Verfügung vom 31. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Dem 1960 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Akten der IVB, Ant- wortbeilage [act. II] 40) rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invali- denrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% zu, welche nach einer im September 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II
55) unverändert ausgerichtet wurde (act. II 59). Im Rahmen der 2012 von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revision (act. II 67) hob die IVB nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) bei einem Invaliditätsgrad von 12% die Rente auf. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (act. II 90/3) hiess dieses mit Urteil vom 3. März 2014 IV/2013/151 (nachfolgend VGE IV/2013/151; Akten der IVB, Antwortbeilage [act. IIA] 128) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und gegebenenfalls Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurückwies. B. Mit Schreiben vom 11. August 2014 (act. IIA 135) teilte die IVB dem Versi- cherten mit, sie beabsichtige bei einem nach dem Zufallsprinzip ausge- wählten Gutachterinstitut ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Inne- re Medizin, Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie) in Auftrag zu geben. Zudem unterbreitete sie ihm den vorgesehenen Frageka- talog. Hierzu nahm der Versicherte am 26. September 2014 (act. IIA 140) Stellung. Neben der Kritik an der Auswahl der Gutachterstelle nach dem sogenannten „Zufallsprinzip“ forderte er die Ausdehnung der Begutachtung auf die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie. Zudem reichte er diverse Zusatzfragen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 3 Die interdisziplinäre Begutachtung wurde über die Plattform Suisse- MED@P der MEDAS X.________ (nachfolgend MEDAS X.________) zu- geteilt (act. IIA 143). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 146) teilte die IVB dem Versicherten die Begutachtungsstelle inkl. die vorgese- henen medizinischen Disziplinen und Ärzte mit. Da dieser nach wie vor eine Ausweitung der Begutachtung auf die Disziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie forderte (act. IIA 148 f.), hielt die IVB mit Verfügung vom
31. Dezember 2014 (act. IIA 150) an den von ihr vorgesehenen medizini- schen Disziplinen (vgl. act. IIA 135) fest. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 liess der Versicherte hiergegen Be- schwerde erheben. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die verfügte poly- disziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der MEDAS X.________um die Fachrichtungen Rheumato- logie und Neuro-Otologie zu erweitern und es seien neben den bereits ein- gereichten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten Zusatzfragen weitere mit der Beschwerde eingereichte Fragen der MEDAS X.________ zur Beantwortung zu unterbreiten. Das Verwaltungsgericht habe zudem festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit die Folgen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Be- schwerdeverfahrens nicht eintreten könnten. Auch ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 wurde die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Dienstag, 31. März 2015, 14:00 Uhr, angesetzt. Mit Eingabe vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Schlussverhandlung verzichte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 4 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. März 2015 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. März 2015) zwei Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie FMH vom 28. November 2014 (MRI- Bericht) und vom 5. Januar 2015 (Steroidinfiltrations-Bericht) einreichen mit dem Antrag, diese zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. Anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 bestätigte Rechts- anwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers die gestellten Rechtsbegehren und nahm im Rahmen des Plädoyers hiezu Stellung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. 1.2.3 und 1.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 5
E. 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der interdisziplinären Begutachtung (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch) und dabei namentlich die Frage, ob die Begutachtungsanordnung seitens der Verwaltung um die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie zu erweitern gewesen wäre. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt - in Erweiterung des Streit- gegenstandes - seien die in der Beschwerde neu dargelegten Fragen den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten. Daran hielt der Beschwerde- führer anlässlich des von seinem Rechtsvertreter an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 gehaltenen Plädoyers fest. Mit der Ankündigung der Anordnung einer MEDAS-Begutachtung (act. IIA
135) war dem Beschwerdeführer auch der Fragekatalog offen gelegt wor- den. Von seinem Recht, Zusatzfragen einzureichen, machte er nach ge- währter Fristverlängerung (act. IIA 139) am 26. September 2014 Gebrauch (act. IIA 140). Die IVB hat die Zusatzfragen vollumfänglich der MEDAS X.________ übermittelt und dies dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 auch so mitgeteilt (act. IIA 145). Insoweit waren die weiteren Einga- ben des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 19. Dezember 2014 (act. IIA 148
