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200 2015 150

Bern VerwG · 2015-07-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Januar 2015

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter ... und in der Folgezeit mehrheitlich als ... tätig (Jahreseinkommen 1999: Fr. 64'025.--; Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12), erlitt infolge eines Motorradunfalls vom TT.MMMM.1999 eine (partielle) Lähmung des linken Arms, weswegen er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (AB 1). Unter Beanspruchung des Erwerbsbe- hindertenkredits (AB 23/2) fand er per 1. Januar 2001 eine Anstellung in der D.________, welche ihm ein höheres Einkommen (bis im Jahr 2012 von Fr. 98'918.95; AB 36/3, vgl. auch AB 33.11 ff.) als vor dem Unfall ein- brachte. Aufgrund dessen schloss die IVB den Fall mit Verfügung vom

19. März 2001 ab (AB 25; vgl. auch AB 23/2). B. Infolge Wegfalls des Erwerbsbehindertenkredits und daher Entschädigung des Versicherten gestützt auf die bei voller Beschäftigung (100%) effektiv erbrachte Leistung von 60% per 1. Januar 2014 (Jahreslohn fortan Fr. 59'631.65 [Fr. 4'333.25 x 13 + Fr. 274.95 x 12]; AB 46, vgl. auch AB 33.15 ff.) prüfte die IVB auf erneute Anmeldung hin (AB 27) den Ren- tenanspruch. Anlässlich dessen hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 fest, die vom Arbeitgeber gel- tend gemachte Leistungseinbusse von 40% sei mit dem Gesundheitsscha- den und den Einschränkungen des Versicherten konsistent und könne übernommen werden (AB 48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 stell- te die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditäts- grad von 36% in Aussicht (AB 53). Auf Einwand hin (AB 57) verfügte die IVB am 12. Januar 2015 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, am

12. Februar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge. Dabei liess er insbesondere die Höhe des Vali- deneinkommens rügen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Firma E.________ vom 6. März 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3) nachreichen liess, erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen. Hiervon machten beide Parteien mit Ein- gaben vom 7. und 14. April 2015 Gebrauch.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe des Valideneinkom- mens.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 6 chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zudem unbestritten, dass die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wie seiner heutigen Stelle 40% beträgt. Schon früh zeigte sich, dass er wegen der Plexusparese nicht wieder in seinem angestammten Beruf würde arbeiten können (so Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 7 laufsberichte des Spitals F.________ vom 16. November 1999 [AB 6/5],

19. Januar [AB 6/2] und 4. April 2000 [AB 15/6], SUVA-kreisärztliche Unter- suchung vom 24. Mai 2000 [AB 15/3] und ärztlicher Bericht des RAD vom

9. Oktober 2013 [AB 48/3]). Die heutige Stelle wurde durchgehend als adäquat betrachtet (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56], SUVA-kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 23. März 2005 [AB 33.22/4] und ärztlicher Bericht des RAD vom 9. Oktober 2013 [AB 48/3 f.]); zunächst wurde gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56] und Verlaufsbericht de Spitals G.________ vom 9. Februar 2005 [AB 33.24/2]; vgl. auch AB 33.20). Tatsächlich aber ist der Beschwer- deführer aufgrund des Unfalls weitgehend als Einarmiger zu betrachten (AB 33.22/4); entsprechend hat die SUVA aufgrund des linken Armes be- reits 2005 eine Integritätsentschädigung von 30% zugestanden (AB 33.19/2; vgl. auch AB 33.21/1). Neue Weisungen betreffend die beruf- liche Integration von Menschen mit einer Behinderung hatten alsdann zur Folge, dass von Seiten des Arbeitgebers statt Soziallohn nur noch ein der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechender Lohn ausgerichtet werden sollte; einer ersten groben Schätzung zufolge belief sich die Leistungs- fähigkeit auf 60 bzw. maximal 70% (AB 33.15/2, 33.16 und 33.17/1). Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass nach eigenem Empfinden die Leistungsfähigkeit in den letzten drei Jahren insgesamt abgenommen ha- be, durch die Fehlhaltung im Zusammenhang mit dem funktionslosen lin- ken Arm vermehrt Probleme mit dem Rücken aufgetreten seien, er seine Arbeit nur in Begleitung einer zweiten Person ausführen könne und unter Kälteempfindlichkeit leide, wurden die Einschränkungen auf 40 bis 50% (mit zunehmender Tendenz) geschätzt (AB 33.7/2). Im Rahmen einer SU- VA-kreisärztlichen Untersuchung vom 2. August 2012 wurden betreffend Zumutbarkeit keine Änderungen seit der letzten Untersuchung festgestellt, zumal der Beschwerdeführer (wie bisher) als funktionell Einarmiger zu be- trachten sei (AB 33.2/8). Zusätzlich wurde eine Integritätsentschädigung von 5% auch für die Wirbelsäulenverletzung zugesprochen (AB 33.1/3). Vor diesem Hintergrund richtete der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer ab

1. Januar 2014 bei einem vollschichtigen Arbeitspensum den einer Leis- tungsfähigkeit von 60% entsprechenden Lohn aus (AB 46/3). Dies erachte- te der RAD als konsistent (AB 48/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 8 Da nach dem Dargelegten der Beschwerdeführer an seiner heutigen Stelle optimal eingegliedert ist und seine Leistungsfähigkeit von 60% voll aus- schöpft, kann vorliegend auf das so erzielte Invalideneinkommen von Fr. 59'631.65 (Fr. 4'333.25 x 13 + Fr. 274.95 x 12; vgl. AB 46/3 und 60/2) abgestellt werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Umstritten ist demgegenüber die Höhe des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer verdiente vor dem Unfall Fr. 64'025.-- (AB 12/2) und hätte 2012 nach Auskunft des Treuhänders des ehemaligen Arbeitgebers zwischen Fr. 80'600.-- und Fr. 84'500.-- verdient (AB 41.2/14 und 41.2/17). In der angefochtenen Verfügung (AB 60) hat die Beschwerdegegnerin in- dessen nicht auf diesen (tatsächlichen) Verdienst abgestellt, sondern auf einen Tabellenlohn auf der Basis der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), nämlich LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer … (...), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; Annahme ...), Männer; aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2013 ermittelte sie so ein Valideneinkommen von Fr. 93'020.-- (AB 60). Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entge- gen, es müsste auf LSE 2012, Tabelle TA1_b, Ziffer … (...), berufliche Stel- lung 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader), Männer, abgestellt wer- den, wodurch (nach Vornahme der üblichen Umrechnungen) ein Validen- einkommen von Fr. 117'142.20 resultiere. Verglichen mit dem Invalidenein- kommen von Fr. 59'631.65 (vgl. E. 3.1 hiervor) ergebe sich so ein Invali- ditätsgrad von 49.1%, was zu einer Viertelsrente berechtige. Dass auf ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Validenein- kommen abzustellen sei, ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers denn auch aus der nachgereichten Bestätigung der Firma E.________ vom

6. März 2015 (BB 3) mit einem Lohn als ... von Fr. 104'000.-- (13 x Fr. 8'000.--). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdeantwort) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es sei in Übereinstimmung mit dem Beschwer- degegner die LSE 2012 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, dabei aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf Tabelle TA1_b (nach be- ruflicher Stellung), sondern auf TA1 im Kompetenzniveau 3 abzustellen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 9 womit ein Valideneinkommen von Fr. 90'219 resultiere. Würde der ur- sprüngliche Lohn von Fr. 64'025.-- (1999) aufindexiert (2013), ergäbe sich ein Jahreseinkommen von bloss Fr. 76'674.--. 