opencaselaw.ch

200 2015 1095

Bern VerwG · 2016-08-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. November 2015

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. Juli 2000 mit Hinweis auf eine seit August 1999 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bzw. De- pression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte diese berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Spitals D.________ vom 11. November 2003 (AB 30) sprach sie mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34/2) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu. 2005, 2009 und 2010 bestätigte sie jeweils revisionsweise diesen Anspruch (AB 38, 51 und 59). B. Aufgrund zweier anonymer Meldungen vom 11. Februar 2011 (AB 71) und

7. März 2013 (AB 72) veranlasste die IVB im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 5. April 2013 eine Observation mitsamt Videoaufzeichnung (Be- weissicherung vor Ort [BvO]; Bericht vom 13. Mai 2013 [AB 70]). Weiter tätigte sie erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. Mai 2015 (AB 80) fand mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch statt. Am glei- chen Tag (AB 79) sistierte die IVB die Rentenzahlungen mit Verfügung per sofort. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82, 86) hob sie mit Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90) die Rente rückwirkend per

31. Dezember 2012 auf. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, hiergegen Beschwerde (Verfahren IV/2015/ 1095). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 3 ber 2015 und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 14. April 2016 (AB 97) forderte die IVB vom Beschwer- deführer die von Januar 2013 bis Mai 2015 ausgerichteten Rentenleistun- gen im Umfang von Fr. 26‘700.-- zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Begeh- ren, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben (Verfahren IV/2016/476). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte der Instrukti- onsrichter die Verfahren IV/2015/1095 und IV/2016/476.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet einerseits die Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90). Diesbezüglich ist der Rentenanspruch und insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidenrente per 31. Dezember 2012 aufgehoben hat, streitig und zu prüfen. Anderseits ist die Rückforderungsverfügung vom 14. April 2016 (AB 97) Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die von Januar 2013 bis Mai 2015 ausbezahlten Renten im Umfang von Fr. 26‘700.-- zurückgefordert hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 6 derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

E. 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVG zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 7

E. 3 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der (auf einer umfassenden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34/2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

9. November 2015 (AB 90) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Verfügungen, welche die laufenden Renten in den Jahren 2005 (AB 38), 2009 (AB 51) und 2010 (AB 59) bestätigten, sind vorliegend unbeachtlich, da diesen jeweils keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zu- grunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

E. 3.1 Die Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34) basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten des Spitals D.________ vom 11. No- vember 2003 (AB 30). Darin wurde eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1) mit konsekutiver depressiver Entwicklung und ak- tuell einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert (S. 5 Ziff. 4). Klinisch bestünden keine geisti- gen oder körperlichen Beeinträchtigungen, aufgrund der gestellten Diagno- sen jedoch massive psychische Einschränkungen mit depressiver Ver- stimmtheit, Erschöpfungszuständen, Konzentrationsschwierigkeiten und mnestischen Funktionseinbussen bei Schlaflosigkeit und/oder Albträumen (S. 6 Ziff. 1). Diese Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass der Ver- sicherte aktuell 100% arbeitsunfähig sei (Ziff. 2).

E. 3.2 Seit der Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34) präsentiert sich der Gesundheitszustand wie folgt:

E. 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Verlaufsbericht vom 13. September 2005 (AB 37) aus, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff. 1). Es bestehe weiterhin eine sehr geringe Belastbar- keit mit depressiver Stimmung (Schwankungen), Antriebslosigkeit, Angst, Albträumen, Nachtschweiss, Verfolgungsgefühl, sozialem Rückzug, Schuldgefühlen, kurzfristig zeitlicher und örtlicher Desorientierung, Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 8 gesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Infektanfälligkeit (Ziff. 2). Im Zwischenbericht vom 22. November 2008 (AB 47) schilderte die Ärztin die gleichen Beschwerden (Ziff. 3). An eine wesentliche Besserung sei nicht zu denken. Der Versicherte sei auf die Unterstützung in der Alltags- bewältigung durch die Familie angewiesen und führe ein sehr bescheiden- es zurückgezogenes Leben (Ziff. 7). Er sei unfähig, sich selbst zu struktu- rieren und brauche Unterstützung der Ehefrau in fast allen Belangen. Eine Arbeit sei ihm nicht möglich (S. 2 Ziff. 1). Dr. med. E.________ nannte im Bericht vom 31. August 2012 (AB 64) leichte Schwankungen tage- bis wochenweise, jedoch seien weder ein selbstständiges Wohnen noch Arbeiten denkbar. Kleine Arbeiten im Haus- halt unter Anleitung sowie Einkäufe mit Einkaufszettel seien möglich (S. 2 Ziff. 4).

