Verfügung vom 25. November 2015
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene und ausgebildete ... A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. April 2009 unter Hinweis auf ein chronisches Ekzem an den Händen, ausgelöst durch ..., erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ant- wortbeilage [AB] 1.1 S. 3 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Erhe- bungen sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten insbesondere Taggelder (AB 28) sowie eine Umschulung in Form einer höheren Berufsbildung an der Hochschule ..., ..., in der Studien- richtung ... (Bachelor-Studiengang) zu (AB 29). Zudem erteilte sie im Rah- men der Umschulung Kostengutsprache für einen Laptop (AB 31). Nach Abschluss des Bachelor-Lehrgangs ersuchte der Versicherte am
23. März 2015 um Kostenübernahme für den Master-Studiengang in der Studienrichtung ... (AB 52). Nachdem die IVB dem Versicherten mitgeteilt hatte, dass sie die Kosten für den Master-Studiengang nicht übernehmen werde, reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine Stellungnahme ein (AB 58). Mit zwei Vorbescheiden vom 29. Septem- ber bzw. 6. Oktober 2015 (AB 63 f.) stellte die IVB die Ablehnung der Kos- tenübernahme für den Master-Studiengang sowie des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit dem Vorbescheid betreffend Ablehnung der Kostenübernah- me des Master-Studienganges (AB 63) zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 65). Am 17. November 2015 wies die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab (AB 67). Diese Ver- fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom
25. November 2015 (AB 69) wies die IVB schliesslich Umschulungsmass- nahmen in Form eines Master-Studienganges ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde. Er bean- tragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 25. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kostenübernahme des Masterstudiengangs an der Hochschule ..., zu verfügen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismit- tel zu den Akten (Bericht des Dachverbandes Fachhochschule Schweiz vom 27. September 2010; Beschwerdebeilage [BB] 14).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer weiterführenden Um- schulung zum Master of .... Die Rentenverfügung vom 17. November 2015 (AB 67) wurde explizit nicht angefochten (vgl. Beschwerde S. 4) und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 5 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
E. 2.4 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits er- werbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleich- wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 6
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2007 an einem chronischen Ekzem an den Händen leidet, hervorgeru- fen durch Phenylendiamine, die Bestandteil zahlreicher ... (insbesondere ...) bilden (AB 1.1 S. 20, 26 ff.). Von der SUVA wurde er deshalb am
17. September 2010 im Berufsbereich ... für ungeeignet erklärt (Nichteig- nungsverfügung vom 17. September 2010; AB 1.1 S. 136). Damit ist er- stellt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als ... bzw. in einer Tätig- keit, in welcher er mit Phenylendiaminen in Kontakt kommt, zu 100% ar- beitsunfähig ist. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in jeder anderen Tätigkeit, in welcher er nicht mit den das Ekzem verursachenden Stoffen in Kontakt komme, voll arbeits- und leistungsfähig (Beschwerde- antwort S. 3), wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Dem IK-Auszug ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als ... ein Einkommen von Fr. 48‘000.-- erzielt hat (AB 1.1 S. 30, 40). Ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (AB 67; Beschwer- deantwort S. 3) hätte er bereits ohne Abschluss des Bachelor-Studiums in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kön- nen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblich- keitsschwelle einer 20%-igen Erwerbseinbusse (vgl. E. 2.3 hiervor) gar nie erreicht hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen bereits für das Ba- chelor-Studium nicht gegeben gewesen wären.
