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200 2015 218

Bern VerwG · 2015-02-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 18. Mai 2008 als … für die B.________ tätig (Dossier der Arbeits- losenkasse C.________, act. IIA 78, 84). Am 30. Januar 2014 wurde dem Versicherten die Stelle per 30. April 2014 gekündigt (act. IIA 57). Er melde- te sich am 31. Januar 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. IIA 84) und stellte am 9. April 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Mai 2014 (act. II 79 ff.). Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zu einem ersten Beratungsgespräch geladen (Dossier RAV – Region Oberland, act. IIB 3 Rückseite, 14), welches am 1. Mai 2014 stattfand (act. IIB 22). Nachdem der Versicherte per E-mail vom 12. Mai 2014 mitgeteilt hatte, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26), machte ihn der RAV-Berater am 19. Mai 2014 darauf aufmerksam, dass die Rahmenfrist noch nicht eröffnet worden sei und der Leistungsexport nicht gewährt werden könne (act. IIB 24 Rückseite). Am 23. Mai 2014 lehnte das RAV einen Leistungsexport ab, da der Versicherte vor Ablauf der einzuhaltenden Wartefrist und vor Antrag auf Leistungsexport die Schweiz bereits verlassen habe (act. IIB 25). Am

26. Mai 2014 stellte der Versicherte Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (act. IIB 28 Rückseite). Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 – adressiert an die frühere Wohnadresse des Versicherten – informierte die Arbeitslosenkasse C.________ den sich bereits in ... aufhaltenden Versicherten bezüglich des Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung (Versicherter Verdienst, Höhe des Taggeldes, Wartezeiten, Höchstzahl der Taggelder; act. IIA 19); zudem erstellte sie eine Abrechnung der Taggelder für Mai 2014 (Dossier Rechtsdienst, act. II 24). Am 17. Juli 2014 wurde der Versicherte beim RAV von der Arbeitsvermitt- lung abgemeldet (act. IIB 34). Auf Anfrage teilte das RAV der Agentur D.________ am 5. August 2014 mit, der Anspruch des Versicherten auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit „sei beendet“, da der Versicherte vor Beginn des Anspruchs die Schweiz verlassen habe (act. IIB 37). Nach weiteren Abklärungen (Anfrage beim Seco [vgl. act. II 16 f.]) verfügte das RAV am 18. November 2014 (act. II 33 f.) die Ablehnung des Leis- tungsexports mit der Begründung, der Versicherte habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seinen Wohnsitz in ... gehabt. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2014 Einsprache (act. II 36 f.). Mit Entscheid vom 2. Februar 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 41 ff.). B. Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des beco vom 2. Februar 2015 und die Gutheis- sung des Leistungsexportgesuchs. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde; dazu reicht es eine Stellungnahme des RAV- Beraters vom 29. April 2015 ein. Mit Replik vom 20. Mai 2015 und Duplik vom 25. Juni 2015 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 4

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (act. IIA 19, 33], weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Februar 2015 (act. II 41 ff.), mit welcher die Einsprache gegen die Verfü- gung des RAV vom 18. November 2014 (act. II 33 f.) abgewiesen wurde. Das RAV verfügte erstmals am 23. Mai 2014 eine Ablehnung des Leis- tungsexports (act. IIB 25). Diese Verfügung erging jedoch an die frühere Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es ist nicht nachgewie- sen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist; der Beschwerdeführer verlangte mit E-mail vom 2. Juni 2014 zwar Klärung betreffend Ablehnung (act. IIB 27 Rückseite), der Beschwerdegeg- ner ging jedoch nicht von einer Einsprache aus, ansonsten hätte er den Beschwerdeführer zur allfälligen Verbesserung seiner Einsprache auffor- dern müssen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person denn auch kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Auch die Verfügung des RAV vom 18. November 2014 (act. II 33 f.) erfolgte an die frühere Zustelladresse in der Schweiz, hiergegen konnte der Beschwerdeführer jedoch Einsprache erheben (act. II 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport ab 1. Juni 2014 für maximal drei Monate (vgl. Kreisschreiben über die Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz 67, 68).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 5

E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).

