Verfügung vom 29. Januar 2015
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf „Depressionen mit bipolaren Störungen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Insbe- sondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn neuropsychologisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 14. [AB 44] bzw. 20. August 2014 [AB 47]); des Weiteren beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit einer Haushaltsabklärung (Bericht vom 12. September 2014 [AB 48]). Mit Vorbe- scheid vom 4. November 2014 (AB 49) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Gesund- heitsschadens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 50, 56) verfügte die IVB am 29. Januar 2015 (AB 64) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mindestens ab Februar 2012. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advo- katin B.________ als amtliche Anwältin. Sie rügt im Wesentlichen die feh- lende Beweiskraft der Beurteilungen des RAD, welche sämtlichen anderen Beurteilungen in den Akten widersprächen und nicht schlüssig seien. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sei auf die echtzeitlichen Angaben der behandelnden Ärzte abzustellen, welche für die umfassende Beurtei- lung ihres Gesundheitszustandes kompetenter seien, da diese sie über längere Zeit hätten beobachten können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, auf die Beurteilungen des RAD könne abgestellt werden, diese erfüllten die Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).
E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 5 werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
E. 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be- rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto aus- geprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden auf- rechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 6 zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheits- modell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 7
E. 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
E. 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 8 ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH und behandelnde Psychiaterin, diagnostizierte im Bericht vom
31. Oktober 2011 (AB 10) eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und attestierte bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 23. Februar 2011. In Folge von Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung, Reizbarkeit und eingeschränkter emotionaler Kontrol- le sei die bisherige Arbeit mit nahem Kundenkontakt nicht mehr zumutbar. Zusätzlich sei eine Arbeit im Team durch erhöhtes Konfliktpotential er- schwert.
E. 3.1.2 Im Bericht des Spitals (D.________) vom 14. März 2012 (AB 15) bezüglich eines vom 7. November 2011 bis 6. März 2012 dauernden teil- stationären Aufenthaltes wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typus (ICD-10: F60.31) sowie Störungen durch Alkohol, schädli- cher Gebrauch (ICD-10: F10.1), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, diagnostiziert. Dem Bericht lässt sich entnehmen, im Vorder- grund stehe nach wie vor eine deutliche emotionale Instabilität verbunden mit innerer Unruhe sowie Anspannungszuständen. In neuen Situationen fühle sich die Patientin immer noch schnell überfordert und sie reagiere mit Gereiztheit, Erschöpfung und Spannungszuständen. Eine Vollremission sei kurz- und mittelfristig unwahrscheinlich. Es bestünden Einschränkungen aufgrund der psychischen Erkrankungen, wie Konzentrations- Aufmerk- samkeits- und Gedächtnisstörungen, Stimmungsschwankungen und innere Unruhe, die zu rascher Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führten. Ab wann mit einer Wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 9 deraufnahme der beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50 % gerechnet werden könne, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar.
E. 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2012 (AB 28) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand ihrer Patientin sei stationär. Ak- tuell bestehe eine Schwangerschaft (ca. 11. Woche). Nach Austritt aus der Tagesklinik im März 2012 habe ohne Arbeitsbelastung ein relativ stabiler Verlauf bestanden. Die Patientin sei eine partnerschaftliche Beziehung ein- gegangen und lebe seit Sommer 2012 mit ihrem Partner zusammen. Es sei ihr gelungen, eine regelmässige Tagesstruktur aufzubauen und sich um den Haushalt zu kümmern. Bei privaten Belastungen komme es jedoch nach wie vor rasch zu starker Anspannung mit Mühe, die Emotionen zu regulieren, so dass sie jeweils an ihre psychischen sowie körperlichen Grenzen stosse. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin nach der Geburt mit der Betreuung des Kindes infolge der Erkrankung an ihre Be- lastbarkeitsgrenze stossen werde. In einem weiteren Verlaufsbericht vom 8. November 2013 (AB 33) führte die behandelnde Psychiaterin aus, ihre Patientin sei bei der Betreuung ih- res am 5. Juli 2013 geborenen Sohnes auf die Mitbetreuung ihrer Eltern angewiesen, da sie nach wie vor rasch an ihre Belastbarkeitsgrenze stosse und mit Stressintoleranz, Stimmungsschwankungen und Rückzugstendenz reagiere. Eine Erwerbsfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben. In Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. C.________ im Bericht vom 23. Mai 2014 (AB 37) fest, der im Rahmen der Haushaltsabklärung beschriebene Zwang, fortwährend zu putzen, stehe im Zusammenhang mit der Grundstörung (Borderline-Persönlichkeitsstörung). Aufgrund der inneren Anspannung, der Angst vor einem Impulskontrollver- lust und der inneren Unruhe bestehe die Notwendigkeit zur Beruhigung und zum Spannungsabbau, was die Patientin durch intensives Putzen bewirken könne, um eine psychische Destabilisierung zu verhindern und destruktive Handlungen wie z.B. Selbstverletzungen zu vermeiden.
