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200 2015 209

Bern VerwG · 2015-02-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015

Sachverhalt

A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. September 2009 eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 15). Er meldete sich im September 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). In der Folge wurden dem Versicherten ab September 2009 EL ausgerichtet (AB 35-38, 46-48). Am 15. September 2014 wurde der Versicherte im Rahmen einer periodischen Revision der EL aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (AB 54). Nachdem die AKB Kenntnis erhielt, dass der Versicherte als Erbe der am 16. November 2011 verstorbenen Schwes- ter eingesetzt worden war (Erbschein vom 19. Dezember 2012 [AB] 80), wurde die EL mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 eingestellt (AB 90). Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Dezember 2014 Einsprache (AB 98). In der Berechnung der EL ab Januar 2015 (AB 92) berücksichtigte die AKB in der Rubrik Vermögen eine geerbte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 105‘029.--. Am 9. Januar 2015 verfügte sie einen EL-Anspruch von Fr. 720.-- (AB 94). Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2015 Einsprache (AB 111). Nach einer Neuberechnung der EL für die Zeit von Dezember 2011 bis Ende Dezember 2014 (AB 100-105) verfügte die AKB am 30. Januar 2015 eine Rückerforderung von Fr. 19‘683.-- an zu viel geleisteter EL (AB 106). Mit Entscheid vom 13. Februar 2015 hiess die AKB die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 teilweise gut und setzte die EL ab

1. Januar 2015 auf Fr. 806.-- fest; soweit weitergehend wies sie die Ein- sprache ab (AB 116). Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Rück- forderungsverfügung vom 30. Januar 2015 (AB 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 3 B. Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom

13. Februar 2015 sei aufzuheben. Die AKB sei anzuweisen, die EL in Berücksichtigung aller bekannten Umstände neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2015 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 bestätigte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Fürsprecher B.________, seine Anträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 schloss der Instruktions- richter das Beweisverfahren.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die EL-Verfügung vom 9. Januar 2015 (AB 94) hinsichtlich der amtlichen Werte teilweise gutheissende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116), worin bei der EL- Berechnung die EL ab 1. Januar 2015 auf Fr. 806.-- pro Monat festgesetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2015. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die verfügte Rückforde- rung vom 30. Januar 2015 (AB 106). Insoweit ist auf die diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere u.a. auch auf die Bestreitung einer Meldepflicht- verletzung nicht einzutreten. Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalender- jahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Be- trag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 5

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

E. 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermö- gens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung ein- bezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkredi- ten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 6 Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegen- satz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung ab Januar 2015 in der Rubrik Vermögen den amtlichen Wert einer Liegen- schaft in der Höhe Fr. 94‘500.-- und einer Liegenschaft nicht selbstbewohnt von Fr. 150.-- (AB 115; vgl. auch Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 [AB 116]). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Erbe der am

16. November 2011 verstorbenen Schwester ist (AB 80), wobei sich in der Erbschaft eine Liegenschaft in …, mit amtlichen Wert von Fr. 94‘500.-- (gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2013 [AB 64]) und eine Liegenschaft … befindet (AB 79). Nach den allge- meinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen u.a. angefal- lene (aber auch unverteilte) Erbschaften (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 163). Erbschaf- ten, sind als Vermögen anzurechnen. Dabei ist zeitlich massgebend nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 165). Damit ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Todes seiner Schwester, hier der 16. November 2011, als Vermögen anzurechnen, denn die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011), Ziff. 3443.06 vor, es sei erst der Erlös aus dem Verkauf eines Grundeigentums, der in die Schweiz transferiert werden könne, als Vermögen anzurechnen. Gemäss WEL, Ziff. 3443.06 sind im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht anzurechnen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164). Wenn jedoch der Erlös aus dem Verkauf eines Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 7 stückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen (WEL Ziff. 3443.06; CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164, FN 503). Es liegen hier keine Hinwei- se vor, dass die Liegenschaft nicht verwertet und der Erlös – nach Bezah- lung allfälliger (Erbschafts-)Schulden – von … aus in die Schweiz überwie- sen werden könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich aus der WEL nicht ableiten, dass erst ein allfälliger in die Schweiz überwiesener Erlös nach Verkauf der Liegenschaft als Vermögen anzu- rechnen wäre, vielmehr ist das Grundstück in … seit Erwerb der Erbschaft mit seinem amtlichen Wert zu berücksichtigen. Die (im Bestand und Umfang) nachgewiesenen Schulden sind vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich ent- standen ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu kön- nen ungewisse Schulden oder Schulden deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Rz. 337 zu Art. 11). Dies gilt auch für allfäl- lige Erbschaftschulden. Hier wurde die genaue Höhe – es wurde einzig ein Steuersatz von 45 % angegeben (Beschwerdebeilage 9) – indessen nicht nachgewiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 5. Mai 2015) kann keine hypothetische Erbschaftssteuer berechnet auf einem geschätzten Verkaufswert abgezogen werden. Der Beschwerdefüh- rer hat in seiner Steuererklärung 2013, worauf vorliegend abzustellen ist, keine Erbschaftssteuerschulden ausgewiesen (AB 60). Nicht nachgewiesen ist auch die geltend gemachte fehlende Nutz-, Vermiet- sowie Verfügbarkeit der Liegenschaft in …. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien konsequenterweise die bis Ende Jahr des abgelaufenen Jahres angefalle- nen und belegten (Unterhalts-)Kosten zu berücksichtigen. Der vorliegende Entscheid betrifft die Kosten bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allfällige Kos- ten sind mit den entsprechenden Belegen bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen und die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen sind von ihr zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 8