E. 3.2 Bezugnehmend auf die Auskunft der Hochschule ..., geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Bache- lorabschluss die Berufsfähigkeit erlangt hat (AB 54) und genügend Berufs- chancen hat, um ein ähnliches Einkommen zu erzielen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (AB 69). Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sich die Hochschule ... jemals in dieser Form geäussert habe. Er bringt vor, ein ganzheitlicher Abschluss liege erst mit Absolvieren des Mas- ter-Studiums vor. Mit Abschluss des Bachelor-Studienganges habe er auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 7 nicht nur annähernd den Ausbildungsstand erreicht, den er vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte (Beschwerde, Art. 2). Aus den (im Internet publizierten) Studienbeschreibungen der C.________ und D.________ (C.________ bzw. D.________; in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass das Bachelor-Studium in der jeweiligen Disziplin zur Be- rufsbefähigung führt, soweit es sich dabei nicht um Lehrberufe für ... und … handelt (vgl. C.________-Prospekt S. 7). Auf S. 55 des erwähnten C.________-Prospekts werden die Perspektiven eines Bachelors ... aufge- zeigt. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem auch Aussichten auf eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Lehre und Forschung an einer Universität oder Hochschule. Gemäss dem Pro- spekt der D.________ (S. 16) arbeiten die Bachelor ... als ... in einer Agentur, einem Unternehmen oder in einer Insti- tution. Der weiter abrufbaren Berufsliste zufolge steht dem Beschwerdefüh- rer als Bachelor ... ein breiter Fächer von Einsatzbetrieben zur Verfügung. Insoweit erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Art. 2 der Beschwerde als unzutreffend. Zudem ergibt sich, dass die von der Be- schwerdegegnerin bei der Hochschule ... eingeholte Auskunft im Eingliede- rungs-Protokoll (Beilage zur Beschwerdeantwort) auf S. 6 f. unter dem Ein- trag vom 30. März 2015 protokolliert ist. Hinsichtlich der beruflichen Per- spektiven ist sie tatsächlich wenig aussagekräftig. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den Web- auftritten der C.________ und D.________, welche das gleiche Studium anbieten, ein breiter Fächer an Tätigkeitsbereichen offensteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dachverbandes Fachhoch- schule Schweiz vom 27. September 2010 (BB 14). Zwar geht aus diesem Bericht hervor, dass ein Master-Studium im Bereich … praktisch eine Selbstverständlichkeit darstellt. Dies mag für Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren, zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsa- che, dass nach den Feststellungen hiervor bereits mit dem Bachelor- abschluss die Berufsbefähigung erlangt wird. Überdies sind die konkreten Arbeitsmarktchancen vorliegend nicht von Belang, massgebend ist im Be- reich der Invalidenversicherung der ausgeglichene Arbeitsmarkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 8 Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass ein Hoch- schulabschluss auf Stufe des Masters deutlich über dem Ausbildungs- niveau eines ... liegt (AB 69). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein Meisterdiplom besitzt und als selbständiger Unter- nehmer einen eigenen ... betrieben hat (Beschwerde, Art. 1), sind doch bereits die bisherigen Verdienste des Beschwerdeführers und die Ver- dienstmöglichkeiten als Bachelor ... keinesfalls „annähernd gleichwertig“ (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist denn auch nicht Aufgabe der IV, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis; Rz. 4002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegeg- nerin schliesslich mit der nicht rechtsprechungskonformen (vgl. E. 3.1 hier- vor) Kostenübernahme des Bachelor-Studiums kein Präjudiz geschaffen, hängt doch der Anspruch auf eine Umschulung zum Master nicht von der genehmigten und bereits abgeschlossenen Umschulung zum Bachelor ab (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 4). Eine explizite Zusicherung der Übernahme des Master-Studiums liegt zudem nicht vor.
