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200 2015 160

Bern VerwG · 2015-01-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Juni 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin; Akten der AKB [act. II] 56, 58). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra- che (act. II 66) wies die AKB mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (act. II

68) ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Versicherte und ihr verstorbe- ner Ehemann hätten ehevertraglich vereinbart, dass beim Ableben des einen Ehegatten ein sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frau- engutes ergebender Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zu- fallen solle (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 5). Mit letztwilliger Verfü- gung habe der verstorbene Ehegatte die Versicherte für die verfügungs- freie Quote seines Nachlasses, mithin 3/16, als Erbin eingesetzt und ihr die Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Söhnen zufallenden Teil (13/16) der Erbschaft vermacht (vgl. act. II 39). In der Folge habe die Versicherte darauf verzichtet ihre Ansprüche geltend zu machen und die Grundstücke Gbbl. Nr. … und Gbbl. Nr. … in … in ihr Alleinei- gentum zu übertragen (vgl. act. II 30), was jedoch nichts daran ändere, dass sie Alleineigentümerin sei. - Am 16. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neufestsetzung der EL, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der EL-Ansprüche. - In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. - Mit Replik vom 15. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. - In Ihrer Duplik vom 26. Mai 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, das Vermögen der Beschwerdeführerin sei entsprechend der Replik anzupassen, was ab 1. Juni 2014 zu einem EL-Anspruch führe. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 3 könne nicht auf die Aufrechnung des Eigenmietwertes verzichtet wer- den. Es müsse der Eigenmietwert von Fr. 1‘324.30 berücksichtigt wer- den. Hinsichtlich der Ausübung der Nutzniessung sei eine solche im Grundbuch nicht eingetragen worden und somit nicht entstanden. Demnach werde eine Anpassung des Vermögens in der EL- Berechnung beantragt, wobei ein reduzierter Eigenmietwert berücksich- tigt werden müsse. - Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2015 führte der Instrukti- onsrichter aus, dass bei der gegebenen Sachlage die Anträge der Par- teien nicht weit auseinander lägen, weshalb die Beschwerdeführerin anzufragen sei, ob sie bereit sei, ihre Anträge auf einen gemeinsamen Antrag im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Neufestsetzung der EL per 1. Juni 2014 zu beschränken. - Hierauf teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 mit, dass eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung – unter Berücksich- tigung der Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin, welche sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin umfassten – nicht sinnvoll wä- re, weshalb die Zustimmung zur gerichtlich vorgeschlagenen Lösung der Streitsache erteilt werde. - Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbe- tracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist (vgl. im Einzelnen auch die prozessleitende Verfügung vom 28. Mai 2015). - Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist dem- nach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL im Sinne des übereinstimmenden Antrages der Parteien ab 1. Juni 2014 neu festsetze und entsprechend verfüge. - Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 4 - Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtli- chen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). - Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 25 Minuten erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des hier zu beurteilenden Verfahrens – insbesondere der Tatsache, dass das im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ handelnde Notariat „C.________“ bereits mit der Erb- schaftsangelegenheit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdefüh- rerin betraut war – als zu hoch. Die Parteientschädigung ist auf der Ba- sis eines im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als geboten er- scheinenden Aufwands von insgesamt 12 Stunden festzusetzen. Bei einem Honorar von Fr. 3‘240.- (12 x Fr. 270.-- [Ansatz]) wird die Par- teientschädigung inklusive Auslagen (Fr. 46.-- [Kopien] + Fr. 44.-- [Por- to, Telefon]) und Mehrwertsteuer (Fr. 266.40) auf Fr. 3‘596.40 festge- setzt. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weite- ren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘596.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 160 EL SCP/SCM/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für die Zeit ab

1. Juni 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin; Akten der AKB [act. II] 56, 58). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einspra- che (act. II 66) wies die AKB mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (act. II

68) ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Versicherte und ihr verstorbe- ner Ehemann hätten ehevertraglich vereinbart, dass beim Ableben des einen Ehegatten ein sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frau- engutes ergebender Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zu- fallen solle (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 5). Mit letztwilliger Verfü- gung habe der verstorbene Ehegatte die Versicherte für die verfügungs- freie Quote seines Nachlasses, mithin 3/16, als Erbin eingesetzt und ihr die Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Söhnen zufallenden Teil (13/16) der Erbschaft vermacht (vgl. act. II 39). In der Folge habe die Versicherte darauf verzichtet ihre Ansprüche geltend zu machen und die Grundstücke Gbbl. Nr. … und Gbbl. Nr. … in … in ihr Alleinei- gentum zu übertragen (vgl. act. II 30), was jedoch nichts daran ändere, dass sie Alleineigentümerin sei. - Am 16. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Neufestsetzung der EL, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der EL-Ansprüche. - In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. - Mit Replik vom 15. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. - In Ihrer Duplik vom 26. Mai 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, das Vermögen der Beschwerdeführerin sei entsprechend der Replik anzupassen, was ab 1. Juni 2014 zu einem EL-Anspruch führe. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 3 könne nicht auf die Aufrechnung des Eigenmietwertes verzichtet wer- den. Es müsse der Eigenmietwert von Fr. 1‘324.30 berücksichtigt wer- den. Hinsichtlich der Ausübung der Nutzniessung sei eine solche im Grundbuch nicht eingetragen worden und somit nicht entstanden. Demnach werde eine Anpassung des Vermögens in der EL- Berechnung beantragt, wobei ein reduzierter Eigenmietwert berücksich- tigt werden müsse. - Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2015 führte der Instrukti- onsrichter aus, dass bei der gegebenen Sachlage die Anträge der Par- teien nicht weit auseinander lägen, weshalb die Beschwerdeführerin anzufragen sei, ob sie bereit sei, ihre Anträge auf einen gemeinsamen Antrag im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur Neufestsetzung der EL per 1. Juni 2014 zu beschränken. - Hierauf teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 mit, dass eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung – unter Berücksich- tigung der Zugeständnisse der Beschwerdegegnerin, welche sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin umfassten – nicht sinnvoll wä- re, weshalb die Zustimmung zur gerichtlich vorgeschlagenen Lösung der Streitsache erteilt werde. - Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbe- tracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist (vgl. im Einzelnen auch die prozessleitende Verfügung vom 28. Mai 2015). - Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist dem- nach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die EL im Sinne des übereinstimmenden Antrages der Parteien ab 1. Juni 2014 neu festsetze und entsprechend verfüge. - Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 4 - Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtli- chen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). - Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden und 25 Minuten erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des hier zu beurteilenden Verfahrens – insbesondere der Tatsache, dass das im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ handelnde Notariat „C.________“ bereits mit der Erb- schaftsangelegenheit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdefüh- rerin betraut war – als zu hoch. Die Parteientschädigung ist auf der Ba- sis eines im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als geboten er- scheinenden Aufwands von insgesamt 12 Stunden festzusetzen. Bei einem Honorar von Fr. 3‘240.- (12 x Fr. 270.-- [Ansatz]) wird die Par- teientschädigung inklusive Auslagen (Fr. 46.-- [Kopien] + Fr. 44.-- [Por- to, Telefon]) und Mehrwertsteuer (Fr. 266.40) auf Fr. 3‘596.40 festge- setzt. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, EL/15/160, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Januar 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weite- ren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘596.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.