Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 \n(272/12-327.400)
Sachverhalt
A. Der 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine berufliche Tätigkeit bei der Zürich Versi- cherungsgesellschaft AG (nachfolgend Zürich oder Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe- rufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2012 (Akten der Zürich [act. II] Z 1) am 3. September 2012 bei einem Sturz Verletzungen an der rechten Hand und am rechten Ohr zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungs- pflicht (act. II Z 3) und kam für die Kosten der Heilbehandlung und Arbeits- unfähigkeit auf. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. Juli 2014 (act. II ZM 24) sowie deren Ergänzungsbericht vom
27. März 2015 (act. II ZM 29) erliess die Zürich am 7. September 2015 (act. II Z 187) eine Verfügung, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. September 2012 die vorübergehenden UVG-Versiche- rungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 31. Juli 2014 einstell- te, auf eine Rückforderung der ab 1. August 2014 erbrachten Leistungen verzichtete, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver- neinte, ihm bei einem Integritätsschaden von 10% eine Entschädigung von Fr. 12‘600.-- zusprach und eine Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie) mangels natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang ablehnte. Da die eingeschrieben versandte Verfügung dem Versicherten unter der bisherigen Korrespondenzadresse nicht zugestellt werden konnte (act. II Z 193), wurde sie ihm am 16. September 2015 (act. II Z 194) erneut mit ein- geschriebener Briefsendung an eine andere Adresse geschickt. Der Versi- cherte holte die Verfügung bei der Post nicht ab (act. II Z 214), weshalb ihm die Zürich diese mit normaler Briefsendung am 2. Oktober 2015 (act. II Z
215) ein weiteres Mal übermittelte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 3 B. Der obligatorische Krankenversicherer des Versicherten, die B.________, erhob gegen die Verfügung vom 7. September 2015 am 18. September 2015 (act. II Z 198) vorsorglich Einsprache, begründete sie jedoch nicht innert der am 22. September 2015 (act. II 204) gewährten Nachfrist. Der Versicherte seinerseits erhob am 21. November 2015 (act. II Z 221) Ein- sprache gegen die Verfügung. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (act. II Z 224) trat die Zürich auf die erhobenen Einsprachen der B.________ und des Versicherten nicht ein. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, auf seine Einsprache vom 21. No- vember 2015 (act. II Z 221) sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Anordnung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 Bestätigungen für die stationären Klinikaufenthalte vom 1. bis 20. Ok- tober 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und vom 20. Oktober bis 5. November 2015 (act. I 6) ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezem- ber 2015 (act. II Z 224). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg- nerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
21. November 2015 (act. II 221) eingetreten ist. Nicht einzutreten ist hinge- gen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Einwände materiel- ler Art erhebt, zumal diese nicht Gegenstand des angefochtenen Nichtein- tretensentscheids bilden, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 5
E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
E. 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).
E. 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
E. 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bisherige (BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255; ARV 1991 Nr. 17 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 6
122) Rechtsprechung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Empfängerinnen oder Empfänger einer behörd- lichen Eröffnung, welche die Beschwerdefrist zufolge Abwesenheit vom Zustellort (Ferien, Auslandsaufenthalt) versäumt haben, können ihre Abwe- senheit als Fristwiederherstellungsgrund geltend machen, wenn sie, weil mit der Zustellung nicht zu rechnen war, hinsichtlich der Inempfangnahme keine besonderen Vorkehren zu treffen hatten (BGE 107 V 190 E. 2 S. 191). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsu- chende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Vor- aussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchti- gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei- zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1).