E. 3.2 Die übrigen Ergänzungsleistungs-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 3.3 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die EL-Verfügung vom 9. Januar 2015 (AB 94) hinsichtlich der amtlichen Werte teilweise gutheissende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116), worin bei der EL- Berechnung die EL ab 1. Januar 2015 auf Fr. 806.-- pro Monat festgesetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2015. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die verfügte Rückforde- rung vom 30. Januar 2015 (AB 106). Insoweit ist auf die diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere u.a. auch auf die Bestreitung einer Meldepflicht- verletzung nicht einzutreten. Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalender- jahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Be- trag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 5 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermö- gens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung ein- bezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkredi- ten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 6 Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegen- satz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205).
  4. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung ab Januar 2015 in der Rubrik Vermögen den amtlichen Wert einer Liegen- schaft in der Höhe Fr. 94‘500.-- und einer Liegenschaft nicht selbstbewohnt von Fr. 150.-- (AB 115; vgl. auch Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 [AB 116]). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Erbe der am
  5. November 2011 verstorbenen Schwester ist (AB 80), wobei sich in der Erbschaft eine Liegenschaft in …, mit amtlichen Wert von Fr. 94‘500.-- (gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2013 [AB 64]) und eine Liegenschaft … befindet (AB 79). Nach den allge- meinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen u.a. angefal- lene (aber auch unverteilte) Erbschaften (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 163). Erbschaf- ten, sind als Vermögen anzurechnen. Dabei ist zeitlich massgebend nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 165). Damit ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Todes seiner Schwester, hier der 16. November 2011, als Vermögen anzurechnen, denn die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011), Ziff. 3443.06 vor, es sei erst der Erlös aus dem Verkauf eines Grundeigentums, der in die Schweiz transferiert werden könne, als Vermögen anzurechnen. Gemäss WEL, Ziff. 3443.06 sind im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht anzurechnen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164). Wenn jedoch der Erlös aus dem Verkauf eines Grund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 7 stückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen (WEL Ziff. 3443.06; CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164, FN 503). Es liegen hier keine Hinwei- se vor, dass die Liegenschaft nicht verwertet und der Erlös – nach Bezah- lung allfälliger (Erbschafts-)Schulden – von … aus in die Schweiz überwie- sen werden könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich aus der WEL nicht ableiten, dass erst ein allfälliger in die Schweiz überwiesener Erlös nach Verkauf der Liegenschaft als Vermögen anzu- rechnen wäre, vielmehr ist das Grundstück in … seit Erwerb der Erbschaft mit seinem amtlichen Wert zu berücksichtigen. Die (im Bestand und Umfang) nachgewiesenen Schulden sind vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich ent- standen ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu kön- nen ungewisse Schulden oder Schulden deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Rz. 337 zu Art. 11). Dies gilt auch für allfäl- lige Erbschaftschulden. Hier wurde die genaue Höhe – es wurde einzig ein Steuersatz von 45 % angegeben (Beschwerdebeilage 9) – indessen nicht nachgewiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 5. Mai 2015) kann keine hypothetische Erbschaftssteuer berechnet auf einem geschätzten Verkaufswert abgezogen werden. Der Beschwerdefüh- rer hat in seiner Steuererklärung 2013, worauf vorliegend abzustellen ist, keine Erbschaftssteuerschulden ausgewiesen (AB 60). Nicht nachgewiesen ist auch die geltend gemachte fehlende Nutz-, Vermiet- sowie Verfügbarkeit der Liegenschaft in …. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien konsequenterweise die bis Ende Jahr des abgelaufenen Jahres angefalle- nen und belegten (Unterhalts-)Kosten zu berücksichtigen. Der vorliegende Entscheid betrifft die Kosten bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allfällige Kos- ten sind mit den entsprechenden Belegen bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen und die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen sind von ihr zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 8 3.2 Die übrigen Ergänzungsleistungs-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.3 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  6. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 209 EL GRD/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. September 2009 eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 15). Er meldete sich im September 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). In der Folge wurden dem Versicherten ab September 2009 EL ausgerichtet (AB 35-38, 46-48). Am 15. September 2014 wurde der Versicherte im Rahmen einer periodischen Revision der EL aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (AB 54). Nachdem die AKB Kenntnis erhielt, dass der Versicherte als Erbe der am 16. November 2011 verstorbenen Schwes- ter eingesetzt worden war (Erbschein vom 19. Dezember 2012 [AB] 80), wurde die EL mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 eingestellt (AB 90). Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Dezember 2014 Einsprache (AB 98). In der Berechnung der EL ab Januar 2015 (AB 92) berücksichtigte die AKB in der Rubrik Vermögen eine geerbte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 105‘029.--. Am 9. Januar 2015 verfügte sie einen EL-Anspruch von Fr. 720.-- (AB 94). Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2015 Einsprache (AB 111). Nach einer Neuberechnung der EL für die Zeit von Dezember 2011 bis Ende Dezember 2014 (AB 100-105) verfügte die AKB am 30. Januar 2015 eine Rückerforderung von Fr. 19‘683.-- an zu viel geleisteter EL (AB 106). Mit Entscheid vom 13. Februar 2015 hiess die AKB die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 teilweise gut und setzte die EL ab

