Bundesgerichtsentscheid vom 16. Januar 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / BV 89/13)
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Klägerin), Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, arbeitete ab 1. Dezember 1999 mit einem Pensum von 100% als … bei der E.________ und war im Rah- men dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB] act. III 5; Akten der Klägerin [act. I-BV/2013/89] 2; Kla- geantwort BV/2013/89 pag. 028). Im April 2002 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 31. Juli 2002 auf (act. I-BV/2013/89 7); dieses verlängerte sich jedoch infolge Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter bis August 2003 (Akten der Beklagten [act. II-BV/2013/89] 3). B. Im Januar 2001 meldete sich die Klägerin (ein zweites Mal) bei der Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. III 1 S. 1 ff.). Hierauf sprach ihr die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invaliden- rente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann ab April 2001 zu (Verfügung vom 25. September 2003 [act. III 33]). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVB die Rentenleistungen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
4. März 2008 (act. III 81) bei einem nunmehr nach Massgabe der gemisch- ten Methode (50% Erwerb/50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. III 83 S. 1) ein. Nachdem sich die Beklagte im Juni 2010 erneut bei der IV zum Leistungs- bezug angemeldet hatte, verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. August 2013 (Akten der IVB [act. IIIA] 190) bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (50% Erwerb/50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 11% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. April 2014 (VGE IV/2013/822) insoweit teilweise gut, als es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 3 die Verfügung vom 2. August 2013 betreffend die Zeit ab 15. Juli 2013 auf- hob und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurückwies. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. C. Die Beklagte richtete der Klägerin ihrerseits ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende jährliche Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente aus (act. I-BV/2013/89 11b). Mit Schreiben vom
14. März 2008 (act. I-BV/2013/89 17) stellte sie die Invaliden- sowie die Invaliden-Kinderrente unter Hinweis auf die Verfügung der IVB vom 4. März 2008 (act. III 81) per 30. April 2008 ein. Das Gesuch der Klägerin vom Oktober 2012 um Ausrichtung einer 30%-Invalidenrente ab 1. Mai 2008 sowie Nachzahlung der Invalidenrenten für die Zeit vom 1. April 2001 bis
31. August 2003 lehnte sie mit Schreiben vom 14. November 2012 ab (act. I-BV/2013/89 11a). Am 31. Januar 2013 liess die Klägerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, Klage erheben. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ab April 2001 eine Invalidenrente sowie ab März 2003 bzw. ab März 2009 Invaliden-Kinderrenten zu bezah- len, zuzüglich Verzugszins von 5% seit wann rechtens (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 003, 058). Mit Urteil vom 8. April 2014 (VGE BV/2013/89) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 097 ff.). Dagegen liess die Klägerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ab 1. August 2002 eine Invalidenrente sowie ab März 2003 Invaliden-Kinderrenten zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% auf dem Saldobetrag seit wann rechtens. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 (9C_354/2014, amtlich publiziert in BGE 141 V 127) hiess das Bundesgericht (BGer) die Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil vom 8. April 2014
– soweit die Zeit ab 1. Februar 2008 betreffend – auf und wies die Sache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 4 zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 April 2013 (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 026 ff.) wie auch im Schreiben vom 14. November 2012 (act. I-BV/2013/89 11a) versehentlich auf das Reglement Duoprimat abgestellt worden sei. Mit Eingabe vom 15. September 2015 stellt die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin folgende Invalidenren- ten zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige den Versicherten ge- währte Rentenerhöhungen gemäss Art. 25 des Reglements Duoprimat 2001 Hauptrente der Klägerin a. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Invaliden- rente von Fr. 17‘207.--, wobei die für diese Periode bereits ge- leisteten Rentenzahlungen anrechenbar sind; b. für die Zeit ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine reglementarische Invalidenrente von Fr. 17‘207.-- pro Jahr; Kinderrenten c. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr, wobei die für diese Periode bereits geleisteten Rentenzahlungen anrechenbar sind; d. ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres eine Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 6 e. ab 1. März 2009 bis auf Weiteres eine Kinderrente für H.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Saldobeträgen gemäss Ziffer 1 Verzugszins zu 5% zu bezahlen seit wann rechtens. 3. Es sei Akt zu nehmen, dass Mehrforderungen vorbehalten bleiben, sollte die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. März 2008 revisionsweise auf- gehoben werden. Mehrforderungen aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 15. Juli 2013 bleiben ebenfalls vorbehalten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, betreffend den Invaliditätsgrad werde auf Art. 11 – 14 der Klage verwiesen (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 013 ff.). Sodann habe dem Bundesge- richt nur das Reglement Duoprimat (act. I-BV/2013/89 12b) aus dem Jahre 2001 vorgelegen, weshalb dieses massgebend sei, zumal die Beklagte beim Bundesgericht kein Revisionsgesuch gestellt habe. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 stellt die Beklagte den folgenden An- trag: Die Klage sei abzuweisen, soweit es um Rentenleistungen bis 30. April 2008 geht. Die Klage sei weiter abzuweisen, soweit die eingeklagten jährlichen Rentenleistungen ab 1. Mai 2008 Fr. 8'213.00 bzw. Fr. 2'053.00 (Invalidenren- te bzw. Kinderinvalidenrente bei Teilinvalidität von 30%) bzw. eventualiter Fr. 10'129.50 bzw. Fr. 2‘532.50 (Invalidenrente bzw. Kinderinvalidenrente bei Teilinvalidität von 37%) übersteigen, vorbehältlich einer Überentschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, betreffend Berechnung des Invaliditätsgrades werde auf die Ausführungen in der Klageantwort vom 30. April 2013 (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 039 ff.) verwiesen, wonach höchstens eine 30%ige Invalidenrente zu leisten sei. Weiter bestehe keine Grundlage für einen leidensbedingten Abzug von 10%. Selbst unter Berücksichtigung eines solchen Abzugs würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 37% resultieren und damit (jährliche) Rentenleistungen von Fr. 10‘129.50 bzw. Fr. 2‘532.50. Mit Bezug auf das anwendbare Reglement habe für das Bundesgericht mit Blick auf das Prozessthema kein Grund bestanden festzustellen, ob das Reglement Duoprimat oder Leistungsprimat anwendbar sei. Die Beklagte habe sich im Verfahren BV/2013/89 bzw. vor Bundesgericht gar nicht dazu geäussert, welches der beiden Reglemente anwendbar sei, da sie ohnehin die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 7 Auffassung vertreten habe, das Reglement 1999 sei einschlägig. Im Übrigen werde insoweit auf die Ausführungen im Schreiben vom 11. August 2015 verwiesen. Erwägungen:
Dispositiv
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, hat sich infolge des kassatorischen Urteils des Bun- desgerichts vom 16. Januar 2015 (BGer 9C_354/2014) mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Invaliden- und Invali- den-Kinderrenten der Klägerin für die Monate Februar bis April 2008 sowie für die Zeit ab Mai 2008. Massgebend sind die Rechtsbegehren gemäss Eingaben der Klägerin vom 15. September 2015 bzw. der Beklagten vom
- Oktober 2015 (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).
