Verfügung vom 19. Dezember 2014
Sachverhalt
A. B.________ sel. (fortan Versicherter) meldete sich am 10. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an, wobei die ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützende Einwohnergemeinde A.________ mit seiner Zustimmung am 11. November 2010 um Drittauszahlung der Leistungen an den Sozialdienst bzw. um Ver- rechnung allfälliger Nachzahlungen mit der bevorschussten Sozialhilfe er- suchte (Akten der IVB [act. II], 6, 63, 70 f.; Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. I], 1). Nach dem Tod des Versicherten am 12. Juli 2014 (Akten der IVB [act. IIA],
119) wurde die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erb- schaft am 26. September 2014 mangels Aktiven eingestellt (act. IIA 128/9; Akten der Konkursmasse des Versicherten [act. III], 2). In der Folge stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) der Ein- wohnergemeinde A.________ im Hinblick auf eine Rentennachzahlung das Verrechnungsformular zu (act. IIA 128/65-68). Diese retournierte das aus- gefüllte Formular nach erfolgter Mahnung (act. IIA 128/52) am 26. Novem- ber 2014 unter Hinweis auf den Verrechnungsantrag vom 11. November 2010 (act. IIA 128/26-39). Am 19. Dezember 2014 sprach die IVB dem Versicherten posthum rück- wirkend ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente bzw. vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu und verfügte, dass die ge- samte Nachzahlung im Umfang von Fr. 31‘423.-- an das Konkursamt Bern- Mittelland erfolge (act. IIA 123). B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob die Einwohnergemeinde A.________ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 3 Abänderung der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2014 sei die Nach- zahlung der Invalidenrente an sie auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die konkursamtliche Liquidation am 7. Januar 2015 wiedereröff- net (vgl. SHAB Nr. … vom …) und die Konkursmasse des Versicherten (fortan Beigeladene) mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 zum Beschwerdeverfahren beigeladen worden war, beantragte diese, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, mit Stellungnahme vom
22. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 123). Der Rentenanspruch ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2), womit einzig der Drittauszah- lungsanspruch der Beschwerdeführerin bzw. die Zulässigkeit der Ausrich- tung der Rentennachzahlung an das Konkursamt Bern-Mittelland zu prüfen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Art. 19 ATSG, der die Auszahlung von Geldleistungen regelt, legt nicht fest, wem diese Leistungen auszuzahlen sind. Es gilt der Grundsatz, dass Geldleistungen der anspruchsberechtigten Person zustehen, und es kann nur bei bestimmten Sachverhalten von dieser Auszahlung abgewi- chen werden (UELI KIESER, a.a.O., Art. 19 N. 12; Ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 251 N. 47). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vor- schusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 5 2.3 In Übereinstimmung mit Art. 22 ATSG können gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) insbesondere öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes er- brachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeuti- ges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist damit keine Zustimmung der ver- sicherten Person nötig; diese wird durch das Erfordernis eines «eindeuti- gen Rückforderungsrechts» ersetzt (BGE 131 V 242). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleis- tung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch: Rz. 10063 ff. der vom Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Janu- ar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 2.4 Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) verpflichtet Personen, die im Hin- blick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Zudem kann der Sozialdienst nach Art. 34 Abs. 3 SHG, wenn er Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen. 3. 3.1 Am 11. November 2010 erteilte der Versicherte unterschriftlich sei- ne Zustimmung zur Auszahlung der Rentennachzahlung bis zum Betrag der ihm für die gleiche Periode von der Beschwerdeführerin gewährten Vorschussleistungen (act. II 71). Nach seinem Tod ersuchte diese am
