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200 2015 116

Bern VerwG · 2015-08-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Dezember 2014

Sachverhalt

A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 2007 zu 40 % als … (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 8 S. 2). Sie meldete sich am 12. August 2013, unter Hinweis auf eine Dis- kushernie und «Nerven» bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB nahm erwerbliche und me- dizinische Abklärungen vor, u.a. veranlasste sie eine Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Gutachten vom 21. August 2014 [AB 39.1] und vom

22. August 2014 [AB 38.1]). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 (AB 43) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Ok- tober 2014 (AB 46) Einwand. Nach einer Stellungnahme (AB 49) von med. prakt. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Am 2. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit August 2013 mindestens 85.6 %, eventualiter 59.8 % betrage. Es sei ihr rückwirkend per August 2013 eine ordentliche ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihr rückwirkend per August 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die IVB zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 3 Mit Replik vom 13. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ne- ben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch sol- che psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 5 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar- beiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitar- beit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätig- keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Be- reichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 15. November 2013 (AB 26) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbos- pondylogenes Syndrom, einen Verdacht auf Bursitis trochanteria rechts, ein chronisches cervicovertebral- und intermittierendes Cervicooccipitalsyn- drom, eine Migräne und ein Genu valgum rechts (AB 26 S. 7). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit im Bereich des lumbosakralen Übergangs, Beckengürtel und untere Extremität, letzteres rechts betont bei Genu val- gum rechts. Arbeiten in unphysiologischer Stellung der Wirbelsäule, insbe- sondere längerdauernde Flexions- und Extensionsstellungen speziell mit zusätzlicher Rotationskomponente und insbesondere mit indirekter Belas- tung über den langen Hebelarm mit Gewichten, könnten nicht durchgeführt werden. Das Heben von Lasten zu maximal 5 kg tagsüber sei vereinzelt in ergonomischer Stellung möglich, hingegen sei das repetitive Heben von Lasten zu vermeiden. Die Belastbarkeit im Bereich des Na- cken/Schultergürtels dürfte weiterhin geringgradig vermindert sein. Bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei medizi- nisch theoretisch in einer angepassten Tätigkeit mit häufigem Wechsel der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 7 Körperposition (sitzen/stehen/herumgehen) zu 50 % arbeitsfähig (AB 26 S. 9). 3.1.2 Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50) stützt sich im Wesentlichen auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. resp. 22. August 2014 (AB 39.2, 38.2). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom sowie ein chronisches lumbospondyloge- nes Syndrom (AB 38.1 S. 8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Rückenschmerzen, welche lumbal nicht vollumfänglich soma- tisch abstützbar seien, sowie eine Fingerpolyarthrose fest. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüg- lich Umfang und Intensität als weitgehend, jedoch nicht als vollumfänglich, auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (AB 38.1 S. 13). In der klinischen Untersuchung imponierten Bewegungs- einschränkungen der Wirbelsäule, die zervikal als nicht und lumbal als schmerzhaft beschrieben worden seien und leichtgradige, altersentspre- chende Arthrosen der Langfinger (AB 38.1 S. 8). Seit Anfang 2012 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastendere Arbeiten als diejenigen, die die Beschwerdeführerin seit 2006/2007 als … ausgeübt habe, nicht mehr gegeben. Für die Tätigkeit als … bestehe seit Anfang 2012 eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % und seit Februar 2014 von maximal 45 % bei voller Stundenpräsenz. Das zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich belastendere Tätigkeit als diejenige als …, welche einer leichtgradig körperlich belastenden Arbeit entspreche, müsse hingegen verneint werden. Für die derzeit ausgeübte Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne nach Umsetzung von beschwerdelindernden resp. therapeutischen Massnahmen im optimalen Fall eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 40 % angenommen werden (AB 38.1 S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 8 Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. C.