E. 3.2.2 Gemäss den Ausführungen von med. pract. Fadil G.________ vom

9. Juli 2012 (AB 62) handle es sich vor allem um psychische Einschrän- kungen (S. 3 Ziff. 1).

E. 3.2.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Un- tersuchungsbericht vom 23. Oktober 2013 (AB 69) eine Traumafolge- störung nach Eröffnung eines Massengrabes im … 1999 mit affektiven und dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.8) sowie eine remittierte depressive Episode (S. 7). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnostiziert werden. Eine post- traumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, jedoch eine Traumafolgestörung. Die Tätigkeit als … sei bei guter Motivation und nach einem Arbeitstraining von bis maximal sechs Monaten aus medizini- schen Gründen wieder zumutbar. Dabei könnte eine Einschränkung bei vollem Pensum aufgrund der Traumafolgestörung in der Grössenordnung von 20-30% nachvollziehbar sein. Diese Einschränkung sei nicht durchge- hend anzunehmen, sondern vorübergehend in Situationen, wenn der Ver- sicherte mit dem Trauma konfrontiert werde (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 9

E. 3.2.4 Nach Vorlage der Ergebnisse der BvO (AB 70) konnte RAD-Ärztin Dr. med. F.________ im Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) keine Diagnose mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der nach dem ersten Bericht noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufweisenden Trauma- folgestörung (ICD-10 F43.8) nach Eröffnung eines Massengrabes im … 1999 mass sie nun keine Auswirkung mehr bei. Weiter nannte sie Anhalts- punkte für eine Verdeutlichung / Aggravation. Durch die Trau- mafolgestörung sei der Versicherte in den Momenten der Konfrontation mit dem Trauma (wie z.B. anlässlich der Untersuchung, als er darüber er- zählen musste) vorübergehend in seiner Konzentrationsfähigkeit für einige Minuten bis einige Stunden eingeschränkt. Im Alltag habe dies kaum Aus- wirkungen auf die Leistungsfähigkeit, da solche Konfrontationen selten vor- kämen und er gelernt habe, sich weitgehend davon zu distanzieren. Eine einfache, praktische Tätigkeit sei grundsätzlich möglich (S. 2). Bei einer einfachen Tätigkeit ohne viele Kundenkontakte sei die Leistungsfähigkeit dabei bei vollem Pensum um maximal 10-15% eingeschränkt (S. 3).

E. 3.2.5 Am 22. Juni 2015 (AB 86) führte Dr. med. E.________ aus, der Versicherte könne aufgrund der Tatsache, dass er früher … gewesen sei, sicher Autofahren, soweit er nicht gerade unter Verfolgungsideen leide. Ebenso interessiere ihn das Technische, d.h. Basteln. So seien Autofahren und Basteln wichtig als Selbstbeschäftigung und Tagesstruktur, die er sich selbst gebe. Er müsse zwanghaft Container untersuchen, ob brauchbare Apparate für die Familie gefunden werden könnten. Hierfür fahre er tags und auch nachts weg. Eine innere Stimme sage ihm, was er tun solle. Die Fahrten seien wichtig für seine psychische Selbststabilisierung. Seine Stimmung sei seit Jahren wechselhaft. Er bemühe sich freundlich im Kon- takt zu sein; es gebe aber auch Tage, wo er extrem schlecht schlafe und von Albträumen heimgesucht werde. So bleibe er dazwischen tage- bis wochenweise ganz im Haus, ohne fremde Personen zu sehen. Es bestehe eine teilweise fehlende Krankheitsüberzeugung. Der Versicherte sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Er sei psychisch nicht zuverlässig stabil.

E. 3.2.6 Dr. med. F.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (AB 89) aus, die erwähnten Stimmen und der angegebene Verfol- gungswahn seien in den Akten bisher nicht erwähnt. Es gebe bisher keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 10 Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen. Der Versicherte nehme zudem keine Medikamente gegen psychotische Symptome ein. Diese wür- den auch nicht verordnet. Eine gewisse Einschränkung hätte sie zudem in ihrem Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) berücksichtigt (S. 6 Ziff. 3).

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforde- rungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genü- gen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 11 der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 3.3.2 Der Sozialversicherungsträger kann gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG eine Überwachung versicherter Personen an- ordnen, soweit sich diese auf Tatsachen beschränkt, welche sich im öffent- lichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können. Beweiswert kann den Aufzeichnungen und Berichten der Privatde- tektive indessen nur insoweit zukommen, als sie Tätigkeiten und Handlun- gen aufzeigen, welche die versicherte Person ohne Einflussnahme der ob- servierenden Personen ausgeübt hat (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.7 S. 175). Anhaltspunkte für die objektive Gebotenheit der Observation können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben be- stehen (eventuell durch Angaben und Betrachtungen Dritter), bei Inkonsis- tenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulati- on oder Selbstschädigung u.Ä. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; SVR 2012 IV Nr. 31 S. 125 E. 3.2). Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sach- verhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits- fähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens An- haltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die Abklärung durch den Arzt kann gestützt auf die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass es nötig ist, in je- dem Fall ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am Versicherer oder am Gericht ist es, gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung die Tragweite der Ergebnisse einer Überwachung zu würdigen (SVR 2015 IV Nr. 20 S. 60 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht zwingend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 12 notwendig, dass im Rahmen der ärztlichen Beurteilung von Observations- material stets auch eine persönliche Untersuchung der versicherten Person erfolgt; eine ärztliche Aktenbeurteilung ist grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesund- heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 23. Dezember 2013, 8C_644/2013, E. 6.3).

