Verfügung vom 18. November 2015
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 9. April 1973 wegen einer Gaumenspalte bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 1.1/191-193). Diese gewährte medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen, eine erstmalige berufliche Ausbildung (act. II 1.1/62, 1.1/130, 1.1/144, 1.1/160, 1.1/165, 1.1/168, 1.1/170 f., 1.1/176, 1.1/182, 1.1/186) und verneinte einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 10. Juni 1993 (act. II 1.1/68). B. Nach einer Neuanmeldung vom 22. März 1996 (act. II 1.1/54-59) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 (act. II 9) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen einer ordentlichen Renten- revision am 12. August 2002 (act. II 17). Die laufende Rente erhöhte sie mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) bei einem Invaliditätsgrad von 61 % per 1. August 2004 auf eine Dreiviertelsrente. Auch diesen Anspruch bestätigte sie anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi- sion am 16. Juli 2009 (act. II 48). C. Am 10. April 2013 beantragte der Versicherte eine ganze Invalidenrente (act. II 49), worauf die IVB ihn gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten (act. II 91) zur Schadenminderung in Form eines zweiwöchigen stationären Medikamentenentzugs aufforderte (Akten der IVB [act. IIA] 84) und nach der Entzugsbehandlung Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD; act. IIA 98 f.) einholte. Sodann stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2015 (act. IIA 100) bei einem ermittelten Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 3 ditätsgrad von 67 % die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 101) und ergänzenden Abklärun- gen (act. IIA 104-107, 109) erliess sie einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 21. August 2015 (act. IIA 112). Nach erneutem Einwand (act. IIA 115) und Rücksprachen mit dem RAD (act. IIA 119 f.) verneinte die IVB entsprechend den Vorbescheiden mit Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und bestätigte jenen auf die laufende Dreiviertelsrente. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht nicht auf eine ganze Ren- te erhöhte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 6 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Die ursprünglich Rentenzusprache erfolgte am 3. Mai 2000 (act. II 9), wobei das Valideneinkommen nach den Regeln über die Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV bemessen wurde (vgl. Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3035). Diese halbe Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 12. August 2002 (act. II 17) bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer das 30. Alters- jahr vollendet hatte – worin für sich allein ein Revisionsgrund zu erblicken ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1) – nahm die Beschwerdegegnerin auf Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 7 hin (act. II 21) erwerbliche (act. II 24 f.) sowie medizinische (act. II 26-29) Abklärungen vor und gewährte mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) eine Dreiviertelsrente. Dabei führte die Verwaltung offensichtlich einen Ein- kommensvergleich durch, welcher in den Akten allerdings nicht dokumen- tiert ist. Die nachfolgende formlose Bestätigung vom 16. Juli 2009 (act. II
48) fusste hingegen nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung, namentlich unterblieb ein Einkommensver- gleich. Weil dieser Verwaltungsakt keine den Anforderungen entsprechen- de Vergleichsbasis darstellt, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisi- onsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf Verlaufsberichte der be- handelnden Ärztinnen: 3.2.1 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vermerkte im Bericht vom 15. Dezember 2004 (act. II 26) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholkrankheit, eine intermittierende Depression sowie Phobien und Angstzustände. Sie erklärte, der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger psychiatrischer Be- handlung, die hausärztlichen Konsultationen beträfen Magen-/Darm- probleme, Erkältungen, kleinere Unfälle, Ernährungsberatung und Kopf- schmerzen. 3.2.2 Dr. med., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte be- reits früher eine Minderintelligenz, eine Persönlichkeitsstörung sowie einen sekundären Cannabis- bzw. Alkoholabusus diagnostiziert (act. II 4) und war von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % oder vier Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (act. II 6). Diese Beurteilung hatte damals als Basis für die ursprüngliche Rentenverfügung gedient (act. II 9). Im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2004 (act. II 27) bestätigte sie diese Diagnosen und erklärte, der Beschwerdeführer versuche nach wie vor Tritt zu fassen in geschützten Arbeitsplätzen. Sobald er zur Arbeit er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 8 scheine, arbeite er eigentlich gut und werde von den Vorgesetzten ge- schätzt. Leider komme es nach wie vor zu Absenzen. Dies obwohl die Ar- beitszeiten auf den Nachmittag gelegt worden seien und er aktuell vier Nachmittage arbeite. Auf Rückfrage der Verwaltung gab Dr. med. D.________ im Januar 2005 an, die angelernte Tätigkeit wäre noch zu zwei Stunden täglich zumutbar (act. II 29). 3.3 Bezüglich des medizinischen Verlaufs nach der Revisionsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. No- vember 2015 (act. IIA 123) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben zu entnehmen: 3.3.1 Nach dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers (act. II
49) berichtete Dr. med. D.________ am 25. April 2013 (act. II 51) über ei- nen ab März 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es seien thera- pierefraktäre multifaktorielle Kopfschmerzen aufgetreten, die im Juni/Juli 2012 eine Hospitalisation des Spitals E.________ mit nachfolgender Reha- bilitation in der Rehaklinik F.________ nötig gemacht hätten. Trotzdem seien diese Schmerzen immer noch vorhanden; von Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Die Hausärztin ging im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2013 (act. II 60/1-3) – unter Beilage verschiedener Konsiliarberichte (act. II 60/4-9) – ebenfalls von einem verschlechterten Gesundheitszustand und veränderten Diagnosen aus. Im Mai 2010 sei eine Konsultation wegen Kopfschmerzen erfolgt, anfangs März 2012 sei ein ausgeprägter Cluster-Kopfschmerz links, eine typische Symptomatik im Vollbild, aufgetreten, worauf es zur Hospita- lisation im Spital E.________ und zu einem Analgetika-Entzug gekommen sei. Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2012 in der bisherigen Tätigkeit, zumutbar seien jedoch wechselbelastende Tätigkeiten ohne krasse Temperaturunterschiede sowie ohne grosse Hitze. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Austrittsberichte des Spitals E.________ (act. II 66/6-9) bzw. der Rehaklinik F.________ (act. II 66/1-5) ediert und die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen hatte (act. II 68), wurde der Beschwerdeführer im April 2014 in der MEDAS ex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 9 ploriert. In der MEDAS-Expertise vom 2. Juni 2014 (act. II 81) wurden die nachstehenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 81.1/30 Ziff. 6.1): 1. Minderintelligenz mit Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Be- handlung erfordert (ICD-10: F70.1) Differentialdiagnose: Zusätzlich organische Persönlichkeitss- törung mittelschwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie Differentialdiagnose: Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei- ten (ICD-10: F81.9) kongenitaler Hydrozephalus internus, versorgt mit einer Druck- sonde (ICD-10: G91.8) 2. Schmerzsyndrom wahrscheinlich chronischer Cluster-Kopfschmerz (ICD-10: G44.02) mit Schmerzmittel-Übergebrauch Status nach episodischem Spannungskopfschmerz, Differential- diagnose: Migräne (ICD-10: G44.2, G43.0) 3. Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) Laborbefund vom 29. April 2014: CDT 5.4 % 4. Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F11.2) Die Gutachter erklärten zusammenfassend, der Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Kopfschmerzen verschlechtert. Eine wesentliche Ände- rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei hingegen nicht eingetreten (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3). Aktuell be- stehe weder im angestammten Beruf noch in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit, bei erfolgreicher Behandlung der Kopfschmerzen – mittels eines stationären Medikamentenentzugs (act. II 81.1/34 Ziff. 7.4) – könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit ausgegangen werden (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3, 7.2). Die nun festge- stellte Arbeitsfähigkeit habe in Übereinstimmung mit dem Arztbericht des behandelnden Neurologen (act. II 60/4) seit dem Gesuch um Rentener- höhung vom 16. April 2013 (richtig: 10. April 2013 [act. II 49]) Gültigkeit (act. II 81.1/34 Ziff. 7.3). 3.3.4 Nach einem zweiwöchigen Analgetika-Entzug im Spital E.________ im November 2014 (act. IIA 95/3-6) gelangten die RAD-Ärztinnen med. pract. G.