Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 6. Juni 2014 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Juni 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Juni 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIb] 1 f., 10 f.). Da der Versicherte seit dem 1. Oktober 2013 als Selbstständigerwerbender tätig war, überprüfte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) dessen Vermittlungsfähigkeit, welche mit Entscheid vom 24. Juli 2014 vom beco bejaht wurde (Akten der Regionalen Arbeits- vermittlung [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIa] 32 – 35). Da der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 erst am 8. September anstatt bis spätestens am 5. September 2014 beim RAV eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 10. September 2014 Gele- genheit gegeben, sich dazu zu äussern (act. IIa 42 – 46). Davon machte der Versicherte mit Schreiben vom 15. September 2014 Gebrauch (act. IIa
51) und hielt fest, Ende August habe her kurzfristig die Möglichkeit erhal- ten, von Mittwoch, 3. September bis Freitag, 5. September 2014 einen Ausbildungskurs der B.________ in ... (...) zu leiten (Gehalt 200 Euro pro Tag). Da er bis zu seinem Stellenantritt in ... am 1. Oktober 2014 noch im- mer auf der Suche nach Zwischen- und Zusatzverdiensten sei, habe er dieses Angebot natürlich angenommen und sei am Dienstag, 2. September 2014 nach ... geflogen. Gegen Ende der Woche habe er dann gemerkt, dass er für die Einreichung der Unterlagen zu spät sein werde und er habe dies umgehend nach seiner Rückkehr nachgeholt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 stellte die RAV den Versicherten we- gen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit ab dem 1. September 2014 für vier Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein (act. IIa 62 – 64). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 ab (act. IIa 65, 68 – 71).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Januar 2015 Beschwerde und bean- tragte, aufgrund seiner nur leichten Fahrlässigkeit und des erkennbaren guten Willens zur Schadenminderung (zwei Reisetage für drei Arbeitstage) sei die Strafe auf ein bis zwei Einstelltage zu reduzieren. Zur Begründung führte er aus, mit der Begründung im Ablehnungsentscheid sei er einver- standen, nicht aber mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit seien ihm vier Einstelltage abgezogen worden, was einem Betrag von über Fr. 1‘400.-- entspreche. Seinen guten Willen habe er gezeigt, indem er zur Schadenminderung einen Dreitagekurs in ... (...) geleitet habe (drei Kurstage und zwei Reisetage). An diesem Kurs ha- be er Fr. 720.-- verdient; trotz seines guten Willens und der nur leichten Fahrlässigkeit verliere er damit Fr. 680.--. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 (act. IIa 68 – 71). Streitig sind vier Einstelltage bei einem versicherten Ver- dienst von Fr. 10‘017.-- (act. IIb 17). Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 AVIG und Art. 40a AVIV), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 5 berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 2.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 6 chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.).
E. 2.4.2 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 2.4.3 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver- sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).
E. 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 erst am 8. September 2014 und damit nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist beim RAV eingereicht hat (vgl. act. IIa 42). Weiter wird in der Beschwerde zur Recht nicht mehr bestritten, dass die Reise nach ..., um von Mittwoch, 3. September bis Freitag, 5. September 2014 einen Ausbildungskurs der B.________ zu leiten, keinen entschuldba- ren Grund für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 darstellt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung ist demnach dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt.
E. 3.2 Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer jedoch mit der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 7
E. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschä- digung wird nicht nur in Berücksichtigung des Verschuldens, sondern auch des Verhältnismässigkeitsprinzips festgesetzt (vgl. E. 2.3.1 hiervor sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2435 N. 855). Als Aufsichtsbehörde hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Vollzugsorgane eine (un- verbindliche) Richtlinie erlassen. Eine solche Richtlinie stellt bei der Fest- setzung der Sanktion ein wertvolles Instrument für diese Vollzugsorgane dar und trägt zu einer einheitlicheren Anwendung in den Kantonen bei. Dies entbindet indessen die verfügenden Behörden nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller – sowohl ob- jektiven als auch subjektiven – Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich der persönlichen Umstände, vor allem derjenigen, die sich auf das Verhalten des Betreffenden im Hinblick auf seine allgemeinen Pflichten als Versicherter, der seinen Anspruch auf Leistungen geltend macht, be- ziehen. Hingegen stellt die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit kein Kri- terium zur Bemessung der Schwere des Verschuldens dar (SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 E. 4.1).
