Verfügung vom 18. November 2015
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2014 unter Verweis auf einen bestehenden systemi- schen Lupus erythematodes (SLE) erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB act. II 5). Nach Einholung medizinischer (act. II 8, 15, 21, 22, 27) und erwerblicher (act. II 18) Unterlagen sowie einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medi- zin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropen- und Reisemedizin (act. II 23), und eines Abklärungsberichts Haushalt vom 30. Juli 2015 (act. II 36), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. August 2015 (act. II 37) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt sowie einem gewichteten Invaliditätsgrad von 22 % die Abweisung ihres Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versicherten (act. II 40) und hierzu eingeholter Stellungnahme des RAD (act. II 47) und des Abklärungsdienstes (act. II 49) verfügte die IVB am 18. November 2015 (act. II 50) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Be- schwerdeantwort vom 3. Februar 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 3
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2015 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te.
E. 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 5
E. 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be- messung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
E. 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 6
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkun- gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht der Klinik D.________ vom 9. Dezember 2013 (act. II 15 S. 14 f.) wurde eine akute Aortendissektion Typ B vom 17. November 2013, ein systemischer Lupus erythematodes, ein Harnweginfekt mit E. coli, ein Pankreasinfarkt vor zwei Jahren sowie eine fibromuskuläre Dysplasie dia- gnostiziert. Diese Diagnosen wurden, mit Ausnahme des Harnweginfekts, in den Berichten der Klinik, D.________, vom 7. Februar, 15. Juli 2014 und
E. 3.1.2 Im Bericht der Klinik E.________ vom 14. April 2014 (act. II 21 S. 8 ff.) wurde nach absolvierter ambulanter Rehabilitation ausgeführt, die Ver- sicherte befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Die Beschwerde- führerin habe ihr Pensum von 60 % während der Rehabilitation auf 20 % zurückgesetzt und strebe nun wiederum ein Pensum von 40 % an (act. II 21 S. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 7
E. 3.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ stellte in seiner Beurtei- lung vom 2. Juli 2014 (act. II 15) einen reduzierten Allgemeinzustand fest. Eine Prognose sei mangels spezifischer Therapie für das Aortenaneurysma schwierig. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er auf- grund einer massiv eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit eine seit dem 1. Mai 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % (act. II 15 S. 3 f.). Eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit von täglich 2-3 Stunden bezeichnete er als zumutbar (act. II 15 S. 7). Es bestehe ein deut- lich erhöhter Erholungsbedarf. Aufgrund intermittierender Schmerzattacken seien Phasen der Arbeitsunfähigkeit möglich (act. II 15 S. 4).
E. 3.1.4 Im Bericht der Klinik D.________ vom 15. Juli 2014 (act. II 22 S. 2 ff.) wurde ausgeführt, es bestehe eine komplexe vaskuläre Situation hin- sichtlich der Krankheitsanamnese. Zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten äusserten sich die Ärzte nicht.
E. 3.1.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 13. August 2014 (act. II 21 S. 1 ff.) wurde hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % attestiert. Das Heben schwerer Lasten sollte vermieden werden (act. II 21 S. 2). Ansonsten bestünden von kardiovaskulärer Seite her keine Einschränkungen (act. II 21 S. 3 f.).
E. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hielt in seinem Bericht vom
23. September 2014 (act. II 23) mit Hinweis auf den Bericht der Klinik E.________ vom 14. April 2014 (act. II 21 S. 8 ff.) fest, eine leichte Tätig- keit sei der Versicherten bei stabilem Verlauf mit einem Pensum von 40 % zumutbar, wobei bei angepasster Tätigkeit die Leistungsfähigkeit nicht höher einzuschätzen sei. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Ver- sicherten hingegen nicht zugemutet werden.
E. 3.1.7 Im Verlaufsbericht vom 16. Januar 2015 (act. II 27) beschrieb Dr. med. F.________ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bis sich leicht verschlechternd. Hinsichtlich der Diagnose verwies er auf seinen Bericht vom 2. Juli 2014. Auch bezüglich der Arbeitsunfähig- keit hielt er an seiner früheren Einschätzung fest und attestierte erneut eine seit Mai 2015 (richtig wohl 2014) bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Im Beiblatt zum Verlaufsbericht (act. II 27 S. 3) gab Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 8 sodann an, dass die Versicherte aufgrund der massiv eingeschränkten kör- perlichen Belastbarkeit sowie der Ungewissheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Aortendissektion und der dadurch bedingten psychischen Be- lastung nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren könne. Eine weitere berufliche Tätigkeit sei angesichts der Gesamtsituation somit nicht mehr möglich.
