opencaselaw.ch

200 2015 168

Bern VerwG · 2014-11-20 · Deutsch BE

Zwischenverfügung des Regierungsstatthaltersamts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2015 (shbv 96/2014)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die Einwohnergemeinde D.________ (nachfolgend EG D.________) die dem 1963 geborenen A.________ seit November 2013 gewährte wirtschaftliche Hilfe mit der Be- gründung ein, er habe entgegen seinen Angaben und gestützt auf die Er- mittlungen der Sozialinspektion zu keinem Zeitpunkt in E.________ (EG D.________) Wohnsitz begründet; gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den Sozialdiensten die bis anhin ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 23‘206.05 zurückzuerstatten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. unpaginierte Akten der Sozialdienste D.________, [IIA], Register „Arbeit, Gesundheit“). Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin C.________, mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland (nachfolgend RSA Bern-Mittelland bzw. Beschwerdegegner) Be- schwerde, wobei er insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom

20. November 2014, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung durch die unterzeichnende Anwältin beantragte (Akten des RSA Bern-Mittelland, [act. II], 003). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 (act. II 031) stellte das RSA Bern-Mittelland die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 (act. II 047 ff.) wies es das Gesuch um Beiordnung von C.________ als amtliche Anwältin ab (mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Endentscheides befunden werde) und lud die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 3 B. Gegen die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Fürspreche- rin C.________, mit Eingabe vom 18. Februar 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziffer 2 der Zwischen- verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

29. Januar 2015 (shbv 96/2014) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das beim Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, im Januar 2015 hätten die Ehegatten A.________ und B.________ ihr Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen und er habe sich bei der Einwohnergemeinde F.________ angemeldet; diese ha- be ihm bis dato jedoch noch keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Dem- nach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Prozess ohne Be- schränkung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten, was un- bestritten sei. Ebenso sei der Prozess nicht aussichtslos. Schliesslich er- weise sich eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig, da die Interes- sen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betroffen seien und er nicht rechtskundig und „prozessgewohnt“ sei. Es stellten sich vorliegend rechtlich schwierige Fragen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig. Hinzu komme, dass die „Beschwerdegegnerin“ Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer eingereicht habe, welche unmittelbar mit dem der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2014 zugrunde liegen- den Sachverhalt zusammenhänge. Schliesslich sei auch die EG D.________ durch eine Anwältin vertreten, so dass sich der Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung auch aus Gründen der Waffengleichheit ge- biete. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schliesst der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Zwischenverfü- gung auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend bringt er vor, der Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 4 verhalt als solcher sei nicht unübersichtlich, gehe es doch primär um die Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in F.________ seinen Lebensmittelpunkt habe. Die entsprechen- den Fragen könne er wahrheitsgetreu beantworten, wobei sprachliche Schwierigkeiten mit einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich rechtfertige das Prinzip der Waffengleichheit allein die Beiordnung einer amtlichen Anwältin nicht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76, 77 und Art. 112 Abs. 3 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentli- che Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 (act. II 047 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Beiordnung von C.________ als amtliche Anwältin zu Recht abgewiesen hat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 5

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Unter- suchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an- zulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukom- men (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183).

E. 2.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 6 oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).

E. 3.1 In der Hauptsache ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per

30. November 2014 sowie eine geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 23‘206.05 streitig, was grundsätzlich stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift. Der Beschwerdegegner wies in der angefoch- tenen Zwischenverfügung indes zu Recht darauf hin, dass die grundsätzli- che Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im mit Beschwerde vom 19. De- zember 2014 vor dem RSA Bern-Mittelland anhängig gemachten Verfahren nicht umstritten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hiernach), weshalb nicht von einem besonders schweren Eingriff gesprochen werden kann, woran auch die gleichzeitig geltend gemachte Rückforderung nichts ändert, ist doch deren ratenweise Rückzahlung üblich und in der Verfügung vom 20. November 2014 auch explizit vorgesehen. Damit kann offen bleiben, ob die Einstel- lung der wirtschaftlichen Hilfe für sich allein überhaupt je einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung eines Sozialhilfebezügers zu begründen vermöchte, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hätte, gälte es doch zu bedenken, dass eine solche diesfalls in zahlreichen Sozialhilfefällen zu gewähren wäre, was den insoweit restriktiven Voraussetzungen betreffend die sachliche Notwendigkeit zur Gewährung anwaltlicher Verbeiständung (vgl. E. 2.2 vorne) zuwiderliefe.