________ aus, das Hauptpro- blem sei eine Schmerzkrankheit, für welche gemäss Akten teilweise patho- logische Befunde an der Rückenwirbelsäule vorlägen. Soweit sich die Schmerzen organisch nicht erklären liessen, müsse von einer psychosoma- tischen Überlagerung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei teilweise auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtun- gen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es lasse sich daher eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10) nachweisen; sie habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 39.1 S. 6). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig und es könne von einem unauffälligen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden (AB 39.1 S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (AB 39.1 S. 9). Weiter habe aufgrund der psychosomatischen Beschwerden nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, jedoch sei es wohl nicht sinnvoll, die Beschwerdeführerin Arbeiten durchführen zu lassen, welche sie körperlich stark belasten (AB 39.1 S. 11). Aus bidisziplinärer Sicht hielten die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 39.2, 38.2) fest, aus somatisch-rheumatologischer Sicht habe ab Anfang 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bestanden. Seit Februar 2014 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 45 %. Aus psychiatrischer Sicht hingegen bestehe in Bezug auf die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit als … keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. 3.2 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom

21. August und 22. August 2014 (AB 39.1, 38.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 22. August 2014 (AB 39.2, 38.2) erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.6 hiervor) und erbrin- gen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353): Sie basieren auf eingehenden psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen. Die Beurteilungen sind in Kenntnis der Vorakten – mit denen sich die Gutachter auseinandergesetzt haben (vgl. AB 38.1 S. 13 f.) – sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 9 der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abzustellen ist. Mit Blick auf das zur amtlichen Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, bzw. die neuen Anforderungen (materiell- beweisrechtlicher Natur) im Zusammenhang mit somatoformen und ver- gleichbaren Störungen ist festzuhalten, dass nach altem Verfahrensstan- dard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht verlieren, was auch für das hier vorliegende überzeugende bidisziplinäre Gutachten gilt. Jedoch ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen bzw. zu prüfen, ob die Expertise – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich- ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgebenden Indika- toren erlaubt (E. 8 des erwähnten Urteils; vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/2015/105, E. 3.4). In psychischer Hinsicht diagnostiziert Dr. med. C.________ eine anhalten- de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und geht von keiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Auf die von Dr. med. C.________ attestierte volle Arbeitsfähigkeit trotz diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung kann deshalb nicht abgestellt werden, weil er die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Foerster-Kriterien beurteilt, was aufgrund der geänderten Praxis nicht mehr zulässig ist. Wie nachfol- gend aufgezeigt resultiert aus der „ergebnisoffenen“ (BGer 9C_492/2014, E. 4.1.2) Beurteilung unter Berücksichtigung der neuen Indikatoren gemäss der jüngsten Praxisänderung des Bundesgerichts (BGer) vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014), womit die bisher geltenden Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) aufgegeben wurde, in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Behandlungserfolg oder -resistenz lässt hier nicht auf eine schwere Einschränkung schliessen. Insbesondere kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie bzw. von einer ne- gativen Prognose gesprochen werden (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.1.2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 10 denn die Beschwerdeführerin ist nicht in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung (AB 39.1 S. 4 unten), geht sie doch selber davon aus, dass sie eine solche nicht benötigt. Zur Behandlung der somatischen Beschwerden kann vermerkt werden, dass die fachrheumatologische Behandlung bei Dr. med. F.