opencaselaw.ch

200 2015 16

Bern VerwG · 2015-08-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Dezember 2015

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 29. März 2014 mit Hinweis auf eine Fi- bromyalgie und eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte diese erwerbliche und medi- zinische Abklärungen durch bzw. holte beim zuständigen Krankentaggeld- versicherer, der C.________, die Akten ein. Insbesondere gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der MEDAS D.________ vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 12. November 2014 (AB 29) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, womit sich der Versicherte nicht einverstanden erklärte (AB 33). Nach Einholung einer Stellungnahme bei med. pract. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) vom 1. Dezember 2014 (AB 36) entschied die IVB mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2015 an die IVB opponieren und forderte, die besagte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Diese übermittelte das Schreiben am 7. Januar 2015 an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, zur Behandlung als Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2015 wurde dem Versicher- ten die Gelegenheit eingeräumt, innert der noch laufenden Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern, bzw. eine Beschwerde einzureichen mit der Androhung, ansonsten könne darauf wohl nicht eingetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2015 liess der Versicherte gegen die Verfü- gung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. Mit Eingabe vom 5. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juli 2015 zusammen mit der Kostenno- te eine weitere Stellungnahme einreichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens auf IV-Leistungen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht vorab und fast ausschliesslich geltend, es lägen unter drei Titeln gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin ohne beim RAD einen Be- richt einzuholen den Vorbescheid (AB 29) erlassen. Andererseits habe sie die von ihr selbst mit Schreiben vom 25. November 2014 (AB 32) erstreckte Frist zur Eingabe allfälliger Einwände gegen den Vorbescheid nicht abge- wartet, ehe sie die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) erlassen habe. Zudem habe sie den im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD- Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 34) dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet.

E. 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 5 wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1).

E. 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 6

E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin war - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 19 und Replik S. 1) - nicht gehalten gewesen, vor Erlass des Vorbescheids und auf dessen Aufforderung hin einen Bericht beim RAD einzuholen, da das erwähnte bidisziplinäre Gut- achten der MEDAS D.________ vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3), wie unter E. 4.3 hiernach gezeigt wird, die Anforderungen an ein beweis- kräftiges Gutachten erfüllt und schlüssig zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nimmt.

E. 2.2.2 Nach Erhalt des Vorbescheids vom 12. November 2014 (AB 29) bat der Beschwerdeführer am 21. November 2014 (AB 30) um Zustellung der Akten und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid um 30 Tage ab Erhalt der Akten. Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegne- rin am 25. November 2014 (AB 32) nach, indem sie ihm die Akten zustellte und eine Fristerstreckung bis am 5. Januar 2015 gewährte. Der Beschwer- deführer nahm am 26. November 2014 (AB 33) Stellung zum Vorbescheid, bat selbst, die ihm erstreckte Frist bis zum 5. Januar 2015 abzunehmen und brachte nicht vor, dass noch weitere Eingaben folgen würden. Somit musste die Beschwerdegegnerin mit keiner weiteren Stellungnahme sei- nerseits innerhalb der gewährten Fristerstreckung rechnen und sie konnte davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer abschliessend zum Vor- bescheid geäussert hatte. Somit bestand für sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2015, 8C_589/2014, E. 5.1.1.2) kein Anlass und keine Pflicht, mit dem Erlass der Verfügung bis zum Ende der Frist von 30 Tagen, d.h. bis zum 5. Januar 2015, zuzuwar- ten.

E. 2.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik S. 1) verletzte die Beschwerdegegnerin weder das rechtliche Gehör, indem sie ihm den RAD-Bericht von med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) vorgängig vor Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) nicht zustellte, noch ist dieses Verhalten vergleichbar mit dem vollkommenen Unterlassen des Vorbescheidverfahrens. Der besagte Bericht stellt lediglich eine verwaltungsinterne Stellungnahme dar. Zudem enthält der RAD- Bericht keine neuen entscheidrelevanten medizinischen Erkenntnisse, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 7 dern bestätigte letztlich die im bidisziplinären Gutachten (AB 28.2 und 28.3) abgegebenen Beurteilungen.

E. 2.2.4 Aufgrund des Dargelegten ist vorliegend eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen. Aber selbst wenn - entgegen des hier erstellten Beweisergebnisses - eine solche anzu- nehmen wäre, so wiegt sie nicht derart schwer, dass sie einer Heilung ent- zogen wäre. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition zu äussern. Eine Rückwei- sung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs stünde dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen resp. käme einem prozes- sualen Leerlauf gleich.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 8 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 4 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Fol- gendes:

E. 4.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (AB 18) über einen statio- nären Gesundheitszustand und diagnostizierte eine depressive Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgie) so- wie eine multifaktorielle Schlafstörung und ein zerviko-thorakales Schmerz- syndrom mit tendinomyotischem Beschwerdebild (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung, S. 1 Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer leide unter geistigen und psychischen Einschränkungen in Form einer unter- schiedlich stark ausgeprägten depressiven Verstimmung, einer gestörten Konzentration, einer raschen Erschöpfbarkeit, einer Antriebslosigkeit und Müdigkeit sowie einem Unsicherheitsgefühl. Körperlich bestünden Schmer- zen in den Armen und Beinen, Schulter- / Nackenbeschwerden, ausgeprägt im Sitzen und bei Ruhe, so dass stets ein Bewegungsdrang bestehe (S. 3 Ziff. 1). Als ... bestehe seit dem 19. November 2013 und bis auf Weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 9 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer kön- ne nicht mehr als 30 Minuten stehen und nicht zu lange sitzen. Laufen sei mit Schmerzen besser möglich. Eine Arbeit mit fester Präsenzzeit sei un- vorteilhaft, da seine körperliche Verfassung sehr wechselhaft sei (Ziff. 3).

E. 4.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht der psychiatrischen Klinik H.________ vom 23. Mai 2014 (AB 22.2/6) eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.2 [recte: ICD-10 F32.1]) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugend an Fussschmer- zen/Fersensporn, aus dem sich mit den Jahren eine Fibromyalgie entwi- ckelt habe. Seit einer Schlüsselbeinfraktur 2011 leide er zunehmend unter reduzierter Leistungsfähigkeit bei der Arbeit. Trotz Schmerzen sei er bis im Herbst 2013 arbeitsfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1). Beim Eintritt zur statio- nären psychiatrischen Behandlung in ihrer Klinik vom 25. Februar bis 6. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer über Lärmempfindlichkeit, Reizbar- keit, Schlafstörungen, Anhedonie, Ängste, Antriebsminderung und Schmer- zen geklagt. Beim Austritt hätte sich die Situation deutlich verbessert. Er sei sportlich wieder sehr leistungsfähig gewesen, habe mit den Schmerzen besser umgehen und den Alltag selbstständig bewältigen können. Nach wie vor würden die Schmerzen insgesamt die Belastbarkeit reduzieren. Diesbezüglich würde eine Überforderung am Arbeitsplatz zur erneuten Ar- beitsunfähigkeit führen (Ziff. 2). Im Vordergrund stehe die Schmerzproble- matik die direkt belastungsabhängig sei (S. 7 Ziff. 7).

