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200 2015 1106

Bern VerwG · 2015-10-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015

Sachverhalt

A. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2012, 27. August 2013 und 20. Oktober 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1949 geborenen A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Periode Januar bis März 2013 als Nichterwerbstätige zu entrich- tenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträ- ge definitiv auf je Fr. 2‘101.20 (pro 2011 und 2012) respektive auf Fr. 683.-- (pro 2013) fest (Akten der AKB, [act. II-2016/202], 6 ff.; [act. II- 2015/1106], 6). Am 3. Dezember 2015 zog die AKB die Beitragsfestsetzun- gen betreffend die Jahre 2011 und 2012 in Wiedererwägung und setzte die zu entrichtenden Beiträge mit zwei separaten Verfügungen neu auf Fr. 2‘731.55 (pro 2011) respektive auf Fr. 2‘626.50 (pro 2012) fest (act. II- 2016/202 3 f.). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 sowie ge- gen die beiden Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Dezember 2015 erhobenen Einsprachen (act. II-2015/1106 3; II-2016/202 2) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 (betreffend die Beitragsperiode Ja- nuar bis März 2013 [act. II-2015/1106 1]) respektive vom 3. Februar 2016 (betreffend die Beitragsjahre 2011 und 2012 [act. II-2016/202 1]) ab. B. Mit (als Einsprache bezeichneter) Eingabe vom 13. Dezember 2015 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 Beschwerde (Verfahren AHV 200.2015.1106). Sie stellt sinngemäss den Antrag auf Neuberechnung der persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2011 und 2012 sowie für die Periode Januar bis März 2013. In der Begrün- dung macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eigene Berechnun- gen (Akten der Beschwerdeführerin, [act I-2015/1106], 4) im Wesentlichen geltend, die zugrunde gelegten Vermögensberechnungen seien nicht kor- rekt. Sodann seien die „verfügten Abrechnungen“ betreffend die Jahre 2011 und 2012 „längstens in Rechtskraft“ erwachsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 3 Mit weiterer (als Einsprache bezeichneter) Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 3. Februar 2016 (Verfahren AHV 200.2016.202). Sie macht hauptsächlich geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Ab- zug für Verheiratete bei der Berechnung der AHV-Beiträge nicht zulässig sei. Unter diesen Umständen könne sie die dargelegte Berechnung akzep- tieren. Hingegen würden die beiden Wiedererwägungsverfügungen vom

3. Dezember 2015 beanstandet. Insbesondere könne Art. 53 Abs. 2 ATSG „nicht angewendet werden“. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 (Verfahren AHV 200.2015.1106) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit das Verfahren AHV 200.2016.202 betreffender Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 bean- tragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegen- stand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Als gleicher Gegenstand wird die glei- che Thematik verstanden. Wichtigste Richtschnur hierfür bildet die Pro- zessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum, wobei die Vereinigung in jedem Verfahrensstadium möglich ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1 und 5). Die beiden Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 betref- fen die gleichen Parteien und den gleichen Gegenstand, weshalb es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 4 aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

E. 1.3 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 3. Dezember 2015 (act. II-2015/1106 1) und 3. Februar 2016 (act. II-2016/202 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Periode Januar bis März 2013.

E. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (2011: Fr. 2‘731.55; 2012: Fr. 2‘626.50 [act. II-2016/202 3 f.]; 2013: Fr. 683.-- [act. II-2015/1106 6]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 5

E. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Mo- nats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).

E. 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG).

E. 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht zum Renteneinkommen gehören gemäss der bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV versicherungseigene Leistungen der IV und AHV (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2011, 9C_258/2011, E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 6

1) respektive – nach der seit 1. Januar 2011 gültigen und vorliegend massgeblichen Fassung – die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (vgl. BGE 141 V 377 E. 1 S. 379). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).

E. 2.3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskas- sen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 Satz 1 AHVV).

E. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 7 Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er- folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange- wandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Schliesslich liegt nach der Praxis des angerufenen Gerichts die betragsmässige Grenze für die An- nahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.--.

