opencaselaw.ch

200 2015 161

Bern VerwG · 2015-05-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Januar 2015

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog aufgrund eines Tourette-Syndroms seit dem 1. No- vember 2001 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 29. Januar 2003 [Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage {AB} 2.2, 2.9]). Mit Mitteilungen vom 30. September 2004 (AB 12), 28. November 2008 (AB

29) und 23. Oktober 2012 (AB 43) bestätigte die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den bisherigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Juli 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision nahm die IVB medizinische und berufliche Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2014 (AB 63) die Aufhebung der bislang ausgerichteten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von nun- mehr 32 % in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (AB 73) Einwand erheben. Daraufhin teilte die IVB dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 12. No- vember 2014 (AB 80) ihre Absicht mit, die laufende Rente bei einem ermit- telten Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 84) verfügte die IVB am 14. Janu- ar 2015 (AB 87) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 3 chen vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bemessung des Invali- ditätsgrades zu Unrecht auf das von ihm erzielte Einkommen abgestützt. Dieses beziehe er im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses, wo- mit nicht von einer stabilen Arbeitssituation ausgegangen werden könne. Der tatsächlich erzielte Lohn dürfe dementsprechend nicht als Invaliden- lohn angerechnet werden. Mit Schreiben vom 16. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit, das im Jahr 2014 erzielte Einkommen zu belegen, woraufhin dieser dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom

9. April 2015 einen Lohnausweis für das Jahr 2014 zukommen liess.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmäs- sigkeit der verfügten Rentenherabsetzung per 1. März 2015 (AB 88).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 5 Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).

E. 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 7

E. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabset- zung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2003 (AB 2.2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die mehrma- ligen Bestätigungen der ganzen Rente (zuletzt mit Mitteilung vom 23. Okto- ber 2012 [AB 43]) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

E. 3.2 Mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 23. November 2013 (AB 57), worin ein stationärer Gesundheitszu- stand attestiert wurde, ist erstellt, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. In erwerblicher Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage hingegen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2003 wurde der Beschwer- deführer als nicht erwerbsfähig erachtet, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (AB 2.2, 2.6). In der Folgezeit hat er verschiedene Teil- zeitarbeitsstellen bekleidet (AB 60). Im Februar 2006 nahm er eine Tem- porärarbeitnehmertätigkeit (vorerst bei D.________, sodann bei E.________) auf (AB 50, 60). Dabei erzielte er Einkommen zwischen Fr. 18'544.-- im Jahr 2006 (AB 60) und Fr. 41'788.-- im Jahr 2014 (Beschwer- debeilage [BB] 3). Damit ist ein Revisionsgrund offensichtlich ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 8

E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Beschwerdegegnerin hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) das Valideneinkommen erstmals nach Mass- gabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, nachdem sie dieses im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand der Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE-Tabelle TA1 festgelegt hatte (AB 2. 9 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden: Zwar konnte der Beschwer- deführer zunächst eine Ausbildung als ... (AB 2.36 S. 4) und sodann als … erfolgreich abschliessen (AB 2.36 S. 5), womit vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse auszugehen ist. Seitens verschiedener Arbeitgeber erhielt er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme jeweils relativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 9 rasch die Kündigung (AB 1.1 S. 121; 2.34 S. 4, 2.32), dies selbst im Rah- men eines Arbeitsverhältnisses im geschützten Rahmen in der Abklärungs- stelle F.________ (AB 2.11). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht "ummünzen" konnte, womit er als Frühinvalider zu betrachten ist (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 4.3). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 beträgt das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittli- che Einkommen ab 1. Januar 2015 Fr. 82'500.--. Dieser Betrag ist bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen heranzuziehen.