E. 4.1.3 Med. pract. I.________, … am Spital J.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (AB 22.2) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICDE-10 F32.2) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit Jahrzehnten unter Schmerzen. In den letzten Jahren sei es immer schlimmer geworden. Es falle ihm zunehmend schwer den Alltag zu meistern. Es gehe immer schlechter mit seinem 8-jährigen Sohn Unternehmungen zu machen, auch sportlicher Natur. Dies sei in den letzten Wochen kaum mehr möglich ge- wesen. Er habe den Eindruck, dass seine Schmerzen von Jahr zu Jahr schlimmer würden. Seit etwa einem halben Jahr fühle er sich niederge- schlagen, sei antriebslos und empfinde an „fast nichts mehr“ Freude (Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 10 2). Zum aktuellen Zeitpunkt hielt med. pract. I.________ den Beschwerde- führer nicht für arbeitsfähig. Das Ausmass der zukünftigen Arbeitsfähigkeit sei eng verbunden mit der Schmerzsymptomatik und einer geeigneten Ar- beitsstelle, an der sich er sich relativ frei bewegen könne, da ihm langes Sitzen oder Stehen starke Schmerzen bereite (Ziff. 5).

E. 4.1.4 Gemäss dem psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens vom

29. Oktober 2014 (AB 28.3) gebe es keinen ausreichenden Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine abgelaufene depressive Episode sowie eine zugrunde liegende Persönlich- keitsstörung bzw. ADHS seien möglich (S. 9 Ziff. 4). Im deutlichen Gegen- satz zu den reklamierten Beschwerden (chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen, Berührungsüberempfindlichkeit, Schmerzen der grossen Gelenke [Knie, Ellbogen, Sprunggelenke], vegeta- tive Symptome in Form von Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitstörun- gen mit Gleichgewichtsverlust, weitere gastrointestinale Auffälligkeiten und Schwindel, Beeinträchtigung von Stimmung und Antrieb sowie eine innere Unruhe, Dünnhäutigkeit, Ängste sowie kognitive und mnestische Beein- trächtigungen; S. 9 ff. Ziff. 5) lasse sich eine höhergradige Beeinträchtigung in der hiesigen Untersuchung nicht objektivieren. Stimmung, Affektivität und Antrieb würden unauffällig imponieren, so dass das Vorliegen eines nam- haften depressiven Syndroms nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auch würden Hinweise für eine eigenständige Angsterkrankung, eine Suchter- krankung, eine Psychose oder eine Traumafolgestörung fehlen. Erfragen liessen sich biografische Auffälligkeiten, namentlich Verhaltensauffälligkei- ten in der Kindheit, die zu einem Kinderheimaufenthalt sowie einer Sonder- beschulung führten. Auch liessen sich die berichteten vegetativen Be- schwerden langjährig zurückverfolgen. Hier sei das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung, allenfalls auch eines ADHS möglich. Höhergradige Auffäl- ligkeiten wie zum Beispiel Konzentration und Aufmerksamkeit fänden sich jedoch in der Untersuchung nicht. Der Beschwerdeführer sei durchgängig in der Lage, konzentriert zu folgen. Eine Abnahme der Auffassungsgabe und Merkfähigkeit sei während der Untersuchung nicht zu beobachten. Auch interaktionell würden keine wesentlichen Auffälligkeiten imponieren, so dass ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser Diagnosen nicht wahr- scheinlich sei. Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 11 Episode Anfang 2014 erkennen. Eine namhafte depressive Störung liege zumindest nunmehr nicht mehr vor. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Die Alltagsselbstständigkeit sei gegeben. Der Beschwer- deführer gehe zumindest wesentlichen Aktivitäten nach, treibe Sport, küm- mere sich um Haushalt und Kind und führe einen PKW. Eine medika- mentöse antidepressive Behandlung finde derzeit nicht statt und werde offensichtlich auch von den Behandlern nicht für nötig gehalten, was eben- falls gegen das Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms spreche. Zusammenfassend ergebe die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% (Pensum und Rendement 100%), dies gelte per sofort. Allenfalls unter rückfallprophylaktischen Ge- sichtspunkten sei Nachtarbeit für den Zeitraum eines weiteren Jahres zu vermeiden (S. 9 ff. Ziff. 5). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2) gebe es keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe über generalisierte Schmerzen, betont an den Fusssohlen mit einer hohen aktu- ellen Schmerzintensität, geklagt. Anamnestisch lasse sich eine hohe kör- perliche Aktivität teils mit hoher Belastung auch auf den Fusssohlen (kleine Trittfläche der Fahrradpedale, lange Fahrradbelastung, Laufbelastungen) erheben. Die klinische Untersuchung zeige einen sportlich trainierten Zu- stand. Eine namhafte Einschränkung der Mobilität oder anderweitige nam- hafte Auffälligkeiten seien nicht zu erheben. Es fänden sich keine Zeichen einer Entzündung oder einer das Beschwerdebild erklärenden rheumatolo- gischen Störung (S. 9 Ziff. 5). Die beklagten Beschwerden seien grob dis- krepant zu der anamnestisch herauszuarbeitenden sportlichen Aktivität und angesichts des hier erhobenen Befunds nicht erklärt. Eine somatische Er- krankung sei somit nicht hinreichend belegt. Auch aktenkundig fänden sich keine objektivierten klinischen und paraklinischen somatischen Befunde mit Krankheitswert. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien auf dem Boden der subjektiven Klagen erfolgt und somit versicherungsmedizinisch nicht haltbar bzw. unzureichend. Die aktenkundig postulierte Fibromyalgie reprä- sentiere keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin und selbst die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 12 hierfür formulierten diagnostischen Kriterien seien angesichts des diffusen Schmerzcharakters und der Betonung im Bereich der Fusssohlen nicht erfüllt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, jedweder vergleichbaren Arbeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei so- mit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies gelte per sofort (Pensum und Rendement 100%; S. 10 Ziff. 5).

E. 4.1.5 Wie dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) zu entnehmen ist, liege beim Beschwerdeführer aktuell ein somatischer, unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund vor. Es fänden sich keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit. Wenn er in der Anamnese angebe, er könne 100 km mit dem Velo fahren ohne Unter- brechung, beinhalte dies mindestens die Fähigkeit eine dreistündige Sitz- dauer einzuhalten (mit den kurzen Unterbrechungen des im Stehen Fah- rens; S. 2). Es fänden sich keine gesundheitlichen Störungen mit versiche- rungsmedizinischer Relevanz (S. 3).