E. 3.1 Zu Recht ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (vgl. E. 1.3 vorne) als Nichterwerbstätige zu entrichten hat und sie dabei nicht unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fällt, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3.1 vorne).

E. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die am

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des den Bei- tragsfestsetzungen betreffend die Jahre 2011, 2012 und die Periode von Januar bis März 2013 zugrunde gelegten massgebenden Vermögens auf die Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung (act. II-2016/202

E. 3.3.1 hiervor), ausmachend insgesamt Fr. 2‘626.50, sind somit rechtens.

E. 3.3.2 Für das Jahr 2012 resultiert gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2016/202 8) ein zu berücksichtigendes reines Vermögen von Fr. 162‘464.50 (Fr. 324‘929.-- / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von unverändert Fr. 1‘181‘570.--(vgl. E. 3.3.1 hiervor), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes und durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘300‘000.-- ergibt. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘575.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2012) und Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 51.50 (vgl. hierzu E.

E. 3.3.3 Mit Bezug auf das Beitragsjahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einzig den Zeitraum von Januar bis März berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin ab April 2013 eine AHV-Rente bezog (vgl. act. II- 2015/1106 4; vgl. E. 2.1 vorne). Gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2015/1106 5) beziffert sich das zu berücksichtigende reine Vermögen pro 2013 auf Fr. 170‘392.-- (Fr. 340‘784.-- / 2). Weiter hat die Beschwerdegegnerin die AHV-Renten von monatlich Fr. 2‘340.-- (vgl. BSV, Rententabellen 2013 AHV/IV, Skala 44) berücksichtigt, woraus sich insoweit ein jährliches AHV- Rentenbetreffnis von Fr. 28‘080.-- ergibt. Das beitragsrechtlich relevante Renteneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 1‘183‘970.-- ([Fr. 15‘511.-- + Fr. 74‘806.-- + Fr. 28‘080.--] / 2 x 20). Dies ergibt ein auf die nächsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 11 Fr. 50‘000.-- abgerundetes und von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘350‘000.--. Bei der Beitragsfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Vorgaben für die unterjährige Beitragsberechnung (vgl. E. 2.3.3 vorne) be- achtet und die jährlich geschuldeten Beiträge von Fr. 2‘678.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013) auf die Periode von Januar bis März 2013 umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 669.60 ergibt (Fr. 2‘678.-- / 4; vgl. auch Rz. 2098.1 WSN). Unter Berücksichtigung der Verwaltungskos- tenbeiträge von Fr. 13.40 (vgl. E. 3.3.1 vorne) resultiert ein Total von Fr. 683.--, womit sich die Beitragsfestsetzung auch insoweit nicht bean- standen lässt.

E. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2011 und 2012 sowie den Zeitraum Januar bis März 2013 zu entrichtenden Beiträge rechtskonform festgesetzt. Die angefochtenen Entscheide erwei- sen sich demnach als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 12 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 7 Oktober 2012 und 27. August 2013 (act. II-2016/202 6 f.) erlassenen (definitiven) Beitragsverfügungen wiedererwägungsweise zurückkommen durfte. Aufgrund der Akten ist erstellt und bestreitet auch die Beschwerdeführerin insoweit nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen des … geborenen Ehemannes die seit März 2007 bezogene AHV-Rente (vgl. act. II-2016/202 5) nicht berücksichtigt hat, obschon dies gemäss der ab Januar 2011 massgebenden Rechtslage (vgl. E. 2.3.2 vorne) erforderlich gewesen wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei- träge für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund falscher Rechtsregeln berech- net und die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 erweisen sich demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne. Weiter ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, wird doch der vom Verwaltungsgericht als in dieser Hinsicht massgeblich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 8 erachtete Betrag von Fr. 800.-- überschritten (vgl. E. 2.4 vorne), indem für das Beitragsjahr 2011 ein Betrag von Fr. 2‘731.55 (act. II-2016/202 4) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 7) und pro 2012 ein Betrag von Fr. 2‘626.50 (act. II-2016/202 3) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 6) resultiert. Mass- gebend ist dabei die hinsichtlich beider Beitragsjahre addierte Gesamtdiffe- renz von Fr. 1‘155.65, wirkte sich der Fehler doch in beiden Verfügungen gleichermassen aus. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Wiedererwägung der Verfügun- gen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 die ihrer Ansicht nach feh- lenden Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG ins Feld führt, kann ihr nicht gefolgt werden, da diese Bestimmung die (hier nicht zur Anwendung gelangte) prozessuale Revision betrifft, welche der Korrektur anfänglich fehlender tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen dient, wohingegen es vorliegend – wie hiervor dargelegt – um die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (von Art. 28 Abs. 1 AHVV) geht, welche sich nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht nach Abs. 1 der nämlichen Bestimmung richtet. Damit ist – anders als in der Beschwerde vorgebracht