E. 2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen mit der EU über die Freizügig- keit in Kraft getreten. Dieser Vertrag enthält in seinem Anhang II Bestim- mungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwi- schen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten der EU. Grundlage sind die innerhalb der EU geltenden Koordinationsbestimmungen, nämlich die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

E. 2.3 Gemäss Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (in Kraft seit 1. Januar 2012; SR 0.831.109.268.1; www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20112875/ index.html) behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitglieds- taat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter fol- genden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen (1): (a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Be- ginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mit- gliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen … (d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 6 Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt. (3) Der Höchstzeit- raum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Ar- beitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

E. 2.4 Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien (Kreis- schreiben über die Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz B18 ff.) und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (Rz B13 ff. und B35 ff.; KS ALE 883, Rz G6; http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben/). Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz in EU/EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz G7). Für EU-Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU- Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein Anspruch auf ALE besteht (KS ALE 883, Rz G39). Die dreimonati- ge Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU/EFTA- Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum bezeichnet (KS ALE 883, Rz G 67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht ein Anspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähn- ten Möglichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Mo- nate macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leis- tungsexport für höchstens drei Monate (KS ALE 883, Rz 68).

E. 2.5 Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise während mindes- tens vier Wochen (= 28 Kalendertage) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz G55). Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stellen zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vorrang des inländi- schen Arbeitsmarkts [KS ALE 883, Rz G56]). Ein Leistungsbezug ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 7 während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionsta- gen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (KS ALE 883, Rz G57). Solange und soweit die versicherte Person dem inländischen Ar- beitsmarkt nicht zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der War- tefrist aufgeschoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krankheit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV etc.) unerheblich (KS ALE 883, Rz G58).

E. 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

E. 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es vorab Sache der verfügenden Behörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 8 ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

E. 3.1 Unbestritten ist, dass das FZA in persönlicher, räumlicher und sach- licher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt eines … Staatsangehöri- gen – mit Niederlassungsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz bis 1. bzw. 15. Mai 2014 –, welcher bei Arbeitslosigkeit einen Leistungsexport nach ... beantragt, anwendbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei der B.________ am 30. Januar 2014 per 30. April 2014 gekündigt wurde (act. IIA 57) und dass er sich am 31. Januar 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIA 83 f.), wobei er im Formular „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?“ erwähnte, er erwar- te Hilfe bei einer optimalen Stellensuche eventuell auch in ... (act. IIB 7). In der Folge wurde er mit Schreiben vom 3. Februar 2014 für ein erstes Bera- tungsgespräch am 1. Mai 2014 aufgeboten (act. IIB 3 Rückseite). Am 12. März 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Wohngemeinde in der Schweiz per 1. Mai 2014 (Wegzugsdatum) ab (act. II 28). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. April 2014 gab er an, dass ein Umzug nach ... geplant sei (act. IIA 79). Anlässlich des Erstgesprächs des RAV vom 1. Mai 2014 wurde in der Vereinbarung festgehalten, der Beschwerde- führer suche eine Festanstellung als … in ... und als Ziel wurde genannt, dass der Leistungsexport beantragt sei (act. IIB 22). Nachdem der Be- schwerdeführer per E-mail vom 12. Mai 2014 mitgeteilt hatte, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26), wurde er am 19. Mai 2014 darauf auf- merksam gemacht, dass die Rahmenfrist noch nicht eröffnet worden sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 9 und der Leistungsexport nicht gewährt werden könne (act. IIB 24 Rücksei- te). Am 26. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer – nachdem er sich be- reits in ... aufhielt und auch dort eine Arbeitsstelle suchte (act. IIB 29) – Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (act. IIB 28 Rückseite). Am 10. Juni 2014 informierte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. IIA 19, 33). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 arbeitslos bzw. stellte ab dem 1. Mai 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 82); die Rahmenfrist wurde durch die Arbeitslosenkasse eröffnet und dauert vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 (act. IIA 33). Damit hatte er ab dem 1. Mai 2014 für einen allfälligen Leistungsexport eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten (vgl. E. 2.5 hiervor). Anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2015 notierte der RAV-Berater denn auch in der Vereinbarung als Zwischenziel „der Leistungsexport ist beantragt“ (act. IIB 22) und im Protokoll (act. IIB 59), es folge ein Termin für den Leistungsexport ab vor- aussichtlich 1. Juni 2014. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits per