E. 4.1.6 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom Spital L.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2015 (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein myalgiformes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgia rheumatica) sowie eine mittelgradige Depression (S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Neu sei Schwindel, teilweise Schwankschwindel mit Fallneigung, dazugekommen. Was die Schmerzen im Bereich der Gelenke, u.a. Finger, Handgelenke, Ellbogen, Schultern und Hüftgelenke betreffe, sei eine deut- liche Ausweitung der Symptomatik zu erkennen, insbesondere die Schmer- zen im Bereich der oberen Extremitäten würden zu einer weiterführenden Beeinträchtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit beitragen (Ziff. 3). Dr. med. K.________ gab an, er betreue den Beschwerdeführer seit dem

23. Juni 2014 (S. 2 Ziff. 5). Als ... bestehe eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit, deren zeitliche Länge nicht absehbar sei. Der Beschwerdeführer sei körper- lich nicht in der Lage, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Ge- hen und auch seine Konzentrationsfähigkeit sei schmerzbedingt sehr ein- geschränkt, so dass er seinen Beruf als ... nur stark eingeschränkt ausüben könne. Er benötige selbstgewählte Ruhepausen. Geistige Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 13 bestünden nicht. Psychische Einschränkungen seien durch die mittelgradi- ge Depression gegeben (S. 3 Ziff. 1). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nur noch in einem selbstbestimmten Rahmen, was Körperhaltung, Ruhepausen und Belastung angehe, zumutbar (Ziff. 2). Gewichte von maximal 2.5 - 5 kg könne er heben/tragen, die Stehdauer sei auf maximal 15 Minuten be- schränkt, die Sitzdauer auf maximal 30 Minuten. Insgesamt sei maximal ein Arbeitspensum von 2.5 - 3 Stunden in gemässigtem Arbeitstempo zumut- bar (Ziff. 3).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 14

E. 4.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchungen sowie die Akten in schlüssi- ger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. In der Folge ist darauf abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nichts gegen dessen Schlüssigkeit vorbringen lässt. Daran ändert auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Spitals L.________ vom 13. Mai 2015 (BB 4) nichts. Sollten sich die Einschätzungen von Dr. med. K.________ auf die Zeit nach dem Verfügungserlass vom 22. Dezember 2014 (AB 39) beziehen, so wären sie aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Der neu eingereichte Arztbericht bzw. eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung einer Neuanmeldung zu beurteilen haben. Sollte der Bericht die Zeit vor Verfügungserlass betreffen, so mag er die Schlüssigkeit des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht zu schmählern. So überzeugt insbesondere die Einschätzung von Dr. med. K.________ nicht, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht in der Lage sei, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Gehen, so dass ihm sein Beruf als ... nur stark eingeschränkt zumutbar sei, wenn die sportliche Aktivität des Beschwerde- führers mitberücksichtigt wird. So gab dieser anlässlich der MEDAS- Begutachtung im September 2014 als Hobby Sport/Leistungssport: Rad- sport, Triathlon, Mountain-Biken und Laufen an. Beim Laufen absolviere er drei bis fünf Kilometer ohne Unterbruch, beim Radfahren bis zu 100 und mehr Kilometer, einschliesslich Bergetappen (AB 28.2 S. 3 Ziff. 1.5). Auch war es dem Beschwerdeführer nach der Zeit seiner IV-Anmeldung vom 29. März 2014 (AB 1) offensichtlich noch möglich, am 10. Mai 2014 ein 67 km langes Fahrradrennen zu bestreiten und am xx.xx.xxxx beim Triathlon im Teamwettkampf über viereinhalb Stunden Roadbike (97 km lang bei 2145

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 15 Metern Steigung) und rund zweidreiviertel Stunden Mountainbike (30 km lang bei 1180 Metern Steigung; vgl. auch www.datasport.com) zu fahren. Mit der Teilnahme an den besagten Rennen hat der Beschwerdeführer denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er die geschilderten Schmerzen - sofern er sie tatsächlich hat - ohne weiteres überwinden kann. Daran än- dert die neue vom seinem Rechtsvertreter angerufene Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014; vgl. Schlussbemer- kungen vom 30. Juli 2015) nichts, jedenfalls nichts zu seinen Gunsten. Bei dieser Beweislage muss auch nicht ein allfälliger Bericht der Klinik M.________ abgewartet werden bzw. bei Dr. med. K.________ ein weite- rer Bericht eingeholt werden, da hiervon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten sind.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall mangels invalidi- sierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf IV-Leistungen. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angefochten ist vorliegend die Abweisung eines Leistungsbegehrens, gel- tend gemacht wird jedoch ausschliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs für sich allein kann wohl ein Rügegrund, nicht jedoch ein eigenständiger Streitgegenstand sein. Damit sind derartige Prozesse für sich allein gar nicht möglich, sondern es wird in der Sache eine Leistung gefordert (vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Verfah- renskosten in der Sozialversicherung, in UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversi- cherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 208). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 16 PG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich vorliegend nicht, da gemäss dem hier erstellten Beweisergebnis (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 inkl. Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wird an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Neuanmeldung weitergeleitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 17

