Verfügung vom 28. Januar 2015
Sachverhalt
A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf „Physische u. psychische Erschöpfung Burn-out“ zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 14). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, unterbreite- te sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Die RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) aus, dass seit dem 23. Oktober 2013 kein Gesundheits- schaden vorliege, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Mit Vor- bescheid vom 20. Oktober 2014 (AB 40) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, es liege kein invalidi- sierender Gesundheitsschaden vor. Dagegen erhob die Versicherte Ein- wände (AB 41, 43) und liess Berichte über zusätzliche medizinische Unter- suchungen (AB 45) einreichen, woraufhin die IVB erneut eine Stellung- nahme beim RAD einholte (AB 47). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48) bestätigte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Einga- be vom 25. Februar 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbe- gehren stellen: - Die Verfügung vom 28. Januar 2015 der IV ist aufzuheben. Das Verfahren zur Abklärung der gesundheitlichen Situation und der damit einhergehen- den Einschränkungen von Frau A.________ ist weiterzuführen. - Die neurologische Untersuchung des Spitals D.________ ist ins Zentrum der Untersuchung zu stellen. - Der wirtschaftliche Schaden durch die gesundheitliche Einschränkung von Frau A.________ ist zu beziffern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 3 - Für die Beschaffung und Nachreichung von Akten und Berichtmaterial be- treffend Arbeitssteigerungsversuch soll eine Fristverlängerung von 30 Ta- gen gewährt werden. In der Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrin- gen, entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei sie nicht in der Lage, mehr als 40 % erwerbstätig zu sein. Im Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Diesen Antrag ergänzte sie auf Weisung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März
2015) mit Eingabe vom 17. März 2015 und liess zugleich die in der Be- schwerde erwähnten Akten zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 5 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 6
E. 2.4.3 Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizini- schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur- teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD- Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentli- chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2).
E. 2.4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 7
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht des Röntgeninstitutes E.________ vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) sind folgende Befunde aufgeführt: - Schulter (rechts): Minime osteophytäre Auftreibung des Acromioclavicu- largelenks bei initialer Arthrosis deformans. Seitliche Abwärtsneigung des Acromion (vom Typ II nach Bigliani) mit Verschmälerung des Suba- cromialraums (DD mögliches Impingement). Keine periartikulären Ver- kalkungen, bisher keine Omarthrose. - Rechtes Hüftgelenk: Bei erhaltenem Gelenksspalt unauffällige Gelenk- konturen acetabulär/femoral. Konventionell-radiologisch kein Anhalt auf ein Impingement-Syndrom. Keine periartikulären Verkalkungen. Bisher keine Coxarthrose. Soweit noch miterfasst initiale ISG-Arthrose rechts caudal.
E. 3.1.2 Dr. med. F.________, Assistenzärztin, und med. pract. G.________, Oberärztin, diagnostizierten im Arztzeugnis der Klinik H.________ vom 23. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f.) eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.10) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Grund der Arbeitsunfähigkeit sei die mittelgradige depressive Episode. Es habe vom 5. September bis 23. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Versicherte absolviere ab dem 18. November 2013 einen Arbeitsversuch mit einem Beschäftigungsgrad von 20 %.
E. 3.1.3 Im Bericht der Klinik H.________ vom 29. Oktober 2013 (AB 31) hielten Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ als Diagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützen- der Umgebung (ICD-10: F10.21), mit/bei akuter Alkoholintoxikation ohne Komplikation am 4. September 2013 (ICD-10: F10.00) fest. Nach mehreren erfolgreichen Trainingsausgängen ohne Alkoholrückfall und komplett selbständiger Organisation des Alltags sei die Versicherte am 23. Oktober 2013 auf eigenen Wunsch hin und bei fehlender akuter Selbstgefährdung in erfreulich stabilem Zustand nach Hause entlassen worden.
E. 3.1.4 Im Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) wiederholten Dr. med. F.________ und med. pract.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 8 G.________ ihre im Bericht vom 29. Oktober 2013 (AB 31) gestellte Dia- gnose (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Medizinisch begründete Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und dem Arbeitstempo. Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen seien nicht einge- schränkt. Eine körperliche Einschränkung bestehe im Rahmen der initialen Arthrose von Hüftgelenk und Schultergelenk rechts. Eine volle/teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit gefährde die Ge- sundheit nicht. Der berufliche Wiedereinstieg sei ab November 2013 im Umfang von 20 – 30 % vereinbart worden. Eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, kurzer Strecken- und Gehdauer mit Sitz- dauer bis max. 2 – 3 Stunden sei aus medizinischer Sicht zumutbar.
E. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2014 (AB 23) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach chronischem Aethy- lismus, bestehend seit August 2013. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er einen Vitamin-B12-Mangel, bestehend seit 2013, und eine arterielle Hypertonie. Es bestehe ein jahrelanger Aethyl- abusus mit Status nach Entzug ca. 1998 und erneut 2013. Ende Au- gust/Anfang September 2013 habe die Versicherte wegen einer Alkoholin- toxikation (3,2 0/00) hospitalisiert werden müssen. Im Rahmen der Nachkon- trollen hätten subjektiv und objektiv keine Zeichen einer fortgesetzten Alko- holeinnahme mehr festgestellt werden können. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe vom 21. Februar bis zum 11. März 2012 sowie vom
E. 3.1.6 Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 35 S. 4 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbes- sert. Sie sei anamnestisch, klinisch sowie labormässig abstinent. Allerdings
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 9 sei auch unter dieser Alkoholabstinenz die Belastungsfähigkeit reduziert, so dass die Patientin bisher die Arbeitstätigkeit nur in reduziertem Umfang ausüben könne. Sie sei … in einem … und aktuell zu 60 % arbeitsunfähig. Die geistigen Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit wirkten sich reduzierend bei der Arbeit aus. Die Arbeitgeberin sei bisher sehr zurückhal- tend mit einer weiteren Steigerung der Arbeitstätigkeit, da damit die Patien- tin sonst wieder psychisch zu dekompensieren drohe. Die bisherige Er- werbstätigkeit sei im aktuellen Umfang von 40 % zumutbar, die Patientin liebe ihre berufliche Tätigkeit und würde gerne mehr arbeiten. Die Tätigkeit als … sei während zwei Tagen pro Woche zumutbar, es bestünden diesbe- züglich keine weiteren Einschränkungen. Die Patientin selber berichte, dass sie an Arbeitstagen jeweils nach Arbeitsschluss extrem erschöpft sei und die Freitage zur Erholung benötige. Mit berufli- chen Massnahmen sei die Erwerbstätigkeit nicht weiter zu verbessern. Es erfolge nun eine ambulante psychologisch-psychiatrische Betreuung und eine medikamentöse Behandlung. Die Steigerung der Arbeitstätigkeit sei wahrscheinlich kaum möglich.