1. Mai 2014 bei der Wohngemeinde in der Schweiz abgemeldet und gab im E-mail vom 12. Mai 2014 an, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26; vgl. auch act. IIA 26). Damit hat sich der Beschwerdeführer beim Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland am 26. Mai 2014 (act. IIB 28) offensichtlich bereits in ... aufgehalten. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der während der vierwöchigen Wartefrist (vgl. E. 2.5 hiervor) der schweizerischen Arbeitsvermittlung hätte zur Verfügung stehen sollen, die Voraussetzung für den Leistungsexport, aufgrund seiner vorzei- tigen Abreise nach ..., nicht erfüllt hat. Somit lehnte der Beschwerdegegner zu Recht den Anspruch auf einen Leistungsexport ab (vgl. im Übrigen auch nachfolgend).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise vorab auf den Vertrauensschutz und macht geltend, er sei vom RAV falsch beraten wor- den. Der Beschwerdegegner verneint demgegenüber eine falsche Bera- tung und äussert sich gestützt auf eine Stellungnahme des RAV-Beraters vom 29. April 2015 zum Ablauf bei einem Leistungsexport bzw. zum Erst- gespräch (Beschwerdeantwort).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 10 Es ist erstellt, dass das RAV bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung am 31. Januar 2014 bezüglich einer möglichen Stellensuche in ... in- formiert wurde (act. IIA 83 f.; act. IIB 7). Erste Informationen erhielt der Be- schwerdeführer anlässlich dieser Anmeldung durch die Informationsbro- schüre „Was sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (vgl. act. IIB 13 Rückseite); damit hätte der Be- schwerdeführer erkennen können, dass beim Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung eine der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG dahingehend lautet, dass der Versicherte in der Schweiz wohnen muss (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Spätestens anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2014 erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis der Voraussetzungen für den Leistungsex- port. Der Beschwerdegegner erläutert nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer beim Erstgespräch einem RAV-Berater zugeteilt worden sei, welcher Kenntnis des KS ALE 883 hat (Beschwerdeantwort). Der RAV- Berater bestätigt in der Stellungnahme vom 29. April 2015 (Verfahrensak- ten), er habe den Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass der An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse in der Schweiz geprüft werde und eine Wartefrist von 30 Tagen verstrichen sein müsse. Diese Angaben werden letztlich durch den Protokolleintrag vom

1. Mai 2014 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er den Leistungsexport nach der 30tägigen Wartefrist beantragen möchte. Laut Protokolleintrag gab der Beschwerdeführer dem RAV-Berater zudem an, dass er die Wohnung in der Schweiz auf Ende Juni 2014 gekündigt habe (act. IIB 59). Gestützt darauf musste der RAV-Berater da- von ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2014 in der Schweiz verbleiben werde. In Widerspruch dazu steht jedoch seine Abmel- dung bei der Wohngemeinde in der Schweiz bereits per 1. Mai 2015 (act. II 28), wobei nicht davon auszugehen ist, dass er den RAV-Berater am Erst- gespräch in diesem Sinne informierte. Im Protokoll vom 1. Mai 2014 wurde ferner notiert, „beim Anspruch neuen Termin für den Leistungsexport ab voraussichtlich 1. Juni 2014“; somit wurde noch kein bestimmtes Datum für einen neuen Termin festgelegt. Weiter wurde im Protokoll als Pendenz an- gegeben, dass die Unterlagen der Arbeitslosenkasse einzureichen sind und nach der Eröffnung der Rahmenfrist eine Rückmeldung an den Beschwer- deführer für den Leistungsexport erfolgen werde (act. IIB 59). Diese Einträ- ge weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Leistungsexport –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 11 inklusive des Schweizer Wohnsitzes während der vierwöchigen Wartefrist – anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2014 besprochen und dem Be- schwerdeführer spätestens dann Kenntnis davon gegeben wurde, dass erst ab dem 1. Juni 2014 Anspruch auf Leistungsexport bestehe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in seinem Vertrauen auf ei- nen Leistungsexport auch ohne Erfüllung der Wartefrist zu schützen, da der RAV-Berater ihm versichert habe, sich um eine Verkürzung der Wartezeit zu kümmern („… ich mache das schon, es bleibt aber unter uns…“), kann nicht gefolgt werden. Es ist bezüglich des Ablaufs des Erstgesprächs vom

