opencaselaw.ch

200 2015 146

Bern VerwG · 2015-01-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015

Sachverhalt

A. Die (mittlerweile konkursite und im Handelsregister gelöschte) C.________ Genossenschaft war vom 1. Juli 1996 bis 30. April 2013 als beitragspflichti- ge Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, und Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 (AB 27 f.) forderte die AKB von A.________ und B.________, welche Vizepräsidentin bzw. Mitglied der Verwaltung der C.________ Genossenschaft waren (AB 1), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'769.25 für in den Jahren 2009 bis 2013 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten). Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 23 und 25) hiess die AKB mit Entscheiden vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.) teilweise gut und setzte die geschuldete Schadenersatzforderung unter Annahme eines Ausscheidens der Einsprechenden aus der Genossenschaft per 20. Juni 2011 infolge wiederholt unterbliebener Wiederwahl in den Jahren 2007 und 2011 auf neu noch Fr. 7'383.70 fest; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. B. Mit je am 12. Februar 2015 der Post übergebenen Schreiben erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Verfahren AHV/2015/146) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Verfahren AHV/2015/147) Beschwerde gegen die (reduzierte) Schadenersatzforde- rung gemäss Einspracheentscheiden vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide in Bezug auf die (reduzierte) Schadenersatzforderung und machen geltend, schon 2007 sei keine Wiederwahl (auf vier Jahre) mehr erfolgt; es hätten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 3 seither weder Genossenschaftsversammlungen noch Verwaltungsratssit- zungen stattgefunden. Deshalb hätten sie keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt; vielmehr habe der Präsident die Genossen- schaft alleine geführt. Entsprechendes habe auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern festgestellt und deshalb ein Verfahren gegen die Be- schwerdeführer gar nicht erst an die Hand genommen (vgl. Beilagen zu AB 23 und 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 vereinigte der In- struktionsrichter die beiden Verfahren AHV/2015/146 und AHV/2015/147. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerden. Am 19. Mai 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine ab- schliessende Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwies. Diese Eingabe wurde in der Folge den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die beitragspflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 4 tige Arbeitgeberin hatte ihren Sitz im Kanton Bern (AB 1), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

E. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwer- deführenden im Betrag von Fr. 7'383.70.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 2 f.), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 5

E. 2.2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidati- on befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verant- wortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, ge- gen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vor- zugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 902 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Die Verwaltung der Genossenschaft ist unter anderem insbesondere verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäfts- gang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

E. 2.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61).

E. 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 6 venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V

186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. Sep- tember 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Bei- tragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]).

E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugs- zinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Scha- densbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7).

E. 2.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273).

E. 2.4.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 7 ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196).

E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).

E. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).

E. 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 8 (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu diffe- renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202).

E. 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1).

E. 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 9 (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).

E. 2.6.4 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1).

E. 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 10 these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).

E. 2.8 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2).

E. 3.1 Die formelle Organstellung der Beschwerdeführerin als Vizepräsi- dentin und des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaftsver- waltung ist gegeben, wurden sie doch eigenen Ausführungen in den Be- schwerden zufolge als solche gewählt und ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug; AB 1). Diese Einträge blieben bis zur Lö- schung der Genossenschaft im Handelsregister bestehen.

E. 3.1.1 Für die Dauer der Haftung nach Art. 52 AHVG ist indessen nicht der Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister massgebend, sondern vielmehr der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Manda- tes (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Der tatsächliche Austritt als zeitliche Haftungsgrenze ist praxisgemäss dann erfolgt, wenn der oder die Betroffene keinen massgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat und nachweislich auch keine Entschädigung für die Verwaltungsratsstellung mehr bezieht (vgl. BGE 126 V 61 E. 4c S. 62 [betreffend Aktiengesellschaft]). Normalerweise fällt dieser Zeitpunkt mit der Demissionserklärung/Abberufung zusammen (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c S. 4 f.), er kann aber auch zeitlich davor liegen (vgl. Entscheide des EVG vom 13. September 2004, H 327/03, E. 2.2, und vom 6. Februar 2003, H