3.2.1 Die Firma der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde in der damaligen Form 2005 im Handelsregister gelöscht und der Betrieb wird unter neuer Firma im Kanton ... weitergeführt (vgl. www.zefix.ch). Einerseits deshalb, andererseits aber auch angesichts der relativ langen Zeit, die seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verstri- chen ist (letzter effektiver Arbeitstag am TT.MMMM.1999; AB 12/1 Ziff. 1), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung noch an der gleichen Arbeitsstelle wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb anhand von Tabel- lenlöhnen zu ermitteln. 3.2.2 Nach Vorliegen der LSE 2012 ist, wie vom Beschwerdeführer ver- langt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nunmehr zu Recht eingeräumt, auf diese abzustellen. Dabei kann letztlich offen blei- ben, ob die Tabelle TA1 (betreffend "Kompetenzniveau") oder die Tabelle TA1_b (betreffend "berufliche Stellung") heranzuziehen ist, auch wenn ein Abstellen auf erstere naheliegend erscheint, zumal das BSV in seinem IV- Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (vgl. www.bsv.admin.ch) im Sinne einer "gewissen Kontinuität" auf diese verwiesen und die Tabelle TA1_b nicht erwähnt hat. Gemäss besagter LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern … (...), Kompetenzni- veau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, ist von einem Jahreseinkom- men von Fr. 86'448.-- (12 x Fr. 7'204.--) auszugehen. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 86'448.-- / 40 x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, lit. … im Jahr 2013] = Fr. 89'689.80) und indexiert auf das Jahr 2013 (Fr. 89'689.80 / 101.7 x 102.3 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, lit. …, Index 2012: 101.7 Punkte, Index 2013: 102.3 Punkte) beträgt das lohnstatistische Jahreseinkommen bei einem vollen Pensum somit Fr. 90'218.95. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 90'218.95, Invalideneinkommen Fr. 59'631.65) resultiert ein nicht ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 10 tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor) von 34% (zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 3.2.3 Selbst wenn auf die Tabelle TA1_b und somit auf die (hypotheti- sche) berufliche Stellung des Beschwerdeführers abgestellt würde, bestün- de entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein Anlass, die berufliche Stellung Niveau 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Der Beschwerdeführer übte nämlich schon vor dem Unfall seinen ursprünglich erlernten Beruf als ... nicht mehr aus, sondern arbeitete als (angelernter) .... Er war im Zeitpunkt des Unfalls 34-jährig und hatte bis zu diesem Zeitpunkt (und auch seither) keinerlei Anstrengungen unter- nommen, sich beruflich und dabei insbesondere führungsmässig weiterzu- bilden, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen ist, dass er gegenüber der Position eines ... aufgestiegen wäre. Sei- ne Position entspricht der beruflichen Stellung Niveau 3 (unteres Kader) oder Niveau 4 (unterstes Kader). Da bereits Niveau 3 dieser Tabelle ein tieferes Einkommen ausweist als (Kompetenz-)Niveau 3 in der Tabelle TA1, würde der Beschwerdeführer bei einer Anwendung der Tabelle TA1_b jedenfalls auch keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad erreichen. 3.3 Damit besteht mangels eines rentenberechtigenden Invaliditäts- grads von 40% (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 11 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe des Valideneinkom- mens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 6 chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom
  5. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  6. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zudem unbestritten, dass die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wie seiner heutigen Stelle 40% beträgt. Schon früh zeigte sich, dass er wegen der Plexusparese nicht wieder in seinem angestammten Beruf würde arbeiten können (so Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 7 laufsberichte des Spitals F.________ vom 16. November 1999 [AB 6/5],
