Einspracheentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 (shbv 52/2014)
Sachverhalt
A. Das Ehepaar B.________ (Beschwerdeführerin) und A.________ (Be- schwerdeführer) wird seit April 2013 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Einwohnergemeinde [EG] D.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIA]). Anlässlich einer Dossierkontrolle im Februar 2014 stellte der Sozialdienst der EG D.________ fest, dass dem Ehepaar im Mai und Juli 2013 insge- samt Fr. 2‘130.15 aus dem Mietzinsdepot ihrer früheren Wohnung zurück- erstattet worden sind. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 forderte die EG D.________ das Ehepaar auf, wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Fr. 2‘143.55 (Fr. 2‘130.15 zuzüglich Zins von Fr. 13.40) zurückzuerstatten, weil die Zahlung des Mietzinsdepots nicht als Einnahme deklariert worden sei. Dabei wurde die Verrechnung mit den Sozialleistungen ab September 2014 angeordnet (act. IIA). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. Akten des Regierungsstatthal- teramts [RSA] Bern Mittelland [Vorinstanz; act. II] 1 - 11) wies der Regie- rungsstatthalter von Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab, sprach keine Parteikosten zu und wies das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ab (act. II 37 - 44). B. Dagegen erhob das Ehepaar, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 20. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom
19. Januar 2015 sowie der Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2014 und die Ausrichtung einer Parteienschädigung. Eventualiter sei ihnen für das Verfahren vor dem RSA die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Beiordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 3 von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Zur Begründung lies- sen sie im Wesentlichen vorbringen, dass der zurückzuerstattende Betrag den Beschwerdeführenden mittels eines Darlehens vom E.________ ge- währt worden sei. Dieses Darlehen sei für das Mietzinsdepot gewährt und von den Beschwerdeführenden inzwischen zurückbezahlt worden. Rück- zahlbare Darlehen seien nicht einkommensbildend bzw. keine anrechenba- re Einnahmen. Zudem rügten sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung vom 20. März 2015 beantragte das RSA Bern- Mittelland die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 4
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Ja- nuar 2015 (act. II 37 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘143.55 we- gen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 (act. IIA). Dabei übersehen sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devolutiveffekt zugekommen ist und deren Ent- scheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfech- tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des RSA vom 19. Januar 2015 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2015 nicht (hinreichend) auf die von ihnen in der Be- schwerde vorgebrachte Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhal- tes eingegangen sei (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5 f.).
E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 5 die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
E. 2.3 Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2015 (act. IIA) erweist sich als hinlänglich begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden wurde im Entscheid ausreichend dargestellt, weshalb die Be- schwerde gegen die Rückforderung abgewiesen worden ist. Ob das Er- gebnis dieser Beurteilung rechtmässig und ob dabei der Sachverhalt richtig festgestellt worden ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiell- rechtlichen Beurteilung (vgl. E. 4 hiernach). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 6 nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliess- lich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unab- hängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom
18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 7
E. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden seit April 2013 von der EG D.________ Sozialhilfe beziehen. Ferner ist unbestritten, dass sie das Mietzinsdepot ihrer früheren Wohnung, samt Zins, (in zwei Teilen) im Mai bzw. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 2‘130.15 zurückerhalten haben (vgl. act. IIA, Kontoauszug der … 1. März bis 31. Juli 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Auszahlung um ein Ein- kommen handelt, welches von den Beschwerdeführenden als solches hätte deklariert werden müssen bzw. ob die Beschwerdeführenden in dieser Höhe unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen haben.