E. 3.1.4 Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte im Untersuchungsbericht vom 14. August 2014 (AB 44) aus, bei der Versicherten habe in der Testung ein äusserst unruhiges, affektiv impulsi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 10 ves und teils auch exaltiertes und demonstratives Verhalten dominiert. Sie habe zu Beginn der Untersuchung eine exzessive psychomotorische und mentale Unruhe gezeigt. Im Verlauf habe die Unruhe zwar abgenommen, sei aber bei Stress und Frustrationen während der Testung rasch wieder aufgeflammt. Auf den Untersucher hätten die Aufregung und die Unruhe etwas forciert gewirkt. Aufgrund der teils schillernden Verhaltensauffällig- keiten sei es nicht möglich gewesen, eine aussagekräftige und valide Un- tersuchung der kognitiven Funktionen durchzuführen. Im Rahmen der Be- schwerdevalidierungsverfahren seien die kritischen Werte klar unterschrit- ten worden. Die Versicherte habe schlechtere Leistungen als Personen mit schweren Hirnverletzungen oder mit einer Demenz erbracht. Ein derartiges Ausmass an Beeinträchtigungen sei mit der faktischen Alltagskompetenz der Explorandin als Hausfrau und Mutter und mit der absolvierten schuli- schen und beruflichen Laufbahn nicht vereinbar. Zudem hätten sich die Befunde rein logisch widersprochen, da innerhalb desselben Funktionsbe- reiches einfache Aufgaben schlechter bearbeitet worden seien als schwie- rige Aufgaben. Unplausibel sei auch der tiefe IQ von 63. Da die von der Explorandin produzierten Befunde aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Inkonsistenz für eine neuropsychologische Interpretation nicht verwertbar seien, seien keine verlässlichen Aussagen über den effektiven Zustand der kognitiven Funktionen möglich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in der Testung nicht ihre wahren Leistungsmöglichkei- ten ausgeschöpft und sich teilweise schlechter dargestellt habe, als sie tatsächlich sei. Neuropsychologisch könne lediglich festgestellt werden, dass die in der Testung produzierten kognitiven Leistungsbeeinträchtigun- gen nicht im Rahmen einer zerebralen Dysfunktion interpretiert werden könnten, sondern funktioneller Natur seien.
E. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom
20. August 2014 (AB 47) rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33), derzeit remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrionisch, manipulativ, Borderlineanteile; ICD-10: Z73). Aktuell bestehe keine psych- iatrische Diagnose, welche dauerhaft die Leistungsfähigkeit zu 100 % auf- heben würde. Anamnestisch seien depressive Episoden vorhanden gewe- sen, derzeit nicht mehr. Auf der Persönlichkeitsebene seien akzentuierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 11 Züge möglich, jedoch ergäben sich sowohl aus der psychiatrischen wie auch der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise, dass ein sekun- därer Krankheitsgewinn nicht unwesentlich mitwirke. Die Versicherte besit- ze geistige und psychische Ressourcen, so dass sie sich in Situationen, in welchen sie erhebliche unangenehme Konsequenzen befürchten müsse (wie z.B. eine Betreibung), korrekt und der Situation entsprechend verhal- ten könne. Sie habe auch entsprechendes Verantwortungsbewusstsein und Ich-Stärke gezeigt, um wegen der Schwangerschaft abstinent werden zu können. Es sei zumutbar, dass sich die Versicherte in eine berufliche Akti- vität integrieren lasse. Dies treffe auf alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zu. Wegen der Auffälligkeiten auf der Persönlichkeitsebene und auch, um das Verhältnis zwischen Unterstützung und Fordern in einem Ausmass zu halten, das einen sekundären Krankheitsgewinn abbaut und nicht fördert, sei eine regelmässige Psychotherapie nötig. Ebenso weiterhin nötig sei Abstinenz.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64) massgeblich auf die Untersuchungsberichte von Dr. phil. E.________ und Dr. med. F.________ (AB 44, 47) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Den RAD-Berichten kommt somit voller Beweiswert zu. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die von den behandelnden Fachärzten abweichende Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin sei nicht schlüssig, kann ihr nicht gefolgt werden.