– auch nicht massgebend, ob die Beibringung allfälliger Beweismittel vorher nicht möglich war. Ob der Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 geltend macht – die Sachlage betreffend AHV-Rentenbezug ihres Ehemannes schon lange bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist im wiedererwägungsrechtlichen Kontext demnach nicht von Belang; insbesondere ist die Zulässigkeit einer Wiedererwägung auch nicht von einem allfälligen Verschulden einer der Parteien abhängig. Aus dem Dargelegten folgt somit, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 zu Recht in Wie- dererwägung gezogen und am 3. Dezember 2015 (act. II-2016/202 3 f.) die persönlichen Beiträge neu festgesetzt hat.

E. 8 f.; act. II-2015/1106 5) und – betreffend dem Renteneinkommen – auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 9 auf eigene Erhebungen ab (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren AHV 200.2016.202, S. 2, Ziffer 2, 3. Abschnitt), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Im Weiteren ist im Grundsatz (und zu Recht) unbestrit- ten, dass sowohl die an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus- gerichteten BVG-Renten als auch dessen AHV-Rente zum Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören (zum Begriff des Renteneinkommens, vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190). Sodann ist der steuerrechtlich zulässige „Abzug für Verheiratete“ AHV-beitragsrechtlich nicht zu beachten, ist doch in diesem Bereich das Reinvermögen ohne derartige Abzüge massgebend. Dementsprechend sieht Rz. 2082 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) vor, dass einzig Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden können. Dem pflichtet denn auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 nunmehr bei, nachdem sie ihren Berechnungen im Rahmen der Beschwerde vom 13. Dezember 2015 den nämlichen Abzug beim Vermögen noch in Anschlag gebracht hatte (vgl. act. I-2015/1106 4).