E. 3.1.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 25. September 2014 (AB 36 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeits- syndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26), gegen- wärtig abstinent (ICD-10: F10.20), einen Status nach mittelgradiger de- pressiver Episode (ICD-10: F32.10 [2004]), eine emotionale Vernachlässi- gung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4), Opfer eines sexuellen Übergriffs in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der Familie (ICD-10: Z61.5) und einen Status nach zerrütteter Ehe mit häuslicher Gewalt von Seiten des alkoholabhängigen Ehemanns mit konflikthafter Scheidung (1978 - 82). In den therapeutischen Gesprächen fielen eine erhöhte innere und äussere Anspannung sowie lange Denkpausen zur Beantwortung der gestellten Fragen auf, was wie eine allgemeine Verlangsamung des Denkprozesses wirke. Die Patientin habe Schwierigkeiten mit der Selbstwahrnehmung, der Achtsamkeit, der Selbstfürsorge, wie dies bei Menschen mit emotionaler Vernachlässigung regelmässig zu beobachten sei. Es bestünden ausge- prägte Schamgefühle im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum. Am Arbeitsplatz beobachteten die Vorgesetzten zurzeit beim 50 % Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 10 eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Es bestün- den keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Generell ausge- drückt, bestehe die psychische Einschränkung in der verminderten psychi- schen Belastung. Bei der Patientin komme es im Rahmen privater und/oder beruflicher Stresssituationen infolge dysfunktionaler Bewältigungsstrategien zu erhöhter Ermüdbarkeit mit dem Gefühl von Schwere und Kraftlosigkeit, Druck im Kopf, innerer Anspannung, Lärm-überempfindlichkeit, Gereiztheit, Konzentrationsverminderung, Fahrigkeit, was in der Vergangenheit bis hin zur mittelgradigen Depression und zu übermässigem Alkoholkonsum als Selbstheilungsversuch geführt habe. Die Patientin arbeite aktuell wieder zu 50 %. Mit einer Erhöhung könne aus heutiger Sicht nicht gerechnet wer- den.
E. 3.1.8 Im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) stellte Dr. med. C.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Im nervenärztlichen Fachgebiet stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub- stanzgebrauch (ED 1993), seit September 2013 abstinent (ICD-10: F10.26-G) a. Emotionale Krisen unter Alkoholeinfluss (Scham, Niedergeschla- genheit, suizidale Gedanken) b. Keine objektiven Hinweise auf Alkoholfolgeschäden c. Keine Beeinträchtigung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit des zielgerichteten Planens und Handelns und der Entscheidfin- dung d. Erhaltene Teilhabe; hohe intrinsische Therapiemotivation und the- rapeutische Bündnisfähigkeit; Veränderungsbereitschaft 2. Hinweise auf eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Typus a. Hinweise auf kritische Bewältigungsstrategien im Erwerbsleben (ho- he Verausgabungsbereitschaft) b. Tendenz zur Unterordnung der eigenen Bedürfnisse unter die Drit- ter; hohes Pflicht- und soziales Verantwortungsbewusstsein; Verän- derungsbereitschaft 3. Hörminderung (Versorgung mit Hörgeräten beidseits seit 2010) In anderen Fachgebieten stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Vitamin B-12-Mangel (ED 2013), Vitamin-B12-Substitutionsbehandlung 2. Arterielle Hypertonie, derzeit keine medikamentöse Behandlung Elektrokardiografisch (September 2013) kein krankhafter Befund 3. Rezidivierende Schmerzen im rechten Schultergelenk Röntgenologisch (CR Schultergelenk rechts 12. September 2013) be- ginnende Schultergelenkarthrose rechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 11 4. Rezidivierende Schmerzen im rechten Hüftgelenk Röntgenologisch (CR Hüftgelenk rechts 12. September 2013) Aus- schluss einer Hüftgelenkarthrose, beginnende Iliosakralgelenksarthrose rechts Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestünden keine funktionellen Einschrän- kungen. Zur Kompensation einer Hörminderung seien bereits im Jahr 2010 beidseits Hörgeräte angepasst worden. Es bestünden eine hohe Eigenmo- tivation (Therapie- und Veränderungsmotivation sowie Bündnisfähigkeit), ein tragendes soziales Netzwerk, eine erhaltene Teilhabe und eine hohe soziale Kompetenz wie auch eine hohe Arbeitsmotivation. Es liege seit dem
23. Oktober 2013 (Tag der Entlassung aus der Klinik H.________) kein Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Die Versicherte sei gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeiten einer … auch weiterhin auszuüben. Es lägen keine Befunde vor, die eine quantitati- ve Leistungsminderung begründeten. Die Versicherte sei aus gutachtlicher Sicht durchaus in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Es lägen keine Ge- sundheitsstörungen vor, die einen Wechsel in eine andere Tätigkeit erfor- derten.
E. 3.1.9 Im Bericht des Spitals K.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) über eine MR des Schädels wurde festgehalten, es bestehe keine Hirnatrophie. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Wernicke- Enzephalopathie oder eine andere aethyl-assoziierte Hirnpathologie.
E. 3.1.10 Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie FMH, PD Dr. M.________, Leitender Neuropsychologe, und Dr. phil. N.________, Neuropsychologin, führten im Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) als Diagnosen einen Alkoholkon- sum (sistiert seit Ende 2013) und eine depressive Entwicklung mit/bei leich- ten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen auf. Im erhobenen kogniti- ven Leistungsprofil hätten eine Verlangsamung der kognitiven Verarbei- tungsgeschwindigkeit und Gedächtnisbeeinträchtigungen bestanden. Die Einschränkungen des Gedächtnisses hätten primär verbale Materialien betroffen und sich sowohl auf die Aufnahme in, als auch auf den Abruf aus dem Langzeitgedächtnis bezogen. Etwas bessere Leistungen unter episo- dischen Kontextinformationen seien nur bei schriftlicher Vorgabe erzielt worden; unter mündlichen Vorgaben sei es aufgrund einer Schwerhörigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 12 (nach Angaben der Versicherten sei die Schwerhörigkeit hörgerätebedürf- tig, doch würden ihre Hörgeräte die Hintergrundgeräuschkulisse zu wenig herausfiltern, weshalb sie keine Hörgeräte trage und eher von den Lippen ablese) zu deutlichen Einbussen gekommen. Im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen seien die Beeinträchtigungen der Verar- beitungsgeschwindigkeit und -kapazität sowie der Gedächtnisleistungen als leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen bei ansonsten unauffälli- gen (normgemässen) Leistungen zu bewerten. In Relation zu den ana- mnestischen Angaben würden diese Defizite als recht typische Folgen nach vorausgegangenem Alkoholkonsum beschrieben, die auch nach mehrmonatiger Abstinenz persistierten. Inwieweit die psychotherapeuti- schen und medikamentösen Massnahmen neben einer psychischen Stabi- lisierung auch eine kognitive Leistungssteigerung ermöglichten, bleibe im weiteren Verlauf abzuwarten. Entsprechend der Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades von ursprünglich 80 % auf 40 % dem derzeitigen kognitiven Leistungsvermögen entspreche und eine zeitliche Leistungssteigerung nur bei besserer Anpas- sung der inhaltlichen Anforderungen denkbar wäre.