E. 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ stellt bei ihren Berichten – aus therapeutischer Sicht einem gesamtheitlichen Behand- lungsansatz folgend – ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin ab. Sie hat diese weder aufgrund der biografischen Fak- ten (wie etwa dem unauffälligen und üblichen Schul- und Ausbildungsver- lauf) noch mittels entsprechender neuropsychologischer Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 12 und Testverfahren validiert. So zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.________ eine Leistung, welche einem IQ von 63 und damit einer Hirnleistungsschwäche entspricht, welche eigenverantwortliches und vernunftgemässes Handeln nicht mehr zuliesse (AB 44 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen anführt, diese Hirnleistungsschwäche lasse sich durchaus mit suchtbeding- ten Schädigungen vereinbaren (Beschwerde S. 8 Rz. 14), bleibt sie die Erklärung dafür schuldig, weshalb es ihr dann möglich war, nach Eintritt der Schwangerschaft die Handlungseinsicht zu erlangen und fortan die Wil- lenskräfte aufzubringen, abstinent zu leben. Weiter erklärt sie auch nicht, weshalb es ihr dennoch möglich ist, in geordneten häuslichen Verhältnis- sen zu leben und ihren finanziellen Verpflichtungen, wenn auch mit Mitteln der Sozialhilfe, selbstständig nachzukommen. Dass die Beschwerdeführe- rin namentlich unter Leistungsdruck, wie es auch für die Untersuchungssi- tuation zutrifft, emotional-instabile Reaktionen zeigt, ist auch der Psychiate- rin des RAD nicht entgangen (AB 47 S. 8). Allerdings legt diese mit nach- vollziehbarer Begründung dar, dass dieses Ausdrucksverhalten den Schweregrad der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Persön- lichkeitsstörung nicht erreicht und die Beschwerdeführerin durchaus über die Fähigkeit und die Willenskräfte verfügt, ihre Impulse zu kontrollieren und vernunftgemäss zu handeln. Namentlich wird im Untersuchungsbericht nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Situationen, welche für sie unangenehme Konsequenzen haben könn- ten, über die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie über die hierzu erforderliche Entscheidungs-, Umstellungs- und Durchhaltefähig- keit verfügt (AB 47 S. 6). Weiter ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht an der Fähigkeit mangelt, ihre Aufgaben im Haushalt prinzipienorientiert zu planen und zu organisieren (AB 48 S. 6 Ziff. 5). Sie hat anlässlich der Haushaltsabklärung auch eindrücklich aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich abzu- grenzen (AB 48 S. 4 Ziff. 3.4: „dass der Hund dem Partner gehöre, und dieser zum Hund zu schauen hat“). Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass das behandelnde und familiäre Um- feld, soweit es die Beschwerdeführerin von der unliebsamen und ungele- genen Aufgabe der Kinderbetreuung entlastet (vgl. AB 47 S. 3 unten sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 13 AB 48 S. 6 Ziff. 5; Putztätigkeiten werden dagegen nicht abdelegiert), zu dem von der Beschwerdeführerin mit ihrem teils auch manipulativ anmu- tenden Verhalten erwünschten Krankheitsgewinn beiträgt. Die RAD-Ärztin zeigt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin über die entsprechen- den Ressourcen verfügt. Indessen bedarf sie zur beruflichen Wiederein- gliederung im Sinne einer Neu-Ausrichtung der bis anhin auf tiefer Fre- quenz gehaltenen therapeutischen Bemühungen begleitend einer intensi- veren und regelmässigeren Psychotherapie, welche das Verhältnis zwi- schen dem Unterstützen und dem Fordern so ausrichtet, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten bislang erzielte sekundäre Krank- heitsgewinn abgebaut und nicht weiter gefördert wird (AB 47 S. 9).
