Verfügung vom 20. Januar 2015
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2007 bis Ende Mai 2013 als … für die B.________ (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 9). Sie meldete sich am
3. Dezember 2013 (AB 1) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) wegen einer entzündlich chronischen Polyarthritis zum Leis- tungsbezug an. Am 20. Juni 2014 (AB 22) teilte die IVB der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, der An- spruch auf weitere Leistungen aber geprüft werde. Nach Abklärungen stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 4. November 2014 (AB 46) die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Ab dem 2. Mai 2013 würden keine Einschränkungen mehr attestiert und der behandelnde Arzt gehe von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte könne somit sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen Arbeit ein rentenaussch- liessendes Einkommen erzielen. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. November 2014 (AB 47) Einwand, woraufhin die IVB eine erneute Stellungnahme des RAD einholte (AB 50, 51). Am 20. Januar 2015 (AB 52) verfügte die IVB wie im Vorbescheid vorgesehen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra- che einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesund- heitszustand habe sich verschlechtert und sie habe am 12. April 2015 ei- nen Herzinfarkt erlitten. Dazu reichte sie einen Bericht des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 3 C.________ vom 15. April 2015 (Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 4) zu den Akten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 52). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6 S. 469). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 6 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 23. Dezember 2011 (AB 19 S. 9) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass bei der Beschwerdeführerin Polyarthralgien unklarer Zu- ordnungen aufträten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2012 (AB 32 S. 8) eine persistierende Neutrophilie im Rahmen eines ent- zündlichen Prozesses resp. einer Autoimmunkrankheit sowie einen Ver- dacht auf rezidivierende Polyarthritis. 3.1.3 Im undatierten Bericht (AB 16; Eingang bei der Beschwerdegegne- rin am 6. Januar 2014) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine chroni- sche evolutive Polyarthritis, Blutbildveränderungen (Anämie 97 g/l, Throm- bozytose und Neutrophilie) sowie eine Hypogammaglobulinämie. Für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf den Bericht des Haus- arztes. Eine Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit verneinte er aus medizi- nischer Sicht. 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im undatierten Bericht (AB 19; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2014) eine schwere Polyarthritis bestehend seit 2010. Er stellte aufgrund der Beschwerden, welche es der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 7 Beschwerdeführerin verunmöglichten weiterhin in der … tätig zu sein, eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Höhe von 100 % fest. 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (AB 26) führte Dr. med. E.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich aufgrund einer zusätz- lichen variablen Anämie im Rahmen der Grundkrankheit verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 6. Oktober 2014 (AB 43) keine Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, mit der Dia- gnose einer Polyarthritis oder einer Polymyalgia rheumatica seien keine funktionellen Einschränkungen beschrieben worden. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die bisherige Tätigkeit in der … könne der Beschwerdeführe- rin zu 100 % zugemutet werden. Die festgestellte Polymyalgia rheumatica und die beginnende Polyarthrose der Finger/Hände hätten keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, in einer angepassten Tätigkeit sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position – inklusiv gehenden Aktivitäten –, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, zu 100 % zumutbar. Weiter seien auch kni- ende und kauernde Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Schulterhöhe und/oder über Kopfhöhe zumutbar (AB 43 S. 6). 3.1.7 Dr. med. E.________ attestierte im Bericht vom 21. November 2014 (BB 2) erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die schwere Autoimmunkrankheit, welche gegenwärtig kaum besserungsfähig sei. Zwar könne die rheumatoide Arthritis objektiv wirksam behandelt werden, indu- ziere jedoch weitere Nebenwirkungen, so unter anderem extreme Müdig- keit respektive Ermüdbarkeit, was den Allgemeinzustand noch verschlech- tere. Im Bericht vom 11. Februar 2015 (BB 1) bestätigte Dr. med. E.________ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Als Hauptgrund nannte er einen Erschöpfungszustand vermutlich multipler Genese. 3.1.8 Dr. med. F.