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200 2015 153

Bern VerwG · 2015-05-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Januar 2015

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 2. Dezember 2000 unter Hinweis auf eine intellektuel- le und handwerkliche Schwäche bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbei- lage 1). Diese gewährte Berufsberatung (AB 10) und verneinte nach deren Abschluss (AB 12) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Ja- nuar 2003 (AB 14) einen Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der erst- maligen beruflichen Ausbildung mit der Begründung, durch diese Ausbil- dung seien keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstanden; zur Zeit seien keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Auf Veranlassung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) meldete sich der Versicherte am 28. Mai 2014 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei er auf einen im Rahmen einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) von 59 hinwies (AB 15). Nach- dem ihm die IVB Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte (AB 27, 35), stellte sie ihm gestützt auf eine Beurteilung des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 25) mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens mit Vorbescheid vom 25. November 2014 (AB 36) die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht. Hierzu liess sich der Ver- sicherte nicht vernehmen, worauf die IVB am 20. Januar 2015 entspre- chend dem Vorbescheid verfügte (AB 40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 39) verfügte die Be- schwerdegegnerin am 23. Februar 2015 zudem den Abschluss der Arbeits- vermittlung mit der Begründung, es lägen keine IV-relevanten gesundheitli- chen Einschränkungen vor (AB 47).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 3 B. Mit einer auf den 20. Februar 2015 datierten (am 13. Februar 2015 der Schweizerischen Post übergebenen) Eingabe erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen gegebe- nenfalls Leistungen zuspreche. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht gut.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40). Mit Blick darauf, dass sich die Neuanmeldung (AB 15) unspezi- fisch auf berufliche Integration und Rentenleistungen bezog, die Beschwer- degegnerin im Dispositiv (Entscheidformel) der angefochtenen Verfügung (AB 40) das Leistungsbegehren integral abwies und der Beschwerdeführer ein offenes Rechtsbegehren stellt, beschränkt sich der Anfechtungs- und Streitgegenstand – unbesehen des Titels der besagten Verfügung – nicht auf den Rentenanspruch. Streitig und zu prüfen ist vielmehr generell der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche- rung, wobei ein Rentenanspruch sowie Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund stehen. Hier nicht zu überprüfen ist hingegen der später ver- fügte Abschluss der Arbeitsvermittlung (AB 47).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 2 lit. b]). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezillität, Idiotie, De- menz) ist in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (vgl. Rz. 1011 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gül- tigen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 6 cherung [KSIH]; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Septem- ber 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1, und vom 14. August 2007, I 775/06, E. 5.2). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch, weil keine rele- vante Diagnose mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung bestehe bzw. keine «durch einen iv-relevanten Gesundheitsschaden verur- sachte Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit» vorliege. Dass sie noch im Oktober 2014 Leistungen in Form von Arbeitsvermittlung gewährte (AB 35), steht damit insoweit nicht im Widerspruch, als für diese berufliche Einglie- derungsmassnahme gestützt auf den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 18 IVG jedenfalls keine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder Invalidität (Art. 8 ATSG) erforderlich ist (vgl. MEYER/REICHMUTH; Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine relevante Diagnose mit Krank- heitswert vorliegt, wobei hier eine allfällige Intelligenzminderung im Zen- trum steht, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Wegen eines diskrepanten Leistungsprofils (schlechte Merkfähigkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einer Untersuchung im Rahmen der Erziehungsberatung) und ohne Hinweise auf eine neurologische Erkran- kung wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2001 im Spital E._________, untersucht. Dr. phil. B.