________ am 24. Juli 2013 abgeschlossen wurde (AB 26 S. 9), dieser eine stationäre Behandlung nicht für notwendig hält (AB 26 S. 8) und die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ die aus ärztlicher Sicht indizierte medizinische Trainingstherapie nicht mehr praktiziert (AB 38.1 S. 14). Sodann leidet die Beschwerdeführerin unter Rückenbeschwerden (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.1.3), welche bezüglich Umfang und Intensität zwar weitgehend, jedoch nicht vollumfänglich auf die objektivierbaren somatischen Befunde abstützbar sind (vgl. AB 38.1 S. 13). Mit Verweis auf den Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie ihre Ein- schätzung (sie sei in der Regel nicht verstimmt und nicht grundlos verängs- tigt, sie empfinde eigentlich Freude am Leben [AB 39.1 unten]) bestehen Ressourcen (BGer 9C_492/2014, E. 3.4.2.1, 4.1.1). Der Komplex der Per- sönlichkeit (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.2) lässt nicht auf eine Leistungs- minderung schliessen. Eine Persönlichkeitsstörung wird explizit verneint (AB 39.1 S. 6), vielmehr wird auf sthenische Persönlichkeitsanteile verwie- sen (vgl. auch AB 39.1 S. 8); die Beschwerdeführerin macht einen psy- chisch robusten Eindruck. Hinsichtlich des sozialen Kontextes (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.3) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin spazieren geht, der Tochter im … hilft und ihr der intensive Umgang mit der Familie viel bedeutet. Zur „gleichmässigen Einschränkung des Akti- vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ (BGer 9C_492/2014, E. 4.4.1) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, dass sie nicht mehr in der …. tätig sein könne (AB 39.1 S. 3), dennoch erledige sie manchmal … und … von zu Hause aus (AB 39.1 S. 3). Zudem geht sie mehrmals pro Tag (eineinhalb Stunden) mit … spazie- ren und hilft – wie erwähnt – im …. der Tochter mit (AB 39.1 S. 4 Mitte). Aus psychischer Sicht scheint kein Leidensdruck vorzuliegen; eine psychia- trische Behandlung hat die Beschwerdeführerin nie durchgeführt, sie geht denn auch davon aus, dass es ihr „diesbezüglich nämlich gutgehe“ (AB 39.1 S. 4 unten). Gesamthaft betrachtet kommt dem Schmerzgeschehen aus rechtlicher Sicht gemäss neuer Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung zu. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 11 den, ob mit Blick auf den diagnoseinhärenten Schweregrad, dem nunmehr vermehrt Rechnung zu tragen ist (BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1, 4.3.1.1), überhaupt von einer somatoformen Schmerzstörung resp. einem invalidi- sierenden Gesundheitsschaden (BGer 9C_492/2014, E. 2) auszugehen ist. Festzuhalten ist lediglich, dass der Gutachter zwar hypochondrische Be- fürchtungen erwähnt (AB 39.1 S. 7), Hinweise auf eine Aggravation (Aus- schlussgrund [BGer 9C_492/2014, E. 2.2 und E. 4.3.1.1]) jedoch nicht vor- liegen. Zudem ist zu bemerken, dass Dr. med. C.________ keine emotio- nalen Konflikte oder psychosozialen Probleme auszuführen vermag, wel- che in Verbindung mit den Schmerzen auftreten und schwerwiegend genug sind, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (vgl. DIL- LING/MOBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 233, Ziff. F45.4). Die Beurteilung von Dr. med. D.________, es bestehe aus somatisch- rheumatologischer Sicht seit Anfang 2012 in einer angepassten Arbeit und in der Tätigkeit als … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % und seit Februar 2014 eine Einschränkung von maximal 45 %, jeweils bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, ist überzeugend. Diese Ein- schätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Dr. med. F.________, attestiert doch dieser eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 26 S. 9). Auch die RAD-Ärztin med. prakt. E.________ geht davon aus, dass auf das Gutachten abgestellt wer- den kann, wobei sie die Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähig- keit aus somatischer Sicht in einer Verweistätigkeit für wohlwollend erach- tet (vgl. AB 49). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Verweistätigkeit seit Anfang 2012 maximal zu 20 % und seit Februar 2014 maximal zu 45 % arbeitsunfähig ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 12 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom

24. Dezember 2014 (AB 50) von einem Status von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Tätigkeit im Haushalt aus. Dies stimmt mit den Angaben der Be- schwerdeführerin überein (Beschwerde S. 12 Ziff. 17). Darauf ist somit ab- zustellen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE ab (AB 50). Bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens kann dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht ge- folgt werden, ist doch auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Valideneinkommen beträgt für die bisherige 40 %ige Erwerbs- tätigkeit Fr. 20'480.-- (AB 45 S. 3, Beschwerdebeilage [BB] 3), was mit den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12) übereinstimmt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 13 Ein höheres Einkommen hat sie seit 2002 nicht erzielt. Die angestammte Tätigkeit ist ihr gemäss der medizinischen Abklärung nach wie vor zumut- bar (vgl. E. 3.3 hiervor). Es wäre ihr sogar ein Pensum von 55 % am Stück zumutbar. 4.4 Da die Beschwerdeführerin zuletzt zu 40 % erwerbstätig war und die restlichen 60 % für den Haushalt aufgewendet hat, gilt es zu prüfen, inwiefern sie in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. 4.4.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Ein- zelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Ab- klärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genü- gende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtspre- chung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Po- sitionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 4.4.2 Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestel- lungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung ent- stehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets da- nach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Soweit es um spo- radische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse voraussetzende Hilfeleistungen geht, sind solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 14 auch von nicht behinderten ausserfamiliären Personen, beispielsweise Ar- beitskolleginnen und -kollegen, zu erwarten. Täglich ein- oder mehrmalig zu erbringende, mit grösserem Zeitaufwand verbundene und eine spezifi- sche Instruktion voraussetzende Hilfestellungen können aussenstehenden Personen in der Regel aber nicht zugemutet werden (SVR 2006 IV Nr. 25 S. 86 E. 3.1). 4.5 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, einen Haushaltsbericht einzuholen. Sie begründet dies damit, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden. Aufgrund einer antizipierten Beweis- würdigung sei keine Haushaltsabklärung notwendig gewesen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5). Demgegenüber bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, dass ihr das Verrichten von Hausarbeiten mit schwerer körperli- cher Belastung – wie dies auch im Gutachten von Dr. med. D.________ festgehalten worden sei – nicht möglich sei. Sie macht weiter geltend, dass bereits bei leicht- bis mittelgradig belastenden körperlichen Haushaltarbei- ten massive Einschränkungen bestünden und geht deshalb von einem In- validitätsgrad im Haushalt von 76 % aus (vgl. Beschwerde S. 13 f. Ziff. 19). Es steht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Au- gust 2014 (AB 38.1) fest, dass die Beschwerdeführerin leichte bis mittel- schwere Haushaltstätigkeiten ausführen kann, da diese Tätigkeiten in idea- ler Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden können. Schwere Haushaltsarbeiten sind jedoch unzumutbar (vgl. AB 38.1 S. 15). Die Frage, welchen Anteil die schweren Arbeiten an den Haushalts- tätigkeiten insgesamt haben, wurde bisher nicht ausreichend abgeklärt; die Einschränkung im Haushalt ist deshalb nicht ermittelbar. Laut Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2015 (BB 4) über- nehme sie u.a. das Waschen der Wäsche, das Putzen der Wohnung (wo- bei ebenfalls eine Putzfrau angestellt worden ist; vgl. BB 5), das Heben von schweren Gegenständen, den Grosseinkauf, den Fensterputz etc. Sie er- wähnte zudem, dass sie eine eigene Wohnung besitze und die ganze Hilfe neben ihrer Erwerbstätigkeit verrichte. Auf die Angaben der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 14) kann hier nicht abgestellt werden, denn sie gibt an, die Tochter müsse ihr beinahe sämtliche Arbeiten im Haushalt ab- nehmen, was letztlich nicht mit der von den Gutachtern angegebenen Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 15 tungsfähigkeit im Haushalt übereinstimmt (vgl. AB 38 S. 15). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht aufgrund einer antizi- pierten Beweiswürdigung auf die Einholung eines Haushaltsberichts ver- zichtet werden. Vielmehr sind anlässlich einer Haushaltsabklärung die Ein- schränkungen, insbesondere mit Blick auf den Anteil der schweren Haus- haltstätigkeiten festzulegen; es ist zudem zu prüfen, welche Arbeiten von den Familienangehörigen übernommen werden können und ihnen aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sind (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Dezember 2014 (AB 50) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird gestützt auf die angemessene Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 13. März 2015 auf Fr. 4‘852.45 (Honorar von Fr. 4‘455.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 38.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 359.45) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'852.45 (inkl. Auslagen und MWST.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 116 IV GRD/SCC/SAC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 2007 zu 40 % als … (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 8 S. 2). Sie meldete sich am 12. August 2013, unter Hinweis auf eine Dis- kushernie und «Nerven» bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB nahm erwerbliche und me- dizinische Abklärungen vor, u.a. veranlasste sie eine Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Gutachten vom 21. August 2014 [AB 39.1] und vom

