opencaselaw.ch

200 2015 1088

Bern VerwG · 2016-04-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. November 2015

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juli 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 1 und 5 S.) unter Hinweis auf Beschwerden beim Gehen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 6. April 2006 (act. II 34) den An- spruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei Vorliegen eines Invaliditäts- grades (IV-Grades) von 15 % abgelehnt hatte, meldete sich die Versicherte am 9. Februar 2011 (act. II 51) erneut zum Leistungsbezug an. Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2014 (Akten der IVB [act. IIA] 153) ab dem 1. August 2011 ein halbe IV-Rente bei einem IV- Grad von 56 % zu. Am 26. Januar 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (act. IIA 156). Die IVB holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellen (act. IIA 181). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. August 2015 (act. IIA 186) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden und verlangte die erneute Prüfung ihres Gesuchs (act. IIA 189 bzw. act. IIA 193). Nach Rücksprache mit ihrem Abklärungs- dienst (act. IIA 195) verfügte die IVB am 6. November 2015 (act. IIA 196) dem Vorbescheid entsprechend und wies das Gesuch um Ausrichtung ei- ner Hilflosenentschädigung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 3 gemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2015 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom

22. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2015 – die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2016 (act. IIA 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

E. 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 5 angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 6

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:

E. 3.1.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 26. Januar 2015 (act. IIA 156) gab die Beschwerdeführerin an, in folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen zu sein: Ankleiden/Auskleiden, Köperpflege, Ba- den/Duschen, Verrichten der Notdurft, Ordnen der Kleider, Köperreini- gung/Überprüfen der Reinlichkeit, Fortbewegung in der Wohnung und im Freien (S. 3 Ziff. 4). Gesellschaftliche Kontakte könne sie nur mit Hilfe der Familie pflegen.

E. 3.1.2 Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (act. IIA 167) eine rezidivierende depressi- ve Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.30). Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung seit zwei Jahren auf Hilfe Dritter angewiesen („Beiblatt betreffend Hilflosigkeit“ S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 7

E. 3.1.3 Die Fachärzte der Klinik D.________ am Spital E.________ dia- gnostizierten in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (act. IIA 169) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzexazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei Fehlform, Dekonditionierung und de- generativer Veränderung ohne Hinweise auf Neurokompression, eine rezi- divierende depressive Störung, eine Adipositas Grad 3 bei einem BMI von 61 kg/m2 sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom. Auf dem Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (S. 3) führten sie auf, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 zur Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen sei.

E. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) wurde festgehalten, dass eine Pflegefachfrau Psychiatrie die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich auf- suche und eine psychiatrische Behandlung durchführe und Strategien an- schaue, wie die Beschwerdeführerin Ängste beim Verlassen der Wohnung überwinden könne (S. 1 Ziff. 1). Wenn die Ängste zu gross seien, begleite sie die Beschwerdeführerin zu Terminen und wirke auch in der Funktion einer Dolmetscherin. Die Beschwerdeführerin bedürfe tagsüber einer dau- ernden Pflege, indem ihre Tochter die Medikamente richte und dafür sorge, dass sie diese einnehme (S. 3 Ziff. 3). Gemäss eigenen Angaben brauche die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren Hilfe beim An- und Ausziehen der Hosen und Socken; gemäss dem Physiotherapeuten könne sie sich selber an- und ausziehen, brauche aber Zeit dafür (S. 4 Ziff. 6.1). Gemäss der Tochter könne die Beschwerdeführerin nicht selber aufstehen, doch beim Abklärungsgespräch habe sie dies selbständig machen können (S. 5 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin leide unter keinen Einschränkungen der Hände, es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Essen nicht selber schneiden könne; sofern ihr dies aus kulturellen Gründen durch ihre Tochter gemacht werde, könne es nicht als behinderungsbedingte Ein- schränkung angerechnet werden (Ziff. 6.3). Nach Aussage des Physiothe- rapeuten könne sich die Beschwerdeführerin mit Hilfsmitteln selber wa- schen (S. 6 Ziff. 6.4). Sie könne selber zur Toilette gehen (Ziff. 6.5) und müsse – gemäss Aussagen der Tochter – für Arzt-Besuche und beim Ein- kaufen von ihrer Tochter begleitet werden (Ziff. 6.6). Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn im Bericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 8

