Verfügung vom 6. Januar 2015
Sachverhalt
A. Nachdem sich der 1953 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer), von Beruf Landwirt, im Dezember 2013 unter Hinweis auf eine Arthritis bei der Invalidenversicherung (IV) zur Früherfas- sung angemeldet hatte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1), meldete er sich im Januar 2014 unter Hinweis auf seit 2010 bestehende Gelenkschmerzen zum Leis- tungsbezug an (AB 5). Die IVB ermittelte anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. No- vember 2014 (AB 21) einen Invaliditätsgrad von 15 % und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 22) mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 (AB 24) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Be- gründung brachte er vor, mit der Reduktion der Betriebsfläche und des Tierbestandes sowie der Nutzung bloss noch eines Stalles belaufe sich seine Einschränkung auf mindestens 40 %. Entsprechend habe er statt eines bisherigen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 14'809.-- (2009 bis 2013; AB 21/4 Ziff. 7) im Jahr 2014 noch ein solches von Fr. 2'010.85 erwirtschaftet (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 3
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2015 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 4
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 5
E. 2.3.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.3.2 Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genü- gen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent- sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137).
E. 2.3.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 6 festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:
E. 3.1.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Rheuma- tologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 7. Februar 2014 (AB 11; vgl. auch AB 15) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine seronegative Polyarthritis, wahrscheinlich bei CPPD (S. 1 Ziff. 1.1). Seit über 20 Jahren komme es beim 60-jährigen Landwirt zu Arthralgien im Bereich der Hand, Schulter und Kniegelenke. Seit etwa vier Jahren leide er an intermittierenden Schwellungszuständen der Hände mit damit verbundener Kraftminderung, weiter an myalgiformen Beschwerden im Bereich der Oberschenkel und im Bereich des Schultergürtels. Rücken- beschwerden kämen intermittierend belastungsabhängig vor. Trotz Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 8 handlung hätten die Beschwerden nicht entscheidend beeinflusst werden können. Schwierig seien im Rahmen der Gonarthrose Arbeiten in uneben- em Gelände; im Bereich der Hände bestehe eine Kraftminderung, auch Überkopfarbeiten seien durch die Schultergürtelbeschwerden einge- schränkt. Da der Beschwerdeführer in einem körperlich anspruchsvollen Beruf arbeite, seien die Beschwerden limitierend (S. 2 Ziff. 1.4). Als Land- wirt sei er zu 50 % eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.7).
E. 3.1.2 Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 17. Juli 2014 (AB 17) als funktionelle Einschränkun- gen Tätigkeiten mit Absturzgefahr, häufiges Gehen auf unebenem Gelän- de, schwere Tätigkeiten, Elevationen bis und über 150° in den Schultern und Tätigkeiten, bei denen eine volle Handkraft benötigt werde. Dem Be- schwerdeführer seien als angepasste Tätigkeiten nur noch leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, mit manchmal Gehen im unebenen Gelände unter Einhaltung der eben erwähnten Einschränkungen und einer maximalen Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund von ein- zelnen Krankheitstagen bei einem akuten Schub. Wie weit dieses Zumut- barkeitsprofil als Landwirt umsetzbar sei, müsse die landwirtschaftliche Abklärung zeigen.
E. 3.2 Der behandelnde Arzt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Landwirt zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die RAD- Ärztin hat den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis mittel- schweren Tätigkeit (wozu die Landwirtschaft in weiten Teilen nicht gehört) zu 10 % arbeitsunfähig erklärt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätig- keit hat sie kein Leistungsprofil erstellt; sie führte sinngemäss aus, die kon- krete Einschätzung habe ausgehend vom formulierten Zumutbarkeitsprofil im Rahmen einer Abklärung vor Ort durch den Abklärungsdienst zu erfol- gen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Es bestehen derzeit keine Anzeichen dafür, dass die ärztliche Befunderhe- bung und Diagnosestellung fehlerhaft wäre. Daraus ergibt sich allerdings nicht direkt die noch zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad. Die Beurteilung des behandelnden Arztes ist, was die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit in der Landwirtschaft betrifft, allein pauschal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 9 und nicht näher begründet. Würde hierauf direkt abgestellt, so blieben ins- besondere die Auswirkungen (invaliditätsbedingter) betrieblicher Anpas- sungen unberücksichtigt. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht unmittelbar auf die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der RAD-Ärztin abgestellt werden, hat diese doch selbst ausdrücklich auf eine Einschät- zung für den Bereich der Landwirtschaft verzichtet (vgl. hierzu im Übrigen E. 4.2 nachfolgend).