26. November 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 6 Zustimmung sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 SHG um entspre- chende Drittausrichtung (act. IIA 128/26-39), wobei die zeitidentisch mit dem Rentenanspruch vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 (act. IIA 123) erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe den Betrag der Rentenbetreffnisse überstieg (act. IIA 128/34-38). Unter Verweis auf die Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass der An- spruch des Versicherten gemäss Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 November 2010 die direkte Ausrichtung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen, zumal die Voraussetzungen von Art. 85bis Abs. 3 IVV erfüllt waren (vgl. E. 3.1 hievor). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
19. Dezember 2014 (act. IIA 123) konnten die Leistungen aufgrund dieses direkten Forderungsrechts hingegen nicht mehr in die Konkursmasse fal- len, so dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtsgrundlage hatte, um die Nachzahlung dem Konkursamt auszurichten (vgl. Entscheid des BGer vom
E. 13 März 2015, 9C_741/2014, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit abgeän- dert, als die Rentennachzahlung vollumfänglich der Beschwerdeführerin auszurichten ist. Über eine Rückabwicklung dieser bereits an die Konkursverwaltung geleis- teten Zahlung kann das angerufene Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht rechtsverbindlich befinden (so auch die Stellungnahme der Beigeladenen, S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 8 f.). Abgesehen davon könnte die Beigeladene in diesem Verfahren als Nebenpartei auch nicht zur Rückleis- tung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden (MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7). 4. 4.1 Die Drittauszahlung einer Invalidenrente stellt keinen Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dar (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 9C_639/2011, E. 3.2), weshalb das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (Umkehrschluss) kos- tenlos ist. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in ih- rem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben bereits aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Umkehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 10 schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 115). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2014, soweit die Auszahlungsmoda- lität betreffend, aufgehoben. Die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Fe- bruar 2012 bis 31. Juli 2014 im Umfang von Fr. 31‘423.-- ist der Be- schwerdeführerin auszuzahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde A.________
- IV-Stelle Bern
- Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
- Aufl. 2009, Art. 59 N. 18 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Juni 2005, I 113/05). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 123). Der Rentenanspruch ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2), womit einzig der Drittauszah- lungsanspruch der Beschwerdeführerin bzw. die Zulässigkeit der Ausrich- tung der Rentennachzahlung an das Konkursamt Bern-Mittelland zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Art. 19 ATSG, der die Auszahlung von Geldleistungen regelt, legt nicht fest, wem diese Leistungen auszuzahlen sind. Es gilt der Grundsatz, dass Geldleistungen der anspruchsberechtigten Person zustehen, und es kann nur bei bestimmten Sachverhalten von dieser Auszahlung abgewi- chen werden (UELI KIESER, a.a.O., Art. 19 N. 12; Ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 251 N. 47). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vor- schusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 5 2.3 In Übereinstimmung mit Art. 22 ATSG können gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) insbesondere öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes er- brachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeuti- ges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist damit keine Zustimmung der ver- sicherten Person nötig; diese wird durch das Erfordernis eines «eindeuti- gen Rückforderungsrechts» ersetzt (BGE 131 V 242). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleis- tung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch: Rz. 10063 ff. der vom Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Janu- ar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 2.4 Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) verpflichtet Personen, die im Hin- blick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Zudem kann der Sozialdienst nach Art. 34 Abs. 3 SHG, wenn er Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.