1. Mai 2014 auf den Protokolleintrag des RAV-Beraters (act. 59 f.) und auf die Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Mai 2014 abzustellen. Was im Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem RAV-Berater mündlich vorgetragen wurde, lässt sich letztlich nicht mehr überprüfen. Der Beschwerdeführer erwähnt denn auch, er könne sich nicht mehr erinnern, was ihm der RAV-Berater im 30 Minuten dauernden Gespräch mitgeteilt habe (Replik). Mit Blick auf das Protokoll vom 1. Mai 2014 ist davon auszu- gehen, dass die vierwöchige Wartefrist für den Leistungsexport – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – erwähnt wurde (act. IIB 59). Hin- weise darauf, dass eine Verkürzung dieser Wartefrist – ohne entsprechen- de Voraussetzungen – versprochen worden wären, liegen nicht vor. Weite- re mögliche Abklärungen dazu sind nicht erkennbar. Bezüglich eines ande- ren Ablaufs trägt deshalb der Beschwerdeführer die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit. Ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdegeg- ners unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAV-Beraters lässt sich dessen Auskunftserteilung nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Vertrauensschutz bei geltend gemachter falscher Auskunft berufen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch bei – für den Be- schwerdeführer – erkennbar falscher Auskunft kein Anspruch auf Vertrau- ensschutz bestünde. Auch die Beanstandung des Beschwerdeführers, es sei ihm kein früherer Gesprächstermin für das Erstgespräch gegeben worden und sein Einwand, der Leistungsexport hätte sofort beantragt werden müssen, ohne vorgängig den Leistungsexport als Zwischenziel zu vereinbaren, ändern nichts am Ergebnis. Der Beschwerdegegner verweist darauf hin, dass dem Wunsch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 12 einer versicherten Person auf ein Gespräch ab dem Zeitpunkt der Arbeits- losigkeit Rechnung getragen werde; vorliegend sei auf dem Formular „An- meldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV“ der ausdrückliche Hinweis „EG im Mai“ erwähnt. Es ist hier auf diesen Eintrag abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ein Erstgespräch für den 1. Mai 2014 beantragte; ein anderer Ablauf – der Beschwerdeführer habe mehrmals beim RAV telefo- nisch versucht, einen zeitnahen Gesprächstermin zu erhalten – ist nicht erstellt (vgl. E. 2.7 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.8 am Schluss). Letztlich scheitert der Leistungsexport nicht am Termin beim RAV für den Antrag auf Leis- tungsexport, sondern vielmehr an der mangelnden Erfüllung der vierwöchi- gen Wartefrist: der Beschwerdeführer hätte nach Beginn der Arbeitslosig- keit – hier der 1. Mai 2014, da er ab diesem Zeitpunkt in keinem Arbeits- verhältnis mehr stand (act. IIA 57; vgl. Art. 10 Abs. 1 AVIG) – vier Wochen (= 28 Kalendertage; KS ALE 883, Rz G 55) der Arbeitsvermittlung in der Schweiz zur Verfügung stehen müssen, bevor die Möglichkeit des Leis- tungsexports bestanden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Er hatte sich aber be- reits im März 2014 entschieden, die Schweiz zu verlassen und meldete sich per 1. Mai 2014 bei der Wohngemeinde ab (vgl. E. 3.1 hiervor). Davon hatte allerdings – laut Protokolleintrag – der RAV-Berater keine Kenntnis (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der RAV- Berater für den Leistungsexport einen weiteren Termin erst ab dem 1. Juni 2014 vereinbaren wollte (vgl. act. IIB 59) und in der Wiedereingliederungs- vereinbarung den Leistungsexport lediglich als Zwischenziel nannte (act. IIB 22). Zudem müssen für den Leistungsexport die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sein. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz in der ersten Hälfte des Monats Mai 2014 war sein An- spruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch nicht geklärt; eine diesbezügliche Information durch die Arbeitslosenkasse erging erst am 10. Juni 2014 (act. IIA 19, 33).