________ attestierte in seinem medizinischen Kurzbe- richt vom 16. Februar 2015 (BB 3) eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf- grund des im Vordergrund stehenden Erschöpfungszustandes. Er führte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 8 aus, dass es seiner Ansicht nach sinnvoll wäre, wenn die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der unklaren Ätiologie des Erschöpfungszustandes im Spital H.________ neu untersucht würde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 20. Januar 2015 (AB 52) im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 6. Oktober 2014 (AB 43) und seine Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (AB 51) gestützt. In der Stel- lungnahme vom 23. Dezember 2014 setzt sich der RAD-Arzt mit der Dia- gnose einer rheumatoiden Arthritis auseinander; weiter hält er fest, dass anlässlich der Untersuchung keine Deformitäten der Gelenke objektiviert worden seien, mit denen sich funktionelle Einschränkungen begründen liessen (AB 51 S. 3). Zusammenfassend geht er davon aus, dass unab- hängig von der genauen rheumatologischen Diagnose – einer rheumatoi- den Arthritis oder einer Polymyalgia rheumatica – aus den Akten keine funktionellen Einschränkungen zu erkennen seien, welche eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit mit feinem Hantieren als nicht zumutbar er- scheinen liessen. Auch aus dem Immunglobulin-Defizit resultierten seiner Meinung nach keine funktionellen Einschränkungen (AB 51 S. 4). Demge- genüber berichtet der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ von systemi- schen Beschwerden, welche für den festgestellten Rheumatismus typisch seien (extreme Müdigkeit, respektive Ermüdbarkeit, erhöhtes Schlafbedürf- nis, Unwohlsein, rezidivierende Infektionen und aregeneratorische inflam- matorische Anämie), welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten (BB 1). Auch der Hausarzt spricht von einem andauernden Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin. Zudem erachtet er eine neue Beurteilung als sinnvoll, sei doch die Ätiologie dieses Erschöpfungszustandes nicht klar (BB 3). Auf die systemischen Beschwerden wie extreme Müdigkeit, Erschöpfung usw. (vgl. zur Polymyalgia rheumatica: http://www.rheumaliga.ch/download/ zh_filebase/AttachmentDocument/Polymyalgia.pdf), welche die behandeln- den Ärzte als Ursache einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrachten (vgl. BB 1, 2, 3), geht Dr. med. G.________ lediglich insoweit ein, als dass er allgemein erwähnt, eine Müdigkeit werde häufig als Begleitsymptom einer entzündlichen Erkrankung angegeben. Nicht überzeugend ist seine Anga- be, die Beschwerdeführerin fahre trotz Müdigkeit mehrmals wöchentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 9 Velo (AB 51 S. 4), wird dies doch in Abrede gestellt (vgl. BB 1). Es beste- hen somit Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung. Zudem besteht offenbar eine Gelenkserkrankung im Sinne einer beginnenden Polyarthrose der Finger/Hände, welche sonomorphologisch dokumentiert wurde (vgl. AB 51 S. 5; vgl. auch AB 43 S. 6). Der RAD-Arzt geht davon aus, dass hieraus keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Einschrän- kungen resultieren würden (AB 51 S. 5) und hält die bisherige Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar. Diese Beurteilung stimmt zwar mit den behan- delnden Ärzten überein, erachten sie doch nicht die Gelenkpathologie, sondern vielmehr die oberwähnten systemischen Beschwerden als die Ar- beitsfähigkeit beeinflussend (BB 1, 2). Dies ist mit Blick auf die Tätigkeit in der … (vgl. AB 12 S. 2) und den geltend gemachten Gelenkbeschwerden (vgl. AB 26 S. 1) nicht völlig überzeugend. Indes muss dies nicht weiter geklärt werden, da ohnehin eine angepasste Tätigkeit massgebend wäre. Wie der Hausarzt zu Recht festhält, hat keine neuere Beurteilung durch einen Rheumatologen stattgefunden (AB 53 S. 11); daran ändert auch der Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.________ vom 23. Dezember 2011 (AB 19 S. 9), welcher sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, nichts. Der RAD-Arzt bemerkt zwar zu Recht, dass der behandelnde Dr. med. E.________ nicht Spezialist für rheumatologische Erkrankungen sei; dem- gegenüber ist auch er selber nicht im Besitze eines rheumatologischen Facharzttitels, was durch seine angegebene neunjährige Erfahrung auf diesem Gebiet nicht aufgewogen wird (AB 51 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes genügt somit nicht, um im vorliegenden Fall eine abschlies- sende Beurteilung vornehmen zu können. Die Angaben der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ (vgl. auch E. 3.1.2 f. hier- vor), welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausdrücklich aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin attestieren (vgl. BB 1 S. 2, BB 2 S. 2, BB 3 S. 2), ziehen zwar die Schlüssigkeit der Feststellun- gen des RAD-Arztes in Zweifel. Auf sie kann jedoch ebenfalls nicht abge- stellt werden, sind doch auch die behandelnden Ärzte keine Rheumatolo- gen. In medizinischer Hinsicht ist klar, dass die palliative Behandlung erfolgreich angeschlagen hat, mithin die involvierten Ärzte übereinstimmend davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 10 ausgehen, dass von Seiten der Gelenke die Symptomatik verschwunden ist (vgl. dazu AB 39 S. 5; AB 41 und 42). Beweisgegenstand bilden dagegen die Auswirkungen der palliativen Behandlung auf das funktionelle Leis- tungsvermögen. Der RAD-Arzt scheint zu anerkennen, dass die eingesetz- ten Wirkstoffe zu einer Müdigkeits-/Ermüdungssystematik führen können (AB 44 S. 7, Bemerkung a5). Was diese Problematik anbelangt, dürfte der Onkologe Dr. med. E.