  7. Januar [AB 6/2] und 4. April 2000 [AB 15/6], SUVA-kreisärztliche Unter- suchung vom 24. Mai 2000 [AB 15/3] und ärztlicher Bericht des RAD vom
  8. Oktober 2013 [AB 48/3]). Die heutige Stelle wurde durchgehend als adäquat betrachtet (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56], SUVA-kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 23. März 2005 [AB 33.22/4] und ärztlicher Bericht des RAD vom 9. Oktober 2013 [AB 48/3 f.]); zunächst wurde gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56] und Verlaufsbericht de Spitals G.________ vom 9. Februar 2005 [AB 33.24/2]; vgl. auch AB 33.20). Tatsächlich aber ist der Beschwer- deführer aufgrund des Unfalls weitgehend als Einarmiger zu betrachten (AB 33.22/4); entsprechend hat die SUVA aufgrund des linken Armes be- reits 2005 eine Integritätsentschädigung von 30% zugestanden (AB 33.19/2; vgl. auch AB 33.21/1). Neue Weisungen betreffend die beruf- liche Integration von Menschen mit einer Behinderung hatten alsdann zur Folge, dass von Seiten des Arbeitgebers statt Soziallohn nur noch ein der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechender Lohn ausgerichtet werden sollte; einer ersten groben Schätzung zufolge belief sich die Leistungs- fähigkeit auf 60 bzw. maximal 70% (AB 33.15/2, 33.16 und 33.17/1). Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass nach eigenem Empfinden die Leistungsfähigkeit in den letzten drei Jahren insgesamt abgenommen ha- be, durch die Fehlhaltung im Zusammenhang mit dem funktionslosen lin- ken Arm vermehrt Probleme mit dem Rücken aufgetreten seien, er seine Arbeit nur in Begleitung einer zweiten Person ausführen könne und unter Kälteempfindlichkeit leide, wurden die Einschränkungen auf 40 bis 50% (mit zunehmender Tendenz) geschätzt (AB 33.7/2). Im Rahmen einer SU- VA-kreisärztlichen Untersuchung vom 2. August 2012 wurden betreffend Zumutbarkeit keine Änderungen seit der letzten Untersuchung festgestellt, zumal der Beschwerdeführer (wie bisher) als funktionell Einarmiger zu be- trachten sei (AB 33.2/8). Zusätzlich wurde eine Integritätsentschädigung von 5% auch für die Wirbelsäulenverletzung zugesprochen (AB 33.1/3). Vor diesem Hintergrund richtete der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer ab
  9. Januar 2014 bei einem vollschichtigen Arbeitspensum den einer Leis- tungsfähigkeit von 60% entsprechenden Lohn aus (AB 46/3). Dies erachte- te der RAD als konsistent (AB 48/4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 8 Da nach dem Dargelegten der Beschwerdeführer an seiner heutigen Stelle optimal eingegliedert ist und seine Leistungsfähigkeit von 60% voll aus- schöpft, kann vorliegend auf das so erzielte Invalideneinkommen von Fr. 59'631.65 (Fr. 4'333.25 x 13 + Fr. 274.95 x 12; vgl. AB 46/3 und 60/2) abgestellt werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Umstritten ist demgegenüber die Höhe des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer verdiente vor dem Unfall Fr. 64'025.-- (AB 12/2) und hätte 2012 nach Auskunft des Treuhänders des ehemaligen Arbeitgebers zwischen Fr. 80'600.-- und Fr. 84'500.-- verdient (AB 41.2/14 und 41.2/17). In der angefochtenen Verfügung (AB 60) hat die Beschwerdegegnerin in- dessen nicht auf diesen (tatsächlichen) Verdienst abgestellt, sondern auf einen Tabellenlohn auf der Basis der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), nämlich LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer … (...), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; Annahme ...), Männer; aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2013 ermittelte sie so ein Valideneinkommen von Fr. 93'020.-- (AB 60). Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entge- gen, es müsste auf LSE 2012, Tabelle TA1_b, Ziffer … (...), berufliche Stel- lung 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader), Männer, abgestellt wer- den, wodurch (nach Vornahme der üblichen Umrechnungen) ein Validen- einkommen von Fr. 117'142.20 resultiere. Verglichen mit dem Invalidenein- kommen von Fr. 59'631.65 (vgl. E. 3.1 hiervor) ergebe sich so ein Invali- ditätsgrad von 49.1%, was zu einer Viertelsrente berechtige. Dass auf ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Validenein- kommen abzustellen sei, ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers denn auch aus der nachgereichten Bestätigung der Firma E.________ vom