- 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 8 2.2 Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Invalidenleistungen u.a. Personen, die im Sin- ne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen IV-Grad reglementarisch vor- zusehen (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkom- mentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 24 N. 5 mit Hinweisen). Bei teilerwerbstätigen Personen ist in der beruflichen Vorsorge nur der von der IV für die Erwerbstätigkeit festgesetzte Invaliditätsgrad massgebend (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.4 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Re- gelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei be- trägt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröff- nung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 9 für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3).
- 3.1 Das Bundesgericht hat in BGer 9C_354/2014 – insoweit in Bestätigung von VGE BV/2013/89 – allfällige Leistungsansprüche der Be- schwerdeführerin für den Zeitraum bis Januar 2008 infolge Verjährung ver- neint (E. 2). Für die Monate Februar bis April 2008 hat es das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Invalidenrente und die Invaliden- Kinderrente neu auf der Grundlage von „Reglement 2001“ (statt Reglement 1999) zu berechnen und mit Blick auf die Bestimmung des versicherten Verdienstes zu prüfen, ob der Anspruch im April 2002 oder erst Ende Au- gust 2003 entstanden ist (E. 3.3). Für die Zeit ab 1. Mai 2008 hat das Bun- desgericht festgestellt, soweit die revisionsweise Aufhebung der halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende April 2008 auf dem Statuswechsel (von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig im zeitlichen Umfang von 50%) beruhe, könne die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Reglement 2006 aufgehoben werden. Einzig die – unbestrittene – Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% sei Grund für eine Neuberechnung der Leistung (E. 5.4). 3.2 Mit Blick auf den Zeitraum Februar bis April 2008 ist zunächst streitig, welches Reglement zur Anwendung gelangt. Während die Klägerin das Reglement Duoprimat 2001 als einschlägig beurteilt, ist die Beklagte der Auffassung, den Rentenberechnungen sei das Reglement Leistungsprimat 2001 zugrunde zu legen. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss werden die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die Sache geht, verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 10 Wegen dieser Bindungswirkung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 6). 3.2.2 Bei BGer 9C_354/2014 handelt es sich – soweit die Zeit ab 1. Februar 2008 betreffend – um einen Rückweisungsentscheid, indem das Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, ab dem nämlichen Zeitpunkt die Invaliden- und Invaliden-Kinderrente(n) neu zu berechnen. Damit ist das Verwaltungsgericht an die entsprechenden Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebunden. Dies gilt umso mehr, als die Rückweisung zu neuem Entscheid „im Sinne der Erwägungen“ erfolgte, gestützt auf welche Formulierung die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs bilden und an dessen formeller Rechtskraft teilnehmen (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237). In E. 3.3 hält das Bundesgericht fest, dass die Invaliden- und die Invaliden- Kinderrente der Beschwerdeführerin neu auf der Grundlage von „Reglement 2001“ zu bestimmen respektive das fragliche Reglement „anwendbar“ (E. 3.2) sei. Zwar stützte sich die Beklagte im Schreiben vom
- Oktober 2003 (act. I-BV/2013/89 11b) auf das Reglement Leistungspri- mat ab und wurde das anwendbare Reglement im höchstrichterlichen Ent- scheid nicht näher präzisiert. Hierzu bestand aber auch kein Anlass: Abgesehen davon, dass sich die Beklagte – wie sie in ihrer Eingabe vom
- August 2015 selber einräumt – im Schreiben vom 14. November 2012 (act. I-BV/2013/89 11a) offensichtlich nicht auf das Reglement Leistungsprimat abgestützt hat (der zitierte Art. 15 Abs. 2 Reglement regelt das Todesfallkapital), sondern auf das Reglement Duoprimat, lag sowohl im kantonalen Verfahren (BV/2013/89) als auch im anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht einzig das Reglement „Duoprimat“, Ausgabe November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (act. I-BV/2013/89 12b), im Recht, was denn auch von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Eingabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 11 vom 11. August 2015). Gegenteils hat sie sich im Verfahren BV/2013/89 (implizit) darauf berufen (vgl. hierzu die unwidersprochen gebliebenen Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 [BV/2015/120]). Folglich bildete einzig das Reglement Duoprimat Beurteilungsgrundlage. Demgegenüber stand das Reglement „Leistungsprimat“, Ausgabe November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (act. II-BV2015/120 1), in den beiden Gerichtsverfahren nicht zur Debatte bzw. dessen Anwendung wurde überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Auch kann nicht gesagt werden, dass erst das bundesgerichtliche Urteil Anlass zur Einreichung dieses Reglements gab. Indem das fragliche Reglement somit erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erwähnt und zu den Akten gereicht wurde, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen. Dessen Anwendung würde eine vorgängige Korrektur der höchstrichterlichen Feststellungen auf dem Wege einer Revision des Urteils vom 16. Januar 2015 bedingen, was indes unterblieb. Die Rentenberechnung hat somit bereits aus formellen Gründen auf der Grundlage von Reglement Duoprimat 2001 (act. I-BV/2013/89 12b) zu er- folgen, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.3 3.3.1 Nach Art. 15 Abs. 2 Reglement richtet sich der Begriff der Invalidität nach den Bestimmungen der IV, womit die Beklagte an die von der IVB in der Verfügung vom 25. September 2003 (act. III 33) getroffenen Feststellungen gebunden ist (vgl. E. 2.3 vorne), zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die entsprechenden Berechnungen offensichtlich unhaltbar wären. Auszugehen ist demnach vom in der fraglichen Verfügung auf der Grundlage der Einkommensvergleichsmethode festgesetzten Invaliditätsgrad von 50% (act. III 33 S. 8). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 6 Reglement beträgt die Invalidenrente mithin 25% (50% von 50%) des versicherten Lohnes. 