opencaselaw.ch

200 2015 126

Bern VerwG · 2015-01-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 4. Juni 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse [act. II] 73). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) lehnte das beco die Anspruchsberechtigung ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Befreiungsgrund vorliege. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Dezember 2014 Ein- sprache (act. II 16). Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 trat das beco wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein (act. II 2). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Entrichtung von Taggeldleis- tungen durch die Arbeitslosenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 4

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftli- che Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be- ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) wurde am 2. Juli 2014 zugestellt (act. II 5). Die Einsprachefrist von 30 Tagen wurde mit Einsprache vom

19. Dezember 2014 (act. II 16) somit offensichtlich nicht eingehalten.

E. 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Vorliegend wird weder ein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht noch ist einer ersichtlich.

E. 2.3 Ferner stellt die Eingabe vom 30. Juni 2014 (act. II 37) nicht etwa eine Einsprache dar, denn sie kann sich nicht gegen die Verfügung vom

Dispositiv
  1. Juli 2014 (act. II 41) richten, da sie bereits vor dem Erlass der Verfügung geschrieben und beim Beschwerdegegner eingegangen ist.
  2. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 5. Januar 2015 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Wegen der verpassten Einspra- chefrist können sich weder das Verwaltungsgericht noch der Beschwerde- gegner mit dem geltend gemachten Anspruch befassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 5
  3. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
  6. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 126 ALV ACT/GET/BEH/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 4. Juni 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse [act. II] 73). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) lehnte das beco die Anspruchsberechtigung ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Befreiungsgrund vorliege. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Dezember 2014 Ein- sprache (act. II 16). Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 trat das beco wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein (act. II 2). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Entrichtung von Taggeldleis- tungen durch die Arbeitslosenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 4 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftli- che Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be- ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) wurde am 2. Juli 2014 zugestellt (act. II 5). Die Einsprachefrist von 30 Tagen wurde mit Einsprache vom

19. Dezember 2014 (act. II 16) somit offensichtlich nicht eingehalten. 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Vorliegend wird weder ein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht noch ist einer ersichtlich. 2.3 Ferner stellt die Eingabe vom 30. Juni 2014 (act. II 37) nicht etwa eine Einsprache dar, denn sie kann sich nicht gegen die Verfügung vom

1. Juli 2014 (act. II 41) richten, da sie bereits vor dem Erlass der Verfügung geschrieben und beim Beschwerdegegner eingegangen ist. 3. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 5. Januar 2015 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Wegen der verpassten Einspra- chefrist können sich weder das Verwaltungsgericht noch der Beschwerde- gegner mit dem geltend gemachten Anspruch befassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 5 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.