E. 3.2.2 Im psychiatrischen Untersuchungsbericht wird schliesslich auch schlüssig dargelegt und begründet, weshalb die früheren depressiven Ent- gleisungen im Sinne eines jeweils reaktiven und damit bloss vorüberge- henden Geschehens zu betrachten sind (nicht bestandene Lehrabschluss- prüfung, Hausumbau, Trennung vom Partner [AB 47 S. 7]), mithin im Zeit- punkt der Untersuchung von einer vollständigen Remission ausgegangen werden konnte. So geht denn auch aus dem Austrittsbericht des Spitals D.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits ablenken lässt und in eine starke Anspannung kommt, wenn es im Privaten sehr schwierig wird und sie andererseits aufgrund einer neuen Beziehung ruhi- ger und auch wieder aktiver geworden ist und es infolge der Entspannung im familiären Umfeld zu einer klaren emotionalen und körperlichen Zu- standsverbesserung gekommen ist (AB 19 S. 4 f.). Insoweit ist ein invalidi- sierender Gesundheitsschaden weder aktuell noch für die Vergangenheit ausgewiesen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64) einen Leis- tungsanspruch verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 14
E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin gutzuheissen ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).
E. 4.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Advokatin B.________ bleibt deren amtliches Honorar festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 15 tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. April 2016 macht Advokatin B.________ einen Zeitaufwand von 12.5833 Stunden à Fr. 250.-- und 0.1667 Stunden à Fr. 200.-- bzw. ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘179.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 145.-- sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 3‘324.15) im Betrag von Fr. 265.95, total Fr. 3‘590.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘590.10 festgesetzt. Davon ist Advokatin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘550.-- (12.75 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 145.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 215.60 (8 % von Fr. 2‘695.--), total somit eine Ent- schädigung von Fr. 2‘910.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Ad- vokatin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 16
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘590.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Advokatin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘910.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 184 IV SCP/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf „Depressionen mit bipolaren Störungen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Insbe- sondere liess sie die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn neuropsychologisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 14. [AB 44] bzw. 20. August 2014 [AB 47]); des Weiteren beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit einer Haushaltsabklärung (Bericht vom 12. September 2014 [AB 48]). Mit Vorbe- scheid vom 4. November 2014 (AB 49) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Gesund- heitsschadens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 50, 56) verfügte die IVB am 29. Januar 2015 (AB 64) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin B.________, mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mindestens ab Februar 2012. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advo- katin B.________ als amtliche Anwältin. Sie rügt im Wesentlichen die feh- lende Beweiskraft der Beurteilungen des RAD, welche sämtlichen anderen Beurteilungen in den Akten widersprächen und nicht schlüssig seien. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sei auf die echtzeitlichen Angaben der behandelnden Ärzte abzustellen, welche für die umfassende Beurtei- lung ihres Gesundheitszustandes kompetenter seien, da diese sie über längere Zeit hätten beobachten können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, auf die Beurteilungen des RAD könne abgestellt werden, diese erfüllten die Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 5 werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be- rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto aus- geprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokultu- relle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden auf- rechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Ele- menten bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 6 zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheits- modell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 7 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 8 ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH und behandelnde Psychiaterin, diagnostizierte im Bericht vom