E. 3.1.11 In der Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zusammenfassend fest, es ergäben sich weder klinisch, testpsychometrisch noch in der Bildgebung Hinweise auf einen Hirnabbau. Es ergäben sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorlie- gen einer leistungsrelevanten affektiven Störung. Aus den vorgetragenen Einwänden und den im Nachgang beigebrachten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, um von der Leistungsbeurtei- lung im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 abzuweichen.
E. 3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48) stützt sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) und 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.). Diese fachärztlichen Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und überzeugen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, schlüssig begründet und wurden in Berücksichtigung sowie unter Würdigung der medizinischen Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 13 erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Dass es sich dabei um Aktengutachten handelt und die RAD-Ärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, ergeben die Akten doch ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Zustand. Die RAD-Ärztin konnte sich deshalb aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu än- dern, zumal diese nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen des RAD stehen. Die Berichte der Klinik H.________ vom 23. und 29. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f. und AB 31) sowie 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) äus- sern sich allein zur Arbeitsfähigkeit, mit der der effektive Wiedereinstieg an den angestammten Arbeitsplatz vorgesehen war, während eine medizi- nisch-theoretische Einschätzung fehlt. Der Hausarzt Dr. med. I.________ stützt sich im Rahmen seiner Beurteilungen vom 25. März und 14. Juli 2014 (AB 23 S. 2 f. und AB 35 S. 4 f.) letztlich alleine auf die Angaben des Arbeitgebers und nimmt keine eigene medizinische Einschätzung vor. Die von ihm im Bericht vom 14. Juli 2014 angenommenen geistigen Einschrän- kungen (AB 35 S. 5 Ziff. 1) vermögen vor dem Hintergrund des Berichts der RAD-Ärztin vom 23. Januar 2015 mit der Würdigung der neuropsychologi- schen Untersuchung (AB 47 S. 4 f.) nicht zu überzeugen. Die Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. J.________ vom 25. September 2014, wonach eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (vgl. AB 36 S. 3 Ziff. 1.4), gründet ebenfalls auf den Angaben des Arbeitgebers, während eine eigene medizinische Beurteilung fehlt. Immerhin diagnostizierte sie überzeugend einzig einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. AB 36 S. 2 Ziff. 1.1), womit ein entsprechender Gesundheits- schaden nicht mehr besteht. Was schliesslich den neuropsychologischen Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) anbelangt, wird dieser durch die RAD-Ärztin überzeugend in ihrer Stellung- nahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 4 f.) entkräftet. Hinzu kommt, dass im besagten neuropsychologischen Bericht auch nicht dargelegt wird, in- wiefern die angenommenen leichten bis mittelschweren Hirnfunktions- störungen zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das effektiv ausgeüb- te Pensum im Umfang von 40 % führen sollten (AB 45 S. 3). Die Ergebnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 14 se der bildgebenden Untersuchungen vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) und 8. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) vermögen ebenfalls keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
E. 3.2.2 Die Angaben des Arbeitgebers (vgl. Gesprächsprotokolle vom
11. August, 27. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 [Beschwerdebeilage {BB} 5, 4 und 1] sowie die Aktennotiz vom 26. November 2014 [BB 2]) be- ruhen einzig auf der subjektiven Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und stellen keine medizinischen Einschätzungen dar, welche die Berichte der RAD-Ärztin entkräften würden. Sie enthalten überdies auch kein Ele- ment, das der RAD nicht gewürdigt hätte. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1) war der RAD-Ärztin be- kannt, dass die Beschwerdeführerin auf die Steigerung des Arbeitspen- sums mit starken Kopfschmerzen, Konzentrationsverlust, erhöhter Fehler- quote reagiert hatte und die diesbezüglichen Steigerungsversuche abge- brochen wurden (AB 47 S. 2).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden (AB 39 S. 11 und AB 47 S. 5) vorliegt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorlie- genden Arztberichte hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 lemma 1) – auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung. Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Besserung genau einge- treten ist, denn auch bei der in den Berichten der Klinik H.________ vom
29. Oktober 2013 und 12. März 2014 (AB 31 S. 3 und AB 27.2 S. 2 f.) er- wähnten schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehlt es für einen allfällig befristeten Rentenanspruch an der Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, während berufliche Massnahmen mangels Invalidität nicht zugesprochen werden können. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 15 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (vgl. Entscheid des BGer vom
2. Dezember 2010, 8C_772/2010, E. 2.2.1), ist aktenmässig erstellt (vgl. Eingabe vom 17. März 2015 der Beschwerdeführerin [in den Gerichtsakten] und BB 7 ff.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 5 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 2.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 6 2.4.3 Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizini- schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur- teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD- Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentli- chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). 2.4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 7
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Röntgeninstitutes E.________ vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) sind folgende Befunde aufgeführt: - Schulter (rechts): Minime osteophytäre Auftreibung des Acromioclavicu- largelenks bei initialer Arthrosis deformans. Seitliche Abwärtsneigung des Acromion (vom Typ II nach Bigliani) mit Verschmälerung des Suba- cromialraums (DD mögliches Impingement). Keine periartikulären Ver- kalkungen, bisher keine Omarthrose. - Rechtes Hüftgelenk: Bei erhaltenem Gelenksspalt unauffällige Gelenk- konturen acetabulär/femoral. Konventionell-radiologisch kein Anhalt auf ein Impingement-Syndrom. Keine periartikulären Verkalkungen. Bisher keine Coxarthrose. Soweit noch miterfasst initiale ISG-Arthrose rechts caudal. 3.1.2 Dr. med. F.________, Assistenzärztin, und med. pract. G.________, Oberärztin, diagnostizierten im Arztzeugnis der Klinik H.________ vom 23. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f.) eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.10) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Grund der Arbeitsunfähigkeit sei die mittelgradige depressive Episode. Es habe vom 5. September bis 23. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Versicherte absolviere ab dem 18. November 2013 einen Arbeitsversuch mit einem Beschäftigungsgrad von 20 %. 3.1.3 Im Bericht der Klinik H.