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200 2015 178

Bern VerwG · 2015-07-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Januar 2015

Sachverhalt

A. Der 2000 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand unklarer Ätiolo- gie (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 1 S. 6) und bezog deswe- gen verschiedene IV-Leistungen, so auch Hilflosenentschädigungen wegen leichter und in der Folge mittlerer Hilflosigkeit (act. II 11, 27). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2009 (act. II 35) und mit Verfügung vom 11. April 2011 (act. II 57) wurde der Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit jeweils revisionsweise bestätigt. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen veranlasste die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte (act. II 66). Mit Vorbe- scheid vom 28. Oktober 2014 (act. II 70) stellte sie für die Zeit vom 1. Au- gust 2014 bis zum 31. Januar 2018 die Reduktion der Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige auf eine solche leichten Grades in Aussicht und verfügte am 13. Januar 2015 (act. II 79) entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, dieser wie- derum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Februar 2015 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 weiterhin eine Ent- schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2015 machte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung nach BGE 137 V 314 auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 3 zug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 18. Mai 2015 an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) offenbar mittels B-Post am 21. Januar 2015 zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 2) und das Zustelldatum nicht mittels Nachfor- schungsbegehren belegt werden kann, ist von der Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeeinreichung (Art. 60 ATSG) auszugehen (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG).

E. 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 6 gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3).

E. 2.3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfü- gung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsan- spruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 2.3.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

E. 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der An- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 be- treffend Rente).

E. 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 7 ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Ab- klärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensiv- pflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades geltend. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) mit demjenigen zur Zeit der Revisionsver- fügung vom 11. April 2011 (act. II 57), da damals eine umfassende An- spruchsprüfung mit Abklärung vor Ort (act. II 56) durchgeführt worden war (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aufgrund des höheren Alters des Versicherten (knapp fünfzehn statt elf Jahre; act. II 1 S. 9) und der damit verbundenen Verselbstständigung im Gesundheits- und Invaliditätsfall ist dabei ohne weiteres ein Revisionsgrund gegeben. In der Folge hat eine umfassende Prüfung zu erfolgen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV vom 5. Mai 2014 (act. II 66) ab. Die Abklärungsfachperson kam zum Schluss, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 8 Beschwerdeführer sei weiterhin in drei Lebensverrichtungen (An- und Aus- kleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon- takte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und benötige auch zukünftig eine engmaschige Betreuung. Eine dauernde persönliche Überwachung sei jedoch nicht mehr notwendig (act. II 66 S. 6 Ziff. 7). Dabei fällt auf, dass vor der Abklärung keine aktuellen medizinischen Berichte – weder von den behandelnden Ärzten noch vom Arzt der Stiftung D.________, bei welcher der Beschwerdeführer seit April 2014 zur Schule geht (act. II 66 S. 2), noch von der Physiotherapeutin (vgl. act. II 73 S. 1) – eingeholt worden sind, so dass die Abklärungsfachperson keine Kenntnis über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (act. II 66) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an solche Bericht nicht (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Daran ändert auch der erst nach der Abklärung eingegangene Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 3. Dezember 2014 (act. II 73) nichts. Denn dieser äussert sich nicht umfassend zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, was jedoch insbesondere mit Bezug auf die diagnostisch festgestellten starken Verhaltensauffälligkeiten für die Beantwortung der hier vor allem streitigen Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) unumgänglich ist. Unter diesen Umständen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme der medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse bei Bedarf nochmals eine Abklärung vor Ort durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 9

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 18. Mai 2015 wird die Parteientschädigung auf total Fr. 2'620.60 (Aufwand Fr. 2'387.50, Auslagen von Fr. 39.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 194.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'620.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 178 IV ACT/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2000 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand unklarer Ätiolo- gie (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 1 S. 6) und bezog deswe- gen verschiedene IV-Leistungen, so auch Hilflosenentschädigungen wegen leichter und in der Folge mittlerer Hilflosigkeit (act. II 11, 27). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2009 (act. II 35) und mit Verfügung vom 11. April 2011 (act. II 57) wurde der Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit jeweils revisionsweise bestätigt. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen veranlasste die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte (act. II 66). Mit Vorbe- scheid vom 28. Oktober 2014 (act. II 70) stellte sie für die Zeit vom 1. Au- gust 2014 bis zum 31. Januar 2018 die Reduktion der Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige auf eine solche leichten Grades in Aussicht und verfügte am 13. Januar 2015 (act. II 79) entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, dieser wie- derum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Februar 2015 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 weiterhin eine Ent- schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2015 machte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung nach BGE 137 V 314 auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 3 zug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 18. Mai 2015 an seiner Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) offenbar mittels B-Post am 21. Januar 2015 zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 2) und das Zustelldatum nicht mittels Nachfor- schungsbegehren belegt werden kann, ist von der Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeeinreichung (Art. 60 ATSG) auszugehen (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 6 gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3). 2.3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfü- gung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsan- spruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.3.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der An- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 be- treffend Rente). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 7 ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Ab- klärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensiv- pflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades geltend. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) mit demjenigen zur Zeit der Revisionsver- fügung vom 11. April 2011 (act. II 57), da damals eine umfassende An- spruchsprüfung mit Abklärung vor Ort (act. II 56) durchgeführt worden war (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aufgrund des höheren Alters des Versicherten (knapp fünfzehn statt elf Jahre; act. II 1 S. 9) und der damit verbundenen Verselbstständigung im Gesundheits- und Invaliditätsfall ist dabei ohne weiteres ein Revisionsgrund gegeben. In der Folge hat eine umfassende Prüfung zu erfolgen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV vom 5. Mai 2014 (act. II 66) ab. Die Abklärungsfachperson kam zum Schluss, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 8 Beschwerdeführer sei weiterhin in drei Lebensverrichtungen (An- und Aus- kleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon- takte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und benötige auch zukünftig eine engmaschige Betreuung. Eine dauernde persönliche Überwachung sei jedoch nicht mehr notwendig (act. II 66 S. 6 Ziff. 7). Dabei fällt auf, dass vor der Abklärung keine aktuellen medizinischen Berichte – weder von den behandelnden Ärzten noch vom Arzt der Stiftung D.________, bei welcher der Beschwerdeführer seit April 2014 zur Schule geht (act. II 66 S. 2), noch von der Physiotherapeutin (vgl. act. II 73 S. 1) – eingeholt worden sind, so dass die Abklärungsfachperson keine Kenntnis über die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (act. II 66) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an solche Bericht nicht (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Daran ändert auch der erst nach der Abklärung eingegangene Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 3. Dezember 2014 (act. II 73) nichts. Denn dieser äussert sich nicht umfassend zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, was jedoch insbesondere mit Bezug auf die diagnostisch festgestellten starken Verhaltensauffälligkeiten für die Beantwortung der hier vor allem streitigen Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) unumgänglich ist. Unter diesen Umständen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 (act. II 79) aufzuheben. Die Akten sind zur Vornahme der medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse bei Bedarf nochmals eine Abklärung vor Ort durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 18. Mai 2015 wird die Parteientschädigung auf total Fr. 2'620.60 (Aufwand Fr. 2'387.50, Auslagen von Fr. 39.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 194.10) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2015, IV/15/178, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'620.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.