________ und Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in den Stellungnahmen vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 bzw. 16. März 2015 (act. IIA 98 f.) zum Schluss, dass keine leistungsre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 10 levante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung bestehe. Zudem sei im Gutachten ausschliesslich aufgrund der anamnestischen Angaben von den neurologi- schen Gutachterinnen eine Zustandsverschlechterung begründet worden, eine solche liege jedoch nicht vor. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der seit der letzten Rentenerhöhung im Jahr 2004 auch weiterhin unverändert vorliegenden Gesundheitsstörung für fähig erachtet, leidensadaptierte Tätigkeiten (kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige Über-Kopf- Verrichtungen, ohne Absturzgefahr, ohne Überwachungs- bzw. Steue- rungsaufgaben, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschi- nen, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne ständi- gen Publikumsverkehr, mit einem klar strukturierten Aufgabengebiet und mit Aufgaben gemäss den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten, ohne Akkord, in Tagesschicht ohne Wechselschicht) mindestens vier Stunden täglich auszuüben. 3.3.5 Vom 24. April bis 19. August 2015 war der Beschwerdeführer im J.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) wurde diagnostisch unter anderem von einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie einer gegenwärtig leichten Episode einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) ausgegangen. Die Ärzte ga- ben an, die physischen Einschränkungen seien auf das multifaktorielle Kopfschmerzsyndrom zurückzuführen. Konkret handle es sich um eine relevante Einschränkung der psychischen und körperlichen Leistungsfähig- keit mit schmerzbezogener reduzierter Konzentration, Schlafproblematik, Ermüdbarkeit und verminderter Belastungsfähigkeit für Stress und innere sowie äussere Reize. Die Schmerzattacken führten zum erheblichen Risiko des sekundären Alkoholkonsums im Sinne des «Selbstmedikationsver- suchs», gesamthaft müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer «massiv reduzierenden Auswirkung auf die Arbeit» ausgegangen werden. 3.3.6 In Kenntnis des Berichts der psychiatrischen Dienste J.________ (act. II 104) hielt Dr. med. I.________ in neuerlichen Stellungnahmen vom
E. 15 Juli und 15. September 2015 (act. IIA 107, 119) an ihrer Beurteilung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 11 3.3.7 Am 3. November 2015 orientierte Dr. med. D.________ die Be- schwerdegegnerin über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sowohl im Vergleich zur Zeit vor 2012 aber auch zur Situation im Jahr 2014. Im Oktober 2015 sei es erneut zu einer Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten J.________ gekommen und insgesamt sei der Verlauf nicht stationär (act. IIA 121). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS-Gutachten (act. II
81) nicht in allen Teilen als beweiskräftig und stützte sich in der angefoch- tenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) auf die Aktenbeur- teilungen des RAD (act. IIA 98 f., 107, 119). Dabei ging sie einerseits von einem unveränderten Gesundheitszustand – mithin einem fehlenden Revi- sionsgrund – aus, nahm aber trotzdem im Rahmen einer freien Rentenprü- fung eine neue Invaliditätsbemessung vor. 3.5.1 Es ist tatsächlich fraglich, ob im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2005 (vgl. E. 3.1 hiervor) entsprechend den Darlegungen im MEDAS- Gutachten eine Verschlechterung des neurologischen Befundes (act. II 81.1/32 Ziff. 7.1.1) eingetreten ist. Die neurologischen Gutachterinnen ge- langten hauptsächlich anhand der aktenanamnestischen und vom Explo- randen geschilderten Lokalisation/Intensität des Kopfschmerzes zum Schluss, dass im Verlauf eine Beschwerdezunahme eingetreten ist und die anfänglichen episodischen Spannungskopfschmerzen bzw. Migränen sich wahrscheinlich zu chronischen Cluster-Kopfschmerzen gewandelt haben (act. II 81.4/6-8 Ziff. 4). Dieser Auffassung widersprach Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 12 I.________, wobei sie – sich wohl orientierend am Bericht des Spitals E.________ vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 94) – die Diagnosekriterien für Cluster-Kopfschmerzen als nicht erfüllt erachtete (act. II 107/5). 3.5.2 In Bezug auf das revisionsrechtliche Beweisthema ist nicht primär die diagnostische Interpretation der bereits seit der Kindheit geklagten Kopfschmerzen (act. II 66/2, 66/7) entscheidend, denn einerseits könnte darin bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts erblickt werden (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und andererseits bedeutet eine geänderte Diagnosestellung nur dann eine relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn deren Grundlage Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermö- gen zeitigt und den Rentenanspruch berührt (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist somit, ob sich die qualitative bzw. quantitative Aus- prägung der Beschwerdesymptomatik bzw. die Befundlage seit 2005 in einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ausmass entwickelt hat. Die Schwierigkeit dieser Beurteilung liegt darin begründet, dass Kopfschmer- zen, selbst wenn sie nach der Internationalen Klassifikation von Kopf- schmerzerkrankungen (ICHD-II) der International Headache Society (IHS) klassifizierbar sind, grundsätzlich nicht mit apparativen/bildgebenden Ab- klärungen bestätigt bzw. als klar fassbares, somatisches Korrelat nachge- wiesen werden können (vgl. SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, E. 7). Den diagnostischen Kriterien für Cluster-Kopfschmerzen (abrufbar unter: <http://ihs-classification.org/de> vgl. auch HARTMUT GÖBEL, Die Kopfschmerzen, 3. Aufl. 2012, S. 498 f.; VOLKER LIMMROTH, Kopf- und Gesichtsschmerzen, 2007, S. 35) ist denn auch inhärent, dass sie – abgesehen von den beobachtbaren Charakteristika – nur durch Befragung des Patienten beurteilt werden können. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung dabei alle- mal verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.5.3 Vorliegend ist die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Zunahme der Kopfschmerzen im Vergleichszeitraum mit verschiedenen Berichten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 13 behandelnden Ärzte vereinbar. So sollen gemäss den Dres. med. C.________ und D.________ ab März 2012 multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. ausgeprägte Cluster-Kopfschmerzen aufgetreten sein, die ambulant nicht mehr therapierbar waren und zur Hospitalisation im Spital E.________ führten (act. II 51, 60/1). Beide Ärztinnen bescheinigten zudem einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51/2 Ziff. 5, 60/2 Ziff. 5, 60/3 Ziff. 2 ff.). Seitens des Spitals E.________ wurde sodann eine akute Ak- zentuierung der Schmerzsymptomatik innerhalb der vergangenen Monate beschrieben (act. II 66/7) und von einem therapierefraktären chronischen multifaktoriellen Schmerzsyndrom ausgegangen (act. II 66/6 f.), was die Rehaklinik F.________ bestätigte (act. II 66/1). Entgegen der Auffassung des RAD (act. IIA 98/4) konnte aus neuropsychologischer Sicht nicht eine Progredienz der Gesundheitsstörung ausgeschlossen werden (act. II 98/4), die betreffende Feststellung bezog sich bei Lichte betrachtet einzig auf den IQ-Range des Sprachverständnisses bzw. der Wahrnehmungsorganisation (act. II 81.5/21 Ziff. 4), während eine Veränderung im Verlauf insoweit bestätigt wurde, als aus den chronischen Cluster-Kopfschmerzen ein grundsätzlicher Einfluss auf das kognitive Leistungsniveau bzw. die Ar- beitspräsenz abgeleitet wurde (act. II 81.1/29 Ziff. 5.3, 81.5/21 Ziff. 4). An- ders als gemäss der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3), liegt zudem aufgrund der kohärenten diagnostischen Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der MEDAS-Gutachter bezüglich der Kopf- schmerzproblematik nicht bloss eine Verdachtsdiagnose vor. Nach den Diagnosekriterien (ICHD-II: 3.1) muss im Übrigen nur eines der begleiten- den Charakteristika auftreten; beim Beschwerdeführer wurden eine Lakrimation, nasale Kongestion und Rhinorrhö beobachtet bzw. beschrieben (act. II 60/6, 66/6; act. IIA 95/5). Dass nicht auch eine körperliche Unruhe oder Agitiertheit dokumentiert wurde (act. IIA 95/4), steht der Diagnose eines Cluster-Kopfschmerzen deshalb nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kann ein Revisionsgrund zumindest nicht ohne weiteres verneint werden, zumal auch eine bloss vorübergehende Exazer- bation hierfür genügen würde. Denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht ver- langt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der drei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 14 monatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im Jahr 2009 eine «Weiterbildung zum ...» (act. II 81.1. 4./17 Ziff. 4.1, 81.1/30 Ziff. 7.1.1) mit internationalem ...Zertifikat (act. II 81.1/21 Ziff. 5.1, 81.3/5 Ziff. 2.2, 81.5/13 Ziff. 2.1) abgeschlossen haben soll und ein solcher beruflicher Entwick- lungsschritt allenfalls einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offen bleiben, denn un- ter der Annahme eines vorhandenen (medizinischen oder erwerblichen) Revisionsgrundes ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer freien Prüfung keine höhere als die laufende Dreiviertelsrente beanspruchen kann. 3.6 Nach dem Gesagten kann dem MEDAS-Gutachten (act. II 81) nicht bereits aufgrund der darin festgestellten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beweiswert abgesprochen werden. Des Weiteren ba- siert es auf einer vollständigen Aktenkenntnis, umfassenden klinischen Explorationen, labortechnischen Untersuchungen (act. II 81.2) sowie test- psychologischen Abklärungen (act. II 81.5/15-17 Ziff. 2.2 f.). Hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung ist die Expertise schlüssig, hin- gegen überzeugen die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht restlos. 