________ vom 29. Oktober 2013 (AB 31) hielten Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ als Diagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützen- der Umgebung (ICD-10: F10.21), mit/bei akuter Alkoholintoxikation ohne Komplikation am 4. September 2013 (ICD-10: F10.00) fest. Nach mehreren erfolgreichen Trainingsausgängen ohne Alkoholrückfall und komplett selbständiger Organisation des Alltags sei die Versicherte am 23. Oktober 2013 auf eigenen Wunsch hin und bei fehlender akuter Selbstgefährdung in erfreulich stabilem Zustand nach Hause entlassen worden. 3.1.4 Im Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) wiederholten Dr. med. F.________ und med. pract. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 8 G.________ ihre im Bericht vom 29. Oktober 2013 (AB 31) gestellte Dia- gnose (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Medizinisch begründete Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und dem Arbeitstempo. Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen seien nicht einge- schränkt. Eine körperliche Einschränkung bestehe im Rahmen der initialen Arthrose von Hüftgelenk und Schultergelenk rechts. Eine volle/teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit gefährde die Ge- sundheit nicht. Der berufliche Wiedereinstieg sei ab November 2013 im Umfang von 20 – 30 % vereinbart worden. Eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, kurzer Strecken- und Gehdauer mit Sitz- dauer bis max. 2 – 3 Stunden sei aus medizinischer Sicht zumutbar. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2014 (AB 23) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach chronischem Aethy- lismus, bestehend seit August 2013. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er einen Vitamin-B12-Mangel, bestehend seit 2013, und eine arterielle Hypertonie. Es bestehe ein jahrelanger Aethyl- abusus mit Status nach Entzug ca. 1998 und erneut 2013. Ende Au- gust/Anfang September 2013 habe die Versicherte wegen einer Alkoholin- toxikation (3,2 0/00) hospitalisiert werden müssen. Im Rahmen der Nachkon- trollen hätten subjektiv und objektiv keine Zeichen einer fortgesetzten Alko- holeinnahme mehr festgestellt werden können. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe vom 21. Februar bis zum 11. März 2012 sowie vom
- September 2013 bis zum 12. Januar 2014 eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit und seit dem 13. Januar 2014 eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlich 20 %-iger Arbeitsfähigkeit zu therapeutischen Zwecken. Die Pa- tientin würde ihr aktuelles Arbeitspensum gerne steigern, dies werde je- doch von der Arbeitsstelle in Folge drohender Überforderung abgelehnt. Damit bestünden geistig-psychische Einschränkungen zur Wiedererlan- gung der früheren Arbeitstätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizini- scher Sicht nicht mehr zumutbar. 3.1.6 Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 35 S. 4 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbes- sert. Sie sei anamnestisch, klinisch sowie labormässig abstinent. Allerdings Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 9 sei auch unter dieser Alkoholabstinenz die Belastungsfähigkeit reduziert, so dass die Patientin bisher die Arbeitstätigkeit nur in reduziertem Umfang ausüben könne. Sie sei … in einem … und aktuell zu 60 % arbeitsunfähig. Die geistigen Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit wirkten sich reduzierend bei der Arbeit aus. Die Arbeitgeberin sei bisher sehr zurückhal- tend mit einer weiteren Steigerung der Arbeitstätigkeit, da damit die Patien- tin sonst wieder psychisch zu dekompensieren drohe. Die bisherige Er- werbstätigkeit sei im aktuellen Umfang von 40 % zumutbar, die Patientin liebe ihre berufliche Tätigkeit und würde gerne mehr arbeiten. Die Tätigkeit als … sei während zwei Tagen pro Woche zumutbar, es bestünden diesbe- züglich keine weiteren Einschränkungen. Die Patientin selber berichte, dass sie an Arbeitstagen jeweils nach Arbeitsschluss extrem erschöpft sei und die Freitage zur Erholung benötige. Mit berufli- chen Massnahmen sei die Erwerbstätigkeit nicht weiter zu verbessern. Es erfolge nun eine ambulante psychologisch-psychiatrische Betreuung und eine medikamentöse Behandlung. Die Steigerung der Arbeitstätigkeit sei wahrscheinlich kaum möglich. 3.1.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 25. September 2014 (AB 36 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeits- syndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26), gegen- wärtig abstinent (ICD-10: F10.20), einen Status nach mittelgradiger de- pressiver Episode (ICD-10: F32.10 [2004]), eine emotionale Vernachlässi- gung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4), Opfer eines sexuellen Übergriffs in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der Familie (ICD-10: Z61.5) und einen Status nach zerrütteter Ehe mit häuslicher Gewalt von Seiten des alkoholabhängigen Ehemanns mit konflikthafter Scheidung (1978 - 82). In den therapeutischen Gesprächen fielen eine erhöhte innere und äussere Anspannung sowie lange Denkpausen zur Beantwortung der gestellten Fragen auf, was wie eine allgemeine Verlangsamung des Denkprozesses wirke. Die Patientin habe Schwierigkeiten mit der Selbstwahrnehmung, der Achtsamkeit, der Selbstfürsorge, wie dies bei Menschen mit emotionaler Vernachlässigung regelmässig zu beobachten sei. Es bestünden ausge- prägte Schamgefühle im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum. Am Arbeitsplatz beobachteten die Vorgesetzten zurzeit beim 50 % Pensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 10 eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Es bestün- den keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Generell ausge- drückt, bestehe die psychische Einschränkung in der verminderten psychi- schen Belastung. Bei der Patientin komme es im Rahmen privater und/oder beruflicher Stresssituationen infolge dysfunktionaler Bewältigungsstrategien zu erhöhter Ermüdbarkeit mit dem Gefühl von Schwere und Kraftlosigkeit, Druck im Kopf, innerer Anspannung, Lärm-überempfindlichkeit, Gereiztheit, Konzentrationsverminderung, Fahrigkeit, was in der Vergangenheit bis hin zur mittelgradigen Depression und zu übermässigem Alkoholkonsum als Selbstheilungsversuch geführt habe. Die Patientin arbeite aktuell wieder zu 50 %. Mit einer Erhöhung könne aus heutiger Sicht nicht gerechnet wer- den. 3.1.8 Im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) stellte Dr. med. C.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Im nervenärztlichen Fachgebiet stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub- stanzgebrauch (ED 1993), seit September 2013 abstinent (ICD-10: F10.26-G) a. Emotionale Krisen unter Alkoholeinfluss (Scham, Niedergeschla- genheit, suizidale Gedanken) b. Keine objektiven Hinweise auf Alkoholfolgeschäden c. Keine Beeinträchtigung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit des zielgerichteten Planens und Handelns und der Entscheidfin- dung d. Erhaltene Teilhabe; hohe intrinsische Therapiemotivation und the- rapeutische Bündnisfähigkeit; Veränderungsbereitschaft
- Hinweise auf eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Typus a. Hinweise auf kritische Bewältigungsstrategien im Erwerbsleben (ho- he Verausgabungsbereitschaft) b. Tendenz zur Unterordnung der eigenen Bedürfnisse unter die Drit- ter; hohes Pflicht- und soziales Verantwortungsbewusstsein; Verän- derungsbereitschaft
- Hörminderung (Versorgung mit Hörgeräten beidseits seit 2010) In anderen Fachgebieten stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Vitamin B-12-Mangel (ED 2013), Vitamin-B12-Substitutionsbehandlung
- Arterielle Hypertonie, derzeit keine medikamentöse Behandlung Elektrokardiografisch (September 2013) kein krankhafter Befund
- Rezidivierende Schmerzen im rechten Schultergelenk Röntgenologisch (CR Schultergelenk rechts 12. September 2013) be- ginnende Schultergelenkarthrose rechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 11