E. 3.2.2 Gemäss dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, D72, Ziffer 1.E/1) werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden eingestuft; dafür ist eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgese- hen. Vorliegend wurde mit den verfügten vier Einstelltagen die minimal vor- gesehene Sanktion um einen Tag unterschritten und somit von einem leich- ten Verschulden im untersten Bereich ausgegangen.
E. 3.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater am 22. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er ab Oktober 2014 eine neue Stelle habe. Dies hatte zur Folge, dass ihn sein RAV-Berater für den Monat September 2014 von der Vornahme von Arbeitsbemühungen befrei- te, nicht jedoch für die Monate Juli und August 2014, in welchen er noch Schadenminderung zu betreiben und Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte (act. IIa 54 f.). Da der Beschwerdeführer für den Monat August 2014 nicht von der Pflicht befreit war, Arbeitsbemühungen zu tätigen, war er ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 8 pflichtet, diese auch fristgerecht einzureichen. Der Umstand, dass er ab Oktober 2014 bereits wieder eine neue Stelle gefunden hatte, ändert daran nichts, da sich die Dauer der Einstellung nicht nach der tatsächlichen Dau- er der Arbeitslosigkeit richtet (vgl. E. 2.3.1 und 3.2.1 hiervor). Sodann weist der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zu- treffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz seines Zwischenver- dienstes in ... in der Lage gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 bis spätestens am Freitag, 5. September 2014 beim RAV einzureichen, da der Abflug nach ... erst am Dienstag, 2. September 2014 (act. IIa 51) erfolgt war. Der Beschwerdeführer hatte also zweifellos genügend Zeit, um die Arbeitsbemühungen fristgerecht noch vor seiner Abreise einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Weiter hat der Beschwerdegegner berücksichtigt, dass die betreffenden Arbeits- bemühungen nur mit geringer Verspätung, nämlich anstatt am 5. Septem- ber am 8. September 2014 beim RAV eingereicht wurden (act. IIa 42).
E. 3.2.4 Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist das Mass der Einstelldauer von vier Tagen als verhältnismässig einzustufen und nicht zu beanstanden, ein fehlerhaftes Verwaltungsermessen liegt nicht vor. Nach dem Ausgeführ- ten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 (act. IIa 68 – 71). Streitig sind vier Einstelltage bei einem versicherten Ver- dienst von Fr. 10‘017.-- (act. IIb 17). Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 AVIG und Art. 40a AVIV), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 5 berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 2.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 6 chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). 2.4.2 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4.3 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver- sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).
- 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 erst am 8. September 2014 und damit nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist beim RAV eingereicht hat (vgl. act. IIa 42). Weiter wird in der Beschwerde zur Recht nicht mehr bestritten, dass die Reise nach ..., um von Mittwoch, 3. September bis Freitag, 5. September 2014 einen Ausbildungskurs der B.________ zu leiten, keinen entschuldba- ren Grund für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 darstellt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung ist demnach dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 3.2 Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer jedoch mit der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 7 3.2.1 Die Dauer der Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschä- digung wird nicht nur in Berücksichtigung des Verschuldens, sondern auch des Verhältnismässigkeitsprinzips festgesetzt (vgl. E. 2.3.1 hiervor sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2435 N. 855). Als Aufsichtsbehörde hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Vollzugsorgane eine (un- verbindliche) Richtlinie erlassen. Eine solche Richtlinie stellt bei der Fest- setzung der Sanktion ein wertvolles Instrument für diese Vollzugsorgane dar und trägt zu einer einheitlicheren Anwendung in den Kantonen bei. Dies entbindet indessen die verfügenden Behörden nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller – sowohl ob- jektiven als auch subjektiven – Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich der persönlichen Umstände, vor allem derjenigen, die sich auf das Verhalten des Betreffenden im Hinblick auf seine allgemeinen Pflichten als Versicherter, der seinen Anspruch auf Leistungen geltend macht, be- ziehen. Hingegen stellt die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit kein Kri- terium zur Bemessung der Schwere des Verschuldens dar (SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 E. 4.1). 