3.6.1 Dass allein die Kopfschmerz-Symptomatik im Zeitpunkt der Begut- achtung jeglicher Arbeitstätigkeit entgegengestanden haben soll (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3), ist nicht einleuchtend und widerspricht sogar der eige- nen subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers, der angab, sich für eine angepasste Arbeit ein Pensum von 50 % zuzutrauen (act. II 81.5/19 Ziff. 4). Dr. med. I.________ wies zutreffend auf die Diskrepanz dieser Be- urteilung zum präsentierten Konzentrations- und Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anlässlich der mehrstündigen MEDAS-Explorationen vom 28. und 29. April 2014 hin (act. IIA 98/5). Sie nahm eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkung vor (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) und zeigte aus neurologisch- psychiatrischer Sicht auf, dass im Rahmen des von ihr formulierten diffe- renzierten Anforderungsprofils eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 15 täglich medizinisch-theoretisch zumutbar ist. Diese Beurteilung ist – auch unter Berücksichtigung der weiteren MEDAS-Fachgutachten (act. II 81.3- 81.5) – nachvollziehbar und korreliert mit der von den MEDAS-Gutachtern prognostizierten Arbeitsfähigkeit, zumal der Analgetika-Entzug (act. IIA 95) offenbarte, dass dem als limitierender Faktor angenommenen Medikamen- ten-Übergebrauch (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3 i.V.m. 81.1/34 Ziff. 7.4) offen- sichtlich gar nicht diese Wirkung zukommt. Es kann deshalb auch dahinge- stellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen invalidenversicherungsrecht- lich relevanten sekundären Medikamentenmissbrauch (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) handelt, wie dies sei- tens im Bericht des psychiatrischen Dienstes J.________ vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) dargestellt wurde. 3.6.2 Der nachträglich erhobene Arztbericht des psychiatrischen Dienstes J.________ (act. IIA 104) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. I.________ zu begründen, der RAD hat in seinen weiteren Stellung- nahmen (act. IIA 107, 119) klar aufgezeigt, dass sich daraus keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Dass die RAD-Ärztin den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte und befragte (Beschwerde S. 1 Ziff. 1), ist ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, denn sie konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Sodann lässt der Kurzbericht von Dr. med. D.________ vom 3. November 2015 (act. IIA 121) auf eine vorübergehen- de psychosoziale Belastungssituation (Kündigung der langjährigen Woh- nung) schliessen, was auf das Zumutbarkeitsprofil ebenfalls keinen Einfluss hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. I.________ habe dem Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht Rechnung getragen (Beschwerde S. 1 Ziff. 2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen (act. IIA 123/3; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass der Geltungsbereich dieser Rechtsprechung mangels einer entsprechenden Diagnose gar nicht betroffen ist (vgl. BGE 141 V 281
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 16 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.6.4 Der Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall un- bestrittenermassen vollschichtig erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbe- messung auch in der Vergangenheit stets anhand der allgemeinen Metho- de des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1 hiernach) erfolgte (mit zusätzli- cher Berücksichtigung der Geburts- bzw. Frühinvalidität). Folglich ist einzig die Leistungsfähigkeit im Erwerb massgebend und sind die beschwerde- weise geltend gemachten Einschränkungen im Alltag (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) im vorliegenden Kontext nicht von Belang. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass – unter der Annahme, es liege ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Aus- gangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 17 gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zu- reichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisier- ten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 18 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 4.2.1 Im hier für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt im Jahr 2013 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; act. II 49) war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hatte demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (Art. 26 Abs. 1 IVV). Gemäss dem damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 324 des BSV betrug der Medianwert im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer stünde auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Jedenfalls ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäfti- gungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausschöpft, knüpfte die Beschwerdegegnerin für das Invalidenein- kommen richtigerweise am Totalwert der LSE 2012 an (act. IIA 123/2). An- gepasst an die noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 20 Wochenstunden (4 Stunden x fünf Arbeitstage) und aufindexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 31‘506.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 20 Wochenarbeitsstunden / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnentwicklung, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Die Beschwerdegegnerin liess einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu (act. IIA 123/2), was den Einschränkungen gemäss medizinischem Zumut- barkeitsprofil angemessen Rechnung trägt. Zudem wurden beide Ver- gleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt, womit all- fällige invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 19
E. 19 Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Eingreifen in das durch die Ver- waltung pflichtgemäss ausgeübte Ermessen rechtfertigt sich vorliegend nicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 65 % ([Fr. 77‘000.-- ./. Fr. 26‘780.--] / Fr. 77‘000.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge der mit Verfügung vom 13. Januar 2016 zugesprochenen unent- geltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskos- ten zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht nicht auf eine ganze Ren- te erhöhte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 6 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
- 3.1 Die ursprünglich Rentenzusprache erfolgte am 3. Mai 2000 (act. II 9), wobei das Valideneinkommen nach den Regeln über die Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV bemessen wurde (vgl. Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3035). Diese halbe Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 12. August 2002 (act. II 17) bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer das 30. Alters- jahr vollendet hatte – worin für sich allein ein Revisionsgrund zu erblicken ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1) – nahm die Beschwerdegegnerin auf Gesuch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 7 hin (act. II 21) erwerbliche (act. II 24 f.) sowie medizinische (act. II 26-29) Abklärungen vor und gewährte mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) eine Dreiviertelsrente. Dabei führte die Verwaltung offensichtlich einen Ein- kommensvergleich durch, welcher in den Akten allerdings nicht dokumen- tiert ist. Die nachfolgende formlose Bestätigung vom 16. Juli 2009 (act. II 48) fusste hingegen nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung, namentlich unterblieb ein Einkommensver- gleich. Weil dieser Verwaltungsakt keine den Anforderungen entsprechen- de Vergleichsbasis darstellt, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisi- onsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf Verlaufsberichte der be- handelnden Ärztinnen: 3.2.1 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vermerkte im Bericht vom 15. Dezember 2004 (act. II 26) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholkrankheit, eine intermittierende Depression sowie Phobien und Angstzustände. Sie erklärte, der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger psychiatrischer Be- handlung, die hausärztlichen Konsultationen beträfen Magen-/Darm- probleme, Erkältungen, kleinere Unfälle, Ernährungsberatung und Kopf- schmerzen. 3.2.2 Dr. med. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte be- reits früher eine Minderintelligenz, eine Persönlichkeitsstörung sowie einen sekundären Cannabis- bzw. Alkoholabusus diagnostiziert (act. II 4) und war von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % oder vier Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (act. II 6). Diese Beurteilung hatte damals als Basis für die ursprüngliche Rentenverfügung gedient (act. II 9). Im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2004 (act. II 27) bestätigte sie diese Diagnosen und erklärte, der Beschwerdeführer versuche nach wie vor Tritt zu fassen in geschützten Arbeitsplätzen. Sobald er zur Arbeit er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 8 scheine, arbeite er eigentlich gut und werde von den Vorgesetzten ge- schätzt. Leider komme es nach wie vor zu Absenzen. Dies obwohl die Ar- beitszeiten auf den Nachmittag gelegt worden seien und er aktuell vier Nachmittage arbeite. Auf Rückfrage der Verwaltung gab Dr. med. D.