  10. März 2015 (BB 3) mit einem Lohn als ... von Fr. 104'000.-- (13 x Fr. 8'000.--). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdeantwort) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es sei in Übereinstimmung mit dem Beschwer- degegner die LSE 2012 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, dabei aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf Tabelle TA1_b (nach be- ruflicher Stellung), sondern auf TA1 im Kompetenzniveau 3 abzustellen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 9 womit ein Valideneinkommen von Fr. 90'219 resultiere. Würde der ur- sprüngliche Lohn von Fr. 64'025.-- (1999) aufindexiert (2013), ergäbe sich ein Jahreseinkommen von bloss Fr. 76'674.--. 3.2.1 Die Firma der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde in der damaligen Form 2005 im Handelsregister gelöscht und der Betrieb wird unter neuer Firma im Kanton ... weitergeführt (vgl. www.zefix.ch). Einerseits deshalb, andererseits aber auch angesichts der relativ langen Zeit, die seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verstri- chen ist (letzter effektiver Arbeitstag am TT.MMMM.1999; AB 12/1 Ziff. 1), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung noch an der gleichen Arbeitsstelle wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb anhand von Tabel- lenlöhnen zu ermitteln. 3.2.2 Nach Vorliegen der LSE 2012 ist, wie vom Beschwerdeführer ver- langt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nunmehr zu Recht eingeräumt, auf diese abzustellen. Dabei kann letztlich offen blei- ben, ob die Tabelle TA1 (betreffend "Kompetenzniveau") oder die Tabelle TA1_b (betreffend "berufliche Stellung") heranzuziehen ist, auch wenn ein Abstellen auf erstere naheliegend erscheint, zumal das BSV in seinem IV- Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (vgl. www.bsv.admin.ch) im Sinne einer "gewissen Kontinuität" auf diese verwiesen und die Tabelle TA1_b nicht erwähnt hat. Gemäss besagter LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern … (...), Kompetenzni- veau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, ist von einem Jahreseinkom- men von Fr. 86'448.-- (12 x Fr. 7'204.--) auszugehen. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 86'448.-- / 40 x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, lit. … im Jahr 2013] = Fr. 89'689.80) und indexiert auf das Jahr 2013 (Fr. 89'689.80 / 101.7 x 102.3 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, lit. …, Index 2012: 101.7 Punkte, Index 2013: 102.3 Punkte) beträgt das lohnstatistische Jahreseinkommen bei einem vollen Pensum somit Fr. 90'218.95. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 90'218.95, Invalideneinkommen Fr. 59'631.65) resultiert ein nicht ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 10 tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor) von 34% (zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 3.2.3 Selbst wenn auf die Tabelle TA1_b und somit auf die (hypotheti- sche) berufliche Stellung des Beschwerdeführers abgestellt würde, bestün- de entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein Anlass, die berufliche Stellung Niveau 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Der Beschwerdeführer übte nämlich schon vor dem Unfall seinen ursprünglich erlernten Beruf als ... nicht mehr aus, sondern arbeitete als (angelernter) .... Er war im Zeitpunkt des Unfalls 34-jährig und hatte bis zu diesem Zeitpunkt (und auch seither) keinerlei Anstrengungen unter- nommen, sich beruflich und dabei insbesondere führungsmässig weiterzu- bilden, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen ist, dass er gegenüber der Position eines ... aufgestiegen wäre. Sei- ne Position entspricht der beruflichen Stellung Niveau 3 (unteres Kader) oder Niveau 4 (unterstes Kader). Da bereits Niveau 3 dieser Tabelle ein tieferes Einkommen ausweist als (Kompetenz-)Niveau 3 in der Tabelle TA1, würde der Beschwerdeführer bei einer Anwendung der Tabelle TA1_b jedenfalls auch keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad erreichen. 