E. 3.1.8 Im Bericht der Klinik D.________ vom 7. August 2015 (act. II 43 S. 2 ff.) wurde neu ein Status nach Exzision eines Carotistumors 1979 dia- gnostiziert. Mit handschriftlichem Vermerk vom 18. September 2015 fügte Dr. med. F.________ die Diagnose einer Osteoporose in den Bericht ein.
E. 3.1.9 In der Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2015 (act. II 47 S. 3) beurteilte Dr. med. C.________ den Gesundheitszustand der Versi- cherten unter Verweis auf eine Routinekontrolle am 30. Juli 2015 im Spital G.________ in der Marfan-Sprechstunde als unverändert. Da gemäss dem entsprechenden Bericht der Klinik D.________ vom 7. August 2015 (act. II 43 S. 2 ff.) keine Progression der Krankheit vorliegen würde, sei das Zu- mutbarkeitsprofil unverändert.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 9 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.1 Unbestritten liegen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Hinsichtlich der Diagnosen besteht seitens der Ärzte Einigkeit. Umstritten ist hingegen, welche Auswirkungen die diagnos- tizierten Krankheiten auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der hier ange- fochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015 (act. II 36), welcher seinerseits bezüglich des Zumutbarkeitsprofils auf dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 23. September 2014 (act. II 23) gründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ würden einzig die Beurteilungen der Kardiologie berücksichtigt und die eigentliche Grunderkrankung des SLE ausser Acht gelassen. Gestützt auf die, das Gesamtbild der gesundheitli- chen Einschränkungen berücksichtigenden Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen. In diesem Sinne machte Dr. med. F.________ in einem Schrei- ben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2015 (act. II 52 S. 19 f.) - das im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurde - geltend, es würde in der Einschätzung des RAD-Arztes nur der Verlauf des Aortenaneurysmas berücksichtigt, obgleich für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit das Gesamtbild der gesundheitlichen Einschrän- kungen der Versicherten massgeblich sei.
E. 3.3.2 Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sind nicht primär die Dia- gnosen, sondern vielmehr die effektiven Auswirkungen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeblich (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Gesundheitszustand der Versicherten wurde nach der akuten Aortendissektion am 17. November 2013 mit Fokus auf den kardiologischen Bereich beurteilt. Aufgrund des zwölfwöchigen ambulanten Rehabilitationsprogrammes, welches die Beschwerdeführerin absolviert hatte (act. II 21 S. 8 ff.), sowie der in diesem Rahmen durchgeführten um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 10 fangreichen Testungen ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die betreffenden Fachärzte durchaus einen umfassenden Blick auf die ge- sundheitliche Situation hatten und eine den Gesamtzustand berücksichti- gende medizinische Beurteilung abgegeben haben. Eine abschliessende objektivierte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde jedoch nicht erstellt (act. II 21 S. 8). Die ohne zeitnahe Kontrolle im Juli 2014 dann abgegebene Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, auf welcher die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. C.________ basieren, ist nicht voll- umfänglich nachvollziehbar. So wurde für die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert mit dem Hinweis, dass das He- ben schwerer Lasten vermieden werden solle, ansonsten aus kardiovas- kulärer Sicht keine weiteren Einschränkungen bestünden (act. II 21 S. 1 ff.). Aus dem Bericht geht nicht klar hervor, auf welche Art von Tätigkeit sich diese Einschätzung bezieht und ob bzw. weshalb eine angepasste Tätigkeit auf 40 % reduziert ist. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerde- führerin als gelernte … von Februar 2008 bis August 2015 zuerst zu 40 %, später dann zu 60 % bei der H.________, im I.________ als … angestellt (act. II 18, 31 S. 2). Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt handelte es sich hierbei um eine Arbeit im … Bereich (act. II 36 S. 4) und aus dem Tätigkeitsbeschrieb im Lebenslauf der Versicherten geht hervor, dass die Anstellung hauptsächlich … umfasste (act. II 13 S. 2). Die frühere Tätigkeit wäre damit als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Die Arbeitge- berin hingegen gab im Bericht vom 21. Juli 2014 (act. II 18) bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an, ein Grossteil der Arbeit würde aus dem Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg bestehen (act. II 18 S. 5). Unklar ist zudem, zu wie vielen Prozenten die Versicherte in der relevanten Zeit tatsächlich gearbeitet hat. Obgleich der behandelnde Arzt ihr im Juli 2014 für die Monate Februar bis April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte (act. II 15 S. 3), lässt sich den Akten entnehmen, dass die Arbeitgeberin für die Versicherte im Februar, Mai und Juni 2014 wohl kein Krankentaggeld bezogen hat (act. II 18 S. 6), was darauf hinweisen würde, dass die Be- schwerdeführerin entgegen dem ärztlichen Attest in der Lage gewesen sein könnte, zu 60 % zu arbeiten. Auch im Haushaltsabklärungsbericht vom