22. August 2014 [AB 38.1]). Mit Vorbescheid vom 29. September 2014 (AB 43) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Ok- tober 2014 (AB 46) Einwand. Nach einer Stellungnahme (AB 49) von med. prakt. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Am 2. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit August 2013 mindestens 85.6 %, eventualiter 59.8 % betrage. Es sei ihr rückwirkend per August 2013 eine ordentliche ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihr rückwirkend per August 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die IVB zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 3 Mit Replik vom 13. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ne- ben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch sol- che psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 5 Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar- beiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitar- beit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätig- keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Be- reichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 15. November 2013 (AB 26) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbos- pondylogenes Syndrom, einen Verdacht auf Bursitis trochanteria rechts, ein chronisches cervicovertebral- und intermittierendes Cervicooccipitalsyn- drom, eine Migräne und ein Genu valgum rechts (AB 26 S. 7). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit im Bereich des lumbosakralen Übergangs, Beckengürtel und untere Extremität, letzteres rechts betont bei Genu val- gum rechts. Arbeiten in unphysiologischer Stellung der Wirbelsäule, insbe- sondere längerdauernde Flexions- und Extensionsstellungen speziell mit zusätzlicher Rotationskomponente und insbesondere mit indirekter Belas- tung über den langen Hebelarm mit Gewichten, könnten nicht durchgeführt werden. Das Heben von Lasten zu maximal 5 kg tagsüber sei vereinzelt in ergonomischer Stellung möglich, hingegen sei das repetitive Heben von Lasten zu vermeiden. Die Belastbarkeit im Bereich des Na- cken/Schultergürtels dürfte weiterhin geringgradig vermindert sein. Bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei medizi- nisch theoretisch in einer angepassten Tätigkeit mit häufigem Wechsel der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 7 Körperposition (sitzen/stehen/herumgehen) zu 50 % arbeitsfähig (AB 26 S. 9). 3.1.2 Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2014 (AB 50) stützt sich im Wesentlichen auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. resp. 22. August 2014 (AB 39.2, 38.2). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom sowie ein chronisches lumbospondyloge- nes Syndrom (AB 38.1 S. 8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Rückenschmerzen, welche lumbal nicht vollumfänglich soma- tisch abstützbar seien, sowie eine Fingerpolyarthrose fest. Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüg- lich Umfang und Intensität als weitgehend, jedoch nicht als vollumfänglich, auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (AB 38.1 S. 13). In der klinischen Untersuchung imponierten Bewegungs- einschränkungen der Wirbelsäule, die zervikal als nicht und lumbal als schmerzhaft beschrieben worden seien und leichtgradige, altersentspre- chende Arthrosen der Langfinger (AB 38.1 S. 8). Seit Anfang 2012 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastendere Arbeiten als diejenigen, die die Beschwerdeführerin seit 2006/2007 als … ausgeübt habe, nicht mehr gegeben. Für die Tätigkeit als … bestehe seit Anfang 2012 eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % und seit Februar 2014 von maximal 45 % bei voller Stundenpräsenz. Das zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich belastendere Tätigkeit als diejenige als …, welche einer leichtgradig körperlich belastenden Arbeit entspreche, müsse hingegen verneint werden. Für die derzeit ausgeübte Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne nach Umsetzung von beschwerdelindernden resp. therapeutischen Massnahmen im optimalen Fall eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 40 % angenommen werden (AB 38.1 S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 8 Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. C.