E. 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 2. Februar 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 13

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 218 ALV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 18. Mai 2008 als … für die B.________ tätig (Dossier der Arbeits- losenkasse C.________, act. IIA 78, 84). Am 30. Januar 2014 wurde dem Versicherten die Stelle per 30. April 2014 gekündigt (act. IIA 57). Er melde- te sich am 31. Januar 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. IIA 84) und stellte am 9. April 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Mai 2014 (act. II 79 ff.). Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zu einem ersten Beratungsgespräch geladen (Dossier RAV – Region Oberland, act. IIB 3 Rückseite, 14), welches am 1. Mai 2014 stattfand (act. IIB 22). Nachdem der Versicherte per E-mail vom 12. Mai 2014 mitgeteilt hatte, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26), machte ihn der RAV-Berater am 19. Mai 2014 darauf aufmerksam, dass die Rahmenfrist noch nicht eröffnet worden sei und der Leistungsexport nicht gewährt werden könne (act. IIB 24 Rückseite). Am 23. Mai 2014 lehnte das RAV einen Leistungsexport ab, da der Versicherte vor Ablauf der einzuhaltenden Wartefrist und vor Antrag auf Leistungsexport die Schweiz bereits verlassen habe (act. IIB 25). Am

26. Mai 2014 stellte der Versicherte Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (act. IIB 28 Rückseite). Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 – adressiert an die frühere Wohnadresse des Versicherten – informierte die Arbeitslosenkasse C.________ den sich bereits in ... aufhaltenden Versicherten bezüglich des Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung (Versicherter Verdienst, Höhe des Taggeldes, Wartezeiten, Höchstzahl der Taggelder; act. IIA 19); zudem erstellte sie eine Abrechnung der Taggelder für Mai 2014 (Dossier Rechtsdienst, act. II 24). Am 17. Juli 2014 wurde der Versicherte beim RAV von der Arbeitsvermitt- lung abgemeldet (act. IIB 34). Auf Anfrage teilte das RAV der Agentur D.________ am 5. August 2014 mit, der Anspruch des Versicherten auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit „sei beendet“, da der Versicherte vor Beginn des Anspruchs die Schweiz verlassen habe (act. IIB 37). Nach weiteren Abklärungen (Anfrage beim Seco [vgl. act. II 16 f.]) verfügte das RAV am 18. November 2014 (act. II 33 f.) die Ablehnung des Leis- tungsexports mit der Begründung, der Versicherte habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seinen Wohnsitz in ... gehabt. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2014 Einsprache (act. II 36 f.). Mit Entscheid vom 2. Februar 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 41 ff.). B. Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des beco vom 2. Februar 2015 und die Gutheis- sung des Leistungsexportgesuchs. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 beantragt das beco die Abwei- sung der Beschwerde; dazu reicht es eine Stellungnahme des RAV- Beraters vom 29. April 2015 ein. Mit Replik vom 20. Mai 2015 und Duplik vom 25. Juni 2015 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

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11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