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 6 f.), wonach die Beschwerdegegnerin sich zu seinen eingereichten Zusatz- fragen nicht geäussert habe, offensichtlich unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere Fragen auflegt, nachdem er durch die ihm gewährte Fristverlängerung (act. IIA
139) hinreichend Zeit hatte, sich zu den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern und weitere Fragen zu stellen, was er auch tat, und die Fragen von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden, so ist das Einreichen wei- terer Fragen im vorliegenden Verfahren offensichtliche verspätet (vgl. auch Rz. 2076.1 und 2083.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). Die beschwerdeweise eingereichten Fragen bilden nicht Gegenstand der Ver- fügung und es kann zufolge verspäteter Einreichung von der Beschwerde- gegnerin auch nicht verlangt werden, diese zu prüfen. Umso weniger ist eine Ausdehnung des Streitgegenstandes möglich. Daher fehlt es diesbe- züglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Abgesehen davon, dass selbst, wenn auf die Eingabe in dieser Hinsicht eingetreten und den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die Übermittlung der Fragen materiell zu prüfen wäre, das Begehren offensicht- lich abzuweisen wäre. Die neu aufgelegten Fragen betreffen - entgegen der insbesondere auch anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - Umstände, die (soweit sie versicherungsmedizinisch respektive invalidenversicherungs- rechtlich überhaupt relevant sind), in einer lege artis vorzunehmenden (den von der Beschwerdegegnerin gestellten und vom Beschwerdeführer bereits ergänzten Fragen folgenden) gutachterlichen Beurteilung inhärente sind und damit keiner weiteren Erwähnung bedürfen.
E. 1.2.4 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Folgen des mit- verfügten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Beschwerdever- fahrens nicht eintreten können, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegeg- nerin hat - wie vom Anwalt des Beschwerdeführers richtig festgestellt - in ihrer Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) einer allfälligen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 7 schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Somit hat der Be- schwerdeführer offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Behand- lung dieses Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegeg- nerin ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und damit die Renteneinstel- lung trotz gerichtlicher Aufhebung der Verfügung (VGE IV/2013/151) zu- mindest vorerst weiterhin Gültigkeit hat. Wo wie hier keine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver- waltung vorliegt, dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Einstellung der Rente auch noch für den Zeitraum des angeordneten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Diese Anordnung ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht mehr zu prüfen. Zu klären bleibt einzig, ob das Gericht für das vorliegende Verfahren vorsorgli- che Massnahmen nach Art. 27 VRPG (im Sinne des vom Beschwerdefüh- rer Verlangten) zu treffen hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdegeg- nerin kann nicht vorgeworfen werden, die gerichtlich angeordnete polydis- ziplinäre Begutachtung verzögert zu haben. Vielmehr waren und sind es die Handlungen des Beschwerdeführers selbst, welche das Verfahren ver- zögern und dazu geführt haben, dass die Begutachtung noch nicht durch- geführt werden konnte. Damit bleibt es dabei, dass der mit Verfügung vom
22. Januar 2013 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Rentenaufhebung auch während des vorliegenden Verfahrens Gültigkeit hat.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 8
E. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
E. 2.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
E. 2.2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 9 durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
E. 2.2.3 Sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtun- gen steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bzw. dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) be- zeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vor- behalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausge- schlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352).
E. 3.1 Die im Juni 2003 (act. II 40) zugesprochene Rente basierte im We- sentlichen auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 16. Mai 2002 (act. II 34). Dieser stellte einen un- auffälligen neurologischen Befund fest (S. 12 und 16) und verwies aus- drücklich auf das gegenwärtig ganz im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (S. 17). Diese Beurteilung wird u.a. durch den Bericht der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Inselspitals vom 19. Septem- ber 2000 (act. II 16/17) gestützt, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde. Die untersu- chenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und mach- ten auf die eindeutig hystrionischen Züge aufmerksam. Zu keinem anderen Schluss kam Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72), in welchem er insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) vor (S. 21). Zu- sammenfassend war somit Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 10 ein somatoformes Schmerzsyndrom d.h. ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (VGE IV/2013/151 E. 6.1).