________ wohl grundsätzlich über die bessere fachli- che Erfahrung verfügen als der RAD-Arzt, welcher die Beschwerdeführerin bloss aus rheumatologisch-systemischer Sicht untersucht hat. Allerdings lässt sich schwer nachvollziehen, dass sich die Nebenwirkungen in einer vollständigen Erschöpfung manifestieren (vgl. AB 49), wie sie der behan- delnde Onkologe für gegeben hält, weshalb hierzu weitere Abklärungen angezeigt sind. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann somit aufgrund der gegenwärtigen Beweislage bezüglich der invalidisierenden Wirkung des rheumatologischen Leidens und aufgrund der dadurch bewirk- ten Müdigkeit nicht schlüssig beantwortet werden. Welche Bedeutung dem im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht des Spitals C.________ vom 15. April 2015 (BB 4) bezüglich des Herzinfarkts und eines dringenden Verdachts auf eine koronare Herzerkrankung der Beschwerdeführerin zukommt, braucht unter diesen Umständen hier nicht weiter geklärt zu werden. 3.3 Nach dem hiervor Dargelegten kann weder auf die Einschätzung des RAD-Arztes noch auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abge- stellt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zwecks Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils eine – mit Blick auf die neu eingereichten Berichte – polydisziplinäre Begutach- tung veranlasst (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes (Eingabe vom 29. April 2015; BB 4) nach einem Herzinfarkt geltend gemacht. Sie hat damit zu verstehen gegeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 11 dass sie keine Instanz verlieren will, was bei der Gutachtensanordnung durch das Gericht jedoch der Fall wäre. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen steht somit in Einklang mit der Rechtsprechung in BGE 137 V 210. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der er- wähnten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 12 Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne übli- cherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 156 IV GRD/SCC/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2007 bis Ende Mai 2013 als … für die B.________ (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 9). Sie meldete sich am
3. Dezember 2013 (AB 1) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) wegen einer entzündlich chronischen Polyarthritis zum Leis- tungsbezug an. Am 20. Juni 2014 (AB 22) teilte die IVB der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, der An- spruch auf weitere Leistungen aber geprüft werde. Nach Abklärungen stell- te die IVB mit Vorbescheid vom 4. November 2014 (AB 46) die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Ab dem 2. Mai 2013 würden keine Einschränkungen mehr attestiert und der behandelnde Arzt gehe von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Versicherte könne somit sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen Arbeit ein rentenaussch- liessendes Einkommen erzielen. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. November 2014 (AB 47) Einwand, woraufhin die IVB eine erneute Stellungnahme des RAD einholte (AB 50, 51). Am 20. Januar 2015 (AB 52) verfügte die IVB wie im Vorbescheid vorgesehen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspra- che einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesund- heitszustand habe sich verschlechtert und sie habe am 12. April 2015 ei- nen Herzinfarkt erlitten. Dazu reichte sie einen Bericht des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 3 C.________ vom 15. April 2015 (Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 4) zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 52). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6 S. 469). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 6 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 23. Dezember 2011 (AB 19 S. 9) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass bei der Beschwerdeführerin Polyarthralgien unklarer Zu- ordnungen aufträten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2012 (AB 32 S. 8) eine persistierende Neutrophilie im Rahmen eines ent- zündlichen Prozesses resp. einer Autoimmunkrankheit sowie einen Ver- dacht auf rezidivierende Polyarthritis. 3.1.3 Im undatierten Bericht (AB 16; Eingang bei der Beschwerdegegne- rin am 6. Januar 2014) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine chroni- sche evolutive Polyarthritis, Blutbildveränderungen (Anämie 97 g/l, Throm- bozytose und Neutrophilie) sowie eine Hypogammaglobulinämie. Für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf den Bericht des Haus- arztes. Eine Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit verneinte er aus medizi- nischer Sicht. 