3.2.2 Gemäss dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, D72, Ziffer 1.E/1) werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden eingestuft; dafür ist eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgese- hen. Vorliegend wurde mit den verfügten vier Einstelltagen die minimal vor- gesehene Sanktion um einen Tag unterschritten und somit von einem leich- ten Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. 3.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater am 22. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er ab Oktober 2014 eine neue Stelle habe. Dies hatte zur Folge, dass ihn sein RAV-Berater für den Monat September 2014 von der Vornahme von Arbeitsbemühungen befrei- te, nicht jedoch für die Monate Juli und August 2014, in welchen er noch Schadenminderung zu betreiben und Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte (act. IIa 54 f.). Da der Beschwerdeführer für den Monat August 2014 nicht von der Pflicht befreit war, Arbeitsbemühungen zu tätigen, war er ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 8 pflichtet, diese auch fristgerecht einzureichen. Der Umstand, dass er ab Oktober 2014 bereits wieder eine neue Stelle gefunden hatte, ändert daran nichts, da sich die Dauer der Einstellung nicht nach der tatsächlichen Dau- er der Arbeitslosigkeit richtet (vgl. E. 2.3.1 und 3.2.1 hiervor). Sodann weist der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zu- treffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz seines Zwischenver- dienstes in ... in der Lage gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 bis spätestens am Freitag, 5. September 2014 beim RAV einzureichen, da der Abflug nach ... erst am Dienstag, 2. September 2014 (act. IIa 51) erfolgt war. Der Beschwerdeführer hatte also zweifellos genügend Zeit, um die Arbeitsbemühungen fristgerecht noch vor seiner Abreise einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Weiter hat der Beschwerdegegner berücksichtigt, dass die betreffenden Arbeits- bemühungen nur mit geringer Verspätung, nämlich anstatt am 5. Septem- ber am 8. September 2014 beim RAV eingereicht wurden (act. IIa 42). 3.2.4 Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist das Mass der Einstelldauer von vier Tagen als verhältnismässig einzustufen und nicht zu beanstanden, ein fehlerhaftes Verwaltungsermessen liegt nicht vor. Nach dem Ausgeführ- ten ist die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 19 ALV GRD/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 6. Juni 2014 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. Juni 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Juni 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIb] 1 f., 10 f.). Da der Versicherte seit dem 1. Oktober 2013 als Selbstständigerwerbender tätig war, überprüfte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) dessen Vermittlungsfähigkeit, welche mit Entscheid vom 24. Juli 2014 vom beco bejaht wurde (Akten der Regionalen Arbeits- vermittlung [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIa] 32 – 35). Da der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 erst am 8. September anstatt bis spätestens am 5. September 2014 beim RAV eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 10. September 2014 Gele- genheit gegeben, sich dazu zu äussern (act. IIa 42 – 46). Davon machte der Versicherte mit Schreiben vom 15. September 2014 Gebrauch (act. IIa
51) und hielt fest, Ende August habe her kurzfristig die Möglichkeit erhal- ten, von Mittwoch, 3. September bis Freitag, 5. September 2014 einen Ausbildungskurs der B.________ in ... (...) zu leiten (Gehalt 200 Euro pro Tag). Da er bis zu seinem Stellenantritt in ... am 1. Oktober 2014 noch im- mer auf der Suche nach Zwischen- und Zusatzverdiensten sei, habe er dieses Angebot natürlich angenommen und sei am Dienstag, 2. September 2014 nach ... geflogen. Gegen Ende der Woche habe er dann gemerkt, dass er für die Einreichung der Unterlagen zu spät sein werde und er habe dies umgehend nach seiner Rückkehr nachgeholt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 stellte die RAV den Versicherten we- gen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit ab dem 1. September 2014 für vier Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein (act. IIa 62 – 64). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 ab (act. IIa 65, 68 – 71).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Januar 2015 Beschwerde und bean- tragte, aufgrund seiner nur leichten Fahrlässigkeit und des erkennbaren guten Willens zur Schadenminderung (zwei Reisetage für drei Arbeitstage) sei die Strafe auf ein bis zwei Einstelltage zu reduzieren. Zur Begründung führte er aus, mit der Begründung im Ablehnungsentscheid sei er einver- standen, nicht aber mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit seien ihm vier Einstelltage abgezogen worden, was einem Betrag von über Fr. 1‘400.-- entspreche. Seinen guten Willen habe er gezeigt, indem er zur Schadenminderung einen Dreitagekurs in ... (...) geleitet habe (drei Kurstage und zwei Reisetage). An diesem Kurs ha- be er Fr. 720.-- verdient; trotz seines guten Willens und der nur leichten Fahrlässigkeit verliere er damit Fr. 680.--. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 (act. IIa 68 – 71). Streitig sind vier Einstelltage bei einem versicherten Ver- dienst von Fr. 10‘017.-- (act. IIb 17). Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 AVIG und Art. 40a AVIV), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 5 berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 2.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 6 chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). 2.4.2 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4.3 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialver- sicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 erst am 8. September 2014 und damit nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist beim RAV eingereicht hat (vgl. act. IIa 42). Weiter wird in der Beschwerde zur Recht nicht mehr bestritten, dass die Reise nach ..., um von Mittwoch, 3. September bis Freitag, 5. September 2014 einen Ausbildungskurs der B.________ zu leiten, keinen entschuldba- ren Grund für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 darstellt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung ist demnach dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 3.2 Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer jedoch mit der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 7 3.2.1 Die Dauer der Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschä- digung wird nicht nur in Berücksichtigung des Verschuldens, sondern auch des Verhältnismässigkeitsprinzips festgesetzt (vgl. E. 2.3.1 hiervor sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2435 N. 855). Als Aufsichtsbehörde hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Vollzugsorgane eine (un- verbindliche) Richtlinie erlassen. Eine solche Richtlinie stellt bei der Fest- setzung der Sanktion ein wertvolles Instrument für diese Vollzugsorgane dar und trägt zu einer einheitlicheren Anwendung in den Kantonen bei. Dies entbindet indessen die verfügenden Behörden nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller – sowohl ob- jektiven als auch subjektiven – Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich der persönlichen Umstände, vor allem derjenigen, die sich auf das Verhalten des Betreffenden im Hinblick auf seine allgemeinen Pflichten als Versicherter, der seinen Anspruch auf Leistungen geltend macht, be- ziehen. Hingegen stellt die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit kein Kri- terium zur Bemessung der Schwere des Verschuldens dar (SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 E. 4.1). 3.2.2 Gemäss dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, D72, Ziffer 1.E/1) werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden eingestuft; dafür ist eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung von fünf bis neun Tagen vorgese- hen. Vorliegend wurde mit den verfügten vier Einstelltagen die minimal vor- gesehene Sanktion um einen Tag unterschritten und somit von einem leich- ten Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. 3.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinem RAV-Berater am 22. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er ab Oktober 2014 eine neue Stelle habe. Dies hatte zur Folge, dass ihn sein RAV-Berater für den Monat September 2014 von der Vornahme von Arbeitsbemühungen befrei- te, nicht jedoch für die Monate Juli und August 2014, in welchen er noch Schadenminderung zu betreiben und Arbeitsbemühungen nachzuweisen hatte (act. IIa 54 f.). Da der Beschwerdeführer für den Monat August 2014 nicht von der Pflicht befreit war, Arbeitsbemühungen zu tätigen, war er ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 8 pflichtet, diese auch fristgerecht einzureichen. Der Umstand, dass er ab Oktober 2014 bereits wieder eine neue Stelle gefunden hatte, ändert daran nichts, da sich die Dauer der Einstellung nicht nach der tatsächlichen Dau- er der Arbeitslosigkeit richtet (vgl. E. 2.3.1 und 3.2.1 hiervor). Sodann weist der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zu- treffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz seines Zwischenver- dienstes in ... in der Lage gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 bis spätestens am Freitag, 5. September 2014 beim RAV einzureichen, da der Abflug nach ... erst am Dienstag, 2. September 2014 (act. IIa 51) erfolgt war. Der Beschwerdeführer hatte also zweifellos genügend Zeit, um die Arbeitsbemühungen fristgerecht noch vor seiner Abreise einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Weiter hat der Beschwerdegegner berücksichtigt, dass die betreffenden Arbeits- bemühungen nur mit geringer Verspätung, nämlich anstatt am 5. Septem- ber am 8. September 2014 beim RAV eingereicht wurden (act. IIa 42). 3.2.4 Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist das Mass der Einstelldauer von vier Tagen als verhältnismässig einzustufen und nicht zu beanstanden, ein fehlerhaftes Verwaltungsermessen liegt nicht vor. Nach dem Ausgeführ- ten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/15/19, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.