E. 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1).

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 41'140.-- fest (AB 87 S. 2). Dies ent- spricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 bei der E.________ erzielten Einkommen (2011: Fr. 38'468 [AB 60], 2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61]). Sie begründete das Ab- stellen auf ein effektiv erzieltes Einkommen dahingehend, dass der Be- schwerdeführer in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei ein Ar- beitsvertrag bestehe und er schon seit über sieben Jahren bei der gleichen Firma im Einsatz sei. Trotz der Abhängigkeit von einem Arbeitgeber und nicht immer gleich vielen Einsätzen sei es ihm seit 2008 möglich gewesen, das Einkommen stetig zu steigern. Im Weiteren erhalte er keinen Sozial- lohn, der Lohn entspreche der erbrachten Leistung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 10 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es läge kein stabiles Arbeits- verhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Er arbeite seit sieben Jahren temporär, es sei ihm in den letzten 15 Jahren nie eine Festanstellung an- geboten worden. Seine Arbeitssituation sei zufolge der temporären Tätig- keit als äusserst labil zu bezeichnen. Glücklicherweise habe er derzeit ver- ständnisvolle Mitarbeiter und Chefs. Diese Situation könnte sich aber je- derzeit verändern. Einerseits könnte sich seine gesundheitliche Situation in dem Sinne verschlechtern, als er noch vermehrt Anfälle bekommen könnte. Andererseits könnte sich die Arbeitssituation verändern. Der jetzige Mitar- beiter, welcher ihn betreue, könnte ausscheiden oder ausfallen. Er könne jedoch nur mit diesem Mitarbeiter arbeiten, welcher das nötige Verständnis für die Krankheit aufbringe und die Geduld habe, die Anfälle vorbeigehen zu lassen. Weiter könnte jederzeit die Leitung des Betriebes wechseln, was zu Umstrukturierungen und Kosteneinsparungen führen könnte. Er wäre sicher der erste Arbeitnehmer, dem die Firma kündigen würde. Der Ver- such, eine Festanstellung zu erreichen, sei ohne Erfolg geblieben. Seine Einsätze seien völlig unregelmässig, so habe er im November / Dezember 2014 kaum Einsätze gehabt.

E. 4.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen, nicht beanstanden. Die diesbezügli- chen Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allesamt erfüllt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einem im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die für ihn ideale Arbeitsstelle zu verlieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er bereits seit Februar 2006 angestellt ist (AB 50 S. 1 Ziff. 2.1) und sein Erwerbseinkommen im Schnitt stetig steigern konnte (AB 60). Sollte sich eines der in der Beschwerde im Konjunktiv formulierten Risiken ver- wirklichen, würde dies möglicherweise einen Revisionsgrund darstellen, aufgrund dessen der Rentenanspruch erneut zu überprüfen wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszuge- hen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli- chen Einschränkungen ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 11 zielen vermag. Es besteht – auch im Sinne der Gleichbehandlung mit ande- ren Versicherten – keine Veranlassung, dieses bei der Invaliditätsbemes- sung ausser Acht zu lassen, zumal der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (AB 50 S. 2 Ziff. 2.10) und sowohl der behandelnde Arzt als auch der Ar- beitgeber die Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ideal angepasst erachten (AB 57 S. 3; AB 50 S. 7), im Rahmen derer er gemäss Arzt sein maximales Leistungspotential aus- schöpft (AB 57 S. 3). Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Lohnausweises für das Jahr 2014 (BB 3) ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 6) zudem nicht davon auszugehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse im Jahr 2014 im Ver- gleich zu den Vorjahren erheblich verändert haben. Vielmehr liegt das zu- letzt erzielte Einkommen von Fr. 41'788.-- in der Grössenordnung der Jahre 2012 (Fr. 41'397.-- [AB 60]) und 2013 (Fr. 43'554.-- [AB 61]).

E. 4.3.4 Aufgrund der jeweils schwankenden jährlichen Erwerbseinkommen hat die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung über drei Jahre (2011 bis 2013) vorgenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung war sie bezüglich des Jahres 2014 lediglich im Besitz der Lohnangaben bis September (AB 79 S. 3). Mittlerweile liegen die Lohnangaben für das gesamte Jahr 2014 vor (BB 3), womit die Berech- nung der Beschwerdegegnerin insoweit zu korrigieren ist, als das Durch- schnittseinkommen anhand der in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Ein- kommen zu bestimmen ist. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfäl- ligen Rentenrevision massgebend sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Durch- schnittseinkommen der drei der Verfügung vorangehenden Jahre beläuft sich auf Fr. 42'246.-- (2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61], 2014: Fr. 41'788.-- [BB 3]). Dieses ist nach dem Gesagten als In- valideneinkommen in der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4), änderte sich am Ergebnis im Übrigen nichts, wenn anstatt auf ein Durchschnittseinkommen einzig auf das im Jahr 2014 erzielte Einkommen abgestellt würde.

E. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 und 4.3.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'254.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 12 bzw. ein auf 49 % aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad ([Fr. 82'500.-- - Fr. 42'246.--] / Fr. 82'500.-- x 100), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Heranziehung der im Jahr 2014 erzielten Fr. 41'788.-- als Invalideneinkommen resultierte ebenfalls ein (abgerundeter) Invali- ditätsgrad von 49 % ([Fr. 82'500.-- - Fr. 41'788.--] / Fr. 82'500.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise herab- gesetzt. Der Zeitpunkt der Herabsetzung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstan- den. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmäs- sigkeit der verfügten Rentenherabsetzung per 1. März 2015 (AB 88). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 5 Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 7
  4. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabset- zung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2003 (AB 2.2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die mehrma- ligen Bestätigungen der ganzen Rente (zuletzt mit Mitteilung vom 23. Okto- ber 2012 [AB 43]) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 23. November 2013 (AB 57), worin ein stationärer Gesundheitszu- stand attestiert wurde, ist erstellt, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. In erwerblicher Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage hingegen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2003 wurde der Beschwer- deführer als nicht erwerbsfähig erachtet, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (AB 2.2, 2.6). In der Folgezeit hat er verschiedene Teil- zeitarbeitsstellen bekleidet (AB 60). Im Februar 2006 nahm er eine Tem- porärarbeitnehmertätigkeit (vorerst bei D.________, sodann bei E.________) auf (AB 50, 60). Dabei erzielte er Einkommen zwischen Fr. 18'544.-- im Jahr 2006 (AB 60) und Fr. 41'788.-- im Jahr 2014 (Beschwer- debeilage [BB] 3). Damit ist ein Revisionsgrund offensichtlich ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 8
  5. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
  6. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Beschwerdegegnerin hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) das Valideneinkommen erstmals nach Mass- gabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, nachdem sie dieses im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand der Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE-Tabelle TA1 festgelegt hatte (AB 2. 9 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden: Zwar konnte der Beschwer- deführer zunächst eine Ausbildung als ... (AB 2.36 S. 4) und sodann als … erfolgreich abschliessen (AB 2.36 S. 5), womit vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse auszugehen ist. Seitens verschiedener Arbeitgeber erhielt er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme jeweils relativ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 9 rasch die Kündigung (AB 1.1 S. 121; 2.34 S. 4, 2.32), dies selbst im Rah- men eines Arbeitsverhältnisses im geschützten Rahmen in der Abklärungs- stelle F.________ (AB 2.11). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht "ummünzen" konnte, womit er als Frühinvalider zu betrachten ist (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 4.3). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 beträgt das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittli- che Einkommen ab 1. Januar 2015 Fr. 82'500.--. Dieser Betrag ist bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen heranzuziehen. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 41'140.-- fest (AB 87 S. 2). Dies ent- spricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 bei der E.________ erzielten Einkommen (2011: Fr. 38'468 [AB 60], 2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61]). Sie begründete das Ab- stellen auf ein effektiv erzieltes Einkommen dahingehend, dass der Be- schwerdeführer in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei ein Ar- beitsvertrag bestehe und er schon seit über sieben Jahren bei der gleichen Firma im Einsatz sei. Trotz der Abhängigkeit von einem Arbeitgeber und nicht immer gleich vielen Einsätzen sei es ihm seit 2008 möglich gewesen, das Einkommen stetig zu steigern. Im Weiteren erhalte er keinen Sozial- lohn, der Lohn entspreche der erbrachten Leistung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 10 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es läge kein stabiles Arbeits- verhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Er arbeite seit sieben Jahren temporär, es sei ihm in den letzten 15 Jahren nie eine Festanstellung an- geboten worden. Seine Arbeitssituation sei zufolge der temporären Tätig- keit als äusserst labil zu bezeichnen. Glücklicherweise habe er derzeit ver- ständnisvolle Mitarbeiter und Chefs. Diese Situation könnte sich aber je- derzeit verändern. Einerseits könnte sich seine