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 11 263/02, E. 3.2). Die Rechtsprechung, wonach die AHV-rechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich mit dem tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat endet, findet auch dann Anwendung, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer eine Wiederwahl unterbleibt und besondere Verhältnisse im Einzelfall vermuten lassen, dass bei Durchführung der Erneuerungswahl eine Bestätigung im Amt nicht erfolgt wäre. Wie im Falle des Rücktritts und der Abberufung ist auch hier allein ausschlaggebend, dass die Funktion des Verwaltungsrates tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Da die Verhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zu Tage treten wie bei den – sich in entsprechenden Erklärungen, Protokollen usw. niederschlagenden – Akten des Rücktritts oder der Abberufung, ist in beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, mithin die vollständige Loslösung des früheren Organs vom Unternehmen, klar ausgewiesen sind (BGE 126 V 61 E. 4b S. 62). Unterbleibt die Wiederwahl eines Verwaltungsrates, ist nicht ohne weiteres von einer stillschweigenden Genehmigung einer Verlängerung des Mandats auszugehen. Jedenfalls dann, wenn eine Wiederwahl wiederholt unterlassen wird, kann keine stillschweigende Bestätigung im Amt mehr angenommen werden; der weiterhin als Verwaltungsrat Handelnde ist diesfalls bloss ein faktisches Organ. Als solches bleibt er grundsätzlich weiterhin nach Art. 52 AHVG haftbar, es sei denn, ein vollständiger Rückzug von massgebenden Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsgang des Unternehmens ist klar ausgewiesen (Entscheid des EVG vom 8. Februar 2005, H 15/04, E. 4.2.3).

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden machen beschwerdeweise übereinstimmend geltend, es sei zwar keine Demission ihrerseits erfolgt und sie seien im Handelsregister eingetragen geblieben, doch seien sie ab 2007 nicht wiedergewählt worden. Der Geschäftsführer habe in dieser Zeit das … in ein … umgewandelt, was sie – unter anderem mangels entspre- chender Branchenkenntnis – nicht hätten unterstützen können. Es hätten keine Genossenschaftsversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen mehr stattgefunden. Der vormalige Geschäftsführer der C.________ Ge- nossenschaft bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Be- schwerdegegnerin, die letzte Genossenschaftsversammlung habe im Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 12 2005 stattgefunden (vgl. AB 9) und hiernach habe er die Firma quasi allei- ne geführt, wobei keine regulären Vorstandssitzungen mehr stattgefunden hätten, er aber allenfalls bei Bedarf und je nach Fachgebiet den Rat der beiden Beschwerdeführenden eingeholt habe (AB 8). Noch im Einsprache- verfahren wies die Beschwerdeführerin indessen darauf hin, erst ab 2009 seien keine Verwaltungsratssitzungen mehr durchgeführt worden (AB 23). Wann tatsächlich die vollständige Loslösung der Beschwerdeführenden erfolgt ist bzw. ob dies tatsächlich noch vor Juni 2007 (und damit noch vor Ablauf der Amtszeit) der Fall war, lässt sich mithin nicht mehr klar erstellen. Klar ausgewiesen ist mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen immerhin, dass 2007 sowie in den Folgejahren keine Wiederwahlen mehr stattgefunden haben. Gemäss Art. 24 der Statuten der C.________ Genossenschaft (AB 17) besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre; nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Eine Wiederwahl des Verwaltungsrates erfolgte vorliegend letztmals am 20. Juni 2003 (AB 17; vgl. auch AB 8). Aufgrund der wiederholt unterbliebenen Wiederwahl in den Jahren 2007 und 2011 kann seither nicht mehr von einer stillschweigenden Bestätigung im Amt ausgegangen werden (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Wenn die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die zitierte Rechtsprechung davon ausgeht, dass ab Juni 2011 keine Organstellung mehr bestand, ist dies jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Entsprechend können sie bis dahin für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der C.________ Genossenschaft grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

E. 3.2 Sodann ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die C.________ Genossenschaft ab dem Jahr 2009 die Sozialversiche- rungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Ver- waltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten nicht (oder zumindest doch ver- spätet) bezahlt hat, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden er- wachsen ist (vgl. AB 27 f. und 2 f.). Der noch geltend gemachte Forde- rungsbetrag von Fr. 7'383.70 betreffend die Zeit von 2009 bis 19. Juni 2011 ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Kontoauszüge (AB 27 f.) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 13 die Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (AB 2 f.), welche von den Beschwerdeführenden nicht bestritten werden, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417): Nebst den nach dem

19. Juni 2011 angefallenen Lohnbeiträgen und Kosten wurden auch die Ordnungsbussen (vgl. E. 2.4 hiervor) vom Schaden ausgeklammert (betref- fend das Jahr 2009 partizipiert die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- vom