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im undatierten Bericht (AB 19; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2014) eine schwere Polyarthritis bestehend seit 2010. Er stellte aufgrund der Beschwerden, welche es der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 7 Beschwerdeführerin verunmöglichten weiterhin in der … tätig zu sein, eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Höhe von 100 % fest. 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (AB 26) führte Dr. med. E.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich aufgrund einer zusätz- lichen variablen Anämie im Rahmen der Grundkrankheit verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 6. Oktober 2014 (AB 43) keine Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, mit der Dia- gnose einer Polyarthritis oder einer Polymyalgia rheumatica seien keine funktionellen Einschränkungen beschrieben worden. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die bisherige Tätigkeit in der … könne der Beschwerdeführe- rin zu 100 % zugemutet werden. Die festgestellte Polymyalgia rheumatica und die beginnende Polyarthrose der Finger/Hände hätten keine Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, in einer angepassten Tätigkeit sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position – inklusiv gehenden Aktivitäten –, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, zu 100 % zumutbar. Weiter seien auch kni- ende und kauernde Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Schulterhöhe und/oder über Kopfhöhe zumutbar (AB 43 S. 6). 3.1.7 Dr. med. E.________ attestierte im Bericht vom 21. November 2014 (BB 2) erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die schwere Autoimmunkrankheit, welche gegenwärtig kaum besserungsfähig sei. Zwar könne die rheumatoide Arthritis objektiv wirksam behandelt werden, indu- ziere jedoch weitere Nebenwirkungen, so unter anderem extreme Müdig- keit respektive Ermüdbarkeit, was den Allgemeinzustand noch verschlech- tere. Im Bericht vom 11. Februar 2015 (BB 1) bestätigte Dr. med. E.________ eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Als Hauptgrund nannte er einen Erschöpfungszustand vermutlich multipler Genese. 3.1.8 Dr. med. F.________ attestierte in seinem medizinischen Kurzbe- richt vom 16. Februar 2015 (BB 3) eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf- grund des im Vordergrund stehenden Erschöpfungszustandes. Er führte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 8 aus, dass es seiner Ansicht nach sinnvoll wäre, wenn die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der unklaren Ätiologie des Erschöpfungszustandes im Spital H.________ neu untersucht würde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 20. Januar 2015 (AB 52) im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 6. Oktober 2014 (AB 43) und seine Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (AB 51) gestützt. In der Stel- lungnahme vom 23. Dezember 2014 setzt sich der RAD-Arzt mit der Dia- gnose einer rheumatoiden Arthritis auseinander; weiter hält er fest, dass anlässlich der Untersuchung keine Deformitäten der Gelenke objektiviert worden seien, mit denen sich funktionelle Einschränkungen begründen liessen (AB 51 S. 3). Zusammenfassend geht er davon aus, dass unab- hängig von der genauen rheumatologischen Diagnose – einer rheumatoi- den Arthritis oder einer Polymyalgia rheumatica – aus den Akten keine funktionellen Einschränkungen zu erkennen seien, welche eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit mit feinem Hantieren als nicht zumutbar er- scheinen liessen. Auch aus dem Immunglobulin-Defizit resultierten seiner Meinung nach keine funktionellen Einschränkungen (AB 51 S. 4). Demge- genüber berichtet der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ von systemi- schen Beschwerden, welche für den festgestellten Rheumatismus typisch seien (extreme Müdigkeit, respektive Ermüdbarkeit, erhöhtes Schlafbedürf- nis, Unwohlsein, rezidivierende Infektionen und aregeneratorische inflam- matorische Anämie), welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten (BB 1). Auch der Hausarzt spricht von einem andauernden Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin. Zudem erachtet er eine neue Beurteilung als sinnvoll, sei doch die Ätiologie dieses Erschöpfungszustandes nicht klar (BB 3). Auf die systemischen Beschwerden wie extreme Müdigkeit, Erschöpfung usw. (vgl. zur Polymyalgia rheumatica: http://www.rheumaliga.ch/download/ zh_filebase/AttachmentDocument/Polymyalgia.pdf), welche die behandeln- den Ärzte als Ursache einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % betrachten (vgl. BB 1, 2, 3), geht Dr. med. G.