2. Februar 2015 (act. II 41 ff.), mit welcher die Einsprache gegen die Verfü- gung des RAV vom 18. November 2014 (act. II 33 f.) abgewiesen wurde. Das RAV verfügte erstmals am 23. Mai 2014 eine Ablehnung des Leis- tungsexports (act. IIB 25). Diese Verfügung erging jedoch an die frühere Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es ist nicht nachgewie- sen, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist; der Beschwerdeführer verlangte mit E-mail vom 2. Juni 2014 zwar Klärung betreffend Ablehnung (act. IIB 27 Rückseite), der Beschwerdegeg- ner ging jedoch nicht von einer Einsprache aus, ansonsten hätte er den Beschwerdeführer zur allfälligen Verbesserung seiner Einsprache auffor- dern müssen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person denn auch kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Auch die Verfügung des RAV vom 18. November 2014 (act. II 33 f.) erfolgte an die frühere Zustelladresse in der Schweiz, hiergegen konnte der Beschwerdeführer jedoch Einsprache erheben (act. II 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport ab 1. Juni 2014 für maximal drei Monate (vgl. Kreisschreiben über die Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz 67, 68).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 5 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (act. IIA 19, 33], weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen mit der EU über die Freizügig- keit in Kraft getreten. Dieser Vertrag enthält in seinem Anhang II Bestim- mungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwi- schen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten der EU. Grundlage sind die innerhalb der EU geltenden Koordinationsbestimmungen, nämlich die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009. 2.3 Gemäss Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (in Kraft seit 1. Januar 2012; SR 0.831.109.268.1; www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20112875/ index.html) behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitglieds- taat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter fol- genden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen (1): (a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Be- ginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mit- gliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen … (d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 6 Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt. (3) Der Höchstzeit- raum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Ar- beitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 2.4 Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien (Kreis- schreiben über die Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz B18 ff.) und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (Rz B13 ff. und B35 ff.; KS ALE 883, Rz G6; http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben/). Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz in EU/EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz G7). Für EU-Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU- Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein Anspruch auf ALE besteht (KS ALE 883, Rz G39). Die dreimonati- ge Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU/EFTA- Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum bezeichnet (KS ALE 883, Rz G 67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht ein Anspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähn- ten Möglichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Mo- nate macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leis- tungsexport für höchstens drei Monate (KS ALE 883, Rz 68). 2.5 Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise während mindes- tens vier Wochen (= 28 Kalendertage) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz G55). Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stellen zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vorrang des inländi- schen Arbeitsmarkts [KS ALE 883, Rz G56]). Ein Leistungsbezug ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 7 während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionsta- gen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (KS ALE 883, Rz G57). Solange und soweit die versicherte Person dem inländischen Ar- beitsmarkt nicht zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der War- tefrist aufgeschoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krankheit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV etc.) unerheblich (KS ALE 883, Rz G58). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es vorab Sache der verfügenden Behörde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 8 ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass das FZA in persönlicher, räumlicher und sach- licher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt eines … Staatsangehöri- gen – mit Niederlassungsbewilligung C und Wohnsitz in der Schweiz bis 1. bzw. 15. Mai 2014 –, welcher bei Arbeitslosigkeit einen Leistungsexport nach ... beantragt, anwendbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Stelle bei der B.________ am 30. Januar 2014 per 30. April 2014 gekündigt wurde (act. IIA 57) und dass er sich am 31. Januar 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIA 83 f.), wobei er im Formular „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?“ erwähnte, er erwar- te Hilfe bei einer optimalen Stellensuche eventuell auch in ... (act. IIB 7). In der Folge wurde er mit Schreiben vom 3. Februar 2014 für ein erstes Bera- tungsgespräch am 1. Mai 2014 aufgeboten (act. IIB 3 Rückseite). Am 12. März 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Wohngemeinde in der Schweiz per 1. Mai 2014 (Wegzugsdatum) ab (act. II 28). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. April 2014 gab er an, dass ein Umzug nach ... geplant sei (act. IIA 79). Anlässlich des Erstgesprächs des RAV vom 1. Mai 2014 wurde in der Vereinbarung festgehalten, der Beschwerde- führer suche eine Festanstellung als … in ... und als Ziel wurde genannt, dass der Leistungsexport beantragt sei (act. IIB 22). Nachdem der Be- schwerdeführer per E-mail vom 12. Mai 2014 mitgeteilt hatte, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26), wurde er am 19. Mai 2014 darauf auf- merksam gemacht, dass die Rahmenfrist noch nicht eröffnet worden sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 9 und der Leistungsexport nicht gewährt werden könne (act. IIB 24 Rücksei- te). Am 26. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer – nachdem er sich be- reits in ... aufhielt und auch dort eine Arbeitsstelle suchte (act. IIB 29) – Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (act. IIB 28 Rückseite). Am 10. Juni 2014 informierte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bezüglich des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. IIA 19, 33). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 arbeitslos bzw. stellte ab dem 1. Mai 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 82); die Rahmenfrist wurde durch die Arbeitslosenkasse eröffnet und dauert vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 (act. IIA 33). Damit hatte er ab dem 1. Mai 2014 für einen allfälligen Leistungsexport eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten (vgl. E. 2.5 hiervor). Anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2015 notierte der RAV-Berater denn auch in der Vereinbarung als Zwischenziel „der Leistungsexport ist beantragt“ (act. IIB 22) und im Protokoll (act. IIB 59), es folge ein Termin für den Leistungsexport ab vor- aussichtlich 1. Juni 2014. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits per