E. 3.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Um- schulungsmassnahmen in Form eines Master-Studienganges nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer weiterführenden Um- schulung zum Master of .... Die Rentenverfügung vom 17. November 2015 (AB 67) wurde explizit nicht angefochten (vgl. Beschwerde S. 4) und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 5 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits er- werbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleich- wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 6 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2007 an einem chronischen Ekzem an den Händen leidet, hervorgeru- fen durch Phenylendiamine, die Bestandteil zahlreicher ... (insbesondere ...) bilden (AB 1.1 S. 20, 26 ff.). Von der SUVA wurde er deshalb am
- September 2010 im Berufsbereich ... für ungeeignet erklärt (Nichteig- nungsverfügung vom 17. September 2010; AB 1.1 S. 136). Damit ist er- stellt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als ... bzw. in einer Tätig- keit, in welcher er mit Phenylendiaminen in Kontakt kommt, zu 100% ar- beitsunfähig ist. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in jeder anderen Tätigkeit, in welcher er nicht mit den das Ekzem verursachenden Stoffen in Kontakt komme, voll arbeits- und leistungsfähig (Beschwerde- antwort S. 3), wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Dem IK-Auszug ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als ... ein Einkommen von Fr. 48‘000.-- erzielt hat (AB 1.1 S. 30, 40). Ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (AB 67; Beschwer- deantwort S. 3) hätte er bereits ohne Abschluss des Bachelor-Studiums in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kön- nen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblich- keitsschwelle einer 20%-igen Erwerbseinbusse (vgl. E. 2.3 hiervor) gar nie erreicht hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen bereits für das Ba- chelor-Studium nicht gegeben gewesen wären. 3.2 Bezugnehmend auf die Auskunft der Hochschule ..., geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Bache- lorabschluss die Berufsfähigkeit erlangt hat (AB 54) und genügend Berufs- chancen hat, um ein ähnliches Einkommen zu erzielen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (AB 69). Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sich die Hochschule ... jemals in dieser Form geäussert habe. Er bringt vor, ein ganzheitlicher Abschluss liege erst mit Absolvieren des Mas- ter-Studiums vor. Mit Abschluss des Bachelor-Studienganges habe er auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 7 nicht nur annähernd den Ausbildungsstand erreicht, den er vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte (Beschwerde, Art. 2). Aus den (im Internet publizierten) Studienbeschreibungen der C.________ und D.________ (C.________ bzw. D.________; in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass das Bachelor-Studium in der jeweiligen Disziplin zur Be- rufsbefähigung führt, soweit es sich dabei nicht um Lehrberufe für ... und … handelt (vgl. C.________-Prospekt S. 7). Auf S. 55 des erwähnten C.________-Prospekts werden die Perspektiven eines Bachelors ... aufge- zeigt. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem auch Aussichten auf eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Lehre und Forschung an einer Universität oder Hochschule. Gemäss dem Pro- spekt der D.________ (S. 16) arbeiten die Bachelor ... als ... in einer Agentur, einem Unternehmen oder in einer Insti- tution. Der weiter abrufbaren Berufsliste zufolge steht dem Beschwerdefüh- rer als Bachelor ... ein breiter Fächer von Einsatzbetrieben zur Verfügung. Insoweit erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Art. 2 der Beschwerde als unzutreffend. Zudem ergibt sich, dass die von der Be- schwerdegegnerin bei der Hochschule ... eingeholte Auskunft im Eingliede- rungs-Protokoll (Beilage zur Beschwerdeantwort) auf S. 6 f. unter dem Ein- trag vom 30. März 2015 protokolliert ist. Hinsichtlich der beruflichen Per- spektiven ist sie tatsächlich wenig aussagekräftig. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den Web- auftritten der C.________ und D.________, welche das gleiche Studium anbieten, ein breiter Fächer an Tätigkeitsbereichen offensteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dachverbandes Fachhoch- schule Schweiz vom 27. September 2010 (BB 14). Zwar geht aus diesem Bericht hervor, dass ein Master-Studium im Bereich … praktisch eine Selbstverständlichkeit darstellt. Dies mag für Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren, zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsa- che, dass nach den Feststellungen hiervor bereits mit dem Bachelor- abschluss die Berufsbefähigung erlangt wird. Überdies sind die konkreten Arbeitsmarktchancen vorliegend nicht von Belang, massgebend ist im Be- reich der Invalidenversicherung der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 8 Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass ein Hoch- schulabschluss auf Stufe des Masters deutlich über dem Ausbildungs- niveau eines ... liegt (AB 69). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein Meisterdiplom besitzt und als selbständiger Unter- nehmer einen eigenen ... betrieben hat (Beschwerde, Art. 1), sind doch bereits die bisherigen Verdienste des Beschwerdeführers und die Ver- dienstmöglichkeiten als Bachelor ... keinesfalls „annähernd gleichwertig“ (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist denn auch nicht Aufgabe der IV, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis; Rz. 4002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegeg- nerin schliesslich mit der nicht rechtsprechungskonformen (vgl. E. 3.1 hier- vor) Kostenübernahme des Bachelor-Studiums kein Präjudiz geschaffen, hängt doch der Anspruch auf eine Umschulung zum Master nicht von der genehmigten und bereits abgeschlossenen Umschulung zum Bachelor ab (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 4). Eine explizite Zusicherung der Übernahme des Master-Studiums liegt zudem nicht vor. 3.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Um- schulungsmassnahmen in Form eines Master-Studienganges nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1128 IV SCP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene und ausgebildete ... A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. April 2009 unter Hinweis auf ein chronisches Ekzem an den Händen, ausgelöst durch ..., erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ant- wortbeilage [AB] 1.1 S. 3 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Erhe- bungen sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten insbesondere Taggelder (AB 28) sowie eine Umschulung in Form einer höheren Berufsbildung an der Hochschule ..., ..., in der Studien- richtung ... (Bachelor-Studiengang) zu (AB 29). Zudem erteilte sie im Rah- men der Umschulung Kostengutsprache für einen Laptop (AB 31). Nach Abschluss des Bachelor-Lehrgangs ersuchte der Versicherte am
23. März 2015 um Kostenübernahme für den Master-Studiengang in der Studienrichtung ... (AB 52). Nachdem die IVB dem Versicherten mitgeteilt hatte, dass sie die Kosten für den Master-Studiengang nicht übernehmen werde, reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine Stellungnahme ein (AB 58). Mit zwei Vorbescheiden vom 29. Septem- ber bzw. 6. Oktober 2015 (AB 63 f.) stellte die IVB die Ablehnung der Kos- tenübernahme für den Master-Studiengang sowie des Rentenbegehrens in Aussicht. Mit dem Vorbescheid betreffend Ablehnung der Kostenübernah- me des Master-Studienganges (AB 63) zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 65). Am 17. November 2015 wies die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 0% ab (AB 67). Diese Ver- fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom
25. November 2015 (AB 69) wies die IVB schliesslich Umschulungsmass- nahmen in Form eines Master-Studienganges ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde. Er bean- tragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 25. November 2015 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kostenübernahme des Masterstudiengangs an der Hochschule ..., zu verfügen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismit- tel zu den Akten (Bericht des Dachverbandes Fachhochschule Schweiz vom 27. September 2010; Beschwerdebeilage [BB] 14).
Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer weiterführenden Um- schulung zum Master of .... Die Rentenverfügung vom 17. November 2015 (AB 67) wurde explizit nicht angefochten (vgl. Beschwerde S. 4) und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 5 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4 Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits er- werbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleich- wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 6 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2007 an einem chronischen Ekzem an den Händen leidet, hervorgeru- fen durch Phenylendiamine, die Bestandteil zahlreicher ... (insbesondere ...) bilden (AB 1.1 S. 20, 26 ff.). Von der SUVA wurde er deshalb am
