Verfügung vom 24. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Die 1960 geborene A.________, ... Staatsangehörige, reiste im 2005 in die Schweiz ein und bewarb sich hier um Asyl. Am 27. Mai 2005 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug einer Rente der Invalidenversi- cherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Zur Art der Behinderung wurde an- gegeben, dass die Antragstellerin nicht mehr als einige Schritte gehen kön- ne und dies auch nur an Krücken; in ... sei das rechte Bein mehrfach schlecht operiert worden. Nach entsprechenden Abklärungen stellte die IVB fest, dass die Antragstel- lerin bereits mit dem bestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und sie deshalb für die beantragten Leistungen in der Schweiz nicht versichert sei. Mit Vorbescheid vom 13. November 2006 wurde deshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. II 18); am 15. Januar 2007 verfügte die IBV entsprechend dem Vorbescheid (act. II 20). Ebenfalls mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen lehnte die IVB die am 15. Dezember 2006 beantragte (act. II 19) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Katarakt-Operation; act. II 19, 28, 29) sowie für eine Hörgeräteversorgung (act. II 31, 36) ab. Diese Verfügungen blie- ben unangefochten. B. Am 29. Oktober 2014 meldete sich A.________ erneut für berufliche Inte- gration/Rente bei der IVB an (act. II 39). Sie gab an, im Jahre 1995 Opfer einer Explosion im Krieg in ... geworden zu sein. Aufgrund der eingereich- ten Arztberichte (act. II 40, 41) erachtete die IVB eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Verfügung nicht als glaubhaft dargelegt, weshalb sie mit Vorbescheid vom 7. November 2014 in Aussicht stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (act. II 44). Am 24.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 3 Dezember 2014 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid (act. II 47); zum Einwand der Gesuchstellerin vom 6. November 2014 (act. II 45 S. 1) nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Januar 2015 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Gesuch um eine Invalidenrente sei gutzu- heissen. Es treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der ersten Verfügung die Bei- tragszeit nicht erfüllt gewesen sei, zwischenzeitlich hätten indessen die gesetzlichen Grundlagen geändert (rückwirkende Beitragszahlung für fünf Jahre); die Beitragspflicht sei daher im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin stelle ferner unrichtig fest, dass der Versicherungsfall bereits in ... eingetreten sei, nachdem mit einer Therapie des Leidens erst nach der Einreise in die Schweiz habe begonnen werden können. Entge- gen der Auffassung der IVB bestehe die Möglichkeit des Bezuges einer Invalidenrente in ... – aus ethnischen Gründen und weil sie ihren Status in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene nicht verlieren möchte – nicht. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ge- richtsverfahren bzw. im Falle der Abweisung dieses Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Den gleichzeitig erhobenen Kos- tenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin innert Frist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 4
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Dezember 2014 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 29. Oktober 2014 (act. II 39) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 5
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungs- recht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt ein- getreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozess- recht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2).
E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 6 berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
E. 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 7
E. 3.1 Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ersten ablehnenden Verfügung vom 15. Januar 2007 (act. II 22) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2014 (act. II 47) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (E. 2.3 hiervor).
E. 3.2 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug hat die IVB aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zur Anmeldung geführt hat- ten, bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden haben und deshalb diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leis- tungsanspruch nicht erfüllt gewesen seien. Nach den damals vorgelegten Arztberichten bestanden ganztägige in Hüft- und Kniebereich lokalisierte Schmerzen, insbesondere immobilisierende Hüftschmerzen rechts bei Status nach Hüft-TP mit mehrfachen Eingriffen und TP-Wechsel 2003 in ... bei kongenitaler Hüftdysplasie mit teilweiser Gehunfähigkeit seit Geburt, eine sekundäre Coxarthrose links bei kongeni- taler Hüftdysplasie (im März 2005 mittels Hüft-TP im Zieglerspital saniert), eine Adipositas per magna sowie ein Status nach Knie-TP rechts 1999 in ... (act. II 13). In dem anlässlich der Neuanmeldung vom 29. Oktober 2014 eingereichten Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2014 (act. II 40) wurden als Diagnose starke Schmerzen Hüfte rechts sowie Knie beidseits mit/bei Status nach Infiltration Hüfte rechts 2010, Status nach Implantation einer HTP sowie Revisionsoperation Hüfte rechts 1998 und 2003 (...), Sta- tus nach Implantation einer HTP Hüfte links 2005 (Schweiz) sowie Status nach Medialisierung der Tuberositas tibiae Knie rechts 1999 (...) und Im- plantation einer TP Knie rechts (2013 Spital C.________) gestellt.