Dispositiv
  1. 1.1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegen- stand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
  2. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Als gleicher Gegenstand wird die glei- che Thematik verstanden. Wichtigste Richtschnur hierfür bildet die Pro- zessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum, wobei die Vereinigung in jedem Verfahrensstadium möglich ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1 und 5). Die beiden Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 betref- fen die gleichen Parteien und den gleichen Gegenstand, weshalb es sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 4 aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  3. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 3. Dezember 2015 (act. II-2015/1106 1) und 3. Februar 2016 (act. II-2016/202 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Periode Januar bis März 2013. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (2011: Fr. 2‘731.55; 2012: Fr. 2‘626.50 [act. II-2016/202 3 f.]; 2013: Fr. 683.-- [act. II-2015/1106 6]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 5
  4. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Mo- nats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom
  5. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht zum Renteneinkommen gehören gemäss der bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV versicherungseigene Leistungen der IV und AHV (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2011, 9C_258/2011, E. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 6 1) respektive – nach der seit 1. Januar 2011 gültigen und vorliegend massgeblichen Fassung – die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (vgl. BGE 141 V 377 E. 1 S. 379). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskas- sen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 Satz 1 AHVV). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 7 Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er- folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange- wandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Schliesslich liegt nach der Praxis des angerufenen Gerichts die betragsmässige Grenze für die An- nahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.--.
  6. 3.1 Zu Recht ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (vgl. E. 1.3 vorne) als Nichterwerbstätige zu entrichten hat und sie dabei nicht unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fällt, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die am
  7. Oktober 2012 und 27. August 2013 (act. II-2016/202 6 f.) erlassenen (definitiven) Beitragsverfügungen wiedererwägungsweise zurückkommen durfte. Aufgrund der Akten ist erstellt und bestreitet auch die Beschwerdeführerin insoweit nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen des … geborenen Ehemannes die seit März 2007 bezogene AHV-Rente (vgl. act. II-2016/202 5) nicht berücksichtigt hat, obschon dies gemäss der ab Januar 2011 massgebenden Rechtslage (vgl. E. 2.3.2 vorne) erforderlich gewesen wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei- träge für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund falscher Rechtsregeln berech- net und die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 erweisen sich demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne. Weiter ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, wird doch der vom Verwaltungsgericht als in dieser Hinsicht massgeblich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 8 erachtete Betrag von Fr. 800.-- überschritten (vgl. E. 2.4 vorne), indem für das Beitragsjahr 2011 ein Betrag von Fr. 2‘731.55 (act. II-2016/202 4) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 7) und pro 2012 ein Betrag von Fr. 2‘626.50 (act. II-2016/202 3) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 6) resultiert. Mass- gebend ist dabei die hinsichtlich beider Beitragsjahre addierte Gesamtdiffe- renz von Fr. 1‘155.65, wirkte sich der Fehler doch in beiden Verfügungen gleichermassen aus. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Wiedererwägung der Verfügun- gen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 die ihrer Ansicht nach feh- lenden Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG ins Feld führt, kann ihr nicht gefolgt werden, da diese Bestimmung die (hier nicht zur Anwendung gelangte) prozessuale Revision betrifft, welche der Korrektur anfänglich fehlender tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen dient, wohingegen es vorliegend – wie hiervor dargelegt – um die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (von Art. 28 Abs. 1 AHVV) geht, welche sich nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht nach Abs. 1 der nämlichen Bestimmung richtet. Damit ist – anders als in der Beschwerde vorgebracht – auch nicht massgebend, ob die Beibringung allfälliger Beweismittel vorher nicht möglich war. Ob der Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 geltend macht – die Sachlage betreffend AHV-Rentenbezug ihres Ehemannes schon lange bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist im wiedererwägungsrechtlichen Kontext demnach nicht von Belang; insbesondere ist die Zulässigkeit einer Wiedererwägung auch nicht von einem allfälligen Verschulden einer der Parteien abhängig. Aus dem Dargelegten folgt somit, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 zu Recht in Wie- dererwägung gezogen und am 3. Dezember 2015 (act. II-2016/202 3 f.) die persönlichen Beiträge neu festgesetzt hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des den Bei- tragsfestsetzungen betreffend die Jahre 2011, 2012 und die Periode von Januar bis März 2013 zugrunde gelegten massgebenden Vermögens auf die Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung (act. II-2016/202 8 f.; act. II-2015/1106 5) und – betreffend dem Renteneinkommen – auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 9 auf eigene Erhebungen ab (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren AHV 200.2016.202, S. 2, Ziffer 2, 3. Abschnitt), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Im Weiteren ist im Grundsatz (und zu Recht) unbestrit- ten, dass sowohl die an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus- gerichteten BVG-Renten als auch dessen AHV-Rente zum Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören (zum Begriff des Renteneinkommens, vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190). Sodann ist der steuerrechtlich zulässige „Abzug für Verheiratete“ AHV-beitragsrechtlich nicht zu beachten, ist doch in diesem Bereich das Reinvermögen ohne derartige Abzüge massgebend. Dementsprechend sieht Rz. 2082 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) vor, dass einzig Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden können. Dem pflichtet denn auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 nunmehr bei, nachdem sie ihren Berechnungen im Rahmen der Beschwerde vom 13. Dezember 2015 den nämlichen Abzug beim Vermögen noch in Anschlag gebracht hatte (vgl. act. I-2015/1106 4). 