gesundheitliche Situation in dem Sinne verschlechtern, als er noch vermehrt Anfälle bekommen könnte. Andererseits könnte sich die Arbeitssituation verändern. Der jetzige Mitar- beiter, welcher ihn betreue, könnte ausscheiden oder ausfallen. Er könne jedoch nur mit diesem Mitarbeiter arbeiten, welcher das nötige Verständnis für die Krankheit aufbringe und die Geduld habe, die Anfälle vorbeigehen zu lassen. Weiter könnte jederzeit die Leitung des Betriebes wechseln, was zu Umstrukturierungen und Kosteneinsparungen führen könnte. Er wäre sicher der erste Arbeitnehmer, dem die Firma kündigen würde. Der Ver- such, eine Festanstellung zu erreichen, sei ohne Erfolg geblieben. Seine Einsätze seien völlig unregelmässig, so habe er im November / Dezember 2014 kaum Einsätze gehabt. 4.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen, nicht beanstanden. Die diesbezügli- chen Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allesamt erfüllt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einem im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die für ihn ideale Arbeitsstelle zu verlieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er bereits seit Februar 2006 angestellt ist (AB 50 S. 1 Ziff. 2.1) und sein Erwerbseinkommen im Schnitt stetig steigern konnte (AB 60). Sollte sich eines der in der Beschwerde im Konjunktiv formulierten Risiken ver- wirklichen, würde dies möglicherweise einen Revisionsgrund darstellen, aufgrund dessen der Rentenanspruch erneut zu überprüfen wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszuge- hen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli- chen Einschränkungen ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen zu er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 11 zielen vermag. Es besteht – auch im Sinne der Gleichbehandlung mit ande- ren Versicherten – keine Veranlassung, dieses bei der Invaliditätsbemes- sung ausser Acht zu lassen, zumal der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (AB 50 S. 2 Ziff. 2.10) und sowohl der behandelnde Arzt als auch der Ar- beitgeber die Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ideal angepasst erachten (AB 57 S. 3; AB 50 S. 7), im Rahmen derer er gemäss Arzt sein maximales Leistungspotential aus- schöpft (AB 57 S. 3). Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Lohnausweises für das Jahr 2014 (BB 3) ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 6) zudem nicht davon auszugehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse im Jahr 2014 im Ver- gleich zu den Vorjahren erheblich verändert haben. Vielmehr liegt das zu- letzt erzielte Einkommen von Fr. 41'788.-- in der Grössenordnung der Jahre 2012 (Fr. 41'397.-- [AB 60]) und 2013 (Fr. 43'554.-- [AB 61]). 4.3.4 Aufgrund der jeweils schwankenden jährlichen Erwerbseinkommen hat die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung über drei Jahre (2011 bis 2013) vorgenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung war sie bezüglich des Jahres 2014 lediglich im Besitz der Lohnangaben bis September (AB 79 S. 3). Mittlerweile liegen die Lohnangaben für das gesamte Jahr 2014 vor (BB 3), womit die Berech- nung der Beschwerdegegnerin insoweit zu korrigieren ist, als das Durch- schnittseinkommen anhand der in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Ein- kommen zu bestimmen ist. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfäl- ligen Rentenrevision massgebend sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Durch- schnittseinkommen der drei der Verfügung vorangehenden Jahre beläuft sich auf Fr. 42'246.-- (2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61], 2014: Fr. 41'788.-- [BB 3]). Dieses ist nach dem Gesagten als In- valideneinkommen in der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4), änderte sich am Ergebnis im Übrigen nichts, wenn anstatt auf ein Durchschnittseinkommen einzig auf das im Jahr 2014 erzielte Einkommen abgestellt würde. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 und 4.3.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'254.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 12 bzw. ein auf 49 % aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad ([Fr. 82'500.-- - Fr. 42'246.--] / Fr. 82'500.-- x 100), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Heranziehung der im Jahr 2014 erzielten Fr. 41'788.-- als Invalideneinkommen resultierte ebenfalls ein (abgerundeter) Invali- ditätsgrad von 49 % ([Fr. 82'500.-- - Fr. 41'788.--] / Fr. 82'500.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise herab- gesetzt. Der Zeitpunkt der Herabsetzung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstan- den. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 161 IV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog aufgrund eines Tourette-Syndroms seit dem 1. No- vember 2001 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 29. Januar 2003 [Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage {AB} 2.2, 2.9]). Mit Mitteilungen vom 30. September 2004 (AB 12), 28. November 2008 (AB