1. Juni 2010 zwar am Gesamtausstand von Fr. 601.95, ist aber durch eine erfolgte Zahlung als getilgt zu betrachten, und die betreffend das Jahr 2010 ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- vom 30. Mai 2011 wurde explizit von der Haftung der Beschwerdeführer ausgenommen [vgl. AB 2 f. i.V.m. AB 27 f.]). Folglich ist von einem Schaden von Fr. 7'383.70 auszuge- hen. Weiter machen die Beschwerdeführenden keine Verjährung der Schaden- ersatzforderung geltend und mit Blick auf die am 22. November 2011 (AB 64 ff.) bzw. 24. Januar 2012 (AB 52 ff.) ausgestellten Pfändungsver- lustscheine, die am 7. August 2013 erfolgte Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (AB 1) und den am 22. Oktober 2013 erfolgten Erlass der Schadenersatzverfügungen (AB 27 f.) wurde sowohl die zweijährige relative und als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.4.2 hiervor sowie MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitge- bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 199 f. N. 828 f.).

E. 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Dass die Beiträge der Genos- senschaft über mehrere Jahre nicht (fristgerecht) bezahlt wurden, ist eben- falls unbestritten.

E. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden sind der ihnen als Vizepräsidentin bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der ihnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 14 obliegenden Pflichten und damit ein qualifiziertes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Eine allfällige Unkenntnis der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften ist kein Exkulpationsgrund (vgl. E. 2.6.4 hiervor), ebenso wenig der Umstand, dass der Geschäftsführer die Firma ab 2005 quasi alleine geführt haben soll (vgl. AB 8). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben waren die Be- schwerdeführenden als formelle Organe der Genossenschaft verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diese Einwände sind demnach nicht zu hören; vielmehr hätten die Beschwerdeführenden sich die erforderlichen Informationen beschaffen und entsprechend tätig werden sollen. Bei einer kleinen Genossenschaft wie der vorliegenden mit einfachen organisatori- schen Verhältnissen – es waren nur die Beiträge für eine Arbeitnehmerin abzurechnen und zu bezahlen – muss von den Organen bzw. von den Be- schwerdeführenden zudem der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Präsident weitgehend federführend war (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; REICH- MUTH, a.a.O., S. 148 N. 638; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Ver- waltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Die Beschwerde- führenden haben damit wenn nicht absichtlich, so doch zumindest grob- fahrlässig ihre ihnen als Mitglied der Verwaltung C.________ Genossen- schaft obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Sie wären zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungs- pflicht verpflichtet gewesen. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass mit der Nicht- bezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrückt werden sollen. Sodann können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügungen vom 3. Januar 2013 kein Strafverfahren gegen sie wegen Widerhandlung gegen das AHVG an die Hand genommen hat (vgl. AB 23 f.), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Umstand, dass das Organ in einem im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 15 mit dem Arbeitgeber stehenden Strafverfahren freigesprochen wurde, ent- lastet es AHV-rechtlich nicht, da sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 169 N. 721). So macht sich gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 AHVG strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskas- se geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, mithin die Beiträge zweckentfremdet. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die- sen Straftatbestand nicht erfüllt bzw. keine Zweckentfremdung begangen haben, führt nicht automatisch zur Verneinung der Haftpflicht gemäss Art. 52 AHVG, bei welcher die Schadensverursachung zulasten der Versi- cherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor- schriften gegeben sein muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weitere Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, welche das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdeführenden als gerechtfertigt erscheinen liessen oder ihr Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus- schliessen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich.

E. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden hätte den Schaden vermindern können; jedenfalls ist nicht mit der erforderlichen ho- hen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist demnach gegeben.

E. 3.6 Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.8 hiervor) ist sodann nicht ersicht- lich und wird auch nicht geltend gemacht.

E. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Damit sind die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.) nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerden abzuweisen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 17