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. Der Beschwerdeführer macht vorab und fast ausschliesslich geltend, es lägen unter drei Titeln gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin ohne beim RAD einen Be- richt einzuholen den Vorbescheid (AB 29) erlassen. Andererseits habe sie die von ihr selbst mit Schreiben vom 25. November 2014 (AB 32) erstreckte Frist zur Eingabe allfälliger Einwände gegen den Vorbescheid nicht abge- wartet, ehe sie die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) erlassen habe. Zudem habe sie den im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD- Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 34) dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet. 2.1. 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 5 wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 6 2.2 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin war - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 19 und Replik S. 1) - nicht gehalten gewesen, vor Erlass des Vorbescheids und auf dessen Aufforderung hin einen Bericht beim RAD einzuholen, da das erwähnte bidisziplinäre Gut- achten der MEDAS D.________ vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3), wie unter E. 4.3 hiernach gezeigt wird, die Anforderungen an ein beweis- kräftiges Gutachten erfüllt und schlüssig zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nimmt. 2.2.2 Nach Erhalt des Vorbescheids vom 12. November 2014 (AB 29) bat der Beschwerdeführer am 21. November 2014 (AB 30) um Zustellung der Akten und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid um 30 Tage ab Erhalt der Akten. Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegne- rin am 25. November 2014 (AB 32) nach, indem sie ihm die Akten zustellte und eine Fristerstreckung bis am 5. Januar 2015 gewährte. Der Beschwer- deführer nahm am 26. November 2014 (AB 33) Stellung zum Vorbescheid, bat selbst, die ihm erstreckte Frist bis zum 5. Januar 2015 abzunehmen und brachte nicht vor, dass noch weitere Eingaben folgen würden. Somit musste die Beschwerdegegnerin mit keiner weiteren Stellungnahme sei- nerseits innerhalb der gewährten Fristerstreckung rechnen und sie konnte davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer abschliessend zum Vor- bescheid geäussert hatte. Somit bestand für sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2015, 8C_589/2014, E. 5.1.1.2) kein Anlass und keine Pflicht, mit dem Erlass der Verfügung bis zum Ende der Frist von 30 Tagen, d.h. bis zum 5. Januar 2015, zuzuwar- ten. 2.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik S. 1) verletzte die Beschwerdegegnerin weder das rechtliche Gehör, indem sie ihm den RAD-Bericht von med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) vorgängig vor Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) nicht zustellte, noch ist dieses Verhalten vergleichbar mit dem vollkommenen Unterlassen des Vorbescheidverfahrens. Der besagte Bericht stellt lediglich eine verwaltungsinterne Stellungnahme dar. Zudem enthält der RAD- Bericht keine neuen entscheidrelevanten medizinischen Erkenntnisse, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 7 dern bestätigte letztlich die im bidisziplinären Gutachten (AB 28.2 und 28.3) abgegebenen Beurteilungen. 2.2.4 Aufgrund des Dargelegten ist vorliegend eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen. Aber selbst wenn - entgegen des hier erstellten Beweisergebnisses - eine solche anzu- nehmen wäre, so wiegt sie nicht derart schwer, dass sie einer Heilung ent- zogen wäre. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition zu äussern. Eine Rückwei- sung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs stünde dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen resp. käme einem prozes- sualen Leerlauf gleich.
  4. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 8 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  5. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Fol- gendes: 4.1 4.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (AB 18) über einen statio- nären Gesundheitszustand und diagnostizierte eine depressive Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgie) so- wie eine multifaktorielle Schlafstörung und ein zerviko-thorakales Schmerz- syndrom mit tendinomyotischem Beschwerdebild (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung, S. 1 Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer leide unter geistigen und psychischen Einschränkungen in Form einer unter- schiedlich stark ausgeprägten depressiven Verstimmung, einer gestörten Konzentration, einer raschen Erschöpfbarkeit, einer Antriebslosigkeit und Müdigkeit sowie einem Unsicherheitsgefühl. Körperlich bestünden Schmer- zen in den Armen und Beinen, Schulter- / Nackenbeschwerden, ausgeprägt im Sitzen und bei Ruhe, so dass stets ein Bewegungsdrang bestehe (S. 3 Ziff. 1). Als ... bestehe seit dem 19. November 2013 und bis auf Weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 9 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer kön- ne nicht mehr als 30 Minuten stehen und nicht zu lange sitzen. Laufen sei mit Schmerzen besser möglich. Eine Arbeit mit fester Präsenzzeit sei un- vorteilhaft, da seine körperliche Verfassung sehr wechselhaft sei (Ziff. 3). 4.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht der psychiatrischen Klinik H.________ vom 23. Mai 2014 (AB 22.2/6) eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.2 [recte: ICD-10 F32.1]) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugend an Fussschmer- zen/Fersensporn, aus dem sich mit den Jahren eine Fibromyalgie entwi- ckelt habe. Seit einer Schlüsselbeinfraktur 2011 leide er zunehmend unter reduzierter Leistungsfähigkeit bei der Arbeit. Trotz Schmerzen sei er bis im Herbst 2013 arbeitsfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1). Beim Eintritt zur statio- nären psychiatrischen Behandlung in ihrer Klinik vom 25. Februar bis 6. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer über Lärmempfindlichkeit, Reizbar- keit, Schlafstörungen, Anhedonie, Ängste, Antriebsminderung und Schmer- zen geklagt. Beim Austritt hätte sich die Situation deutlich verbessert. Er sei sportlich wieder sehr leistungsfähig gewesen, habe mit den Schmerzen besser umgehen und den Alltag selbstständig bewältigen können. Nach wie vor würden die Schmerzen insgesamt die Belastbarkeit reduzieren. Diesbezüglich würde eine Überforderung am Arbeitsplatz zur erneuten Ar- beitsunfähigkeit führen (Ziff. 2). Im Vordergrund stehe die Schmerzproble- matik die direkt belastungsabhängig sei (S. 7 Ziff. 7). 4.1.3 Med. pract. I.________, … am Spital J.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (AB 22.2) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICDE-10 F32.2) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit Jahrzehnten unter Schmerzen. In den letzten Jahren sei es immer schlimmer geworden. Es falle ihm zunehmend schwer den Alltag zu meistern. Es gehe immer schlechter mit seinem 8-jährigen Sohn Unternehmungen zu machen, auch sportlicher Natur. Dies sei in den letzten Wochen kaum mehr möglich ge- wesen. Er habe den Eindruck, dass seine Schmerzen von Jahr zu Jahr schlimmer würden. Seit etwa einem halben Jahr fühle er sich niederge- schlagen, sei antriebslos und empfinde an „fast nichts mehr“ Freude (Ziff. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 10 2). Zum aktuellen Zeitpunkt hielt med. pract. I.________ den Beschwerde- führer nicht für arbeitsfähig. Das Ausmass der zukünftigen Arbeitsfähigkeit sei eng verbunden mit der Schmerzsymptomatik und einer geeigneten Ar- beitsstelle, an der sich er sich relativ frei bewegen könne, da ihm langes Sitzen oder Stehen starke Schmerzen bereite (Ziff. 5). 4.1.4 Gemäss dem psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens vom
  6. Oktober 2014 (AB 28.3) gebe es keinen ausreichenden Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine abgelaufene depressive Episode sowie eine zugrunde liegende Persönlich- keitsstörung bzw. ADHS seien möglich (S. 9 Ziff. 4). Im deutlichen Gegen- satz zu den reklamierten Beschwerden (chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen, Berührungsüberempfindlichkeit, Schmerzen der grossen Gelenke [Knie, Ellbogen, Sprunggelenke], vegeta- tive Symptome in Form von Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitstörun- gen mit Gleichgewichtsverlust, weitere gastrointestinale Auffälligkeiten und Schwindel, Beeinträchtigung von Stimmung und Antrieb sowie eine innere Unruhe, Dünnhäutigkeit, Ängste sowie kognitive und mnestische Beein- trächtigungen; S. 9 ff. Ziff. 5) lasse sich eine höhergradige Beeinträchtigung in der hiesigen Untersuchung nicht objektivieren. Stimmung, Affektivität und Antrieb würden unauffällig imponieren, so dass das Vorliegen eines nam- haften depressiven Syndroms nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auch würden Hinweise für eine eigenständige Angsterkrankung, eine Suchter- krankung, eine Psychose oder eine Traumafolgestörung fehlen. Erfragen liessen sich biografische Auffälligkeiten, namentlich Verhaltensauffälligkei- ten in der Kindheit, die zu einem Kinderheimaufenthalt sowie einer Sonder- beschulung führten. Auch liessen sich die berichteten vegetativen Be- schwerden langjährig zurückverfolgen. Hier sei das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung, allenfalls auch eines ADHS möglich. Höhergradige Auffäl- ligkeiten wie zum Beispiel Konzentration und Aufmerksamkeit fänden sich jedoch in der Untersuchung nicht. Der Beschwerdeführer sei durchgängig in der Lage, konzentriert zu folgen. Eine Abnahme der Auffassungsgabe und Merkfähigkeit sei während der Untersuchung nicht zu beobachten. Auch interaktionell würden keine wesentlichen Auffälligkeiten imponieren, so dass ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser Diagnosen nicht wahr- scheinlich sei. Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 11 Episode Anfang 2014 erkennen. Eine namhafte depressive Störung liege zumindest nunmehr nicht mehr vor. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Die Alltagsselbstständigkeit sei gegeben. Der Beschwer- deführer gehe zumindest wesentlichen Aktivitäten nach, treibe Sport, küm- mere sich um Haushalt und Kind und führe einen PKW. Eine medika- mentöse antidepressive Behandlung finde derzeit nicht statt und werde offensichtlich auch von den Behandlern nicht für nötig gehalten, was eben- falls gegen das Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms spreche. Zusammenfassend ergebe die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% (Pensum und Rendement 100%), dies gelte per sofort. Allenfalls unter rückfallprophylaktischen Ge- sichtspunkten sei Nachtarbeit für den Zeitraum eines weiteren Jahres zu vermeiden (S. 9 ff. Ziff. 5). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2) gebe es keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe über generalisierte Schmerzen, betont an den Fusssohlen mit einer hohen aktu- ellen Schmerzintensität, geklagt. Anamnestisch lasse sich eine hohe kör- perliche Aktivität teils mit hoher Belastung auch auf den Fusssohlen (kleine Trittfläche der Fahrradpedale, lange Fahrradbelastung, Laufbelastungen) erheben. Die klinische Untersuchung zeige einen sportlich trainierten Zu- stand. Eine namhafte Einschränkung der Mobilität oder anderweitige nam- hafte Auffälligkeiten seien nicht zu erheben. Es fänden sich keine Zeichen einer Entzündung oder einer das Beschwerdebild erklärenden rheumatolo- gischen Störung (S. 9 Ziff. 5). Die beklagten Beschwerden seien grob dis- krepant zu der anamnestisch herauszuarbeitenden sportlichen Aktivität und angesichts des hier erhobenen Befunds nicht erklärt. Eine somatische Er- krankung sei somit nicht hinreichend belegt. Auch aktenkundig fänden sich keine objektivierten klinischen und paraklinischen somatischen Befunde mit Krankheitswert. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien auf dem Boden der subjektiven Klagen erfolgt und somit versicherungsmedizinisch nicht haltbar bzw. unzureichend. Die aktenkundig postulierte Fibromyalgie reprä- sentiere keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin und selbst die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 12 hierfür formulierten diagnostischen Kriterien seien angesichts des diffusen Schmerzcharakters und der Betonung im Bereich der Fusssohlen nicht erfüllt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, jedweder vergleichbaren Arbeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei so- mit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies gelte per sofort (Pensum und Rendement 100%; S. 10 Ziff. 5). 4.1.5 Wie dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) zu entnehmen ist, liege beim Beschwerdeführer aktuell ein somatischer, unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund vor. Es fänden sich keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit. Wenn er in der Anamnese angebe, er könne 100 km mit dem Velo fahren ohne Unter- brechung, beinhalte dies mindestens die Fähigkeit eine dreistündige Sitz- dauer einzuhalten (mit den kurzen Unterbrechungen des im Stehen Fah- rens; S. 2). Es fänden sich keine gesundheitlichen Störungen mit versiche- rungsmedizinischer Relevanz (S. 3). 4.1.6 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom Spital L.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2015 (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein myalgiformes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgia rheumatica) sowie eine mittelgradige Depression (S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Neu sei Schwindel, teilweise Schwankschwindel mit Fallneigung, dazugekommen. Was die Schmerzen im Bereich der Gelenke, u.a. Finger, Handgelenke, Ellbogen, Schultern und Hüftgelenke betreffe, sei eine deut- liche Ausweitung der Symptomatik zu erkennen, insbesondere die Schmer- zen im Bereich der oberen Extremitäten würden zu einer weiterführenden Beeinträchtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit beitragen (Ziff. 3). Dr. med. K.________ gab an, er betreue den Beschwerdeführer seit dem