29) und 23. Oktober 2012 (AB 43) bestätigte die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den bisherigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Juli 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision nahm die IVB medizinische und berufliche Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2014 (AB 63) die Aufhebung der bislang ausgerichteten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von nun- mehr 32 % in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (AB 73) Einwand erheben. Daraufhin teilte die IVB dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 12. No- vember 2014 (AB 80) ihre Absicht mit, die laufende Rente bei einem ermit- telten Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 84) verfügte die IVB am 14. Janu- ar 2015 (AB 87) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 3 chen vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bemessung des Invali- ditätsgrades zu Unrecht auf das von ihm erzielte Einkommen abgestützt. Dieses beziehe er im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses, wo- mit nicht von einer stabilen Arbeitssituation ausgegangen werden könne. Der tatsächlich erzielte Lohn dürfe dementsprechend nicht als Invaliden- lohn angerechnet werden. Mit Schreiben vom 16. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine begründete Beschwerdeantwort. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit, das im Jahr 2014 erzielte Einkommen zu belegen, woraufhin dieser dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom

9. April 2015 einen Lohnausweis für das Jahr 2014 zukommen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87). Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmäs- sigkeit der verfügten Rentenherabsetzung per 1. März 2015 (AB 88). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 5 Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabset- zung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2003 (AB 2.2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bishe- rigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die mehrma- ligen Bestätigungen der ganzen Rente (zuletzt mit Mitteilung vom 23. Okto- ber 2012 [AB 43]) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinrei- chende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeit- raum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch aus- wirkt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 23. November 2013 (AB 57), worin ein stationärer Gesundheitszu- stand attestiert wurde, ist erstellt, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. In erwerblicher Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage hingegen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2003 wurde der Beschwer- deführer als nicht erwerbsfähig erachtet, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (AB 2.2, 2.6). In der Folgezeit hat er verschiedene Teil- zeitarbeitsstellen bekleidet (AB 60). Im Februar 2006 nahm er eine Tem- porärarbeitnehmertätigkeit (vorerst bei D.________, sodann bei E.________) auf (AB 50, 60). Dabei erzielte er Einkommen zwischen Fr. 18'544.-- im Jahr 2006 (AB 60) und Fr. 41'788.-- im Jahr 2014 (Beschwer- debeilage [BB] 3). Damit ist ein Revisionsgrund offensichtlich ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 8 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Beschwerdegegnerin hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) das Valideneinkommen erstmals nach Mass- gabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, nachdem sie dieses im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache anhand der Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 4, der LSE-Tabelle TA1 festgelegt hatte (AB 2. 9 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden: Zwar konnte der Beschwer- deführer zunächst eine Ausbildung als ... (AB 2.36 S. 4) und sodann als … erfolgreich abschliessen (AB 2.36 S. 5), womit vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse auszugehen ist. Seitens verschiedener Arbeitgeber erhielt er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme jeweils relativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 9 rasch die Kündigung (AB 1.1 S. 121; 2.34 S. 4, 2.32), dies selbst im Rah- men eines Arbeitsverhältnisses im geschützten Rahmen in der Abklärungs- stelle F.________ (AB 2.11). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht "ummünzen" konnte, womit er als Frühinvalider zu betrachten ist (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 4.3). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 beträgt das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittli- che Einkommen ab 1. Januar 2015 Fr. 82'500.--. Dieser Betrag ist bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen heranzuziehen. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 41'140.-- fest (AB 87 S. 2). Dies ent- spricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2011 bis 2013 bei der E.