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2001 (AB 9/3-5) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Normalbereich (IQ 93) mit/bei vermindertem kognitivem Arbeits- tempo, Schwächen in Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksam- keit) sowie Teilleistungsstörungen (auditives Kurzzeitgedächtnis, rechneri- sches Denken, Teilaspekte visuo-konstruktiver Leistungen). 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 7 vom Psychiatrischen Dienst F.________ äusserte sich gegenüber der Be- schwerdegegnerin am 21. August 2002 dahingehend, dass gestützt auf die Testresultate des Spitals E._________ als Ausbildungsziel höchstens eine qualifizierte Anlehre realistisch sei. Er empfahl eine berufliche Eingliede- rungsmassnahme im Sinne einer «geschützten Ausbildung» und hielt eine medizinische Betreuung für begrüssenswert (AB 9/1 f.). 3.1.3 Im Juli 2003 schloss der Beschwerdeführer seine zweijährige Anlehre als ... ab und stand danach in verschiedenen Arbeitsverhältnissen als …, … und … (AB 13, 21, 23/3, 28/2 f., 30, 32). Nach einem Sturz von einer … war er arbeitslos und wurde in einer von der RAV veranlassten Arbeitsmarktlichen Massnahme zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (AMM EAF) vom 27. März bis 23. April 2014 im Arbeitsintegrationsprojekt «…» abgeklärt. Dabei wurden am 16. April 2014 im Zentrum G.________ Poten- tialtests durchgeführt, wobei einer der Tests einen IQ von 59 ergab (AB 16, 23/5-11). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte anlässlich der Sprechstunde vom 13. August 2014, weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe eine befriedigende berufliche Laufbahn hinter sich und seine letzte Arbeits- stelle wegen eines (medizinisch folgenlosen) Unfalls verloren. Der Bericht der RAV über die Arbeitsweise und das Verhalten sei günstig. Der erhobe- ne IQ kontrastiere dazu so sehr, dass er nicht überprüft werden müsse. Er stehe auch im Widerspruch zum früher erhobenen IQ von 93, welcher zu dem passe, was über den Beschwerdeführer berichtet werde (AB 25). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Rechtsprechung ist dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Entscheid des BGer vom 1. Juli 2010, 8C_491/2009, E. 3.1; BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) auf der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 13. August 2014 (AB 25). Zwar kann rechtsprechungsgemäss prinzipiell auch solchen Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, die Ein- schätzung von Dr. med. D.________ erfüllt die Voraussetzungen hierfür (vgl. E. 3.2 hievor) allerdings nicht; vielmehr bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mindestens geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Der ursprüngliche Wert von 93 wurde anhand des Hamburger-Wechsler- Intelligenztest für Erwachsene in der revidierten Version von 1991 (HAWIE-R) ermittelt (AB 9/5). Bei dieser Testbatterie handelt es sich um einen mehrdimensionalen Fähigkeitstest, mit dem allgemeine und verbale Intelligenz sowie die praktische Begabung von Personen im Alter zwischen

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 16 bis 74 Jahre gemessen wird. Der HAWIE-R besteht aus zwei Teilen, dem Verbal- und dem Handlungsteil, mit jeweils 13 Untertests. Die Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 9 führung des Tests nimmt etwa 60 bis 90 Minuten in Anspruch und die Aus- wertung erfordert etwa 15 Minuten. Er stellt ein objektives Verfahren dar, dessen Auswertungsobjektivität durch den Ermessenspielraum bei der Be- wertung freier Antworten leicht eingeschränkt wird. Er wurde vorrangig für die klinisch-psychologische Diagnostik entwickelt, um kognitive Ausfälle diagnostizieren zu können (vgl. HOLLING/PRECKEL/VOCK, Intelligenzdia- gnostik, 2004, S. 112 und 120 ff.). Der Wert von 59 wurde am 16. April 2014 hingegen anhand des «Culture Fair Test» 20 Revision (CFR 20-R) ermittelt (AB 16/6, 23/10). Der CFT 20-R ist ein vielseitig einsetzbarer Intel- ligenztest, der das allgemeine intellektuelle Niveau (Grundintelligenz) er- fasst. Da dies durch sprachfreie und anschauliche Testaufgaben geschieht, werden Personen mit schlechten Kenntnissen der deutschen Sprache und mangelhaften Kulturtechniken nicht benachteiligt. Er besteht aus zwei gleichartig aufgebauten Testteilen mit je vier Untertests (vgl. Handbuch CFT 20-R – Grundintelligenztest Skala 2 – Revidierte Fassung [abrufbar unter <www.unifr.ch/ztd/HTS/inftest>, Deutschsprachige Tests Gesamt]). Wenngleich die divergierenden Testresultate aus den Jahren 2001 bzw. 2014 auf verschiedenen – allenfalls nicht gleich umfassenden oder gleich- wertigen – Testbatterien beruhen, lässt sich die Validität des signifikanten aktuellen Ergebnisses nicht einzig mit dem Argument in Zweifel ziehen oder gar negieren, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abge- schlossen und «eine befriedigende berufliche Laufbahn» hinter sich. Wohl war es dem Beschwerdeführer möglich, eine zweijährige Anlehre zu absol- vieren (AB 30/5 f., 32/9 f.), die intellektuelle Leistungsfähigkeit lag indes schon damals lediglich im unteren Normalbereich (AB 9/5) und der Be- schwerdeführer konnte in der obligatorischen Schulzeit nur die Kleinklas- se A besuchen (AB 9/4). Auch der Umstand, dass der Abschlussbericht AMM EAF (AB 16, 23/5 ff.) günstig ausfiel, ist nicht geeignet, dem anhand eines anerkannten und standardisierten Tests ermittelten IQ von vornherein jede Bedeutung abzusprechen. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes überzeugt nicht. Bei einem IQ von 59, der nach den diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 311) auf eine zwar leichte, für eine allfällige Leistungspflicht der Invalidenversicherung aber dennoch relevante

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 10 Intelligenzminderung hindeutet, durfte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die kurze Einschätzung bzw. Plausibilitätsprüfung von Dr. med. D.________ (AB 25) von weiteren Abklärungen absehen, zumal es nicht etwa darum gegangen wäre, den besagten Wert zu verifizieren, sondern einzig darum zu eruieren, ob allenfalls ein IQ von weniger als 70 vorliegt (vgl. E. 2.4 hievor). Dazu bot der aktuelle IQ-Test namentlich auch im Hin- blick auf eine allfällige Leistungspflicht in Bezug auf Massnahmen berufli- cher Art hinreichend Anlass, umso mehr als die notwendigen Abklärungen mit geringem Aufwand vorgenommen werden könnten. Die Verwaltung hat daher in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die entsprechenden Sachverhaltserhebungen nachzuholen. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich begründet, ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit sie die Frage einer allfälligen invalidisierenden Intelligenz- minderung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abklärt und anschlies- send über sein Leistungsgesuch neu verfügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die am 23. März 2015 ge- nehmigte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht kommt folglich nicht zum Tragen. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 11 überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40). Mit Blick darauf, dass sich die Neuanmeldung (AB 15) unspezi- fisch auf berufliche Integration und Rentenleistungen bezog, die Beschwer- degegnerin im Dispositiv (Entscheidformel) der angefochtenen Verfügung (AB 40) das Leistungsbegehren integral abwies und der Beschwerdeführer ein offenes Rechtsbegehren stellt, beschränkt sich der Anfechtungs- und Streitgegenstand – unbesehen des Titels der besagten Verfügung – nicht auf den Rentenanspruch. Streitig und zu prüfen ist vielmehr generell der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche- rung, wobei ein Rentenanspruch sowie Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund stehen. Hier nicht zu überprüfen ist hingegen der später ver- fügte Abschluss der Arbeitsvermittlung (AB 47). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 2 lit. b]). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezillität, Idiotie, De- menz) ist in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (vgl. Rz. 1011 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gül- tigen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 6 cherung [KSIH]; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Septem- ber 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1, und vom 14. August 2007, I 775/06, E. 5.2).
  5. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch, weil keine rele- vante Diagnose mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung bestehe bzw. keine «durch einen iv-relevanten Gesundheitsschaden verur- sachte Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit» vorliege. Dass sie noch im Oktober 2014 Leistungen in Form von Arbeitsvermittlung gewährte (AB 35), steht damit insoweit nicht im Widerspruch, als für diese berufliche Einglie- derungsmassnahme gestützt auf den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 18 IVG jedenfalls keine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder Invalidität (Art. 8 ATSG) erforderlich ist (vgl. MEYER/REICHMUTH; Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine relevante Diagnose mit Krank- heitswert vorliegt, wobei hier eine allfällige Intelligenzminderung im Zen- trum steht, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Wegen eines diskrepanten Leistungsprofils (schlechte Merkfähigkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einer Untersuchung im Rahmen der Erziehungsberatung) und ohne Hinweise auf eine neurologische Erkran- kung wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2001 im Spital E._________, untersucht. Dr. phil. B.