  7. Juni 2014 (S. 2 Ziff. 5). Als ... bestehe eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit, deren zeitliche Länge nicht absehbar sei. Der Beschwerdeführer sei körper- lich nicht in der Lage, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Ge- hen und auch seine Konzentrationsfähigkeit sei schmerzbedingt sehr ein- geschränkt, so dass er seinen Beruf als ... nur stark eingeschränkt ausüben könne. Er benötige selbstgewählte Ruhepausen. Geistige Einschränkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 13 bestünden nicht. Psychische Einschränkungen seien durch die mittelgradi- ge Depression gegeben (S. 3 Ziff. 1). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nur noch in einem selbstbestimmten Rahmen, was Körperhaltung, Ruhepausen und Belastung angehe, zumutbar (Ziff. 2). Gewichte von maximal 2.5 - 5 kg könne er heben/tragen, die Stehdauer sei auf maximal 15 Minuten be- schränkt, die Sitzdauer auf maximal 30 Minuten. Insgesamt sei maximal ein Arbeitspensum von 2.5 - 3 Stunden in gemässigtem Arbeitstempo zumut- bar (Ziff. 3). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 14 4.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchungen sowie die Akten in schlüssi- ger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. In der Folge ist darauf abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nichts gegen dessen Schlüssigkeit vorbringen lässt. Daran ändert auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Spitals L.________ vom 13. Mai 2015 (BB 4) nichts. Sollten sich die Einschätzungen von Dr. med. K.________ auf die Zeit nach dem Verfügungserlass vom 22. Dezember 2014 (AB 39) beziehen, so wären sie aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Der neu eingereichte Arztbericht bzw. eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung einer Neuanmeldung zu beurteilen haben. Sollte der Bericht die Zeit vor Verfügungserlass betreffen, so mag er die Schlüssigkeit des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht zu schmählern. So überzeugt insbesondere die Einschätzung von Dr. med. K.________ nicht, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht in der Lage sei, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Gehen, so dass ihm sein Beruf als ... nur stark eingeschränkt zumutbar sei, wenn die sportliche Aktivität des Beschwerde- führers mitberücksichtigt wird. So gab dieser anlässlich der MEDAS- Begutachtung im September 2014 als Hobby Sport/Leistungssport: Rad- sport, Triathlon, Mountain-Biken und Laufen an. Beim Laufen absolviere er drei bis fünf Kilometer ohne Unterbruch, beim Radfahren bis zu 100 und mehr Kilometer, einschliesslich Bergetappen (AB 28.2 S. 3 Ziff. 1.5). Auch war es dem Beschwerdeführer nach der Zeit seiner IV-Anmeldung vom 29. März 2014 (AB 1) offensichtlich noch möglich, am 10. Mai 2014 ein 67 km langes Fahrradrennen zu bestreiten und am xx.xx.xxxx beim Triathlon im Teamwettkampf über viereinhalb Stunden Roadbike (97 km lang bei 2145 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 15 Metern Steigung) und rund zweidreiviertel Stunden Mountainbike ( 30 km lang bei 1180 Metern Steigung; vgl. auch www.datasport.com) zu fahren. Mit der Teilnahme an den besagten Rennen hat der Beschwerdeführer denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er die geschilderten Schmerzen - sofern er sie tatsächlich hat - ohne weiteres überwinden kann. Daran än- dert die neue vom seinem Rechtsvertreter angerufene Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014; vgl. Schlussbemer- kungen vom 30. Juli 2015) nichts, jedenfalls nichts zu seinen Gunsten. Bei dieser Beweislage muss auch nicht ein allfälliger Bericht der Klinik M.________ abgewartet werden bzw. bei Dr. med. K.________ ein weite- rer Bericht eingeholt werden, da hiervon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten sind. 4.4 Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall mangels invalidi- sierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf IV-Leistungen. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angefochten ist vorliegend die Abweisung eines Leistungsbegehrens, gel- tend gemacht wird jedoch ausschliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs für sich allein kann wohl ein Rügegrund, nicht jedoch ein eigenständiger Streitgegenstand sein. Damit sind derartige Prozesse für sich allein gar nicht möglich, sondern es wird in der Sache eine Leistung gefordert (vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Verfah- renskosten in der Sozialversicherung, in UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversi- cherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 208). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 16 PG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich vorliegend nicht, da gemäss dem hier erstellten Beweisergebnis (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 inkl. Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wird an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Neuanmeldung weitergeleitet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 17
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 16 IV MAW/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 29. März 2014 mit Hinweis auf eine Fi- bromyalgie und eine psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte diese erwerbliche und medi- zinische Abklärungen durch bzw. holte beim zuständigen Krankentaggeld- versicherer, der C.________, die Akten ein. Insbesondere gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der MEDAS D.________ vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 12. November 2014 (AB 29) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, womit sich der Versicherte nicht einverstanden erklärte (AB 33). Nach Einholung einer Stellungnahme bei med. pract. E.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) vom 1. Dezember 2014 (AB 36) entschied die IVB mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 5. Januar 2015 an die IVB opponieren und forderte, die besagte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Diese übermittelte das Schreiben am 7. Januar 2015 an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, zur Behandlung als Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2015 wurde dem Versicher- ten die Gelegenheit eingeräumt, innert der noch laufenden Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern, bzw. eine Beschwerde einzureichen mit der Androhung, ansonsten könne darauf wohl nicht eingetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2015 liess der Versicherte gegen die Verfü- gung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. Mit Eingabe vom 5. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juli 2015 zusammen mit der Kostenno- te eine weitere Stellungnahme einreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Abweisung des Begehrens auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab und fast ausschliesslich geltend, es lägen unter drei Titeln gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin ohne beim RAD einen Be- richt einzuholen den Vorbescheid (AB 29) erlassen. Andererseits habe sie die von ihr selbst mit Schreiben vom 25. November 2014 (AB 32) erstreckte Frist zur Eingabe allfälliger Einwände gegen den Vorbescheid nicht abge- wartet, ehe sie die Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) erlassen habe. Zudem habe sie den im Vorbescheidverfahren eingeholte RAD- Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 34) dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet. 2.1. 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 5 wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). 2.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 6 2.2 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin war - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 19 und Replik S. 1) - nicht gehalten gewesen, vor Erlass des Vorbescheids und auf dessen Aufforderung hin einen Bericht beim RAD einzuholen, da das erwähnte bidisziplinäre Gut- achten der MEDAS D.________ vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3), wie unter E. 4.3 hiernach gezeigt wird, die Anforderungen an ein beweis- kräftiges Gutachten erfüllt und schlüssig zur Arbeitsunfähigkeit Stellung nimmt. 2.2.2 Nach Erhalt des Vorbescheids vom 12. November 2014 (AB 29) bat der Beschwerdeführer am 21. November 2014 (AB 30) um Zustellung der Akten und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid um 30 Tage ab Erhalt der Akten. Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegne- rin am 25. November 2014 (AB 32) nach, indem sie ihm die Akten zustellte und eine Fristerstreckung bis am 5. Januar 2015 gewährte. Der Beschwer- deführer nahm am 26. November 2014 (AB 33) Stellung zum Vorbescheid, bat selbst, die ihm erstreckte Frist bis zum 5. Januar 2015 abzunehmen und brachte nicht vor, dass noch weitere Eingaben folgen würden. Somit musste die Beschwerdegegnerin mit keiner weiteren Stellungnahme sei- nerseits innerhalb der gewährten Fristerstreckung rechnen und sie konnte davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer abschliessend zum Vor- bescheid geäussert hatte. Somit bestand für sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2015, 8C_589/2014, E. 5.1.1.2) kein Anlass und keine Pflicht, mit dem Erlass der Verfügung bis zum Ende der Frist von 30 Tagen, d.h. bis zum 5. Januar 2015, zuzuwar- ten. 2.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik S. 1) verletzte die Beschwerdegegnerin weder das rechtliche Gehör, indem sie ihm den RAD-Bericht von med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) vorgängig vor Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2014 (AB 39) nicht zustellte, noch ist dieses Verhalten vergleichbar mit dem vollkommenen Unterlassen des Vorbescheidverfahrens. Der besagte Bericht stellt lediglich eine verwaltungsinterne Stellungnahme dar. Zudem enthält der RAD- Bericht keine neuen entscheidrelevanten medizinischen Erkenntnisse, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 7 dern bestätigte letztlich die im bidisziplinären Gutachten (AB 28.2 und 28.3) abgegebenen Beurteilungen. 2.2.4 Aufgrund des Dargelegten ist vorliegend eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen. Aber selbst wenn - entgegen des hier erstellten Beweisergebnisses - eine solche anzu- nehmen wäre, so wiegt sie nicht derart schwer, dass sie einer Heilung ent- zogen wäre. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition zu äussern. Eine Rückwei- sung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs stünde dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen resp. käme einem prozes- sualen Leerlauf gleich. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 8 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Fol- gendes: 4.1 4.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (AB 18) über einen statio- nären Gesundheitszustand und diagnostizierte eine depressive Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgie) so- wie eine multifaktorielle Schlafstörung und ein zerviko-thorakales Schmerz- syndrom mit tendinomyotischem Beschwerdebild (Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung, S. 1 Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer leide unter geistigen und psychischen Einschränkungen in Form einer unter- schiedlich stark ausgeprägten depressiven Verstimmung, einer gestörten Konzentration, einer raschen Erschöpfbarkeit, einer Antriebslosigkeit und Müdigkeit sowie einem Unsicherheitsgefühl. Körperlich bestünden Schmer- zen in den Armen und Beinen, Schulter- / Nackenbeschwerden, ausgeprägt im Sitzen und bei Ruhe, so dass stets ein Bewegungsdrang bestehe (S. 3 Ziff. 1). Als ... bestehe seit dem 19. November 2013 und bis auf Weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 9 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer kön- ne nicht mehr als 30 Minuten stehen und nicht zu lange sitzen. Laufen sei mit Schmerzen besser möglich. Eine Arbeit mit fester Präsenzzeit sei un- vorteilhaft, da seine körperliche Verfassung sehr wechselhaft sei (Ziff. 3). 4.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht der psychiatrischen Klinik H.________ vom 23. Mai 2014 (AB 22.2/6) eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.2 [recte: ICD-10 F32.1]) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit der Jugend an Fussschmer- zen/Fersensporn, aus dem sich mit den Jahren eine Fibromyalgie entwi- ckelt habe. Seit einer Schlüsselbeinfraktur 2011 leide er zunehmend unter reduzierter Leistungsfähigkeit bei der Arbeit. Trotz Schmerzen sei er bis im Herbst 2013 arbeitsfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1). Beim Eintritt zur statio- nären psychiatrischen Behandlung in ihrer Klinik vom 25. Februar bis 6. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer über Lärmempfindlichkeit, Reizbar- keit, Schlafstörungen, Anhedonie, Ängste, Antriebsminderung und Schmer- zen geklagt. Beim Austritt hätte sich die Situation deutlich verbessert. Er sei sportlich wieder sehr leistungsfähig gewesen, habe mit den Schmerzen besser umgehen und den Alltag selbstständig bewältigen können. Nach wie vor würden die Schmerzen insgesamt die Belastbarkeit reduzieren. Diesbezüglich würde eine Überforderung am Arbeitsplatz zur erneuten Ar- beitsunfähigkeit führen (Ziff. 2). Im Vordergrund stehe die Schmerzproble- matik die direkt belastungsabhängig sei (S. 7 Ziff. 7). 4.1.3 Med. pract. I.________, … am Spital J.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 (AB 22.2) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICDE-10 F32.2) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.70; S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer leide seit Jahrzehnten unter Schmerzen. In den letzten Jahren sei es immer schlimmer geworden. Es falle ihm zunehmend schwer den Alltag zu meistern. Es gehe immer schlechter mit seinem 8-jährigen Sohn Unternehmungen zu machen, auch sportlicher Natur. Dies sei in den letzten Wochen kaum mehr möglich ge- wesen. Er habe den Eindruck, dass seine Schmerzen von Jahr zu Jahr schlimmer würden. Seit etwa einem halben Jahr fühle er sich niederge- schlagen, sei antriebslos und empfinde an „fast nichts mehr“ Freude (Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 10 2). Zum aktuellen Zeitpunkt hielt med. pract. I.________ den Beschwerde- führer nicht für arbeitsfähig. Das Ausmass der zukünftigen Arbeitsfähigkeit sei eng verbunden mit der Schmerzsymptomatik und einer geeigneten Ar- beitsstelle, an der sich er sich relativ frei bewegen könne, da ihm langes Sitzen oder Stehen starke Schmerzen bereite (Ziff. 5). 4.1.4 Gemäss dem psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens vom

