Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte, nachdem der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber zunächst auf En- de November 2014 gekündigt und anschliessend auf Wunsch des Versi- cherten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Sep- tember 2014 vereinbart worden war, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2014 (Antwortbeilagen [AB] 144-148, 152). Die Arbeitslo- senkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) holte beim Arbeitgeber und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (AB 102 f., 111, 115, 143) und stellte den Ver- sicherten mit Verfügung vom 27. November 2014 wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit für 25 Tage ab 1. Oktober 2014 in der Anspruchsbe- rechtigung ein (AB 91-93). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Januar 2015 ab (AB 63 f., 41-44). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 15. Januar 2015 bzw. eine Reduktion der Einstelltage. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm kein Selbstverschulden vorzuwerfen, bei den Verwarnungen des Arbeitgebers handle es sich um Behauptungen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 23. und 30. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das anlässlich einer (zivilrechtlichen) Schlichtungsverhandlung korrigierte Ar- beitszeugnis und weitere diesbezügliche Unterlagen zu den Akten ein (Be- schwerdebeilagen [BB] 10 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ei- ne Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 3
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der (auf der Verfügung vom 27. November 2014 ba- sierende [AB 91 ff.]) Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (AB 41 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der An- spruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen ab 1. Oktober 2014 we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 25 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 152.85 (AB 88) unter Fr. 20'000.--, womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
E. 2.1.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 5 um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1,
E. 2.1.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
E. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat (vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 6
E. 3.1 Im Schreiben vom 23. Oktober 2014 führte der ehemalige Arbeitge-
ber zu den Gründen der Kündigung aus, der Beschwerdeführer habe meh-
rere Male Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen von ihm überstellten Mit-
arbeitenden in der … nicht angenommen und sogar Tätigkeiten bzw. Auf-
träge nicht mehr ausgeführt. Die Teamarbeit habe darunter derart gelitten,
dass der Beschwerdeführer zweimal habe verwarnt werden müssen und
eine Vereinbarung für die weitere Zusammenarbeit erarbeitet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht an diese Vereinbarung gehalten,
worauf die Kündigung vollzogen worden sei. Noch während der Kündi-
gungsfrist habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers derart ver-
schlechtert, dass er per 18. September 2014 habe freigestellt werden müs-
sen (AB 111).
Zu diesen Vorwürfen nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. November 2014 Stellung. Er hielt fest, es habe leider Probleme mit der
… gegeben. Im Juni habe er eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt und
in der Folge ungerechtfertigterweise eine Verwarnung vom 10. Juni 2014
erhalten. Dagegen habe er protestiert und erklärt, was damals in der …
genau passiert sei. Man habe ihm vorgeworfen, er habe aufgrund seiner
Kultur – er komme aus … – Probleme mit den Frauen und es sei schwierig,
mit ihm zu arbeiten, was aus seiner Sicht in keiner Weise zutreffe. Er habe
bereits beim ersten Gespräch im Juni den Eindruck gehabt, man wolle ihn
nicht mehr. Er habe sich hilf- und machtlos gefühlt und sei zudem sehr ent-
täuscht gewesen. Da er gern dort gearbeitet habe, seine Frau auch dort
arbeite und die Arbeitszeiten auf ihre Bedürfnisse abgestimmt worden sei-
en, damit sie beide die Betreuung des Kindes hätten organisieren können,
habe er sein Bestes getan, um die Situation zu entschärfen und seine Stel-
le zu behalten. Leider habe er am 18. Juni 2014 eine neue Verwarnung
erhalten, obwohl er das Arztzeugnis – leider einen Tag später – geschickt
habe. Er habe auch gegen diese Verwarnung protestiert und versucht, alles
Mögliche zu machen, um seine Stelle zu behalten. Leider habe er trotz sei-
ner Bemühungen die Kündigung erhalten. Wahrscheinlich habe er die Kün-
digung infolge zwischenmenschlicher Differenzen erhalten (AB 102 f.).