30. Juli 2015 wird bezüglich der effektiv geleisteten Arbeit durchgehend ein Pensum von 60 % angegeben (act. II 36 S. 3 Ziff. 3.2). Damit würde die im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 11 Bericht des G.________ attestierte und durch den RAD-Arzt Dr. med. C.________ bestätigte Arbeitsfähigkeit von 40 % unter dem effektiv getätig- ten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin liegen. Umso weniger kann auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F.________ abgestellt werden. So wurde im Bericht vom 2. Juli 2014 ei- nerseits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit lediglich mit Hinweis auf einen er- höhten Erholungsbedarf als zumutbar bezeichnet, andererseits wurde der Beschwerdeführerin bezüglich derselben Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert (act. II 15 S. 3 f.). Im Verlaufsbericht vom 16. Januar 2015 hielt Dr. med. F.________ eine Rückführung in den Arbeitsprozess dann für nicht mehr möglich (act. II 27 S. 2 f.). Damit blieb er hinter der Ein- schätzung der Fachärzte zurück (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
E. 3.4 Anhand der derzeit vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ab- schliessend beurteilen, da sie einerseits in sich Widersprüche aufweisen und andererseits erheblich voneinander abweichen. Eine nachvollziehbare und objektivierte Beurteilung der durch die Grunderkrankung bedingten Einschränkungen durch die hierfür zuständigen Fachärzte fehlt. Die Sache ist demnach an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie zunächst die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte einholt. Gestützt auf diese Unterlagen wird der RAD zu entscheiden haben, ob er selbst (mit oder ohne Untersuchung) eine abschliessende Beurteilung vor- nehmen kann oder ob eine fachärztliche Begutachtung und falls ja, unter Beteiligung welcher Fachgebiete, geboten erscheint. Bei den vorzuneh- menden Abklärungen ist der Gesundheitszustand der Versicherten hin- sichtlich aller medizinisch relevanten Aspekte zu berücksichtigen, insbe- sondere auch die Wechselwirkungen der einzelnen Erkrankungen und die Nebenwirkungen der Dauermedikation. Falls dienlich wird zur Erstellung eines zumutbaren, körperlichen Belastungsprofils zusätzlich eine Evaluati- on der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu- führen sein, an welcher die Beschwerdeführerin nach besten Kräften mit- zuwirken hätte (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gleichzeitig ist die Sache auch in erwerblicher Hinsicht ungenügend abge- klärt und sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen geboten. Während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 12 die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Be- schwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 % als Mitarbeite- rin bei der H.________ tätig, macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie ihr Pensum erhöht und wäre nun in einer eigenen Kinesiologiepraxis tätig. 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte von Februar 2008 bis August 2015 zuerst zu 40 %, später zu 60 % bei der H.________, im I.________ als … angestellt war (act. II 18, 31 S. 2). Im Rahmen der Ab- klärungen durch den Abklärungsdienst der IVB im Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin die Angabe, vor der Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes im November 2013 eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % angestrebt zu haben (act. II 36 S. 4). Auf diese Aussage ist abzustel- len. Die Beschwerdeführerin hatte die beabsichtigte Pensenerhöhung in nachvollziehbarer Weise mit dem Abschluss der Berufslehre der Tochter begründete und die Möglichkeit eines zusätzlichen Pensums von 20 % im Bereich der … auch schon bei ihrem Arbeitgeber abgeklärt. Dass die Beschwerdeführerin, würde sie als … (hierzu vgl. auch nachfol- gend E. 4.2) arbeiten, einen noch höheren Erwerbsanteil aufweisen würde - wie dies geltend gemacht wird -, kann in Anbetracht der gesamten Um- stände und der derzeitigen Aktenlage hingegen nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Die Versicherte hatte auch die angestreb- te Erhöhung des Arbeitspensums in der H.