________ aus, das Hauptpro- blem sei eine Schmerzkrankheit, für welche gemäss Akten teilweise patho- logische Befunde an der Rückenwirbelsäule vorlägen. Soweit sich die Schmerzen organisch nicht erklären liessen, müsse von einer psychosoma- tischen Überlagerung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei teilweise auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtun- gen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es lasse sich daher eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10) nachweisen; sie habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 39.1 S. 6). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig und es könne von einem unauffälligen psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden (AB 39.1 S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (AB 39.1 S. 9). Weiter habe aufgrund der psychosomatischen Beschwerden nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, jedoch sei es wohl nicht sinnvoll, die Beschwerdeführerin Arbeiten durchführen zu lassen, welche sie körperlich stark belasten (AB 39.1 S. 11). Aus bidisziplinärer Sicht hielten die Dres. med. C.________ und D.________ (AB 39.2, 38.2) fest, aus somatisch-rheumatologischer Sicht habe ab Anfang 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bestanden. Seit Februar 2014 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von maximal 45 %. Aus psychiatrischer Sicht hingegen bestehe in Bezug auf die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit als … keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. 3.2 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom

21. August und 22. August 2014 (AB 39.1, 38.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 22. August 2014 (AB 39.2, 38.2) erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.6 hiervor) und erbrin- gen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353): Sie basieren auf eingehenden psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen. Die Beurteilungen sind in Kenntnis der Vorakten – mit denen sich die Gutachter auseinandergesetzt haben (vgl. AB 38.1 S. 13 f.) – sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 9 der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abzustellen ist. Mit Blick auf das zur amtlichen Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, bzw. die neuen Anforderungen (materiell- beweisrechtlicher Natur) im Zusammenhang mit somatoformen und ver- gleichbaren Störungen ist festzuhalten, dass nach altem Verfahrensstan- dard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht verlieren, was auch für das hier vorliegende überzeugende bidisziplinäre Gutachten gilt. Jedoch ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 vorzugehen bzw. zu prüfen, ob die Expertise – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich- ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der neu massgebenden Indika- toren erlaubt (E. 8 des erwähnten Urteils; vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/2015/105, E. 3.4). In psychischer Hinsicht diagnostiziert Dr. med. C.________ eine anhalten- de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und geht von keiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Auf die von Dr. med. C.________ attestierte volle Arbeitsfähigkeit trotz diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung kann deshalb nicht abgestellt werden, weil er die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Foerster-Kriterien beurteilt, was aufgrund der geänderten Praxis nicht mehr zulässig ist. Wie nachfol- gend aufgezeigt resultiert aus der „ergebnisoffenen“ (BGer 9C_492/2014, E. 4.1.2) Beurteilung unter Berücksichtigung der neuen Indikatoren gemäss der jüngsten Praxisänderung des Bundesgerichts (BGer) vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014), womit die bisher geltenden Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) aufgegeben wurde, in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit: Behandlungserfolg oder -resistenz lässt hier nicht auf eine schwere Einschränkung schliessen. Insbesondere kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie bzw. von einer ne- gativen Prognose gesprochen werden (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.1.2),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 10 denn die Beschwerdeführerin ist nicht in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung (AB 39.1 S. 4 unten), geht sie doch selber davon aus, dass sie eine solche nicht benötigt. Zur Behandlung der somatischen Beschwerden kann vermerkt werden, dass die fachrheumatologische Behandlung bei Dr. med. F.