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2001 (AB 9/3-5) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Normalbereich (IQ 93) mit/bei vermindertem kognitivem Arbeits- tempo, Schwächen in Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksam- keit) sowie Teilleistungsstörungen (auditives Kurzzeitgedächtnis, rechneri- sches Denken, Teilaspekte visuo-konstruktiver Leistungen). 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 7 vom Psychiatrischen Dienst F.________ äusserte sich gegenüber der Be- schwerdegegnerin am 21. August 2002 dahingehend, dass gestützt auf die Testresultate des Spitals E._________ als Ausbildungsziel höchstens eine qualifizierte Anlehre realistisch sei. Er empfahl eine berufliche Eingliede- rungsmassnahme im Sinne einer «geschützten Ausbildung» und hielt eine medizinische Betreuung für begrüssenswert (AB 9/1 f.). 3.1.3 Im Juli 2003 schloss der Beschwerdeführer seine zweijährige Anlehre als ... ab und stand danach in verschiedenen Arbeitsverhältnissen als …, … und … (AB 13, 21, 23/3, 28/2 f., 30, 32). Nach einem Sturz von einer … war er arbeitslos und wurde in einer von der RAV veranlassten Arbeitsmarktlichen Massnahme zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (AMM EAF) vom 27. März bis 23. April 2014 im Arbeitsintegrationsprojekt «…» abgeklärt. Dabei wurden am 16. April 2014 im Zentrum G.________ Poten- tialtests durchgeführt, wobei einer der Tests einen IQ von 59 ergab (AB 16, 23/5-11). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte anlässlich der Sprechstunde vom 13. August 2014, weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe eine befriedigende berufliche Laufbahn hinter sich und seine letzte Arbeits- stelle wegen eines (medizinisch folgenlosen) Unfalls verloren. Der Bericht der RAV über die Arbeitsweise und das Verhalten sei günstig. Der erhobe- ne IQ kontrastiere dazu so sehr, dass er nicht überprüft werden müsse. Er stehe auch im Widerspruch zum früher erhobenen IQ von 93, welcher zu dem passe, was über den Beschwerdeführer berichtet werde (AB 25). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Rechtsprechung ist dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Entscheid des BGer vom 1. Juli 2010, 8C_491/2009, E. 3.1; BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) auf der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 13. August 2014 (AB 25). Zwar kann rechtsprechungsgemäss prinzipiell auch solchen Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, die Ein- schätzung von Dr. med. D.________ erfüllt die Voraussetzungen hierfür (vgl. E. 3.2 hievor) allerdings nicht; vielmehr bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mindestens geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Der ursprüngliche Wert von 93 wurde anhand des Hamburger-Wechsler- Intelligenztest für Erwachsene in der revidierten Version von 1991 (HAWIE-R) ermittelt (AB 9/5). Bei dieser Testbatterie handelt es sich um einen mehrdimensionalen Fähigkeitstest, mit dem allgemeine und verbale Intelligenz sowie die praktische Begabung von Personen im Alter zwischen 16 bis 74 Jahre gemessen wird. Der HAWIE-R besteht aus zwei Teilen, dem Verbal- und dem Handlungsteil, mit jeweils 13 Untertests. Die Durch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 9 führung des Tests nimmt etwa 60 bis 90 Minuten in Anspruch und die Aus- wertung erfordert etwa 15 Minuten. Er stellt ein objektives Verfahren dar, dessen Auswertungsobjektivität durch den Ermessenspielraum bei der Be- wertung freier Antworten leicht eingeschränkt wird. Er wurde vorrangig für die klinisch-psychologische Diagnostik entwickelt, um kognitive Ausfälle diagnostizieren zu können (vgl. HOLLING/PRECKEL/VOCK, Intelligenzdia- gnostik, 2004, S. 112 und 120 ff.). Der Wert von 59 wurde am 16. April 2014 hingegen anhand des «Culture Fair Test» 20 Revision (CFR 20-R) ermittelt (AB 16/6, 23/10). Der CFT 20-R ist ein vielseitig einsetzbarer Intel- ligenztest, der das allgemeine intellektuelle Niveau (Grundintelligenz) er- fasst. Da dies durch sprachfreie und anschauliche Testaufgaben geschieht, werden Personen mit schlechten Kenntnissen der deutschen Sprache und mangelhaften Kulturtechniken nicht benachteiligt. Er besteht aus zwei gleichartig aufgebauten Testteilen mit je vier Untertests (vgl. Handbuch CFT 20-R – Grundintelligenztest Skala 2 – Revidierte Fassung [abrufbar unter <www.unifr.ch/ztd/HTS/inftest>, Deutschsprachige Tests Gesamt]). Wenngleich die divergierenden Testresultate aus den Jahren 2001 bzw. 2014 auf verschiedenen – allenfalls nicht gleich umfassenden oder gleich- wertigen – Testbatterien