3.3 Damit besteht mangels eines rentenberechtigenden Invaliditäts- grads von 40% (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 11 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 150 IV MAW/ZID/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter ... und in der Folgezeit mehrheitlich als ... tätig (Jahreseinkommen 1999: Fr. 64'025.--; Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12), erlitt infolge eines Motorradunfalls vom TT.MMMM.1999 eine (partielle) Lähmung des linken Arms, weswegen er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (AB 1). Unter Beanspruchung des Erwerbsbe- hindertenkredits (AB 23/2) fand er per 1. Januar 2001 eine Anstellung in der D.________, welche ihm ein höheres Einkommen (bis im Jahr 2012 von Fr. 98'918.95; AB 36/3, vgl. auch AB 33.11 ff.) als vor dem Unfall ein- brachte. Aufgrund dessen schloss die IVB den Fall mit Verfügung vom

19. März 2001 ab (AB 25; vgl. auch AB 23/2). B. Infolge Wegfalls des Erwerbsbehindertenkredits und daher Entschädigung des Versicherten gestützt auf die bei voller Beschäftigung (100%) effektiv erbrachte Leistung von 60% per 1. Januar 2014 (Jahreslohn fortan Fr. 59'631.65 [Fr. 4'333.25 x 13 + Fr. 274.95 x 12]; AB 46, vgl. auch AB 33.15 ff.) prüfte die IVB auf erneute Anmeldung hin (AB 27) den Ren- tenanspruch. Anlässlich dessen hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 fest, die vom Arbeitgeber gel- tend gemachte Leistungseinbusse von 40% sei mit dem Gesundheitsscha- den und den Einschränkungen des Versicherten konsistent und könne übernommen werden (AB 48). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 stell- te die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditäts- grad von 36% in Aussicht (AB 53). Auf Einwand hin (AB 57) verfügte die IVB am 12. Januar 2015 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, am

12. Februar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge. Dabei liess er insbesondere die Höhe des Vali- deneinkommens rügen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Firma E.________ vom 6. März 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3) nachreichen liess, erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einrei- chung von Schlussbemerkungen. Hiervon machten beide Parteien mit Ein- gaben vom 7. und 14. April 2015 Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe des Valideneinkom- mens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 6 chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zudem unbestritten, dass die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit wie seiner heutigen Stelle 40% beträgt. Schon früh zeigte sich, dass er wegen der Plexusparese nicht wieder in seinem angestammten Beruf würde arbeiten können (so Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 7 laufsberichte des Spitals F.________ vom 16. November 1999 [AB 6/5],

19. Januar [AB 6/2] und 4. April 2000 [AB 15/6], SUVA-kreisärztliche Unter- suchung vom 24. Mai 2000 [AB 15/3] und ärztlicher Bericht des RAD vom

9. Oktober 2013 [AB 48/3]). Die heutige Stelle wurde durchgehend als adäquat betrachtet (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56], SUVA-kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 23. März 2005 [AB 33.22/4] und ärztlicher Bericht des RAD vom 9. Oktober 2013 [AB 48/3 f.]); zunächst wurde gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 20. Juli 2000 [AB 33.56] und Verlaufsbericht de Spitals G.