E. 3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass mit Blick auf die telefonischen an- onymen Hinweise vom 11. Februar 2011 (AB 71) und 7. März 2013 (AB 72) die Durchführung der BvO (AB 70) sowie die Verwertung deren Ergebnisse klarerweise zulässig war (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Weiter hat sich die RAD- Ärztin in ihrem Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) zu den Ergebnissen der Überwachung (AB 70) geäussert (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

E. 3.5 In somatischer Hinsicht ist - wie bereits 2004 (vgl. Gutachten Spitals D.________ vom 11. November 2003 [AB 30] S. 6 Ziff. 1) - kein invalidisie- render Gesundheitsschaden erstellt (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 9. Juli 2012 [AB 62] S. 3 Ziff. 1). Entsprechendes wird von den Partei- en denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 3.6 Aus psychiatrischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90) im Wesent- lichen auf den RAD-Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75), welcher denjenigen vom 23. Oktober 2013 (AB 69) ergänzt, ab. Dieser erfüllt die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (E. 3.3.1 hiervor) und überzeugt. Die Fachärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schluss- folgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung vom

19. September 2013 (AB 69), welche unter Beizug eines Dolmetschers stattfand (S. 4), den Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 70) über die BvO inkl. dreier DVD sowie die restlichen Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis von allen Vorakten und hat sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen in ihrer Beurteilung gewürdigt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend, die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand überzeugend begründet und es bestehen nicht die geringsten Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, weshalb dem Eventu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 13 alantrag des Beschwerdeführers, es sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären, nicht zu entsprechen ist, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch kann von der in der Ein- gabe vom 24. Juni 2016 erwähnten neuropsychologischen Abklärung ab- gesehen werden, bzw. brauchen deren Ergebnisse nicht abgewartet wer- den, da hiervon ebenfalls keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwar- ten sind. Die im Überweisungsschreiben von Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2016 (in den Gerichtsakten resp. Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 5) erwähnten neuropsychologischen Beschwerden konnten anlässlich der Observation nicht entdeckt werden, bzw. schlossen eine Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht aus. Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung von RAD-Ärztin F.________ vom 27. Mai 2014 (AB 75) spricht der Bericht der behandeln- den Psychiaterin Dr. med. E.________ vom 22. Juni 2015 (AB 86/3). Viel- mehr vermag dieser Bericht in keiner Art und Weise zu überzeugen. Denn die darin aufgestellte These, Autofahren und Basteln seien eine Art Selbst- therapie und Ausdruck der Hilfsbereitschaft (S. 4 oben), findet in den Akten keinerlei Stütze. Vielmehr lassen die aus der Observation hervorgegange- nen Erkenntnisse auf erwerbliche Betätigungen im (internationalen) Ge- brauchtwarenhandel schliessen. Tatsachen, welche die These der behan- delnden Psychiaterin stützen würden, wurden vorher denn auch nie rappor- tiert und zwar auch nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am

19. September 2013 (AB 69) ebenfalls Auskunft erteilte (S. 7), während der Beschwerdeführer damals angab „seit langer Zeit nicht mehr Auto gefah- ren“ zu sein (S. 5) und am 4. Mai 2015 (AB 80) anlässlich des Abschluss- gesprächs ausführte, nicht alleine Auto zu fahren (S. 2).

E. 3.7 Aufgrund der beweiskräftigen RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 27. Mai 2014 (AB 75) ist die Leistungsfähigkeit bei einer einfachen Tätigkeit ohne viel Kundenkontakt bei einem vollen Pensum zu maximal 10-15% eingeschränkt (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 14

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Beim Vergleich der Befunde von 2004 (AB 30 S. 4 f.) und 2013 (AB 69 S. 6) fällt eine wesentliche Verbesserung auf. Verändert haben sich insbe- sondere Psychomotorik, Gedächtnis, formales Denken und affektiver Rap- port. Es fällt zudem auf, dass die RAD-Ärztin nicht über eine praktisch erlo- schene Mimik und Gestik berichtet, was im Spital D.________ 2003 noch der Fall gewesen ist. Die Überwachung hat denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrfach lachend angetroffen werden konnte und er, wenn er sich mit anderen Personen unterhielt, die Hände benutzte, um Erzähltes damit zu untermauern (AB 70 S. 2). Auch konnten 2013 keine Anzeichen einer Depression mehr festgestellt (AB 69 S. 8) und denn auch keine entsprechende Diagnose mehr gestellt werden (S. 7). Diese - seit dem Zeitpunkt der Überwachung im Januar 2013 erstellten - Veränderun- gen stellen Revisionsgründe dar, weshalb die unterschiedlichen Einschät- zungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________ 2013 (AB 75 S. 3) und des Spitals D.________ 2003 (AB 30 S. 6 ff.) nicht wie der Beschwer- deführer vorbringt (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) unterschiedliche Einschätzun- gen einer im wesentlichen unveränderten Situation darstellen. Auch hin- sichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung begründete Dr. med. F.________ im Übrigen bereits vor der Durchführung der BvO im Bericht vom 23. Oktober 2013 (AB 69) überzeugend, dass die Symptome viel we- niger stark ausgeprägt seien als 2003 (S. 8 oben; vgl. auch Beschwerde S.