29. Oktober 2014 (AB 28.3) gebe es keinen ausreichenden Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine abgelaufene depressive Episode sowie eine zugrunde liegende Persönlich- keitsstörung bzw. ADHS seien möglich (S. 9 Ziff. 4). Im deutlichen Gegen- satz zu den reklamierten Beschwerden (chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen, Berührungsüberempfindlichkeit, Schmerzen der grossen Gelenke [Knie, Ellbogen, Sprunggelenke], vegeta- tive Symptome in Form von Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitstörun- gen mit Gleichgewichtsverlust, weitere gastrointestinale Auffälligkeiten und Schwindel, Beeinträchtigung von Stimmung und Antrieb sowie eine innere Unruhe, Dünnhäutigkeit, Ängste sowie kognitive und mnestische Beein- trächtigungen; S. 9 ff. Ziff. 5) lasse sich eine höhergradige Beeinträchtigung in der hiesigen Untersuchung nicht objektivieren. Stimmung, Affektivität und Antrieb würden unauffällig imponieren, so dass das Vorliegen eines nam- haften depressiven Syndroms nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auch würden Hinweise für eine eigenständige Angsterkrankung, eine Suchter- krankung, eine Psychose oder eine Traumafolgestörung fehlen. Erfragen liessen sich biografische Auffälligkeiten, namentlich Verhaltensauffälligkei- ten in der Kindheit, die zu einem Kinderheimaufenthalt sowie einer Sonder- beschulung führten. Auch liessen sich die berichteten vegetativen Be- schwerden langjährig zurückverfolgen. Hier sei das Vorliegen einer Persön- lichkeitsstörung, allenfalls auch eines ADHS möglich. Höhergradige Auffäl- ligkeiten wie zum Beispiel Konzentration und Aufmerksamkeit fänden sich jedoch in der Untersuchung nicht. Der Beschwerdeführer sei durchgängig in der Lage, konzentriert zu folgen. Eine Abnahme der Auffassungsgabe und Merkfähigkeit sei während der Untersuchung nicht zu beobachten. Auch interaktionell würden keine wesentlichen Auffälligkeiten imponieren, so dass ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser Diagnosen nicht wahr- scheinlich sei. Aus den Akten lasse sich die Diagnose einer depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 11 Episode Anfang 2014 erkennen. Eine namhafte depressive Störung liege zumindest nunmehr nicht mehr vor. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien nicht erfüllt. Die Alltagsselbstständigkeit sei gegeben. Der Beschwer- deführer gehe zumindest wesentlichen Aktivitäten nach, treibe Sport, küm- mere sich um Haushalt und Kind und führe einen PKW. Eine medika- mentöse antidepressive Behandlung finde derzeit nicht statt und werde offensichtlich auch von den Behandlern nicht für nötig gehalten, was eben- falls gegen das Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms spreche. Zusammenfassend ergebe die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% (Pensum und Rendement 100%), dies gelte per sofort. Allenfalls unter rückfallprophylaktischen Ge- sichtspunkten sei Nachtarbeit für den Zeitraum eines weiteren Jahres zu vermeiden (S. 9 ff. Ziff. 5). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2) gebe es keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe über generalisierte Schmerzen, betont an den Fusssohlen mit einer hohen aktu- ellen Schmerzintensität, geklagt. Anamnestisch lasse sich eine hohe kör- perliche Aktivität teils mit hoher Belastung auch auf den Fusssohlen (kleine Trittfläche der Fahrradpedale, lange Fahrradbelastung, Laufbelastungen) erheben. Die klinische Untersuchung zeige einen sportlich trainierten Zu- stand. Eine namhafte Einschränkung der Mobilität oder anderweitige nam- hafte Auffälligkeiten seien nicht zu erheben. Es fänden sich keine Zeichen einer Entzündung oder einer das Beschwerdebild erklärenden rheumatolo- gischen Störung (S. 9 Ziff. 5). Die beklagten Beschwerden seien grob dis- krepant zu der anamnestisch herauszuarbeitenden sportlichen Aktivität und angesichts des hier erhobenen Befunds nicht erklärt. Eine somatische Er- krankung sei somit nicht hinreichend belegt. Auch aktenkundig fänden sich keine objektivierten klinischen und paraklinischen somatischen Befunde mit Krankheitswert. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien auf dem Boden der subjektiven Klagen erfolgt und somit versicherungsmedizinisch nicht haltbar bzw. unzureichend. Die aktenkundig postulierte Fibromyalgie reprä- sentiere keine Diagnose der wissenschaftlichen Medizin und selbst die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 12 hierfür formulierten diagnostischen Kriterien seien angesichts des diffusen Schmerzcharakters und der Betonung im Bereich der Fusssohlen nicht erfüllt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, jedweder vergleichbaren Arbeit oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei so- mit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies gelte per sofort (Pensum und Rendement 100%; S. 10 Ziff. 5). 4.1.5 Wie dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 1. Dezember 2014 (AB 36) zu entnehmen ist, liege beim Beschwerdeführer aktuell ein somatischer, unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund vor. Es fänden sich keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit. Wenn er in der Anamnese angebe, er könne 100 km mit dem Velo fahren ohne Unter- brechung, beinhalte dies mindestens die Fähigkeit eine dreistündige Sitz- dauer einzuhalten (mit den kurzen Unterbrechungen des im Stehen Fah- rens; S. 2). Es fänden sich keine gesundheitlichen Störungen mit versiche- rungsmedizinischer Relevanz (S. 3). 4.1.6 Dr. med. K.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom Spital L.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2015 (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein myalgiformes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Fibromyalgia rheumatica) sowie eine mittelgradige Depression (S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Neu sei Schwindel, teilweise Schwankschwindel mit Fallneigung, dazugekommen. Was die Schmerzen im Bereich der Gelenke, u.a. Finger, Handgelenke, Ellbogen, Schultern und Hüftgelenke betreffe, sei eine deut- liche Ausweitung der Symptomatik zu erkennen, insbesondere die Schmer- zen im Bereich der oberen Extremitäten würden zu einer weiterführenden Beeinträchtigung der aktuellen Leistungsfähigkeit beitragen (Ziff. 3). Dr. med. K.________ gab an, er betreue den Beschwerdeführer seit dem