3.3.2 Unter den Parteien ist – zu Recht – unbestritten, dass die Entstehung des Rentenanspruchs per April 2002 oder August 2003 (vgl. BGer 9C_354/2014 E. 3.3) für die Bestimmung des versicherten Lohnes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 12 ohne Bedeutung und vom zuletzt versicherten Lohn auszugehen ist (vgl. Eingabe der Beklagten vom 4. Mai 2015, S. 2, Ziffer 4; Eingabe der Klägerin vom 15. September 2015). Nach Art. 4 Abs. 1 Reglement entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn. Für dessen Ermittlung werden Lohnbestandteile, die regelmässig anfallen und AHV-pflichtig sind sowie variable Lohnbestandteile, die im Falle einer insgesamt 100%igen Zielerreichung geschuldet und AHV-pflichtig sind, berücksichtigt (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom Januar 2001 (act. I-BV/2015/120 3 und 5) bezifferte sich der als solcher bezeichnete „Soll-Lohn“ ab Januar 2001 auf Fr. 68‘828.-- jährlich. Weiter wird im nämlichen Schreiben ausdrücklich festgehalten, dass dieser Lohn, welcher auch variable Lohnbestandteile mitumfasst, Grundlage für die Berechnung des versicherten Lohns bilde. Darauf ist demnach abzustellen, zumal auch die Parteien den massgebenden Lohn pro 2001 auf Fr. 68‘828.-- jährlich veranschlagen (vgl. Eingabe der Beklagten vom 4. Mai 2015, S. 1, Ziffer 2; vgl. auch Eingabe der Klägerin vom 15. September 2015, S. 2, Ziffer 2). 3.3.3 Für die Zeit von Februar bis April 2008 beträgt die Invalidenrente der Klägerin demnach Fr. 17‘207.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘433.90 monatlich. Die Invaliden-Kinderrente für die im März 2003 geborene Tochter (act. IIIA 146.1 S. 26) beträgt 20% der Invalidenrente (Art. 18 Abs. 2 Reglement) und somit Fr. 3‘441.40 jährlich respektive Fr. 286.80 monatlich. Die bereits ge- leisteten Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Weiterhin ist die Beklagte ab dem 31. Januar 2013 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeit- punkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins – welcher sich mangels anderweitiger reglementarischer Re- gelung auf 5% beläuft – zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten (vgl. E. 2.4 vorne). 3.4 3.4.1 Für die Berechnung der Leistungsansprüche der Beschwerdefüh- rerin für die Zeit ab 1. Mai 2008 ist auf Reglement 2006 (vgl. act. I- BV/2013/89 12c) abzustellen (vgl. E. 2.1 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 13 3.4.2 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. März 2008 (act. III 81) stellte die IVB die Invalidenrente per Ende April 2008 ein. Dabei legte sie die gemischte Methode zugrunde und ging von einem Anteil Erwerb und Haushalt von je 50% aus, wobei sie im erwerblichen Teil einen Invaliditätsgrad von 0% und im Haushaltteil einen solchen von 19%, gewichtet somit einen Invaliditätsgrad von 10% ermittelte. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 2008, welchen die IVB zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte, wurde zudem hinsichtlich des im Rahmen des Einkommensvergleichs zu prüfenden Invalideneinkommens im erwerblichen Bereich festgehalten, dass bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von 30% bestehe (act. III 76 S. 5). Dies deckt sich mit den Feststellungen im ABI-Gutachten vom 12. November 2007, worin der Klägerin sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. III 72 S. 29). An diesen Bemessungsparametern – Status Erwerb 50%/Haushalt 50%, Arbeitsunfähigkeit 30% in der angestammten und einer den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit – hat sich in der Folge respektive nach Einleitung eines Neuanmeldeverfahrens im Juni 2010 nichts geändert (vgl. act. IIIA 146.1 S. 50; 159 S. 6), was das Verwaltungsgericht in E. 5.2.2 f. des unangefochten gebliebenen und die Verfügung vom 2. August 2013 betreffenden Urteils VGE IV/2013/822 vom 8. April 2014 – zumindest für die Zeit bis 14. Juli 2013 – bestätigte. 3.4.3 Zwar richtet sich der Begriff der Invalidität gemäss Art. 15 Abs. 2 Reglement (act. I-BV/2013/89 12c) nach wie vor nach den Bestimmungen der IV (vgl. E. 2.3 vorne). Da jedoch dem Dargelegten zufolge der IV-Grad nunmehr nach der gemischten Methode berechnet wurde, ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur derjenige IV-Grad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert (vgl. E. 2.2 vorne). Auszugehen ist demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten und in einer (den Leiden angepassten) Verweistätigkeit. Weil Validen- und Invalideneinkommen somit auf gleicher Basis – nämlich der letzten Tätigkeit der Beklagten – zu ermitteln sind, resultiert im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 14 erwerblichen Bereich in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe (30%). Soweit die Klägerin demgegenüber die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und einen leidensbedingten Abzug geltend macht (vgl. Eingabe vom 15. September 2015, S. 2, Ziffer 1 i.V.m. Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 014 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, umso weniger, als sie die zur vorliegenden Berechnung analoge Ermittlung des IV-Grades im Rahmen von VGE IV/2013/822 E. 5.2.3 unangefochten liess und der im erwerblichen Bereich resultierende Invaliditätsgrad auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge massgebend ist (BGer 9C_354/2014 E. 5.1). Gemäss Art. 15 Abs. 3 und 6 Reglement ist ein (überobligatorischer) Rentenanspruch auch bei einem Invaliditätsgrad von 30% gegeben (vgl. E. 2.2 vorne). Auf der Grundlage eines versicherten Lohns von Fr. 68‘828.-- (vgl. E. 3.3.2 vorne) resultiert ab Mai 2008 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 10‘324.20 (Fr. 68‘828.-- x 0.5 x 0.3) bzw. von Fr. 860.35 monatlich. Die Invaliden-Kinderrenten beziffern sich auf Fr. 2‘064.85 jährlich (Fr. 10‘324.20 x 0.2 [Art.18 Abs. 2 Reglement]) respektive Fr. 172.05 pro Monat. Der Anspruch beginnt für die Tochter ab Mai 2008 respektive für den im März 2009 geborenen Sohn (act. IIIA 146.1 S. 27) ab März 2009. Weiterhin ist die Beklagte ab dem 31. Januar 2013 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins – welcher sich in Ermangelung anderweiti- ger reglementarischer Regelung auf 5% beläuft – zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweili- gen Fälligkeitsdatum zu entrichten (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Zusammenfassend ist die Klage vom 31. Januar 2013 teilweise gutzuheissen. Die der Klägerin von Februar bis April 2008 monatlich zuste- hende Invalidenrente ist auf Fr. 1‘433.90 und die im selben Zeitraum für die Tochter auszurichtende Invaliden-Kinderrente auf Fr. 286.80 festzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin die Differenz zu den bereits ausgerichteten Rentenbetreffnissen nachzuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% im Sin- ne der Erwägungen (vgl. E. 3.3.3 vorne). Für die Zeit ab Mai 2008 sind die der Klägerin zustehende Invalidenrente auf monatlich Fr. 860.35 und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 15 Invaliden-Kinderrenten auf monatlich Fr. 172.05 festzusetzen – Letztere mit Anspruchsbeginn im Mai 2008 (betreffend die Tochter) respektive im März 2009 (betreffend den Sohn). Ferner hat die Beklagte der Klägerin Verzugs- zinsen von 5% auf den nachzubezahlenden Rentenbetreffnissen im Sinne der Erwägungen zu entrichten (vgl. E. 3.4.3 vorne).