3.3.1 Mit Bezug auf das Jahr 2011 ist der Beitragsberechnung gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2016/202 9) ein reines Vermögen von Fr. 187‘199.50 (Fr. 374‘399.-- / 2) zugrunde zu legen. Für das Rentenein- kommen sind zunächst die in der Steuermeldung aufgeführten und auf ein Jahr umgerechneten BVG-Renten von Fr. 15‘511.-- und Fr. 74‘806.-- zu berücksichtigen. Hinzu kommt die AHV-Rente des Ehemannes (vgl. E. 3.2 vorne), welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 27‘840.-- veranschlagt hat (Fr. 2‘320.-- [vgl. BSV, Rententabellen 2011 AHV/IV, Skala 44] x 12). Hier- aus errechnet sich ein zu berücksichtigendes kapitalisiertes Rentenein- kommen von insgesamt Fr. 1‘181‘570.-- ([Fr. 15‘511.-- + Fr. 74‘806.-- + Fr. 27‘840.--] / 2 x 20), womit unter Berücksichtigung des reinen Vermö- gens ein in der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (act. II-2016/202 9) kor- rekt ermitteltes massgebendes und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes Vermögen von Fr. 1‘350‘000.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) resultiert. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘678.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2011) sind korrekt. Im Weiteren bewegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 10 sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbei- träge von Fr. 53.55 innerhalb des bundes- respektive kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Die von der Beschwerdegegnerin auf dieser Basis ermittel- ten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge inklusive Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 2‘731.55 sind folglich nicht zu beanstanden. 3.3.2 Für das Jahr 2012 resultiert gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2016/202 8) ein zu berücksichtigendes reines Vermögen von Fr. 162‘464.50 (Fr. 324‘929.-- / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von unverändert Fr. 1‘181‘570.--(vgl. E. 3.3.1 hiervor), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes und durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘300‘000.-- ergibt. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘575.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2012) und Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 51.50 (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor), ausmachend insgesamt Fr. 2‘626.50, sind somit rechtens. 3.3.3 Mit Bezug auf das Beitragsjahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einzig den Zeitraum von Januar bis März berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin ab April 2013 eine AHV-Rente bezog (vgl. act. II- 2015/1106 4; vgl. E. 2.1 vorne). Gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2015/1106 5) beziffert sich das zu berücksichtigende reine Vermögen pro 2013 auf Fr. 170‘392.-- (Fr. 340‘784.-- / 2). Weiter hat die Beschwerdegegnerin die AHV-Renten von monatlich Fr. 2‘340.-- (vgl. BSV, Rententabellen 2013 AHV/IV, Skala 44) berücksichtigt, woraus sich insoweit ein jährliches AHV- Rentenbetreffnis von Fr. 28‘080.-- ergibt. Das beitragsrechtlich relevante Renteneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 1‘183‘970.-- ([Fr. 15‘511.-- + Fr. 74‘806.-- + Fr. 28‘080.--] / 2 x 20). Dies ergibt ein auf die nächsten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 11 Fr. 50‘000.-- abgerundetes und von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘350‘000.--. Bei der Beitragsfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Vorgaben für die unterjährige Beitragsberechnung (vgl. E. 2.3.3 vorne) be- achtet und die jährlich geschuldeten Beiträge von Fr. 2‘678.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013) auf die Periode von Januar bis März 2013 umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 669.60 ergibt (Fr. 2‘678.-- / 4; vgl. auch Rz. 2098.1 WSN). Unter Berücksichtigung der Verwaltungskos- tenbeiträge von Fr. 13.40 (vgl. E. 3.3.1 vorne) resultiert ein Total von Fr. 683.--, womit sich die Beitragsfestsetzung auch insoweit nicht bean- standen lässt. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2011 und 2012 sowie den Zeitraum Januar bis März 2013 zu entrichtenden Beiträge rechtskonform festgesetzt. Die angefochtenen Entscheide erwei- sen sich demnach als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 werden vereinigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 12
  10. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1106 AHV und 200 16 202 AHV (2) ACT/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. März 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 3. Dezember 2015 und 3. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2012, 27. August 2013 und 20. Oktober 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1949 geborenen A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Periode Januar bis März 2013 als Nichterwerbstätige zu entrich- tenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträ- ge definitiv auf je Fr. 2‘101.20 (pro 2011 und 2012) respektive auf Fr. 683.-- (pro 2013) fest (Akten der AKB, [act. II-2016/202], 6 ff.; [act. II- 2015/1106], 6). Am 3. Dezember 2015 zog die AKB die Beitragsfestsetzun- gen betreffend die Jahre 2011 und 2012 in Wiedererwägung und setzte die zu entrichtenden Beiträge mit zwei separaten Verfügungen neu auf Fr. 2‘731.55 (pro 2011) respektive auf Fr. 2‘626.50 (pro 2012) fest (act. II- 2016/202 3 f.). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 sowie ge- gen die beiden Wiedererwägungsverfügungen vom 3. Dezember 2015 erhobenen Einsprachen (act. II-2015/1106 3; II-2016/202 2) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 (betreffend die Beitragsperiode Ja- nuar bis März 2013 [act. II-2015/1106 1]) respektive vom 3. Februar 2016 (betreffend die Beitragsjahre 2011 und 2012 [act. II-2016/202 1]) ab. B. Mit (als Einsprache bezeichneter) Eingabe vom 13. Dezember 2015 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 Beschwerde (Verfahren AHV 200.2015.1106). Sie stellt sinngemäss den Antrag auf Neuberechnung der persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2011 und 2012 sowie für die Periode Januar bis März 2013. In der Begrün- dung macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eigene Berechnun- gen (Akten der Beschwerdeführerin, [act I-2015/1106], 4) im Wesentlichen geltend, die zugrunde gelegten Vermögensberechnungen seien nicht kor- rekt. Sodann seien die „verfügten Abrechnungen“ betreffend die Jahre 2011 und 2012 „längstens in Rechtskraft“ erwachsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 3 Mit weiterer (als Einsprache bezeichneter) Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 3. Februar 2016 (Verfahren AHV 200.2016.202). Sie macht hauptsächlich geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Ab- zug für Verheiratete bei der Berechnung der AHV-Beiträge nicht zulässig sei. Unter diesen Umständen könne sie die dargelegte Berechnung akzep- tieren. Hingegen würden die beiden Wiedererwägungsverfügungen vom