E. 3.1 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II Z 193 sowie www.post.ch) wurde die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) gleichentags von der Beschwerdegegnerin eingeschrieben der Post übergeben und - entgegen dem beschwerdeweise Vorbringen (Beschwerde S. 1) - von dieser erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 an der Adresse „...“ zuzustellen. In der Folge wurde die Verfügung mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebe- nen Adresse nicht ermittelt werden können, an die Beschwerdegegnerin retourniert. Die besagte Zustelladresse ist als korrekt anzusehen, wurde dem Beschwerdeführer an diese doch ab dem Unfalldatum sämtliche Kor- respondenz übermittelt und der Beschwerdeführer hat der Beschwerde- gegnerin bis zum Verfügungszeitpunkt keine Adressänderung gemeldet. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 7 musste zudem mit einer Briefsendung der Beschwerdegegnerin rechnen, da diese ihm am 7. Mai 2015 (act. II Z 164) mitgeteilt hatte, dass sie über ihre definitive Leistungspflicht in den nächsten Wochen abschliessend ent- scheiden werde. Beschwerdeweise bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er über zwei Postadressen verfügt, welche beide „intakt“ seien (Beschwerde S. 1). Somit galt die Verfügung vom 7. September 2015 am
15. September 2015 als zugestellt, begann die Einsprachefrist am 16. Sep- tember 2015 zu laufen und endete am 15. Oktober 2015 (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. März 2010, 5A_2/2010, E. 3). Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Einsprache am 21. Novem- ber 2015 (act. II Z 221) nicht eingehalten, was unbestritten ist. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Wiederherstellungsgrund geltend, wenn er anbringt, wegen seiner gesund- heitlichen Beschwerden öffne er seinen Briefkasten nicht oder werfe die Briefe weg, ohne sie zu lesen. Ausserdem vermeide er Menschenkontakte, wodurch er seine Wohnungstür selten öffne. Aus diesem Grund habe er auf die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) hin nicht fristgerecht Einsprache erheben können (Beschwerde S. 1). Die Einwände des Be- schwerdeführers sind unbegründet. Zwar leidet er gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. II ZM 24) an einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträch- tigt (S. 4). Gemäss den Verwaltungsakten wie auch aufgrund seiner Einga- ben im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer je- doch offensichtlich fähig, mit Behörden zu korrespondieren. Ebenfalls konn- ten ihm die eingeschrieben versandten prozessleitenden Verfügungen des angerufenen Gerichts vom 11. und 17. Dezember 2015 zugestellt werden. Offenbar hat er diese auch gelesen und deren Inhalt verstanden, zumal er die vom Instruktionsrichter am 11. Dezember 2015 einverlangten Unterla- gen (act. I 5 und 6) zuzüglich einer weiteren Stellungnahme fristgerecht am
30. Dezember 2015 einreichte. Es ist denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im hier interessie- renden Zeitraum nach Verfügungserlass aufgrund einer Erkrankung von einer fristgerechten Einspracheerhebung oder dem Beizug eines Vertreters abgehalten wurde. Solches ergibt sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 8 ten Kurzbestätigungen betreffend den im Oktober und November 2015 stattgefundenen Klinikaufenthalten (act. I 5 und 6), in welchen keinerlei Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit - soweit hier von Interesse - be- scheinigt wird. Selbst eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie der Be- schwerdeführer geltend macht, schliesst im Übrigen als solche nicht aus, dass eine versicherte Person selber fristwahrend handelt oder zumindest einen Vertreter bezeichnet.
E. 3.2 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer die angefochtene Verfügung am 16. September 2015 (act. II Z 194) mit eingeschriebener und am 2. Oktober 2015 (act. II Z 215) mit gewöhnlicher Postsendung an die zweite „intakte“ Zustelladresse in ... übermittelte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 13. August 2014, 8C_374/2014) grundsätzlich nicht massgebend. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird, ist ein zweiter Versand und die spätere Ent- gegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, nicht erheblich (E. 3.3); die Be- schwerdegegnerin hat denn auch bei beiden nachträglichen Versendungen ausdrücklich festgehalten, dass die Einsprachefrist bereits laufe, so dass sich der Beschwerdeführer nicht etwa auf Vertrauensschutz berufen kann. Selbst unter Annahme eines neuen Fristenlaufs hätte dies keine andere Beurteilung der Frage der Fristeinhaltung zur Folge, übergab der Be- schwerdeführer doch seine Einsprache am 21. November 2015 und damit nach Ablauf einer allfälligen neuen Einsprachefrist von 30 Tagen der Post. Dass er sich vom 1. Oktober bis 5. November 2015 in zwei stationären Kli- nikaufenthalten befand, ändert daran nichts. Wer sich nämlich während eines hängigen Verfahrens von seinem Wohnort entfernt, hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 131) die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit ihm behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Zu diesen Vorkehren, welche der Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasste, wäre er denn auch verpflichtet gewesen, zumal er gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 hiervor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Zustellung einer Eingabe der Beschwerdegegnerin während seiner Abwesenheit zu erwarten hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 9