E. 4.1 Für die Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2014 (AB 21) abge- stellt. Demzufolge wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerde- führers dahingehend extensiviert, als … … Pachtland abgegeben (nunmehr noch … Weid- und Wiesland) und der Tierbestand reduziert worden sei (statt bisher … Milchkühen, … Kälbern und … Aufzuchtrinder noch … Milchkühe, … Kalb und … Aufzuchtrind), sodass alle Tiere nunmehr in ei- nem Stall (statt bisher …) Platz fänden. Dadurch könne der Beschwerde- führer weiterhin alle anfallenden Arbeiten selber verrichten. Die geleistete Jahresarbeitszeit habe sich von früher 2'860 um 438 Stunden auf nunmehr 2'422 Stunden reduziert, was einer Leistungsminderung von 15 % entspre- che. Der Erwerbsausfall könne nicht anhand effektiver Zahlen berechnet werden. Es könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, in welchem Aus- mass sich die Extensivierung auf das Betriebsergebnis auswirken werde. Der Einkommensvergleich werde daher aufgrund statistischer Zahlen unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit erstellt: Bei einem hypothetischen Valideneinkommen gemäss Richtlöhnen Personal in der Landwirtschaft des Schweizerischen Bauernverbandes, Lohnklasse 6 (über fünf Jahre Berufserfahrung), von Fr. 53'190.-- und einem Invalideneinkom- men mit einer Leistungsminderung von 15 % von noch Fr. 45'212.-- resul- tiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7'978.-- bzw. 15 % (AB 21/3 ff. Ziff. 4, 6 und 9).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (AB 24) nicht auf die tatsächlichen Einkommenszahlen abgestellt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 10 E. 2.3.1 und 4.1 hiervor). Vielmehr hat sie auf der Basis des Tier- und Landbestands einen Vergleich zwischen (theoretischem) früherem und (theoretischem) heutigem Arbeitsaufwand vorgenommen. Die Arbeits- zeitreduktion hat sie als durch die Leistungseinschränkung bedingt be- zeichnet. Anhand eines statistischen Erwerbseinkommens in der Landwirt- schaft hat sie danach global Validen- und Invalideneinkommen bestimmt, womit entsprechend ihrer Annahme der Invaliditätsgrad automatisch der Leistungsbeeinträchtigung entspricht. Im Ergebnis hat die Beschwerdegeg- nerin mit ihrem Vorgehen damit unbesehen der konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens allein auf der Basis der effektiven Pensumsre- duktion den Invaliditätsgrad festgelegt.
E. 4.2.1 Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist mangelhaft. Denn die reine Reduktion der Arbeitsstunden entspricht der Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für die Festlegung des Invaliditätsgrades ist indessen nicht die reine Reduktion der Arbeitstätigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit, d.h. die aus der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultierende Erwerbsein- busse (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese entspricht nicht per se der Arbeitsunfähig- keit. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin berücksichtigt allein die zeitli- che Reduktion der Arbeit auf nunmehr 2'422 Stunden (vgl. AB 21/4 oben; auf ein Niveau, das im Übrigen immer noch über der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit eines Angestellten liegt [1'896 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Jährliche und wöchentliche Normalarbeitszeit der Voll- zeiterwerbstätigen im Jahr 2014, Arbeitnehmende, Total Männer]) und lässt dabei allfällige durch die notwendig gewordene betriebliche Umstellung erfolgten Einkommensveränderungen ausser Acht. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Betriebsverkleine- rung und die Umstellungen auf dem Betrieb mit zeitlicher Reduktion der Tätigkeit invaliditätsbedingt erfolgt sind, so hätte sie (unter Ausscheidung invaliditätsfremder Faktoren [z.B. allgemeine Veränderungen im Subventi- onsbereich, Preiszerfall für Milch]) einen Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) vornehmen müssen (vgl. BGE 128 V 29 E. 2 S. 31 e contrario). Die Beschwerdegegnerin hätte bei einer solchen Betrach- tungsweise nicht davon Abstand nehmen dürfen, die konkreten Einkom- menszahlen des Beschwerdeführers für die Zeit vor der Auswirkung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 11 gesundheitlichen Beeinträchtigung – gemäss behandelndem Arzt (AB 11/2 Ziff. 1.4) und Beschwerdeführer (AB 5/6 Ziff. 6.3) traten diese im Jahr 2010 ein – wie auch danach einander gegenüberzustellen. In diesem Zusam- menhang wäre durchaus auch zu würdigen gewesen, weshalb die reinen Steuerzahlen zumindest zunächst eine Abnahme des effektiven Erwerbs- einkommens nicht nahelegten, stieg dieses doch von 2009 bis 2012 zwar minim, jedoch stetig an (vgl. AB 13.3 ff.) und ging 2013 erstmals (vgl. AB 13.2) und 2014 drastisch (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4) zurück. Dabei hat der Viehbestand von 2009 bis 2013 – und damit vor wie nach Eintritt der geltend gemachten Beeinträchti- gung – keine wesentlichen Änderungen erfahren (vgl. AB 13.2 ff.); erst im Jahr 2014 ist eine einschneidende Reduktion des Viehbestands erfolgt (BB 4). Auch auf der Basis des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK; aktenkundig bis 2012) ist das Einkommen nach Eintritt der Behinderung im Jahr 2010 nicht gesunken, sondern gestiegen (AB 10/2). (Ersten) Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist denn auch invaliditätsbedingt keine Dritthilfe zum Einsatz gekommen (vgl. AB 21/3 Ziff. 5; vgl. auch die unter- bliebene Steuerdeklaration entsprechender Angestelltenkosten in AB 13.2 ff. und BB 4; anders nun aber in der Beschwerde). Weshalb die seit 2010 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – der behan- delnde Arzt hat noch im Mai 2014 einen stationären Gesundheitszustand attestiert (AB 15) – sich nicht schon damals, sondern erst im Jahr 2014 derart schwerwiegend ausgewirkt haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang einzig, dass in die- sem Jahr der Viehbestand markant reduziert worden ist, was buchhalte- risch zu einer entsprechenden Erhöhung des Direktaufwandes (Differenz zwischen Viehvermögen am Anfang und am Ende des Jahres gemäss BB 4/2 Ziff. 4) geführt hat. Ob ein solcher (möglicherweise) unveränderter wirtschaftlicher Erfolg mit (unzumutbarer) körperlicher Anstrengung und bzw. oder dank schadenmindernder betrieblicher Anpassungen (zumindest vorerst) erzielt wurde und ob er in Zukunft (unter Berücksichtigung allein der zumutbaren Schadenminderung) gehalten werden kann, ist nicht ge- klärt.
E. 4.2.2 Soll hingegen der Invaliditätsgrad auf der Basis der ausserordentli- chen Bemessungsmethode ermittelt werden, muss diese Methode mit aller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 12 Konsequenz angewendet werden (vgl. E. 2.3.3 hiervor sowie Rz. 3103 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung [KSIH]). Entsprechend müssten die Tätigkeiten auf dem Hof (z.B. Betriebsführung und/oder -administration, Melken, Heuen, etc.) nach Pro- zenten ihres Anteils aufgelistet und diesen die konkrete Einschränkung (auf der Basis der medizinischen Erkenntnisse) zugeordnet werden. Danach wären anhand des statistischen Lohnes (unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Umstellungen) für die jeweiligen Teiltätigkeiten Validen- und Invalideneikommen einander ge- genüberzustellen und so der Invaliditätsgrad zu errechnen. Mit dieser Ge- genüberstellung wäre durch die mit der Einschränkung erfasste Einkom- mensreduktion automatisch die Einstellung einer mit gleichem Lohn abzu- geltende Ersatzkraft erfasst (als ein dieser Methode immanenter Vorgang). Angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeit in der Landwirtschaft durchaus mit viel Gehen und auch schwereren Arbeiten verbunden ist, kann denn auch nicht ohne weiteres gesagt werden, die Annahme einer 15%igen the- oretischen Reduktion sei korrekt bzw. ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad sei mindestens überwiegend wahrscheinlich.