- Rezidivierende Schmerzen im rechten Hüftgelenk Röntgenologisch (CR Hüftgelenk rechts 12. September 2013) Aus- schluss einer Hüftgelenkarthrose, beginnende Iliosakralgelenksarthrose rechts Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestünden keine funktionellen Einschrän- kungen. Zur Kompensation einer Hörminderung seien bereits im Jahr 2010 beidseits Hörgeräte angepasst worden. Es bestünden eine hohe Eigenmo- tivation (Therapie- und Veränderungsmotivation sowie Bündnisfähigkeit), ein tragendes soziales Netzwerk, eine erhaltene Teilhabe und eine hohe soziale Kompetenz wie auch eine hohe Arbeitsmotivation. Es liege seit dem
- Oktober 2013 (Tag der Entlassung aus der Klinik H.________) kein Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Die Versicherte sei gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeiten einer … auch weiterhin auszuüben. Es lägen keine Befunde vor, die eine quantitati- ve Leistungsminderung begründeten. Die Versicherte sei aus gutachtlicher Sicht durchaus in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Es lägen keine Ge- sundheitsstörungen vor, die einen Wechsel in eine andere Tätigkeit erfor- derten. 3.1.9 Im Bericht des Spitals K.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) über eine MR des Schädels wurde festgehalten, es bestehe keine Hirnatrophie. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Wernicke- Enzephalopathie oder eine andere aethyl-assoziierte Hirnpathologie. 3.1.10 Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie FMH, PD Dr. M.________, Leitender Neuropsychologe, und Dr. phil. N.________, Neuropsychologin, führten im Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) als Diagnosen einen Alkoholkon- sum (sistiert seit Ende 2013) und eine depressive Entwicklung mit/bei leich- ten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen auf. Im erhobenen kogniti- ven Leistungsprofil hätten eine Verlangsamung der kognitiven Verarbei- tungsgeschwindigkeit und Gedächtnisbeeinträchtigungen bestanden. Die Einschränkungen des Gedächtnisses hätten primär verbale Materialien betroffen und sich sowohl auf die Aufnahme in, als auch auf den Abruf aus dem Langzeitgedächtnis bezogen. Etwas bessere Leistungen unter episo- dischen Kontextinformationen seien nur bei schriftlicher Vorgabe erzielt worden; unter mündlichen Vorgaben sei es aufgrund einer Schwerhörigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 12 (nach Angaben der Versicherten sei die Schwerhörigkeit hörgerätebedürf- tig, doch würden ihre Hörgeräte die Hintergrundgeräuschkulisse zu wenig herausfiltern, weshalb sie keine Hörgeräte trage und eher von den Lippen ablese) zu deutlichen Einbussen gekommen. Im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen seien die Beeinträchtigungen der Verar- beitungsgeschwindigkeit und -kapazität sowie der Gedächtnisleistungen als leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen bei ansonsten unauffälli- gen (normgemässen) Leistungen zu bewerten. In Relation zu den ana- mnestischen Angaben würden diese Defizite als recht typische Folgen nach vorausgegangenem Alkoholkonsum beschrieben, die auch nach mehrmonatiger Abstinenz persistierten. Inwieweit die psychotherapeuti- schen und medikamentösen Massnahmen neben einer psychischen Stabi- lisierung auch eine kognitive Leistungssteigerung ermöglichten, bleibe im weiteren Verlauf abzuwarten. Entsprechend der Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades von ursprünglich 80 % auf 40 % dem derzeitigen kognitiven Leistungsvermögen entspreche und eine zeitliche Leistungssteigerung nur bei besserer Anpas- sung der inhaltlichen Anforderungen denkbar wäre. 3.1.11 In der Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zusammenfassend fest, es ergäben sich weder klinisch, testpsychometrisch noch in der Bildgebung Hinweise auf einen Hirnabbau. Es ergäben sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorlie- gen einer leistungsrelevanten affektiven Störung. Aus den vorgetragenen Einwänden und den im Nachgang beigebrachten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, um von der Leistungsbeurtei- lung im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 abzuweichen. 3.2 3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48) stützt sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) und 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.). Diese fachärztlichen Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und überzeugen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, schlüssig begründet und wurden in Berücksichtigung sowie unter Würdigung der medizinischen Vorakten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 13 erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Dass es sich dabei um Aktengutachten handelt und die RAD-Ärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, ergeben die Akten doch ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Zustand. Die RAD-Ärztin konnte sich deshalb aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu än- dern, zumal diese nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen des RAD stehen. Die Berichte der Klinik H.________ vom 23. und 29. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f. und AB 31) sowie 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) äus- sern sich allein zur Arbeitsfähigkeit, mit der der effektive Wiedereinstieg an den angestammten Arbeitsplatz vorgesehen war, während eine medizi- nisch-theoretische Einschätzung fehlt. Der Hausarzt Dr. med. I.________ stützt sich im Rahmen seiner Beurteilungen vom 25. März und 14. Juli 2014 (AB 23 S. 2 f. und AB 35 S. 4 f.) letztlich alleine auf die Angaben des Arbeitgebers und nimmt keine eigene medizinische Einschätzung vor. Die von ihm im Bericht vom 14. Juli 2014 angenommenen geistigen Einschrän- kungen (AB 35 S. 5 Ziff. 1) vermögen vor dem Hintergrund des Berichts der RAD-Ärztin vom 23. Januar 2015 mit der Würdigung der neuropsychologi- schen Untersuchung (AB 47 S. 4 f.) nicht zu überzeugen. Die Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. J.________ vom 25. September 2014, wonach eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (vgl. AB 36 S. 3 Ziff. 1.4), gründet ebenfalls auf den Angaben des Arbeitgebers, während eine eigene medizinische Beurteilung fehlt. Immerhin diagnostizierte sie überzeugend einzig einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. AB 36 S. 2 Ziff. 1.1), womit ein entsprechender Gesundheits- schaden nicht mehr besteht. Was schliesslich den neuropsychologischen Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) anbelangt, wird dieser durch die RAD-Ärztin überzeugend in ihrer Stellung- nahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 4 f.) entkräftet. Hinzu kommt, dass im besagten neuropsychologischen Bericht auch nicht dargelegt wird, in- wiefern die angenommenen leichten bis mittelschweren Hirnfunktions- störungen zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das effektiv ausgeüb- te Pensum im Umfang von 40 % führen sollten (AB 45 S. 3). Die Ergebnis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 14 se der bildgebenden Untersuchungen vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) und 8. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) vermögen ebenfalls keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. 3.2.2 Die Angaben des Arbeitgebers (vgl. Gesprächsprotokolle vom