3. Dezember 2015 beanstandet. Insbesondere könne Art. 53 Abs. 2 ATSG „nicht angewendet werden“. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 (Verfahren AHV 200.2015.1106) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit das Verfahren AHV 200.2016.202 betreffender Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 bean- tragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegen- stand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Als gleicher Gegenstand wird die glei- che Thematik verstanden. Wichtigste Richtschnur hierfür bildet die Pro- zessökonomie. Die instruierende Behörde verfügt über einen grossen Ermessensspielraum, wobei die Vereinigung in jedem Verfahrensstadium möglich ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1 und 5). Die beiden Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 betref- fen die gleichen Parteien und den gleichen Gegenstand, weshalb es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 4 aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 3. Dezember 2015 (act. II-2015/1106 1) und 3. Februar 2016 (act. II-2016/202 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge in den Jahren 2011 und 2012 sowie für die Periode Januar bis März 2013. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (2011: Fr. 2‘731.55; 2012: Fr. 2‘626.50 [act. II-2016/202 3 f.]; 2013: Fr. 683.-- [act. II-2015/1106 6]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Mo- nats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht zum Renteneinkommen gehören gemäss der bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV versicherungseigene Leistungen der IV und AHV (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2011, 9C_258/2011, E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 6

1) respektive – nach der seit 1. Januar 2011 gültigen und vorliegend massgeblichen Fassung – die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (vgl. BGE 141 V 377 E. 1 S. 379). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskas- sen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 Satz 1 AHVV). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 7 Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er- folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange- wandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Schliesslich liegt nach der Praxis des angerufenen Gerichts die betragsmässige Grenze für die An- nahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.--. 3. 3.1 Zu Recht ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (vgl. E. 1.3 vorne) als Nichterwerbstätige zu entrichten hat und sie dabei nicht unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fällt, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3.1 vorne). 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin auf die am