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 7'383.70.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die beitragspflich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 4 tige Arbeitgeberin hatte ihren Sitz im Kanton Bern (AB 1), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwer- deführenden im Betrag von Fr. 7'383.70. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 2 f.), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 5 2.2 2.2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidati- on befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verant- wortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, ge- gen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vor- zugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2.2 Gemäss Art. 902 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Die Verwaltung der Genossenschaft ist unter anderem insbesondere verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäfts- gang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 Ziff. 2 OR). 2.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 6 venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. Sep- tember 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Bei- tragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugs- zinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Scha- densbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.4.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 7 ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 8 (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu diffe- renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 9 (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 10 these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.8 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2).
  4. 3.1 Die formelle Organstellung der Beschwerdeführerin als Vizepräsi- dentin und des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaftsver- waltung ist gegeben, wurden sie doch eigenen Ausführungen in den Be- schwerden zufolge als solche gewählt und ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug; AB 1). Diese Einträge blieben bis zur Lö- schung der Genossenschaft im Handelsregister bestehen. 3.1.1 Für die Dauer der Haftung nach Art. 52 AHVG ist indessen nicht der Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister massgebend, sondern vielmehr der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Manda- tes (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Der tatsächliche Austritt als zeitliche Haftungsgrenze ist praxisgemäss dann erfolgt, wenn der oder die Betroffene keinen massgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat und nachweislich auch keine Entschädigung für die Verwaltungsratsstellung mehr bezieht (vgl. BGE 126 V 61 E. 4c S. 62 [betreffend Aktiengesellschaft]). Normalerweise fällt dieser Zeitpunkt mit der Demissionserklärung/Abberufung zusammen (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c S. 4 f.), er kann aber auch zeitlich davor liegen (vgl. Entscheide des EVG vom 13. September 2004, H 327/03, E. 2.2, und vom 6. Februar 2003, H Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 11 263/02, E. 3.2). Die Rechtsprechung, wonach die AHV-rechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich mit dem tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat endet, findet auch dann Anwendung, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer eine Wiederwahl unterbleibt und besondere Verhältnisse im Einzelfall vermuten lassen, dass bei Durchführung der Erneuerungswahl eine Bestätigung im Amt nicht erfolgt wäre. Wie im Falle des Rücktritts und der Abberufung ist auch hier allein ausschlaggebend, dass die Funktion des Verwaltungsrates tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Da die Verhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zu Tage treten wie bei den – sich in entsprechenden Erklärungen, Protokollen usw. niederschlagenden – Akten des Rücktritts oder der Abberufung, ist in beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, mithin die vollständige Loslösung des früheren Organs vom Unternehmen, klar ausgewiesen sind (BGE 126 V 61 E. 4b S. 62). Unterbleibt die Wiederwahl eines Verwaltungsrates, ist nicht ohne weiteres von einer stillschweigenden Genehmigung einer Verlängerung des Mandats auszugehen. Jedenfalls dann, wenn eine Wiederwahl wiederholt unterlassen wird, kann keine stillschweigende Bestätigung im Amt mehr angenommen werden; der weiterhin als Verwaltungsrat Handelnde ist diesfalls bloss ein faktisches Organ. Als solches bleibt er grundsätzlich weiterhin nach Art. 52 AHVG haftbar, es sei denn, ein vollständiger Rückzug von massgebenden Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsgang des Unternehmens ist klar ausgewiesen (Entscheid des EVG vom 8. Februar 2005, H 15/04, E. 4.2.3). 3.1.2 Die Beschwerdeführenden machen beschwerdeweise übereinstimmend geltend, es sei zwar keine Demission ihrerseits erfolgt und sie seien im Handelsregister eingetragen geblieben, doch seien sie ab 2007 nicht wiedergewählt worden. Der Geschäftsführer habe in dieser Zeit das … in ein … umgewandelt, was sie – unter anderem mangels entspre- chender Branchenkenntnis – nicht hätten unterstützen können. Es hätten keine Genossenschaftsversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen mehr stattgefunden. Der vormalige Geschäftsführer der C.________ Ge- nossenschaft bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Be- schwerdegegnerin, die letzte Genossenschaftsversammlung habe im Jahre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 12 2005 stattgefunden (vgl. AB 9) und hiernach habe er die Firma quasi allei- ne geführt, wobei keine regulären Vorstandssitzungen mehr stattgefunden hätten, er aber allenfalls bei Bedarf und je nach Fachgebiet den Rat der beiden Beschwerdeführenden eingeholt habe (AB 8). Noch im Einsprache- verfahren wies die Beschwerdeführerin indessen darauf hin, erst ab 2009 seien keine Verwaltungsratssitzungen mehr durchgeführt worden (AB 23). Wann tatsächlich die vollständige Loslösung der Beschwerdeführenden erfolgt ist bzw. ob dies tatsächlich noch vor Juni 2007 (und damit noch vor Ablauf der Amtszeit) der Fall war, lässt sich mithin nicht mehr klar erstellen. Klar ausgewiesen ist mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen immerhin, dass 2007 sowie in den Folgejahren keine Wiederwahlen mehr stattgefunden haben. Gemäss Art. 24 der Statuten der C.________ Genossenschaft (AB 17) besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre; nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Eine Wiederwahl des Verwaltungsrates erfolgte vorliegend letztmals am 20. Juni 2003 (AB 17; vgl. auch AB 8). Aufgrund der wiederholt unterbliebenen Wiederwahl in den Jahren 2007 und 2011 kann seither nicht mehr von einer stillschweigenden Bestätigung im Amt ausgegangen werden (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Wenn die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die zitierte Rechtsprechung davon ausgeht, dass ab Juni 2011 keine Organstellung mehr bestand, ist dies jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Entsprechend können sie bis dahin für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der C.________ Genossenschaft grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.2 Sodann ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die C.________ Genossenschaft ab dem Jahr 2009 die Sozialversiche- rungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Ver- waltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten nicht (oder zumindest doch ver- spätet) bezahlt hat, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden er- wachsen ist (vgl. AB 27 f. und 2 f.). Der noch geltend gemachte Forde- rungsbetrag von Fr. 7'383.70 betreffend die Zeit von 2009 bis 19. Juni 2011 ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Kontoauszüge (AB 27 f.) und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 13 die Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (AB 2 f.), welche von den Beschwerdeführenden nicht bestritten werden, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417): Nebst den nach dem
  5. Juni 2011 angefallenen Lohnbeiträgen und Kosten wurden auch die Ordnungsbussen (vgl. E. 2.4 hiervor) vom Schaden ausgeklammert (betref- fend das Jahr 2009 partizipiert die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- vom