31. Oktober 2011 (AB 10) eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und attestierte bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Beginn am 23. Februar 2011. In Folge von Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung, Reizbarkeit und eingeschränkter emotionaler Kontrol- le sei die bisherige Arbeit mit nahem Kundenkontakt nicht mehr zumutbar. Zusätzlich sei eine Arbeit im Team durch erhöhtes Konfliktpotential er- schwert. 3.1.2 Im Bericht des Spitals (D.________) vom 14. März 2012 (AB 15) bezüglich eines vom 7. November 2011 bis 6. März 2012 dauernden teil- stationären Aufenthaltes wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typus (ICD-10: F60.31) sowie Störungen durch Alkohol, schädli- cher Gebrauch (ICD-10: F10.1), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, diagnostiziert. Dem Bericht lässt sich entnehmen, im Vorder- grund stehe nach wie vor eine deutliche emotionale Instabilität verbunden mit innerer Unruhe sowie Anspannungszuständen. In neuen Situationen fühle sich die Patientin immer noch schnell überfordert und sie reagiere mit Gereiztheit, Erschöpfung und Spannungszuständen. Eine Vollremission sei kurz- und mittelfristig unwahrscheinlich. Es bestünden Einschränkungen aufgrund der psychischen Erkrankungen, wie Konzentrations- Aufmerk- samkeits- und Gedächtnisstörungen, Stimmungsschwankungen und innere Unruhe, die zu rascher Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führten. Ab wann mit einer Wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 9 deraufnahme der beruflichen Tätigkeit im Rahmen von 40 - 50 % gerechnet werden könne, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2012 (AB 28) hielt Dr. med. C.________ fest, der Gesundheitszustand ihrer Patientin sei stationär. Ak- tuell bestehe eine Schwangerschaft (ca. 11. Woche). Nach Austritt aus der Tagesklinik im März 2012 habe ohne Arbeitsbelastung ein relativ stabiler Verlauf bestanden. Die Patientin sei eine partnerschaftliche Beziehung ein- gegangen und lebe seit Sommer 2012 mit ihrem Partner zusammen. Es sei ihr gelungen, eine regelmässige Tagesstruktur aufzubauen und sich um den Haushalt zu kümmern. Bei privaten Belastungen komme es jedoch nach wie vor rasch zu starker Anspannung mit Mühe, die Emotionen zu regulieren, so dass sie jeweils an ihre psychischen sowie körperlichen Grenzen stosse. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin nach der Geburt mit der Betreuung des Kindes infolge der Erkrankung an ihre Be- lastbarkeitsgrenze stossen werde. In einem weiteren Verlaufsbericht vom 8. November 2013 (AB 33) führte die behandelnde Psychiaterin aus, ihre Patientin sei bei der Betreuung ih- res am 5. Juli 2013 geborenen Sohnes auf die Mitbetreuung ihrer Eltern angewiesen, da sie nach wie vor rasch an ihre Belastbarkeitsgrenze stosse und mit Stressintoleranz, Stimmungsschwankungen und Rückzugstendenz reagiere. Eine Erwerbsfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben. In Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. C.________ im Bericht vom 23. Mai 2014 (AB 37) fest, der im Rahmen der Haushaltsabklärung beschriebene Zwang, fortwährend zu putzen, stehe im Zusammenhang mit der Grundstörung (Borderline-Persönlichkeitsstörung). Aufgrund der inneren Anspannung, der Angst vor einem Impulskontrollver- lust und der inneren Unruhe bestehe die Notwendigkeit zur Beruhigung und zum Spannungsabbau, was die Patientin durch intensives Putzen bewirken könne, um eine psychische Destabilisierung zu verhindern und destruktive Handlungen wie z.B. Selbstverletzungen zu vermeiden. 3.1.4 Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte im Untersuchungsbericht vom 14. August 2014 (AB 44) aus, bei der Versicherten habe in der Testung ein äusserst unruhiges, affektiv impulsi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 10 ves und teils auch exaltiertes und demonstratives Verhalten dominiert. Sie habe zu Beginn der Untersuchung eine exzessive psychomotorische und mentale Unruhe gezeigt. Im Verlauf habe die Unruhe zwar abgenommen, sei aber bei Stress und Frustrationen während der Testung rasch wieder aufgeflammt. Auf den Untersucher hätten die Aufregung und die Unruhe etwas forciert gewirkt. Aufgrund der teils schillernden Verhaltensauffällig- keiten sei es nicht möglich gewesen, eine aussagekräftige und valide Un- tersuchung der kognitiven Funktionen durchzuführen. Im Rahmen der Be- schwerdevalidierungsverfahren seien die kritischen Werte klar unterschrit- ten worden. Die Versicherte habe schlechtere Leistungen als Personen mit schweren Hirnverletzungen oder mit einer Demenz erbracht. Ein derartiges Ausmass an Beeinträchtigungen sei mit der faktischen Alltagskompetenz der