- August, 27. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 [Beschwerdebeilage {BB} 5, 4 und 1] sowie die Aktennotiz vom 26. November 2014 [BB 2]) be- ruhen einzig auf der subjektiven Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und stellen keine medizinischen Einschätzungen dar, welche die Berichte der RAD-Ärztin entkräften würden. Sie enthalten überdies auch kein Ele- ment, das der RAD nicht gewürdigt hätte. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1) war der RAD-Ärztin be- kannt, dass die Beschwerdeführerin auf die Steigerung des Arbeitspen- sums mit starken Kopfschmerzen, Konzentrationsverlust, erhöhter Fehler- quote reagiert hatte und die diesbezüglichen Steigerungsversuche abge- brochen wurden (AB 47 S. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden (AB 39 S. 11 und AB 47 S. 5) vorliegt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorlie- genden Arztberichte hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 lemma 1) – auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung. Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Besserung genau einge- treten ist, denn auch bei der in den Berichten der Klinik H.________ vom
- Oktober 2013 und 12. März 2014 (AB 31 S. 3 und AB 27.2 S. 2 f.) er- wähnten schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehlt es für einen allfällig befristeten Rentenanspruch an der Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, während berufliche Massnahmen mangels Invalidität nicht zugesprochen werden können. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 15
- 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (vgl. Entscheid des BGer vom
- Dezember 2010, 8C_772/2010, E. 2.2.1), ist aktenmässig erstellt (vgl. Eingabe vom 17. März 2015 der Beschwerdeführerin [in den Gerichtsakten] und BB 7 ff.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 197 IV ACT/LUB/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2014 unter Hinweis auf „Physische u. psychische Erschöpfung Burn-out“ zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 14). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, unterbreite- te sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Die RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) aus, dass seit dem 23. Oktober 2013 kein Gesundheits- schaden vorliege, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Mit Vor- bescheid vom 20. Oktober 2014 (AB 40) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, es liege kein invalidi- sierender Gesundheitsschaden vor. Dagegen erhob die Versicherte Ein- wände (AB 41, 43) und liess Berichte über zusätzliche medizinische Unter- suchungen (AB 45) einreichen, woraufhin die IVB erneut eine Stellung- nahme beim RAD einholte (AB 47). Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48) bestätigte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Einga- be vom 25. Februar 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbe- gehren stellen: - Die Verfügung vom 28. Januar 2015 der IV ist aufzuheben. Das Verfahren zur Abklärung der gesundheitlichen Situation und der damit einhergehen- den Einschränkungen von Frau A.________ ist weiterzuführen. - Die neurologische Untersuchung des Spitals D.________ ist ins Zentrum der Untersuchung zu stellen. - Der wirtschaftliche Schaden durch die gesundheitliche Einschränkung von Frau A.________ ist zu beziffern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 3 - Für die Beschaffung und Nachreichung von Akten und Berichtmaterial be- treffend Arbeitssteigerungsversuch soll eine Fristverlängerung von 30 Ta- gen gewährt werden. In der Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrin- gen, entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei sie nicht in der Lage, mehr als 40 % erwerbstätig zu sein. Im Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Diesen Antrag ergänzte sie auf Weisung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. März
2015) mit Eingabe vom 17. März 2015 und liess zugleich die in der Be- schwerde erwähnten Akten zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 5 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 2.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 6 2.4.3 Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Er setzt die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizini- schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur- teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD- Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentli- chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des BGer vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). 2.4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Röntgeninstitutes E.________ vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) sind folgende Befunde aufgeführt: - Schulter (rechts): Minime osteophytäre Auftreibung des Acromioclavicu- largelenks bei initialer Arthrosis deformans. Seitliche Abwärtsneigung des Acromion (vom Typ II nach Bigliani) mit Verschmälerung des Suba- cromialraums (DD mögliches Impingement). Keine periartikulären Ver- kalkungen, bisher keine Omarthrose. - Rechtes Hüftgelenk: Bei erhaltenem Gelenksspalt unauffällige Gelenk- konturen acetabulär/femoral. Konventionell-radiologisch kein Anhalt auf ein Impingement-Syndrom. Keine periartikulären Verkalkungen. Bisher keine Coxarthrose. Soweit noch miterfasst initiale ISG-Arthrose rechts caudal. 3.1.2 Dr. med. F.________, Assistenzärztin, und med. pract. G.________, Oberärztin, diagnostizierten im Arztzeugnis der Klinik H.________ vom 23. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f.) eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10: F32.10) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Grund der Arbeitsunfähigkeit sei die mittelgradige depressive Episode. Es habe vom 5. September bis 23. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Versicherte absolviere ab dem 18. November 2013 einen Arbeitsversuch mit einem Beschäftigungsgrad von 20 %. 3.1.3 Im Bericht der Klinik H.________ vom 29. Oktober 2013 (AB 31) hielten Dr. med. F.________ und med. pract. G.________ als Diagnose ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützen- der Umgebung (ICD-10: F10.21), mit/bei akuter Alkoholintoxikation ohne Komplikation am 4. September 2013 (ICD-10: F10.00) fest. Nach mehreren erfolgreichen Trainingsausgängen ohne Alkoholrückfall und komplett selbständiger Organisation des Alltags sei die Versicherte am 23. Oktober 2013 auf eigenen Wunsch hin und bei fehlender akuter Selbstgefährdung in erfreulich stabilem Zustand nach Hause entlassen worden. 3.1.4 Im Verlaufsbericht der Klinik H.________ vom 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) wiederholten Dr. med. F.________ und med. pract.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 8 G.________ ihre im Bericht vom 29. Oktober 2013 (AB 31) gestellte Dia- gnose (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Medizinisch begründete Einschränkungen bestünden hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und dem Arbeitstempo. Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen seien nicht einge- schränkt. Eine körperliche Einschränkung bestehe im Rahmen der initialen Arthrose von Hüftgelenk und Schultergelenk rechts. Eine volle/teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit gefährde die Ge- sundheit nicht. Der berufliche Wiedereinstieg sei ab November 2013 im Umfang von 20 – 30 % vereinbart worden. Eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von leichten Gewichten, kurzer Strecken- und Gehdauer mit Sitz- dauer bis max. 2 – 3 Stunden sei aus medizinischer Sicht zumutbar. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2014 (AB 23) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach chronischem Aethy- lismus, bestehend seit August 2013. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er einen Vitamin-B12-Mangel, bestehend seit 2013, und eine arterielle Hypertonie. Es bestehe ein jahrelanger Aethyl- abusus mit Status nach Entzug ca. 1998 und erneut 2013. Ende Au- gust/Anfang September 2013 habe die Versicherte wegen einer Alkoholin- toxikation (3,2 0/00) hospitalisiert werden müssen. Im Rahmen der Nachkon- trollen hätten subjektiv und objektiv keine Zeichen einer fortgesetzten Alko- holeinnahme mehr festgestellt werden können. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe vom 21. Februar bis zum 11. März 2012 sowie vom
