Einspracheentscheid vom 30. Januar 2015
Sachverhalt
A. Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. August 2003 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II] 79). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2012 (act. II 193) und
8. August 2013 (act. II 204) berechnete die AKB die Ergänzungsleistungen mit Wirkung per 1. April 2012 bzw. 1. Februar 2013 neu, wobei sie jeweils Taggelder der Arbeitslosenversicherung als anrechenbare Einnahmen mit- einbezog (act. II 192, 201). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (act. II 216, 220) nahm die AKB per
1. Dezember 2014 eine weitere Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Sie hielt fest, die Neuberechnung erfolge aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosentaggelder. Diese seien zwar bereits seit April 2012 nicht mehr ausgerichtet worden, da der Wegfall jedoch nie gemeldet worden sei, könn- ten die Taggelder nicht rückwirkend aus der Berechnung gelöscht werden. Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, rückwirkend ab April 2012 höhere Ergänzungsleistungen auszurichten, wies die AKB mit Ent- scheid vom 30. Januar 2015 ab (act. II 237, 257). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwer- de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Neuberechnung der ihr ab April 2012 zustehenden Ergän- zungsleistungen unter Ausserachtlassung der angerechneten Arbeitslosen- taggelder. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe die fälschlicher- weise erfolgte Anrechnung nicht zu verantworten, da sie der AHV- Zweigstelle … (nachfolgend Zweigstelle) alle notwendigen Angaben ge- macht habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Fe- bruar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Bestätigung der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung vom 17. April 2012 sei im Dezember 2014 eingereicht worden. Erst auf diesen Zeitpunkt hin sei eine Anpassung der Ergänzungsleistungen möglich. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 23. Februar 2015 auf, die vollständigen Akten der Zweigstelle einzureichen. Mit Eingabe vom 2. März 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Zweigstelle am 26. März 2012 über die erfolgte Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung informiert. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr abgegebenen Dokumente an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden seien. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2015 die edier- ten Akten der Zweigstelle ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 gewährte der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzurei- chen, wovon keine der Parteien Gebrauch machte.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2015 (act. II 257). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat, rückwirkend für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 höhere Ergänzungsleistungen auszurichten.
E. 1.3 Der Streitwert beträgt bei einem als Einkommen angerechneten Taggeld aus Arbeitslosenversicherung von jährlich Fr. 6'292.-- zwischen April 2012 und Januar 2013 (act. II 191, 195) bzw. Fr. 5'802.-- zwischen Februar 2013 und November 2014 (act. II 200, 201) Fr. 15'888.-- (10 Mona- te x Fr. 524.-- [Fr. 6'292.-- / 12 ] + 22 Monate x Fr. 484.-- [Fr. 5'802.-- / 12 ]). Er erreicht damit den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde- rung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemel- det wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).
E. 2.3 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwer- de-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraus- setzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1).
E. 2.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 6 messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41).
E. 3 Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin sich per 1. April 2012 bei der Arbeitslosenversicherung abge- meldet hatte (act. II 211) und die Beschwerdegegnerin insofern für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistung zu Unrecht Arbeitslosentaggelder als Einnahmen angerechnet hat (act. II 191, 195, 200, 201). Streitig ist zwi- schen den Parteien der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 in allgemeiner Weise fest, sie habe "alle Angaben bei der Ausgleichs- kasse … abgegeben". Dort habe man ihr gesagt, die Dokumente würden der AKB zugeschickt, was jedoch nicht geschehen sei. In der Eingabe vom
2. März 2015 ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, dass sie am
26. März 2012 bei der Ausgleichskasse … eine Meldung gemacht habe, wonach sie ab dem 1. April 2012 eine neue Arbeitsstelle bei der B.________ habe. Ebenso habe sie zusammen mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Abmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrums (nachfolgend RAV) abgegeben. In den Akten der Zweigstelle (act. IIA) finden sich ein mit Eingangsdatum
