
29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist, muss weiter die Frage geklärt werden, ob das Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 7 überhaupt eine Verfügung darstellt oder ob dieses im formlosen Verfahren ergangen ist (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). Das Schreiben vom 15. Dezember 2014 enthält keine Rechtsmittelbeleh- rung und war auch nicht als Verfügung bezeichnet (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Deshalb hat es rechtsprechungsgemäss nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148 und E. 3.3 S. 148). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit dem besagten Schreiben die Pflicht auferlegt wurde, einen Betrag von Fr. 647.-- zu bezahlen, weist dieses einen materiellen Verfügungsgehalt im Sinne einer der Beschwerdeführerin auferlegten Pflicht auf (vgl. E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Zudem überschreitet die Höhe des Rückforderungsbetrages von Fr. 647.-- die Erheblichkeitsgrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG, wel- che bei „einigen Hundert Franken“ liegt (BGE 132 V 412 E. 3 S. 416; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 15). Somit hätte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2014 als formelle Verfügung erlassen müs- sen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die formlose Erledigung war diesfalls unzulässig. Aufgrund dessen gelangt vorliegend – ungeachtet prozessökonomischer Überlegungen – (noch) nicht das Einspracheverfahren zur Anwendung, sondern die Beschwerdeführerin kann in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Dies hat sie mit ihrer „Einspra- che“ vom 29. Januar 2015 (AB 124) – zumindest sinngemäss – getan, in- dem sie sich mit der Rückforderung von Fr. 647.-- nicht einverstanden er- klärte.
E. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer formgültigen Verfügung zurückzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 8
E. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Be- schwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. März 2015 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- März 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg- nerin auf die Einsprache vom 29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügun- gen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände- rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei- sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel- lung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht er- gangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwing- bar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 5 2.1.2 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be- troffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer- den. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.3 Eine Verfügung oder ein Entscheid gelten als formell rechtskräftig, wenn sie mit (ordentlichen) Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können; dies verhält sich so, wenn die Rechtsmittelfrist gegen die betref- fende Verfügung oder den Entscheid unbenutzt verstrichen ist oder wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).
- 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom
- Dezember 2014 (AB 111), in welchem sie von der Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, eine Forderung von Fr. 647.-- zu begleichen, Einspra- che erhoben (AB 124). Grundlage für dieses Schreiben bildete die Verfü- gung vom 5. September 2014 (AB 79), mit welcher der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu festgelegt und zu viel bezogene EL von Fr. 2‘789.-- mittels Verrechnung zurückgefordert wurden. Diese Verfü- gung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014 (AB 79) sei nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 ungül- tig erklärt worden (Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche mündliche Erklärung nicht genügen würde, um eine Verfügung auf- zuheben. Dazu bräuchte es wiederum eine Anordnung mit Verfügungscha- rakter (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). Darüber hinaus ist eine entsprechende Erklärung der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt. In den Akten findet sich zwar ein Verbal vom 22. September 2014 (AB 105) hinsichtlich eines Telefonats mit der Beiständin der Be- schwerdeführerin vom 12. September 2014. In diesem wurde die EL-Verfügung (vom 5. September 2014) jedoch als korrekt bezeichnet („Die Verfügung EL stimmt also“). Die ebenfalls in den Akten liegende Kopie der Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014, welche durchgestrichen und mit dem Vermerk „ungültig" versehen wurde (AB 117; Beschwerdebei- lage [BB] 1), vermag eine entsprechende Erklärung ebenfalls nicht zu bele- gen. Denn ein Schriftvergleich mit weiteren Aktenstücken (AB 116 – 123 und BB 1 – 4), auf welche jeweils handschriftlich „Beilage" resp. „Beleg“ geschrieben wurde, zeigt, dass der fragliche Vermerk von der Beiständin und Vertreterin der Beschwerdeführerin angebracht wurde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 1) – am 15. Dezember 2014 keine neue Verrechnungsverfü- gung mit angepasstem Rückforderungsbetrag erlassen (AB 111). Aus dem besagten Schreiben geht in keinster Weise hervor, dass sie die (in Rechts- kraft erwachsene) Verfügung vom 5. September 2014 als zweifellos unrich- tig erachtet und deshalb in Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 hiervor) gezogen hat. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin keine neue Verrechnung vorgenommen, sondern sie hat einen Betrag von Fr. 647.-- des in der Ver- fügung vom 5. September 2015 ermittelten Rückforderungsbetrages von Fr. 2‘789.--, welcher nicht mit dem IV-Taggeld verrechnet werden konnte, von der Beschwerdeführerin neu direkt eingefordert. 3.2 Um zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom
- Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist, muss weiter die Frage geklärt werden, ob das Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 7 überhaupt eine Verfügung darstellt oder ob dieses im formlosen Verfahren ergangen ist (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). Das Schreiben vom 15. Dezember 2014 enthält keine Rechtsmittelbeleh- rung und war auch nicht als Verfügung bezeichnet (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Deshalb hat es rechtsprechungsgemäss nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148 und E. 3.3 S. 148). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit dem besagten Schreiben die Pflicht auferlegt wurde, einen Betrag von Fr. 647.-- zu bezahlen, weist dieses einen materiellen Verfügungsgehalt im Sinne einer der Beschwerdeführerin auferlegten Pflicht auf (vgl. E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Zudem überschreitet die Höhe des Rückforderungsbetrages von Fr. 647.-- die Erheblichkeitsgrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG, wel- che bei „einigen Hundert Franken“ liegt (BGE 132 V 412 E. 3 S. 416; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 15). Somit hätte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2014 als formelle Verfügung erlassen müs- sen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die formlose Erledigung war diesfalls unzulässig. Aufgrund dessen gelangt vorliegend – ungeachtet prozessökonomischer Überlegungen – (noch) nicht das Einspracheverfahren zur Anwendung, sondern die Beschwerdeführerin kann in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Dies hat sie mit ihrer „Einspra- che“ vom 29. Januar 2015 (AB 124) – zumindest sinngemäss – getan, in- dem sie sich mit der Rückforderung von Fr. 647.-- nicht einverstanden er- klärte. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer formgültigen Verfügung zurückzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 8 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Be- schwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. März 2015 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 236 EL KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2008 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 4). Zu dieser Inva- lidenrente erhält sie seit April 2011 Ergänzungsleistungen (EL) in verschie- dener Höhe (AB 14, 29, 49, 60). Ab Januar 2014 bis auf weiteres wurden ihr EL in der Höhe von Fr. 1‘642.-- pro Monat zugesprochen (AB 67). Mit Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) legte die AKB den monatli- chen EL-Anspruch für Mai 2014 neu auf Fr. 760.--, für Juni 2014 neu auf Fr. 323.--, für Juli 2014 neu auf Fr. 1‘054.-- und ab August 2014 bis auf weiteres (wiederum) auf Fr. 1‘642.-- fest. Dies mit der Begründung, die Versicherte habe in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis 13. Juli 2014 ein IV-Taggeld erhalten. Zudem forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 2‘789.-- zurück, wobei die Rückforderung mit dem Nachzah- lungsguthaben (des IV-Taggeldes) verrechnet werde. Mit der Begründung, die Versicherte habe ab Juli 2014 kein IV-Taggeld erhalten und per Sep- tember 2014 einen Wohnortswechsel vorgenommen, legte die AKB mit Verfügung vom 19. September 2014 (AB 85) den monatlichen EL-Anspruch ab Juli 2014 neu auf Fr. 1‘642.-- und ab September 2014 bis auf weiteres neu auf Fr. 979.-- fest. Gleichzeitig forderte sie für zu viel ausgerichtete EL einen Betrag von Fr. 75.-- zurück. In der Folge gewährte die AKB mit Ver- fügung vom 26. September 2014 (AB 107) ab Oktober 2014 bis auf weite- res monatliche EL im Umfang von Fr. 979.--. Im weiteren Verlauf setzte die AKB die Versicherte mit Schreiben vom
15. Dezember 2014 (AB 111) darüber in Kenntnis, es habe nur ein Betrag von Fr. 2‘142.-- von dem in der Verfügung vom 5. September 2014 (AB 79) festgelegten Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘789.-- mit dem Nachzah- lungsguthaben des IV-Taggeldes verrechnet werden können. Deshalb sei eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 647.-- ausstehend, wel- che die Versicherte innert 30 Tagen zu begleichen habe. Damit zeigte sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 3 die Versicherte nicht einverstanden und erhob, vertreten durch ihre Bei- ständin C.________, am 29. Januar 2015 Einsprache (AB 124). Auf diese Einsprache trat die AKB mit Entscheid vom 3. März 2015 (AB 125) nicht ein. B. Hiergegen erhebt die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin C.________, am 5. März 2015 Beschwerde und beantragt das Eintreten auf die Einsprache. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 schliesst die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspra- cheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