E. 3.2 Was die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers betrifft, war die Sache mit unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2014 (VGE IV/2013/151 E. 7.2.2) zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Das heute gültige Vergabesys- tem für polydisziplinäre Begutachtungen wurde bundesgerichtlich gefordert (BGE 137 V 210) und von den Bundesbehörden in einer vom Bundesge- richt seither nie beanstandeten Weise implementiert. Der gerichtlichen An- ordnung folgend hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise über SuisseMED@P eine MEDAS-Begutachtung angeordnet. Diese ist immer auf dem zufallsbasierten Weg zu vergeben (BGE 140 V 507). Zu Recht hat der Beschwerdeführer (anders als in der Stellungnahme vom 26. September 2014 [act. IIA 140]) in dieser Hinsicht im Beschwerdeverfahren denn auch keine Kritik mehr geäussert. An der Rechtmässigkeit der Gutachtensanordnung ändern auch die kon- kreten Festlegungen der Beschwerdegegnerin nichts. Die Beschwerdegeg- nerin hat in einer ersten Beurteilung vor der Vergabe die aus ihrer Sicht zu begutachtenden Fachdisziplinen zu benennen. Dass hier die vom Be- schwerdeführer verlangten weiteren Disziplinen in der Vergabe nicht vor- gesehen wurden überzeugt. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine rheumatologische und neuro- otologische Begutachtung notwendig ist oder gar weitere medizinische Fachdisziplinen zugezogen werden müssten. So hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bereits im Anschluss an VGE IV/2013/151 aufgrund sämtlicher Akten nachvollziehbar eine polydisziplinäre Begutachtung, die die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie umfasst, für angezeigt erach- tet (act. IIA 133). Nachdem der Beschwerdeführer eine Erweiterung der Begutachtung um die beiden erwähnten Fachrichtungen Neuro-Otologie und Rheumatologie gefordert hatte (act. IIA 140 und 148 f.), wurde Dr. med. F.________ die Problematik erneut vorgelegt. Dieser kam zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 11 Schluss, dass eine primäre medizinische Notwendigkeit für die Ausweitung der interdisziplinären Begutachtung auf die zusätzlich vom Beschwerdefüh- rer geforderten Fachdisziplinen nicht erkennbar ist (AB 142). Dieses Vor- gehen ist korrekt. Neben Anderem ist es Aufgabe eines RAD-Arztes, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (SVR 2014 IV Nr. 6 S. 26 E. 3.2). Es lag somit in der Kompetenz von Dr. med. F.________, die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie (nicht aber zu- sätzlich Neuro-Otologie und Rheumatologie) für die Begutachtung vorzu- sehen. Die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die beauf- tragten Sachverständigen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind. Den Gutachtern steht es frei, die von der Beschwerdegegnerin bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussi- on zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352).
E. 3.3 Ob die dem Beschwerdeführer zweifellos seit längerem - zumindest hinsichtlich der Existenz - bekannten und nach Abschluss des Beweisver- fahrens (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. März 2015) auch verspätet eingereichten Arztberichte vom 18. November 2014 und 5. Januar 2015 überhaupt zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen werden können, kann hier offen bleiben. Sie ändern an der vorstehenden Beurtei- lung nichts. So werden auch in diesen Berichten seit über zehn Jahre be- stehende Lumbalgien als Ausgangspunkt der Untersuchung erwähnt, die sich in den letzten sechs Monaten verschlimmert hätten. Diese angebliche Verschlimmerung liegt rund anderthalb Jahre nach der angeordneten und hier Grundlage der Prüfung bildenden Rentenaufhebung. Dass der Be- schwerdeführer selbst, wie er anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 ausführen liess, eine bis anhin nicht bekannte organische oder nicht-organische Komponente vermutet, begründet keine Notwendigkeit für den Beizug der beantragten Fachrichtungen. Wenn er zudem eine entzünd- liche, dem Fachbereich der Rheumatologie zuzuordnende Erkrankung be- hauptet, so ist er darauf hinzuweisen, dass gerade die letzten Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 12 nicht in diese Richtung zielen. Abgesehen davon, dass Fachärzte der Neu- rologie und Orthopädie zweifellos in der Lage sind, die hier geklagte Pro- blematik zu beurteilen bzw. bei Bedarf einen weiteren Facharzt zuzuziehen.