beruhen, lässt sich die Validität des signifikanten aktuellen Ergebnisses nicht einzig mit dem Argument in Zweifel ziehen oder gar negieren, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abge- schlossen und «eine befriedigende berufliche Laufbahn» hinter sich. Wohl war es dem Beschwerdeführer möglich, eine zweijährige Anlehre zu absol- vieren (AB 30/5 f., 32/9 f.), die intellektuelle Leistungsfähigkeit lag indes schon damals lediglich im unteren Normalbereich (AB 9/5) und der Be- schwerdeführer konnte in der obligatorischen Schulzeit nur die Kleinklas- se A besuchen (AB 9/4). Auch der Umstand, dass der Abschlussbericht AMM EAF (AB 16, 23/5 ff.) günstig ausfiel, ist nicht geeignet, dem anhand eines anerkannten und standardisierten Tests ermittelten IQ von vornherein jede Bedeutung abzusprechen. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes überzeugt nicht. Bei einem IQ von 59, der nach den diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 311) auf eine zwar leichte, für eine allfällige Leistungspflicht der Invalidenversicherung aber dennoch relevante Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 10 Intelligenzminderung hindeutet, durfte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die kurze Einschätzung bzw. Plausibilitätsprüfung von Dr. med. D.________ (AB 25) von weiteren Abklärungen absehen, zumal es nicht etwa darum gegangen wäre, den besagten Wert zu verifizieren, sondern einzig darum zu eruieren, ob allenfalls ein IQ von weniger als 70 vorliegt (vgl. E. 2.4 hievor). Dazu bot der aktuelle IQ-Test namentlich auch im Hin- blick auf eine allfällige Leistungspflicht in Bezug auf Massnahmen berufli- cher Art hinreichend Anlass, umso mehr als die notwendigen Abklärungen mit geringem Aufwand vorgenommen werden könnten. Die Verwaltung hat daher in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die entsprechenden Sachverhaltserhebungen nachzuholen. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich begründet, ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit sie die Frage einer allfälligen invalidisierenden Intelligenz- minderung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abklärt und anschlies- send über sein Leistungsgesuch neu verfügt.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die am 23. März 2015 ge- nehmigte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht kommt folglich nicht zum Tragen. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 11 überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 153 IV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 2. Dezember 2000 unter Hinweis auf eine intellektuel- le und handwerkliche Schwäche bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbei- lage 1). Diese gewährte Berufsberatung (AB 10) und verneinte nach deren Abschluss (AB 12) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Ja- nuar 2003 (AB 14) einen Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der erst- maligen beruflichen Ausbildung mit der Begründung, durch diese Ausbil- dung seien keine invaliditätsbedingten Mehrkosten entstanden; zur Zeit seien keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Auf Veranlassung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) meldete sich der Versicherte am 28. Mai 2014 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei er auf einen im Rahmen einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) von 59 hinwies (AB 15). Nach- dem ihm die IVB Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte (AB 27, 35), stellte sie ihm gestützt auf eine Beurteilung des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 25) mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens mit Vorbescheid vom 25. November 2014 (AB 36) die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht. Hierzu liess sich der Ver- sicherte nicht vernehmen, worauf die IVB am 20. Januar 2015 entspre- chend dem Vorbescheid verfügte (AB 40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 39) verfügte die Be- schwerdegegnerin am 23. Februar 2015 zudem den Abschluss der Arbeits- vermittlung mit der Begründung, es lägen keine IV-relevanten gesundheitli- chen Einschränkungen vor (AB 47).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 3 B. Mit einer auf den 20. Februar 2015 datierten (am 13. Februar 2015 der Schweizerischen Post übergebenen) Eingabe erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen gegebe- nenfalls Leistungen zuspreche. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht gut. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40). Mit Blick darauf, dass sich die Neuanmeldung (AB 15) unspezi- fisch auf berufliche Integration und Rentenleistungen bezog, die Beschwer- degegnerin im Dispositiv (Entscheidformel) der angefochtenen Verfügung (AB 40) das Leistungsbegehren integral abwies und der Beschwerdeführer ein offenes Rechtsbegehren stellt, beschränkt sich der Anfechtungs- und Streitgegenstand – unbesehen des Titels der besagten Verfügung – nicht auf den Rentenanspruch. Streitig und zu prüfen ist vielmehr generell der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche- rung, wobei ein Rentenanspruch sowie Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund stehen. Hier nicht zu überprüfen ist hingegen der später ver- fügte Abschluss der Arbeitsvermittlung (AB 47). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 2 lit. b]). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezillität, Idiotie, De- menz) ist in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (vgl. Rz. 1011 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2014 gül- tigen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 6 cherung [KSIH]; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Septem- ber 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1, und vom 14. August 2007, I 775/06, E. 5.2). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch, weil keine rele- vante Diagnose mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung bestehe bzw. keine «durch einen iv-relevanten Gesundheitsschaden verur- sachte Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit» vorliege. Dass sie noch im Oktober 2014 Leistungen in Form von Arbeitsvermittlung gewährte (AB 35), steht damit insoweit nicht im Widerspruch, als für diese berufliche Einglie- derungsmassnahme gestützt auf den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 18 IVG jedenfalls keine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder Invalidität (Art. 8 ATSG) erforderlich ist (vgl. MEYER/REICHMUTH; Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine relevante Diagnose mit Krank- heitswert vorliegt, wobei hier eine allfällige Intelligenzminderung im Zen- trum steht, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Wegen eines diskrepanten Leistungsprofils (schlechte Merkfähigkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit bei einer Untersuchung im Rahmen der Erziehungsberatung) und ohne Hinweise auf eine neurologische Erkran- kung wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2001 im Spital E._________, untersucht. Dr. phil. B.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2001 (AB 9/3-5) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Normalbereich (IQ 93) mit/bei vermindertem kognitivem Arbeits- tempo, Schwächen in Aufmerksamkeitsleistungen (geteilte Aufmerksam- keit) sowie Teilleistungsstörungen (auditives Kurzzeitgedächtnis, rechneri- sches Denken, Teilaspekte visuo-konstruktiver Leistungen). 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 7 vom Psychiatrischen Dienst F.________ äusserte sich gegenüber der Be- schwerdegegnerin am 21. August 2002 dahingehend, dass gestützt auf die Testresultate des Spitals E._________ als Ausbildungsziel höchstens eine qualifizierte Anlehre realistisch sei. Er empfahl eine berufliche Eingliede- rungsmassnahme im Sinne einer «geschützten Ausbildung» und hielt eine medizinische Betreuung für begrüssenswert (AB 9/1 f.). 3.1.3 Im Juli 2003 schloss der Beschwerdeführer seine zweijährige Anlehre als ... ab und stand danach in verschiedenen Arbeitsverhältnissen als …, … und … (AB 13, 21, 23/3, 28/2 f., 30, 32). Nach einem Sturz von einer … war er arbeitslos und wurde in einer von der RAV veranlassten Arbeitsmarktlichen Massnahme zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (AMM EAF) vom 27. März bis 23. April 2014 im Arbeitsintegrationsprojekt «…» abgeklärt. Dabei wurden am 16. April 2014 im Zentrum G.________ Poten- tialtests durchgeführt, wobei einer der Tests einen IQ von 59 ergab (AB 16, 23/5-11). 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte anlässlich der Sprechstunde vom 13. August 2014, weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe eine befriedigende berufliche Laufbahn hinter sich und seine letzte Arbeits- stelle wegen eines (medizinisch folgenlosen) Unfalls verloren. Der Bericht der RAV über die Arbeitsweise und das Verhalten sei günstig. Der erhobe- ne IQ kontrastiere dazu so sehr, dass er nicht überprüft werden müsse. Er stehe auch im Widerspruch zum früher erhobenen IQ von 93, welcher zu dem passe, was über den Beschwerdeführer berichtet werde (AB 25). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Rechtsprechung ist dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Entscheid des BGer vom 1. Juli 2010, 8C_491/2009, E. 3.1; BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) auf der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 13. August 2014 (AB 25). Zwar kann rechtsprechungsgemäss prinzipiell auch solchen Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, die Ein- schätzung von Dr. med. D.