________ von 60 % auf 80 % nicht aus finanziellen, sondern aus persönlichen Gründen angestrebt (act. II 36 S. 4). 4.2 Anlässlich der Haushaltabklärung vom Juli 2015 sowie im Einwand- schreiben vom 31. August 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2003 eine dreijährige Ausbildung zur begleitenden … begonnen zu haben mit dem Ziel, sich in einer eigenen Praxis selbständig zu machen. Nach einem ersten Herzinfarkt 2006 habe sie die Ausbildung, in welche sie Fr. 40'000.-- investiert habe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes kurz vor den Abschlussprüfungen abbrechen müssen (act. II 36 S. 4, 40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 13 Träfe diese Darstellung - welche bisher weder durch entsprechende Akten belegt noch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt wurde - zu, so wäre unter Berücksichtigung der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen von einem erheblichen Willen zur Aufnahme der Tätigkeit als … auszugehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführerin der Wiederein- stieg in das Berufsleben nach über zehn Jahren der Nichterwerbstätigkeit (act. II 13 S. 2) auch im erlernten Beruf nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Erwiese sich die Sachverhaltsschilderung der Beschwerde- führerin als richtig, so müsste deshalb davon ausgegangen werden, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute als … tätig wäre. Wie es sich damit verhält, kann gestützt auf die derzeitigen Akten nicht abschlies- send beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Versicherten bzw. der entsprechenden Ausbildungsstätte die notwendigen Unterlagen und Belege einzuholen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben geltend machte, es sei bei der Haushaltsabklärung zu Unrecht von einer Mitwirkung der Familienmitglieder im Haushalt ausgegangen worden, ist sie bereits heute darauf hinzuweisen, dass bei einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ihrerseits und einer 100 %igen Erwerbstätigkeit des Ehe- mannes (d.h. einem gesamtehelichen Pensum von 20 % für den gemein- samen Haushalt) durchaus von einer, sich bereits aus dem Eherecht erge- benden (vgl. Art. 159 Abs. 2 ZGB), erheblichen Pflicht zur Mithilfe des Ehemannes ausgegangen werden muss. Hingegen hat der Auszug der Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ein Erlöschen ihrer direkt zu berücksichtigenden Unterstützungsleistung zur Folge. Die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt wird nach erfolgter medizi- nischer Einschätzung in Berücksichtigung vorstehender Ausführungen zu überprüfen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 14 5. Mangels hinreichender Sachverhaltsabklärung ist derzeit weder in medizinischer (vgl. E. 3.4 hiervor) noch in erwerblicher (vgl. E. 4 hiervor) Hinsicht eine abschliessende Beurteilung des Invaliditätsgrades möglich. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt umfassend abklärt, die massge- blichen Unterlagen zur erwerblichen Situation einholt und die Einschätzun- gen im Aufgabenbereich neu prüfe. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 6.2 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 16. Februar 2016 macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 14 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘500.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 189.-- sowie die MwSt. von 8% (auf Fr. 3'689.--)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 15 im Betrag von Fr. 295.10, total Fr. 3'984.10, geltend, was nicht zu bean- standen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 7 August 2015 (act. II 8 S. 4 f. und 22 S. 2 ff., 43 S. 2 ff.), und Klinik E.________ vom 14. und 25. April sowie vom 13. August 2014 (act. II 21 S. 8, 21 S. 5 ff., 21 S. 1 ff.), den Berichten des Hausarztes Dr. med. Hubert F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Juli 2014 und