E. 4 Die angefochtene Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) erweist sich damit als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 13
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom
- März 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 31. März 2015 sowie den Berichten vom
- November 2014 und 5. Januar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 128 IV SCI/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1960 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin) mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Akten der IVB, Ant- wortbeilage [act. II] 40) rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invali- denrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% zu, welche nach einer im September 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II
55) unverändert ausgerichtet wurde (act. II 59). Im Rahmen der 2012 von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revision (act. II 67) hob die IVB nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) bei einem Invaliditätsgrad von 12% die Rente auf. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (act. II 90/3) hiess dieses mit Urteil vom 3. März 2014 IV/2013/151 (nachfolgend VGE IV/2013/151; Akten der IVB, Antwortbeilage [act. IIA] 128) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und gegebenenfalls Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurückwies. B. Mit Schreiben vom 11. August 2014 (act. IIA 135) teilte die IVB dem Versi- cherten mit, sie beabsichtige bei einem nach dem Zufallsprinzip ausge- wählten Gutachterinstitut ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Inne- re Medizin, Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie) in Auftrag zu geben. Zudem unterbreitete sie ihm den vorgesehenen Frageka- talog. Hierzu nahm der Versicherte am 26. September 2014 (act. IIA 140) Stellung. Neben der Kritik an der Auswahl der Gutachterstelle nach dem sogenannten „Zufallsprinzip“ forderte er die Ausdehnung der Begutachtung auf die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie. Zudem reichte er diverse Zusatzfragen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 3 Die interdisziplinäre Begutachtung wurde über die Plattform Suisse- MED@P der MEDAS X.________ (nachfolgend MEDAS X.________) zu- geteilt (act. IIA 143). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 146) teilte die IVB dem Versicherten die Begutachtungsstelle inkl. die vorgese- henen medizinischen Disziplinen und Ärzte mit. Da dieser nach wie vor eine Ausweitung der Begutachtung auf die Disziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie forderte (act. IIA 148 f.), hielt die IVB mit Verfügung vom
31. Dezember 2014 (act. IIA 150) an den von ihr vorgesehenen medizini- schen Disziplinen (vgl. act. IIA 135) fest. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 liess der Versicherte hiergegen Be- schwerde erheben. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die verfügte poly- disziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der MEDAS X.________um die Fachrichtungen Rheumato- logie und Neuro-Otologie zu erweitern und es seien neben den bereits ein- gereichten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten Zusatzfragen weitere mit der Beschwerde eingereichte Fragen der MEDAS X.________ zur Beantwortung zu unterbreiten. Das Verwaltungsgericht habe zudem festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit die Folgen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Be- schwerdeverfahrens nicht eintreten könnten. Auch ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 wurde die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Dienstag, 31. März 2015, 14:00 Uhr, angesetzt. Mit Eingabe vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Schlussverhandlung verzichte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 4 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. März 2015 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. März 2015) zwei Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie FMH vom 28. November 2014 (MRI- Bericht) und vom 5. Januar 2015 (Steroidinfiltrations-Bericht) einreichen mit dem Antrag, diese zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. Anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 bestätigte Rechts- anwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers die gestellten Rechtsbegehren und nahm im Rahmen des Plädoyers hiezu Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. 1.2.3 und 1.2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 5 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü- gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der interdisziplinären Begutachtung (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch) und dabei namentlich die Frage, ob die Begutachtungsanordnung seitens der Verwaltung um die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie zu erweitern gewesen wäre. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt - in Erweiterung des Streit- gegenstandes - seien die in der Beschwerde neu dargelegten Fragen den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten. Daran hielt der Beschwerde- führer anlässlich des von seinem Rechtsvertreter an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 gehaltenen Plädoyers fest. Mit der Ankündigung der Anordnung einer MEDAS-Begutachtung (act. IIA