E. 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung einer amtlichen Anwältin als notwendig erscheinen lassen.

E. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Sozialhilfeverfahren ist nicht besonders komplex. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in E.________ (Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 7 D.________) sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründet hat bzw. hatte – nachdem sich der Beschwerde- führer inzwischen offenbar wieder am Wohnort seiner Partnerin in der Ein- wohnergemeinde G.________ (F.________) angemeldet hat (act. II 051) bzw. die Ehegatten A.________ und B.________ ihr „Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen“ haben sollen (vgl. Beschwerde, S. 4). Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darlegung der persönli- chen Umstände des Beschwerdeführers anlässlich der vom Beschwerde- gegner angeordneten Instruktionsverhandlung (act. II 047 [Dispositiv, Zif- fer 3]), welche der Beschwerdeführer selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf. Von einem unübersichtlichen Sachverhalt oder besonders schwierigen rechtlichen Fragestellungen kann demnach nicht ausgegangen werden, zumal die (einzig zu klärende) Wohnsitzfrage nicht auch jene der Bedürftigkeit und damit des grundsätzlichen Leistungsanspruchs präjudiziert (vgl. E. 3.1 vor- ne). Dass die Verwaltung im Vorfeld der Verfügung vom 20. November 2014 eine der Sachverhaltsabklärung dienende Sozialinspektion (Art. 50a SHG ff.) durchführen liess, woraufhin die Sozialdienste der EG D.________ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichten (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“), führt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, beschlägt dies doch ein vom vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialhilfe- verfahren verschiedenes Strafverfahren und hat demzufolge unberücksich- tigt zu bleiben.

E. 3.2.2 Sodann liegen auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit der Beschwerdeführer auf psychische Probleme verweist, so sind deren qualitative und quantitative Ausprägung offenbar strittig (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“, Klageschrift vom 6. März 2013, insbesonde- re S. 7). Davon abgesehen, ergeben sich aus den im Recht liegenden Be- richten des behandelnden Therapeuten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2012 und

21. November 2013 (act. IIA, Register „Korrespondenz) keine Hinweise auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 8 nachhaltige kognitive Störungen, welche es dem Beschwerdeführer verun- möglichten, der vorgesehenen Instruktionsverhandlung zu folgen. Ebenso wenig vermag auch der Hinweis auf die angeblich beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine anwaltliche Verbeistän- dung zu begründen: Ausweislich des Lebenslaufs lebt der Beschwerdefüh- rer seit 1987, mithin seit fast 30 Jahren, in der Schweiz, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch [vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern {KV; BSG 101.1}]) auszudrücken und diese zu verstehen. Im Übrigen weist der Be- schwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 zu Recht darauf hin, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten ohne weiteres mittels einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich führt auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der „Waffengleichheit“ zu keiner anderen Beurteilung: Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung kommt dem Prinzip eine besondere Ausprägung zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die EG D.________ eine Rechtsanwältin erst beigezogen hat, nachdem der Beschwerdeführer Fürsprecherin C.________ mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert hatte (act. II 029). In einer derartigen Konstellation dringt das Argument der „Waffengleichheit“ zum Vornherein nicht durch, stünde es diesfalls doch im Belieben des Leistungsansprechers, durch einen möglichst raschen Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin „Waffengleichheit“ respektive das daraus abgeleitete Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gleichsam zu erzwingen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Verwaltung ihrerseits über juristisches Fachpersonal verfügt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben.