Explorandin als Hausfrau und Mutter und mit der absolvierten schuli- schen und beruflichen Laufbahn nicht vereinbar. Zudem hätten sich die Befunde rein logisch widersprochen, da innerhalb desselben Funktionsbe- reiches einfache Aufgaben schlechter bearbeitet worden seien als schwie- rige Aufgaben. Unplausibel sei auch der tiefe IQ von 63. Da die von der Explorandin produzierten Befunde aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Inkonsistenz für eine neuropsychologische Interpretation nicht verwertbar seien, seien keine verlässlichen Aussagen über den effektiven Zustand der kognitiven Funktionen möglich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Explorandin in der Testung nicht ihre wahren Leistungsmöglichkei- ten ausgeschöpft und sich teilweise schlechter dargestellt habe, als sie tatsächlich sei. Neuropsychologisch könne lediglich festgestellt werden, dass die in der Testung produzierten kognitiven Leistungsbeeinträchtigun- gen nicht im Rahmen einer zerebralen Dysfunktion interpretiert werden könnten, sondern funktioneller Natur seien. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom
20. August 2014 (AB 47) rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33), derzeit remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrionisch, manipulativ, Borderlineanteile; ICD-10: Z73). Aktuell bestehe keine psych- iatrische Diagnose, welche dauerhaft die Leistungsfähigkeit zu 100 % auf- heben würde. Anamnestisch seien depressive Episoden vorhanden gewe- sen, derzeit nicht mehr. Auf der Persönlichkeitsebene seien akzentuierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 11 Züge möglich, jedoch ergäben sich sowohl aus der psychiatrischen wie auch der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise, dass ein sekun- därer Krankheitsgewinn nicht unwesentlich mitwirke. Die Versicherte besit- ze geistige und psychische Ressourcen, so dass sie sich in Situationen, in welchen sie erhebliche unangenehme Konsequenzen befürchten müsse (wie z.B. eine Betreibung), korrekt und der Situation entsprechend verhal- ten könne. Sie habe auch entsprechendes Verantwortungsbewusstsein und Ich-Stärke gezeigt, um wegen der Schwangerschaft abstinent werden zu können. Es sei zumutbar, dass sich die Versicherte in eine berufliche Akti- vität integrieren lasse. Dies treffe auf alle ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zu. Wegen der Auffälligkeiten auf der Persönlichkeitsebene und auch, um das Verhältnis zwischen Unterstützung und Fordern in einem Ausmass zu halten, das einen sekundären Krankheitsgewinn abbaut und nicht fördert, sei eine regelmässige Psychotherapie nötig. Ebenso weiterhin nötig sei Abstinenz. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64) massgeblich auf die Untersuchungsberichte von Dr. phil. E.________ und Dr. med. F.________ (AB 44, 47) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Den RAD-Berichten kommt somit voller Beweiswert zu. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die von den behandelnden Fachärzten abweichende Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin sei nicht schlüssig, kann ihr nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ stellt bei ihren Berichten – aus therapeutischer Sicht einem gesamtheitlichen Behand- lungsansatz folgend – ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin ab. Sie hat diese weder aufgrund der biografischen Fak- ten (wie etwa dem unauffälligen und üblichen Schul- und Ausbildungsver- lauf) noch mittels entsprechender neuropsychologischer Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 12 und Testverfahren validiert. So zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.________ eine Leistung, welche einem IQ von 63 und damit einer Hirnleistungsschwäche entspricht, welche eigenverantwortliches und vernunftgemässes Handeln nicht mehr zuliesse (AB 44 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen anführt, diese Hirnleistungsschwäche lasse sich durchaus mit suchtbeding- ten Schädigungen vereinbaren (Beschwerde S. 8 Rz. 14), bleibt sie die Erklärung dafür schuldig, weshalb es ihr dann möglich war, nach Eintritt der Schwangerschaft die Handlungseinsicht zu erlangen und fortan die Wil- lenskräfte aufzubringen, abstinent zu leben. Weiter erklärt sie auch nicht, weshalb es ihr dennoch möglich ist, in geordneten häuslichen Verhältnis- sen zu leben und ihren finanziellen Verpflichtungen, wenn auch mit Mitteln der Sozialhilfe, selbstständig nachzukommen. Dass die Beschwerdeführe- rin namentlich unter Leistungsdruck, wie es auch für die Untersuchungssi- tuation zutrifft, emotional-instabile Reaktionen zeigt, ist auch der Psychiate- rin des RAD nicht entgangen (AB 47 S. 8). Allerdings legt diese mit nach- vollziehbarer Begründung dar, dass dieses