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Rücker- stattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe offensichtlich nicht gege- ben sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wirft den Be- schwerdeführenden denn auch vor, unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, da sie die Rückerstattung des Mietzinsdepots nicht als Einnahmen bzw. anrechenbares Einkommen deklariert hätten. Weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Richtlinien für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (So- zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) verbindlich sind, äussern sich konkret dazu, wie ein zurückerstattetes Mietzinsdepot zu behandeln ist. Auch in der verfügbaren Rechtsprechung lassen sich keine entsprechen- den Gerichtsentscheide finden. Indessen findet sich auf der Homepage der SKOS (www.skos.ch) ein Pra- xisbeispiel („Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?“), wel- ches sich mit der vorstehend zu beurteilenden Frage befasst. Diese Hilfe- stellung der SKOS an die Verwaltung, ist - im Gegensatz zur den Richtlini- en - für das Gericht nicht verbindlich. Im Praxisbeispiel wird zunächst zutreffend ausgeführt, dass es sich bei einem Mietzinsdepot um einen Vermögenswert handelt, der bei Auszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 8 lung frei verfügbar wird und dass dem Klienten ein Vermögensfreibetrag zu gewähren ist, falls dieser nicht bereits bei Unterstützungsbeginn ausge- schöpft worden ist. Die daran anschliessende Argumentation, wonach die- ses Vermögen im Zeitpunkt der Auszahlung an den Mieter im Rahmen ei- nes geldwerten Zuflusses als Einnahme zu qualifizieren sei, überzeugt nicht. Die Ausführungen sind insofern unzutreffend, als die Mietkaution nicht - wie dargestellt - zur Deckung von (finanziellen) Ansprüchen dient, weil nicht von einer bedingten bzw. ungewissen Forderung des Vermieters auszugehen ist. Vielmehr besteht, insbesondere im Zeitpunkt in dem die Kaution geleistet wird, keine Forderung. Wenn während oder am Ende der Mietdauer eine Forderung des Vermieters entsteht, dient das Depot der Sicherstellung. Einen Zugriff auf das Konto hat der Vermieter indessen nie. Deshalb handelt es sich bei der Mietkaution stets um einen Vermögenswert des Mieters, auch wenn er auf einem separaten Konto hinterlegt und während der Mietdauer nicht frei verfügbar ist. Wie sich aus der Vereinbarung des E.________ vom 15. Februar 2010 mit den Beschwerdeführenden (Beschwerdebeilage im Verfahren vor dem RSA [BB II] 3) ergibt, hat dieses den Beschwerdeführenden ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2‘100.-- zur Leistung des Mietzinsdepots gewährt. Dieses Darlehen war indessen im November 2011 vollständig zurückbezahlt, so dass das Depot ab diesem Zeitpunkt und auch bei Beginn der Unterstüt- zung durch die Beschwerdegegnerin Vermögen der Beschwerdeführenden darstellte. Dieses Geld blieb zwar während der Fortdauer der Miete als Sicherheit für die Vermieterin gebunden. Mit der Auflösung des Mietvertra- ges wurde das Vermögen frei, da der Vermieter keine Forderungen geltend machte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Auszahlung bzw. Auflösung des Mietzinsdepots demnach keine Einnahme dar.
E. 4.3 Da die Rückzahlung des Mietzinsdepots kein Einkommen darstellt und das wieder frei verfügbare Vermögen den - im vorliegenden Fall - emp- fohlenen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- (SKOS-Richtlinien, E.2.1) nicht erreicht, liegt kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor und es ist keine Rückerstattung geschuldet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen soweit darauf einzu- treten ist und der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom
19. Januar 2015 aufzuheben.
E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1).
E. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätz- lich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsie- gens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennote im verwaltungsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwalt C.________ vom 1. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Parteien- tschädigung wird auf total Fr. 3‘042.90 (Aufwand Fr. 2‘804.50, Auslagen von Fr. 13.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 225.40) festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 10 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Mit Kostennote vom 10. Ok- tober 2014 hat Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor dem RSA ein Honorar von Fr. 1‘901.25, Auslagen von Fr. 9.-- und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 152.80 (8% von Fr. 1‘910.25), total Fr. 2‘063.50, geltend gemacht. Die im Honorar enthaltenen Fr. 200.-- für die Nachbearbeitung bzw. Besprechung des Entscheids sind jedoch zu streichen, weil dieser Aufwand vorliegend in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fällt und hier abgegolten wird. Entsprechend wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem RSA Bern-Mittelland auf Fr. 1‘701.25, zu- züglich Auslagen von Fr. 9.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 136.80 (8% auf Fr. 1‘710.25), insgesamt ausmachend Fr. 1‘847.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu erset- zen.
E. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘042.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 11
- Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Partei- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘847.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerenden - Einwohnergemeinde D.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 179 SH MAW/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Einspracheentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
19. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar B.________ (Beschwerdeführerin) und A.________ (Be- schwerdeführer) wird seit April 2013 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Einwohnergemeinde [EG] D.________ [Beschwerdegegnerin; act. IIA]). Anlässlich einer Dossierkontrolle im Februar 2014 stellte der Sozialdienst der EG D.________ fest, dass dem Ehepaar im Mai und Juli 2013 insge- samt Fr. 2‘130.15 aus dem Mietzinsdepot ihrer früheren Wohnung zurück- erstattet worden sind. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 forderte die EG D.________ das Ehepaar auf, wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Fr. 2‘143.55 (Fr. 2‘130.15 zuzüglich Zins von Fr. 13.40) zurückzuerstatten, weil die Zahlung des Mietzinsdepots nicht als Einnahme deklariert worden sei. Dabei wurde die Verrechnung mit den Sozialleistungen ab September 2014 angeordnet (act. IIA). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. Akten des Regierungsstatthal- teramts [RSA] Bern Mittelland [Vorinstanz; act. II] 1 - 11) wies der Regie- rungsstatthalter von Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Januar 2015 ab, sprach keine Parteikosten zu und wies das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ab (act. II 37 - 44). B. Dagegen erhob das Ehepaar, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 20. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom
19. Januar 2015 sowie der Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2014 und die Ausrichtung einer Parteienschädigung. Eventualiter sei ihnen für das Verfahren vor dem RSA die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Beiordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 3 von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Zur Begründung lies- sen sie im Wesentlichen vorbringen, dass der zurückzuerstattende Betrag den Beschwerdeführenden mittels eines Darlehens vom E.________ ge- währt worden sei. Dieses Darlehen sei für das Mietzinsdepot gewährt und von den Beschwerdeführenden inzwischen zurückbezahlt worden. Rück- zahlbare Darlehen seien nicht einkommensbildend bzw. keine anrechenba- re Einnahmen. Zudem rügten sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2015 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung vom 20. März 2015 beantragte das RSA Bern- Mittelland die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 19. Ja- nuar 2015 (act. II 37 - 44). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘143.55 we- gen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 (act. IIA). Dabei übersehen sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devolutiveffekt zugekommen ist und deren Ent- scheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfech- tungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des RSA vom 19. Januar 2015 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2015 nicht (hinreichend) auf die von ihnen in der Be- schwerde vorgebrachte Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhal- tes eingegangen sei (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5 f.). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 5 die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2015 (act. IIA) erweist sich als hinlänglich begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden wurde im Entscheid ausreichend dargestellt, weshalb die Be- schwerde gegen die Rückforderung abgewiesen worden ist. Ob das Er- gebnis dieser Beurteilung rechtmässig und ob dabei der Sachverhalt richtig festgestellt worden ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiell- rechtlichen Beurteilung (vgl. E. 4 hiernach). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 6 nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliess- lich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unab- hängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom
18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 7 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden seit April 2013 von der EG D.________ Sozialhilfe beziehen. Ferner ist unbestritten, dass sie das Mietzinsdepot ihrer früheren Wohnung, samt Zins, (in zwei Teilen) im Mai bzw. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 2‘130.15 zurückerhalten haben (vgl. act. IIA, Kontoauszug der … 1. März bis 31. Juli 2013). Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Auszahlung um ein Ein- kommen handelt, welches von den Beschwerdeführenden als solches hätte deklariert werden müssen bzw. ob die Beschwerdeführenden in dieser Höhe unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen haben. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Rücker- stattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe offensichtlich nicht gege- ben sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wirft den Be- schwerdeführenden denn auch vor, unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, da sie die Rückerstattung des Mietzinsdepots nicht als Einnahmen bzw. anrechenbares Einkommen deklariert hätten. Weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Richtlinien für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (So- zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) verbindlich sind, äussern sich konkret dazu, wie ein zurückerstattetes Mietzinsdepot zu behandeln ist. Auch in der verfügbaren Rechtsprechung lassen sich keine entsprechen- den Gerichtsentscheide finden. Indessen findet sich auf der Homepage der SKOS (www.skos.ch) ein Pra- xisbeispiel („Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?“), wel- ches sich mit der vorstehend zu beurteilenden Frage befasst. Diese Hilfe- stellung der SKOS an die Verwaltung, ist - im Gegensatz zur den Richtlini- en - für das Gericht nicht verbindlich. Im Praxisbeispiel wird zunächst zutreffend ausgeführt, dass es sich bei einem Mietzinsdepot um einen Vermögenswert handelt, der bei Auszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 8 lung frei verfügbar wird und dass dem Klienten ein Vermögensfreibetrag zu gewähren ist, falls dieser nicht bereits bei Unterstützungsbeginn ausge- schöpft worden ist. Die daran anschliessende Argumentation, wonach die- ses Vermögen im Zeitpunkt der Auszahlung an den Mieter im Rahmen ei- nes geldwerten Zuflusses als Einnahme zu qualifizieren sei, überzeugt nicht. Die Ausführungen sind insofern unzutreffend, als die Mietkaution nicht - wie dargestellt - zur Deckung von (finanziellen) Ansprüchen dient, weil nicht von einer bedingten bzw. ungewissen Forderung des Vermieters auszugehen ist. Vielmehr besteht, insbesondere im Zeitpunkt in dem die Kaution geleistet wird, keine Forderung. Wenn während oder am Ende der Mietdauer eine Forderung des Vermieters entsteht, dient das Depot der Sicherstellung. Einen Zugriff auf das Konto hat der Vermieter indessen nie. Deshalb handelt es sich bei der Mietkaution stets um einen Vermögenswert des Mieters, auch wenn er auf einem separaten Konto hinterlegt und während der Mietdauer nicht frei verfügbar ist. Wie sich aus der Vereinbarung des E.________ vom 15. Februar 2010 mit den Beschwerdeführenden (Beschwerdebeilage im Verfahren vor dem RSA [BB II] 3) ergibt, hat dieses den Beschwerdeführenden ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2‘100.-- zur Leistung des Mietzinsdepots gewährt. Dieses Darlehen war indessen im November 2011 vollständig zurückbezahlt, so dass das Depot ab diesem Zeitpunkt und auch bei Beginn der Unterstüt- zung durch die Beschwerdegegnerin Vermögen der Beschwerdeführenden darstellte. Dieses Geld blieb zwar während der Fortdauer der Miete als Sicherheit für die Vermieterin gebunden. Mit der Auflösung des Mietvertra- ges wurde das Vermögen frei, da der Vermieter keine Forderungen geltend machte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Auszahlung bzw. Auflösung des Mietzinsdepots demnach keine Einnahme dar. 4.3 Da die Rückzahlung des Mietzinsdepots kein Einkommen darstellt und das wieder frei verfügbare Vermögen den - im vorliegenden Fall - emp- fohlenen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- (SKOS-Richtlinien, E.2.1) nicht erreicht, liegt kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor und es ist keine Rückerstattung geschuldet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen soweit darauf einzu- treten ist und der angefochtene Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom
19. Januar 2015 aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätz- lich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsie- gens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennote im verwaltungsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwalt C.________ vom 1. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Parteien- tschädigung wird auf total Fr. 3‘042.90 (Aufwand Fr. 2‘804.50, Auslagen von Fr. 13.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 225.40) festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 10 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Mit Kostennote vom 10. Ok- tober 2014 hat Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor dem RSA ein Honorar von Fr. 1‘901.25, Auslagen von Fr. 9.-- und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 152.80 (8% von Fr. 1‘910.25), total Fr. 2‘063.50, geltend gemacht. Die im Honorar enthaltenen Fr. 200.-- für die Nachbearbeitung bzw. Besprechung des Entscheids sind jedoch zu streichen, weil dieser Aufwand vorliegend in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fällt und hier abgegolten wird. Entsprechend wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem RSA Bern-Mittelland auf Fr. 1‘701.25, zu- züglich Auslagen von Fr. 9.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 136.80 (8% auf Fr. 1‘710.25), insgesamt ausmachend Fr. 1‘847.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu erset- zen. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘042.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2015, SH/15/179, Seite 11 4. Die Einwohnergemeinde D.________ hat den Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Partei- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘847.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerenden - Einwohnergemeinde D.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.