________ vom 9. Februar 2005 [AB 33.24/2]; vgl. auch AB 33.20). Tatsächlich aber ist der Beschwer- deführer aufgrund des Unfalls weitgehend als Einarmiger zu betrachten (AB 33.22/4); entsprechend hat die SUVA aufgrund des linken Armes be- reits 2005 eine Integritätsentschädigung von 30% zugestanden (AB 33.19/2; vgl. auch AB 33.21/1). Neue Weisungen betreffend die beruf- liche Integration von Menschen mit einer Behinderung hatten alsdann zur Folge, dass von Seiten des Arbeitgebers statt Soziallohn nur noch ein der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechender Lohn ausgerichtet werden sollte; einer ersten groben Schätzung zufolge belief sich die Leistungs- fähigkeit auf 60 bzw. maximal 70% (AB 33.15/2, 33.16 und 33.17/1). Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass nach eigenem Empfinden die Leistungsfähigkeit in den letzten drei Jahren insgesamt abgenommen ha- be, durch die Fehlhaltung im Zusammenhang mit dem funktionslosen lin- ken Arm vermehrt Probleme mit dem Rücken aufgetreten seien, er seine Arbeit nur in Begleitung einer zweiten Person ausführen könne und unter Kälteempfindlichkeit leide, wurden die Einschränkungen auf 40 bis 50% (mit zunehmender Tendenz) geschätzt (AB 33.7/2). Im Rahmen einer SU- VA-kreisärztlichen Untersuchung vom 2. August 2012 wurden betreffend Zumutbarkeit keine Änderungen seit der letzten Untersuchung festgestellt, zumal der Beschwerdeführer (wie bisher) als funktionell Einarmiger zu be- trachten sei (AB 33.2/8). Zusätzlich wurde eine Integritätsentschädigung von 5% auch für die Wirbelsäulenverletzung zugesprochen (AB 33.1/3). Vor diesem Hintergrund richtete der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer ab

1. Januar 2014 bei einem vollschichtigen Arbeitspensum den einer Leis- tungsfähigkeit von 60% entsprechenden Lohn aus (AB 46/3). Dies erachte- te der RAD als konsistent (AB 48/4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 8 Da nach dem Dargelegten der Beschwerdeführer an seiner heutigen Stelle optimal eingegliedert ist und seine Leistungsfähigkeit von 60% voll aus- schöpft, kann vorliegend auf das so erzielte Invalideneinkommen von Fr. 59'631.65 (Fr. 4'333.25 x 13 + Fr. 274.95 x 12; vgl. AB 46/3 und 60/2) abgestellt werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Umstritten ist demgegenüber die Höhe des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer verdiente vor dem Unfall Fr. 64'025.-- (AB 12/2) und hätte 2012 nach Auskunft des Treuhänders des ehemaligen Arbeitgebers zwischen Fr. 80'600.-- und Fr. 84'500.-- verdient (AB 41.2/14 und 41.2/17). In der angefochtenen Verfügung (AB 60) hat die Beschwerdegegnerin in- dessen nicht auf diesen (tatsächlichen) Verdienst abgestellt, sondern auf einen Tabellenlohn auf der Basis der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), nämlich LSE 2010, Tabelle TA1, Ziffer … (...), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten; Annahme ...), Männer; aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2013 ermittelte sie so ein Valideneinkommen von Fr. 93'020.-- (AB 60). Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entge- gen, es müsste auf LSE 2012, Tabelle TA1_b, Ziffer … (...), berufliche Stel- lung 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader), Männer, abgestellt wer- den, wodurch (nach Vornahme der üblichen Umrechnungen) ein Validen- einkommen von Fr. 117'142.20 resultiere. Verglichen mit dem Invalidenein- kommen von Fr. 59'631.65 (vgl. E. 3.1 hiervor) ergebe sich so ein Invali- ditätsgrad von 49.1%, was zu einer Viertelsrente berechtige. Dass auf ein höheres als von der Beschwerdegegnerin angenommenes Validenein- kommen abzustellen sei, ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers denn auch aus der nachgereichten Bestätigung der Firma E.________ vom