  6. Juni 2010 zwar am Gesamtausstand von Fr. 601.95, ist aber durch eine erfolgte Zahlung als getilgt zu betrachten, und die betreffend das Jahr 2010 ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- vom 30. Mai 2011 wurde explizit von der Haftung der Beschwerdeführer ausgenommen [vgl. AB 2 f. i.V.m. AB 27 f.]). Folglich ist von einem Schaden von Fr. 7'383.70 auszuge- hen. Weiter machen die Beschwerdeführenden keine Verjährung der Schaden- ersatzforderung geltend und mit Blick auf die am 22. November 2011 (AB 64 ff.) bzw. 24. Januar 2012 (AB 52 ff.) ausgestellten Pfändungsver- lustscheine, die am 7. August 2013 erfolgte Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (AB 1) und den am 22. Oktober 2013 erfolgten Erlass der Schadenersatzverfügungen (AB 27 f.) wurde sowohl die zweijährige relative und als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.4.2 hiervor sowie MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitge- bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 199 f. N. 828 f.). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Dass die Beiträge der Genos- senschaft über mehrere Jahre nicht (fristgerecht) bezahlt wurden, ist eben- falls unbestritten. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden sind der ihnen als Vizepräsidentin bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der ihnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 14 obliegenden Pflichten und damit ein qualifiziertes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Eine allfällige Unkenntnis der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften ist kein Exkulpationsgrund (vgl. E. 2.6.4 hiervor), ebenso wenig der Umstand, dass der Geschäftsführer die Firma ab 2005 quasi alleine geführt haben soll (vgl. AB 8). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben waren die Be- schwerdeführenden als formelle Organe der Genossenschaft verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diese Einwände sind demnach nicht zu hören; vielmehr hätten die Beschwerdeführenden sich die erforderlichen Informationen beschaffen und entsprechend tätig werden sollen. Bei einer kleinen Genossenschaft wie der vorliegenden mit einfachen organisatori- schen Verhältnissen – es waren nur die Beiträge für eine Arbeitnehmerin abzurechnen und zu bezahlen – muss von den Organen bzw. von den Be- schwerdeführenden zudem der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Präsident weitgehend federführend war (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; REICH- MUTH, a.a.O., S. 148 N. 638; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Ver- waltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Die Beschwerde- führenden haben damit wenn nicht absichtlich, so doch zumindest grob- fahrlässig ihre ihnen als Mitglied der Verwaltung C.________ Genossen- schaft obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Sie wären zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungs- pflicht verpflichtet gewesen. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass mit der Nicht- bezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrückt werden sollen. Sodann können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügungen vom 3. Januar 2013 kein Strafverfahren gegen sie wegen Widerhandlung gegen das AHVG an die Hand genommen hat (vgl. AB 23 f.), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Umstand, dass das Organ in einem im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 15 mit dem Arbeitgeber stehenden Strafverfahren freigesprochen wurde, ent- lastet es AHV-rechtlich nicht, da sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 169 N. 721). So macht sich gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 AHVG strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskas- se geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, mithin die Beiträge zweckentfremdet. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die- sen Straftatbestand nicht erfüllt bzw. keine Zweckentfremdung begangen haben, führt nicht automatisch zur Verneinung der Haftpflicht gemäss Art. 52 AHVG, bei welcher die Schadensverursachung zulasten der Versi- cherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor- schriften gegeben sein muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weitere Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, welche das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdeführenden als gerechtfertigt erscheinen liessen oder ihr Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus- schliessen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden hätte den Schaden vermindern können; jedenfalls ist nicht mit der erforderlichen ho- hen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist demnach gegeben. 3.6 Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.8 hiervor) ist sodann nicht ersicht- lich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Damit sind die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.) nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerden abzuweisen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 17
  7. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 7'383.70.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 146 AHV und 200 15 147 AHV (2) KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 2 Sachverhalt: A. Die (mittlerweile konkursite und im Handelsregister gelöschte) C.________ Genossenschaft war vom 1. Juli 1996 bis 30. April 2013 als beitragspflichti- ge Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, und Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2013 (AB 27 f.) forderte die AKB von A.________ und B.________, welche Vizepräsidentin bzw. Mitglied der Verwaltung der C.________ Genossenschaft waren (AB 1), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'769.25 für in den Jahren 2009 bis 2013 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten). Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 23 und 25) hiess die AKB mit Entscheiden vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.) teilweise gut und setzte die geschuldete Schadenersatzforderung unter Annahme eines Ausscheidens der Einsprechenden aus der Genossenschaft per 20. Juni 2011 infolge wiederholt unterbliebener Wiederwahl in den Jahren 2007 und 2011 auf neu noch Fr. 7'383.70 fest; im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. B. Mit je am 12. Februar 2015 der Post übergebenen Schreiben erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Verfahren AHV/2015/146) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Verfahren AHV/2015/147) Beschwerde gegen die (reduzierte) Schadenersatzforde- rung gemäss Einspracheentscheiden vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide in Bezug auf die (reduzierte) Schadenersatzforderung und machen geltend, schon 2007 sei keine Wiederwahl (auf vier Jahre) mehr erfolgt; es hätten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 3 seither weder Genossenschaftsversammlungen noch Verwaltungsratssit- zungen stattgefunden. Deshalb hätten sie keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt; vielmehr habe der Präsident die Genossen- schaft alleine geführt. Entsprechendes habe auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern festgestellt und deshalb ein Verfahren gegen die Be- schwerdeführer gar nicht erst an die Hand genommen (vgl. Beilagen zu AB 23 und 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 vereinigte der In- struktionsrichter die beiden Verfahren AHV/2015/146 und AHV/2015/147. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerden. Am 19. Mai 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine ab- schliessende Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwies. Diese Eingabe wurde in der Folge den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die beitragspflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 4 tige Arbeitgeberin hatte ihren Sitz im Kanton Bern (AB 1), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwer- deführenden im Betrag von Fr. 7'383.70. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wur- den; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft die Jah- re 2009 bis 2011 (AB 2 f.), weshalb die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 5 2.2 2.2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidati- on befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verant- wortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, ge- gen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vor- zugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2.2 Gemäss Art. 902 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Die Verwaltung der Genossenschaft ist unter anderem insbesondere verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäfts- gang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 Ziff. 2 OR). 2.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Aus- tritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungs- ratsstellung erhalten haben (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 126 V 61 E. 4a S. 61). 2.3 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 6 venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V

