Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Februar 2015 (2013 7107794)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) liess mit Unfallmeldung vom 4. Januar 2013 der Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) melden, er habe am 24. September 2012 im … einen Schlag auf seine Zahn- brücke erlitten (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II], 1). Nach durch- geführten Abklärungen verneinte die Allianz mit formlosem Schreiben vom 28. Mai 2013 ihre Leistungspflicht (act. II 7). Am 23. September 2013 ersuchte der Versicherte – mittlerweile vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________ – um Gutheissung der gefor- derten Leistungen oder um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (act. II 10). Nachdem der Versicherte bei der Allianz mehrmals erfolglos um Rückmeldung ersucht hatte (vgl. act. II 12 ff.), erhob er am 12. Fe- bruar 2015 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ver- pflichten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Nachdem die Be- schwerdegegnerin innert Frist weder eine Beschwerdeantwort einge- reicht noch eine Fristverlängerung beantragt hatte, stellte sie mit Stel- lungnahme vom 7. April 2015 den Erlass einer Verfügung in Aussicht.
E. 2 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begeh- ren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist legiti- miert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war diese Vor- aussetzung gegeben, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde be- fugt ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da ferner die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 3
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers keine anfechtbare Verfügung erlassen hat, eine Rechtsverzögerung zu erblicken ist.
E. 4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offen- sichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 5 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Partei- en Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als ver- nünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umstän- den des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bei- spielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügen- den Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie aussch- liesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 4
E. 6 Seit Ersuchen um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung am
23. September 2013 (act. II 10) hat die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 ausführt, keine Verfügung erlas- sen, sondern sie hat erst an diesem Tag die Akten ihrem beratenden Zahnarzt zur erneuten Beurteilung vorgelegt.
E. 7 Angesichts der seit September 2013 andauernden Untätigkeit der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf einen nicht komplexen Sachverhalt und eine einfache Abklärung, sowie mit Blick auf die wiederholten Aufforde- rungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung, die ge- setzlichen Leistungen zu erbringen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist eine Rechtsverzögerung offensichtlich zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen.
E. 8 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz all- gemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Ge- richts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Aus diesem Grund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt dieses Urteils eine Verfügung erlasse. Innert dieser Frist kann die am 7. April 2015 veranlasste Abklärung durch den beurteilenden Zahnarzt erfolgen und es wird die Sache spruchreif sein.
E. 9 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 5 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostener- satz bei Rechtsschutzversicherungen aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin C.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 1. April 2015 geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 21.--. Damit ist der von der Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 651.-- (3.5 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erset- zen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Be- schwerdegegnerin angewiesen, innert 40 Tagen seit Erhalt dieses Ur- teils über das Gesuch des Beschwerdeführers zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 651.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 145 UV ACT/GET/BEH/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) liess mit Unfallmeldung vom 4. Januar 2013 der Allianz Suisse Versi- cherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) melden, er habe am 24. September 2012 im … einen Schlag auf seine Zahn- brücke erlitten (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II], 1). Nach durch- geführten Abklärungen verneinte die Allianz mit formlosem Schreiben vom 28. Mai 2013 ihre Leistungspflicht (act. II 7). Am 23. September 2013 ersuchte der Versicherte – mittlerweile vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________ – um Gutheissung der gefor- derten Leistungen oder um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (act. II 10). Nachdem der Versicherte bei der Allianz mehrmals erfolglos um Rückmeldung ersucht hatte (vgl. act. II 12 ff.), erhob er am 12. Fe- bruar 2015 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ver- pflichten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Nachdem die Be- schwerdegegnerin innert Frist weder eine Beschwerdeantwort einge- reicht noch eine Fristverlängerung beantragt hatte, stellte sie mit Stel- lungnahme vom 7. April 2015 den Erlass einer Verfügung in Aussicht.
2. Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begeh- ren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist legiti- miert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war diese Vor- aussetzung gegeben, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde be- fugt ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gege- ben (Art. 58 ATSG). Da ferner die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 3
3. Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers keine anfechtbare Verfügung erlassen hat, eine Rechtsverzögerung zu erblicken ist.
4. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offen- sichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
5. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Partei- en Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als ver- nünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umstän- den des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – bei- spielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügen- den Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie aussch- liesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 4
6. Seit Ersuchen um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung am
23. September 2013 (act. II 10) hat die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 ausführt, keine Verfügung erlas- sen, sondern sie hat erst an diesem Tag die Akten ihrem beratenden Zahnarzt zur erneuten Beurteilung vorgelegt.
7. Angesichts der seit September 2013 andauernden Untätigkeit der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf einen nicht komplexen Sachverhalt und eine einfache Abklärung, sowie mit Blick auf die wiederholten Aufforde- rungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung, die ge- setzlichen Leistungen zu erbringen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist eine Rechtsverzögerung offensichtlich zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen.
8. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz all- gemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Ge- richts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Aus diesem Grund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt dieses Urteils eine Verfügung erlasse. Innert dieser Frist kann die am 7. April 2015 veranlasste Abklärung durch den beurteilenden Zahnarzt erfolgen und es wird die Sache spruchreif sein.
9. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 5 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostener- satz bei Rechtsschutzversicherungen aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- festgelegt. Der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwältin C.________, B.________, vertreten. Der in der Kostennote vom 1. April 2015 geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden erscheint als angemessen, so auch die Auslagen von Fr. 21.--. Damit ist der von der Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteikostenersatz auf Fr. 651.-- (3.5 Stunden à Fr. 180.-- zzgl. Auslagen) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erset- zen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2015, UV/15/145, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Be- schwerdegegnerin angewiesen, innert 40 Tagen seit Erhalt dieses Ur- teils über das Gesuch des Beschwerdeführers zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 651.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.