________ im Januar 2005 an, die angelernte Tätigkeit wäre noch zu zwei Stunden täglich zumutbar (act. II 29). 3.3 Bezüglich des medizinischen Verlaufs nach der Revisionsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. No- vember 2015 (act. IIA 123) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben zu entnehmen: 3.3.1 Nach dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers (act. II 49) berichtete Dr. med. D.________ am 25. April 2013 (act. II 51) über ei- nen ab März 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es seien thera- pierefraktäre multifaktorielle Kopfschmerzen aufgetreten, die im Juni/Juli 2012 eine Hospitalisation des Spitals E.________ mit nachfolgender Reha- bilitation in der Rehaklinik F.________ nötig gemacht hätten. Trotzdem seien diese Schmerzen immer noch vorhanden; von Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Die Hausärztin ging im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2013 (act. II 60/1-3) – unter Beilage verschiedener Konsiliarberichte (act. II 60/4-9) – ebenfalls von einem verschlechterten Gesundheitszustand und veränderten Diagnosen aus. Im Mai 2010 sei eine Konsultation wegen Kopfschmerzen erfolgt, anfangs März 2012 sei ein ausgeprägter Cluster-Kopfschmerz links, eine typische Symptomatik im Vollbild, aufgetreten, worauf es zur Hospita- lisation im Spital E.________ und zu einem Analgetika-Entzug gekommen sei. Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2012 in der bisherigen Tätigkeit, zumutbar seien jedoch wechselbelastende Tätigkeiten ohne krasse Temperaturunterschiede sowie ohne grosse Hitze. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Austrittsberichte des Spitals E.________ (act. II 66/6-9) bzw. der Rehaklinik F.________ (act. II 66/1-5) ediert und die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen hatte (act. II 68), wurde der Beschwerdeführer im April 2014 in der MEDAS ex- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 9 ploriert. In der MEDAS-Expertise vom 2. Juni 2014 (act. II 81) wurden die nachstehenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 81.1/30 Ziff. 6.1):
- Minderintelligenz mit Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Be- handlung erfordert (ICD-10: F70.1) Differentialdiagnose: Zusätzlich organische Persönlichkeitss- törung mittelschwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie Differentialdiagnose: Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei- ten (ICD-10: F81.9) kongenitaler Hydrozephalus internus, versorgt mit einer Druck- sonde (ICD-10: G91.8)
- Schmerzsyndrom wahrscheinlich chronischer Cluster-Kopfschmerz (ICD-10: G44.02) mit Schmerzmittel-Übergebrauch Status nach episodischem Spannungskopfschmerz, Differential- diagnose: Migräne (ICD-10: G44.2, G43.0)
- Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) Laborbefund vom 29. April 2014: CDT 5.4 %
- Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F11.2) Die Gutachter erklärten zusammenfassend, der Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Kopfschmerzen verschlechtert. Eine wesentliche Ände- rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei hingegen nicht eingetreten (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3). Aktuell be- stehe weder im angestammten Beruf noch in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit, bei erfolgreicher Behandlung der Kopfschmerzen – mittels eines stationären Medikamentenentzugs (act. II 81.1/34 Ziff. 7.4) – könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit ausgegangen werden (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3, 7.2). Die nun festge- stellte Arbeitsfähigkeit habe in Übereinstimmung mit dem Arztbericht des behandelnden Neurologen (act. II 60/4) seit dem Gesuch um Rentener- höhung vom 16. April 2013 (richtig: 10. April 2013 [act. II 49]) Gültigkeit (act. II 81.1/34 Ziff. 7.3). 3.3.4 Nach einem zweiwöchigen Analgetika-Entzug im Spital E.________ im November 2014 (act. IIA 95/3-6) gelangten die RAD-Ärztinnen med. pract. G.________ und Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in den Stellungnahmen vom
- bzw. 16. März 2015 (act. IIA 98 f.) zum Schluss, dass keine leistungsre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 10 levante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung bestehe. Zudem sei im Gutachten ausschliesslich aufgrund der anamnestischen Angaben von den neurologi- schen Gutachterinnen eine Zustandsverschlechterung begründet worden, eine solche liege jedoch nicht vor. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der seit der letzten Rentenerhöhung im Jahr 2004 auch weiterhin unverändert vorliegenden Gesundheitsstörung für fähig erachtet, leidensadaptierte Tätigkeiten (kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige Über-Kopf- Verrichtungen, ohne Absturzgefahr, ohne Überwachungs- bzw. Steue- rungsaufgaben, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschi- nen, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne ständi- gen Publikumsverkehr, mit einem klar strukturierten Aufgabengebiet und mit Aufgaben gemäss den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten, ohne Akkord, in Tagesschicht ohne Wechselschicht) mindestens vier Stunden täglich auszuüben. 3.3.5 Vom 24. April bis 19. August 2015 war der Beschwerdeführer im J.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) wurde diagnostisch unter anderem von einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie einer gegenwärtig leichten Episode einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) ausgegangen. Die Ärzte ga- ben an, die physischen Einschränkungen seien auf das multifaktorielle Kopfschmerzsyndrom zurückzuführen. Konkret handle es sich um eine relevante Einschränkung der psychischen und körperlichen Leistungsfähig- keit mit schmerzbezogener reduzierter Konzentration, Schlafproblematik, Ermüdbarkeit und verminderter Belastungsfähigkeit für Stress und innere sowie äussere Reize. Die Schmerzattacken führten zum erheblichen Risiko des sekundären Alkoholkonsums im Sinne des «Selbstmedikationsver- suchs», gesamthaft müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer «massiv reduzierenden Auswirkung auf die Arbeit» ausgegangen werden. 3.3.6 In Kenntnis des Berichts der psychiatrischen Dienste J.________ (act. II 104) hielt Dr. med. I.________ in neuerlichen Stellungnahmen vom
- Juli und 15. September 2015 (act. IIA 107, 119) an ihrer Beurteilung fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 11 3.3.7 Am 3. November 2015 orientierte Dr. med. D.________ die Be- schwerdegegnerin über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sowohl im Vergleich zur Zeit vor 2012 aber auch zur Situation im Jahr 2014. Im Oktober 2015 sei es erneut zu einer Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten J.________ gekommen und insgesamt sei der Verlauf nicht stationär (act. IIA 121). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS-Gutachten (act. II 81) nicht in allen Teilen als beweiskräftig und stützte sich in der angefoch- tenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) auf die Aktenbeur- teilungen des RAD (act. IIA 98 f., 107, 119). Dabei ging sie einerseits von einem unveränderten Gesundheitszustand – mithin einem fehlenden Revi- sionsgrund – aus, nahm aber trotzdem im Rahmen einer freien Rentenprü- fung eine neue Invaliditätsbemessung vor. 3.5.1 Es ist tatsächlich fraglich, ob im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2005 (vgl. E. 3.1 hiervor) entsprechend den Darlegungen im MEDAS- Gutachten eine Verschlechterung des neurologischen Befundes (act. II 81.1/32 Ziff. 7.1.1) eingetreten ist. Die neurologischen Gutachterinnen ge- langten hauptsächlich anhand der aktenanamnestischen und vom Explo- randen geschilderten Lokalisation/Intensität des Kopfschmerzes zum Schluss, dass im Verlauf eine Beschwerdezunahme eingetreten ist und die anfänglichen episodischen Spannungskopfschmerzen bzw. Migränen sich wahrscheinlich zu chronischen Cluster-Kopfschmerzen gewandelt haben (act. II 81.4/6-8 Ziff. 4). Dieser Auffassung widersprach Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 12 I.________, wobei sie – sich wohl orientierend am Bericht des Spitals E.________ vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 94) – die Diagnosekriterien für Cluster-Kopfschmerzen als nicht erfüllt erachtete (act. II 107/5). 