- 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 4.2 Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Partei- en zu verlegen (Unterliegerprinzip; vgl. Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Die Klägerin unterlag im ersten Verfahren (BV/2013/89) insoweit, als sie Leistungen ab April 2001 bis Januar 2008 verlangte. Damit kann diesbe- züglich ohne weiteres der Kostenteiler gemäss BGer 9C_354/2014 (Dispositiv Ziffer 2) übernommen werden. In Anbetracht dessen hat die Beklagte im Rahmen jenes Verfahrens 60% der gerichtlich festzusetzenden Parteikosten der Klägerin zu übernehmen. Im Verfahren BV/2015/120 obsiegt die Klägerin mit Bezug auf den Zeitraum Februar bis April 2008 vollumfänglich. Für die Zeit ab Mai 2008 liegt zwar eine Überklagung vor, indem die Klägerin weiterhin eine jährliche Invalidenrente von Fr. 17‘207.-- respektive jährliche Invaliden-Kinderrenten von Fr. 3‘441.-- geltend machte, was betraglich rund 40% über den zugesprochenen Leistungen (Fr. 10‘325.-- bzw. Fr. 2‘065.--) liegt. Indessen wurde dem Gericht dadurch kein Mehraufwand verursacht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Parteikostenersatzes ohne Rücksicht auf den Streitwert erfolgt (vgl. E. 4.3 sogleich), weshalb es sich rechtfertigt, der Beklagten die Parteikosten der Klägerin insoweit ungekürzt zu überbinden (vgl. auch MERKLI THOMAS/AESCHLIMANN ARTHUR/HERZOG RUTH, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 109 N. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 16 Soweit die Beklagte teilweise obsiegt, besteht rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 4.3 Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge- setzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom
- Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. 4.4 Mit Kostennote vom 6. November 2015 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt Fr. 13‘300.75 geltend, welcher sich aus dem Honorar von Fr. 11‘844.--, Auslagen von Fr. 471.50 und der Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 985.25 (8% auf Fr. 12‘315.50) zusammen- setzt. Vom geltend gemachten Aufwand in der Höhe von Fr. 11‘844.-- ent- fallen ausweislich des Leistungsbordereaus Fr. 11‘452.40 auf das Verfahren BV/2013/89 und Fr. 391.60 auf das Verfahren BV/2015/120. Der von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteikostenersatz wird da- her mit Blick auf die Schwierigkeit der Streitsache und Bedeutung des Pro- zesses (vgl. E. 4.3 vorne) sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Klägerin (vgl. E. 4.2 vorne) auf Fr. 8‘353.30 (Honorar: Fr. 7‘263.05 [Fr. 11‘452.40 x 0.6 + Fr. 391.60] + Fr. 471.50 [Auslagen] + Fr. 618.75 [MWSt auf Fr. 7‘734.54]) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 17
- Die Klage vom 31. Januar 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Klä- gerin hat von Februar bis April 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 1‘433.90 sowie einer Invaliden- Kinderrente von Fr. 286.80; die Beklagte hat der Klägerin die Differenz zu den bereits ausgerichteten Rentenbetreffnissen nachzubezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% im Sinne von E. 3.3.3. Für die Zeit ab Mai 2008 hat die Beklagte der Klägerin monatlich eine Invalidenrente von Fr. 860.35 sowie eine Invaliden-Kinderrente für die Tochter und ab März 2009 eine Invaliden-Kinderrente für den Sohn von je Fr. 172.05 pro Monat auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5% auf den nach- zubezahlenden Rentenbetreffnissen im Sinne von E. 3.4.3.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 8‘353.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 120 BV KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 16. Januar 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / BV 89/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Klägerin), Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, arbeitete ab 1. Dezember 1999 mit einem Pensum von 100% als … bei der E.________ und war im Rah- men dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB] act. III 5; Akten der Klägerin [act. I-BV/2013/89] 2; Kla- geantwort BV/2013/89 pag. 028). Im April 2002 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 31. Juli 2002 auf (act. I-BV/2013/89 7); dieses verlängerte sich jedoch infolge Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter bis August 2003 (Akten der Beklagten [act. II-BV/2013/89] 3). B. Im Januar 2001 meldete sich die Klägerin (ein zweites Mal) bei der Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. III 1 S. 1 ff.). Hierauf sprach ihr die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invaliden- rente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann ab April 2001 zu (Verfügung vom 25. September 2003 [act. III 33]). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVB die Rentenleistungen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
4. März 2008 (act. III 81) bei einem nunmehr nach Massgabe der gemisch- ten Methode (50% Erwerb/50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. III 83 S. 1) ein. Nachdem sich die Beklagte im Juni 2010 erneut bei der IV zum Leistungs- bezug angemeldet hatte, verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. August 2013 (Akten der IVB [act. IIIA] 190) bei einem in Anwendung der gemisch- ten Methode (50% Erwerb/50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 11% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. April 2014 (VGE IV/2013/822) insoweit teilweise gut, als es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 3 die Verfügung vom 2. August 2013 betreffend die Zeit ab 15. Juli 2013 auf- hob und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurückwies. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. C. Die Beklagte richtete der Klägerin ihrerseits ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende jährliche Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente aus (act. I-BV/2013/89 11b). Mit Schreiben vom
14. März 2008 (act. I-BV/2013/89 17) stellte sie die Invaliden- sowie die Invaliden-Kinderrente unter Hinweis auf die Verfügung der IVB vom 4. März 2008 (act. III 81) per 30. April 2008 ein. Das Gesuch der Klägerin vom Oktober 2012 um Ausrichtung einer 30%-Invalidenrente ab 1. Mai 2008 sowie Nachzahlung der Invalidenrenten für die Zeit vom 1. April 2001 bis