186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. Sep- tember 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Bei- tragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugs- zinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Scha- densbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.4.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 7 ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeber- beiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Auf- gabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 8 (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu diffe- renzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 9 (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6.4 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 10 these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.8 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhal- ten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha- dens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2012 AHV Nr. 13 S. 52 E. 3.3.1 und 3.3.2). 3. 3.1 Die formelle Organstellung der Beschwerdeführerin als Vizepräsi- dentin und des Beschwerdeführers als Mitglied der Genossenschaftsver- waltung ist gegeben, wurden sie doch eigenen Ausführungen in den Be- schwerden zufolge als solche gewählt und ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug; AB 1). Diese Einträge blieben bis zur Lö- schung der Genossenschaft im Handelsregister bestehen. 3.1.1 Für die Dauer der Haftung nach Art. 52 AHVG ist indessen nicht der Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister massgebend, sondern vielmehr der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Manda- tes (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Der tatsächliche Austritt als zeitliche Haftungsgrenze ist praxisgemäss dann erfolgt, wenn der oder die Betroffene keinen massgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat und nachweislich auch keine Entschädigung für die Verwaltungsratsstellung mehr bezieht (vgl. BGE 126 V 61 E. 4c S. 62 [betreffend Aktiengesellschaft]). Normalerweise fällt dieser Zeitpunkt mit der Demissionserklärung/Abberufung zusammen (vgl. BGE 112 V 1 E. 3c S. 4 f.), er kann aber auch zeitlich davor liegen (vgl. Entscheide des EVG vom 13. September 2004, H 327/03, E. 2.2, und vom 6. Februar 2003, H