26. März 2012 versehenes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungs- leistungen (act. IIA 97), der von der Beschwerdeführerin erwähnte Arbeits- vertrag sowie ein Bankkontoauszug, welcher einen Eingangsstempel des- selben Datums trägt (act. IIA 86). Damit ist zwar die Darstellung der Be- schwerdeführerin glaubhaft, dass sie an diesem Tag bei der Zweigstelle vorgesprochen und Unterlagen abgegeben hat. Unglaubwürdig ist die Aus- sage hingegen hinsichtlich der Abmeldebestätigung des RAV, datiert die von ihr unterzeichnete Abwesenheits- und Mutationsmeldung, worin sie sich per 1. April 2012 vom RAV und der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 7 doch erst vom 12. April 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und damit nach dem Besuch bei der Zweigstelle. Die Bestätigung der Abmeldung durch das RAV erfolgte sodann mit Schreiben vom 17. April 2012 (BB 5). Dieses Dokument ging bei der Zweigstelle gemäss Eingangsstempel am 17. De- zember 2014 ein (act. IIA 106). Erst auf diesen Zeitpunkt hin ist die Kennt- nisnahme der Verwaltung hinsichtlich der erfolgten Abmeldung bei der Ar- beitslosenversicherung erstellt. Hinweise für eine frühere Kenntnisnahme finden sich weder in den Akten der Zweigstelle noch in denjenigen der Be- schwerdegegnerin. Insbesondere enthalten die Akten im Zusammenhang mit der durch die Verfügung vom 8. August 2013 (act. II 204) erfolgten An- passung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 lediglich ein Kün- digungsschreiben der B.________ vom 24. September 2012 bezüglich ei- nes Teilpensums (act. IIA 106), worauf seitens der Verwaltung handschrift- lich festgehalten wurde, auf den 1. Februar 2013 sei aufgrund einer Lohn- einbusse von Fr. 100.-- eine Revision der Ergänzungsleistungen nötig. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit korrekterweise erst per 1. Dezember 2014 (act. II 216; vgl. E. 2.2 hiervor). Einer rückwirkenden Anpassung der Verfügungen vom
2. Mai 2012 (act. II 193) und 8. August 2013 (act. II 204) steht deren Rechtskraft entgegen (vgl. E. 2.3 hiervor), deren Eintritt infolge der unter- lassenen Anfechtung sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss.
E. 3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die restlichen Positionen der Berechnung des Anspruchs in der Verfügung vom
15. Januar 2015 (act. II 216, 220) fehlerhaft sein könnten. So besteht das Arbeitsverhältnis mit der B.________ nach wie vor (vgl. Beschwerde) und sind die von der Invaliden- und der Unfallversicherung ausgerichteten Ren- ten unbestrittenermassen als Einnahmen anzurechnen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2015 (act. II 257) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2015 (act. II 257). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat, rückwirkend für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. 1.3 Der Streitwert beträgt bei einem als Einkommen angerechneten Taggeld aus Arbeitslosenversicherung von jährlich Fr. 6'292.-- zwischen April 2012 und Januar 2013 (act. II 191, 195) bzw. Fr. 5'802.-- zwischen Februar 2013 und November 2014 (act. II 200, 201) Fr. 15'888.-- (10 Mona- te x Fr. 524.-- [Fr. 6'292.-- / 12 ] + 22 Monate x Fr. 484.-- [Fr. 5'802.-- / 12 ]). Er erreicht damit den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde- rung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemel- det wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwer- de-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraus- setzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). 2.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 6 messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41).
- Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin sich per 1. April 2012 bei der Arbeitslosenversicherung abge- meldet hatte (act. II 211) und die Beschwerdegegnerin insofern für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistung zu Unrecht Arbeitslosentaggelder als Einnahmen angerechnet hat (act. II 191, 195, 200, 201). Streitig ist zwi- schen den Parteien der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle. 3.1 Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 in allgemeiner Weise fest, sie habe "alle Angaben bei der Ausgleichs- kasse … abgegeben". Dort habe man ihr gesagt, die Dokumente würden der AKB zugeschickt, was jedoch nicht geschehen sei. In der Eingabe vom
- März 2015 ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, dass sie am
- März 2012 bei der Ausgleichskasse … eine Meldung gemacht habe, wonach sie ab dem 1. April 2012 eine neue Arbeitsstelle bei der B.________ habe. Ebenso habe sie zusammen mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Abmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrums (nachfolgend RAV) abgegeben. In den Akten der Zweigstelle (act. IIA) finden sich ein mit Eingangsdatum