E. 3.2 Der ersten Verwarnung vom 10. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer … . Als dies der anwesende und verantwortliche …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 7 festgestellt und diesbezügliche Anweisungen erteilt habe, habe der Be- schwerdeführer diese nicht annehmen und sofort umsetzen können. Dies sei nicht das erste Mal gewesen. Bereits anlässlich eines Ermahnungsge- sprächs vom 31. Januar 2014 sei festgehalten worden, dass der Beschwer- deführer die vorgegebenen Arbeitsabläufe und … strikt einzuhalten habe. Ebenfalls sei bereits damals die Zusammenarbeit im Team besprochen worden, da es vermehrt angespannte Situationen mit Mitarbeitenden der … wie auch abteilungsübergreifend gegeben habe. Es seien diesbezüglich ei- nige Gespräche geführt worden. Nun seien erneut Arbeitsanweisungen und … nicht beachtet worden und ein Fehlverhalten gegenüber dem … festge- stellt worden. Trotz Gesprächen und getroffenen Vereinbarungen seien kei- ne Verbesserungen ersichtlich. Wie dies mündlich bereits angesprochen worden sei, werde man sich deshalb Gedanken über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses machen müssen, worauf der Beschwerdeführer mitge- teilt habe, dass man ihm kündigen solle (AB 112). In der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 wurde festgehalten, der Be- schwerdeführer habe sich am 11. Juni 2014 Morgens telefonisch vom Ein- satz abgemeldet und als Grund das am Vortag stattgefundene (erste) Ge- spräch angegeben. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass dies ein ungerechtfertigtes Fernbleiben bzw. eine Verweigerung der Arbeitsleistung bedeute, sofern kein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigebracht werde. Ein solches habe man bis heute nicht erhalten. Damit habe sich der Beschwerdeführer erneut nicht an eine Abmachung und an die Regelungen gemäss Arbeitsvertrag gehalten. Getroffene Abmachungen mit den Vorgesetzten sowie der Geschäftsleitung müssten zwingend ein- gehalten werden. Werde dies erneut missachtet, werde das Arbeitsverhält- nis aufgelöst (AB 104). Ebenfalls am 18. Juni 2014 wurden im Rahmen einer vom Beschwerdefüh- rer mit unterzeichneten Vereinbarung Verhaltensanweisungen festgelegt und darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen Weisungen, unkor- rektes Verhalten, Nichteinhalten von Arbeitsanweisungen, … oder dieser Vereinbarung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben werde (AB 109 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 8
E. 3.3 Aus beiden schriftlich vorliegenden Verwarnungen geht übereinstim- mend hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals Arbeitsanweisungen missachtet hat bzw. sich solchen widersetzt und sich teilweise gegenüber Vorgesetzten ungebührend verhalten hatte (AB 104, 112). Dies wird durch eine frühere, ebenfalls in den Akten liegende Ermahnung vom Januar 2014 bestätigt, mit der bereits die Zusammenarbeit im Team, die strikte Einhal- tung von Arbeitsabläufen und die Unterlassung privater Streitigkeiten the- matisiert und vom Beschwerdeführer, unterschriftlich bestätigt, zur Kenntnis genommen worden war (AB 108). Im Rahmen der ersten Verwarnung vom 10. Juni 2014 wurden die hierfür ursächlichen Pflichtverletzungen klar beschrieben und der Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Thema werden könnte (AB 112). Bereits aufgrund dieser Verwarnung, die der Beschwerdeführer erwiesenermassen zur Kenntnis genommen hatte (AB 97), musste ihm bewusst gewesen sein, dass er bei fortgesetzt negati- vem Verhalten womöglich die Kündigung bewirken würde. Dennoch melde- te er sich nur einen Tag später von der Arbeit ab mit dem Hinweis, es sei wegen des Gesprächs. Ein Arztzeugnis für das Fernbleiben reichte er trotz entsprechender Aufforderung nicht bzw. erst nach der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 ein (AB 101, 104). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde), er habe alles Mögliche un- ternommen, um die Stelle behalten zu können. Dies trifft nach dem Gesag- ten jedoch nicht zu und steht zudem im Widerspruch mit seiner Reaktion anlässlich des ersten Verwarnungsgesprächs, es solle im gekündigt wer- den (AB 112). Fehlende Einsicht ergibt sich auch aus den beiden Stellung- nahmen gegen die Kündigungen, gemäss denen er die Fehler im Wesentli- chen bei den anderen sieht (AB 97, 100). Nach der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 (AB 104) erhielt der Be- schwerdeführer nochmals eine Chance im Rahmen einer Vereinbarung mit klar umschriebenen Erwartungen, Grenzen und Pflichten (AB 109). Zudem wurde sowohl in der Verwarnung als auch in der Vereinbarung explizit dar- auf hingewiesen, dass nochmaliges Fehlverhalten zur Kündigung führe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 9 Die anschliessend seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist unter diesen Umständen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit auf ein fortgesetztes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und hat als selbstverschuldet zu gelten. Daran ändern das im Rahmen der zivilrechtlichen Schlichtungsverhandlung angepasste Ar- beitszeugnis sowie die weiteren diesbezüglichen Unterlagen (BB 10 ff.) nichts. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte grundsätzlich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 4.1 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstelltage. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Beschwerde- führers als mittelschwer im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV, was eine Einstellung zwischen 16 und 30 Tagen ermöglicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus den schriftlichen Verwarnungen und den Stellungnahmen des Beschwerde- führers ist zu folgern, dass die immer wieder aufflammenden Schwierigkei- ten vor allem im zwischenmenschlichen Bereich auch auf Gegenseitigkeit beruhten. Insofern erscheint das Verschulden im mittleren Bereich als ver- tretbar. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er die Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen hat und in der neuen Stelle nur noch teilzeit- lich arbeitet (AB 144-148, 152), da dies eine Schlechterstellung während der Kündigungsfrist bedeutet. Insofern ist die Einstellung, die im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. E. 2.2 hiervor), im oberen Bereich des mittel- schweren Verschuldens nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu Recht ergan- gen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 10
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Eingabe der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. Juni 2015 [Posteingang vom 1. Juli 2015]) - Arbeitslosenkasse Unia (inkl. Eingabe von A.________ vom 30. Juni 2015 samt Unterlagen [Posteingang vom 9. Juli 2015]) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 144 ALV LOU/RUM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte, nachdem der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber zunächst auf En- de November 2014 gekündigt und anschliessend auf Wunsch des Versi- cherten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Sep- tember 2014 vereinbart worden war, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2014 (Antwortbeilagen [AB] 144-148, 152). Die Arbeitslo- senkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) holte beim Arbeitgeber und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (AB 102 f., 111, 115, 143) und stellte den Ver- sicherten mit Verfügung vom 27. November 2014 wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit für 25 Tage ab 1. Oktober 2014 in der Anspruchsbe- rechtigung ein (AB 91-93). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Januar 2015 ab (AB 63 f., 41-44). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 15. Januar 2015 bzw. eine Reduktion der Einstelltage. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm kein Selbstverschulden vorzuwerfen, bei den Verwarnungen des Arbeitgebers handle es sich um Behauptungen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 23. und 30. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das anlässlich einer (zivilrechtlichen) Schlichtungsverhandlung korrigierte Ar- beitszeugnis und weitere diesbezügliche Unterlagen zu den Akten ein (Be- schwerdebeilagen [BB] 10 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ei- ne Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der (auf der Verfügung vom 27. November 2014 ba- sierende [AB 91 ff.]) Einspracheentscheid vom 15. Januar 2015 (AB 41 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der An- spruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen ab 1. Oktober 2014 we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 25 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 152.85 (AB 88) unter Fr. 20'000.--, womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.1.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 5 um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1,