23. Juni 2014 (S. 2 Ziff. 5). Als ... bestehe eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit, deren zeitliche Länge nicht absehbar sei. Der Beschwerdeführer sei körper- lich nicht in der Lage, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Ge- hen und auch seine Konzentrationsfähigkeit sei schmerzbedingt sehr ein- geschränkt, so dass er seinen Beruf als ... nur stark eingeschränkt ausüben könne. Er benötige selbstgewählte Ruhepausen. Geistige Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 13 bestünden nicht. Psychische Einschränkungen seien durch die mittelgradi- ge Depression gegeben (S. 3 Ziff. 1). Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nur noch in einem selbstbestimmten Rahmen, was Körperhaltung, Ruhepausen und Belastung angehe, zumutbar (Ziff. 2). Gewichte von maximal 2.5 - 5 kg könne er heben/tragen, die Stehdauer sei auf maximal 15 Minuten be- schränkt, die Sitzdauer auf maximal 30 Minuten. Insgesamt sei maximal ein Arbeitspensum von 2.5 - 3 Stunden in gemässigtem Arbeitstempo zumut- bar (Ziff. 3). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 14 4.3 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2014 (AB 28.2 und 28.3) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Ein- schätzungen gestützt auf ihre Untersuchungen sowie die Akten in schlüssi- ger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beur- teilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. In der Folge ist darauf abzustellen, zumal der Beschwerdeführer nichts gegen dessen Schlüssigkeit vorbringen lässt. Daran ändert auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Spitals L.________ vom 13. Mai 2015 (BB 4) nichts. Sollten sich die Einschätzungen von Dr. med. K.________ auf die Zeit nach dem Verfügungserlass vom 22. Dezember 2014 (AB 39) beziehen, so wären sie aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Der neu eingereichte Arztbericht bzw. eine allfällige Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung einer Neuanmeldung zu beurteilen haben. Sollte der Bericht die Zeit vor Verfügungserlass betreffen, so mag er die Schlüssigkeit des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens nicht zu schmählern. So überzeugt insbesondere die Einschätzung von Dr. med. K.________ nicht, dass der Beschwerdeführer körperlich nicht in der Lage sei, über eine längere Zeit zu Sitzen, Stehen oder zu Gehen, so dass ihm sein Beruf als ... nur stark eingeschränkt zumutbar sei, wenn die sportliche Aktivität des Beschwerde- führers mitberücksichtigt wird. So gab dieser anlässlich der MEDAS- Begutachtung im September 2014 als Hobby Sport/Leistungssport: Rad- sport, Triathlon, Mountain-Biken und Laufen an. Beim Laufen absolviere er drei bis fünf Kilometer ohne Unterbruch, beim Radfahren bis zu 100 und mehr Kilometer, einschliesslich Bergetappen (AB 28.2 S. 3 Ziff. 1.5). Auch war es dem Beschwerdeführer nach der Zeit seiner IV-Anmeldung vom 29. März 2014 (AB 1) offensichtlich noch möglich, am 10. Mai 2014 ein 67 km langes Fahrradrennen zu bestreiten und am xx.xx.xxxx beim Triathlon im Teamwettkampf über viereinhalb Stunden Roadbike (97 km lang bei 2145