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 11 263/02, E. 3.2). Die Rechtsprechung, wonach die AHV-rechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich mit dem tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat endet, findet auch dann Anwendung, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer eine Wiederwahl unterbleibt und besondere Verhältnisse im Einzelfall vermuten lassen, dass bei Durchführung der Erneuerungswahl eine Bestätigung im Amt nicht erfolgt wäre. Wie im Falle des Rücktritts und der Abberufung ist auch hier allein ausschlaggebend, dass die Funktion des Verwaltungsrates tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Da die Verhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zu Tage treten wie bei den – sich in entsprechenden Erklärungen, Protokollen usw. niederschlagenden – Akten des Rücktritts oder der Abberufung, ist in beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, mithin die vollständige Loslösung des früheren Organs vom Unternehmen, klar ausgewiesen sind (BGE 126 V 61 E. 4b S. 62). Unterbleibt die Wiederwahl eines Verwaltungsrates, ist nicht ohne weiteres von einer stillschweigenden Genehmigung einer Verlängerung des Mandats auszugehen. Jedenfalls dann, wenn eine Wiederwahl wiederholt unterlassen wird, kann keine stillschweigende Bestätigung im Amt mehr angenommen werden; der weiterhin als Verwaltungsrat Handelnde ist diesfalls bloss ein faktisches Organ. Als solches bleibt er grundsätzlich weiterhin nach Art. 52 AHVG haftbar, es sei denn, ein vollständiger Rückzug von massgebenden Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsgang des Unternehmens ist klar ausgewiesen (Entscheid des EVG vom 8. Februar 2005, H 15/04, E. 4.2.3). 3.1.2 Die Beschwerdeführenden machen beschwerdeweise übereinstimmend geltend, es sei zwar keine Demission ihrerseits erfolgt und sie seien im Handelsregister eingetragen geblieben, doch seien sie ab 2007 nicht wiedergewählt worden. Der Geschäftsführer habe in dieser Zeit das … in ein … umgewandelt, was sie – unter anderem mangels entspre- chender Branchenkenntnis – nicht hätten unterstützen können. Es hätten keine Genossenschaftsversammlungen oder Verwaltungsratssitzungen mehr stattgefunden. Der vormalige Geschäftsführer der C.________ Ge- nossenschaft bestätigte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Be- schwerdegegnerin, die letzte Genossenschaftsversammlung habe im Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 12 2005 stattgefunden (vgl. AB 9) und hiernach habe er die Firma quasi allei- ne geführt, wobei keine regulären Vorstandssitzungen mehr stattgefunden hätten, er aber allenfalls bei Bedarf und je nach Fachgebiet den Rat der beiden Beschwerdeführenden eingeholt habe (AB 8). Noch im Einsprache- verfahren wies die Beschwerdeführerin indessen darauf hin, erst ab 2009 seien keine Verwaltungsratssitzungen mehr durchgeführt worden (AB 23). Wann tatsächlich die vollständige Loslösung der Beschwerdeführenden erfolgt ist bzw. ob dies tatsächlich noch vor Juni 2007 (und damit noch vor Ablauf der Amtszeit) der Fall war, lässt sich mithin nicht mehr klar erstellen. Klar ausgewiesen ist mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen immerhin, dass 2007 sowie in den Folgejahren keine Wiederwahlen mehr stattgefunden haben. Gemäss Art. 24 der Statuten der C.________ Genossenschaft (AB 17) besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre; nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Eine Wiederwahl des Verwaltungsrates erfolgte vorliegend letztmals am 20. Juni 2003 (AB 17; vgl. auch AB 8). Aufgrund der wiederholt unterbliebenen Wiederwahl in den Jahren 2007 und 2011 kann seither nicht mehr von einer stillschweigenden Bestätigung im Amt ausgegangen werden (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Wenn die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf die zitierte Rechtsprechung davon ausgeht, dass ab Juni 2011 keine Organstellung mehr bestand, ist dies jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Entsprechend können sie bis dahin für den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der C.________ Genossenschaft grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). 3.2 Sodann ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die C.________ Genossenschaft ab dem Jahr 2009 die Sozialversiche- rungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Ver- waltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen, Betreibungsspesen und Pfändungskosten nicht (oder zumindest doch ver- spätet) bezahlt hat, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden er- wachsen ist (vgl. AB 27 f. und 2 f.). Der noch geltend gemachte Forde- rungsbetrag von Fr. 7'383.70 betreffend die Zeit von 2009 bis 19. Juni 2011 ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Kontoauszüge (AB 27 f.) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 13 die Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (AB 2 f.), welche von den Beschwerdeführenden nicht bestritten werden, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417): Nebst den nach dem