3.5.2 In Bezug auf das revisionsrechtliche Beweisthema ist nicht primär die diagnostische Interpretation der bereits seit der Kindheit geklagten Kopfschmerzen (act. II 66/2, 66/7) entscheidend, denn einerseits könnte darin bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts erblickt werden (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und andererseits bedeutet eine geänderte Diagnosestellung nur dann eine relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn deren Grundlage Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermö- gen zeitigt und den Rentenanspruch berührt (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist somit, ob sich die qualitative bzw. quantitative Aus- prägung der Beschwerdesymptomatik bzw. die Befundlage seit 2005 in einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ausmass entwickelt hat. Die Schwierigkeit dieser Beurteilung liegt darin begründet, dass Kopfschmer- zen, selbst wenn sie nach der Internationalen Klassifikation von Kopf- schmerzerkrankungen (ICHD-II) der International Headache Society (IHS) klassifizierbar sind, grundsätzlich nicht mit apparativen/bildgebenden Ab- klärungen bestätigt bzw. als klar fassbares, somatisches Korrelat nachge- wiesen werden können (vgl. SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, E. 7). Den diagnostischen Kriterien für Cluster-Kopfschmerzen (abrufbar unter: <http://ihs-classification.org/de> vgl. auch HARTMUT GÖBEL, Die Kopfschmerzen, 3. Aufl. 2012, S. 498 f.; VOLKER LIMMROTH, Kopf- und Gesichtsschmerzen, 2007, S. 35) ist denn auch inhärent, dass sie – abgesehen von den beobachtbaren Charakteristika – nur durch Befragung des Patienten beurteilt werden können. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung dabei alle- mal verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.5.3 Vorliegend ist die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Zunahme der Kopfschmerzen im Vergleichszeitraum mit verschiedenen Berichten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 13 behandelnden Ärzte vereinbar. So sollen gemäss den Dres. med. C.________ und D.________ ab März 2012 multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. ausgeprägte Cluster-Kopfschmerzen aufgetreten sein, die ambulant nicht mehr therapierbar waren und zur Hospitalisation im Spital E.________ führten (act. II 51, 60/1). Beide Ärztinnen bescheinigten zudem einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51/2 Ziff. 5, 60/2 Ziff. 5, 60/3 Ziff. 2 ff.). Seitens des Spitals E.________ wurde sodann eine akute Ak- zentuierung der Schmerzsymptomatik innerhalb der vergangenen Monate beschrieben (act. II 66/7) und von einem therapierefraktären chronischen multifaktoriellen Schmerzsyndrom ausgegangen (act. II 66/6 f.), was die Rehaklinik F.________ bestätigte (act. II 66/1). Entgegen der Auffassung des RAD (act. IIA 98/4) konnte aus neuropsychologischer Sicht nicht eine Progredienz der Gesundheitsstörung ausgeschlossen werden (act. II 98/4), die betreffende Feststellung bezog sich bei Lichte betrachtet einzig auf den IQ-Range des Sprachverständnisses bzw. der Wahrnehmungsorganisation (act. II 81.5/21 Ziff. 4), während eine Veränderung im Verlauf insoweit bestätigt wurde, als aus den chronischen Cluster-Kopfschmerzen ein grundsätzlicher Einfluss auf das kognitive Leistungsniveau bzw. die Ar- beitspräsenz abgeleitet wurde (act. II 81.1/29 Ziff. 5.3, 81.5/21 Ziff. 4). An- ders als gemäss der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3), liegt zudem aufgrund der kohärenten diagnostischen Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der MEDAS-Gutachter bezüglich der Kopf- schmerzproblematik nicht bloss eine Verdachtsdiagnose vor. Nach den Diagnosekriterien (ICHD-II: 3.1) muss im Übrigen nur eines der begleiten- den Charakteristika auftreten; beim Beschwerdeführer wurden eine Lakrimation, nasale Kongestion und Rhinorrhö beobachtet bzw. beschrieben (act. II 60/6, 66/6; act. IIA 95/5). Dass nicht auch eine körperliche Unruhe oder Agitiertheit dokumentiert wurde (act. IIA 95/4), steht der Diagnose eines Cluster-Kopfschmerzen deshalb nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kann ein Revisionsgrund zumindest nicht ohne weiteres verneint werden, zumal auch eine bloss vorübergehende Exazer- bation hierfür genügen würde. Denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht ver- langt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der drei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 14 monatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im Jahr 2009 eine «Weiterbildung zum ...» (act. II 81.1. 4./17 Ziff. 4.1, 81.1/30 Ziff. 7.1.1) mit internationalem ...Zertifikat (act. II 81.1/21 Ziff. 5.1, 81.3/5 Ziff. 2.2, 81.5/13 Ziff. 2.1) abgeschlossen haben soll und ein solcher beruflicher Entwick- lungsschritt allenfalls einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offen bleiben, denn un- ter der Annahme eines vorhandenen (medizinischen oder erwerblichen) Revisionsgrundes ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer freien Prüfung keine höhere als die laufende Dreiviertelsrente beanspruchen kann. 3.6 Nach dem Gesagten kann dem MEDAS-Gutachten (act. II 81) nicht bereits aufgrund der darin festgestellten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beweiswert abgesprochen werden. Des Weiteren ba- siert es auf einer vollständigen Aktenkenntnis, umfassenden klinischen Explorationen, labortechnischen Untersuchungen (act. II 81.2) sowie test- psychologischen Abklärungen (act. II 81.5/15-17 Ziff. 2.2 f.). Hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung ist die Expertise schlüssig, hin- gegen überzeugen die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht restlos. 3.6.1 Dass allein die Kopfschmerz-Symptomatik im Zeitpunkt der Begut- achtung jeglicher Arbeitstätigkeit entgegengestanden haben soll (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3), ist nicht einleuchtend und widerspricht sogar der eige- nen subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers, der angab, sich für eine angepasste Arbeit ein Pensum von 50 % zuzutrauen (act. II 81.5/19 Ziff. 4). Dr. med. I.________ wies zutreffend auf die Diskrepanz dieser Be- urteilung zum präsentierten Konzentrations- und Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anlässlich der mehrstündigen MEDAS-Explorationen vom 28. und 29. April 2014 hin (act. IIA 98/5). Sie nahm eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkung vor (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) und zeigte aus neurologisch- psychiatrischer Sicht auf, dass im Rahmen des von ihr formulierten diffe- renzierten Anforderungsprofils eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 15 täglich medizinisch-theoretisch zumutbar ist. Diese Beurteilung ist – auch unter Berücksichtigung der weiteren MEDAS-Fachgutachten (act. II 81.3- 81.5) – nachvollziehbar und korreliert mit der von den MEDAS-Gutachtern prognostizierten Arbeitsfähigkeit, zumal der Analgetika-Entzug (act. IIA 95) offenbarte, dass dem als limitierender Faktor angenommenen Medikamen- ten-Übergebrauch (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3 i.V.m. 81.1/34 Ziff. 7.4) offen- sichtlich gar nicht diese Wirkung zukommt. Es kann deshalb auch dahinge- stellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen invalidenversicherungsrecht- lich relevanten sekundären Medikamentenmissbrauch (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) handelt, wie dies sei- tens im Bericht des psychiatrischen Dienstes J.________ vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) dargestellt wurde. 3.6.2 Der nachträglich erhobene Arztbericht des psychiatrischen Dienstes J.________ (act. IIA 104) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. I.________ zu begründen, der RAD hat in seinen weiteren Stellung- nahmen (act. IIA 107, 119) klar aufgezeigt, dass sich daraus keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Dass die RAD-Ärztin den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte und befragte (Beschwerde S. 1 Ziff. 1), ist ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, denn sie konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Sodann lässt der Kurzbericht von Dr. med. D.________ vom 3. November 2015 (act. IIA 121) auf eine vorübergehen- de psychosoziale Belastungssituation (Kündigung der langjährigen Woh- nung) schliessen, was auf das Zumutbarkeitsprofil ebenfalls keinen Einfluss hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. I.________ habe dem Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht Rechnung getragen (Beschwerde S. 1 Ziff. 2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen (act. IIA 123/3; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass der Geltungsbereich dieser Rechtsprechung mangels einer entsprechenden Diagnose gar nicht betroffen ist (vgl. BGE 141 V 281 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 16 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.6.4 Der Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall un- bestrittenermassen vollschichtig erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbe- messung auch in der Vergangenheit stets anhand der allgemeinen Metho- de des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1 hiernach) erfolgte (mit zusätzli- cher Berücksichtigung der Geburts- bzw. Frühinvalidität). Folglich ist einzig die Leistungsfähigkeit im Erwerb massgebend und sind die beschwerde- weise geltend gemachten Einschränkungen im Alltag (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) im vorliegenden Kontext nicht von Belang. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass – unter der Annahme, es liege ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Aus- gangslage.