5. September 2013 bis zum 12. Januar 2014 eine 100 %-ige Arbeitsun- fähigkeit und seit dem 13. Januar 2014 eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit zusätzlich 20 %-iger Arbeitsfähigkeit zu therapeutischen Zwecken. Die Pa- tientin würde ihr aktuelles Arbeitspensum gerne steigern, dies werde je- doch von der Arbeitsstelle in Folge drohender Überforderung abgelehnt. Damit bestünden geistig-psychische Einschränkungen zur Wiedererlan- gung der früheren Arbeitstätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizini- scher Sicht nicht mehr zumutbar. 3.1.6 Im Bericht vom 14. Juli 2014 (AB 35 S. 4 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbes- sert. Sie sei anamnestisch, klinisch sowie labormässig abstinent. Allerdings
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 9 sei auch unter dieser Alkoholabstinenz die Belastungsfähigkeit reduziert, so dass die Patientin bisher die Arbeitstätigkeit nur in reduziertem Umfang ausüben könne. Sie sei … in einem … und aktuell zu 60 % arbeitsunfähig. Die geistigen Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit wirkten sich reduzierend bei der Arbeit aus. Die Arbeitgeberin sei bisher sehr zurückhal- tend mit einer weiteren Steigerung der Arbeitstätigkeit, da damit die Patien- tin sonst wieder psychisch zu dekompensieren drohe. Die bisherige Er- werbstätigkeit sei im aktuellen Umfang von 40 % zumutbar, die Patientin liebe ihre berufliche Tätigkeit und würde gerne mehr arbeiten. Die Tätigkeit als … sei während zwei Tagen pro Woche zumutbar, es bestünden diesbe- züglich keine weiteren Einschränkungen. Die Patientin selber berichte, dass sie an Arbeitstagen jeweils nach Arbeitsschluss extrem erschöpft sei und die Freitage zur Erholung benötige. Mit berufli- chen Massnahmen sei die Erwerbstätigkeit nicht weiter zu verbessern. Es erfolge nun eine ambulante psychologisch-psychiatrische Betreuung und eine medikamentöse Behandlung. Die Steigerung der Arbeitstätigkeit sei wahrscheinlich kaum möglich. 3.1.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 25. September 2014 (AB 36 S. 2 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeits- syndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26), gegen- wärtig abstinent (ICD-10: F10.20), einen Status nach mittelgradiger de- pressiver Episode (ICD-10: F32.10 [2004]), eine emotionale Vernachlässi- gung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4), Opfer eines sexuellen Übergriffs in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der Familie (ICD-10: Z61.5) und einen Status nach zerrütteter Ehe mit häuslicher Gewalt von Seiten des alkoholabhängigen Ehemanns mit konflikthafter Scheidung (1978 - 82). In den therapeutischen Gesprächen fielen eine erhöhte innere und äussere Anspannung sowie lange Denkpausen zur Beantwortung der gestellten Fragen auf, was wie eine allgemeine Verlangsamung des Denkprozesses wirke. Die Patientin habe Schwierigkeiten mit der Selbstwahrnehmung, der Achtsamkeit, der Selbstfürsorge, wie dies bei Menschen mit emotionaler Vernachlässigung regelmässig zu beobachten sei. Es bestünden ausge- prägte Schamgefühle im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum. Am Arbeitsplatz beobachteten die Vorgesetzten zurzeit beim 50 % Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 10 eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Es bestün- den keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Generell ausge- drückt, bestehe die psychische Einschränkung in der verminderten psychi- schen Belastung. Bei der Patientin komme es im Rahmen privater und/oder beruflicher Stresssituationen infolge dysfunktionaler Bewältigungsstrategien zu erhöhter Ermüdbarkeit mit dem Gefühl von Schwere und Kraftlosigkeit, Druck im Kopf, innerer Anspannung, Lärm-überempfindlichkeit, Gereiztheit, Konzentrationsverminderung, Fahrigkeit, was in der Vergangenheit bis hin zur mittelgradigen Depression und zu übermässigem Alkoholkonsum als Selbstheilungsversuch geführt habe. Die Patientin arbeite aktuell wieder zu 50 %. Mit einer Erhöhung könne aus heutiger Sicht nicht gerechnet wer- den. 3.1.8 Im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) stellte Dr. med. C.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Im nervenärztlichen Fachgebiet stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub- stanzgebrauch (ED 1993), seit September 2013 abstinent (ICD-10: F10.26-G) a. Emotionale Krisen unter Alkoholeinfluss (Scham, Niedergeschla- genheit, suizidale Gedanken) b. Keine objektiven Hinweise auf Alkoholfolgeschäden c. Keine Beeinträchtigung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit des zielgerichteten Planens und Handelns und der Entscheidfin- dung d. Erhaltene Teilhabe; hohe intrinsische Therapiemotivation und the- rapeutische Bündnisfähigkeit; Veränderungsbereitschaft 2. Hinweise auf eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Typus a. Hinweise auf kritische Bewältigungsstrategien im Erwerbsleben (ho- he Verausgabungsbereitschaft) b. Tendenz zur Unterordnung der eigenen Bedürfnisse unter die Drit- ter; hohes Pflicht- und soziales Verantwortungsbewusstsein; Verän- derungsbereitschaft 3. Hörminderung (Versorgung mit Hörgeräten beidseits seit 2010) In anderen Fachgebieten stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Vitamin B-12-Mangel (ED 2013), Vitamin-B12-Substitutionsbehandlung 2. Arterielle Hypertonie, derzeit keine medikamentöse Behandlung Elektrokardiografisch (September 2013) kein krankhafter Befund 3. Rezidivierende Schmerzen im rechten Schultergelenk Röntgenologisch (CR Schultergelenk rechts 12. September 2013) be- ginnende Schultergelenkarthrose rechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 11 4. Rezidivierende Schmerzen im rechten Hüftgelenk Röntgenologisch (CR Hüftgelenk rechts 12. September 2013) Aus- schluss einer Hüftgelenkarthrose, beginnende Iliosakralgelenksarthrose rechts Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestünden keine funktionellen Einschrän- kungen. Zur Kompensation einer Hörminderung seien bereits im Jahr 2010 beidseits Hörgeräte angepasst worden. Es bestünden eine hohe Eigenmo- tivation (Therapie- und Veränderungsmotivation sowie Bündnisfähigkeit), ein tragendes soziales Netzwerk, eine erhaltene Teilhabe und eine hohe soziale Kompetenz wie auch eine hohe Arbeitsmotivation. Es liege seit dem