1. Mai 2014 bei der Wohngemeinde in der Schweiz abgemeldet und gab im E-mail vom 12. Mai 2014 an, er wohne ab dem 15. Mai 2014 in ... (act. IIB 26; vgl. auch act. IIA 26). Damit hat sich der Beschwerdeführer beim Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland am 26. Mai 2014 (act. IIB 28) offensichtlich bereits in ... aufgehalten. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der während der vierwöchigen Wartefrist (vgl. E. 2.5 hiervor) der schweizerischen Arbeitsvermittlung hätte zur Verfügung stehen sollen, die Voraussetzung für den Leistungsexport, aufgrund seiner vorzei- tigen Abreise nach ..., nicht erfüllt hat. Somit lehnte der Beschwerdegegner zu Recht den Anspruch auf einen Leistungsexport ab (vgl. im Übrigen auch nachfolgend). 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise vorab auf den Vertrauensschutz und macht geltend, er sei vom RAV falsch beraten wor- den. Der Beschwerdegegner verneint demgegenüber eine falsche Bera- tung und äussert sich gestützt auf eine Stellungnahme des RAV-Beraters vom 29. April 2015 zum Ablauf bei einem Leistungsexport bzw. zum Erst- gespräch (Beschwerdeantwort).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 10 Es ist erstellt, dass das RAV bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermitt- lung am 31. Januar 2014 bezüglich einer möglichen Stellensuche in ... in- formiert wurde (act. IIA 83 f.; act. IIB 7). Erste Informationen erhielt der Be- schwerdeführer anlässlich dieser Anmeldung durch die Informationsbro- schüre „Was sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (vgl. act. IIB 13 Rückseite); damit hätte der Be- schwerdeführer erkennen können, dass beim Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung eine der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG dahingehend lautet, dass der Versicherte in der Schweiz wohnen muss (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Spätestens anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2014 erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis der Voraussetzungen für den Leistungsex- port. Der Beschwerdegegner erläutert nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer beim Erstgespräch einem RAV-Berater zugeteilt worden sei, welcher Kenntnis des KS ALE 883 hat (Beschwerdeantwort). Der RAV- Berater bestätigt in der Stellungnahme vom 29. April 2015 (Verfahrensak- ten), er habe den Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass der An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse in der Schweiz geprüft werde und eine Wartefrist von 30 Tagen verstrichen sein müsse. Diese Angaben werden letztlich durch den Protokolleintrag vom

1. Mai 2014 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er den Leistungsexport nach der 30tägigen Wartefrist beantragen möchte. Laut Protokolleintrag gab der Beschwerdeführer dem RAV-Berater zudem an, dass er die Wohnung in der Schweiz auf Ende Juni 2014 gekündigt habe (act. IIB 59). Gestützt darauf musste der RAV-Berater da- von ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2014 in der Schweiz verbleiben werde. In Widerspruch dazu steht jedoch seine Abmel- dung bei der Wohngemeinde in der Schweiz bereits per 1. Mai 2015 (act. II 28), wobei nicht davon auszugehen ist, dass er den RAV-Berater am Erst- gespräch in diesem Sinne informierte. Im Protokoll vom 1. Mai 2014 wurde ferner notiert, „beim Anspruch neuen Termin für den Leistungsexport ab voraussichtlich 1. Juni 2014“; somit wurde noch kein bestimmtes Datum für einen neuen Termin festgelegt. Weiter wurde im Protokoll als Pendenz an- gegeben, dass die Unterlagen der Arbeitslosenkasse einzureichen sind und nach der Eröffnung der Rahmenfrist eine Rückmeldung an den Beschwer- deführer für den Leistungsexport erfolgen werde (act. IIB 59). Diese Einträ- ge weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Leistungsexport –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 11 inklusive des Schweizer Wohnsitzes während der vierwöchigen Wartefrist – anlässlich des Erstgesprächs am 1. Mai 2014 besprochen und dem Be- schwerdeführer spätestens dann Kenntnis davon gegeben wurde, dass erst ab dem 1. Juni 2014 Anspruch auf Leistungsexport bestehe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in seinem Vertrauen auf ei- nen Leistungsexport auch ohne Erfüllung der Wartefrist zu schützen, da der RAV-Berater ihm versichert habe, sich um eine Verkürzung der Wartezeit zu kümmern („… ich mache das schon, es bleibt aber unter uns…“), kann nicht gefolgt werden. Es ist bezüglich des Ablaufs des Erstgesprächs vom