________ erfüllt die Voraussetzungen hierfür (vgl. E. 3.2 hievor) allerdings nicht; vielmehr bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mindestens geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Der ursprüngliche Wert von 93 wurde anhand des Hamburger-Wechsler- Intelligenztest für Erwachsene in der revidierten Version von 1991 (HAWIE-R) ermittelt (AB 9/5). Bei dieser Testbatterie handelt es sich um einen mehrdimensionalen Fähigkeitstest, mit dem allgemeine und verbale Intelligenz sowie die praktische Begabung von Personen im Alter zwischen 16 bis 74 Jahre gemessen wird. Der HAWIE-R besteht aus zwei Teilen, dem Verbal- und dem Handlungsteil, mit jeweils 13 Untertests. Die Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 9 führung des Tests nimmt etwa 60 bis 90 Minuten in Anspruch und die Aus- wertung erfordert etwa 15 Minuten. Er stellt ein objektives Verfahren dar, dessen Auswertungsobjektivität durch den Ermessenspielraum bei der Be- wertung freier Antworten leicht eingeschränkt wird. Er wurde vorrangig für die klinisch-psychologische Diagnostik entwickelt, um kognitive Ausfälle diagnostizieren zu können (vgl. HOLLING/PRECKEL/VOCK, Intelligenzdia- gnostik, 2004, S. 112 und 120 ff.). Der Wert von 59 wurde am 16. April 2014 hingegen anhand des «Culture Fair Test» 20 Revision (CFR 20-R) ermittelt (AB 16/6, 23/10). Der CFT 20-R ist ein vielseitig einsetzbarer Intel- ligenztest, der das allgemeine intellektuelle Niveau (Grundintelligenz) er- fasst. Da dies durch sprachfreie und anschauliche Testaufgaben geschieht, werden Personen mit schlechten Kenntnissen der deutschen Sprache und mangelhaften Kulturtechniken nicht benachteiligt. Er besteht aus zwei gleichartig aufgebauten Testteilen mit je vier Untertests (vgl. Handbuch CFT 20-R – Grundintelligenztest Skala 2 – Revidierte Fassung [abrufbar unter, Deutschsprachige Tests Gesamt]). Wenngleich die divergierenden Testresultate aus den Jahren 2001 bzw. 2014 auf verschiedenen – allenfalls nicht gleich umfassenden oder gleich- wertigen – Testbatterien beruhen, lässt sich die Validität des signifikanten aktuellen Ergebnisses nicht einzig mit dem Argument in Zweifel ziehen oder gar negieren, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung abge- schlossen und «eine befriedigende berufliche Laufbahn» hinter sich. Wohl war es dem Beschwerdeführer möglich, eine zweijährige Anlehre zu absol- vieren (AB 30/5 f., 32/9 f.), die intellektuelle Leistungsfähigkeit lag indes schon damals lediglich im unteren Normalbereich (AB 9/5) und der Be- schwerdeführer konnte in der obligatorischen Schulzeit nur die Kleinklas- se A besuchen (AB 9/4). Auch der Umstand, dass der Abschlussbericht AMM EAF (AB 16, 23/5 ff.) günstig ausfiel, ist nicht geeignet, dem anhand eines anerkannten und standardisierten Tests ermittelten IQ von vornherein jede Bedeutung abzusprechen. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des RAD-Arztes überzeugt nicht. Bei einem IQ von 59, der nach den diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 311) auf eine zwar leichte, für eine allfällige Leistungspflicht der Invalidenversicherung aber dennoch relevante

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 10 Intelligenzminderung hindeutet, durfte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die kurze Einschätzung bzw. Plausibilitätsprüfung von Dr. med. D.________ (AB 25) von weiteren Abklärungen absehen, zumal es nicht etwa darum gegangen wäre, den besagten Wert zu verifizieren, sondern einzig darum zu eruieren, ob allenfalls ein IQ von weniger als 70 vorliegt (vgl. E. 2.4 hievor). Dazu bot der aktuelle IQ-Test namentlich auch im Hin- blick auf eine allfällige Leistungspflicht in Bezug auf Massnahmen berufli- cher Art hinreichend Anlass, umso mehr als die notwendigen Abklärungen mit geringem Aufwand vorgenommen werden könnten. Die Verwaltung hat daher in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die entsprechenden Sachverhaltserhebungen nachzuholen. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich begründet, ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 (AB 40) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit sie die Frage einer allfälligen invalidisierenden Intelligenz- minderung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abklärt und anschlies- send über sein Leistungsgesuch neu verfügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die am 23. März 2015 ge- nehmigte unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht kommt folglich nicht zum Tragen. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2015, IV/15/153, Seite 11 überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.