16. Januar 2015 (act. II 15 S. 2 ff., 27) sowie im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 23. September 2014 (act. II 23) bestätigt.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IVB vom 18. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme weite- rer Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'984.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1129 IV SCI/BRM/WIL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2014 unter Verweis auf einen bestehenden systemi- schen Lupus erythematodes (SLE) erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB act. II 5). Nach Einholung medizinischer (act. II 8, 15, 21, 22, 27) und erwerblicher (act. II 18) Unterlagen sowie einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medi- zin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Tropen- und Reisemedizin (act. II 23), und eines Abklärungsberichts Haushalt vom 30. Juli 2015 (act. II 36), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. August 2015 (act. II 37) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt sowie einem gewichteten Invaliditätsgrad von 22 % die Abweisung ihres Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Versicherten (act. II 40) und hierzu eingeholter Stellungnahme des RAD (act. II 47) und des Abklärungsdienstes (act. II 49) verfügte die IVB am 18. November 2015 (act. II 50) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Be- schwerdeantwort vom 3. Februar 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2015 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 5 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be- messung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 6 2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkun- gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik D.________ vom 9. Dezember 2013 (act. II 15 S. 14 f.) wurde eine akute Aortendissektion Typ B vom 17. November 2013, ein systemischer Lupus erythematodes, ein Harnweginfekt mit E. coli, ein Pankreasinfarkt vor zwei Jahren sowie eine fibromuskuläre Dysplasie dia- gnostiziert. Diese Diagnosen wurden, mit Ausnahme des Harnweginfekts, in den Berichten der Klinik, D.________, vom 7. Februar, 15. Juli 2014 und
7. August 2015 (act. II 8 S. 4 f. und 22 S. 2 ff., 43 S. 2 ff.), und Klinik E.________ vom 14. und 25. April sowie vom 13. August 2014 (act. II 21 S. 8, 21 S. 5 ff., 21 S. 1 ff.), den Berichten des Hausarztes Dr. med. Hubert F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Juli 2014 und
16. Januar 2015 (act. II 15 S. 2 ff., 27) sowie im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 23. September 2014 (act. II 23) bestätigt. 3.1.2 Im Bericht der Klinik E.________ vom 14. April 2014 (act. II 21 S. 8 ff.) wurde nach absolvierter ambulanter Rehabilitation ausgeführt, die Ver- sicherte befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Die Beschwerde- führerin habe ihr Pensum von 60 % während der Rehabilitation auf 20 % zurückgesetzt und strebe nun wiederum ein Pensum von 40 % an (act. II 21 S. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 7 3.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ stellte in seiner Beurtei- lung vom 2. Juli 2014 (act. II 15) einen reduzierten Allgemeinzustand fest. Eine Prognose sei mangels spezifischer Therapie für das Aortenaneurysma schwierig. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er auf- grund einer massiv eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit eine seit dem 1. Mai 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % (act. II 15 S. 3 f.). Eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit von täglich 2-3 Stunden bezeichnete er als zumutbar (act. II 15 S. 7). Es bestehe ein deut- lich erhöhter Erholungsbedarf. Aufgrund intermittierender Schmerzattacken seien Phasen der Arbeitsunfähigkeit möglich (act. II 15 S. 4). 3.1.4 Im Bericht der Klinik D.________ vom 15. Juli 2014 (act. II 22 S. 2 ff.) wurde ausgeführt, es bestehe eine komplexe vaskuläre Situation hin- sichtlich der Krankheitsanamnese. Zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten äusserten sich die Ärzte nicht. 3.1.5 Im Bericht der Klinik E.________ vom 13. August 2014 (act. II 21 S. 1 ff.) wurde hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsun- fähigkeit von 60 % attestiert. Das Heben schwerer Lasten sollte vermieden werden (act. II 21 S. 2). Ansonsten bestünden von kardiovaskulärer Seite her keine Einschränkungen (act. II 21 S. 3 f.). 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hielt in seinem Bericht vom
23. September 2014 (act. II 23) mit Hinweis auf den Bericht der Klinik E.________ vom 14. April 2014 (act. II 21 S. 8 ff.) fest, eine leichte Tätig- keit sei der Versicherten bei stabilem Verlauf mit einem Pensum von 40 % zumutbar, wobei bei angepasster Tätigkeit die Leistungsfähigkeit nicht höher einzuschätzen sei. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Ver- sicherten hingegen nicht zugemutet werden. 3.1.7 Im Verlaufsbericht vom 16. Januar 2015 (act. II 27) beschrieb Dr. med. F.________ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär bis sich leicht verschlechternd. Hinsichtlich der Diagnose verwies er auf seinen Bericht vom 2. Juli 2014. Auch bezüglich der Arbeitsunfähig- keit hielt er an seiner früheren Einschätzung fest und attestierte erneut eine seit Mai 2015 (richtig wohl 2014) bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Im Beiblatt zum Verlaufsbericht (act. II 27 S. 3) gab Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 8 sodann an, dass die Versicherte aufgrund der massiv eingeschränkten kör- perlichen Belastbarkeit sowie der Ungewissheit bezüglich des weiteren Verlaufs der Aortendissektion und der dadurch bedingten psychischen Be- lastung nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren könne. Eine weitere berufliche Tätigkeit sei angesichts der Gesamtsituation somit nicht mehr möglich. 3.1.8 Im Bericht der Klinik D.________ vom 7. August 2015 (act. II 43 S. 2 ff.) wurde neu ein Status nach Exzision eines Carotistumors 1979 dia- gnostiziert. Mit handschriftlichem Vermerk vom 18. September 2015 fügte Dr. med. F.________ die Diagnose einer Osteoporose in den Bericht ein. 3.1.9 In der Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2015 (act. II 47 S. 3) beurteilte Dr. med. C.________ den Gesundheitszustand der Versi- cherten unter Verweis auf eine Routinekontrolle am 30. Juli 2015 im Spital G.________ in der Marfan-Sprechstunde als unverändert. Da gemäss dem entsprechenden Bericht der Klinik D.________ vom 7. August 2015 (act. II 43 S. 2 ff.) keine Progression der Krankheit vorliegen würde, sei das Zu- mutbarkeitsprofil unverändert. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 9 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Unbestritten liegen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Hinsichtlich der Diagnosen besteht seitens der Ärzte Einigkeit. Umstritten ist hingegen, welche Auswirkungen die diagnos- tizierten Krankheiten auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der hier ange- fochtenen Verfügung auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015 (act. II 36), welcher seinerseits bezüglich des Zumutbarkeitsprofils auf dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 23. September 2014 (act. II 23) gründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ würden einzig die Beurteilungen der Kardiologie berücksichtigt und die eigentliche Grunderkrankung des SLE ausser Acht gelassen. Gestützt auf die, das Gesamtbild der gesundheitli- chen Einschränkungen berücksichtigenden Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen. In diesem Sinne machte Dr. med. F.________ in einem Schrei- ben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2015 (act. II 52 S. 19 f.) - das im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurde - geltend, es würde in der Einschätzung des RAD-Arztes nur der Verlauf des Aortenaneurysmas berücksichtigt, obgleich für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit das Gesamtbild der gesundheitlichen Einschrän- kungen der Versicherten massgeblich sei. 3.3.2 Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sind nicht primär die Dia- gnosen, sondern vielmehr die effektiven Auswirkungen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeblich (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Gesundheitszustand der Versicherten wurde nach der akuten Aortendissektion am 17. November 2013 mit Fokus auf den kardiologischen Bereich beurteilt. Aufgrund des zwölfwöchigen ambulanten Rehabilitationsprogrammes, welches die Beschwerdeführerin absolviert hatte (act. II 21 S. 8 ff.), sowie der in diesem Rahmen durchgeführten um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 10 fangreichen Testungen ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die betreffenden Fachärzte durchaus einen umfassenden Blick auf die ge- sundheitliche Situation hatten und eine den Gesamtzustand berücksichti- gende medizinische Beurteilung abgegeben haben. Eine abschliessende objektivierte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde jedoch nicht erstellt (act. II 21 S. 8). Die ohne zeitnahe Kontrolle im Juli 2014 dann abgegebene Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, auf welcher die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. C.________ basieren, ist nicht voll- umfänglich nachvollziehbar. So wurde für die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert mit dem Hinweis, dass das He- ben schwerer Lasten vermieden werden solle, ansonsten aus kardiovas- kulärer Sicht keine weiteren Einschränkungen bestünden (act. II 21 S. 1 ff.). Aus dem Bericht geht nicht klar hervor, auf welche Art von Tätigkeit sich diese Einschätzung bezieht und ob bzw. weshalb eine angepasste Tätigkeit auf 40 % reduziert ist. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Beschwerde- führerin als gelernte … von Februar 2008 bis August 2015 zuerst zu 40 %, später dann zu 60 % bei der H.