3. April 2007, C 277/06, E. 2 und 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.1.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat (vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 6 3.1 Im Schreiben vom 23. Oktober 2014 führte der ehemalige Arbeitge- ber zu den Gründen der Kündigung aus, der Beschwerdeführer habe meh- rere Male Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen von ihm überstellten Mit- arbeitenden in der … nicht angenommen und sogar Tätigkeiten bzw. Auf- träge nicht mehr ausgeführt. Die Teamarbeit habe darunter derart gelitten, dass der Beschwerdeführer zweimal habe verwarnt werden müssen und eine Vereinbarung für die weitere Zusammenarbeit erarbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an diese Vereinbarung gehalten, worauf die Kündigung vollzogen worden sei. Noch während der Kündi- gungsfrist habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers derart ver- schlechtert, dass er per 18. September 2014 habe freigestellt werden müs- sen (AB 111). Zu diesen Vorwürfen nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. November 2014 Stellung. Er hielt fest, es habe leider Probleme mit der … gegeben. Im Juni habe er eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt und in der Folge ungerechtfertigterweise eine Verwarnung vom 10. Juni 2014 erhalten. Dagegen habe er protestiert und erklärt, was damals in der … genau passiert sei. Man habe ihm vorgeworfen, er habe aufgrund seiner Kultur – er komme aus … – Probleme mit den Frauen und es sei schwierig, mit ihm zu arbeiten, was aus seiner Sicht in keiner Weise zutreffe. Er habe bereits beim ersten Gespräch im Juni den Eindruck gehabt, man wolle ihn nicht mehr. Er habe sich hilf- und machtlos gefühlt und sei zudem sehr ent- täuscht gewesen. Da er gern dort gearbeitet habe, seine Frau auch dort arbeite und die Arbeitszeiten auf ihre Bedürfnisse abgestimmt worden sei- en, damit sie beide die Betreuung des Kindes hätten organisieren können, habe er sein Bestes getan, um die Situation zu entschärfen und seine Stel- le zu behalten. Leider habe er am 18. Juni 2014 eine neue Verwarnung erhalten, obwohl er das Arztzeugnis – leider einen Tag später – geschickt habe. Er habe auch gegen diese Verwarnung protestiert und versucht, alles Mögliche zu machen, um seine Stelle zu behalten. Leider habe er trotz sei- ner Bemühungen die Kündigung erhalten. Wahrscheinlich habe er die Kün- digung infolge zwischenmenschlicher Differenzen erhalten (AB 102 f.). 3.2 Der ersten Verwarnung vom 10. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer … . Als dies der anwesende und verantwortliche …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 7 festgestellt und diesbezügliche Anweisungen erteilt habe, habe der Be- schwerdeführer diese nicht annehmen und sofort umsetzen können. Dies sei nicht das erste Mal gewesen. Bereits anlässlich eines Ermahnungsge- sprächs vom 31. Januar 2014 sei festgehalten worden, dass der Beschwer- deführer die vorgegebenen Arbeitsabläufe und … strikt einzuhalten habe. Ebenfalls sei bereits damals die Zusammenarbeit im Team besprochen worden, da es vermehrt angespannte Situationen mit Mitarbeitenden der … wie auch abteilungsübergreifend gegeben habe. Es seien diesbezüglich ei- nige Gespräche geführt worden. Nun seien erneut Arbeitsanweisungen und … nicht beachtet worden und ein Fehlverhalten gegenüber dem … festge- stellt worden. Trotz Gesprächen und getroffenen Vereinbarungen seien kei- ne Verbesserungen ersichtlich. Wie dies mündlich bereits angesprochen worden sei, werde man sich deshalb Gedanken über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses machen müssen, worauf der Beschwerdeführer mitge- teilt habe, dass man ihm kündigen solle (AB 112). In der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 wurde festgehalten, der Be- schwerdeführer habe sich am 11. Juni 2014 Morgens telefonisch vom Ein- satz abgemeldet und als Grund das am Vortag stattgefundene (erste) Ge- spräch angegeben. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass dies ein ungerechtfertigtes Fernbleiben bzw. eine Verweigerung der Arbeitsleistung bedeute, sofern kein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigebracht werde. Ein solches habe man bis heute nicht erhalten. Damit habe sich der Beschwerdeführer erneut nicht an eine Abmachung und an die Regelungen gemäss Arbeitsvertrag gehalten. Getroffene Abmachungen mit den Vorgesetzten sowie der Geschäftsleitung müssten zwingend ein- gehalten werden. Werde dies erneut missachtet, werde das Arbeitsverhält- nis aufgelöst (AB 104). Ebenfalls am 18. Juni 2014 wurden im Rahmen einer vom Beschwerdefüh- rer mit unterzeichneten Vereinbarung Verhaltensanweisungen festgelegt und darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen Weisungen, unkor- rektes Verhalten, Nichteinhalten von Arbeitsanweisungen, … oder dieser Vereinbarung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben werde (AB 109 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 8 3.3 Aus beiden schriftlich vorliegenden Verwarnungen geht übereinstim- mend hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals Arbeitsanweisungen missachtet hat bzw. sich solchen widersetzt und sich teilweise gegenüber Vorgesetzten ungebührend verhalten hatte (AB 104, 112). Dies wird durch eine frühere, ebenfalls in den Akten liegende Ermahnung vom Januar 2014 bestätigt, mit der bereits die Zusammenarbeit im Team, die strikte Einhal- tung von Arbeitsabläufen und die Unterlassung privater Streitigkeiten the- matisiert und vom Beschwerdeführer, unterschriftlich bestätigt, zur Kenntnis genommen worden war (AB 108). Im Rahmen der ersten Verwarnung vom 10. Juni 2014 wurden die hierfür ursächlichen Pflichtverletzungen klar beschrieben und der Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Thema werden könnte (AB 112). Bereits aufgrund dieser Verwarnung, die der Beschwerdeführer erwiesenermassen zur Kenntnis genommen hatte (AB 97), musste ihm bewusst gewesen sein, dass er bei fortgesetzt negati- vem Verhalten womöglich die Kündigung bewirken würde. Dennoch melde- te er sich nur einen Tag später von der Arbeit ab mit dem Hinweis, es sei wegen des Gesprächs. Ein Arztzeugnis für das Fernbleiben reichte er trotz entsprechender Aufforderung nicht bzw. erst nach der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 ein (AB 101, 104). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde), er habe alles Mögliche un- ternommen, um die Stelle behalten zu können. Dies trifft nach dem Gesag- ten jedoch nicht zu und steht zudem im Widerspruch mit seiner Reaktion anlässlich des ersten Verwarnungsgesprächs, es solle im gekündigt wer- den (AB 112). Fehlende Einsicht ergibt sich auch aus den beiden Stellung- nahmen gegen die Kündigungen, gemäss denen er die Fehler im Wesentli- chen bei den anderen sieht (AB 97, 100). Nach der zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2014 (AB 104) erhielt der Be- schwerdeführer nochmals eine Chance im Rahmen einer Vereinbarung mit klar umschriebenen Erwartungen, Grenzen und Pflichten (AB 109). Zudem wurde sowohl in der Verwarnung als auch in der Vereinbarung explizit dar- auf hingewiesen, dass nochmaliges Fehlverhalten zur Kündigung führe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 9 Die anschliessend seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist unter diesen Umständen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit auf ein fortgesetztes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und hat als selbstverschuldet zu gelten. Daran ändern das im Rahmen der zivilrechtlichen Schlichtungsverhandlung angepasste Ar- beitszeugnis sowie die weiteren diesbezüglichen Unterlagen (BB 10 ff.) nichts. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte grundsätzlich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstelltage. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Beschwerde- führers als mittelschwer im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV, was eine Einstellung zwischen 16 und 30 Tagen ermöglicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus den schriftlichen Verwarnungen und den Stellungnahmen des Beschwerde- führers ist zu folgern, dass die immer wieder aufflammenden Schwierigkei- ten vor allem im zwischenmenschlichen Bereich auch auf Gegenseitigkeit beruhten. Insofern erscheint das Verschulden im mittleren Bereich als ver- tretbar. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er die Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen hat und in der neuen Stelle nur noch teilzeit- lich arbeitet (AB 144-148, 152), da dies eine Schlechterstellung während der Kündigungsfrist bedeutet. Insofern ist die Einstellung, die im Ermessen der Verwaltung liegt (vgl. E. 2.2 hiervor), im oberen Bereich des mittel- schweren Verschuldens nicht zu beanstanden. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu Recht ergan- gen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2015, ALV/15/144, Seite 10 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (inkl. Eingabe der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. Juni 2015 [Posteingang vom 1. Juli 2015])
- Arbeitslosenkasse Unia (inkl. Eingabe von A.________ vom 30. Juni 2015 samt Unterlagen [Posteingang vom 9. Juli 2015])
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.