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 5 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

E. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 15 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 16 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

E. 5.4 Aufgrund des unter E. 4 Dargelegten ist spätestens im Januar 2013 ein Revisionsgrund ausgewiesen und per dieses Datum ein Einkommens- vergleich durchzuführen.

E. 5.5 Seit der Beschwerdeführer im September 1991 in die Schweiz ein- reiste (AB 1 S. 3 Ziff. 4.1), arbeitete er bis zum Eintritt des Gesundheits- schadens im August 1999 lediglich während etwas mehr als zwei Jahren in einer … (vgl. AB 13/1 Ziff. 1 i.V.m. AB 13/4 sowie AB 11/3). Seither, d.h. seit mehr als 15 Jahren, geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auf- grund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer immer noch beim damaligen Arbeitgeber arbeiten wür- de. Somit lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen, d.h. die LSE 2012 zu bestimmen ist. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer. Diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invali- deneinkommen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer keine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihm dies zumutbar wäre (vgl. E. 3.7 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom

15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss den gut- achterlichen Feststellungen in einem vollzeitigen Arbeitspensum mit einer Leistungseinschränkung von höchstens 15% arbeitsfähig (vgl. E. 3.7 hier- vor). Dies begründet keinen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 17 lohn. Denn sämtlichen behinderungsbedingten Einschränkungen wurde bereits mit der reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 15% genü- gend Rechnung getragen, so dass diese nicht doppelt und zusätzlich mit- tels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Ent- scheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Hier beruhen zudem beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären und deshalb kein Abzug zu gewähren ist (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5).

E. 5.6 In der Folge besteht bei einem Invaliditätsgrad von maximal 15% kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 5.7 Der Zeitpunkt der Renteneinstellung ist nicht zu beanstanden, hätte der Beschwerdeführer die spätestens seit Januar 2013 bestehende Ver- besserung des Gesundheitszustandes doch klarerweise melden müssen (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Da die Überwachung gezeigt hat, dass er sich im Bereich des Gebrauchtwarenhandels betätigt und damit auch die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwerten kann, sind berufliche Massnahmen vor der Leistungseinstellung von vornherein nicht geschuldet (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5).

E. 6 Schliesslich ist die Rückforderung der von Januar 2013 bis Mai 2015 aus- gerichteten Renten gemäss Verfügung vom 14. April 2016 (AB 97) streitig.

E. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Vorausset- zung für eine Rückforderung ist bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend erfolgt (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 5.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 18 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtspre- chung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung da- von Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwal- tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Re- chenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt befunden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrig- keit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenauf- hebung anzunehmen (Urteil des BGer vom 23. März 2015, 9C_642/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend eingestellt hat (vgl. E. 5.7 hiervor), erfolgten die Rentenauszahlungen ab Januar 2013 ohne Rechtsgrund, weshalb sie zurückzuerstatten sind.

E. 6.3 Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt: Hier liegt kein rechtskräftiger Entscheid über die Rentenaufhebung vor, weshalb die ein- jährige Verwirkungsfrist noch gar nicht zu laufen beginnen konnte (vgl. E. 6.1 hiervor). Die Fünfjahresfrist des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ist eben- falls nicht abgelaufen, werden doch Leistungen ab Januar 2013 zurückge- fordert (AB 97).

E. 6.4 Die Höhe der Rückerstattung (AB 97) ist weder bestritten, noch fin- den sich in den Akten Anhaltspunkte, dass der Betrag falsch berechnet worden sein könnte (vgl. dazu BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 19

E. 7 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente per 31. Dezember 2012 aufgehoben (vgl. Verfügung vom 9. November 2015 [AB 90]) und die von Januar 2013 bis Mai 2015 zu Unrecht ausgerich- teten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘700.-- zurückgefordert (vgl. Verfügung vom 14. April 2016 [AB 97]), weshalb die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

E. 8.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer im Verfahren IV/2015/1095 (Rentenaufhebung) die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 8.1.2 Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren IV/2016/476 (Rück- forderung), gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 8.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2015/1095 von Fr. 800.– sowie im Verfahren IV/2016/476 von Fr. 400.– werden dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 24. Juni 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1095 IV und 200 16 476 IV (2) ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. August 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 9. November 2015 und 14. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. Juli 2000 mit Hinweis auf eine seit August 1999 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bzw. De- pression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge tätigte diese berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Spitals D.________ vom 11. November 2003 (AB 30) sprach sie mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34/2) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu. 2005, 2009 und 2010 bestätigte sie jeweils revisionsweise diesen Anspruch (AB 38, 51 und 59). B. Aufgrund zweier anonymer Meldungen vom 11. Februar 2011 (AB 71) und