7. Oktober 2012 und 27. August 2013 (act. II-2016/202 6 f.) erlassenen (definitiven) Beitragsverfügungen wiedererwägungsweise zurückkommen durfte. Aufgrund der Akten ist erstellt und bestreitet auch die Beschwerdeführerin insoweit nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim Renteneinkommen des … geborenen Ehemannes die seit März 2007 bezogene AHV-Rente (vgl. act. II-2016/202 5) nicht berücksichtigt hat, obschon dies gemäss der ab Januar 2011 massgebenden Rechtslage (vgl. E. 2.3.2 vorne) erforderlich gewesen wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei- träge für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund falscher Rechtsregeln berech- net und die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 erweisen sich demzufolge als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne. Weiter ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, wird doch der vom Verwaltungsgericht als in dieser Hinsicht massgeblich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 8 erachtete Betrag von Fr. 800.-- überschritten (vgl. E. 2.4 vorne), indem für das Beitragsjahr 2011 ein Betrag von Fr. 2‘731.55 (act. II-2016/202 4) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 7) und pro 2012 ein Betrag von Fr. 2‘626.50 (act. II-2016/202 3) statt Fr. 2‘101.20 (act. II-2016/202 6) resultiert. Mass- gebend ist dabei die hinsichtlich beider Beitragsjahre addierte Gesamtdiffe- renz von Fr. 1‘155.65, wirkte sich der Fehler doch in beiden Verfügungen gleichermassen aus. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Wiedererwägung der Verfügun- gen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 die ihrer Ansicht nach feh- lenden Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG ins Feld führt, kann ihr nicht gefolgt werden, da diese Bestimmung die (hier nicht zur Anwendung gelangte) prozessuale Revision betrifft, welche der Korrektur anfänglich fehlender tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen dient, wohingegen es vorliegend – wie hiervor dargelegt – um die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (von Art. 28 Abs. 1 AHVV) geht, welche sich nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht nach Abs. 1 der nämlichen Bestimmung richtet. Damit ist – anders als in der Beschwerde vorgebracht