- 3.1 Am 11. November 2010 erteilte der Versicherte unterschriftlich sei- ne Zustimmung zur Auszahlung der Rentennachzahlung bis zum Betrag der ihm für die gleiche Periode von der Beschwerdeführerin gewährten Vorschussleistungen (act. II 71). Nach seinem Tod ersuchte diese am
- November 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 6 Zustimmung sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 SHG um entspre- chende Drittausrichtung (act. IIA 128/26-39), wobei die zeitidentisch mit dem Rentenanspruch vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 (act. IIA 123) erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe den Betrag der Rentenbetreffnisse überstieg (act. IIA 128/34-38). Unter Verweis auf die Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass der An- spruch des Versicherten gemäss Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in die Konkursmasse gefallen sei, was einer Ausrichtung der Rentennachzah- lung an die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Dies gelte unbesehen der Unpfändbarkeit der Renten und selbst für eine vor der Konkurseröffnung abgetretene, aber erst danach entstandene künftige Forderung des Schuldners. Diese Auffassung vertritt auch die Beigeladene (Stellungnah- me, S. 3 f. Ziff. III lit. B Ziff. 1 ff.). 3.2 Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse; Art. 197 Abs. 1 SchKG). 3.2.1 Dem Konkursbeschlag unterliegen auch pfändbare Forderungen, unabhängig davon, ob sie fällig, liquid oder bedingt sind. Voraussetzung ist, dass der Grund ihrer Entstehung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung be- reits bestand (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: DANIEL HUNKELER [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N. 6). Abgetretene Forde- rungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtre- tung bereits bestanden haben. Wurde dagegen eine künftige Forderung abgetreten, fällt sie in die Konkursmasse (HANDSCHIN/HUNKELER, in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 197 N. 15; BGE 111 III 73 E. 3 S. 75; vgl. auch BGE 130 III 248 E. 4.1 S. 255). 3.2.2 Nicht vom sachlichen Umfang der Konkursmasse erfasst werden unverwertbare Vermögensteile. Die fehlende Pfändbarkeit kann sich aus Art. 92 f. SchKG, aber auch aus Bestimmungen ausserhalb des SchKG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 7 sowie aus der Natur einzelner Vermögenswerte ergeben (vgl. HAND- SCHIN/HUNKELER, a.a.O., Art. 197 N. 49). Art. 22 Abs. 1 ATSG beschränkt sich auf die zivilrechtliche Verpfändung, hingegen ordnet das ATSG die Frage der Zwangsvollstreckung nicht, son- dern überlässt dies dem Einzelgesetz bzw. dem SchKG (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 16). Gänzlich von der Pfändung ausgeschlossen werden mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG insbesondere die Renten der Invaliden- versicherung, was spezialgesetzlich auch in Art. 50 IVG explizit festgehal- ten wird (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 50 N. 2). Anders als etwa das Taggeld der Invalidenversicherung (BGE 130 III 400) oder Invalidenrenten der obligato- rischen Unfallversicherung (BGE 134 III 182), sind die IV-Renten absolut unpfändbar (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 92 N. 68; BBl 1991 III 80). Selbst bei Rentennachzahlungen, die ausnahmsweise zu einer grösse- ren Kapitalzahlung führen können, schliesst der klare Gesetzeswortlaut des SchKG die Pfändung aus (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N. 38; BlSchK 2003 S. 155). Soweit die Rechtsprechung Schranken der absoluten Unpfändbarkeit definiert (BGE 135 III 20 [= Pra 2009 Nr. 78] E. 5 S. 26 f.), sind diese hier nicht relevant. Die Konkursver- waltung hat dem Gemeinschuldner die Rentennachzahlung zur freien Ver- fügung zu überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen (Art. 224 SchKG) bzw. kann nicht intervenieren, wenn die Nachzahlung einem vor- schussleistenden Dritten ausbezahlt wird, dem der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zediert wurde (vgl. OLIVIER CHOLLET, Les créances et les prétentions du droit des assurances sociales dans la pour- suite et la faillite, in: JdT 2011 II S. 38). 