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 17 gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zu- reichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisier- ten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 18 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 4.2.1 Im hier für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt im Jahr 2013 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; act. II 49) war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hatte demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (Art. 26 Abs. 1 IVV). Gemäss dem damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 324 des BSV betrug der Medianwert im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer stünde auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Jedenfalls ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäfti- gungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausschöpft, knüpfte die Beschwerdegegnerin für das Invalidenein- kommen richtigerweise am Totalwert der LSE 2012 an (act. IIA 123/2). An- gepasst an die noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 20 Wochenstunden (4 Stunden x fünf Arbeitstage) und aufindexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 31‘506.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 20 Wochenarbeitsstunden / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnentwicklung, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Die Beschwerdegegnerin liess einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu (act. IIA 123/2), was den Einschränkungen gemäss medizinischem Zumut- barkeitsprofil angemessen Rechnung trägt. Zudem wurden beide Ver- gleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt, womit all- fällige invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 19
- Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Eingreifen in das durch die Ver- waltung pflichtgemäss ausgeübte Ermessen rechtfertigt sich vorliegend nicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 65 % ([Fr. 77‘000.-- ./. Fr. 26‘780.--] / Fr. 77‘000.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge der mit Verfügung vom 13. Januar 2016 zugesprochenen unent- geltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskos- ten zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1094 IV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 9. April 1973 wegen einer Gaumenspalte bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 1.1/191-193). Diese gewährte medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen, eine erstmalige berufliche Ausbildung (act. II 1.1/62, 1.1/130, 1.1/144, 1.1/160, 1.1/165, 1.1/168, 1.1/170 f., 1.1/176, 1.1/182, 1.1/186) und verneinte einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 10. Juni 1993 (act. II 1.1/68). B. Nach einer Neuanmeldung vom 22. März 1996 (act. II 1.1/54-59) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 (act. II 9) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen einer ordentlichen Renten- revision am 12. August 2002 (act. II 17). Die laufende Rente erhöhte sie mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) bei einem Invaliditätsgrad von 61 % per 1. August 2004 auf eine Dreiviertelsrente. Auch diesen Anspruch bestätigte sie anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi- sion am 16. Juli 2009 (act. II 48). C. Am 10. April 2013 beantragte der Versicherte eine ganze Invalidenrente (act. II 49), worauf die IVB ihn gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten (act. II 91) zur Schadenminderung in Form eines zweiwöchigen stationären Medikamentenentzugs aufforderte (Akten der IVB [act. IIA] 84) und nach der Entzugsbehandlung Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD; act. IIA 98 f.) einholte. Sodann stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2015 (act. IIA 100) bei einem ermittelten Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 3 ditätsgrad von 67 % die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 101) und ergänzenden Abklärun- gen (act. IIA 104-107, 109) erliess sie einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 21. August 2015 (act. IIA 112). Nach erneutem Einwand (act. IIA 115) und Rücksprachen mit dem RAD (act. IIA 119 f.) verneinte die IVB entsprechend den Vorbescheiden mit Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und bestätigte jenen auf die laufende Dreiviertelsrente. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerde- gegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht nicht auf eine ganze Ren- te erhöhte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 6 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Die ursprünglich Rentenzusprache erfolgte am 3. Mai 2000 (act. II 9), wobei das Valideneinkommen nach den Regeln über die Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV bemessen wurde (vgl. Bun- desamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrieben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3035). Diese halbe Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 12. August 2002 (act. II 17) bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer das 30. Alters- jahr vollendet hatte – worin für sich allein ein Revisionsgrund zu erblicken ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1) – nahm die Beschwerdegegnerin auf Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 7 hin (act. II 21) erwerbliche (act. II 24 f.) sowie medizinische (act. II 26-29) Abklärungen vor und gewährte mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) eine Dreiviertelsrente. Dabei führte die Verwaltung offensichtlich einen Ein- kommensvergleich durch, welcher in den Akten allerdings nicht dokumen- tiert ist. Die nachfolgende formlose Bestätigung vom 16. Juli 2009 (act. II
48) fusste hingegen nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung, namentlich unterblieb ein Einkommensver- gleich. Weil dieser Verwaltungsakt keine den Anforderungen entsprechen- de Vergleichsbasis darstellt, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisi- onsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf Verlaufsberichte der be- handelnden Ärztinnen: 3.2.1 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vermerkte im Bericht vom 15. Dezember 2004 (act. II 26) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholkrankheit, eine intermittierende Depression sowie Phobien und Angstzustände. Sie erklärte, der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger psychiatrischer Be- handlung, die hausärztlichen Konsultationen beträfen Magen-/Darm- probleme, Erkältungen, kleinere Unfälle, Ernährungsberatung und Kopf- schmerzen. 3.2.2 Dr. med., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte be- reits früher eine Minderintelligenz, eine Persönlichkeitsstörung sowie einen sekundären Cannabis- bzw. Alkoholabusus diagnostiziert (act. II 4) und war von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % oder vier Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit ausgegangen (act. II 6). Diese Beurteilung hatte damals als Basis für die ursprüngliche Rentenverfügung gedient (act. II 9). Im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2004 (act. II 27) bestätigte sie diese Diagnosen und erklärte, der Beschwerdeführer versuche nach wie vor Tritt zu fassen in geschützten Arbeitsplätzen. Sobald er zur Arbeit er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 8 scheine, arbeite er eigentlich gut und werde von den Vorgesetzten ge- schätzt. Leider komme es nach wie vor zu Absenzen. Dies obwohl die Ar- beitszeiten auf den Nachmittag gelegt worden seien und er aktuell vier Nachmittage arbeite. Auf Rückfrage der Verwaltung gab Dr. med. D.________ im Januar 2005 an, die angelernte Tätigkeit wäre noch zu zwei Stunden täglich zumutbar (act. II 29). 3.3 Bezüglich des medizinischen Verlaufs nach der Revisionsverfügung vom 4. Mai 2005 (act. II 33) bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. No- vember 2015 (act. IIA 123) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben zu entnehmen: 3.3.1 Nach dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers (act. II
49) berichtete Dr. med. D.________ am 25. April 2013 (act. II 51) über ei- nen ab März 2012 verschlechterten Gesundheitszustand. Es seien thera- pierefraktäre multifaktorielle Kopfschmerzen aufgetreten, die im Juni/Juli 2012 eine Hospitalisation des Spitals E.________ mit nachfolgender Reha- bilitation in der Rehaklinik F.________ nötig gemacht hätten. Trotzdem seien diese Schmerzen immer noch vorhanden; von Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Die Hausärztin ging im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2013 (act. II 60/1-3) – unter Beilage verschiedener Konsiliarberichte (act. II 60/4-9) – ebenfalls von einem verschlechterten Gesundheitszustand und veränderten Diagnosen aus. Im Mai 2010 sei eine Konsultation wegen Kopfschmerzen erfolgt, anfangs März 2012 sei ein ausgeprägter Cluster-Kopfschmerz links, eine typische Symptomatik im Vollbild, aufgetreten, worauf es zur Hospita- lisation im Spital E.________ und zu einem Analgetika-Entzug gekommen sei. Sie bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2012 in der bisherigen Tätigkeit, zumutbar seien jedoch wechselbelastende Tätigkeiten ohne krasse Temperaturunterschiede sowie ohne grosse Hitze. 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Austrittsberichte des Spitals E.________ (act. II 66/6-9) bzw. der Rehaklinik F.