– auch nicht massgebend, ob die Beibringung allfälliger Beweismittel vorher nicht möglich war. Ob der Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 geltend macht – die Sachlage betreffend AHV-Rentenbezug ihres Ehemannes schon lange bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist im wiedererwägungsrechtlichen Kontext demnach nicht von Belang; insbesondere ist die Zulässigkeit einer Wiedererwägung auch nicht von einem allfälligen Verschulden einer der Parteien abhängig. Aus dem Dargelegten folgt somit, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 7. Oktober 2012 und 27. August 2013 zu Recht in Wie- dererwägung gezogen und am 3. Dezember 2015 (act. II-2016/202 3 f.) die persönlichen Beiträge neu festgesetzt hat. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des den Bei- tragsfestsetzungen betreffend die Jahre 2011, 2012 und die Periode von Januar bis März 2013 zugrunde gelegten massgebenden Vermögens auf die Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung (act. II-2016/202 8 f.; act. II-2015/1106 5) und – betreffend dem Renteneinkommen – auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 9 auf eigene Erhebungen ab (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren AHV 200.2016.202, S. 2, Ziffer 2, 3. Abschnitt), was nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Im Weiteren ist im Grundsatz (und zu Recht) unbestrit- ten, dass sowohl die an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aus- gerichteten BVG-Renten als auch dessen AHV-Rente zum Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV gehören (zum Begriff des Renteneinkommens, vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190). Sodann ist der steuerrechtlich zulässige „Abzug für Verheiratete“ AHV-beitragsrechtlich nicht zu beachten, ist doch in diesem Bereich das Reinvermögen ohne derartige Abzüge massgebend. Dementsprechend sieht Rz. 2082 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) vor, dass einzig Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden können. Dem pflichtet denn auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Februar 2016 nunmehr bei, nachdem sie ihren Berechnungen im Rahmen der Beschwerde vom 13. Dezember 2015 den nämlichen Abzug beim Vermögen noch in Anschlag gebracht hatte (vgl. act. I-2015/1106 4). 3.3.1 Mit Bezug auf das Jahr 2011 ist der Beitragsberechnung gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2016/202 9) ein reines Vermögen von Fr. 187‘199.50 (Fr. 374‘399.-- / 2) zugrunde zu legen. Für das Rentenein- kommen sind zunächst die in der Steuermeldung aufgeführten und auf ein Jahr umgerechneten BVG-Renten von Fr. 15‘511.-- und Fr. 74‘806.-- zu berücksichtigen. Hinzu kommt die AHV-Rente des Ehemannes (vgl. E. 3.2 vorne), welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 27‘840.-- veranschlagt hat (Fr. 2‘320.-- [vgl. BSV, Rententabellen 2011 AHV/IV, Skala 44] x 12). Hier- aus errechnet sich ein zu berücksichtigendes kapitalisiertes Rentenein- kommen von insgesamt Fr. 1‘181‘570.-- ([Fr. 15‘511.-- + Fr. 74‘806.-- + Fr. 27‘840.--] / 2 x 20), womit unter Berücksichtigung des reinen Vermö- gens ein in der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (act. II-2016/202 9) kor- rekt ermitteltes massgebendes und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes Vermögen von Fr. 1‘350‘000.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) resultiert. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘678.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2011) sind korrekt. Im Weiteren bewegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 10 sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbei- träge von Fr. 53.55 innerhalb des bundes- respektive kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Die von der Beschwerdegegnerin auf dieser Basis ermittel- ten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge inklusive Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 2‘731.55 sind folglich nicht zu beanstanden. 3.3.2 Für das Jahr 2012 resultiert gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2016/202 8) ein zu berücksichtigendes reines Vermögen von Fr. 162‘464.50 (Fr. 324‘929.-- / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von unverändert Fr. 1‘181‘570.--(vgl. E. 3.3.1 hiervor), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes und durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘300‘000.-- ergibt. Die gestützt darauf festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2‘575.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2012) und Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 51.50 (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor), ausmachend insgesamt Fr. 2‘626.50, sind somit rechtens. 3.3.3 Mit Bezug auf das Beitragsjahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einzig den Zeitraum von Januar bis März berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin ab April 2013 eine AHV-Rente bezog (vgl. act. II- 2015/1106 4; vgl. E. 2.1 vorne). Gestützt auf die Steuermeldung (act. II-2015/1106 5) beziffert sich das zu berücksichtigende reine Vermögen pro 2013 auf Fr. 170‘392.-- (Fr. 340‘784.-- / 2). Weiter hat die Beschwerdegegnerin die AHV-Renten von monatlich Fr. 2‘340.-- (vgl. BSV, Rententabellen 2013 AHV/IV, Skala 44) berücksichtigt, woraus sich insoweit ein jährliches AHV- Rentenbetreffnis von Fr. 28‘080.-- ergibt. Das beitragsrechtlich relevante Renteneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 1‘183‘970.-- ([Fr. 15‘511.-- + Fr. 74‘806.-- + Fr. 28‘080.--] / 2 x 20). Dies ergibt ein auf die nächsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 11 Fr. 50‘000.-- abgerundetes und von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ermitteltes massgebendes Vermögen von Fr. 1‘350‘000.--. Bei der Beitragsfestsetzung hat die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Vorgaben für die unterjährige Beitragsberechnung (vgl. E. 2.3.3 vorne) be- achtet und die jährlich geschuldeten Beiträge von Fr. 2‘678.-- (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013) auf die Periode von Januar bis März 2013 umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 669.60 ergibt (Fr. 2‘678.-- / 4; vgl. auch Rz. 2098.1 WSN). Unter Berücksichtigung der Verwaltungskos- tenbeiträge von Fr. 13.40 (vgl. E. 3.3.1 vorne) resultiert ein Total von Fr. 683.--, womit sich die Beitragsfestsetzung auch insoweit nicht bean- standen lässt. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die für die Jahre 2011 und 2012 sowie den Zeitraum Januar bis März 2013 zu entrichtenden Beiträge rechtskonform festgesetzt. Die angefochtenen Entscheide erwei- sen sich demnach als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Verfahren AHV 200.2015.1106 und AHV 200.2016.202 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 12 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016, AHV/15/1106, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.