23. Oktober 2013 (Tag der Entlassung aus der Klinik H.________) kein Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Die Versicherte sei gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeiten einer … auch weiterhin auszuüben. Es lägen keine Befunde vor, die eine quantitati- ve Leistungsminderung begründeten. Die Versicherte sei aus gutachtlicher Sicht durchaus in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Es lägen keine Ge- sundheitsstörungen vor, die einen Wechsel in eine andere Tätigkeit erfor- derten. 3.1.9 Im Bericht des Spitals K.________ vom 10. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) über eine MR des Schädels wurde festgehalten, es bestehe keine Hirnatrophie. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Wernicke- Enzephalopathie oder eine andere aethyl-assoziierte Hirnpathologie. 3.1.10 Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie FMH, PD Dr. M.________, Leitender Neuropsychologe, und Dr. phil. N.________, Neuropsychologin, führten im Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) als Diagnosen einen Alkoholkon- sum (sistiert seit Ende 2013) und eine depressive Entwicklung mit/bei leich- ten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen auf. Im erhobenen kogniti- ven Leistungsprofil hätten eine Verlangsamung der kognitiven Verarbei- tungsgeschwindigkeit und Gedächtnisbeeinträchtigungen bestanden. Die Einschränkungen des Gedächtnisses hätten primär verbale Materialien betroffen und sich sowohl auf die Aufnahme in, als auch auf den Abruf aus dem Langzeitgedächtnis bezogen. Etwas bessere Leistungen unter episo- dischen Kontextinformationen seien nur bei schriftlicher Vorgabe erzielt worden; unter mündlichen Vorgaben sei es aufgrund einer Schwerhörigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 12 (nach Angaben der Versicherten sei die Schwerhörigkeit hörgerätebedürf- tig, doch würden ihre Hörgeräte die Hintergrundgeräuschkulisse zu wenig herausfiltern, weshalb sie keine Hörgeräte trage und eher von den Lippen ablese) zu deutlichen Einbussen gekommen. Im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen seien die Beeinträchtigungen der Verar- beitungsgeschwindigkeit und -kapazität sowie der Gedächtnisleistungen als leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen bei ansonsten unauffälli- gen (normgemässen) Leistungen zu bewerten. In Relation zu den ana- mnestischen Angaben würden diese Defizite als recht typische Folgen nach vorausgegangenem Alkoholkonsum beschrieben, die auch nach mehrmonatiger Abstinenz persistierten. Inwieweit die psychotherapeuti- schen und medikamentösen Massnahmen neben einer psychischen Stabi- lisierung auch eine kognitive Leistungssteigerung ermöglichten, bleibe im weiteren Verlauf abzuwarten. Entsprechend der Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades von ursprünglich 80 % auf 40 % dem derzeitigen kognitiven Leistungsvermögen entspreche und eine zeitliche Leistungssteigerung nur bei besserer Anpas- sung der inhaltlichen Anforderungen denkbar wäre. 3.1.11 In der Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zusammenfassend fest, es ergäben sich weder klinisch, testpsychometrisch noch in der Bildgebung Hinweise auf einen Hirnabbau. Es ergäben sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorlie- gen einer leistungsrelevanten affektiven Störung. Aus den vorgetragenen Einwänden und den im Nachgang beigebrachten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, um von der Leistungsbeurtei- lung im RAD-Bericht vom 13. Oktober 2014 abzuweichen. 3.2 3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2015 (AB 48) stützt sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2014 (AB 39 S. 3 ff.) und 23. Januar 2015 (AB 47 S. 2 ff.). Diese fachärztlichen Beurteilungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und überzeugen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, schlüssig begründet und wurden in Berücksichtigung sowie unter Würdigung der medizinischen Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 13 erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Dass es sich dabei um Aktengutachten handelt und die RAD-Ärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, ergeben die Akten doch ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Zustand. Die RAD-Ärztin konnte sich deshalb aufgrund der vor- handenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu än- dern, zumal diese nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen des RAD stehen. Die Berichte der Klinik H.________ vom 23. und 29. Oktober 2013 (AB 27.2 S. 4 f. und AB 31) sowie 12. März 2014 (AB 27.2 S. 1 – 3) äus- sern sich allein zur Arbeitsfähigkeit, mit der der effektive Wiedereinstieg an den angestammten Arbeitsplatz vorgesehen war, während eine medizi- nisch-theoretische Einschätzung fehlt. Der Hausarzt Dr. med. I.________ stützt sich im Rahmen seiner Beurteilungen vom 25. März und 14. Juli 2014 (AB 23 S. 2 f. und AB 35 S. 4 f.) letztlich alleine auf die Angaben des Arbeitgebers und nimmt keine eigene medizinische Einschätzung vor. Die von ihm im Bericht vom 14. Juli 2014 angenommenen geistigen Einschrän- kungen (AB 35 S. 5 Ziff. 1) vermögen vor dem Hintergrund des Berichts der RAD-Ärztin vom 23. Januar 2015 mit der Würdigung der neuropsychologi- schen Untersuchung (AB 47 S. 4 f.) nicht zu überzeugen. Die Einschätzung der Psychiaterin Dr. med. J.________ vom 25. September 2014, wonach eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (vgl. AB 36 S. 3 Ziff. 1.4), gründet ebenfalls auf den Angaben des Arbeitgebers, während eine eigene medizinische Beurteilung fehlt. Immerhin diagnostizierte sie überzeugend einzig einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. AB 36 S. 2 Ziff. 1.1), womit ein entsprechender Gesundheits- schaden nicht mehr besteht. Was schliesslich den neuropsychologischen Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2014 (AB 45 S. 2 – 4) anbelangt, wird dieser durch die RAD-Ärztin überzeugend in ihrer Stellung- nahme vom 23. Januar 2015 (AB 47 S. 4 f.) entkräftet. Hinzu kommt, dass im besagten neuropsychologischen Bericht auch nicht dargelegt wird, in- wiefern die angenommenen leichten bis mittelschweren Hirnfunktions- störungen zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf das effektiv ausgeüb- te Pensum im Umfang von 40 % führen sollten (AB 45 S. 3). Die Ergebnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 14 se der bildgebenden Untersuchungen vom 12. September 2013 (AB 27.2 S. 6) und 8. Dezember 2014 (AB 45 S. 5) vermögen ebenfalls keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. 3.2.2 Die Angaben des Arbeitgebers (vgl. Gesprächsprotokolle vom
11. August, 27. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 [Beschwerdebeilage {BB} 5, 4 und 1] sowie die Aktennotiz vom 26. November 2014 [BB 2]) be- ruhen einzig auf der subjektiven Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und stellen keine medizinischen Einschätzungen dar, welche die Berichte der RAD-Ärztin entkräften würden. Sie enthalten überdies auch kein Ele- ment, das der RAD nicht gewürdigt hätte. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1) war der RAD-Ärztin be- kannt, dass die Beschwerdeführerin auf die Steigerung des Arbeitspen- sums mit starken Kopfschmerzen, Konzentrationsverlust, erhöhter Fehler- quote reagiert hatte und die diesbezüglichen Steigerungsversuche abge- brochen wurden (AB 47 S. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden (AB 39 S. 11 und AB 47 S. 5) vorliegt. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorlie- genden Arztberichte hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 lemma 1) – auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, fehlt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung. Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Besserung genau einge- treten ist, denn auch bei der in den Berichten der Klinik H.________ vom
29. Oktober 2013 und 12. März 2014 (AB 31 S. 3 und AB 27.2 S. 2 f.) er- wähnten schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehlt es für einen allfällig befristeten Rentenanspruch an der Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, während berufliche Massnahmen mangels Invalidität nicht zugesprochen werden können. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 15 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (vgl. Entscheid des BGer vom
2. Dezember 2010, 8C_772/2010, E. 2.2.1), ist aktenmässig erstellt (vgl. Eingabe vom 17. März 2015 der Beschwerdeführerin [in den Gerichtsakten] und BB 7 ff.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/15/197, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.