135) war dem Beschwerdeführer auch der Fragekatalog offen gelegt wor- den. Von seinem Recht, Zusatzfragen einzureichen, machte er nach ge- währter Fristverlängerung (act. IIA 139) am 26. September 2014 Gebrauch (act. IIA 140). Die IVB hat die Zusatzfragen vollumfänglich der MEDAS X.________ übermittelt und dies dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 auch so mitgeteilt (act. IIA 145). Insoweit waren die weiteren Einga- ben des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 19. Dezember 2014 (act. IIA 148
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 6 f.), wonach die Beschwerdegegnerin sich zu seinen eingereichten Zusatz- fragen nicht geäussert habe, offensichtlich unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere Fragen auflegt, nachdem er durch die ihm gewährte Fristverlängerung (act. IIA
139) hinreichend Zeit hatte, sich zu den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern und weitere Fragen zu stellen, was er auch tat, und die Fragen von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden, so ist das Einreichen wei- terer Fragen im vorliegenden Verfahren offensichtliche verspätet (vgl. auch Rz. 2076.1 und 2083.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). Die beschwerdeweise eingereichten Fragen bilden nicht Gegenstand der Ver- fügung und es kann zufolge verspäteter Einreichung von der Beschwerde- gegnerin auch nicht verlangt werden, diese zu prüfen. Umso weniger ist eine Ausdehnung des Streitgegenstandes möglich. Daher fehlt es diesbe- züglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Abgesehen davon, dass selbst, wenn auf die Eingabe in dieser Hinsicht eingetreten und den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die Übermittlung der Fragen materiell zu prüfen wäre, das Begehren offensicht- lich abzuweisen wäre. Die neu aufgelegten Fragen betreffen - entgegen der insbesondere auch anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - Umstände, die (soweit sie versicherungsmedizinisch respektive invalidenversicherungs- rechtlich überhaupt relevant sind), in einer lege artis vorzunehmenden (den von der Beschwerdegegnerin gestellten und vom Beschwerdeführer bereits ergänzten Fragen folgenden) gutachterlichen Beurteilung inhärente sind und damit keiner weiteren Erwähnung bedürfen. 1.2.4 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Folgen des mit- verfügten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Beschwerdever- fahrens nicht eintreten können, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegeg- nerin hat - wie vom Anwalt des Beschwerdeführers richtig festgestellt - in ihrer Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) einer allfälligen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 7 schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Somit hat der Be- schwerdeführer offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Behand- lung dieses Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegeg- nerin ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und damit die Renteneinstel- lung trotz gerichtlicher Aufhebung der Verfügung (VGE IV/2013/151) zu- mindest vorerst weiterhin Gültigkeit hat. Wo wie hier keine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver- waltung vorliegt, dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Einstellung der Rente auch noch für den Zeitraum des angeordneten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Diese Anordnung ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht mehr zu prüfen. Zu klären bleibt einzig, ob das Gericht für das vorliegende Verfahren vorsorgli- che Massnahmen nach Art. 27 VRPG (im Sinne des vom Beschwerdefüh- rer Verlangten) zu treffen hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdegeg- nerin kann nicht vorgeworfen werden, die gerichtlich angeordnete polydis- ziplinäre Begutachtung verzögert zu haben. Vielmehr waren und sind es die Handlungen des Beschwerdeführers selbst, welche das Verfahren ver- zögern und dazu geführt haben, dass die Begutachtung noch nicht durch- geführt werden konnte. Damit bleibt es dabei, dass der mit Verfügung vom
22. Januar 2013 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Rentenaufhebung auch während des vorliegenden Verfahrens Gültigkeit hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 8 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- den Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 2.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 9 durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.2.3 Sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtun- gen steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bzw. dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) be- zeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vor- behalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausge- schlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3. 3.1 Die im Juni 2003 (act. II 40) zugesprochene Rente basierte im We- sentlichen auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 16. Mai 2002 (act. II 34). Dieser stellte einen un- auffälligen neurologischen Befund fest (S. 12 und 16) und verwies aus- drücklich auf das gegenwärtig ganz im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (S. 17). Diese Beurteilung wird u.a. durch den Bericht der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Inselspitals vom 19. Septem- ber 2000 (act. II 16/17) gestützt, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde. Die untersu- chenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und mach- ten auf die eindeutig hystrionischen Züge aufmerksam. Zu keinem anderen Schluss kam Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72), in welchem er insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) vor (S. 21). Zu- sammenfassend war somit Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 10 ein somatoformes Schmerzsyndrom d.h. ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (VGE IV/2013/151 E. 6.1). 3.2 Was die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers betrifft, war die Sache mit unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2014 (VGE IV/2013/151 E. 7.2.2) zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Das heute gültige Vergabesys- tem für polydisziplinäre Begutachtungen wurde bundesgerichtlich gefordert (BGE 137 V 210) und von den Bundesbehörden in einer vom Bundesge- richt seither nie beanstandeten Weise implementiert. Der gerichtlichen An- ordnung folgend hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise über SuisseMED@P eine MEDAS-Begutachtung angeordnet. Diese ist immer auf dem zufallsbasierten Weg zu vergeben (BGE 140 V 507). Zu Recht hat der Beschwerdeführer (anders als in der Stellungnahme vom 26. September 2014 [act. IIA 140]) in dieser Hinsicht im Beschwerdeverfahren denn auch keine Kritik mehr geäussert. An der Rechtmässigkeit der Gutachtensanordnung ändern auch die kon- kreten Festlegungen der Beschwerdegegnerin nichts. Die Beschwerdegeg- nerin hat in einer ersten Beurteilung vor der Vergabe die aus ihrer Sicht zu begutachtenden Fachdisziplinen zu benennen. Dass hier die vom Be- schwerdeführer verlangten weiteren Disziplinen in der Vergabe nicht vor- gesehen wurden überzeugt. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine rheumatologische und neuro- otologische Begutachtung notwendig ist oder gar weitere medizinische Fachdisziplinen zugezogen werden müssten. So hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bereits im Anschluss an VGE IV/2013/151 aufgrund sämtlicher Akten nachvollziehbar eine polydisziplinäre Begutachtung, die die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie umfasst, für angezeigt erach- tet (act. IIA 133). Nachdem der Beschwerdeführer eine Erweiterung der Begutachtung um die beiden erwähnten Fachrichtungen Neuro-Otologie und Rheumatologie gefordert hatte (act. IIA 140 und 148 f.), wurde Dr. med. F.________ die Problematik erneut vorgelegt. Dieser kam zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 11 Schluss, dass eine primäre medizinische Notwendigkeit für die Ausweitung der interdisziplinären Begutachtung auf die zusätzlich vom Beschwerdefüh- rer geforderten Fachdisziplinen nicht erkennbar ist (AB 142). Dieses Vor- gehen ist korrekt. Neben Anderem ist es Aufgabe eines RAD-Arztes, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (SVR 2014 IV Nr. 6 S. 26 E. 3.2). Es lag somit in der Kompetenz von Dr. med. F.________, die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie (nicht aber zu- sätzlich Neuro-Otologie und Rheumatologie) für die Begutachtung vorzu- sehen. Die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die beauf- tragten Sachverständigen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungs- grundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind. Den Gutachtern steht es frei, die von der Beschwerdegegnerin bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussi- on zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3.3 Ob die dem Beschwerdeführer zweifellos seit längerem - zumindest hinsichtlich der Existenz - bekannten und nach Abschluss des Beweisver- fahrens (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. März 2015) auch verspätet eingereichten Arztberichte vom 18. November 2014 und 5. Januar 2015 überhaupt zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen werden können, kann hier offen bleiben. Sie ändern an der vorstehenden Beurtei- lung nichts. So werden auch in diesen Berichten seit über zehn Jahre be- stehende Lumbalgien als Ausgangspunkt der Untersuchung erwähnt, die sich in den letzten sechs Monaten verschlimmert hätten. Diese angebliche Verschlimmerung liegt rund anderthalb Jahre nach der angeordneten und hier Grundlage der Prüfung bildenden Rentenaufhebung. Dass der Be- schwerdeführer selbst, wie er anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 ausführen liess, eine bis anhin nicht bekannte organische oder nicht-organische Komponente vermutet, begründet keine Notwendigkeit für den Beizug der beantragten Fachrichtungen. Wenn er zudem eine entzünd- liche, dem Fachbereich der Rheumatologie zuzuordnende Erkrankung be- hauptet, so ist er darauf hinzuweisen, dass gerade die letzten Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 12 nicht in diese Richtung zielen. Abgesehen davon, dass Fachärzte der Neu- rologie und Orthopädie zweifellos in der Lage sind, die hier geklagte Pro- blematik zu beurteilen bzw. bei Bedarf einen weiteren Facharzt zuzuziehen. 4. Die angefochtene Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) erweist sich damit als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Proto- koll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom
31. März 2015)
- IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 31. März 2015 sowie den Berichten vom
28. November 2014 und 5. Januar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.