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) verspätet Einsprache erhoben und ist ein Wiederherstellungsgrund hinsichtlich der Einsprachefrist zu ver- neinen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 21. November 2015 (act. II Z 221) mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (act. II Z 224) nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Zürich Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1098 UV KOJ/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungsgesellschaft AG Postfach, 8085 Zürich Versicherung Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 (272/12-327.400)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine berufliche Tätigkeit bei der Zürich Versi- cherungsgesellschaft AG (nachfolgend Zürich oder Beschwerdegegnerin) nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe- rufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2012 (Akten der Zürich [act. II] Z 1) am 3. September 2012 bei einem Sturz Verletzungen an der rechten Hand und am rechten Ohr zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungs- pflicht (act. II Z 3) und kam für die Kosten der Heilbehandlung und Arbeits- unfähigkeit auf. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 7. Juli 2014 (act. II ZM 24) sowie deren Ergänzungsbericht vom
27. März 2015 (act. II ZM 29) erliess die Zürich am 7. September 2015 (act. II Z 187) eine Verfügung, in welcher sie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. September 2012 die vorübergehenden UVG-Versiche- rungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 31. Juli 2014 einstell- te, auf eine Rückforderung der ab 1. August 2014 erbrachten Leistungen verzichtete, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver- neinte, ihm bei einem Integritätsschaden von 10% eine Entschädigung von Fr. 12‘600.-- zusprach und eine Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie) mangels natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang ablehnte. Da die eingeschrieben versandte Verfügung dem Versicherten unter der bisherigen Korrespondenzadresse nicht zugestellt werden konnte (act. II Z 193), wurde sie ihm am 16. September 2015 (act. II Z 194) erneut mit ein- geschriebener Briefsendung an eine andere Adresse geschickt. Der Versi- cherte holte die Verfügung bei der Post nicht ab (act. II Z 214), weshalb ihm die Zürich diese mit normaler Briefsendung am 2. Oktober 2015 (act. II Z
215) ein weiteres Mal übermittelte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 3 B. Der obligatorische Krankenversicherer des Versicherten, die B.________, erhob gegen die Verfügung vom 7. September 2015 am 18. September 2015 (act. II Z 198) vorsorglich Einsprache, begründete sie jedoch nicht innert der am 22. September 2015 (act. II 204) gewährten Nachfrist. Der Versicherte seinerseits erhob am 21. November 2015 (act. II Z 221) Ein- sprache gegen die Verfügung. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (act. II Z 224) trat die Zürich auf die erhobenen Einsprachen der B.________ und des Versicherten nicht ein. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob der Versicherte hiergegen Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, auf seine Einsprache vom 21. No- vember 2015 (act. II Z 221) sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Anordnung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 Bestätigungen für die stationären Klinikaufenthalte vom 1. bis 20. Ok- tober 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) und vom 20. Oktober bis 5. November 2015 (act. I 6) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezem- ber 2015 (act. II Z 224). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg- nerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
21. November 2015 (act. II 221) eingetreten ist. Nicht einzutreten ist hinge- gen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Einwände materiel- ler Art erhebt, zumal diese nicht Gegenstand des angefochtenen Nichtein- tretensentscheids bilden, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 5 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.3 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bisherige (BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255; ARV 1991 Nr. 17 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 6
122) Rechtsprechung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Empfängerinnen oder Empfänger einer behörd- lichen Eröffnung, welche die Beschwerdefrist zufolge Abwesenheit vom Zustellort (Ferien, Auslandsaufenthalt) versäumt haben, können ihre Abwe- senheit als Fristwiederherstellungsgrund geltend machen, wenn sie, weil mit der Zustellung nicht zu rechnen war, hinsichtlich der Inempfangnahme keine besonderen Vorkehren zu treffen hatten (BGE 107 V 190 E. 2 S. 191). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsu- chende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Vor- aussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchti- gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei- zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). 3. 3.1 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II Z 193 sowie www.post.ch) wurde die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) gleichentags von der Beschwerdegegnerin eingeschrieben der Post übergeben und - entgegen dem beschwerdeweise Vorbringen (Beschwerde S. 1) - von dieser erfolglos versucht, dem Beschwerdeführer am 8. September 2015 an der Adresse „...“ zuzustellen. In der Folge wurde die Verfügung mit dem Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebe- nen Adresse nicht ermittelt werden können, an die Beschwerdegegnerin retourniert. Die besagte Zustelladresse ist als korrekt anzusehen, wurde dem Beschwerdeführer an diese doch ab dem Unfalldatum sämtliche Kor- respondenz übermittelt und der Beschwerdeführer hat der Beschwerde- gegnerin bis zum Verfügungszeitpunkt keine Adressänderung gemeldet. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 7 musste zudem mit einer Briefsendung der Beschwerdegegnerin rechnen, da diese ihm am 7. Mai 2015 (act. II Z 164) mitgeteilt hatte, dass sie über ihre definitive Leistungspflicht in den nächsten Wochen abschliessend ent- scheiden werde. Beschwerdeweise bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dass er über zwei Postadressen verfügt, welche beide „intakt“ seien (Beschwerde S. 1). Somit galt die Verfügung vom 7. September 2015 am