1. Januar 2015 auf Fr. 806.-- fest; soweit weitergehend wies sie die Ein- sprache ab (AB 116). Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Rück- forderungsverfügung vom 30. Januar 2015 (AB 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 3 B. Am 26. Februar 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom

13. Februar 2015 sei aufzuheben. Die AKB sei anzuweisen, die EL in Berücksichtigung aller bekannten Umstände neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2015 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 bestätigte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Fürsprecher B.________, seine Anträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 schloss der Instruktions- richter das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die EL-Verfügung vom 9. Januar 2015 (AB 94) hinsichtlich der amtlichen Werte teilweise gutheissende Einspra- cheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116), worin bei der EL- Berechnung die EL ab 1. Januar 2015 auf Fr. 806.-- pro Monat festgesetzt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2015. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die verfügte Rückforde- rung vom 30. Januar 2015 (AB 106). Insoweit ist auf die diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere u.a. auch auf die Bestreitung einer Meldepflicht- verletzung nicht einzutreten. Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalender- jahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Be- trag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 5 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermö- gens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung ein- bezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkredi- ten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 6 Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegen- satz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung ab Januar 2015 in der Rubrik Vermögen den amtlichen Wert einer Liegen- schaft in der Höhe Fr. 94‘500.-- und einer Liegenschaft nicht selbstbewohnt von Fr. 150.-- (AB 115; vgl. auch Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 [AB 116]). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Erbe der am

16. November 2011 verstorbenen Schwester ist (AB 80), wobei sich in der Erbschaft eine Liegenschaft in …, mit amtlichen Wert von Fr. 94‘500.-- (gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2013 [AB 64]) und eine Liegenschaft … befindet (AB 79). Nach den allge- meinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen u.a. angefal- lene (aber auch unverteilte) Erbschaften (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 163). Erbschaf- ten, sind als Vermögen anzurechnen. Dabei ist zeitlich massgebend nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 ZGB (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 165). Damit ist die Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Todes seiner Schwester, hier der 16. November 2011, als Vermögen anzurechnen, denn die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011), Ziff. 3443.06 vor, es sei erst der Erlös aus dem Verkauf eines Grundeigentums, der in die Schweiz transferiert werden könne, als Vermögen anzurechnen. Gemäss WEL, Ziff. 3443.06 sind im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht anzurechnen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164). Wenn jedoch der Erlös aus dem Verkauf eines Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 7 stückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen (WEL Ziff. 3443.06; CARIGIET/KOCH, a.a.O., 2., überarb. und erg. Aufl., 2009, S. 164, FN 503). Es liegen hier keine Hinwei- se vor, dass die Liegenschaft nicht verwertet und der Erlös – nach Bezah- lung allfälliger (Erbschafts-)Schulden – von … aus in die Schweiz überwie- sen werden könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich aus der WEL nicht ableiten, dass erst ein allfälliger in die Schweiz überwiesener Erlös nach Verkauf der Liegenschaft als Vermögen anzu- rechnen wäre, vielmehr ist das Grundstück in … seit Erwerb der Erbschaft mit seinem amtlichen Wert zu berücksichtigen. Die (im Bestand und Umfang) nachgewiesenen Schulden sind vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich ent- standen ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu kön- nen ungewisse Schulden oder Schulden deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Rz. 337 zu Art. 11). Dies gilt auch für allfäl- lige Erbschaftschulden. Hier wurde die genaue Höhe – es wurde einzig ein Steuersatz von 45 % angegeben (Beschwerdebeilage 9) – indessen nicht nachgewiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 5. Mai 2015) kann keine hypothetische Erbschaftssteuer berechnet auf einem geschätzten Verkaufswert abgezogen werden. Der Beschwerdefüh- rer hat in seiner Steuererklärung 2013, worauf vorliegend abzustellen ist, keine Erbschaftssteuerschulden ausgewiesen (AB 60). Nicht nachgewiesen ist auch die geltend gemachte fehlende Nutz-, Vermiet- sowie Verfügbarkeit der Liegenschaft in …. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien konsequenterweise die bis Ende Jahr des abgelaufenen Jahres angefalle- nen und belegten (Unterhalts-)Kosten zu berücksichtigen. Der vorliegende Entscheid betrifft die Kosten bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allfällige Kos- ten sind mit den entsprechenden Belegen bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen und die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen sind von ihr zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/15/209, Seite 8 3.2 Die übrigen Ergänzungsleistungs-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.3 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (AB 116) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, EL/2015/209, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.