31. August 2003 lehnte sie mit Schreiben vom 14. November 2012 ab (act. I-BV/2013/89 11a). Am 31. Januar 2013 liess die Klägerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, Klage erheben. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ab April 2001 eine Invalidenrente sowie ab März 2003 bzw. ab März 2009 Invaliden-Kinderrenten zu bezah- len, zuzüglich Verzugszins von 5% seit wann rechtens (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 003, 058). Mit Urteil vom 8. April 2014 (VGE BV/2013/89) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 097 ff.). Dagegen liess die Klägerin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ab 1. August 2002 eine Invalidenrente sowie ab März 2003 Invaliden-Kinderrenten zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% auf dem Saldobetrag seit wann rechtens. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 (9C_354/2014, amtlich publiziert in BGE 141 V 127) hiess das Bundesgericht (BGer) die Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil vom 8. April 2014
– soweit die Zeit ab 1. Februar 2008 betreffend – auf und wies die Sache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 4 zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 (Verfahren BV/2015/120) forderte der Instruktionsrichter die Beklagte auf, eine detaillierte Berechnung der Invalidenrente der Klägerin und der Invaliden- Kinderrente für die Monate Februar bis April 2008 nach Massgabe des Reglements 2001 vorzulegen, dies für zwei Varianten mit Anspruchsbeginn im April 2002 bzw. Ende August 2003, wobei auch die Ermittlung des jeweils zugrunde gelegten versicherten Verdienstes aufzuzeigen sei. Ferner sei eine allfällige Stellungnahme zum Rentenanspruch der Klägerin ab Mai 2008 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen gemäss BGer 9C_354/2014 einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 machte die Beklagte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, gestützt auf das Reglement Leistungsprimat, Ausgabe November 2001 (Akten der Beklagten, [act. II- BV2015/120], 1), geltend, der versicherte Lohn betrage Fr. 45‘628.--, womit sich die volle Invalidenrente auf Fr. 27‘376.80 bzw. die halbe Invalidenrente auf Fr. 13‘688.40 pro Jahr beziffere. Die Invaliden-Kinderrente betrage Fr. 3‘422.10 jährlich. Beide Renten entsprächen den bis Ende April 2008 effektiv ausgerichteten Leistungen. Bei den Varianten Anspruchsbeginn April 2002 und August 2003 ändere sich nichts. Davon ausgehend, dass ein Invaliditätsgrad von maximal 30% vorliege, beliefen sich die geschulde- ten Rentenleistungen ab Mai 2008 auf Fr. 8‘213.-- (Invalidenrente) bzw. Fr. 2‘053.30 (Invaliden-Kinderrente) pro Jahr. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 machte die Klägerin, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, namentlich geltend, die Beklagte habe darzutun, weshalb nunmehr das neu eingereichte Reglement Leistungs- primat anwendbar sei und nicht das bisher bei den Akten liegende Regle- ment Duoprimat gemäss Klagebeilage 12b (vgl. act. I-BV/2013/89 12b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 5 Mit weiterer Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Klägerin eine Mitarbei- termitteilung der F.________ per 31. Dezember 2002 und eine Lohn- bestätigung der E.________ per 1. Januar 2001 ein (act. I-BV/2015/120 4 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2015 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf aufzuzeigen, ob die Klägerin nach Massgabe des Reglements Duoprimat oder Leistungsprimat versichert gewesen sei. Wei- ter habe sie innert Frist allfällige, die Klägerin betreffende, bisher nicht ein- gereichte Akten nachzureichen. Mit Eingabe vom 11. August 2015 machte die Beklagte geltend, es sei das Reglement Leistungsprimat (gültig ab 1. Januar 2002) anwendbar, da sich der per Anfang 2002 erfolgte Primatwechsel einzig an die zu versichernden Arbeitnehmer, nicht jedoch an bereits IV-Leistungen beziehende Personen gerichtet habe. Daran ändere nichts, dass sowohl in der Klageantwort vom
30. April 2013 (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 026 ff.) wie auch im Schreiben vom 14. November 2012 (act. I-BV/2013/89 11a) versehentlich auf das Reglement Duoprimat abgestellt worden sei. Mit Eingabe vom 15. September 2015 stellt die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin folgende Invalidenren- ten zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällige den Versicherten ge- währte Rentenerhöhungen gemäss Art. 25 des Reglements Duoprimat 2001 Hauptrente der Klägerin a. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Invaliden- rente von Fr. 17‘207.--, wobei die für diese Periode bereits ge- leisteten Rentenzahlungen anrechenbar sind; b. für die Zeit ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine reglementarische Invalidenrente von Fr. 17‘207.-- pro Jahr; Kinderrenten c. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr, wobei die für diese Periode bereits geleisteten Rentenzahlungen anrechenbar sind; d. ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres eine Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 6 e. ab 1. März 2009 bis auf Weiteres eine Kinderrente für H.________ von Fr. 3‘441.-- pro Jahr. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Saldobeträgen gemäss Ziffer 1 Verzugszins zu 5% zu bezahlen seit wann rechtens. 3. Es sei Akt zu nehmen, dass Mehrforderungen vorbehalten bleiben, sollte die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. März 2008 revisionsweise auf- gehoben werden. Mehrforderungen aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 15. Juli 2013 bleiben ebenfalls vorbehalten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, betreffend den Invaliditätsgrad werde auf Art. 11 – 14 der Klage verwiesen (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 013 ff.). Sodann habe dem Bundesge- richt nur das Reglement Duoprimat (act. I-BV/2013/89 12b) aus dem Jahre 2001 vorgelegen, weshalb dieses massgebend sei, zumal die Beklagte beim Bundesgericht kein Revisionsgesuch gestellt habe. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 stellt die Beklagte den folgenden An- trag: Die Klage sei abzuweisen, soweit es um Rentenleistungen bis 30. April 2008 geht. Die Klage sei weiter abzuweisen, soweit die eingeklagten jährlichen Rentenleistungen ab 1. Mai 2008 Fr. 8'213.00 bzw. Fr. 2'053.00 (Invalidenren- te bzw. Kinderinvalidenrente bei Teilinvalidität von 30%) bzw. eventualiter Fr. 10'129.50 bzw. Fr. 2‘532.50 (Invalidenrente bzw. Kinderinvalidenrente bei Teilinvalidität von 37%) übersteigen, vorbehältlich einer Überentschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, betreffend Berechnung des Invaliditätsgrades werde auf die Ausführungen in der Klageantwort vom 30. April 2013 (Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 039 ff.) verwiesen, wonach höchstens eine 30%ige Invalidenrente zu leisten sei. Weiter bestehe keine Grundlage für einen leidensbedingten Abzug von 10%. Selbst unter Berücksichtigung eines solchen Abzugs würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 37% resultieren und damit (jährliche) Rentenleistungen von Fr. 10‘129.50 bzw. Fr. 2‘532.50. Mit Bezug auf das anwendbare Reglement habe für das Bundesgericht mit Blick auf das Prozessthema kein Grund bestanden festzustellen, ob das Reglement Duoprimat oder Leistungsprimat anwendbar sei. Die Beklagte habe sich im Verfahren BV/2013/89 bzw. vor Bundesgericht gar nicht dazu geäussert, welches der beiden Reglemente anwendbar sei, da sie ohnehin die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 7 Auffassung vertreten habe, das Reglement 1999 sei einschlägig. Im Übrigen werde insoweit auf die Ausführungen im Schreiben vom 11. August 2015 verwiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, hat sich infolge des kassatorischen Urteils des Bun- desgerichts vom 16. Januar 2015 (BGer 9C_354/2014) mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Berechnung der Invaliden- und Invali- den-Kinderrenten der Klägerin für die Monate Februar bis April 2008 sowie für die Zeit ab Mai 2008. Massgebend sind die Rechtsbegehren gemäss Eingaben der Klägerin vom 15. September 2015 bzw. der Beklagten vom
23. Oktober 2015 (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 452). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 8 2.2 Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) haben Anspruch auf Invalidenleistungen u.a. Personen, die im Sin- ne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen IV-Grad reglementarisch vor- zusehen (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkom- mentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 24 N. 5 mit Hinweisen). Bei teilerwerbstätigen Personen ist in der beruflichen Vorsorge nur der von der IV für die Erwerbstätigkeit festgesetzte Invaliditätsgrad massgebend (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.4 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Re- gelung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei be- trägt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröff- nung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 9 für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 3. 3.1 Das Bundesgericht hat in BGer 9C_354/2014 – insoweit in Bestätigung von VGE BV/2013/89 – allfällige Leistungsansprüche der Be- schwerdeführerin für den Zeitraum bis Januar 2008 infolge Verjährung ver- neint (E. 2). Für die Monate Februar bis April 2008 hat es das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Invalidenrente und die Invaliden- Kinderrente neu auf der Grundlage von „Reglement 2001“ (statt Reglement
1999) zu berechnen und mit Blick auf die Bestimmung des versicherten Verdienstes zu prüfen, ob der Anspruch im April 2002 oder erst Ende Au- gust 2003 entstanden ist (E. 3.3). Für die Zeit ab 1. Mai 2008 hat das Bun- desgericht festgestellt, soweit die revisionsweise Aufhebung der halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende April 2008 auf dem Statuswechsel (von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig im zeitlichen Umfang von 50%) beruhe, könne die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Reglement 2006 aufgehoben werden. Einzig die – unbestrittene – Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% sei Grund für eine Neuberechnung der Leistung (E. 5.4). 3.2 Mit Blick auf den Zeitraum Februar bis April 2008 ist zunächst streitig, welches Reglement zur Anwendung gelangt. Während die Klägerin das Reglement Duoprimat 2001 als einschlägig beurteilt, ist die Beklagte der Auffassung, den Rentenberechnungen sei das Reglement Leistungsprimat 2001 zugrunde zu legen. 3.2.1 Rechtsprechungsgemäss werden die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die Sache geht, verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 10 Wegen dieser Bindungswirkung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 6). 3.2.2 Bei BGer 9C_354/2014 handelt es sich – soweit die Zeit ab 1. Februar 2008 betreffend – um einen Rückweisungsentscheid, indem das Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, ab dem nämlichen Zeitpunkt die Invaliden- und Invaliden-Kinderrente(n) neu zu berechnen. Damit ist das Verwaltungsgericht an die entsprechenden Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebunden. Dies gilt umso mehr, als die Rückweisung zu neuem Entscheid „im Sinne der Erwägungen“ erfolgte, gestützt auf welche Formulierung die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs bilden und an dessen formeller Rechtskraft teilnehmen (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237). In E. 3.3 hält das Bundesgericht fest, dass die Invaliden- und die Invaliden- Kinderrente der Beschwerdeführerin neu auf der Grundlage von „Reglement 2001“ zu bestimmen respektive das fragliche Reglement „anwendbar“ (E. 3.2) sei. Zwar stützte sich die Beklagte im Schreiben vom
8. Oktober 2003 (act. I-BV/2013/89 11b) auf das Reglement Leistungspri- mat ab und wurde das anwendbare Reglement im höchstrichterlichen Ent- scheid nicht näher präzisiert. Hierzu bestand aber auch kein Anlass: Abgesehen davon, dass sich die Beklagte – wie sie in ihrer Eingabe vom