________, im I.________ als … angestellt (act. II 18, 31 S. 2). Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt handelte es sich hierbei um eine Arbeit im … Bereich (act. II 36 S. 4) und aus dem Tätigkeitsbeschrieb im Lebenslauf der Versicherten geht hervor, dass die Anstellung hauptsächlich … umfasste (act. II 13 S. 2). Die frühere Tätigkeit wäre damit als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Die Arbeitge- berin hingegen gab im Bericht vom 21. Juli 2014 (act. II 18) bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an, ein Grossteil der Arbeit würde aus dem Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg bestehen (act. II 18 S. 5). Unklar ist zudem, zu wie vielen Prozenten die Versicherte in der relevanten Zeit tatsächlich gearbeitet hat. Obgleich der behandelnde Arzt ihr im Juli 2014 für die Monate Februar bis April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte (act. II 15 S. 3), lässt sich den Akten entnehmen, dass die Arbeitgeberin für die Versicherte im Februar, Mai und Juni 2014 wohl kein Krankentaggeld bezogen hat (act. II 18 S. 6), was darauf hinweisen würde, dass die Be- schwerdeführerin entgegen dem ärztlichen Attest in der Lage gewesen sein könnte, zu 60 % zu arbeiten. Auch im Haushaltsabklärungsbericht vom
30. Juli 2015 wird bezüglich der effektiv geleisteten Arbeit durchgehend ein Pensum von 60 % angegeben (act. II 36 S. 3 Ziff. 3.2). Damit würde die im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 11 Bericht des G.________ attestierte und durch den RAD-Arzt Dr. med. C.________ bestätigte Arbeitsfähigkeit von 40 % unter dem effektiv getätig- ten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin liegen. Umso weniger kann auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F.________ abgestellt werden. So wurde im Bericht vom 2. Juli 2014 ei- nerseits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit lediglich mit Hinweis auf einen er- höhten Erholungsbedarf als zumutbar bezeichnet, andererseits wurde der Beschwerdeführerin bezüglich derselben Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert (act. II 15 S. 3 f.). Im Verlaufsbericht vom 16. Januar 2015 hielt Dr. med. F.________ eine Rückführung in den Arbeitsprozess dann für nicht mehr möglich (act. II 27 S. 2 f.). Damit blieb er hinter der Ein- schätzung der Fachärzte zurück (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.4 Anhand der derzeit vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ab- schliessend beurteilen, da sie einerseits in sich Widersprüche aufweisen und andererseits erheblich voneinander abweichen. Eine nachvollziehbare und objektivierte Beurteilung der durch die Grunderkrankung bedingten Einschränkungen durch die hierfür zuständigen Fachärzte fehlt. Die Sache ist demnach an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie zunächst die medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte einholt. Gestützt auf diese Unterlagen wird der RAD zu entscheiden haben, ob er selbst (mit oder ohne Untersuchung) eine abschliessende Beurteilung vor- nehmen kann oder ob eine fachärztliche Begutachtung und falls ja, unter Beteiligung welcher Fachgebiete, geboten erscheint. Bei den vorzuneh- menden Abklärungen ist der Gesundheitszustand der Versicherten hin- sichtlich aller medizinisch relevanten Aspekte zu berücksichtigen, insbe- sondere auch die Wechselwirkungen der einzelnen Erkrankungen und die Nebenwirkungen der Dauermedikation. Falls dienlich wird zur Erstellung eines zumutbaren, körperlichen Belastungsprofils zusätzlich eine Evaluati- on der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu- führen sein, an welcher die Beschwerdeführerin nach besten Kräften mit- zuwirken hätte (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gleichzeitig ist die Sache auch in erwerblicher Hinsicht ungenügend abge- klärt und sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen geboten. Während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 12 die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Be- schwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 % als Mitarbeite- rin bei der H.________ tätig, macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie ihr Pensum erhöht und wäre nun in einer eigenen Kinesiologiepraxis tätig. 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte von Februar 2008 bis August 2015 zuerst zu 40 %, später zu 60 % bei der H.________, im I.