7. März 2013 (AB 72) veranlasste die IVB im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 5. April 2013 eine Observation mitsamt Videoaufzeichnung (Be- weissicherung vor Ort [BvO]; Bericht vom 13. Mai 2013 [AB 70]). Weiter tätigte sie erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. Mai 2015 (AB 80) fand mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch statt. Am glei- chen Tag (AB 79) sistierte die IVB die Rentenzahlungen mit Verfügung per sofort. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82, 86) hob sie mit Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90) die Rente rückwirkend per

31. Dezember 2012 auf. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, hiergegen Beschwerde (Verfahren IV/2015/ 1095). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 3 ber 2015 und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 14. April 2016 (AB 97) forderte die IVB vom Beschwer- deführer die von Januar 2013 bis Mai 2015 ausgerichteten Rentenleistun- gen im Umfang von Fr. 26‘700.-- zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Begeh- ren, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben (Verfahren IV/2016/476). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte der Instrukti- onsrichter die Verfahren IV/2015/1095 und IV/2016/476. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet einerseits die Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90). Diesbezüglich ist der Rentenanspruch und insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidenrente per 31. Dezember 2012 aufgehoben hat, streitig und zu prüfen. Anderseits ist die Rückforderungsverfügung vom 14. April 2016 (AB 97) Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die von Januar 2013 bis Mai 2015 ausbezahlten Renten im Umfang von Fr. 26‘700.-- zurückgefordert hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 6 derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVG zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 7 3. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der (auf einer umfassenden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34/2) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

9. November 2015 (AB 90) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Verfügungen, welche die laufenden Renten in den Jahren 2005 (AB 38), 2009 (AB 51) und 2010 (AB 59) bestätigten, sind vorliegend unbeachtlich, da diesen jeweils keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zu- grunde gelegen hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.1 Die Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34) basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten des Spitals D.________ vom 11. No- vember 2003 (AB 30). Darin wurde eine posttraumatische Belastungs- störung (ICD-10 F43.1) mit konsekutiver depressiver Entwicklung und ak- tuell einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert (S. 5 Ziff. 4). Klinisch bestünden keine geisti- gen oder körperlichen Beeinträchtigungen, aufgrund der gestellten Diagno- sen jedoch massive psychische Einschränkungen mit depressiver Ver- stimmtheit, Erschöpfungszuständen, Konzentrationsschwierigkeiten und mnestischen Funktionseinbussen bei Schlaflosigkeit und/oder Albträumen (S. 6 Ziff. 1). Diese Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass der Ver- sicherte aktuell 100% arbeitsunfähig sei (Ziff. 2). 3.2 Seit der Verfügung vom 23. Juli 2004 (AB 34) präsentiert sich der Gesundheitszustand wie folgt: 3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Verlaufsbericht vom 13. September 2005 (AB 37) aus, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (S. 1 Ziff. 1). Es bestehe weiterhin eine sehr geringe Belastbar- keit mit depressiver Stimmung (Schwankungen), Antriebslosigkeit, Angst, Albträumen, Nachtschweiss, Verfolgungsgefühl, sozialem Rückzug, Schuldgefühlen, kurzfristig zeitlicher und örtlicher Desorientierung, Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 8 gesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Infektanfälligkeit (Ziff. 2). Im Zwischenbericht vom 22. November 2008 (AB 47) schilderte die Ärztin die gleichen Beschwerden (Ziff. 3). An eine wesentliche Besserung sei nicht zu denken. Der Versicherte sei auf die Unterstützung in der Alltags- bewältigung durch die Familie angewiesen und führe ein sehr bescheiden- es zurückgezogenes Leben (Ziff. 7). Er sei unfähig, sich selbst zu struktu- rieren und brauche Unterstützung der Ehefrau in fast allen Belangen. Eine Arbeit sei ihm nicht möglich (S. 2 Ziff. 1). Dr. med. E.________ nannte im Bericht vom 31. August 2012 (AB 64) leichte Schwankungen tage- bis wochenweise, jedoch seien weder ein selbstständiges Wohnen noch Arbeiten denkbar. Kleine Arbeiten im Haus- halt unter Anleitung sowie Einkäufe mit Einkaufszettel seien möglich (S. 2 Ziff. 4). 3.2.2 Gemäss den Ausführungen von med. pract. Fadil G.________ vom