1. Mai 2014 auf den Protokolleintrag des RAV-Beraters (act. 59 f.) und auf die Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Mai 2014 abzustellen. Was im Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem RAV-Berater mündlich vorgetragen wurde, lässt sich letztlich nicht mehr überprüfen. Der Beschwerdeführer erwähnt denn auch, er könne sich nicht mehr erinnern, was ihm der RAV-Berater im 30 Minuten dauernden Gespräch mitgeteilt habe (Replik). Mit Blick auf das Protokoll vom 1. Mai 2014 ist davon auszu- gehen, dass die vierwöchige Wartefrist für den Leistungsexport – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – erwähnt wurde (act. IIB 59). Hin- weise darauf, dass eine Verkürzung dieser Wartefrist – ohne entsprechen- de Voraussetzungen – versprochen worden wären, liegen nicht vor. Weite- re mögliche Abklärungen dazu sind nicht erkennbar. Bezüglich eines ande- ren Ablaufs trägt deshalb der Beschwerdeführer die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit. Ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdegeg- ners unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAV-Beraters lässt sich dessen Auskunftserteilung nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Vertrauensschutz bei geltend gemachter falscher Auskunft berufen. Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch bei – für den Be- schwerdeführer – erkennbar falscher Auskunft kein Anspruch auf Vertrau- ensschutz bestünde. Auch die Beanstandung des Beschwerdeführers, es sei ihm kein früherer Gesprächstermin für das Erstgespräch gegeben worden und sein Einwand, der Leistungsexport hätte sofort beantragt werden müssen, ohne vorgängig den Leistungsexport als Zwischenziel zu vereinbaren, ändern nichts am Ergebnis. Der Beschwerdegegner verweist darauf hin, dass dem Wunsch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 12 einer versicherten Person auf ein Gespräch ab dem Zeitpunkt der Arbeits- losigkeit Rechnung getragen werde; vorliegend sei auf dem Formular „An- meldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV“ der ausdrückliche Hinweis „EG im Mai“ erwähnt. Es ist hier auf diesen Eintrag abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ein Erstgespräch für den 1. Mai 2014 beantragte; ein anderer Ablauf – der Beschwerdeführer habe mehrmals beim RAV telefo- nisch versucht, einen zeitnahen Gesprächstermin zu erhalten – ist nicht erstellt (vgl. E. 2.7 hiervor), weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.8 am Schluss). Letztlich scheitert der Leistungsexport nicht am Termin beim RAV für den Antrag auf Leis- tungsexport, sondern vielmehr an der mangelnden Erfüllung der vierwöchi- gen Wartefrist: der Beschwerdeführer hätte nach Beginn der Arbeitslosig- keit – hier der 1. Mai 2014, da er ab diesem Zeitpunkt in keinem Arbeits- verhältnis mehr stand (act. IIA 57; vgl. Art. 10 Abs. 1 AVIG) – vier Wochen (= 28 Kalendertage; KS ALE 883, Rz G 55) der Arbeitsvermittlung in der Schweiz zur Verfügung stehen müssen, bevor die Möglichkeit des Leis- tungsexports bestanden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Er hatte sich aber be- reits im März 2014 entschieden, die Schweiz zu verlassen und meldete sich per 1. Mai 2014 bei der Wohngemeinde ab (vgl. E. 3.1 hiervor). Davon hatte allerdings – laut Protokolleintrag – der RAV-Berater keine Kenntnis (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der RAV- Berater für den Leistungsexport einen weiteren Termin erst ab dem 1. Juni 2014 vereinbaren wollte (vgl. act. IIB 59) und in der Wiedereingliederungs- vereinbarung den Leistungsexport lediglich als Zwischenziel nannte (act. IIB 22). Zudem müssen für den Leistungsexport die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sein. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz in der ersten Hälfte des Monats Mai 2014 war sein An- spruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch nicht geklärt; eine diesbezügliche Information durch die Arbeitslosenkasse erging erst am 10. Juni 2014 (act. IIA 19, 33). 3.3 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 2. Februar 2015 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2015, ALV/15/218, Seite 13 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.