________ als … angestellt war (act. II 18, 31 S. 2). Im Rahmen der Ab- klärungen durch den Abklärungsdienst der IVB im Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin die Angabe, vor der Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes im November 2013 eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % angestrebt zu haben (act. II 36 S. 4). Auf diese Aussage ist abzustel- len. Die Beschwerdeführerin hatte die beabsichtigte Pensenerhöhung in nachvollziehbarer Weise mit dem Abschluss der Berufslehre der Tochter begründete und die Möglichkeit eines zusätzlichen Pensums von 20 % im Bereich der … auch schon bei ihrem Arbeitgeber abgeklärt. Dass die Beschwerdeführerin, würde sie als … (hierzu vgl. auch nachfol- gend E. 4.2) arbeiten, einen noch höheren Erwerbsanteil aufweisen würde - wie dies geltend gemacht wird -, kann in Anbetracht der gesamten Um- stände und der derzeitigen Aktenlage hingegen nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Die Versicherte hatte auch die angestreb- te Erhöhung des Arbeitspensums in der H.________ von 60 % auf 80 % nicht aus finanziellen, sondern aus persönlichen Gründen angestrebt (act. II 36 S. 4). 4.2 Anlässlich der Haushaltabklärung vom Juli 2015 sowie im Einwand- schreiben vom 31. August 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2003 eine dreijährige Ausbildung zur begleitenden … begonnen zu haben mit dem Ziel, sich in einer eigenen Praxis selbständig zu machen. Nach einem ersten Herzinfarkt 2006 habe sie die Ausbildung, in welche sie Fr. 40'000.-- investiert habe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes kurz vor den Abschlussprüfungen abbrechen müssen (act. II 36 S. 4, 40).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 13 Träfe diese Darstellung - welche bisher weder durch entsprechende Akten belegt noch von der Beschwerdegegnerin abgeklärt wurde - zu, so wäre unter Berücksichtigung der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen von einem erheblichen Willen zur Aufnahme der Tätigkeit als … auszugehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführerin der Wiederein- stieg in das Berufsleben nach über zehn Jahren der Nichterwerbstätigkeit (act. II 13 S. 2) auch im erlernten Beruf nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Erwiese sich die Sachverhaltsschilderung der Beschwerde- führerin als richtig, so müsste deshalb davon ausgegangen werden, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute als … tätig wäre. Wie es sich damit verhält, kann gestützt auf die derzeitigen Akten nicht abschlies- send beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Versicherten bzw. der entsprechenden Ausbildungsstätte die notwendigen Unterlagen und Belege einzuholen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben geltend machte, es sei bei der Haushaltsabklärung zu Unrecht von einer Mitwirkung der Familienmitglieder im Haushalt ausgegangen worden, ist sie bereits heute darauf hinzuweisen, dass bei einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ihrerseits und einer 100 %igen Erwerbstätigkeit des Ehe- mannes (d.h. einem gesamtehelichen Pensum von 20 % für den gemein- samen Haushalt) durchaus von einer, sich bereits aus dem Eherecht erge- benden (vgl. Art. 159 Abs. 2 ZGB), erheblichen Pflicht zur Mithilfe des Ehemannes ausgegangen werden muss. Hingegen hat der Auszug der Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ein Erlöschen ihrer direkt zu berücksichtigenden Unterstützungsleistung zur Folge. Die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt wird nach erfolgter medizi- nischer Einschätzung in Berücksichtigung vorstehender Ausführungen zu überprüfen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 14 5. Mangels hinreichender Sachverhaltsabklärung ist derzeit weder in medizinischer (vgl. E. 3.4 hiervor) noch in erwerblicher (vgl. E. 4 hiervor) Hinsicht eine abschliessende Beurteilung des Invaliditätsgrades möglich. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt umfassend abklärt, die massge- blichen Unterlagen zur erwerblichen Situation einholt und die Einschätzun- gen im Aufgabenbereich neu prüfe. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 6.2 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 16. Februar 2016 macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 14 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘500.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 189.-- sowie die MwSt. von 8% (auf Fr. 3'689.--)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 15 im Betrag von Fr. 295.10, total Fr. 3'984.10, geltend, was nicht zu bean- standen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IVB vom 18. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme weite- rer Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'984.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, IV/15/1129, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.