________ erzielten Einkommen (2011: Fr. 38'468 [AB 60], 2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61]). Sie begründete das Ab- stellen auf ein effektiv erzieltes Einkommen dahingehend, dass der Be- schwerdeführer in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei ein Ar- beitsvertrag bestehe und er schon seit über sieben Jahren bei der gleichen Firma im Einsatz sei. Trotz der Abhängigkeit von einem Arbeitgeber und nicht immer gleich vielen Einsätzen sei es ihm seit 2008 möglich gewesen, das Einkommen stetig zu steigern. Im Weiteren erhalte er keinen Sozial- lohn, der Lohn entspreche der erbrachten Leistung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 10 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es läge kein stabiles Arbeits- verhältnis im Sinne der Rechtsprechung vor. Er arbeite seit sieben Jahren temporär, es sei ihm in den letzten 15 Jahren nie eine Festanstellung an- geboten worden. Seine Arbeitssituation sei zufolge der temporären Tätig- keit als äusserst labil zu bezeichnen. Glücklicherweise habe er derzeit ver- ständnisvolle Mitarbeiter und Chefs. Diese Situation könnte sich aber je- derzeit verändern. Einerseits könnte sich seine gesundheitliche Situation in dem Sinne verschlechtern, als er noch vermehrt Anfälle bekommen könnte. Andererseits könnte sich die Arbeitssituation verändern. Der jetzige Mitar- beiter, welcher ihn betreue, könnte ausscheiden oder ausfallen. Er könne jedoch nur mit diesem Mitarbeiter arbeiten, welcher das nötige Verständnis für die Krankheit aufbringe und die Geduld habe, die Anfälle vorbeigehen zu lassen. Weiter könnte jederzeit die Leitung des Betriebes wechseln, was zu Umstrukturierungen und Kosteneinsparungen führen könnte. Er wäre sicher der erste Arbeitnehmer, dem die Firma kündigen würde. Der Ver- such, eine Festanstellung zu erreichen, sei ohne Erfolg geblieben. Seine Einsätze seien völlig unregelmässig, so habe er im November / Dezember 2014 kaum Einsätze gehabt. 4.3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen heranzuziehen, nicht beanstanden. Die diesbezügli- chen Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allesamt erfüllt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einem im Vergleich zu einem gesunden Mitarbeiter erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die für ihn ideale Arbeitsstelle zu verlieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er bereits seit Februar 2006 angestellt ist (AB 50 S. 1 Ziff. 2.1) und sein Erwerbseinkommen im Schnitt stetig steigern konnte (AB 60). Sollte sich eines der in der Beschwerde im Konjunktiv formulierten Risiken ver- wirklichen, würde dies möglicherweise einen Revisionsgrund darstellen, aufgrund dessen der Rentenanspruch erneut zu überprüfen wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszuge- hen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitli- chen Einschränkungen ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 11 zielen vermag. Es besteht – auch im Sinne der Gleichbehandlung mit ande- ren Versicherten – keine Veranlassung, dieses bei der Invaliditätsbemes- sung ausser Acht zu lassen, zumal der Lohn der Arbeitsleistung entspricht (AB 50 S. 2 Ziff. 2.10) und sowohl der behandelnde Arzt als auch der Ar- beitgeber die Arbeitsstelle unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als ideal angepasst erachten (AB 57 S. 3; AB 50 S. 7), im Rahmen derer er gemäss Arzt sein maximales Leistungspotential aus- schöpft (AB 57 S. 3). Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Lohnausweises für das Jahr 2014 (BB 3) ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 6) zudem nicht davon auszugehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse im Jahr 2014 im Ver- gleich zu den Vorjahren erheblich verändert haben. Vielmehr liegt das zu- letzt erzielte Einkommen von Fr. 41'788.-- in der Grössenordnung der Jahre 2012 (Fr. 41'397.-- [AB 60]) und 2013 (Fr. 43'554.-- [AB 61]). 4.3.4 Aufgrund der jeweils schwankenden jährlichen Erwerbseinkommen hat die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung über drei Jahre (2011 bis 2013) vorgenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung war sie bezüglich des Jahres 2014 lediglich im Besitz der Lohnangaben bis September (AB 79 S. 3). Mittlerweile liegen die Lohnangaben für das gesamte Jahr 2014 vor (BB 3), womit die Berech- nung der Beschwerdegegnerin insoweit zu korrigieren ist, als das Durch- schnittseinkommen anhand der in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Ein- kommen zu bestimmen ist. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfäl- ligen Rentenrevision massgebend sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Durch- schnittseinkommen der drei der Verfügung vorangehenden Jahre beläuft sich auf Fr. 42'246.-- (2012: Fr. 41'397.-- [AB 60], 2013: Fr. 43'554.-- [AB 61], 2014: Fr. 41'788.-- [BB 3]). Dieses ist nach dem Gesagten als In- valideneinkommen in der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4), änderte sich am Ergebnis im Übrigen nichts, wenn anstatt auf ein Durchschnittseinkommen einzig auf das im Jahr 2014 erzielte Einkommen abgestellt würde. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 und 4.3.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'254.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 12 bzw. ein auf 49 % aufzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad ([Fr. 82'500.-- - Fr. 42'246.--] / Fr. 82'500.-- x 100), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Heranziehung der im Jahr 2014 erzielten Fr. 41'788.-- als Invalideneinkommen resultierte ebenfalls ein (abgerundeter) Invali- ditätsgrad von 49 % ([Fr. 82'500.-- - Fr. 41'788.--] / Fr. 82'500.-- x 100). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise herab- gesetzt. Der Zeitpunkt der Herabsetzung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstan- den. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2015 (AB 87) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/15/161, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.