3.2.3 Fraglich ist, ob es sich anders verhält, wenn die versicherte Person bereits verstorben ist und die Erbschaft ausgeschlagen wurde, da der Ge- meinschuldner nicht mehr auf das soziale Schutzrecht der Unpfändbarkeit angewiesen ist (das Recht, die Unpfändbarkeit geltend zu machen, bleibt den ausschlagenden Angehörigen im Übrigen zumindest bezüglich Ge- genständen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG erhalten [vgl. BlSchK 2004 S. 230]). Diesfalls soll gemäss OLIVIER CHOLLET (a.a.O.) die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 8 Nachzahlung der Invalidenrente von der Konkursverwaltung ebenfalls in- ventarisiert werden und der Betrag in die Konkursmasse fallen. Soweit ei- nem vorschussleistenden Dritten der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abgetreten wurde, wird postuliert, dass der Ver- mögenswert entweder als faustpfandgesicherte Forderung (Art. 37 Abs. 2 SchKG; Art. 56 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]), oder als Dritt- klass-Forderung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) kolloziert wird. Im ersten Fall würde der Dritte aus dem Verwertungsergebnis vorweg befriedigt (Art. 219 Abs. 1 SchKG) und im letzteren Fall müsste der Dritte die Aussonderung (Art. 242 SchKG) verlangen. Beide Lösungsansätze sind dogmatisch unbe- friedigend, da zum einen Art. 22 Abs. 2 lit. a SchKG die Begründung eines (Faust-)Pfandrechts an der Forderung gerade ausschliesst und zum ande- ren das Aussonderungsverfahren auf bewegliche Sachen beschränkt ist (der Prätendentenstreit über die Forderungszugehörigkeit ist im ordentli- chen Prozess auszutragen [MARC RUSSENBERGER, in: in: STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 242 N. 10]). 3.3 Die vollstreckungsrechtliche Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden die Unpfändbarkeit der Rentenforderung nach dem Tod des Gemeinschuldners fortbesteht oder unbeachtlich wird, braucht hier indes nicht inzident geprüft zu werden. Denn der Rentenanspruch entstand nicht erst nach dem Tod, sondern im Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt waren (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; act. IIA 123/5). Der Tod des Versicherten – der noch vor Erlass der Ren- tenverfügung aber erst nach dem Leistungsgesuch und der Forderungsab- tretung eintrat – ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf die Berentung der versicherten Person Vorschussleistungen erbracht hat, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14 S. 53 E. 2.2) bzw. Art. 34 Abs. 3 SHG (vgl. gemeinsamer Antrag des Re- gierungsrates und der Kommission betreffend Änderung des SHG, Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 12) unabhängig von einer Abtre- tung ein aus dem normativ eindeutigen Rückforderungsrecht resultierendes direktes Forderungsrecht (vgl. E. 2.3 hievor) zustand. Bei dieser Ausgangs- lage war die Beschwerdeführerin berechtigt, mit Verrechnungsantrag vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 9
- November 2010 die direkte Ausrichtung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen, zumal die Voraussetzungen von Art. 85bis Abs. 3 IVV erfüllt waren (vgl. E. 3.1 hievor). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
- Dezember 2014 (act. IIA 123) konnten die Leistungen aufgrund dieses direkten Forderungsrechts hingegen nicht mehr in die Konkursmasse fal- len, so dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtsgrundlage hatte, um die Nachzahlung dem Konkursamt auszurichten (vgl. Entscheid des BGer vom
- März 2015, 9C_741/2014, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit abgeän- dert, als die Rentennachzahlung vollumfänglich der Beschwerdeführerin auszurichten ist. Über eine Rückabwicklung dieser bereits an die Konkursverwaltung geleis- teten Zahlung kann das angerufene Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht rechtsverbindlich befinden (so auch die Stellungnahme der Beigeladenen, S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 8 f.). Abgesehen davon könnte die Beigeladene in diesem Verfahren als Nebenpartei auch nicht zur Rückleis- tung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden (MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7).