________ am 24. Juli 2013 abgeschlossen wurde (AB 26 S. 9), dieser eine stationäre Behandlung nicht für notwendig hält (AB 26 S. 8) und die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ die aus ärztlicher Sicht indizierte medizinische Trainingstherapie nicht mehr praktiziert (AB 38.1 S. 14). Sodann leidet die Beschwerdeführerin unter Rückenbeschwerden (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.1.3), welche bezüglich Umfang und Intensität zwar weitgehend, jedoch nicht vollumfänglich auf die objektivierbaren somatischen Befunde abstützbar sind (vgl. AB 38.1 S. 13). Mit Verweis auf den Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie ihre Ein- schätzung (sie sei in der Regel nicht verstimmt und nicht grundlos verängs- tigt, sie empfinde eigentlich Freude am Leben [AB 39.1 unten]) bestehen Ressourcen (BGer 9C_492/2014, E. 3.4.2.1, 4.1.1). Der Komplex der Per- sönlichkeit (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.2) lässt nicht auf eine Leistungs- minderung schliessen. Eine Persönlichkeitsstörung wird explizit verneint (AB 39.1 S. 6), vielmehr wird auf sthenische Persönlichkeitsanteile verwie- sen (vgl. auch AB 39.1 S. 8); die Beschwerdeführerin macht einen psy- chisch robusten Eindruck. Hinsichtlich des sozialen Kontextes (BGer 9C_492/2014, E. 4.3.3) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin spazieren geht, der Tochter im … hilft und ihr der intensive Umgang mit der Familie viel bedeutet. Zur „gleichmässigen Einschränkung des Akti- vitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ (BGer 9C_492/2014, E. 4.4.1) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, dass sie nicht mehr in der …. tätig sein könne (AB 39.1 S. 3), dennoch erledige sie manchmal … und … von zu Hause aus (AB 39.1 S. 3). Zudem geht sie mehrmals pro Tag (eineinhalb Stunden) mit … spazie- ren und hilft – wie erwähnt – im …. der Tochter mit (AB 39.1 S. 4 Mitte). Aus psychischer Sicht scheint kein Leidensdruck vorzuliegen; eine psychia- trische Behandlung hat die Beschwerdeführerin nie durchgeführt, sie geht denn auch davon aus, dass es ihr „diesbezüglich nämlich gutgehe“ (AB 39.1 S. 4 unten). Gesamthaft betrachtet kommt dem Schmerzgeschehen aus rechtlicher Sicht gemäss neuer Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung zu. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 11 den, ob mit Blick auf den diagnoseinhärenten Schweregrad, dem nunmehr vermehrt Rechnung zu tragen ist (BGer 9C_492/2014, E. 2.1.1, 4.3.1.1), überhaupt von einer somatoformen Schmerzstörung resp. einem invalidi- sierenden Gesundheitsschaden (BGer 9C_492/2014, E. 2) auszugehen ist. Festzuhalten ist lediglich, dass der Gutachter zwar hypochondrische Be- fürchtungen erwähnt (AB 39.1 S. 7), Hinweise auf eine Aggravation (Aus- schlussgrund [BGer 9C_492/2014, E. 2.2 und E. 4.3.1.1]) jedoch nicht vor- liegen. Zudem ist zu bemerken, dass Dr. med. C.________ keine emotio- nalen Konflikte oder psychosozialen Probleme auszuführen vermag, wel- che in Verbindung mit den Schmerzen auftreten und schwerwiegend genug sind, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (vgl. DIL- LING/MOBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 233, Ziff. F45.4). Die Beurteilung von Dr. med. D.________, es bestehe aus somatisch- rheumatologischer Sicht seit Anfang 2012 in einer angepassten Arbeit und in der Tätigkeit als … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % und seit Februar 2014 eine Einschränkung von maximal 45 %, jeweils bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %, ist überzeugend. Diese Ein- schätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Dr. med. F.________, attestiert doch dieser eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 26 S. 9). Auch die RAD-Ärztin med. prakt. E.________ geht davon aus, dass auf das Gutachten abgestellt wer- den kann, wobei sie die Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähig- keit aus somatischer Sicht in einer Verweistätigkeit für wohlwollend erach- tet (vgl. AB 49). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Verweistätigkeit seit Anfang 2012 maximal zu 20 % und seit Februar 2014 maximal zu 45 % arbeitsunfähig ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 12 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom

24. Dezember 2014 (AB 50) von einem Status von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Tätigkeit im Haushalt aus. Dies stimmt mit den Angaben der Be- schwerdeführerin überein (Beschwerde S. 12 Ziff. 17). Darauf ist somit ab- zustellen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich des Validen- und des Invalideneinkommens auf die LSE ab (AB 50). Bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens kann dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht ge- folgt werden, ist doch auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Valideneinkommen beträgt für die bisherige 40 %ige Erwerbs- tätigkeit Fr. 20'480.