9. Juli 2012 (AB 62) handle es sich vor allem um psychische Einschrän- kungen (S. 3 Ziff. 1). 3.2.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Un- tersuchungsbericht vom 23. Oktober 2013 (AB 69) eine Traumafolge- störung nach Eröffnung eines Massengrabes im … 1999 mit affektiven und dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.8) sowie eine remittierte depressive Episode (S. 7). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die schwere depressive Episode könne nicht mehr diagnostiziert werden. Eine post- traumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, jedoch eine Traumafolgestörung. Die Tätigkeit als … sei bei guter Motivation und nach einem Arbeitstraining von bis maximal sechs Monaten aus medizini- schen Gründen wieder zumutbar. Dabei könnte eine Einschränkung bei vollem Pensum aufgrund der Traumafolgestörung in der Grössenordnung von 20-30% nachvollziehbar sein. Diese Einschränkung sei nicht durchge- hend anzunehmen, sondern vorübergehend in Situationen, wenn der Ver- sicherte mit dem Trauma konfrontiert werde (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 9 3.2.4 Nach Vorlage der Ergebnisse der BvO (AB 70) konnte RAD-Ärztin Dr. med. F.________ im Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) keine Diagnose mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der nach dem ersten Bericht noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufweisenden Trauma- folgestörung (ICD-10 F43.8) nach Eröffnung eines Massengrabes im … 1999 mass sie nun keine Auswirkung mehr bei. Weiter nannte sie Anhalts- punkte für eine Verdeutlichung / Aggravation. Durch die Trau- mafolgestörung sei der Versicherte in den Momenten der Konfrontation mit dem Trauma (wie z.B. anlässlich der Untersuchung, als er darüber er- zählen musste) vorübergehend in seiner Konzentrationsfähigkeit für einige Minuten bis einige Stunden eingeschränkt. Im Alltag habe dies kaum Aus- wirkungen auf die Leistungsfähigkeit, da solche Konfrontationen selten vor- kämen und er gelernt habe, sich weitgehend davon zu distanzieren. Eine einfache, praktische Tätigkeit sei grundsätzlich möglich (S. 2). Bei einer einfachen Tätigkeit ohne viele Kundenkontakte sei die Leistungsfähigkeit dabei bei vollem Pensum um maximal 10-15% eingeschränkt (S. 3). 3.2.5 Am 22. Juni 2015 (AB 86) führte Dr. med. E.________ aus, der Versicherte könne aufgrund der Tatsache, dass er früher … gewesen sei, sicher Autofahren, soweit er nicht gerade unter Verfolgungsideen leide. Ebenso interessiere ihn das Technische, d.h. Basteln. So seien Autofahren und Basteln wichtig als Selbstbeschäftigung und Tagesstruktur, die er sich selbst gebe. Er müsse zwanghaft Container untersuchen, ob brauchbare Apparate für die Familie gefunden werden könnten. Hierfür fahre er tags und auch nachts weg. Eine innere Stimme sage ihm, was er tun solle. Die Fahrten seien wichtig für seine psychische Selbststabilisierung. Seine Stimmung sei seit Jahren wechselhaft. Er bemühe sich freundlich im Kon- takt zu sein; es gebe aber auch Tage, wo er extrem schlecht schlafe und von Albträumen heimgesucht werde. So bleibe er dazwischen tage- bis wochenweise ganz im Haus, ohne fremde Personen zu sehen. Es bestehe eine teilweise fehlende Krankheitsüberzeugung. Der Versicherte sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Er sei psychisch nicht zuverlässig stabil. 3.2.6 Dr. med. F.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (AB 89) aus, die erwähnten Stimmen und der angegebene Verfol- gungswahn seien in den Akten bisher nicht erwähnt. Es gebe bisher keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 10 Anhaltspunkte für ein psychotisches Geschehen. Der Versicherte nehme zudem keine Medikamente gegen psychotische Symptome ein. Diese wür- den auch nicht verordnet. Eine gewisse Einschränkung hätte sie zudem in ihrem Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) berücksichtigt (S. 6 Ziff. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforde- rungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genü- gen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 11 der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3.2 Der Sozialversicherungsträger kann gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG eine Überwachung versicherter Personen an- ordnen, soweit sich diese auf Tatsachen beschränkt, welche sich im öffent- lichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können. Beweiswert kann den Aufzeichnungen und Berichten der Privatde- tektive indessen nur insoweit zukommen, als sie Tätigkeiten und Handlun- gen aufzeigen, welche die versicherte Person ohne Einflussnahme der ob- servierenden Personen ausgeübt hat (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.7 S. 175). Anhaltspunkte für die objektive Gebotenheit der Observation können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben be- stehen (eventuell durch Angaben und Betrachtungen Dritter), bei Inkonsis- tenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulati- on oder Selbstschädigung u.Ä. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; SVR 2012 IV Nr. 31 S. 125 E. 3.2). Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sach- verhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeits- fähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens An- haltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die Abklärung durch den Arzt kann gestützt auf die Resultate der Überwachung erfolgen, ohne dass es nötig ist, in je- dem Fall ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am Versicherer oder am Gericht ist es, gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung die Tragweite der Ergebnisse einer Überwachung zu würdigen (SVR 2015 IV Nr. 20 S. 60 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht zwingend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 12 notwendig, dass im Rahmen der ärztlichen Beurteilung von Observations- material stets auch eine persönliche Untersuchung der versicherten Person erfolgt; eine ärztliche Aktenbeurteilung ist grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesund- heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 23. Dezember 2013, 8C_644/2013, E. 6.3). 3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass mit Blick auf die telefonischen an- onymen Hinweise vom 11. Februar 2011 (AB 71) und 7. März 2013 (AB 72) die Durchführung der BvO (AB 70) sowie die Verwertung deren Ergebnisse klarerweise zulässig war (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Weiter hat sich die RAD- Ärztin in ihrem Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75) zu den Ergebnissen der Überwachung (AB 70) geäussert (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 3.5 In somatischer Hinsicht ist - wie bereits 2004 (vgl. Gutachten Spitals D.________ vom 11. November 2003 [AB 30] S. 6 Ziff. 1) - kein invalidisie- render Gesundheitsschaden erstellt (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 9. Juli 2012 [AB 62] S. 3 Ziff. 1). Entsprechendes wird von den Partei- en denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 3.6 Aus psychiatrischer Sicht stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. November 2015 (AB 90) im Wesent- lichen auf den RAD-Bericht vom 27. Mai 2014 (AB 75), welcher denjenigen vom 23. Oktober 2013 (AB 69) ergänzt, ab. Dieser erfüllt die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (E. 3.3.1 hiervor) und überzeugt. Die Fachärztin hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schluss- folgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung vom

