Entscheid vom 4. Dezember 2015 (shbv 73/2015)
Sachverhalt
A. Das Ehepaar B.________ bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistun- gen. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 30. Mai 2013 stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde … die Unterstützungsleistun- gen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015, SH/2015/687, lit. A des Sachverhalts). B. Am 1. Dezember 2014 beantragte A.________ zusammen mit seiner Ehe- frau bei der Einwohnergemeinde … (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2015. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab mit der Begründung, der Verzehr des geerbten Vermögens aus dem Nachlass des Vaters von C.________ (Aus- zahlung von Fr. 45'000.-- am 5. Juni 2013 und von Fr. 7'173.55 am 15. Ja- nuar 2014) sei im Umfang von Fr. 28'486.-- bzw. (nach Abzug des Vermö- gensfreibetrages) von Fr. 20'486.-- nicht belegt; weiter entzog die Gemein- de einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinngemässen Gesuchs um Ge- währung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 und 9. Januar 2015 ab. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
5. März 2015, SH/2015/42, nicht ein (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. B des Sachverhalts). Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 17. Juli 2015 die gegen die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. D des Sachverhalts). Mit Urteil VGE SH/2015/687 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 auf und wies die Sache zur umfassenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 3 Prüfung der Bedürftigkeit des Ehepaares B.________ an die Gemeinde zurück. C. Am 19. Februar 2015 beantragte A.________ als Einzelperson Sozialhilfe und begründete dies mit der Trennung von seiner Ehefrau. Am 9. März 2015 verfügte die Gemeinde die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bei der Vorinstanz bzw. am Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar. Auf die gegen die Verfügung vom 9. März 2015 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 9. Juli 2015, SH/2015/324, lit. A des Sachverhalts). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/324 ab. Es erachtete die Verfahrensvereini- gung als nicht haltbar, weshalb die Vereinigungsverfügung keine Rechts- wirkungen entfalte; das Verfahren betreffend den Antrag vom 19. Februar 2015 sei fortzuführen (vgl. Urteil VGE SH/2015/324, E. 3.3). Das Bundes- gericht trat mit Entscheid vom 12. August 2015, 8C_535/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die Gemeinde den Antrag von A.________ vom 19. Februar 2015 ab (Akten der Vorinstanz [act. II] 11 bis 18). Sie erwog im Wesentlichen, die geltend gemachte Trennung diene alleine dem Zweck, Sozialhilfeleistungen zu erwirken, welche A.________ aufgrund des der Ehefrau unterstellten Vermögens allenfalls nicht zustün- den; es werde deshalb auf die Begründung in der Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 (Antrag auf Sozialhilfe als Ehepaar) verwiesen (act. II 17). Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde und ersuchte um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme (Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe ab dem 1. März 2015; act. II 1 bis 7). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ab (Verfahren shbv 73/2015; act. II 21 bis 23). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 4
5. August 2015, SH/2015/693, nicht ein (act. II 27 bis 42). Das Bundesge- richt trat mit Entscheid vom 16. November 2015, 8C_548/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein (act. II 119 bis 123). Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz nahm die Gemeinde mit Verfügung vom 30. November 2015 die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 zurück und vereinigte die Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und vom 19. Februar 2015 (als Einzelperson). Sie erwog hauptsächlich, es sei aufgrund des Urteils VGE SH/2015/687 klar, dass die Begründung in der Verfügung vom 14. Juli 2015 (Verneinung des Anspruchs auf Sozialhilfe wegen eines unterstellten Restvermögens) ebenfalls als unzulässig erach- tet würde (act. II 127 bis 134). In der Folge schrieb die Vorinstanz das von A.________ mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 an- hängig gemachte Verfahren (shbv 73/2015) mit Verfügung vom 4. Dezem- ber 2015 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (act. II 135 f.). D. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Ver- nehmlassung und wies auf ihren Entscheid vom 27. Januar 2016 im Ver- fahren shbv 120/2015 (Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2015) hin. Am 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 5