________ (act. II 66/1-5) ediert und die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen hatte (act. II 68), wurde der Beschwerdeführer im April 2014 in der MEDAS ex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 9 ploriert. In der MEDAS-Expertise vom 2. Juni 2014 (act. II 81) wurden die nachstehenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 81.1/30 Ziff. 6.1): 1. Minderintelligenz mit Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Be- handlung erfordert (ICD-10: F70.1) Differentialdiagnose: Zusätzlich organische Persönlichkeitss- törung mittelschwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie Differentialdiagnose: Entwicklungsstörung schulischer Fertigkei- ten (ICD-10: F81.9) kongenitaler Hydrozephalus internus, versorgt mit einer Druck- sonde (ICD-10: G91.8) 2. Schmerzsyndrom wahrscheinlich chronischer Cluster-Kopfschmerz (ICD-10: G44.02) mit Schmerzmittel-Übergebrauch Status nach episodischem Spannungskopfschmerz, Differential- diagnose: Migräne (ICD-10: G44.2, G43.0) 3. Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) Laborbefund vom 29. April 2014: CDT 5.4 % 4. Status nach Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F11.2) Die Gutachter erklärten zusammenfassend, der Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Kopfschmerzen verschlechtert. Eine wesentliche Ände- rung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei hingegen nicht eingetreten (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3). Aktuell be- stehe weder im angestammten Beruf noch in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit, bei erfolgreicher Behandlung der Kopfschmerzen – mittels eines stationären Medikamentenentzugs (act. II 81.1/34 Ziff. 7.4) – könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit ausgegangen werden (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3, 7.2). Die nun festge- stellte Arbeitsfähigkeit habe in Übereinstimmung mit dem Arztbericht des behandelnden Neurologen (act. II 60/4) seit dem Gesuch um Rentener- höhung vom 16. April 2013 (richtig: 10. April 2013 [act. II 49]) Gültigkeit (act. II 81.1/34 Ziff. 7.3). 3.3.4 Nach einem zweiwöchigen Analgetika-Entzug im Spital E.________ im November 2014 (act. IIA 95/3-6) gelangten die RAD-Ärztinnen med. pract. G.________ und Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in den Stellungnahmen vom
11. bzw. 16. März 2015 (act. IIA 98 f.) zum Schluss, dass keine leistungsre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 10 levante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung bestehe. Zudem sei im Gutachten ausschliesslich aufgrund der anamnestischen Angaben von den neurologi- schen Gutachterinnen eine Zustandsverschlechterung begründet worden, eine solche liege jedoch nicht vor. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der seit der letzten Rentenerhöhung im Jahr 2004 auch weiterhin unverändert vorliegenden Gesundheitsstörung für fähig erachtet, leidensadaptierte Tätigkeiten (kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige Über-Kopf- Verrichtungen, ohne Absturzgefahr, ohne Überwachungs- bzw. Steue- rungsaufgaben, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschi- nen, ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne ständi- gen Publikumsverkehr, mit einem klar strukturierten Aufgabengebiet und mit Aufgaben gemäss den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten, ohne Akkord, in Tagesschicht ohne Wechselschicht) mindestens vier Stunden täglich auszuüben. 3.3.5 Vom 24. April bis 19. August 2015 war der Beschwerdeführer im J.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) wurde diagnostisch unter anderem von einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie einer gegenwärtig leichten Episode einer rezidivie- renden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) ausgegangen. Die Ärzte ga- ben an, die physischen Einschränkungen seien auf das multifaktorielle Kopfschmerzsyndrom zurückzuführen. Konkret handle es sich um eine relevante Einschränkung der psychischen und körperlichen Leistungsfähig- keit mit schmerzbezogener reduzierter Konzentration, Schlafproblematik, Ermüdbarkeit und verminderter Belastungsfähigkeit für Stress und innere sowie äussere Reize. Die Schmerzattacken führten zum erheblichen Risiko des sekundären Alkoholkonsums im Sinne des «Selbstmedikationsver- suchs», gesamthaft müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer «massiv reduzierenden Auswirkung auf die Arbeit» ausgegangen werden. 3.3.6 In Kenntnis des Berichts der psychiatrischen Dienste J.________ (act. II 104) hielt Dr. med. I.________ in neuerlichen Stellungnahmen vom
15. Juli und 15. September 2015 (act. IIA 107, 119) an ihrer Beurteilung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 11 3.3.7 Am 3. November 2015 orientierte Dr. med. D.________ die Be- schwerdegegnerin über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sowohl im Vergleich zur Zeit vor 2012 aber auch zur Situation im Jahr 2014. Im Oktober 2015 sei es erneut zu einer Hospitalisation in den psychiatrischen Diensten J.________ gekommen und insgesamt sei der Verlauf nicht stationär (act. IIA 121). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS-Gutachten (act. II
81) nicht in allen Teilen als beweiskräftig und stützte sich in der angefoch- tenen Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) auf die Aktenbeur- teilungen des RAD (act. IIA 98 f., 107, 119). Dabei ging sie einerseits von einem unveränderten Gesundheitszustand – mithin einem fehlenden Revi- sionsgrund – aus, nahm aber trotzdem im Rahmen einer freien Rentenprü- fung eine neue Invaliditätsbemessung vor. 3.5.1 Es ist tatsächlich fraglich, ob im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2005 (vgl. E. 3.1 hiervor) entsprechend den Darlegungen im MEDAS- Gutachten eine Verschlechterung des neurologischen Befundes (act. II 81.1/32 Ziff. 7.1.1) eingetreten ist. Die neurologischen Gutachterinnen ge- langten hauptsächlich anhand der aktenanamnestischen und vom Explo- randen geschilderten Lokalisation/Intensität des Kopfschmerzes zum Schluss, dass im Verlauf eine Beschwerdezunahme eingetreten ist und die anfänglichen episodischen Spannungskopfschmerzen bzw. Migränen sich wahrscheinlich zu chronischen Cluster-Kopfschmerzen gewandelt haben (act. II 81.4/6-8 Ziff. 4). Dieser Auffassung widersprach Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 12 I.________, wobei sie – sich wohl orientierend am Bericht des Spitals E.________ vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 94) – die Diagnosekriterien für Cluster-Kopfschmerzen als nicht erfüllt erachtete (act. II 107/5). 3.5.2 In Bezug auf das revisionsrechtliche Beweisthema ist nicht primär die diagnostische Interpretation der bereits seit der Kindheit geklagten Kopfschmerzen (act. II 66/2, 66/7) entscheidend, denn einerseits könnte darin bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts erblickt werden (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) und andererseits bedeutet eine geänderte Diagnosestellung nur dann eine relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn deren Grundlage Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermö- gen zeitigt und den Rentenanspruch berührt (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Massgebend ist somit, ob sich die qualitative bzw. quantitative Aus- prägung der Beschwerdesymptomatik bzw. die Befundlage seit 2005 in einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ausmass entwickelt hat. Die Schwierigkeit dieser Beurteilung liegt darin begründet, dass Kopfschmer- zen, selbst wenn sie nach der Internationalen Klassifikation von Kopf- schmerzerkrankungen (ICHD-II) der International Headache Society (IHS) klassifizierbar sind, grundsätzlich nicht mit apparativen/bildgebenden Ab- klärungen bestätigt bzw. als klar fassbares, somatisches Korrelat nachge- wiesen werden können (vgl. SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, E. 7). Den diagnostischen Kriterien für Cluster-Kopfschmerzen (abrufbar unter:
vgl. auch HARTMUT GÖBEL, Die Kopfschmerzen, 3. Aufl. 2012, S. 498 f.; VOLKER LIMMROTH, Kopf- und Gesichtsschmerzen, 2007, S. 35) ist denn auch inhärent, dass sie – abgesehen von den beobachtbaren Charakteristika – nur durch Befragung des Patienten beurteilt werden können. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung dabei alle- mal verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.5.3 Vorliegend ist die von den MEDAS-Gutachtern postulierte Zunahme der Kopfschmerzen im Vergleichszeitraum mit verschiedenen Berichten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 13 behandelnden Ärzte vereinbar. So sollen gemäss den Dres. med. C.________ und D.________ ab März 2012 multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. ausgeprägte Cluster-Kopfschmerzen aufgetreten sein, die ambulant nicht mehr therapierbar waren und zur Hospitalisation im Spital E.________ führten (act. II 51, 60/1). Beide Ärztinnen bescheinigten zudem einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 51/2 Ziff. 5, 60/2 Ziff. 5, 60/3 Ziff. 2 ff.). Seitens des Spitals E.________ wurde sodann eine akute Ak- zentuierung der Schmerzsymptomatik innerhalb der vergangenen Monate beschrieben (act. II 66/7) und von einem therapierefraktären chronischen multifaktoriellen Schmerzsyndrom ausgegangen (act. II 66/6 f.), was die Rehaklinik F.