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 15 Metern Steigung) und rund zweidreiviertel Stunden Mountainbike (30 km lang bei 1180 Metern Steigung; vgl. auch www.datasport.com) zu fahren. Mit der Teilnahme an den besagten Rennen hat der Beschwerdeführer denn auch den Tatbeweis erbracht, dass er die geschilderten Schmerzen - sofern er sie tatsächlich hat - ohne weiteres überwinden kann. Daran än- dert die neue vom seinem Rechtsvertreter angerufene Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014; vgl. Schlussbemer- kungen vom 30. Juli 2015) nichts, jedenfalls nichts zu seinen Gunsten. Bei dieser Beweislage muss auch nicht ein allfälliger Bericht der Klinik M.________ abgewartet werden bzw. bei Dr. med. K.________ ein weite- rer Bericht eingeholt werden, da hiervon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse zu erwarten sind. 4.4 Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall mangels invalidi- sierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf IV-Leistungen. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Angefochten ist vorliegend die Abweisung eines Leistungsbegehrens, gel- tend gemacht wird jedoch ausschliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs für sich allein kann wohl ein Rügegrund, nicht jedoch ein eigenständiger Streitgegenstand sein. Damit sind derartige Prozesse für sich allein gar nicht möglich, sondern es wird in der Sache eine Leistung gefordert (vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Verfah- renskosten in der Sozialversicherung, in UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversi- cherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 208). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 16 PG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich vorliegend nicht, da gemäss dem hier erstellten Beweisergebnis (vgl. E. 2.2.4 hiervor) die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 inkl. Arztbe- richt vom 13. Mai 2015 wird an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Neuanmeldung weitergeleitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/16, Seite 17 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.