- März 2012 versehenes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungs- leistungen (act. IIA 97), der von der Beschwerdeführerin erwähnte Arbeits- vertrag sowie ein Bankkontoauszug, welcher einen Eingangsstempel des- selben Datums trägt (act. IIA 86). Damit ist zwar die Darstellung der Be- schwerdeführerin glaubhaft, dass sie an diesem Tag bei der Zweigstelle vorgesprochen und Unterlagen abgegeben hat. Unglaubwürdig ist die Aus- sage hingegen hinsichtlich der Abmeldebestätigung des RAV, datiert die von ihr unterzeichnete Abwesenheits- und Mutationsmeldung, worin sie sich per 1. April 2012 vom RAV und der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 7 doch erst vom 12. April 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und damit nach dem Besuch bei der Zweigstelle. Die Bestätigung der Abmeldung durch das RAV erfolgte sodann mit Schreiben vom 17. April 2012 (BB 5). Dieses Dokument ging bei der Zweigstelle gemäss Eingangsstempel am 17. De- zember 2014 ein (act. IIA 106). Erst auf diesen Zeitpunkt hin ist die Kennt- nisnahme der Verwaltung hinsichtlich der erfolgten Abmeldung bei der Ar- beitslosenversicherung erstellt. Hinweise für eine frühere Kenntnisnahme finden sich weder in den Akten der Zweigstelle noch in denjenigen der Be- schwerdegegnerin. Insbesondere enthalten die Akten im Zusammenhang mit der durch die Verfügung vom 8. August 2013 (act. II 204) erfolgten An- passung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 lediglich ein Kün- digungsschreiben der B.________ vom 24. September 2012 bezüglich ei- nes Teilpensums (act. IIA 106), worauf seitens der Verwaltung handschrift- lich festgehalten wurde, auf den 1. Februar 2013 sei aufgrund einer Lohn- einbusse von Fr. 100.-- eine Revision der Ergänzungsleistungen nötig. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit korrekterweise erst per 1. Dezember 2014 (act. II 216; vgl. E. 2.2 hiervor). Einer rückwirkenden Anpassung der Verfügungen vom
- Mai 2012 (act. II 193) und 8. August 2013 (act. II 204) steht deren Rechtskraft entgegen (vgl. E. 2.3 hiervor), deren Eintritt infolge der unter- lassenen Anfechtung sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss. 3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die restlichen Positionen der Berechnung des Anspruchs in der Verfügung vom
- Januar 2015 (act. II 216, 220) fehlerhaft sein könnten. So besteht das Arbeitsverhältnis mit der B.________ nach wie vor (vgl. Beschwerde) und sind die von der Invaliden- und der Unfallversicherung ausgerichteten Ren- ten unbestrittenermassen als Einnahmen anzurechnen. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Januar 2015 (act. II 257) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 111 EL SCI/IMD/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Mai 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. August 2003 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II] 79). Mit Verfügungen vom 2. Mai 2012 (act. II 193) und
8. August 2013 (act. II 204) berechnete die AKB die Ergänzungsleistungen mit Wirkung per 1. April 2012 bzw. 1. Februar 2013 neu, wobei sie jeweils Taggelder der Arbeitslosenversicherung als anrechenbare Einnahmen mit- einbezog (act. II 192, 201). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (act. II 216, 220) nahm die AKB per
1. Dezember 2014 eine weitere Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Sie hielt fest, die Neuberechnung erfolge aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosentaggelder. Diese seien zwar bereits seit April 2012 nicht mehr ausgerichtet worden, da der Wegfall jedoch nie gemeldet worden sei, könn- ten die Taggelder nicht rückwirkend aus der Berechnung gelöscht werden. Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, rückwirkend ab April 2012 höhere Ergänzungsleistungen auszurichten, wies die AKB mit Ent- scheid vom 30. Januar 2015 ab (act. II 237, 257). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwer- de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Neuberechnung der ihr ab April 2012 zustehenden Ergän- zungsleistungen unter Ausserachtlassung der angerechneten Arbeitslosen- taggelder. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe die fälschlicher- weise erfolgte Anrechnung nicht zu verantworten, da sie der AHV- Zweigstelle … (nachfolgend Zweigstelle) alle notwendigen Angaben ge- macht habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Fe- bruar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Bestätigung der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung vom 17. April 2012 sei im Dezember 2014 eingereicht worden. Erst auf diesen Zeitpunkt hin sei eine Anpassung der Ergänzungsleistungen möglich. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 23. Februar 2015 auf, die vollständigen Akten der Zweigstelle einzureichen. Mit Eingabe vom 2. März 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Zweigstelle am 26. März 2012 über die erfolgte Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung informiert. Sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr abgegebenen Dokumente an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden seien. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2015 die edier- ten Akten der Zweigstelle ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 gewährte der Instrukti- onsrichter den Parteien die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzurei- chen, wovon keine der Parteien Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2015 (act. II 257). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat, rückwirkend für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. 1.3 Der Streitwert beträgt bei einem als Einkommen angerechneten Taggeld aus Arbeitslosenversicherung von jährlich Fr. 6'292.-- zwischen April 2012 und Januar 2013 (act. II 191, 195) bzw. Fr. 5'802.-- zwischen Februar 2013 und November 2014 (act. II 200, 201) Fr. 15'888.-- (10 Mona- te x Fr. 524.-- [Fr. 6'292.-- / 12 ] + 22 Monate x Fr. 484.-- [Fr. 5'802.-- / 12 ]). Er erreicht damit den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminde- rung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemel- det wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwer- de-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abge- schlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraus- setzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). 2.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 6 messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). 3. Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin sich per 1. April 2012 bei der Arbeitslosenversicherung abge- meldet hatte (act. II 211) und die Beschwerdegegnerin insofern für den Zeitraum zwischen April 2012 und November 2014 im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistung zu Unrecht Arbeitslosentaggelder als Einnahmen angerechnet hat (act. II 191, 195, 200, 201). Streitig ist zwi- schen den Parteien der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle. 3.1 Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 in allgemeiner Weise fest, sie habe "alle Angaben bei der Ausgleichs- kasse … abgegeben". Dort habe man ihr gesagt, die Dokumente würden der AKB zugeschickt, was jedoch nicht geschehen sei. In der Eingabe vom
2. März 2015 ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, dass sie am
26. März 2012 bei der Ausgleichskasse … eine Meldung gemacht habe, wonach sie ab dem 1. April 2012 eine neue Arbeitsstelle bei der B.________ habe. Ebenso habe sie zusammen mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Abmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrums (nachfolgend RAV) abgegeben. In den Akten der Zweigstelle (act. IIA) finden sich ein mit Eingangsdatum
26. März 2012 versehenes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungs- leistungen (act. IIA 97), der von der Beschwerdeführerin erwähnte Arbeits- vertrag sowie ein Bankkontoauszug, welcher einen Eingangsstempel des- selben Datums trägt (act. IIA 86). Damit ist zwar die Darstellung der Be- schwerdeführerin glaubhaft, dass sie an diesem Tag bei der Zweigstelle vorgesprochen und Unterlagen abgegeben hat. Unglaubwürdig ist die Aus- sage hingegen hinsichtlich der Abmeldebestätigung des RAV, datiert die von ihr unterzeichnete Abwesenheits- und Mutationsmeldung, worin sie sich per 1. April 2012 vom RAV und der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 7 doch erst vom 12. April 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und damit nach dem Besuch bei der Zweigstelle. Die Bestätigung der Abmeldung durch das RAV erfolgte sodann mit Schreiben vom 17. April 2012 (BB 5). Dieses Dokument ging bei der Zweigstelle gemäss Eingangsstempel am 17. De- zember 2014 ein (act. IIA 106). Erst auf diesen Zeitpunkt hin ist die Kennt- nisnahme der Verwaltung hinsichtlich der erfolgten Abmeldung bei der Ar- beitslosenversicherung erstellt. Hinweise für eine frühere Kenntnisnahme finden sich weder in den Akten der Zweigstelle noch in denjenigen der Be- schwerdegegnerin. Insbesondere enthalten die Akten im Zusammenhang mit der durch die Verfügung vom 8. August 2013 (act. II 204) erfolgten An- passung der Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2013 lediglich ein Kün- digungsschreiben der B.________ vom 24. September 2012 bezüglich ei- nes Teilpensums (act. IIA 106), worauf seitens der Verwaltung handschrift- lich festgehalten wurde, auf den 1. Februar 2013 sei aufgrund einer Lohn- einbusse von Fr. 100.-- eine Revision der Ergänzungsleistungen nötig. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit korrekterweise erst per 1. Dezember 2014 (act. II 216; vgl. E. 2.2 hiervor). Einer rückwirkenden Anpassung der Verfügungen vom
2. Mai 2012 (act. II 193) und 8. August 2013 (act. II 204) steht deren Rechtskraft entgegen (vgl. E. 2.3 hiervor), deren Eintritt infolge der unter- lassenen Anfechtung sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss. 3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die restlichen Positionen der Berechnung des Anspruchs in der Verfügung vom
15. Januar 2015 (act. II 216, 220) fehlerhaft sein könnten. So besteht das Arbeitsverhältnis mit der B.________ nach wie vor (vgl. Beschwerde) und sind die von der Invaliden- und der Unfallversicherung ausgerichteten Ren- ten unbestrittenermassen als Einnahmen anzurechnen. 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2015 (act. II 257) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2015, EL/15/111, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.