Ausdrucksverhalten den Schweregrad der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten Persön- lichkeitsstörung nicht erreicht und die Beschwerdeführerin durchaus über die Fähigkeit und die Willenskräfte verfügt, ihre Impulse zu kontrollieren und vernunftgemäss zu handeln. Namentlich wird im Untersuchungsbericht nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Situationen, welche für sie unangenehme Konsequenzen haben könn- ten, über die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie über die hierzu erforderliche Entscheidungs-, Umstellungs- und Durchhaltefähig- keit verfügt (AB 47 S. 6). Weiter ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht an der Fähigkeit mangelt, ihre Aufgaben im Haushalt prinzipienorientiert zu planen und zu organisieren (AB 48 S. 6 Ziff. 5). Sie hat anlässlich der Haushaltsabklärung auch eindrücklich aufgezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich abzu- grenzen (AB 48 S. 4 Ziff. 3.4: „dass der Hund dem Partner gehöre, und dieser zum Hund zu schauen hat“). Insoweit ist auch nachvollziehbar, dass das behandelnde und familiäre Um- feld, soweit es die Beschwerdeführerin von der unliebsamen und ungele- genen Aufgabe der Kinderbetreuung entlastet (vgl. AB 47 S. 3 unten sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 13 AB 48 S. 6 Ziff. 5; Putztätigkeiten werden dagegen nicht abdelegiert), zu dem von der Beschwerdeführerin mit ihrem teils auch manipulativ anmu- tenden Verhalten erwünschten Krankheitsgewinn beiträgt. Die RAD-Ärztin zeigt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin über die entsprechen- den Ressourcen verfügt. Indessen bedarf sie zur beruflichen Wiederein- gliederung im Sinne einer Neu-Ausrichtung der bis anhin auf tiefer Fre- quenz gehaltenen therapeutischen Bemühungen begleitend einer intensi- veren und regelmässigeren Psychotherapie, welche das Verhältnis zwi- schen dem Unterstützen und dem Fordern so ausrichtet, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten bislang erzielte sekundäre Krank- heitsgewinn abgebaut und nicht weiter gefördert wird (AB 47 S. 9). 3.2.2 Im psychiatrischen Untersuchungsbericht wird schliesslich auch schlüssig dargelegt und begründet, weshalb die früheren depressiven Ent- gleisungen im Sinne eines jeweils reaktiven und damit bloss vorüberge- henden Geschehens zu betrachten sind (nicht bestandene Lehrabschluss- prüfung, Hausumbau, Trennung vom Partner [AB 47 S. 7]), mithin im Zeit- punkt der Untersuchung von einer vollständigen Remission ausgegangen werden konnte. So geht denn auch aus dem Austrittsbericht des Spitals D.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits ablenken lässt und in eine starke Anspannung kommt, wenn es im Privaten sehr schwierig wird und sie andererseits aufgrund einer neuen Beziehung ruhi- ger und auch wieder aktiver geworden ist und es infolge der Entspannung im familiären Umfeld zu einer klaren emotionalen und körperlichen Zu- standsverbesserung gekommen ist (AB 19 S. 4 f.). Insoweit ist ein invalidi- sierender Gesundheitsschaden weder aktuell noch für die Vergangenheit ausgewiesen. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 (AB 64) einen Leis- tungsanspruch verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 14 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin gutzuheissen ist. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 4.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Advokatin B.________ bleibt deren amtliches Honorar festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 15 tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. April 2016 macht Advokatin B.________ einen Zeitaufwand von 12.5833 Stunden à Fr. 250.-- und 0.1667 Stunden à Fr. 200.-- bzw. ein Honorar von insgesamt Fr. 3‘179.15 zuzüglich Auslagen von Fr. 145.-- sowie Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 3‘324.15) im Betrag von Fr. 265.95, total Fr. 3‘590.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3‘590.10 festgesetzt. Davon ist Advokatin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘550.-- (12.75 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 145.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 215.60 (8 % von Fr. 2‘695.--), total somit eine Ent- schädigung von Fr. 2‘910.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern ent- sprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Ad- vokatin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2016, IV/15/184, Seite 16 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘590.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Advokatin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘910.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Advokatin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.