16. Juli 2015 (act. IIA 180) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde und somit auch der Arbeitsweg und der Kontakt mit Personen zumutbar sei, wobei eine Unterstützung aufgrund sprachli- cher Probleme nicht als IV-relevante Einschränkung bewertet werden kön- ne (S. 7). Lebenspraktische Begleitung benötige die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 Minuten pro Woche insofern, als sie von der psychiatri- schen Spitex besucht werde (S. 8 Ziff. 7.1). Die Abklärungen hätten unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung ergeben, dass der Be- schwerdeführerin das Ausführen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu- mutbar sei und die Regelmässigkeit in der lebenspraktischen Begleitung nicht nachgewiesen werden könne (S. 10 Ziff. 8). Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) hielt die Abklärungsfachperson fest, weitere Abklärungen beim Physiotherapeu- ten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin das Benutzen von Hilfs- mitteln und das sich selber Waschen zumutbar seien (S. 2). Die geleistete Hilfe der Tochter könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Zudem habe sich das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin seit November 2013 nicht verändert, weshalb ihr weiterhin eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Position auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % und mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % zugemutet werden könne. Haushaltsarbeiten würden als leichte körperliche Tätigkeiten gelten, die auch in Etappen erledigt und der Be- schwerdeführerin zugemutet werden könnten (S. 3). Entgegen den Aus- führungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) könnten die Besuche der psychiatrischen Spitex nicht als Teil lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden, da es sich dabei um therapeutische Gespräche handle, in welchen Strategien besprochen wür- den, wie Ängste überwunden werden könnten. Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ hätten keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die sich auf den Entscheid auswirken könnten. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Ausführen von alltäg- lichen Lebensverrichtungen zumutbar sei und ein Bedarf an Unterstützung in lebenspraktischer Begleitung nicht anerkannt werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 9

E. 3.1.6 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (Be- schwerdebeilage [act. I] 1) ein, in welcher der behandelnde Physiothera- peut F.________ handschriftliche Notizen angebracht hatte: die Beschwer- deführerin könne nur „Slipper“-Schuhe selbstständig an- und ausziehen (S. 4 Ziff. 6.1), sie könne Treppen nur mit Geländer oder Stöcken gehen, brauche Krücken oder einen Rollator für ca. 100m, dann benötige sie eine Pause. Zudem komme sie mit dem Auto zur Physiotherapie, fahre aber nicht selber (S. 6 Ziff. 6.6). Schliesslich könne sie auch nicht die Wäsche tragen, da sie zum Gehen Hilfsmittel brauche (S. 9 Ziff. 7.1).

E. 3.1.7 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) wird bezüglich des Vorbringens der Beschwer- deführerin, wonach ihr Physiotherapeut die Fragen nicht richtig verstanden habe, festgehalten, dass die Abklärungsfachperson die wichtigen Fragen mit Herrn F.________ in englischer Sprache besprochen habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, Schlupfschuhe zu tragen, in die sie ohne Hilfe hineinschlüpfen könne, oder sich eines langen Schuhlöffels zu bedie- nen. Die handschriftlichen Notizen des Physiotherapeuten widersprächen zudem nicht dessen Angaben, welche im Abklärungsbericht festgehalten worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mit dem Rol- lator im Freien zu bewegen und die öffentlichen Verkehrsmittel (Niederflur- fahrzeuge) zu benutzen (S. 2). Ebenfalls könne sie mit einem entsprechen- den Rollator und dem im Haus vorhandenen Lift Wäsche in den Keller transportieren. Insgesamt würden keine neuen Tatsachen geltend ge- macht, die sich auf den Entscheid auswirkten. Am vorgesehenen Entscheid sei deshalb festzuhalten. Diese beiden – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfü- gung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) – samt Stellung- nahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) – gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbericht berücksichtigt die medizinischen Unterla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 11 gen und wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizini- schen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter, sowie der Pflegefachfrau Psychiatrie, welche die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich aufsucht, und auch des behandelnden Physiotherapeuten einlässlich mit den bestehenden Ein- schränkungen befasst und diese detailliert beschrieben. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel begründet, bezüglich der einzelnen Lebensverrich- tungen angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Darauf ist abzustellen. Die Ab- klärungsperson hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführe- rin trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den alltäg- lichen Lebensverrichtungen selbstständig sein oder auf die rechtspre- chungsgemäss zumutbare Mithilfe ihrer Familienmitglieder (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) zurückgreifen kann (act. IIA 181 S. 4 ff. Ziff. 6). Nachdem zunächst im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) von einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 75 Minuten ausgegangen worden war (S. 8 f. Ziff. 7), hat die Abklärungsfachperson in ihrer Stellungnahme vom

2. November 2015 (act. IIA 195 S. 3) überzeugend dargelegt, dass die wöchentlichen Besuche der Pflegefachfrau Psychiatrie hauptsächlich the- rapeutischen Charakter aufweisen, da Strategien zur Überwindung von Ängsten besprochen würden. Damit können diese Besuche der psychiatri- schen Spitex nicht Teil der lebenspraktischen Begleitung sein.