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend kein Sach-, sondern ein Prozess- entscheid (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Streitig und zu prüfen ist demgemäss einzig, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Sozialhilfe (vgl. lit. C des Sachverhalts) als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abschreiben durfte. Materielle Fragen hingegen wären erst zu prüfen, wenn sich zeigen würde, dass das Verfahren nicht hätte abgeschrieben werden dürfen. Die Begeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 6 ren des Beschwerdeführers können deshalb nur soweit an die Hand ge- nommen werden, als sie die Zulässigkeit der Abschreibung betreffen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen zahlreichen Ausführungen be- treffend die Ausrichtung bzw. Ablehnung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Beschwerde, S. 2 ff., und Eingabe vom 22. Februar 2016, S. 4 ff.) kann im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Prozessentscheides nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zu Gunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwer- deinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Gegenstandslos wird ein Verfahren, wenn in seinem Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefoch- tenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die instruierende Behörde schreibt das gegenstandslos gewordene Verfah- ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Hinter der Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 VRPG steht der Gedanke, dass jede Rechtsverfolgung grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Das rechtserhebliche Interesse an einer Verfügung oder ei- nem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 7 fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verloren geht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Ein Verfahren wird ins- besondere gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht, oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt förmlich aufgehoben wird. Der angefochtene Verwaltungsakt kann unter bestimmten Voraussetzungen von der verfügenden Behörde selber (durch Erlass einer neuen Verfügung) beseitigt werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 und 2). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass sein Antrag auf Sozi- alhilfe (als Einzelperson) vom 19. Februar 2015 wegen der erfolgten Neu- verfügung vom 30. November 2015 bzw. des angefochtenen Abschrei- bungsbeschlusses nicht bearbeitet werde (vgl. Eingabe vom 22. Februar 2016, S. 2 Ziff. 4 f.). 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe vom 19. Februar 2015 ab (act. II 11 bis 18). Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob sie mit Verfügung vom 30. November 2015 die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 auf und vereinigte die Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und vom
19. Februar 2015 (als Einzelperson; act. II 127 bis 134). Sie erwog im Wesentlichen, es sei aufgrund des Urteils VGE SH/2015/687 klar, dass die Begründung in der Verfügung vom 14. Juli 2015 (Verneinung des An- spruchs auf Sozialhilfe wegen eines unterstellten Restvermögens) eben- falls als unzulässig erachtet würde (act. II 129). Mit der neuen Verfügung behandelt die Beschwerdegegnerin unter anderem die Frage der geltend gemachten Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit die Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe als Ehepaar bzw. als Einzelperson (vgl. act. II 129 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau am 7. Dezember 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde, welche mit Entscheid vom 27. Januar 2016 abgewiesen wurde (Verfahren shbv 120/215). Diesen wiederum fochten sie am 23. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht an (Verfahren SH/2016/250), weshalb dem Beschwerdeführer durch die Abschreibung - wie die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 8 zutreffend darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.4 f.) - kein Nachteil erwuchs; sein Rechtsschutz blieb voll gewahrt. Mit dem Erlass der neuen Verfügung vom 30. November 2015, welche die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 - wie vorstehend dargelegt - ganz ersetzt, fiel diese und damit das Anfechtungsobjekt weg. Das mit Be- schwerde vom 20. Juli 2015 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (shbv 73/2015; act. II 1 bis 7) wurde damit gegenstandslos (Gegenstandslosigkeit im engen Sinne) und musste von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 71 N. 8). 2.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der hiervor zitierten Art. 71 und 39 VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz ihre Verfügungs- bzw. Entscheidbefugnisse in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen haben. Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2015 (act. II 135 f.) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Be- schwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 4 Dezember 2015 (act. II 135 f.). Gegen solche Verfügungen steht dassel- be Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 39 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 lit. b VRPG [Umkehr- schluss]). Hauptsache ist vorliegend das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfeleistungen (vgl. lit. C des Sachverhalts). Da die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung sol- cher Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig ist (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]), er- streckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die Beurteilung der vorliegend an- gefochtenen Abschreibungsverfügung. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1099 SH FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. April 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Abschreibungsverfügung vom 4. Dezember 2015 (shbv 73/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar B.________ bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistun- gen. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 30. Mai 2013 stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde … die Unterstützungsleistun- gen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015, SH/2015/687, lit. A des Sachverhalts). B. Am 1. Dezember 2014 beantragte A.________ zusammen mit seiner Ehe- frau bei der Einwohnergemeinde … (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2015. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab mit der Begründung, der Verzehr des geerbten Vermögens aus dem Nachlass des Vaters von C.________ (Aus- zahlung von Fr. 45'000.-- am 5. Juni 2013 und von Fr. 7'173.55 am 15. Ja- nuar 2014) sei im Umfang von Fr. 28'486.-- bzw. (nach Abzug des Vermö- gensfreibetrages) von Fr. 20'486.-- nicht belegt; weiter entzog die Gemein- de einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinngemässen Gesuchs um Ge- währung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 und 9. Januar 2015 ab. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
5. März 2015, SH/2015/42, nicht ein (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. B des Sachverhalts). Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 17. Juli 2015 die gegen die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. D des Sachverhalts). Mit Urteil VGE SH/2015/687 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 auf und wies die Sache zur umfassenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 3 Prüfung der Bedürftigkeit des Ehepaares B.________ an die Gemeinde zurück. C. Am 19. Februar 2015 beantragte A.________ als Einzelperson Sozialhilfe und begründete dies mit der Trennung von seiner Ehefrau. Am 9. März 2015 verfügte die Gemeinde die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bei der Vorinstanz bzw. am Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar. Auf die gegen die Verfügung vom 9. März 2015 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 9. Juli 2015, SH/2015/324, lit. A des Sachverhalts). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/324 ab. Es erachtete die Verfahrensvereini- gung als nicht haltbar, weshalb die Vereinigungsverfügung keine Rechts- wirkungen entfalte; das Verfahren betreffend den Antrag vom 19. Februar 2015 sei fortzuführen (vgl. Urteil VGE SH/2015/324, E. 3.3). Das Bundes- gericht trat mit Entscheid vom 12. August 2015, 8C_535/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die Gemeinde den Antrag von A.________ vom 19. Februar 2015 ab (Akten der Vorinstanz [act. II] 11 bis 18). Sie erwog im Wesentlichen, die geltend gemachte Trennung diene alleine dem Zweck, Sozialhilfeleistungen zu erwirken, welche A.________ aufgrund des der Ehefrau unterstellten Vermögens allenfalls nicht zustün- den; es werde deshalb auf die Begründung in der Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 (Antrag auf Sozialhilfe als Ehepaar) verwiesen (act. II 17). Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde und ersuchte um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme (Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe ab dem 1. März 2015; act. II 1 bis 7). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ab (Verfahren shbv 73/2015; act. II 21 bis 23). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 4
5. August 2015, SH/2015/693, nicht ein (act. II 27 bis 42). Das Bundesge- richt trat mit Entscheid vom 16. November 2015, 8C_548/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein (act. II 119 bis 123). Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz nahm die Gemeinde mit Verfügung vom 30. November 2015 die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 zurück und vereinigte die Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und vom 19. Februar 2015 (als Einzelperson). Sie erwog hauptsächlich, es sei aufgrund des Urteils VGE SH/2015/687 klar, dass die Begründung in der Verfügung vom 14. Juli 2015 (Verneinung des Anspruchs auf Sozialhilfe wegen eines unterstellten Restvermögens) ebenfalls als unzulässig erach- tet würde (act. II 127 bis 134). In der Folge schrieb die Vorinstanz das von A.________ mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 an- hängig gemachte Verfahren (shbv 73/2015) mit Verfügung vom 4. Dezem- ber 2015 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (act. II 135 f.). D. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Ver- nehmlassung und wies auf ihren Entscheid vom 27. Januar 2016 im Ver- fahren shbv 120/2015 (Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2015) hin. Am 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom
4. Dezember 2015 (act. II 135 f.). Gegen solche Verfügungen steht dassel- be Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 39 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 75 lit. b VRPG [Umkehr- schluss]). Hauptsache ist vorliegend das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfeleistungen (vgl. lit. C des Sachverhalts). Da die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung sol- cher Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig ist (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]), er- streckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die Beurteilung der vorliegend an- gefochtenen Abschreibungsverfügung. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend kein Sach-, sondern ein Prozess- entscheid (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Streitig und zu prüfen ist demgemäss einzig, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Sozialhilfe (vgl. lit. C des Sachverhalts) als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abschreiben durfte. Materielle Fragen hingegen wären erst zu prüfen, wenn sich zeigen würde, dass das Verfahren nicht hätte abgeschrieben werden dürfen. Die Begeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 6 ren des Beschwerdeführers können deshalb nur soweit an die Hand ge- nommen werden, als sie die Zulässigkeit der Abschreibung betreffen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen zahlreichen Ausführungen be- treffend die Ausrichtung bzw. Ablehnung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Beschwerde, S. 2 ff., und Eingabe vom 22. Februar 2016, S. 4 ff.) kann im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Prozessentscheides nicht eingetreten werden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zu Gunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwer- deinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Gegenstandslos wird ein Verfahren, wenn in seinem Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefoch- tenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die instruierende Behörde schreibt das gegenstandslos gewordene Verfah- ren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Hinter der Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 VRPG steht der Gedanke, dass jede Rechtsverfolgung grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Das rechtserhebliche Interesse an einer Verfügung oder ei- nem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 7 fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verloren geht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Ein Verfahren wird ins- besondere gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht, oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt förmlich aufgehoben wird. Der angefochtene Verwaltungsakt kann unter bestimmten Voraussetzungen von der verfügenden Behörde selber (durch Erlass einer neuen Verfügung) beseitigt werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 und 2). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass sein Antrag auf Sozi- alhilfe (als Einzelperson) vom 19. Februar 2015 wegen der erfolgten Neu- verfügung vom 30. November 2015 bzw. des angefochtenen Abschrei- bungsbeschlusses nicht bearbeitet werde (vgl. Eingabe vom 22. Februar 2016, S. 2 Ziff. 4 f.). 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Juli 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe vom 19. Februar 2015 ab (act. II 11 bis 18). Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hob sie mit Verfügung vom 30. November 2015 die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 auf und vereinigte die Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und vom
19. Februar 2015 (als Einzelperson; act. II 127 bis 134). Sie erwog im Wesentlichen, es sei aufgrund des Urteils VGE SH/2015/687 klar, dass die Begründung in der Verfügung vom 14. Juli 2015 (Verneinung des An- spruchs auf Sozialhilfe wegen eines unterstellten Restvermögens) eben- falls als unzulässig erachtet würde (act. II 129). Mit der neuen Verfügung behandelt die Beschwerdegegnerin unter anderem die Frage der geltend gemachten Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit die Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe als Ehepaar bzw. als Einzelperson (vgl. act. II 129 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau am 7. Dezember 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde, welche mit Entscheid vom 27. Januar 2016 abgewiesen wurde (Verfahren shbv 120/215). Diesen wiederum fochten sie am 23. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht an (Verfahren SH/2016/250), weshalb dem Beschwerdeführer durch die Abschreibung - wie die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 8 zutreffend darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.4 f.) - kein Nachteil erwuchs; sein Rechtsschutz blieb voll gewahrt. Mit dem Erlass der neuen Verfügung vom 30. November 2015, welche die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 - wie vorstehend dargelegt - ganz ersetzt, fiel diese und damit das Anfechtungsobjekt weg. Das mit Be- schwerde vom 20. Juli 2015 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (shbv 73/2015; act. II 1 bis 7) wurde damit gegenstandslos (Gegenstandslosigkeit im engen Sinne) und musste von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 71 N. 8). 2.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der hiervor zitierten Art. 71 und 39 VRPG (vgl. E. 2.1 hiervor) die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz ihre Verfügungs- bzw. Entscheidbefugnisse in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen haben. Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2015 (act. II 135 f.) hält der Rechtskontrolle stand, womit sich die hiergegen erhobene Be- schwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde …
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, SH/15/1099, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.