11. August 2015 selber einräumt – im Schreiben vom 14. November 2012 (act. I-BV/2013/89 11a) offensichtlich nicht auf das Reglement Leistungsprimat abgestützt hat (der zitierte Art. 15 Abs. 2 Reglement regelt das Todesfallkapital), sondern auf das Reglement Duoprimat, lag sowohl im kantonalen Verfahren (BV/2013/89) als auch im anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht einzig das Reglement „Duoprimat“, Ausgabe November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (act. I-BV/2013/89 12b), im Recht, was denn auch von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Eingabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 11 vom 11. August 2015). Gegenteils hat sie sich im Verfahren BV/2013/89 (implizit) darauf berufen (vgl. hierzu die unwidersprochen gebliebenen Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 [BV/2015/120]). Folglich bildete einzig das Reglement Duoprimat Beurteilungsgrundlage. Demgegenüber stand das Reglement „Leistungsprimat“, Ausgabe November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (act. II-BV2015/120 1), in den beiden Gerichtsverfahren nicht zur Debatte bzw. dessen Anwendung wurde überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Auch kann nicht gesagt werden, dass erst das bundesgerichtliche Urteil Anlass zur Einreichung dieses Reglements gab. Indem das fragliche Reglement somit erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erwähnt und zu den Akten gereicht wurde, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen. Dessen Anwendung würde eine vorgängige Korrektur der höchstrichterlichen Feststellungen auf dem Wege einer Revision des Urteils vom 16. Januar 2015 bedingen, was indes unterblieb. Die Rentenberechnung hat somit bereits aus formellen Gründen auf der Grundlage von Reglement Duoprimat 2001 (act. I-BV/2013/89 12b) zu er- folgen, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.3 3.3.1 Nach Art. 15 Abs. 2 Reglement richtet sich der Begriff der Invalidität nach den Bestimmungen der IV, womit die Beklagte an die von der IVB in der Verfügung vom 25. September 2003 (act. III 33) getroffenen Feststellungen gebunden ist (vgl. E. 2.3 vorne), zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die entsprechenden Berechnungen offensichtlich unhaltbar wären. Auszugehen ist demnach vom in der fraglichen Verfügung auf der Grundlage der Einkommensvergleichsmethode festgesetzten Invaliditätsgrad von 50% (act. III 33 S. 8). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 6 Reglement beträgt die Invalidenrente mithin 25% (50% von 50%) des versicherten Lohnes. 3.3.2 Unter den Parteien ist – zu Recht – unbestritten, dass die Entstehung des Rentenanspruchs per April 2002 oder August 2003 (vgl. BGer 9C_354/2014 E. 3.3) für die Bestimmung des versicherten Lohnes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 12 ohne Bedeutung und vom zuletzt versicherten Lohn auszugehen ist (vgl. Eingabe der Beklagten vom 4. Mai 2015, S. 2, Ziffer 4; Eingabe der Klägerin vom 15. September 2015). Nach Art. 4 Abs. 1 Reglement entspricht der versicherte Lohn dem Jahreslohn. Für dessen Ermittlung werden Lohnbestandteile, die regelmässig anfallen und AHV-pflichtig sind sowie variable Lohnbestandteile, die im Falle einer insgesamt 100%igen Zielerreichung geschuldet und AHV-pflichtig sind, berücksichtigt (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom Januar 2001 (act. I-BV/2015/120 3 und 5) bezifferte sich der als solcher bezeichnete „Soll-Lohn“ ab Januar 2001 auf Fr. 68‘828.-- jährlich. Weiter wird im nämlichen Schreiben ausdrücklich festgehalten, dass dieser Lohn, welcher auch variable Lohnbestandteile mitumfasst, Grundlage für die Berechnung des versicherten Lohns bilde. Darauf ist demnach abzustellen, zumal auch die Parteien den massgebenden Lohn pro 2001 auf Fr. 68‘828.-- jährlich veranschlagen (vgl. Eingabe der Beklagten vom 4. Mai 2015, S. 1, Ziffer 2; vgl. auch Eingabe der Klägerin vom 15. September 2015, S. 2, Ziffer 2). 3.3.3 Für die Zeit von Februar bis April 2008 beträgt die Invalidenrente der Klägerin demnach Fr. 17‘207.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘433.90 monatlich. Die Invaliden-Kinderrente für die im März 2003 geborene Tochter (act. IIIA 146.1 S. 26) beträgt 20% der Invalidenrente (Art. 18 Abs. 2 Reglement) und somit Fr. 3‘441.40 jährlich respektive Fr. 286.80 monatlich. Die bereits ge- leisteten Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Weiterhin ist die Beklagte ab dem 31. Januar 2013 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeit- punkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins – welcher sich mangels anderweitiger reglementarischer Re- gelung auf 5% beläuft – zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten (vgl. E. 2.4 vorne). 3.4 3.4.1 Für die Berechnung der Leistungsansprüche der Beschwerdefüh- rerin für die Zeit ab 1. Mai 2008 ist auf Reglement 2006 (vgl. act. I- BV/2013/89 12c) abzustellen (vgl. E. 2.1 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 13 3.4.2 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. März 2008 (act. III 81) stellte die IVB die Invalidenrente per Ende April 2008 ein. Dabei legte sie die gemischte Methode zugrunde und ging von einem Anteil Erwerb und Haushalt von je 50% aus, wobei sie im erwerblichen Teil einen Invaliditätsgrad von 0% und im Haushaltteil einen solchen von 19%, gewichtet somit einen Invaliditätsgrad von 10% ermittelte. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Januar 2008, welchen die IVB zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte, wurde zudem hinsichtlich des im Rahmen des Einkommensvergleichs zu prüfenden Invalideneinkommens im erwerblichen Bereich festgehalten, dass bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von 30% bestehe (act. III 76 S. 5). Dies deckt sich mit den Feststellungen im ABI-Gutachten vom 12. November 2007, worin der Klägerin sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. III 72 S. 29). An diesen Bemessungsparametern – Status Erwerb 50%/Haushalt 50%, Arbeitsunfähigkeit 30% in der angestammten und einer den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit – hat sich in der Folge respektive nach Einleitung eines Neuanmeldeverfahrens im Juni 2010 nichts geändert (vgl. act. IIIA 146.1 S. 50; 159 S. 6), was das Verwaltungsgericht in E. 5.2.2 f. des unangefochten gebliebenen und die Verfügung vom 2. August 2013 betreffenden Urteils VGE IV/2013/822 vom 8. April 2014 – zumindest für die Zeit bis 14. Juli 2013 – bestätigte. 