E. 3.3 Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Prüfung der übrigen (und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 9 Beschwerdegegner bejahten) Leistungsvoraussetzungen verzichtet werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu spre- chen (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Kopie zur Kenntnis:

- Rechtsanwältin I.________ z.H. der Einwohnergemeinde D.________ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziffer 2 der Zwischen- verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
  2. Januar 2015 (shbv 96/2014) sei aufzuheben.
  3. Dem Beschwerdeführer sei für das beim Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, im Januar 2015 hätten die Ehegatten A.________ und B.________ ihr Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen und er habe sich bei der Einwohnergemeinde F.________ angemeldet; diese ha- be ihm bis dato jedoch noch keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Dem- nach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Prozess ohne Be- schränkung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten, was un- bestritten sei. Ebenso sei der Prozess nicht aussichtslos. Schliesslich er- weise sich eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig, da die Interes- sen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betroffen seien und er nicht rechtskundig und „prozessgewohnt“ sei. Es stellten sich vorliegend rechtlich schwierige Fragen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig. Hinzu komme, dass die „Beschwerdegegnerin“ Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer eingereicht habe, welche unmittelbar mit dem der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2014 zugrunde liegen- den Sachverhalt zusammenhänge. Schliesslich sei auch die EG D.________ durch eine Anwältin vertreten, so dass sich der Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung auch aus Gründen der Waffengleichheit ge- biete. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schliesst der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Zwischenverfü- gung auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend bringt er vor, der Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 4 verhalt als solcher sei nicht unübersichtlich, gehe es doch primär um die Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in F.________ seinen Lebensmittelpunkt habe. Die entsprechen- den Fragen könne er wahrheitsgetreu beantworten, wobei sprachliche Schwierigkeiten mit einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich rechtfertige das Prinzip der Waffengleichheit allein die Beiordnung einer amtlichen Anwältin nicht. Erwägungen:
  4. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76, 77 und Art. 112 Abs. 3 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentli- che Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 (act. II 047 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Beiordnung von C.________ als amtliche Anwältin zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  5. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Unter- suchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an- zulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukom- men (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 2.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 6 oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).
  6. 3.1 In der Hauptsache ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per
  7. November 2014 sowie eine geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 23‘206.05 streitig, was grundsätzlich stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift. Der Beschwerdegegner wies in der angefoch- tenen Zwischenverfügung indes zu Recht darauf hin, dass die grundsätzli- che Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im mit Beschwerde vom 19. De- zember 2014 vor dem RSA Bern-Mittelland anhängig gemachten Verfahren nicht umstritten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hiernach), weshalb nicht von einem besonders schweren Eingriff gesprochen werden kann, woran auch die gleichzeitig geltend gemachte Rückforderung nichts ändert, ist doch deren ratenweise Rückzahlung üblich und in der Verfügung vom 20. November 2014 auch explizit vorgesehen. Damit kann offen bleiben, ob die Einstel- lung der wirtschaftlichen Hilfe für sich allein überhaupt je einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung eines Sozialhilfebezügers zu begründen vermöchte, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hätte, gälte es doch zu bedenken, dass eine solche diesfalls in zahlreichen Sozialhilfefällen zu gewähren wäre, was den insoweit restriktiven Voraussetzungen betreffend die sachliche Notwendigkeit zur Gewährung anwaltlicher Verbeiständung (vgl. E. 2.2 vorne) zuwiderliefe. 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung einer amtlichen Anwältin als notwendig erscheinen lassen. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Sozialhilfeverfahren ist nicht besonders komplex. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in E.________ (Gemeinde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 7 D.________) sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründet hat bzw. hatte – nachdem sich der Beschwerde- führer inzwischen offenbar wieder am Wohnort seiner Partnerin in der Ein- wohnergemeinde G.________ (F.________) angemeldet hat (act. II 051) bzw. die Ehegatten A.________ und B.________ ihr „Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen“ haben sollen (vgl. Beschwerde, S. 4). Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darlegung der persönli- chen Umstände des Beschwerdeführers anlässlich der vom Beschwerde- gegner angeordneten Instruktionsverhandlung (act. II 047 [Dispositiv, Zif- fer 3]), welche der Beschwerdeführer selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf. Von einem unübersichtlichen Sachverhalt oder besonders schwierigen rechtlichen Fragestellungen kann demnach nicht ausgegangen werden, zumal die (einzig zu klärende) Wohnsitzfrage nicht auch jene der Bedürftigkeit und damit des grundsätzlichen Leistungsanspruchs präjudiziert (vgl. E. 3.1 vor- ne). Dass die Verwaltung im Vorfeld der Verfügung vom 20. November 2014 eine der Sachverhaltsabklärung dienende Sozialinspektion (Art. 50a SHG ff.) durchführen liess, woraufhin die Sozialdienste der EG D.________ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichten (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“), führt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, beschlägt dies doch ein vom vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialhilfe- verfahren verschiedenes Strafverfahren und hat demzufolge unberücksich- tigt zu bleiben. 3.2.2 Sodann liegen auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit der Beschwerdeführer auf psychische Probleme verweist, so sind deren qualitative und quantitative Ausprägung offenbar strittig (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“, Klageschrift vom 6. März 2013, insbesonde- re S. 7). Davon abgesehen, ergeben sich aus den im Recht liegenden Be- richten des behandelnden Therapeuten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2012 und
  8. November 2013 (act. IIA, Register „Korrespondenz) keine Hinweise auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 8 nachhaltige kognitive Störungen, welche es dem Beschwerdeführer verun- möglichten, der vorgesehenen Instruktionsverhandlung zu folgen. Ebenso wenig vermag auch der Hinweis auf die angeblich beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine anwaltliche Verbeistän- dung zu begründen: Ausweislich des Lebenslaufs lebt der Beschwerdefüh- rer seit 1987, mithin seit fast 30 Jahren, in der Schweiz, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch [vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern {KV; BSG 101.1}]) auszudrücken und diese zu verstehen. Im Übrigen weist der Be- schwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 zu Recht darauf hin, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten ohne weiteres mittels einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich führt auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der „Waffengleichheit“ zu keiner anderen Beurteilung: Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung kommt dem Prinzip eine besondere Ausprägung zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die EG D.________ eine Rechtsanwältin erst beigezogen hat, nachdem der Beschwerdeführer Fürsprecherin C.________ mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert hatte (act. II 029). In einer derartigen Konstellation dringt das Argument der „Waffengleichheit“ zum Vornherein nicht durch, stünde es diesfalls doch im Belieben des Leistungsansprechers, durch einen möglichst raschen Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin „Waffengleichheit“ respektive das daraus abgeleitete Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gleichsam zu erzwingen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Verwaltung ihrerseits über juristisches Fachpersonal verfügt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. 3.3 Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Prüfung der übrigen (und vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 9 Beschwerdegegner bejahten) Leistungsvoraussetzungen verzichtet werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
  9. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu spre- chen (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Kopie zur Kenntnis: - Rechtsanwältin I.________ z.H. der Einwohnergemeinde D.________ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 168 SH FUR/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. März 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthaltersamts Bern-Mittelland vom

29. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die Einwohnergemeinde D.________ (nachfolgend EG D.________) die dem 1963 geborenen A.________ seit November 2013 gewährte wirtschaftliche Hilfe mit der Be- gründung ein, er habe entgegen seinen Angaben und gestützt auf die Er- mittlungen der Sozialinspektion zu keinem Zeitpunkt in E.________ (EG D.________) Wohnsitz begründet; gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den Sozialdiensten die bis anhin ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 23‘206.05 zurückzuerstatten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. unpaginierte Akten der Sozialdienste D.________, [IIA], Register „Arbeit, Gesundheit“). Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin C.________, mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland (nachfolgend RSA Bern-Mittelland bzw. Beschwerdegegner) Be- schwerde, wobei er insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom

20. November 2014, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung durch die unterzeichnende Anwältin beantragte (Akten des RSA Bern-Mittelland, [act. II], 003). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 (act. II 031) stellte das RSA Bern-Mittelland die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 (act. II 047 ff.) wies es das Gesuch um Beiordnung von C.________ als amtliche Anwältin ab (mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Endentscheides befunden werde) und lud die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 3 B. Gegen die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Fürspreche- rin C.________, mit Eingabe vom 18. Februar 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziffer 2 der Zwischen- verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

29. Januar 2015 (shbv 96/2014) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das beim Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechts- beiständin beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, im Januar 2015 hätten die Ehegatten A.________ und B.________ ihr Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen und er habe sich bei der Einwohnergemeinde F.________ angemeldet; diese ha- be ihm bis dato jedoch noch keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Dem- nach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Prozess ohne Be- schränkung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten, was un- bestritten sei. Ebenso sei der Prozess nicht aussichtslos. Schliesslich er- weise sich eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig, da die Interes- sen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betroffen seien und er nicht rechtskundig und „prozessgewohnt“ sei. Es stellten sich vorliegend rechtlich schwierige Fragen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig. Hinzu komme, dass die „Beschwerdegegnerin“ Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer eingereicht habe, welche unmittelbar mit dem der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2014 zugrunde liegen- den Sachverhalt zusammenhänge. Schliesslich sei auch die EG D.________ durch eine Anwältin vertreten, so dass sich der Beizug einer anwaltschaftlichen Vertretung auch aus Gründen der Waffengleichheit ge- biete. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schliesst der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Zwischenverfü- gung auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend bringt er vor, der Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 4 verhalt als solcher sei nicht unübersichtlich, gehe es doch primär um die Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in F.________ seinen Lebensmittelpunkt habe. Die entsprechen- den Fragen könne er wahrheitsgetreu beantworten, wobei sprachliche Schwierigkeiten mit einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich rechtfertige das Prinzip der Waffengleichheit allein die Beiordnung einer amtlichen Anwältin nicht. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76, 77 und Art. 112 Abs. 3 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentli- che Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 (act. II 047 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Beiordnung von C.________ als amtliche Anwältin zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Unter- suchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an- zulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukom- men (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 2.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 6 oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 3. 3.1 In der Hauptsache ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per