E. 4.3 Ob der Beschwerdeführer letztendlich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, kann anhand der derzeit vorliegenden Akten und Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht beurteilt werden. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 6. Janu- ar 2015 (AB 24) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne vor- stehender Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente neu verfüge.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 13 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne übli- cherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 14 tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 109 IV SCI/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem sich der 1953 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer), von Beruf Landwirt, im Dezember 2013 unter Hinweis auf eine Arthritis bei der Invalidenversicherung (IV) zur Früherfas- sung angemeldet hatte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1), meldete er sich im Januar 2014 unter Hinweis auf seit 2010 bestehende Gelenkschmerzen zum Leis- tungsbezug an (AB 5). Die IVB ermittelte anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. No- vember 2014 (AB 21) einen Invaliditätsgrad von 15 % und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 22) mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 (AB 24) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Be- gründung brachte er vor, mit der Reduktion der Betriebsfläche und des Tierbestandes sowie der Nutzung bloss noch eines Stalles belaufe sich seine Einschränkung auf mindestens 40 %. Entsprechend habe er statt eines bisherigen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 14'809.-- (2009 bis 2013; AB 21/4 Ziff. 7) im Jahr 2014 noch ein solches von Fr. 2'010.85 erwirtschaftet (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2015 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 5 2.3.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.3.2 Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genü- gen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent- sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137). 2.3.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich aus- ser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 6 festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo- genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifi- schen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vor- zugehen. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 7 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Rheuma- tologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 7. Februar 2014 (AB 11; vgl. auch AB 15) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine seronegative Polyarthritis, wahrscheinlich bei CPPD (S. 1 Ziff. 1.1). Seit über 20 Jahren komme es beim 60-jährigen Landwirt zu Arthralgien im Bereich der Hand, Schulter und Kniegelenke. Seit etwa vier Jahren leide er an intermittierenden Schwellungszuständen der Hände mit damit verbundener Kraftminderung, weiter an myalgiformen Beschwerden im Bereich der Oberschenkel und im Bereich des Schultergürtels. Rücken- beschwerden kämen intermittierend belastungsabhängig vor. Trotz Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 8 handlung hätten die Beschwerden nicht entscheidend beeinflusst werden können. Schwierig seien im Rahmen der Gonarthrose Arbeiten in uneben- em Gelände; im Bereich der Hände bestehe eine Kraftminderung, auch Überkopfarbeiten seien durch die Schultergürtelbeschwerden einge- schränkt. Da der Beschwerdeführer in einem körperlich anspruchsvollen Beruf arbeite, seien die Beschwerden limitierend (S. 2 Ziff. 1.4). Als Land- wirt sei er zu 50 % eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.7). 3.1.2 Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 17. Juli 2014 (AB 17) als funktionelle Einschränkun- gen Tätigkeiten mit Absturzgefahr, häufiges Gehen auf unebenem Gelän- de, schwere Tätigkeiten, Elevationen bis und über 150° in den Schultern und Tätigkeiten, bei denen eine volle Handkraft benötigt werde. Dem Be- schwerdeführer seien als angepasste Tätigkeiten nur noch leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, mit manchmal Gehen im unebenen Gelände unter Einhaltung der eben erwähnten Einschränkungen und einer maximalen Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund von ein- zelnen Krankheitstagen bei einem akuten Schub. Wie weit dieses Zumut- barkeitsprofil als Landwirt umsetzbar sei, müsse die landwirtschaftliche Abklärung zeigen. 