6. März 2015 (BB 3) mit einem Lohn als ... von Fr. 104'000.-- (13 x Fr. 8'000.--). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Beschwerdeantwort) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es sei in Übereinstimmung mit dem Beschwer- degegner die LSE 2012 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, dabei aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf Tabelle TA1_b (nach be- ruflicher Stellung), sondern auf TA1 im Kompetenzniveau 3 abzustellen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 9 womit ein Valideneinkommen von Fr. 90'219 resultiere. Würde der ur- sprüngliche Lohn von Fr. 64'025.-- (1999) aufindexiert (2013), ergäbe sich ein Jahreseinkommen von bloss Fr. 76'674.--. 3.2.1 Die Firma der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde in der damaligen Form 2005 im Handelsregister gelöscht und der Betrieb wird unter neuer Firma im Kanton ... weitergeführt (vgl. www.zefix.ch). Einerseits deshalb, andererseits aber auch angesichts der relativ langen Zeit, die seit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verstri- chen ist (letzter effektiver Arbeitstag am TT.MMMM.1999; AB 12/1 Ziff. 1), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung noch an der gleichen Arbeitsstelle wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb anhand von Tabel- lenlöhnen zu ermitteln. 3.2.2 Nach Vorliegen der LSE 2012 ist, wie vom Beschwerdeführer ver- langt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nunmehr zu Recht eingeräumt, auf diese abzustellen. Dabei kann letztlich offen blei- ben, ob die Tabelle TA1 (betreffend "Kompetenzniveau") oder die Tabelle TA1_b (betreffend "berufliche Stellung") heranzuziehen ist, auch wenn ein Abstellen auf erstere naheliegend erscheint, zumal das BSV in seinem IV- Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (vgl. www.bsv.admin.ch) im Sinne einer "gewissen Kontinuität" auf diese verwiesen und die Tabelle TA1_b nicht erwähnt hat. Gemäss besagter LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern … (...), Kompetenzni- veau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer, ist von einem Jahreseinkom- men von Fr. 86'448.-- (12 x Fr. 7'204.--) auszugehen. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 86'448.-- / 40 x 41.5 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, lit. … im Jahr 2013] = Fr. 89'689.80) und indexiert auf das Jahr 2013 (Fr. 89'689.80 / 101.7 x 102.3 [BFS, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, lit. …, Index 2012: 101.7 Punkte, Index 2013: 102.3 Punkte) beträgt das lohnstatistische Jahreseinkommen bei einem vollen Pensum somit Fr. 90'218.95. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 90'218.95, Invalideneinkommen Fr. 59'631.65) resultiert ein nicht ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 10 tenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.2 hiervor) von 34% (zur Run- dung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 3.2.3 Selbst wenn auf die Tabelle TA1_b und somit auf die (hypotheti- sche) berufliche Stellung des Beschwerdeführers abgestellt würde, bestün- de entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein Anlass, die berufliche Stellung Niveau 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) heranzuziehen. Der Beschwerdeführer übte nämlich schon vor dem Unfall seinen ursprünglich erlernten Beruf als ... nicht mehr aus, sondern arbeitete als (angelernter) .... Er war im Zeitpunkt des Unfalls 34-jährig und hatte bis zu diesem Zeitpunkt (und auch seither) keinerlei Anstrengungen unter- nommen, sich beruflich und dabei insbesondere führungsmässig weiterzu- bilden, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen ist, dass er gegenüber der Position eines ... aufgestiegen wäre. Sei- ne Position entspricht der beruflichen Stellung Niveau 3 (unteres Kader) oder Niveau 4 (unterstes Kader). Da bereits Niveau 3 dieser Tabelle ein tieferes Einkommen ausweist als (Kompetenz-)Niveau 3 in der Tabelle TA1, würde der Beschwerdeführer bei einer Anwendung der Tabelle TA1_b jedenfalls auch keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad erreichen. 3.3 Damit besteht mangels eines rentenberechtigenden Invaliditäts- grads von 40% (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 (AB 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 11 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, IV/15/150, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.