30. November 2014 sowie eine geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 23‘206.05 streitig, was grundsätzlich stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift. Der Beschwerdegegner wies in der angefoch- tenen Zwischenverfügung indes zu Recht darauf hin, dass die grundsätzli- che Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im mit Beschwerde vom 19. De- zember 2014 vor dem RSA Bern-Mittelland anhängig gemachten Verfahren nicht umstritten ist (vgl. auch E. 3.2.1 hiernach), weshalb nicht von einem besonders schweren Eingriff gesprochen werden kann, woran auch die gleichzeitig geltend gemachte Rückforderung nichts ändert, ist doch deren ratenweise Rückzahlung üblich und in der Verfügung vom 20. November 2014 auch explizit vorgesehen. Damit kann offen bleiben, ob die Einstel- lung der wirtschaftlichen Hilfe für sich allein überhaupt je einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung eines Sozialhilfebezügers zu begründen vermöchte, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hätte, gälte es doch zu bedenken, dass eine solche diesfalls in zahlreichen Sozialhilfefällen zu gewähren wäre, was den insoweit restriktiven Voraussetzungen betreffend die sachliche Notwendigkeit zur Gewährung anwaltlicher Verbeiständung (vgl. E. 2.2 vorne) zuwiderliefe. 3.2 Sind die Interessen des Beschwerdeführers damit lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, kann eine anwaltliche Verbeiständung nicht allein aufgrund der Schwere des Eingriffs begründet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Bei- ordnung einer amtlichen Anwältin als notwendig erscheinen lassen. 3.2.1 Das hier im Streit liegende Sozialhilfeverfahren ist nicht besonders komplex. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in E.________ (Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 7 D.________) sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründet hat bzw. hatte – nachdem sich der Beschwerde- führer inzwischen offenbar wieder am Wohnort seiner Partnerin in der Ein- wohnergemeinde G.________ (F.________) angemeldet hat (act. II 051) bzw. die Ehegatten A.________ und B.________ ihr „Zusammenleben probehalber wieder aufgenommen“ haben sollen (vgl. Beschwerde, S. 4). Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darlegung der persönli- chen Umstände des Beschwerdeführers anlässlich der vom Beschwerde- gegner angeordneten Instruktionsverhandlung (act. II 047 [Dispositiv, Zif- fer 3]), welche der Beschwerdeführer selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin bedarf. Von einem unübersichtlichen Sachverhalt oder besonders schwierigen rechtlichen Fragestellungen kann demnach nicht ausgegangen werden, zumal die (einzig zu klärende) Wohnsitzfrage nicht auch jene der Bedürftigkeit und damit des grundsätzlichen Leistungsanspruchs präjudiziert (vgl. E. 3.1 vor- ne). Dass die Verwaltung im Vorfeld der Verfügung vom 20. November 2014 eine der Sachverhaltsabklärung dienende Sozialinspektion (Art. 50a SHG ff.) durchführen liess, woraufhin die Sozialdienste der EG D.________ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichten (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“), führt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, beschlägt dies doch ein vom vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialhilfe- verfahren verschiedenes Strafverfahren und hat demzufolge unberücksich- tigt zu bleiben. 3.2.2 Sodann liegen auch in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen: Soweit der Beschwerdeführer auf psychische Probleme verweist, so sind deren qualitative und quantitative Ausprägung offenbar strittig (vgl. act. IIA, Register „Arbeit, Gesundheit“, Klageschrift vom 6. März 2013, insbesonde- re S. 7). Davon abgesehen, ergeben sich aus den im Recht liegenden Be- richten des behandelnden Therapeuten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2012 und

21. November 2013 (act. IIA, Register „Korrespondenz) keine Hinweise auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 8 nachhaltige kognitive Störungen, welche es dem Beschwerdeführer verun- möglichten, der vorgesehenen Instruktionsverhandlung zu folgen. Ebenso wenig vermag auch der Hinweis auf die angeblich beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine anwaltliche Verbeistän- dung zu begründen: Ausweislich des Lebenslaufs lebt der Beschwerdefüh- rer seit 1987, mithin seit fast 30 Jahren, in der Schweiz, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (Deutsch oder Französisch [vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern {KV; BSG 101.1}]) auszudrücken und diese zu verstehen. Im Übrigen weist der Be- schwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 zu Recht darauf hin, dass allfällige sprachliche Schwierigkeiten ohne weiteres mittels einer professionellen Übersetzung beseitigt werden könnten. Schliesslich führt auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der „Waffengleichheit“ zu keiner anderen Beurteilung: Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung kommt dem Prinzip eine besondere Ausprägung zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die EG D.________ eine Rechtsanwältin erst beigezogen hat, nachdem der Beschwerdeführer Fürsprecherin C.________ mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert hatte (act. II 029). In einer derartigen Konstellation dringt das Argument der „Waffengleichheit“ zum Vornherein nicht durch, stünde es diesfalls doch im Belieben des Leistungsansprechers, durch einen möglichst raschen Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin „Waffengleichheit“ respektive das daraus abgeleitete Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gleichsam zu erzwingen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Verwaltung ihrerseits über juristisches Fachpersonal verfügt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. 3.3 Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Prüfung der übrigen (und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 9 Beschwerdegegner bejahten) Leistungsvoraussetzungen verzichtet werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu spre- chen (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Kopie zur Kenntnis:

- Rechtsanwältin I.________ z.H. der Einwohnergemeinde D.________ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2015, SH/15/168, Seite 10