3.2 Der behandelnde Arzt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Landwirt zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die RAD- Ärztin hat den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis mittel- schweren Tätigkeit (wozu die Landwirtschaft in weiten Teilen nicht gehört) zu 10 % arbeitsunfähig erklärt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätig- keit hat sie kein Leistungsprofil erstellt; sie führte sinngemäss aus, die kon- krete Einschätzung habe ausgehend vom formulierten Zumutbarkeitsprofil im Rahmen einer Abklärung vor Ort durch den Abklärungsdienst zu erfol- gen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Es bestehen derzeit keine Anzeichen dafür, dass die ärztliche Befunderhe- bung und Diagnosestellung fehlerhaft wäre. Daraus ergibt sich allerdings nicht direkt die noch zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad. Die Beurteilung des behandelnden Arztes ist, was die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit in der Landwirtschaft betrifft, allein pauschal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 9 und nicht näher begründet. Würde hierauf direkt abgestellt, so blieben ins- besondere die Auswirkungen (invaliditätsbedingter) betrieblicher Anpas- sungen unberücksichtigt. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht unmittelbar auf die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der RAD-Ärztin abgestellt werden, hat diese doch selbst ausdrücklich auf eine Einschät- zung für den Bereich der Landwirtschaft verzichtet (vgl. hierzu im Übrigen E. 4.2 nachfolgend). 4. 4.1 Für die Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2014 (AB 21) abge- stellt. Demzufolge wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerde- führers dahingehend extensiviert, als … … Pachtland abgegeben (nunmehr noch … Weid- und Wiesland) und der Tierbestand reduziert worden sei (statt bisher … Milchkühen, … Kälbern und … Aufzuchtrinder noch … Milchkühe, … Kalb und … Aufzuchtrind), sodass alle Tiere nunmehr in ei- nem Stall (statt bisher …) Platz fänden. Dadurch könne der Beschwerde- führer weiterhin alle anfallenden Arbeiten selber verrichten. Die geleistete Jahresarbeitszeit habe sich von früher 2'860 um 438 Stunden auf nunmehr 2'422 Stunden reduziert, was einer Leistungsminderung von 15 % entspre- che. Der Erwerbsausfall könne nicht anhand effektiver Zahlen berechnet werden. Es könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, in welchem Aus- mass sich die Extensivierung auf das Betriebsergebnis auswirken werde. Der Einkommensvergleich werde daher aufgrund statistischer Zahlen unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit erstellt: Bei einem hypothetischen Valideneinkommen gemäss Richtlöhnen Personal in der Landwirtschaft des Schweizerischen Bauernverbandes, Lohnklasse 6 (über fünf Jahre Berufserfahrung), von Fr. 53'190.-- und einem Invalideneinkom- men mit einer Leistungsminderung von 15 % von noch Fr. 45'212.-- resul- tiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 7'978.-- bzw. 15 % (AB 21/3 ff. Ziff. 4, 6 und 9). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (AB 24) nicht auf die tatsächlichen Einkommenszahlen abgestellt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 10 E. 2.3.1 und 4.1 hiervor). Vielmehr hat sie auf der Basis des Tier- und Landbestands einen Vergleich zwischen (theoretischem) früherem und (theoretischem) heutigem Arbeitsaufwand vorgenommen. Die Arbeits- zeitreduktion hat sie als durch die Leistungseinschränkung bedingt be- zeichnet. Anhand eines statistischen Erwerbseinkommens in der Landwirt- schaft hat sie danach global Validen- und Invalideneinkommen bestimmt, womit entsprechend ihrer Annahme der Invaliditätsgrad automatisch der Leistungsbeeinträchtigung entspricht. Im Ergebnis hat die Beschwerdegeg- nerin mit ihrem Vorgehen damit unbesehen der konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens allein auf der Basis der effektiven Pensumsre- duktion den Invaliditätsgrad festgelegt. 4.2.1 Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist mangelhaft. Denn die reine Reduktion der Arbeitsstunden entspricht der Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für die Festlegung des Invaliditätsgrades ist indessen nicht die reine Reduktion der Arbeitstätigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit, d.h. die aus der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultierende Erwerbsein- busse (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese entspricht nicht per se der Arbeitsunfähig- keit. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin berücksichtigt allein die zeitli- che Reduktion der Arbeit auf nunmehr 2'422 Stunden (vgl. AB 21/4 oben; auf ein Niveau, das im Übrigen immer noch über der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit eines Angestellten liegt [1'896 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Jährliche und wöchentliche Normalarbeitszeit der Voll- zeiterwerbstätigen im Jahr 2014, Arbeitnehmende, Total Männer]) und lässt dabei allfällige durch die notwendig gewordene betriebliche Umstellung erfolgten Einkommensveränderungen ausser Acht. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Betriebsverkleine- rung und die Umstellungen auf dem Betrieb mit zeitlicher Reduktion der Tätigkeit invaliditätsbedingt erfolgt sind, so hätte sie (unter Ausscheidung invaliditätsfremder Faktoren [z.B. allgemeine Veränderungen im Subventi- onsbereich, Preiszerfall für Milch]) einen Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) vornehmen müssen (vgl. BGE 128 V 29 E. 2 S. 31 e contrario). Die Beschwerdegegnerin hätte bei einer solchen Betrach- tungsweise nicht davon Abstand nehmen dürfen, die konkreten Einkom- menszahlen des Beschwerdeführers für die Zeit vor der Auswirkung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 11 gesundheitlichen Beeinträchtigung – gemäss behandelndem Arzt (AB 11/2 Ziff. 1.4) und Beschwerdeführer (AB 5/6 Ziff. 6.3) traten diese im Jahr 2010 ein – wie auch danach einander gegenüberzustellen. In diesem Zusam- menhang wäre durchaus auch zu würdigen gewesen, weshalb die reinen Steuerzahlen zumindest zunächst eine Abnahme des effektiven Erwerbs- einkommens nicht nahelegten, stieg dieses doch von 2009 bis 2012 zwar minim, jedoch stetig an (vgl. AB 13.3 ff.) und ging 2013 erstmals (vgl. AB 13.2) und 2014 drastisch (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Be- schwerdebeilage [BB] 4) zurück. Dabei hat der Viehbestand von 2009 bis 2013 – und damit vor wie nach Eintritt der geltend gemachten Beeinträchti- gung – keine wesentlichen Änderungen erfahren (vgl. AB 13.2 ff.); erst im Jahr 2014 ist eine einschneidende Reduktion des Viehbestands erfolgt (BB 4). Auch auf der Basis des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK; aktenkundig bis 2012) ist das Einkommen nach Eintritt der Behinderung im Jahr 2010 nicht gesunken, sondern gestiegen (AB 10/2). (Ersten) Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist denn auch invaliditätsbedingt keine Dritthilfe zum Einsatz gekommen (vgl. AB 21/3 Ziff. 5; vgl. auch die unter- bliebene Steuerdeklaration entsprechender Angestelltenkosten in AB 13.2 ff. und BB 4; anders nun aber in der Beschwerde). Weshalb die seit 2010 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – der behan- delnde Arzt hat noch im Mai 2014 einen stationären Gesundheitszustand attestiert (AB 15) – sich nicht schon damals, sondern erst im Jahr 2014 derart schwerwiegend ausgewirkt haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang einzig, dass in die- sem Jahr der Viehbestand markant reduziert worden ist, was buchhalte- risch zu einer entsprechenden Erhöhung des Direktaufwandes (Differenz zwischen Viehvermögen am Anfang und am Ende des Jahres gemäss BB 4/2 Ziff. 4) geführt hat. Ob ein solcher (möglicherweise) unveränderter wirtschaftlicher Erfolg mit (unzumutbarer) körperlicher Anstrengung und bzw. oder dank schadenmindernder betrieblicher Anpassungen (zumindest vorerst) erzielt wurde und ob er in Zukunft (unter Berücksichtigung allein der zumutbaren Schadenminderung) gehalten werden kann, ist nicht ge- klärt. 4.2.2 Soll hingegen der Invaliditätsgrad auf der Basis der ausserordentli- chen Bemessungsmethode ermittelt werden, muss diese Methode mit aller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 12 Konsequenz angewendet werden (vgl. E. 2.3.3 hiervor sowie Rz. 3103 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung [KSIH]). Entsprechend müssten die Tätigkeiten auf dem Hof (z.B. Betriebsführung und/oder -administration, Melken, Heuen, etc.) nach Pro- zenten ihres Anteils aufgelistet und diesen die konkrete Einschränkung (auf der Basis der medizinischen Erkenntnisse) zugeordnet werden. Danach wären anhand des statistischen Lohnes (unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Umstellungen) für die jeweiligen Teiltätigkeiten Validen- und Invalideneikommen einander ge- genüberzustellen und so der Invaliditätsgrad zu errechnen. Mit dieser Ge- genüberstellung wäre durch die mit der Einschränkung erfasste Einkom- mensreduktion automatisch die Einstellung einer mit gleichem Lohn abzu- geltende Ersatzkraft erfasst (als ein dieser Methode immanenter Vorgang). Angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeit in der Landwirtschaft durchaus mit viel Gehen und auch schwereren Arbeiten verbunden ist, kann denn auch nicht ohne weiteres gesagt werden, die Annahme einer 15%igen the- oretischen Reduktion sei korrekt bzw. ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad sei mindestens überwiegend wahrscheinlich. 4.3 Ob der Beschwerdeführer letztendlich Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, kann anhand der derzeit vorliegenden Akten und Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht beurteilt werden. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 6. Janu- ar 2015 (AB 24) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne vor- stehender Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 13 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne übli- cherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönli- chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, IV/15/109, Seite 14 tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.