15. September 2015 als zugestellt, begann die Einsprachefrist am 16. Sep- tember 2015 zu laufen und endete am 15. Oktober 2015 (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. März 2010, 5A_2/2010, E. 3). Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Einsprache am 21. Novem- ber 2015 (act. II Z 221) nicht eingehalten, was unbestritten ist. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Wiederherstellungsgrund geltend, wenn er anbringt, wegen seiner gesund- heitlichen Beschwerden öffne er seinen Briefkasten nicht oder werfe die Briefe weg, ohne sie zu lesen. Ausserdem vermeide er Menschenkontakte, wodurch er seine Wohnungstür selten öffne. Aus diesem Grund habe er auf die Verfügung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) hin nicht fristgerecht Einsprache erheben können (Beschwerde S. 1). Die Einwände des Be- schwerdeführers sind unbegründet. Zwar leidet er gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 7. Juli 2014 (act. II ZM 24) an einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträch- tigt (S. 4). Gemäss den Verwaltungsakten wie auch aufgrund seiner Einga- ben im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer je- doch offensichtlich fähig, mit Behörden zu korrespondieren. Ebenfalls konn- ten ihm die eingeschrieben versandten prozessleitenden Verfügungen des angerufenen Gerichts vom 11. und 17. Dezember 2015 zugestellt werden. Offenbar hat er diese auch gelesen und deren Inhalt verstanden, zumal er die vom Instruktionsrichter am 11. Dezember 2015 einverlangten Unterla- gen (act. I 5 und 6) zuzüglich einer weiteren Stellungnahme fristgerecht am
30. Dezember 2015 einreichte. Es ist denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im hier interessie- renden Zeitraum nach Verfügungserlass aufgrund einer Erkrankung von einer fristgerechten Einspracheerhebung oder dem Beizug eines Vertreters abgehalten wurde. Solches ergibt sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 8 ten Kurzbestätigungen betreffend den im Oktober und November 2015 stattgefundenen Klinikaufenthalten (act. I 5 und 6), in welchen keinerlei Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit - soweit hier von Interesse - be- scheinigt wird. Selbst eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie der Be- schwerdeführer geltend macht, schliesst im Übrigen als solche nicht aus, dass eine versicherte Person selber fristwahrend handelt oder zumindest einen Vertreter bezeichnet. 3.2 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer die angefochtene Verfügung am 16. September 2015 (act. II Z 194) mit eingeschriebener und am 2. Oktober 2015 (act. II Z 215) mit gewöhnlicher Postsendung an die zweite „intakte“ Zustelladresse in ... übermittelte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 13. August 2014, 8C_374/2014) grundsätzlich nicht massgebend. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird, ist ein zweiter Versand und die spätere Ent- gegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, nicht erheblich (E. 3.3); die Be- schwerdegegnerin hat denn auch bei beiden nachträglichen Versendungen ausdrücklich festgehalten, dass die Einsprachefrist bereits laufe, so dass sich der Beschwerdeführer nicht etwa auf Vertrauensschutz berufen kann. Selbst unter Annahme eines neuen Fristenlaufs hätte dies keine andere Beurteilung der Frage der Fristeinhaltung zur Folge, übergab der Be- schwerdeführer doch seine Einsprache am 21. November 2015 und damit nach Ablauf einer allfälligen neuen Einsprachefrist von 30 Tagen der Post. Dass er sich vom 1. Oktober bis 5. November 2015 in zwei stationären Kli- nikaufenthalten befand, ändert daran nichts. Wer sich nämlich während eines hängigen Verfahrens von seinem Wohnort entfernt, hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 131) die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit ihm behördliche Mitteilungen zugestellt werden können. Zu diesen Vorkehren, welche der Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasste, wäre er denn auch verpflichtet gewesen, zumal er gemäss den Ausführungen unter E. 3.1 hiervor mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Zustellung einer Eingabe der Beschwerdegegnerin während seiner Abwesenheit zu erwarten hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung vom 7. September 2015 (act. II Z 187) verspätet Einsprache erhoben und ist ein Wiederherstellungsgrund hinsichtlich der Einsprachefrist zu ver- neinen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 21. November 2015 (act. II Z 221) mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (act. II Z 224) nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Zürich Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2016, UV/15/1098, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.