-- (AB 45 S. 3, Beschwerdebeilage [BB] 3), was mit den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12) übereinstimmt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 13 Ein höheres Einkommen hat sie seit 2002 nicht erzielt. Die angestammte Tätigkeit ist ihr gemäss der medizinischen Abklärung nach wie vor zumut- bar (vgl. E. 3.3 hiervor). Es wäre ihr sogar ein Pensum von 55 % am Stück zumutbar. 4.4 Da die Beschwerdeführerin zuletzt zu 40 % erwerbstätig war und die restlichen 60 % für den Haushalt aufgewendet hat, gilt es zu prüfen, inwiefern sie in der Haushaltsführung eingeschränkt ist. 4.4.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Ein- zelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Ab- klärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genü- gende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtspre- chung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Po- sitionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 4.4.2 Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestel- lungen zugemutet werden. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung ent- stehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets da- nach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Soweit es um spo- radische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse voraussetzende Hilfeleistungen geht, sind solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 14 auch von nicht behinderten ausserfamiliären Personen, beispielsweise Ar- beitskolleginnen und -kollegen, zu erwarten. Täglich ein- oder mehrmalig zu erbringende, mit grösserem Zeitaufwand verbundene und eine spezifi- sche Instruktion voraussetzende Hilfestellungen können aussenstehenden Personen in der Regel aber nicht zugemutet werden (SVR 2006 IV Nr. 25 S. 86 E. 3.1). 4.5 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, einen Haushaltsbericht einzuholen. Sie begründet dies damit, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestünden. Aufgrund einer antizipierten Beweis- würdigung sei keine Haushaltsabklärung notwendig gewesen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5). Demgegenüber bringt die Beschwerdefüh- rerin vor, dass ihr das Verrichten von Hausarbeiten mit schwerer körperli- cher Belastung – wie dies auch im Gutachten von Dr. med. D.________ festgehalten worden sei – nicht möglich sei. Sie macht weiter geltend, dass bereits bei leicht- bis mittelgradig belastenden körperlichen Haushaltarbei- ten massive Einschränkungen bestünden und geht deshalb von einem In- validitätsgrad im Haushalt von 76 % aus (vgl. Beschwerde S. 13 f. Ziff. 19). Es steht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Au- gust 2014 (AB 38.1) fest, dass die Beschwerdeführerin leichte bis mittel- schwere Haushaltstätigkeiten ausführen kann, da diese Tätigkeiten in idea- ler Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden können. Schwere Haushaltsarbeiten sind jedoch unzumutbar (vgl. AB 38.1 S. 15). Die Frage, welchen Anteil die schweren Arbeiten an den Haushalts- tätigkeiten insgesamt haben, wurde bisher nicht ausreichend abgeklärt; die Einschränkung im Haushalt ist deshalb nicht ermittelbar. Laut Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2015 (BB 4) über- nehme sie u.a. das Waschen der Wäsche, das Putzen der Wohnung (wo- bei ebenfalls eine Putzfrau angestellt worden ist; vgl. BB 5), das Heben von schweren Gegenständen, den Grosseinkauf, den Fensterputz etc. Sie er- wähnte zudem, dass sie eine eigene Wohnung besitze und die ganze Hilfe neben ihrer Erwerbstätigkeit verrichte. Auf die Angaben der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 14) kann hier nicht abgestellt werden, denn sie gibt an, die Tochter müsse ihr beinahe sämtliche Arbeiten im Haushalt ab- nehmen, was letztlich nicht mit der von den Gutachtern angegebenen Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 15 tungsfähigkeit im Haushalt übereinstimmt (vgl. AB 38 S. 15). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht aufgrund einer antizi- pierten Beweiswürdigung auf die Einholung eines Haushaltsberichts ver- zichtet werden. Vielmehr sind anlässlich einer Haushaltsabklärung die Ein- schränkungen, insbesondere mit Blick auf den Anteil der schweren Haus- haltstätigkeiten festzulegen; es ist zudem zu prüfen, welche Arbeiten von den Familienangehörigen übernommen werden können und ihnen aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sind (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Dezember 2014 (AB 50) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird gestützt auf die angemessene Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 13. März 2015 auf Fr. 4‘852.45 (Honorar von Fr. 4‘455.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 38.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 359.45) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, IV/15/116, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'852.45 (inkl. Auslagen und MWST.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.