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200 2015 212

Bern VerwG · 2015-02-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 212 EL LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleitun- gen für die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) auf Fr. 992.– pro Monat ab 1. September 2013 und ab dem

1. Januar 2014 auf Fr. 999.– fest (Antwortbeilage der AKB [AB] 127). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2015 Einsprache und beantragte das Absehen von einer Aufrechnung des Eigenmietwerts ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 380.– (AB 133). Auf diese Einsprache trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 (AB 134) nicht ein, da die 30-tätige Einsprachefrist offensichtlich nicht eingehal- ten worden sei.  Mit Eingabe vom 21. Februar 2015 gelangte die Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, dass vom Abzug für den Eigenmietwert ihrer Wohnung abgesehen werde.  Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht, insbesondere aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts, stützen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 74 ff. des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Da auch die Bestim- mungen über die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG), über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).  Die Beschwerdeführerin richtete sowohl ihre Einsprache vom 8. Fe- bruar 2015 (AB 133) als auch die hier zu beurteilende Beschwerde vom 21. Februar 2015 unmissverständlich gegen die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 3

24. Januar 2014 (AB 127), zumal sie diese jeweils mit „Einsprache Verfügung 24. Januar 2014“ bzw. „Einsprache Ergänzungsleistungen zur AHV vom 24. Januar 2014“ betitelte. Indem sie die Einsprache knapp ein Jahr nach der Zustellung der Verfügung erhoben hat, erfolg- te diese jedoch offensichtlich verspätet.  Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sich ihre Einsprache vom 8. Februar 2015 (AB 133) gegen die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2015 richten sollte, wäre sie als verspätet zu qualifizieren: Die Berechnung der Er- gänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 datiert vom 19. Dezember 2014 (AB 129). Die entsprechende Einsprachefrist begann unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG am

5. Januar 2015 (Montag) zu laufen und endete somit am 4. Februar

2015. Somit erfolgte auch eine allfällige gegen diese Berechnung er- folgte Einsprache verspätet.  Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen.  Zur Beurteilung der Beschwerde ist damit der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben; die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, EL/15/212, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.