E. 3.3.1 Aus den oben genannten medizinischen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass im Rahmen der Neuanmeldung keine Veränderung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 8 tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht ist. Letztlich werden im We- sentlichen dieselben gesundheitlichen Beschwerden attestiert, wie sie be- reits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2005 bekannt waren. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine (wesent- lich) anderen Gesundheitsschäden geltend. In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache der Verwaltung, Ab- klärungen durchzuführen (wie z.B. die Anordnung einer Untersuchung durch den RAD oder das Einholen von Berichten des Hausarztes sowie anderer behandelnder und untersuchender Ärzte); vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von einem neuen Versicherungsfall ist damit nicht auszugehen.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der damals geltend gemachten Beeinträchtigungen hat die IVB mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 15. Januar 2007 verbindlich festgestellt, dass diese bereits vor der Einreise der Beschwer- deführerin in die Schweiz bestanden haben und deshalb in der schweizeri- schen Invalidenversicherung nicht versichert sind. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Neuanmeldung selber angegeben, dass die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen seit 1995 bestehen (act. II 39 S. 5 Ziff. 6.3). Aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung ist eine entsprechende Leistungs- pflicht hinsichtlich der genannten gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor und auch weiterhin nicht gegeben. Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen der Sozialversicherung, insbesondere Renten der Invalidenversicherung, erstreckt sich – worauf die IVB in der Beschwerdeantwort C. b) Ziff. 6 zutreffend hinweist – auch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 9 Voraussetzungen der Leistungsberechtigung (vorliegend Art. 6 Abs. 2 IVG), welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen; solche Begrün- dungselemente der rechtskräftigen Rentenverfügung können daher im Rahmen einer Revision oder Neuanmeldung – ausser bei (hier nicht gege- benem; vgl. E. 3.3.1) Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles bzw. einer völlig verschiedenen Gesundheitsstörung – weder erneut geprüft werden noch kann allenfalls darauf zurückgekommen werden (vgl. BGE 136 V 369 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Dezember 2014, 8C_519/2013 E. 3 ff.). Damit fällt auch eine nachträgliche Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der angerufenen (neu- en) Beitragsregelung für vorläufig Aufgenommene (vgl. act. II 45 S. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten, bezieht sich diese doch auf den – nach den obigen Ausführungen hier nicht gegebenen – Eintritt eines Versiche- rungsfalles in der Schweiz. Dass mit ... kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wurde bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2007 festgehalten; dies gilt nach wie vor und bedurfte – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde S. 3 Ziff. 9.) – im Zusammenhang mit dem vorliegend streitigen Nichteintretensentscheid keiner erneuten Erwähnung. Soweit gegenüber ... ein allfälliger Rentenanspruch – aus welchen Gründen auch immer – nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, hat dies nicht die schweizerische Invalidenversicherung zu entgelten.
E. 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 18 IV KOJ/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________, ... Staatsangehörige, reiste im 2005 in die Schweiz ein und bewarb sich hier um Asyl. Am 27. Mai 2005 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug einer Rente der Invalidenversi- cherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Zur Art der Behinderung wurde an- gegeben, dass die Antragstellerin nicht mehr als einige Schritte gehen kön- ne und dies auch nur an Krücken; in ... sei das rechte Bein mehrfach schlecht operiert worden. Nach entsprechenden Abklärungen stellte die IVB fest, dass die Antragstel- lerin bereits mit dem bestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und sie deshalb für die beantragten Leistungen in der Schweiz nicht versichert sei. Mit Vorbescheid vom 13. November 2006 wurde deshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. II 18); am 15. Januar 2007 verfügte die IBV entsprechend dem Vorbescheid (act. II 20). Ebenfalls mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen lehnte die IVB die am 15. Dezember 2006 beantragte (act. II 19) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Katarakt-Operation; act. II 19, 28, 29) sowie für eine Hörgeräteversorgung (act. II 31, 36) ab. Diese Verfügungen blie- ben unangefochten. B. Am 29. Oktober 2014 meldete sich A.________ erneut für berufliche Inte- gration/Rente bei der IVB an (act. II 39). Sie gab an, im Jahre 1995 Opfer einer Explosion im Krieg in ... geworden zu sein. Aufgrund der eingereich- ten Arztberichte (act. II 40, 41) erachtete die IVB eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Verfügung nicht als glaubhaft dargelegt, weshalb sie mit Vorbescheid vom 7. November 2014 in Aussicht stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (act. II 44). Am 24.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 3 Dezember 2014 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid (act. II 47); zum Einwand der Gesuchstellerin vom 6. November 2014 (act. II 45 S. 1) nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Januar 2015 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Gesuch um eine Invalidenrente sei gutzu- heissen. Es treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der ersten Verfügung die Bei- tragszeit nicht erfüllt gewesen sei, zwischenzeitlich hätten indessen die gesetzlichen Grundlagen geändert (rückwirkende Beitragszahlung für fünf Jahre); die Beitragspflicht sei daher im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin stelle ferner unrichtig fest, dass der Versicherungsfall bereits in ... eingetreten sei, nachdem mit einer Therapie des Leidens erst nach der Einreise in die Schweiz habe begonnen werden können. Entge- gen der Auffassung der IVB bestehe die Möglichkeit des Bezuges einer Invalidenrente in ... – aus ethnischen Gründen und weil sie ihren Status in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene nicht verlieren möchte – nicht. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ge- richtsverfahren bzw. im Falle der Abweisung dieses Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Den gleichzeitig erhobenen Kos- tenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin innert Frist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Dezember 2014 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 29. Oktober 2014 (act. II 39) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 5 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungs- recht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt ein- getreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozess- recht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 6 berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 7 3. 3.1 Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ersten ablehnenden Verfügung vom 15. Januar 2007 (act. II 22) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2014 (act. II 47) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (E. 2.3 hiervor). 3.2 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug hat die IVB aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zur Anmeldung geführt hat- ten, bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden haben und deshalb diesbezüglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leis- tungsanspruch nicht erfüllt gewesen seien. Nach den damals vorgelegten Arztberichten bestanden ganztägige in Hüft- und Kniebereich lokalisierte Schmerzen, insbesondere immobilisierende Hüftschmerzen rechts bei Status nach Hüft-TP mit mehrfachen Eingriffen und TP-Wechsel 2003 in ... bei kongenitaler Hüftdysplasie mit teilweiser Gehunfähigkeit seit Geburt, eine sekundäre Coxarthrose links bei kongeni- taler Hüftdysplasie (im März 2005 mittels Hüft-TP im Zieglerspital saniert), eine Adipositas per magna sowie ein Status nach Knie-TP rechts 1999 in ... (act. II 13). In dem anlässlich der Neuanmeldung vom 29. Oktober 2014 eingereichten Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2014 (act. II 40) wurden als Diagnose starke Schmerzen Hüfte rechts sowie Knie beidseits mit/bei Status nach Infiltration Hüfte rechts 2010, Status nach Implantation einer HTP sowie Revisionsoperation Hüfte rechts 1998 und 2003 (...), Sta- tus nach Implantation einer HTP Hüfte links 2005 (Schweiz) sowie Status nach Medialisierung der Tuberositas tibiae Knie rechts 1999 (...) und Im- plantation einer TP Knie rechts (2013 Spital C.________) gestellt. 3.3 3.3.1 Aus den oben genannten medizinischen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass im Rahmen der Neuanmeldung keine Veränderung in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 8 tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht ist. Letztlich werden im We- sentlichen dieselben gesundheitlichen Beschwerden attestiert, wie sie be- reits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahre 2005 bekannt waren. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine (wesent- lich) anderen Gesundheitsschäden geltend. In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache der Verwaltung, Ab- klärungen durchzuführen (wie z.B. die Anordnung einer Untersuchung durch den RAD oder das Einholen von Berichten des Hausarztes sowie anderer behandelnder und untersuchender Ärzte); vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von einem neuen Versicherungsfall ist damit nicht auszugehen. 3.3.2 Hinsichtlich der damals geltend gemachten Beeinträchtigungen hat die IVB mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 15. Januar 2007 verbindlich festgestellt, dass diese bereits vor der Einreise der Beschwer- deführerin in die Schweiz bestanden haben und deshalb in der schweizeri- schen Invalidenversicherung nicht versichert sind. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Neuanmeldung selber angegeben, dass die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen seit 1995 bestehen (act. II 39 S. 5 Ziff. 6.3). Aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung ist eine entsprechende Leistungs- pflicht hinsichtlich der genannten gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor und auch weiterhin nicht gegeben. Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen der Sozialversicherung, insbesondere Renten der Invalidenversicherung, erstreckt sich – worauf die IVB in der Beschwerdeantwort C. b) Ziff. 6 zutreffend hinweist – auch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 9 Voraussetzungen der Leistungsberechtigung (vorliegend Art. 6 Abs. 2 IVG), welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen; solche Begrün- dungselemente der rechtskräftigen Rentenverfügung können daher im Rahmen einer Revision oder Neuanmeldung – ausser bei (hier nicht gege- benem; vgl. E. 3.3.1) Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles bzw. einer völlig verschiedenen Gesundheitsstörung – weder erneut geprüft werden noch kann allenfalls darauf zurückgekommen werden (vgl. BGE 136 V 369 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Dezember 2014, 8C_519/2013 E. 3 ff.). Damit fällt auch eine nachträgliche Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der angerufenen (neu- en) Beitragsregelung für vorläufig Aufgenommene (vgl. act. II 45 S. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten, bezieht sich diese doch auf den – nach den obigen Ausführungen hier nicht gegebenen – Eintritt eines Versiche- rungsfalles in der Schweiz. Dass mit ... kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wurde bereits in der Verfügung vom 15. Januar 2007 festgehalten; dies gilt nach wie vor und bedurfte – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführe- rin (Beschwerde S. 3 Ziff. 9.) – im Zusammenhang mit dem vorliegend streitigen Nichteintretensentscheid keiner erneuten Erwähnung. Soweit gegenüber ... ein allfälliger Rentenanspruch – aus welchen Gründen auch immer – nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann, hat dies nicht die schweizerische Invalidenversicherung zu entgelten. 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, IV/15/18, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.