3. März 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg- nerin auf die Einsprache vom 29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügun- gen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen – oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1 S. 193) – und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände- rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei- sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststel- lung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht er- gangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwing- bar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75, 143 E. 1.2 S. 144).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 5 2.1.2 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be- troffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt wer- den. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.3 Eine Verfügung oder ein Entscheid gelten als formell rechtskräftig, wenn sie mit (ordentlichen) Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können; dies verhält sich so, wenn die Rechtsmittelfrist gegen die betref- fende Verfügung oder den Entscheid unbenutzt verstrichen ist oder wenn kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom
15. Dezember 2014 (AB 111), in welchem sie von der Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, eine Forderung von Fr. 647.-- zu begleichen, Einspra- che erhoben (AB 124). Grundlage für dieses Schreiben bildete die Verfü- gung vom 5. September 2014 (AB 79), mit welcher der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu festgelegt und zu viel bezogene EL von Fr. 2‘789.-- mittels Verrechnung zurückgefordert wurden. Diese Verfü- gung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014 (AB 79) sei nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 12. September 2014 ungül- tig erklärt worden (Beschwerde S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche mündliche Erklärung nicht genügen würde, um eine Verfügung auf- zuheben. Dazu bräuchte es wiederum eine Anordnung mit Verfügungscha- rakter (vgl. E. 2.1 und 2.1.1 hiervor). Darüber hinaus ist eine entsprechende Erklärung der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin auch nicht belegt. In den Akten findet sich zwar ein Verbal vom 22. September 2014 (AB 105) hinsichtlich eines Telefonats mit der Beiständin der Be- schwerdeführerin vom 12. September 2014. In diesem wurde die EL-Verfügung (vom 5. September 2014) jedoch als korrekt bezeichnet („Die Verfügung EL stimmt also“). Die ebenfalls in den Akten liegende Kopie der Verrechnungsverfügung vom 5. September 2014, welche durchgestrichen und mit dem Vermerk „ungültig" versehen wurde (AB 117; Beschwerdebei- lage [BB] 1), vermag eine entsprechende Erklärung ebenfalls nicht zu bele- gen. Denn ein Schriftvergleich mit weiteren Aktenstücken (AB 116 – 123 und BB 1 – 4), auf welche jeweils handschriftlich „Beilage" resp. „Beleg“ geschrieben wurde, zeigt, dass der fragliche Vermerk von der Beiständin und Vertreterin der Beschwerdeführerin angebracht wurde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 1) – am 15. Dezember 2014 keine neue Verrechnungsverfü- gung mit angepasstem Rückforderungsbetrag erlassen (AB 111). Aus dem besagten Schreiben geht in keinster Weise hervor, dass sie die (in Rechts- kraft erwachsene) Verfügung vom 5. September 2014 als zweifellos unrich- tig erachtet und deshalb in Wiedererwägung (vgl. E. 2.4 hiervor) gezogen hat. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin keine neue Verrechnung vorgenommen, sondern sie hat einen Betrag von Fr. 647.-- des in der Ver- fügung vom 5. September 2015 ermittelten Rückforderungsbetrages von Fr. 2‘789.--, welcher nicht mit dem IV-Taggeld verrechnet werden konnte, von der Beschwerdeführerin neu direkt eingefordert. 3.2 Um zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom
29. Januar 2015 (AB 124) zu Recht nicht eingetreten ist, muss weiter die Frage geklärt werden, ob das Schreiben vom 15. Dezember 2014 (AB 111)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 7 überhaupt eine Verfügung darstellt oder ob dieses im formlosen Verfahren ergangen ist (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). Das Schreiben vom 15. Dezember 2014 enthält keine Rechtsmittelbeleh- rung und war auch nicht als Verfügung bezeichnet (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Deshalb hat es rechtsprechungsgemäss nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148 und E. 3.3 S. 148). Da der Beschwerdeführerin jedoch mit dem besagten Schreiben die Pflicht auferlegt wurde, einen Betrag von Fr. 647.-- zu bezahlen, weist dieses einen materiellen Verfügungsgehalt im Sinne einer der Beschwerdeführerin auferlegten Pflicht auf (vgl. E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 2). Zudem überschreitet die Höhe des Rückforderungsbetrages von Fr. 647.-- die Erheblichkeitsgrenze gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG, wel- che bei „einigen Hundert Franken“ liegt (BGE 132 V 412 E. 3 S. 416; KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 15). Somit hätte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2014 als formelle Verfügung erlassen müs- sen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die formlose Erledigung war diesfalls unzulässig. Aufgrund dessen gelangt vorliegend – ungeachtet prozessökonomischer Überlegungen – (noch) nicht das Einspracheverfahren zur Anwendung, sondern die Beschwerdeführerin kann in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149). Dies hat sie mit ihrer „Einspra- che“ vom 29. Januar 2015 (AB 124) – zumindest sinngemäss – getan, in- dem sie sich mit der Rückforderung von Fr. 647.-- nicht einverstanden er- klärte. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer formgültigen Verfügung zurückzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, EL/15/236, Seite 8 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Be- schwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenhei- ten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. März 2015 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.