________ bestätigte (act. II 66/1). Entgegen der Auffassung des RAD (act. IIA 98/4) konnte aus neuropsychologischer Sicht nicht eine Progredienz der Gesundheitsstörung ausgeschlossen werden (act. II 98/4), die betreffende Feststellung bezog sich bei Lichte betrachtet einzig auf den IQ-Range des Sprachverständnisses bzw. der Wahrnehmungsorganisation (act. II 81.5/21 Ziff. 4), während eine Veränderung im Verlauf insoweit bestätigt wurde, als aus den chronischen Cluster-Kopfschmerzen ein grundsätzlicher Einfluss auf das kognitive Leistungsniveau bzw. die Ar- beitspräsenz abgeleitet wurde (act. II 81.1/29 Ziff. 5.3, 81.5/21 Ziff. 4). An- ders als gemäss der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3), liegt zudem aufgrund der kohärenten diagnostischen Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der MEDAS-Gutachter bezüglich der Kopf- schmerzproblematik nicht bloss eine Verdachtsdiagnose vor. Nach den Diagnosekriterien (ICHD-II: 3.1) muss im Übrigen nur eines der begleiten- den Charakteristika auftreten; beim Beschwerdeführer wurden eine Lakrimation, nasale Kongestion und Rhinorrhö beobachtet bzw. beschrieben (act. II 60/6, 66/6; act. IIA 95/5). Dass nicht auch eine körperliche Unruhe oder Agitiertheit dokumentiert wurde (act. IIA 95/4), steht der Diagnose eines Cluster-Kopfschmerzen deshalb nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kann ein Revisionsgrund zumindest nicht ohne weiteres verneint werden, zumal auch eine bloss vorübergehende Exazer- bation hierfür genügen würde. Denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht ver- langt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der drei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 14 monatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im Jahr 2009 eine «Weiterbildung zum ...» (act. II 81.1. 4./17 Ziff. 4.1, 81.1/30 Ziff. 7.1.1) mit internationalem ...Zertifikat (act. II 81.1/21 Ziff. 5.1, 81.3/5 Ziff. 2.2, 81.5/13 Ziff. 2.1) abgeschlossen haben soll und ein solcher beruflicher Entwick- lungsschritt allenfalls einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offen bleiben, denn un- ter der Annahme eines vorhandenen (medizinischen oder erwerblichen) Revisionsgrundes ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer freien Prüfung keine höhere als die laufende Dreiviertelsrente beanspruchen kann. 3.6 Nach dem Gesagten kann dem MEDAS-Gutachten (act. II 81) nicht bereits aufgrund der darin festgestellten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beweiswert abgesprochen werden. Des Weiteren ba- siert es auf einer vollständigen Aktenkenntnis, umfassenden klinischen Explorationen, labortechnischen Untersuchungen (act. II 81.2) sowie test- psychologischen Abklärungen (act. II 81.5/15-17 Ziff. 2.2 f.). Hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung ist die Expertise schlüssig, hin- gegen überzeugen die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht restlos. 3.6.1 Dass allein die Kopfschmerz-Symptomatik im Zeitpunkt der Begut- achtung jeglicher Arbeitstätigkeit entgegengestanden haben soll (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3), ist nicht einleuchtend und widerspricht sogar der eige- nen subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers, der angab, sich für eine angepasste Arbeit ein Pensum von 50 % zuzutrauen (act. II 81.5/19 Ziff. 4). Dr. med. I.________ wies zutreffend auf die Diskrepanz dieser Be- urteilung zum präsentierten Konzentrations- und Leistungsvermögen des Beschwerdeführers anlässlich der mehrstündigen MEDAS-Explorationen vom 28. und 29. April 2014 hin (act. IIA 98/5). Sie nahm eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkung vor (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) und zeigte aus neurologisch- psychiatrischer Sicht auf, dass im Rahmen des von ihr formulierten diffe- renzierten Anforderungsprofils eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 15 täglich medizinisch-theoretisch zumutbar ist. Diese Beurteilung ist – auch unter Berücksichtigung der weiteren MEDAS-Fachgutachten (act. II 81.3- 81.5) – nachvollziehbar und korreliert mit der von den MEDAS-Gutachtern prognostizierten Arbeitsfähigkeit, zumal der Analgetika-Entzug (act. IIA 95) offenbarte, dass dem als limitierender Faktor angenommenen Medikamen- ten-Übergebrauch (act. II 81.1/33 Ziff. 7.1.3 i.V.m. 81.1/34 Ziff. 7.4) offen- sichtlich gar nicht diese Wirkung zukommt. Es kann deshalb auch dahinge- stellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen invalidenversicherungsrecht- lich relevanten sekundären Medikamentenmissbrauch (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) handelt, wie dies sei- tens im Bericht des psychiatrischen Dienstes J.________ vom 1. Juli 2015 (act. IIA 104) dargestellt wurde. 3.6.2 Der nachträglich erhobene Arztbericht des psychiatrischen Dienstes J.________ (act. IIA 104) vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. I.________ zu begründen, der RAD hat in seinen weiteren Stellung- nahmen (act. IIA 107, 119) klar aufgezeigt, dass sich daraus keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Dass die RAD-Ärztin den Be- schwerdeführer nicht persönlich untersuchte und befragte (Beschwerde S. 1 Ziff. 1), ist ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Beurteilung zu schmälern, denn sie konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Sodann lässt der Kurzbericht von Dr. med. D.________ vom 3. November 2015 (act. IIA 121) auf eine vorübergehen- de psychosoziale Belastungssituation (Kündigung der langjährigen Woh- nung) schliessen, was auf das Zumutbarkeitsprofil ebenfalls keinen Einfluss hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.6.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. I.________ habe dem Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden nicht Rechnung getragen (Beschwerde S. 1 Ziff. 2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen (act. IIA 123/3; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass der Geltungsbereich dieser Rechtsprechung mangels einer entsprechenden Diagnose gar nicht betroffen ist (vgl. BGE 141 V 281
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 16 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.6.4 Der Beschwerdeführer wäre im hypothetischen Gesundheitsfall un- bestrittenermassen vollschichtig erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbe- messung auch in der Vergangenheit stets anhand der allgemeinen Metho- de des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1 hiernach) erfolgte (mit zusätzli- cher Berücksichtigung der Geburts- bzw. Frühinvalidität). Folglich ist einzig die Leistungsfähigkeit im Erwerb massgebend und sind die beschwerde- weise geltend gemachten Einschränkungen im Alltag (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) im vorliegenden Kontext nicht von Belang. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass – unter der Annahme, es liege ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich besteht. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Aus- gangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 17 gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zu- reichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlichen aktualisier- ten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 18 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 4.2.1 Im hier für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt im Jahr 2013 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; act. II 49) war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hatte demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (Art. 26 Abs. 1 IVV). Gemäss dem damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 324 des BSV betrug der Medianwert im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer stünde auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Jedenfalls ist das Zumutbarkeitsprofil nicht derart eng formuliert, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt die in Frage kommenden Beschäfti- gungen praktisch nicht kennt oder diese nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ausschöpft, knüpfte die Beschwerdegegnerin für das Invalidenein- kommen richtigerweise am Totalwert der LSE 2012 an (act. IIA 123/2). An- gepasst an die noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 20 Wochenstunden (4 Stunden x fünf Arbeitstage) und aufindexiert auf das Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 31‘506.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 20 Wochenarbeitsstunden / 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnentwicklung, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Die Beschwerdegegnerin liess einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu (act. IIA 123/2), was den Einschränkungen gemäss medizinischem Zumut- barkeitsprofil angemessen Rechnung trägt. Zudem wurden beide Ver- gleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt, womit all- fällige invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom
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19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Eingreifen in das durch die Ver- waltung pflichtgemäss ausgeübte Ermessen rechtfertigt sich vorliegend nicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 65 % ([Fr. 77‘000.-- ./. Fr. 26‘780.--] / Fr. 77‘000.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 (act. IIA 123) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge der mit Verfügung vom 13. Januar 2016 zugesprochenen unent- geltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzah- lung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskos- ten zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/15/1094, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.