3.4.3 Zwar richtet sich der Begriff der Invalidität gemäss Art. 15 Abs. 2 Reglement (act. I-BV/2013/89 12c) nach wie vor nach den Bestimmungen der IV (vgl. E. 2.3 vorne). Da jedoch dem Dargelegten zufolge der IV-Grad nunmehr nach der gemischten Methode berechnet wurde, ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur derjenige IV-Grad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert (vgl. E. 2.2 vorne). Auszugehen ist demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten und in einer (den Leiden angepassten) Verweistätigkeit. Weil Validen- und Invalideneinkommen somit auf gleicher Basis – nämlich der letzten Tätigkeit der Beklagten – zu ermitteln sind, resultiert im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 14 erwerblichen Bereich in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe (30%). Soweit die Klägerin demgegenüber die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und einen leidensbedingten Abzug geltend macht (vgl. Eingabe vom 15. September 2015, S. 2, Ziffer 1 i.V.m. Gerichtsdossier BV/2013/89 pag. 014 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, umso weniger, als sie die zur vorliegenden Berechnung analoge Ermittlung des IV-Grades im Rahmen von VGE IV/2013/822 E. 5.2.3 unangefochten liess und der im erwerblichen Bereich resultierende Invaliditätsgrad auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge massgebend ist (BGer 9C_354/2014 E. 5.1). Gemäss Art. 15 Abs. 3 und 6 Reglement ist ein (überobligatorischer) Rentenanspruch auch bei einem Invaliditätsgrad von 30% gegeben (vgl. E. 2.2 vorne). Auf der Grundlage eines versicherten Lohns von Fr. 68‘828.-- (vgl. E. 3.3.2 vorne) resultiert ab Mai 2008 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 10‘324.20 (Fr. 68‘828.-- x 0.5 x 0.3) bzw. von Fr. 860.35 monatlich. Die Invaliden-Kinderrenten beziffern sich auf Fr. 2‘064.85 jährlich (Fr. 10‘324.20 x 0.2 [Art.18 Abs. 2 Reglement]) respektive Fr. 172.05 pro Monat. Der Anspruch beginnt für die Tochter ab Mai 2008 respektive für den im März 2009 geborenen Sohn (act. IIIA 146.1 S. 27) ab März 2009. Weiterhin ist die Beklagte ab dem 31. Januar 2013 (Postaufgabe Klage) zu verpflichten, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins – welcher sich in Ermangelung anderweiti- ger reglementarischer Regelung auf 5% beläuft – zu bezahlen. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweili- gen Fälligkeitsdatum zu entrichten (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Zusammenfassend ist die Klage vom 31. Januar 2013 teilweise gutzuheissen. Die der Klägerin von Februar bis April 2008 monatlich zuste- hende Invalidenrente ist auf Fr. 1‘433.90 und die im selben Zeitraum für die Tochter auszurichtende Invaliden-Kinderrente auf Fr. 286.80 festzusetzen. Die Beklagte hat der Klägerin die Differenz zu den bereits ausgerichteten Rentenbetreffnissen nachzuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% im Sin- ne der Erwägungen (vgl. E. 3.3.3 vorne). Für die Zeit ab Mai 2008 sind die der Klägerin zustehende Invalidenrente auf monatlich Fr. 860.35 und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 15 Invaliden-Kinderrenten auf monatlich Fr. 172.05 festzusetzen – Letztere mit Anspruchsbeginn im Mai 2008 (betreffend die Tochter) respektive im März 2009 (betreffend den Sohn). Ferner hat die Beklagte der Klägerin Verzugs- zinsen von 5% auf den nachzubezahlenden Rentenbetreffnissen im Sinne der Erwägungen zu entrichten (vgl. E. 3.4.3 vorne). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 4.2 Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Partei- en zu verlegen (Unterliegerprinzip; vgl. Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Die Klägerin unterlag im ersten Verfahren (BV/2013/89) insoweit, als sie Leistungen ab April 2001 bis Januar 2008 verlangte. Damit kann diesbe- züglich ohne weiteres der Kostenteiler gemäss BGer 9C_354/2014 (Dispositiv Ziffer 2) übernommen werden. In Anbetracht dessen hat die Beklagte im Rahmen jenes Verfahrens 60% der gerichtlich festzusetzenden Parteikosten der Klägerin zu übernehmen. Im Verfahren BV/2015/120 obsiegt die Klägerin mit Bezug auf den Zeitraum Februar bis April 2008 vollumfänglich. Für die Zeit ab Mai 2008 liegt zwar eine Überklagung vor, indem die Klägerin weiterhin eine jährliche Invalidenrente von Fr. 17‘207.-- respektive jährliche Invaliden-Kinderrenten von Fr. 3‘441.-- geltend machte, was betraglich rund 40% über den zugesprochenen Leistungen (Fr. 10‘325.-- bzw. Fr. 2‘065.--) liegt. Indessen wurde dem Gericht dadurch kein Mehraufwand verursacht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Parteikostenersatzes ohne Rücksicht auf den Streitwert erfolgt (vgl. E. 4.3 sogleich), weshalb es sich rechtfertigt, der Beklagten die Parteikosten der Klägerin insoweit ungekürzt zu überbinden (vgl. auch MERKLI THOMAS/AESCHLIMANN ARTHUR/HERZOG RUTH, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 109 N. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 16 Soweit die Beklagte teilweise obsiegt, besteht rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 4.3 Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge- setzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom
17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. 4.4 Mit Kostennote vom 6. November 2015 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt Fr. 13‘300.75 geltend, welcher sich aus dem Honorar von Fr. 11‘844.--, Auslagen von Fr. 471.50 und der Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 985.25 (8% auf Fr. 12‘315.50) zusammen- setzt. Vom geltend gemachten Aufwand in der Höhe von Fr. 11‘844.-- ent- fallen ausweislich des Leistungsbordereaus Fr. 11‘452.40 auf das Verfahren BV/2013/89 und Fr. 391.60 auf das Verfahren BV/2015/120. Der von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteikostenersatz wird da- her mit Blick auf die Schwierigkeit der Streitsache und Bedeutung des Pro- zesses (vgl. E. 4.3 vorne) sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Klägerin (vgl. E. 4.2 vorne) auf Fr. 8‘353.30 (Honorar: Fr. 7‘263.05 [Fr. 11‘452.40 x 0.6 + Fr. 391.60] + Fr. 471.50 [Auslagen] + Fr. 618.75 [MWSt auf Fr. 7‘734.54]) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 17 1. Die Klage vom 31. Januar 2013 wird teilweise gutgeheissen. Die Klä- gerin hat von Februar bis April 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 1‘433.90 sowie einer Invaliden- Kinderrente von Fr. 286.80; die Beklagte hat der Klägerin die Differenz zu den bereits ausgerichteten Rentenbetreffnissen nachzubezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% im Sinne von E. 3.3.3. Für die Zeit ab Mai 2008 hat die Beklagte der Klägerin monatlich eine Invalidenrente von Fr. 860.35 sowie eine Invaliden-Kinderrente für die Tochter und ab März 2009 eine Invaliden-Kinderrente für den Sohn von je Fr. 172.05 pro Monat auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5% auf den nach- zubezahlenden Rentenbetreffnissen im Sinne von E. 3.4.3. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 8‘353.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, BV/15/120, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.