19. September 2013 (AB 69), welche unter Beizug eines Dolmetschers stattfand (S. 4), den Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 70) über die BvO inkl. dreier DVD sowie die restlichen Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatte Kenntnis von allen Vorakten und hat sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen in ihrer Beurteilung gewürdigt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend, die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheits- zustand überzeugend begründet und es bestehen nicht die geringsten Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, weshalb dem Eventu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 13 alantrag des Beschwerdeführers, es sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären, nicht zu entsprechen ist, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch kann von der in der Ein- gabe vom 24. Juni 2016 erwähnten neuropsychologischen Abklärung ab- gesehen werden, bzw. brauchen deren Ergebnisse nicht abgewartet wer- den, da hiervon ebenfalls keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwar- ten sind. Die im Überweisungsschreiben von Dr. med. E.________ vom 23. Juni 2016 (in den Gerichtsakten resp. Akten der Beschwerdeführerin, Be- schwerdebeilage [BB] 5) erwähnten neuropsychologischen Beschwerden konnten anlässlich der Observation nicht entdeckt werden, bzw. schlossen eine Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht aus. Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung von RAD-Ärztin F.________ vom 27. Mai 2014 (AB 75) spricht der Bericht der behandeln- den Psychiaterin Dr. med. E.________ vom 22. Juni 2015 (AB 86/3). Viel- mehr vermag dieser Bericht in keiner Art und Weise zu überzeugen. Denn die darin aufgestellte These, Autofahren und Basteln seien eine Art Selbst- therapie und Ausdruck der Hilfsbereitschaft (S. 4 oben), findet in den Akten keinerlei Stütze. Vielmehr lassen die aus der Observation hervorgegange- nen Erkenntnisse auf erwerbliche Betätigungen im (internationalen) Ge- brauchtwarenhandel schliessen. Tatsachen, welche die These der behan- delnden Psychiaterin stützen würden, wurden vorher denn auch nie rappor- tiert und zwar auch nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am

19. September 2013 (AB 69) ebenfalls Auskunft erteilte (S. 7), während der Beschwerdeführer damals angab „seit langer Zeit nicht mehr Auto gefah- ren“ zu sein (S. 5) und am 4. Mai 2015 (AB 80) anlässlich des Abschluss- gesprächs ausführte, nicht alleine Auto zu fahren (S. 2). 3.7 Aufgrund der beweiskräftigen RAD-Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 27. Mai 2014 (AB 75) ist die Leistungsfähigkeit bei einer einfachen Tätigkeit ohne viel Kundenkontakt bei einem vollen Pensum zu maximal 10-15% eingeschränkt (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 14 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Beim Vergleich der Befunde von 2004 (AB 30 S. 4 f.) und 2013 (AB 69 S. 6) fällt eine wesentliche Verbesserung auf. Verändert haben sich insbe- sondere Psychomotorik, Gedächtnis, formales Denken und affektiver Rap- port. Es fällt zudem auf, dass die RAD-Ärztin nicht über eine praktisch erlo- schene Mimik und Gestik berichtet, was im Spital D.________ 2003 noch der Fall gewesen ist. Die Überwachung hat denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrfach lachend angetroffen werden konnte und er, wenn er sich mit anderen Personen unterhielt, die Hände benutzte, um Erzähltes damit zu untermauern (AB 70 S. 2). Auch konnten 2013 keine Anzeichen einer Depression mehr festgestellt (AB 69 S. 8) und denn auch keine entsprechende Diagnose mehr gestellt werden (S. 7). Diese - seit dem Zeitpunkt der Überwachung im Januar 2013 erstellten - Veränderun- gen stellen Revisionsgründe dar, weshalb die unterschiedlichen Einschät- zungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.________ 2013 (AB 75 S. 3) und des Spitals D.________ 2003 (AB 30 S. 6 ff.) nicht wie der Beschwer- deführer vorbringt (Beschwerde S. 5 Ziff. 5) unterschiedliche Einschätzun- gen einer im wesentlichen unveränderten Situation darstellen. Auch hin- sichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung begründete Dr. med. F.________ im Übrigen bereits vor der Durchführung der BvO im Bericht vom 23. Oktober 2013 (AB 69) überzeugend, dass die Symptome viel we- niger stark ausgeprägt seien als 2003 (S. 8 oben; vgl. auch Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Damit steht einer freien und umfassenden Prüfung des Renten- anspruchs, d.h. ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, nichts im Wege (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 5. In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 15 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 16 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.4 Aufgrund des unter E. 4 Dargelegten ist spätestens im Januar 2013 ein Revisionsgrund ausgewiesen und per dieses Datum ein Einkommens- vergleich durchzuführen. 5.5 Seit der Beschwerdeführer im September 1991 in die Schweiz ein- reiste (AB 1 S. 3 Ziff. 4.1), arbeitete er bis zum Eintritt des Gesundheits- schadens im August 1999 lediglich während etwas mehr als zwei Jahren in einer … (vgl. AB 13/1 Ziff. 1 i.V.m. AB 13/4 sowie AB 11/3). Seither, d.h. seit mehr als 15 Jahren, geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auf- grund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer immer noch beim damaligen Arbeitgeber arbeiten wür- de. Somit lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, weshalb es gestützt auf statistische Zahlen, d.h. die LSE 2012 zu bestimmen ist. Massgebend hierfür ist im vorliegenden Fall Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer. Diese Zahl spiegelt eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wieder. Der gleiche Wert ist für das Invali- deneinkommen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer keine Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, obwohl ihm dies zumutbar wäre (vgl. E. 3.7 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom

15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss den gut- achterlichen Feststellungen in einem vollzeitigen Arbeitspensum mit einer Leistungseinschränkung von höchstens 15% arbeitsfähig (vgl. E. 3.7 hier- vor). Dies begründet keinen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 17 lohn. Denn sämtlichen behinderungsbedingten Einschränkungen wurde bereits mit der reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 15% genü- gend Rechnung getragen, so dass diese nicht doppelt und zusätzlich mit- tels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. Ent- scheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Hier beruhen zudem beide Vergleichseinkommen auf statistischen Grössen, weshalb invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären und deshalb kein Abzug zu gewähren ist (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.6 In der Folge besteht bei einem Invaliditätsgrad von maximal 15% kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.7 Der Zeitpunkt der Renteneinstellung ist nicht zu beanstanden, hätte der Beschwerdeführer die spätestens seit Januar 2013 bestehende Ver- besserung des Gesundheitszustandes doch klarerweise melden müssen (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Da die Überwachung gezeigt hat, dass er sich im Bereich des Gebrauchtwarenhandels betätigt und damit auch die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwerten kann, sind berufliche Massnahmen vor der Leistungseinstellung von vornherein nicht geschuldet (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5). 6. Schliesslich ist die Rückforderung der von Januar 2013 bis Mai 2015 aus- gerichteten Renten gemäss Verfügung vom 14. April 2016 (AB 97) streitig. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Vorausset- zung für eine Rückforderung ist bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend erfolgt (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 5.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 18 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtspre- chung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung da- von Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwal- tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Re- chenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt befunden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrig- keit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenauf- hebung anzunehmen (Urteil des BGer vom 23. März 2015, 9C_642/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend eingestellt hat (vgl. E. 5.7 hiervor), erfolgten die Rentenauszahlungen ab Januar 2013 ohne Rechtsgrund, weshalb sie zurückzuerstatten sind. 6.3 Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt: Hier liegt kein rechtskräftiger Entscheid über die Rentenaufhebung vor, weshalb die ein- jährige Verwirkungsfrist noch gar nicht zu laufen beginnen konnte (vgl. E. 6.1 hiervor). Die Fünfjahresfrist des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ist eben- falls nicht abgelaufen, werden doch Leistungen ab Januar 2013 zurückge- fordert (AB 97). 6.4 Die Höhe der Rückerstattung (AB 97) ist weder bestritten, noch fin- den sich in den Akten Anhaltspunkte, dass der Betrag falsch berechnet worden sein könnte (vgl. dazu BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 19 7. Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente per 31. Dezember 2012 aufgehoben (vgl. Verfügung vom 9. November 2015 [AB 90]) und die von Januar 2013 bis Mai 2015 zu Unrecht ausgerich- teten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 26‘700.-- zurückgefordert (vgl. Verfügung vom 14. April 2016 [AB 97]), weshalb die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. 8.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer im Verfahren IV/2015/1095 (Rentenaufhebung) die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.1.2 Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren IV/2016/476 (Rück- forderung), gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 8.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2016, IV/15/1095, Seite 20 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2015/1095 von Fr. 800.– sowie im Verfahren IV/2016/476 von Fr. 400.– werden dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 24. Juni 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.