19. Juni 2011 angefallenen Lohnbeiträgen und Kosten wurden auch die Ordnungsbussen (vgl. E. 2.4 hiervor) vom Schaden ausgeklammert (betref- fend das Jahr 2009 partizipiert die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- vom

1. Juni 2010 zwar am Gesamtausstand von Fr. 601.95, ist aber durch eine erfolgte Zahlung als getilgt zu betrachten, und die betreffend das Jahr 2010 ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 2'000.-- vom 30. Mai 2011 wurde explizit von der Haftung der Beschwerdeführer ausgenommen [vgl. AB 2 f. i.V.m. AB 27 f.]). Folglich ist von einem Schaden von Fr. 7'383.70 auszuge- hen. Weiter machen die Beschwerdeführenden keine Verjährung der Schaden- ersatzforderung geltend und mit Blick auf die am 22. November 2011 (AB 64 ff.) bzw. 24. Januar 2012 (AB 52 ff.) ausgestellten Pfändungsver- lustscheine, die am 7. August 2013 erfolgte Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (AB 1) und den am 22. Oktober 2013 erfolgten Erlass der Schadenersatzverfügungen (AB 27 f.) wurde sowohl die zweijährige relative und als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.4.2 hiervor sowie MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitge- bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 199 f. N. 828 f.). 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Dass die Beiträge der Genos- senschaft über mehrere Jahre nicht (fristgerecht) bezahlt wurden, ist eben- falls unbestritten. 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absicht- lichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden sind der ihnen als Vizepräsidentin bzw. Mitglied der Genossenschaftsverwaltung obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der ihnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 14 obliegenden Pflichten und damit ein qualifiziertes Verschulden dar (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Eine allfällige Unkenntnis der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften ist kein Exkulpationsgrund (vgl. E. 2.6.4 hiervor), ebenso wenig der Umstand, dass der Geschäftsführer die Firma ab 2005 quasi alleine geführt haben soll (vgl. AB 8). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben waren die Be- schwerdeführenden als formelle Organe der Genossenschaft verpflichtet, die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diese Einwände sind demnach nicht zu hören; vielmehr hätten die Beschwerdeführenden sich die erforderlichen Informationen beschaffen und entsprechend tätig werden sollen. Bei einer kleinen Genossenschaft wie der vorliegenden mit einfachen organisatori- schen Verhältnissen – es waren nur die Beiträge für eine Arbeitnehmerin abzurechnen und zu bezahlen – muss von den Organen bzw. von den Be- schwerdeführenden zudem der Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft verlangt werden, selbst wenn der vormalige Präsident weitgehend federführend war (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; REICH- MUTH, a.a.O., S. 148 N. 638; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Ver- waltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1078). Die Beschwerde- führenden haben damit wenn nicht absichtlich, so doch zumindest grob- fahrlässig ihre ihnen als Mitglied der Verwaltung C.________ Genossen- schaft obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Sie wären zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungs- pflicht verpflichtet gewesen. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass mit der Nicht- bezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrückt werden sollen. Sodann können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügungen vom 3. Januar 2013 kein Strafverfahren gegen sie wegen Widerhandlung gegen das AHVG an die Hand genommen hat (vgl. AB 23 f.), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Umstand, dass das Organ in einem im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 15 mit dem Arbeitgeber stehenden Strafverfahren freigesprochen wurde, ent- lastet es AHV-rechtlich nicht, da sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (REICHMUTH, a.a.O., S. 169 N. 721). So macht sich gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 AHVG strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskas- se geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, mithin die Beiträge zweckentfremdet. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die- sen Straftatbestand nicht erfüllt bzw. keine Zweckentfremdung begangen haben, führt nicht automatisch zur Verneinung der Haftpflicht gemäss Art. 52 AHVG, bei welcher die Schadensverursachung zulasten der Versi- cherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vor- schriften gegeben sein muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Weitere Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, welche das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdeführenden als gerechtfertigt erscheinen liessen oder ihr Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus- schliessen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden hätte den Schaden vermindern können; jedenfalls ist nicht mit der erforderlichen ho- hen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.7 hiervor). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist demnach gegeben. 3.6 Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung (vgl. E. 2.8 hiervor) ist sodann nicht ersicht- lich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Damit sind die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 14. Januar 2015 (AB 2 f.) nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerden abzuweisen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2015, AHV/15/146, Seite 17 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 7'383.70.