- 4.1 Die Drittauszahlung einer Invalidenrente stellt keinen Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dar (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 9C_639/2011, E. 3.2), weshalb das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (Umkehrschluss) kos- tenlos ist. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in ih- rem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben bereits aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Umkehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 10 schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 115). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2014, soweit die Auszahlungsmoda- lität betreffend, aufgehoben. Die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Fe- bruar 2012 bis 31. Juli 2014 im Umfang von Fr. 31‘423.-- ist der Be- schwerdeführerin auszuzahlen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________ - IV-Stelle Bern - Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 114 IV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch den Sozialdienst Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Konkursmasse des B.________ sel. handelnd durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, Beigeladene in Sachen B.________ sel. betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ sel. (fortan Versicherter) meldete sich am 10. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an, wobei die ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützende Einwohnergemeinde A.________ mit seiner Zustimmung am 11. November 2010 um Drittauszahlung der Leistungen an den Sozialdienst bzw. um Ver- rechnung allfälliger Nachzahlungen mit der bevorschussten Sozialhilfe er- suchte (Akten der IVB [act. II], 6, 63, 70 f.; Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. I], 1). Nach dem Tod des Versicherten am 12. Juli 2014 (Akten der IVB [act. IIA],
119) wurde die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erb- schaft am 26. September 2014 mangels Aktiven eingestellt (act. IIA 128/9; Akten der Konkursmasse des Versicherten [act. III], 2). In der Folge stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) der Ein- wohnergemeinde A.________ im Hinblick auf eine Rentennachzahlung das Verrechnungsformular zu (act. IIA 128/65-68). Diese retournierte das aus- gefüllte Formular nach erfolgter Mahnung (act. IIA 128/52) am 26. Novem- ber 2014 unter Hinweis auf den Verrechnungsantrag vom 11. November 2010 (act. IIA 128/26-39). Am 19. Dezember 2014 sprach die IVB dem Versicherten posthum rück- wirkend ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente bzw. vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu und verfügte, dass die ge- samte Nachzahlung im Umfang von Fr. 31‘423.-- an das Konkursamt Bern- Mittelland erfolge (act. IIA 123). B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob die Einwohnergemeinde A.________ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 3 Abänderung der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2014 sei die Nach- zahlung der Invalidenrente an sie auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die konkursamtliche Liquidation am 7. Januar 2015 wiedereröff- net (vgl. SHAB Nr. … vom …) und die Konkursmasse des Versicherten (fortan Beigeladene) mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 zum Beschwerdeverfahren beigeladen worden war, beantragte diese, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, mit Stellungnahme vom
22. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
2. Aufl. 2009, Art. 59 N. 18 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Juni 2005, I 113/05). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 123). Der Rentenanspruch ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2), womit einzig der Drittauszah- lungsanspruch der Beschwerdeführerin bzw. die Zulässigkeit der Ausrich- tung der Rentennachzahlung an das Konkursamt Bern-Mittelland zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Art. 19 ATSG, der die Auszahlung von Geldleistungen regelt, legt nicht fest, wem diese Leistungen auszuzahlen sind. Es gilt der Grundsatz, dass Geldleistungen der anspruchsberechtigten Person zustehen, und es kann nur bei bestimmten Sachverhalten von dieser Auszahlung abgewi- chen werden (UELI KIESER, a.a.O., Art. 19 N. 12; Ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 251 N. 47). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vor- schusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 5 2.3 In Übereinstimmung mit Art. 22 ATSG können gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) insbesondere öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes er- brachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeuti- ges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist damit keine Zustimmung der ver- sicherten Person nötig; diese wird durch das Erfordernis eines «eindeuti- gen Rückforderungsrechts» ersetzt (BGE 131 V 242). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleis- tung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch: Rz. 10063 ff. der vom Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Janu- ar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). 2.4 Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) verpflichtet Personen, die im Hin- blick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Zudem kann der Sozialdienst nach Art. 34 Abs. 3 SHG, wenn er Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen. 3. 3.1 Am 11. November 2010 erteilte der Versicherte unterschriftlich sei- ne Zustimmung zur Auszahlung der Rentennachzahlung bis zum Betrag der ihm für die gleiche Periode von der Beschwerdeführerin gewährten Vorschussleistungen (act. II 71). Nach seinem Tod ersuchte diese am
26. November 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 6 Zustimmung sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 SHG um entspre- chende Drittausrichtung (act. IIA 128/26-39), wobei die zeitidentisch mit dem Rentenanspruch vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 (act. IIA 123) erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe den Betrag der Rentenbetreffnisse überstieg (act. IIA 128/34-38). Unter Verweis auf die Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass der An- spruch des Versicherten gemäss Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in die Konkursmasse gefallen sei, was einer Ausrichtung der Rentennachzah- lung an die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Dies gelte unbesehen der Unpfändbarkeit der Renten und selbst für eine vor der Konkurseröffnung abgetretene, aber erst danach entstandene künftige Forderung des Schuldners. Diese Auffassung vertritt auch die Beigeladene (Stellungnah- me, S. 3 f. Ziff. III lit. B Ziff. 1 ff.). 3.2 Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse; Art. 197 Abs. 1 SchKG). 3.2.1 Dem Konkursbeschlag unterliegen auch pfändbare Forderungen, unabhängig davon, ob sie fällig, liquid oder bedingt sind. Voraussetzung ist, dass der Grund ihrer Entstehung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung be- reits bestand (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: DANIEL HUNKELER [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N. 6). Abgetretene Forde- rungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtre- tung bereits bestanden haben. Wurde dagegen eine künftige Forderung abgetreten, fällt sie in die Konkursmasse (HANDSCHIN/HUNKELER, in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 197 N. 15; BGE 111 III 73 E. 3 S. 75; vgl. auch BGE 130 III 248 E. 4.1 S. 255). 3.2.2 Nicht vom sachlichen Umfang der Konkursmasse erfasst werden unverwertbare Vermögensteile. Die fehlende Pfändbarkeit kann sich aus Art. 92 f. SchKG, aber auch aus Bestimmungen ausserhalb des SchKG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 7 sowie aus der Natur einzelner Vermögenswerte ergeben (vgl. HAND- SCHIN/HUNKELER, a.a.O., Art. 197 N. 49). Art. 22 Abs. 1 ATSG beschränkt sich auf die zivilrechtliche Verpfändung, hingegen ordnet das ATSG die Frage der Zwangsvollstreckung nicht, son- dern überlässt dies dem Einzelgesetz bzw. dem SchKG (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 16). Gänzlich von der Pfändung ausgeschlossen werden mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG insbesondere die Renten der Invaliden- versicherung, was spezialgesetzlich auch in Art. 50 IVG explizit festgehal- ten wird (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 50 N. 2). Anders als etwa das Taggeld der Invalidenversicherung (BGE 130 III 400) oder Invalidenrenten der obligato- rischen Unfallversicherung (BGE 134 III 182), sind die IV-Renten absolut unpfändbar (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 92 N. 68; BBl 1991 III 80). Selbst bei Rentennachzahlungen, die ausnahmsweise zu einer grösse- ren Kapitalzahlung führen können, schliesst der klare Gesetzeswortlaut des SchKG die Pfändung aus (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N. 38; BlSchK 2003 S. 155). Soweit die Rechtsprechung Schranken der absoluten Unpfändbarkeit definiert (BGE 135 III 20 [= Pra 2009 Nr. 78] E. 5 S. 26 f.), sind diese hier nicht relevant. Die Konkursver- waltung hat dem Gemeinschuldner die Rentennachzahlung zur freien Ver- fügung zu überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen (Art. 224 SchKG) bzw. kann nicht intervenieren, wenn die Nachzahlung einem vor- schussleistenden Dritten ausbezahlt wird, dem der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zediert wurde (vgl. OLIVIER CHOLLET, Les créances et les prétentions du droit des assurances sociales dans la pour- suite et la faillite, in: JdT 2011 II S. 38). 