________ lediglich insoweit ein, als dass er allgemein erwähnt, eine Müdigkeit werde häufig als Begleitsymptom einer entzündlichen Erkrankung angegeben. Nicht überzeugend ist seine Anga- be, die Beschwerdeführerin fahre trotz Müdigkeit mehrmals wöchentlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 9 Velo (AB 51 S. 4), wird dies doch in Abrede gestellt (vgl. BB 1). Es beste- hen somit Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung. Zudem besteht offenbar eine Gelenkserkrankung im Sinne einer beginnenden Polyarthrose der Finger/Hände, welche sonomorphologisch dokumentiert wurde (vgl. AB 51 S. 5; vgl. auch AB 43 S. 6). Der RAD-Arzt geht davon aus, dass hieraus keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Einschrän- kungen resultieren würden (AB 51 S. 5) und hält die bisherige Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar. Diese Beurteilung stimmt zwar mit den behan- delnden Ärzten überein, erachten sie doch nicht die Gelenkpathologie, sondern vielmehr die oberwähnten systemischen Beschwerden als die Ar- beitsfähigkeit beeinflussend (BB 1, 2). Dies ist mit Blick auf die Tätigkeit in der … (vgl. AB 12 S. 2) und den geltend gemachten Gelenkbeschwerden (vgl. AB 26 S. 1) nicht völlig überzeugend. Indes muss dies nicht weiter geklärt werden, da ohnehin eine angepasste Tätigkeit massgebend wäre. Wie der Hausarzt zu Recht festhält, hat keine neuere Beurteilung durch einen Rheumatologen stattgefunden (AB 53 S. 11); daran ändert auch der Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.________ vom 23. Dezember 2011 (AB 19 S. 9), welcher sich nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, nichts. Der RAD-Arzt bemerkt zwar zu Recht, dass der behandelnde Dr. med. E.________ nicht Spezialist für rheumatologische Erkrankungen sei; dem- gegenüber ist auch er selber nicht im Besitze eines rheumatologischen Facharzttitels, was durch seine angegebene neunjährige Erfahrung auf diesem Gebiet nicht aufgewogen wird (AB 51 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes genügt somit nicht, um im vorliegenden Fall eine abschlies- sende Beurteilung vornehmen zu können. Die Angaben der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ (vgl. auch E. 3.1.2 f. hier- vor), welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausdrücklich aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin attestieren (vgl. BB 1 S. 2, BB 2 S. 2, BB 3 S. 2), ziehen zwar die Schlüssigkeit der Feststellun- gen des RAD-Arztes in Zweifel. Auf sie kann jedoch ebenfalls nicht abge- stellt werden, sind doch auch die behandelnden Ärzte keine Rheumatolo- gen. In medizinischer Hinsicht ist klar, dass die palliative Behandlung erfolgreich angeschlagen hat, mithin die involvierten Ärzte übereinstimmend davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 10 ausgehen, dass von Seiten der Gelenke die Symptomatik verschwunden ist (vgl. dazu AB 39 S. 5; AB 41 und 42). Beweisgegenstand bilden dagegen die Auswirkungen der palliativen Behandlung auf das funktionelle Leis- tungsvermögen. Der RAD-Arzt scheint zu anerkennen, dass die eingesetz- ten Wirkstoffe zu einer Müdigkeits-/Ermüdungssystematik führen können (AB 44 S. 7, Bemerkung a5). Was diese Problematik anbelangt, dürfte der Onkologe Dr. med. E.________ wohl grundsätzlich über die bessere fachli- che Erfahrung verfügen als der RAD-Arzt, welcher die Beschwerdeführerin bloss aus rheumatologisch-systemischer Sicht untersucht hat. Allerdings lässt sich schwer nachvollziehen, dass sich die Nebenwirkungen in einer vollständigen Erschöpfung manifestieren (vgl. AB 49), wie sie der behan- delnde Onkologe für gegeben hält, weshalb hierzu weitere Abklärungen angezeigt sind. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann somit aufgrund der gegenwärtigen Beweislage bezüglich der invalidisierenden Wirkung des rheumatologischen Leidens und aufgrund der dadurch bewirk- ten Müdigkeit nicht schlüssig beantwortet werden. Welche Bedeutung dem im vorliegenden Verfahren aufgelegten Bericht des Spitals C.________ vom 15. April 2015 (BB 4) bezüglich des Herzinfarkts und eines dringenden Verdachts auf eine koronare Herzerkrankung der Beschwerdeführerin zukommt, braucht unter diesen Umständen hier nicht weiter geklärt zu werden. 3.3 Nach dem hiervor Dargelegten kann weder auf die Einschätzung des RAD-Arztes noch auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abge- stellt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zwecks Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils eine – mit Blick auf die neu eingereichten Berichte – polydisziplinäre Begutach- tung veranlasst (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes (Eingabe vom 29. April 2015; BB 4) nach einem Herzinfarkt geltend gemacht. Sie hat damit zu verstehen gegeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 11 dass sie keine Instanz verlieren will, was bei der Gutachtensanordnung durch das Gericht jedoch der Fall wäre. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen steht somit in Einklang mit der Rechtsprechung in BGE 137 V 210. 3.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der er- wähnten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015, IV/15/156, Seite 12 Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne übli- cherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.