17. September 2010 im Berufsbereich ... für ungeeignet erklärt (Nichteig- nungsverfügung vom 17. September 2010; AB 1.1 S. 136). Damit ist er- stellt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als ... bzw. in einer Tätig- keit, in welcher er mit Phenylendiaminen in Kontakt kommt, zu 100% ar- beitsunfähig ist. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in jeder anderen Tätigkeit, in welcher er nicht mit den das Ekzem verursachenden Stoffen in Kontakt komme, voll arbeits- und leistungsfähig (Beschwerde- antwort S. 3), wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Dem IK-Auszug ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als ... ein Einkommen von Fr. 48‘000.-- erzielt hat (AB 1.1 S. 30, 40). Ent- sprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (AB 67; Beschwer- deantwort S. 3) hätte er bereits ohne Abschluss des Bachelor-Studiums in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kön- nen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblich- keitsschwelle einer 20%-igen Erwerbseinbusse (vgl. E. 2.3 hiervor) gar nie erreicht hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen bereits für das Ba- chelor-Studium nicht gegeben gewesen wären. 3.2 Bezugnehmend auf die Auskunft der Hochschule ..., geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Bache- lorabschluss die Berufsfähigkeit erlangt hat (AB 54) und genügend Berufs- chancen hat, um ein ähnliches Einkommen zu erzielen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (AB 69). Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sich die Hochschule ... jemals in dieser Form geäussert habe. Er bringt vor, ein ganzheitlicher Abschluss liege erst mit Absolvieren des Mas- ter-Studiums vor. Mit Abschluss des Bachelor-Studienganges habe er auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 7 nicht nur annähernd den Ausbildungsstand erreicht, den er vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte (Beschwerde, Art. 2). Aus den (im Internet publizierten) Studienbeschreibungen der C.________ und D.________ (C.________ bzw. D.________; in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass das Bachelor-Studium in der jeweiligen Disziplin zur Be- rufsbefähigung führt, soweit es sich dabei nicht um Lehrberufe für ... und … handelt (vgl. C.________-Prospekt S. 7). Auf S. 55 des erwähnten C.________-Prospekts werden die Perspektiven eines Bachelors ... aufge- zeigt. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem auch Aussichten auf eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen der Lehre und Forschung an einer Universität oder Hochschule. Gemäss dem Pro- spekt der D.________ (S. 16) arbeiten die Bachelor ... als ... in einer Agentur, einem Unternehmen oder in einer Insti- tution. Der weiter abrufbaren Berufsliste zufolge steht dem Beschwerdefüh- rer als Bachelor ... ein breiter Fächer von Einsatzbetrieben zur Verfügung. Insoweit erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Art. 2 der Beschwerde als unzutreffend. Zudem ergibt sich, dass die von der Be- schwerdegegnerin bei der Hochschule ... eingeholte Auskunft im Eingliede- rungs-Protokoll (Beilage zur Beschwerdeantwort) auf S. 6 f. unter dem Ein- trag vom 30. März 2015 protokolliert ist. Hinsichtlich der beruflichen Per- spektiven ist sie tatsächlich wenig aussagekräftig. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den Web- auftritten der C.________ und D.________, welche das gleiche Studium anbieten, ein breiter Fächer an Tätigkeitsbereichen offensteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dachverbandes Fachhoch- schule Schweiz vom 27. September 2010 (BB 14). Zwar geht aus diesem Bericht hervor, dass ein Master-Studium im Bereich … praktisch eine Selbstverständlichkeit darstellt. Dies mag für Studenten, welche eine Erstausbildung absolvieren, zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsa- che, dass nach den Feststellungen hiervor bereits mit dem Bachelor- abschluss die Berufsbefähigung erlangt wird. Überdies sind die konkreten Arbeitsmarktchancen vorliegend nicht von Belang, massgebend ist im Be- reich der Invalidenversicherung der ausgeglichene Arbeitsmarkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 8 Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass ein Hoch- schulabschluss auf Stufe des Masters deutlich über dem Ausbildungs- niveau eines ... liegt (AB 69). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein Meisterdiplom besitzt und als selbständiger Unter- nehmer einen eigenen ... betrieben hat (Beschwerde, Art. 1), sind doch bereits die bisherigen Verdienste des Beschwerdeführers und die Ver- dienstmöglichkeiten als Bachelor ... keinesfalls „annähernd gleichwertig“ (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist denn auch nicht Aufgabe der IV, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis; Rz. 4002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegeg- nerin schliesslich mit der nicht rechtsprechungskonformen (vgl. E. 3.1 hier- vor) Kostenübernahme des Bachelor-Studiums kein Präjudiz geschaffen, hängt doch der Anspruch auf eine Umschulung zum Master nicht von der genehmigten und bereits abgeschlossenen Umschulung zum Bachelor ab (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2010, 9C_244/2010, E. 4). Eine explizite Zusicherung der Übernahme des Master-Studiums liegt zudem nicht vor. 3.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Um- schulungsmassnahmen in Form eines Master-Studienganges nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2015 (AB 69) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, IV/15/1128, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.