3.2.3 Fraglich ist, ob es sich anders verhält, wenn die versicherte Person bereits verstorben ist und die Erbschaft ausgeschlagen wurde, da der Ge- meinschuldner nicht mehr auf das soziale Schutzrecht der Unpfändbarkeit angewiesen ist (das Recht, die Unpfändbarkeit geltend zu machen, bleibt den ausschlagenden Angehörigen im Übrigen zumindest bezüglich Ge- genständen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG erhalten [vgl. BlSchK 2004 S. 230]). Diesfalls soll gemäss OLIVIER CHOLLET (a.a.O.) die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 8 Nachzahlung der Invalidenrente von der Konkursverwaltung ebenfalls in- ventarisiert werden und der Betrag in die Konkursmasse fallen. Soweit ei- nem vorschussleistenden Dritten der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abgetreten wurde, wird postuliert, dass der Ver- mögenswert entweder als faustpfandgesicherte Forderung (Art. 37 Abs. 2 SchKG; Art. 56 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]), oder als Dritt- klass-Forderung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) kolloziert wird. Im ersten Fall würde der Dritte aus dem Verwertungsergebnis vorweg befriedigt (Art. 219 Abs. 1 SchKG) und im letzteren Fall müsste der Dritte die Aussonderung (Art. 242 SchKG) verlangen. Beide Lösungsansätze sind dogmatisch unbe- friedigend, da zum einen Art. 22 Abs. 2 lit. a SchKG die Begründung eines (Faust-)Pfandrechts an der Forderung gerade ausschliesst und zum ande- ren das Aussonderungsverfahren auf bewegliche Sachen beschränkt ist (der Prätendentenstreit über die Forderungszugehörigkeit ist im ordentli- chen Prozess auszutragen [MARC RUSSENBERGER, in: in: STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 242 N. 10]). 3.3 Die vollstreckungsrechtliche Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden die Unpfändbarkeit der Rentenforderung nach dem Tod des Gemeinschuldners fortbesteht oder unbeachtlich wird, braucht hier indes nicht inzident geprüft zu werden. Denn der Rentenanspruch entstand nicht erst nach dem Tod, sondern im Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt waren (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; act. IIA 123/5). Der Tod des Versicherten – der noch vor Erlass der Ren- tenverfügung aber erst nach dem Leistungsgesuch und der Forderungsab- tretung eintrat – ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf die Berentung der versicherten Person Vorschussleistungen erbracht hat, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14 S. 53 E. 2.2) bzw. Art. 34 Abs. 3 SHG (vgl. gemeinsamer Antrag des Re- gierungsrates und der Kommission betreffend Änderung des SHG, Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 12) unabhängig von einer Abtre- tung ein aus dem normativ eindeutigen Rückforderungsrecht resultierendes direktes Forderungsrecht (vgl. E. 2.3 hievor) zustand. Bei dieser Ausgangs- lage war die Beschwerdeführerin berechtigt, mit Verrechnungsantrag vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 9
11. November 2010 die direkte Ausrichtung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen, zumal die Voraussetzungen von Art. 85bis Abs. 3 IVV erfüllt waren (vgl. E. 3.1 hievor). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
19. Dezember 2014 (act. IIA 123) konnten die Leistungen aufgrund dieses direkten Forderungsrechts hingegen nicht mehr in die Konkursmasse fal- len, so dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtsgrundlage hatte, um die Nachzahlung dem Konkursamt auszurichten (vgl. Entscheid des BGer vom
13. März 2015, 9C_741/2014, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit abgeän- dert, als die Rentennachzahlung vollumfänglich der Beschwerdeführerin auszurichten ist. Über eine Rückabwicklung dieser bereits an die Konkursverwaltung geleis- teten Zahlung kann das angerufene Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht rechtsverbindlich befinden (so auch die Stellungnahme der Beigeladenen, S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 8 f.). Abgesehen davon könnte die Beigeladene in diesem Verfahren als Nebenpartei auch nicht zur Rückleis- tung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden (MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7). 4. 4.1 Die Drittauszahlung einer Invalidenrente stellt keinen Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dar (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 9C_639/2011, E. 3.2), weshalb das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (Umkehrschluss) kos- tenlos ist. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in ih- rem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben bereits aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Umkehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 10 schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 115). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2014, soweit die Auszahlungsmoda- lität betreffend, aufgehoben. Die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Fe- bruar 2012 bis 31. Juli 2014 im Umfang von Fr. 31‘423.-- ist der Be- schwerdeführerin auszuzahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde A.________
- IV-Stelle Bern
- Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.