E. 3.4 Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 7. Dezember 2015 Vorgebrachte nichts zu ändern: Sie macht darin einzig geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die An- gaben ihres behandelnden Physiotherapeuten F.________ stütze, welcher aber kaum Deutsch spreche und deshalb im Abklärungsverfahren vieles nicht verstanden habe. Die Beschwerdeführerin reichte deshalb eine mit Notizen des Physiotherapeuten versehen Kopie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. August 2015 ein (act. I 1). In der im vorlie- genden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) setzte sich der Abklärungsdienst ausführlich mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 12 Notizen des Physiotherapeuten auseinander und legte dar, dass das Ge- spräch mit Herrn F.________ in englischer Sprache geführt worden sei. Zudem wird plausibel begründet, dass die vom Physiotherapeuten hand- schriftlich gemachten Notizen keinen Widerspruch zu den von ihm während des Abklärungsverfahrens gemachten und damit bereits berücksichtigen Angaben darstellten und deshalb nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern.

E. 3.5 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die Verfügung vom

1. Oktober 2015 (act. IIA 192), mit welcher ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine höhere Rente verneint wurde, weil keine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen war, unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist mithin gestützt auf diese Verfügung vom 1. Oktober 2015 (act. IIA 192) davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin weiterhin eine ausserhäusliche Tätigkeit in eingeschränk- tem Mass zumutbar ist (vgl. Berichte des RAD vom 16. Juli 2015 [act. IIA 180] und vom 15. Juli 2015 [act. IIA 179]) und dass auch im Be- reich Haushalt lediglich eine Einschränkung von 19 % vorliegt (vgl. Ab- klärungsbericht Haushalt vom 31. Juli 2015 [act. IIA 182). Gestützt auf die- se Festlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin – deren Einschränkungen gemäss dem RAD-Bericht vom 16. Juli 2015 (act. IIA 180) in erster Linie psychischer Natur sind – bei der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen in relevantem Masse eingeschränkt ist oder sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein sollte. Ent- sprechend hat auch der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom

29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit ausser Haus mit einem Arbeitsweg und Kontakt zu Personen zugemutet werden kann, wes- halb ihr auch ein Fortbewegen sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 13

E. 4 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung. Die Verfügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen.

E. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskos- ten zu bezahlen, die auf Fr. 800.– festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das von der Beschwerdeführe- rin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrens- kosten) gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen ge- langt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

E. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2016 (act. IIA 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 5 angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 6 - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
  4. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 26. Januar 2015 (act. IIA 156) gab die Beschwerdeführerin an, in folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen zu sein: Ankleiden/Auskleiden, Köperpflege, Ba- den/Duschen, Verrichten der Notdurft, Ordnen der Kleider, Köperreini- gung/Überprüfen der Reinlichkeit, Fortbewegung in der Wohnung und im Freien (S. 3 Ziff. 4). Gesellschaftliche Kontakte könne sie nur mit Hilfe der Familie pflegen. 3.1.2 Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (act. IIA 167) eine rezidivierende depressi- ve Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.30). Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung seit zwei Jahren auf Hilfe Dritter angewiesen („Beiblatt betreffend Hilflosigkeit“ S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 7 3.1.3 Die Fachärzte der Klinik D.________ am Spital E.________ dia- gnostizierten in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (act. IIA 169) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzexazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei Fehlform, Dekonditionierung und de- generativer Veränderung ohne Hinweise auf Neurokompression, eine rezi- divierende depressive Störung, eine Adipositas Grad 3 bei einem BMI von 61 kg/m2 sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom. Auf dem Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (S. 3) führten sie auf, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 zur Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen sei. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) wurde festgehalten, dass eine Pflegefachfrau Psychiatrie die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich auf- suche und eine psychiatrische Behandlung durchführe und Strategien an- schaue, wie die Beschwerdeführerin Ängste beim Verlassen der Wohnung überwinden könne (S. 1 Ziff. 1). Wenn die Ängste zu gross seien, begleite sie die Beschwerdeführerin zu Terminen und wirke auch in der Funktion einer Dolmetscherin. Die Beschwerdeführerin bedürfe tagsüber einer dau- ernden Pflege, indem ihre Tochter die Medikamente richte und dafür sorge, dass sie diese einnehme (S. 3 Ziff. 3). Gemäss eigenen Angaben brauche die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren Hilfe beim An- und Ausziehen der Hosen und Socken; gemäss dem Physiotherapeuten könne sie sich selber an- und ausziehen, brauche aber Zeit dafür (S. 4 Ziff. 6.1). Gemäss der Tochter könne die Beschwerdeführerin nicht selber aufstehen, doch beim Abklärungsgespräch habe sie dies selbständig machen können (S. 5 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin leide unter keinen Einschränkungen der Hände, es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Essen nicht selber schneiden könne; sofern ihr dies aus kulturellen Gründen durch ihre Tochter gemacht werde, könne es nicht als behinderungsbedingte Ein- schränkung angerechnet werden (Ziff. 6.3). Nach Aussage des Physiothe- rapeuten könne sich die Beschwerdeführerin mit Hilfsmitteln selber wa- schen (S. 6 Ziff. 6.4). Sie könne selber zur Toilette gehen (Ziff. 6.5) und müsse – gemäss Aussagen der Tochter – für Arzt-Besuche und beim Ein- kaufen von ihrer Tochter begleitet werden (Ziff. 6.6). Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn im Bericht vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 8
  5. Juli 2015 (act. IIA 180) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde und somit auch der Arbeitsweg und der Kontakt mit Personen zumutbar sei, wobei eine Unterstützung aufgrund sprachli- cher Probleme nicht als IV-relevante Einschränkung bewertet werden kön- ne (S. 7). Lebenspraktische Begleitung benötige die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 Minuten pro Woche insofern, als sie von der psychiatri- schen Spitex besucht werde (S. 8 Ziff. 7.1). Die Abklärungen hätten unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung ergeben, dass der Be- schwerdeführerin das Ausführen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu- mutbar sei und die Regelmässigkeit in der lebenspraktischen Begleitung nicht nachgewiesen werden könne (S. 10 Ziff. 8). Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) hielt die Abklärungsfachperson fest, weitere Abklärungen beim Physiotherapeu- ten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin das Benutzen von Hilfs- mitteln und das sich selber Waschen zumutbar seien (S. 2). Die geleistete Hilfe der Tochter könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Zudem habe sich das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin seit November 2013 nicht verändert, weshalb ihr weiterhin eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Position auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % und mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % zugemutet werden könne. Haushaltsarbeiten würden als leichte körperliche Tätigkeiten gelten, die auch in Etappen erledigt und der Be- schwerdeführerin zugemutet werden könnten (S. 3). Entgegen den Aus- führungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) könnten die Besuche der psychiatrischen Spitex nicht als Teil lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden, da es sich dabei um therapeutische Gespräche handle, in welchen Strategien besprochen wür- den, wie Ängste überwunden werden könnten. Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ hätten keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die sich auf den Entscheid auswirken könnten. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Ausführen von alltäg- lichen Lebensverrichtungen zumutbar sei und ein Bedarf an Unterstützung in lebenspraktischer Begleitung nicht anerkannt werden könne. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 9 3.1.6 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (Be- schwerdebeilage [act. I] 1) ein, in welcher der behandelnde Physiothera- peut F.________ handschriftliche Notizen angebracht hatte: die Beschwer- deführerin könne nur „Slipper“-Schuhe selbstständig an- und ausziehen (S. 4 Ziff. 6.1), sie könne Treppen nur mit Geländer oder Stöcken gehen, brauche Krücken oder einen Rollator für ca. 100m, dann benötige sie eine Pause. Zudem komme sie mit dem Auto zur Physiotherapie, fahre aber nicht selber (S. 6 Ziff. 6.6). Schliesslich könne sie auch nicht die Wäsche tragen, da sie zum Gehen Hilfsmittel brauche (S. 9 Ziff. 7.1). 3.1.7 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) wird bezüglich des Vorbringens der Beschwer- deführerin, wonach ihr Physiotherapeut die Fragen nicht richtig verstanden habe, festgehalten, dass die Abklärungsfachperson die wichtigen Fragen mit Herrn F.________ in englischer Sprache besprochen habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, Schlupfschuhe zu tragen, in die sie ohne Hilfe hineinschlüpfen könne, oder sich eines langen Schuhlöffels zu bedie- nen. Die handschriftlichen Notizen des Physiotherapeuten widersprächen zudem nicht dessen Angaben, welche im Abklärungsbericht festgehalten worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mit dem Rol- lator im Freien zu bewegen und die öffentlichen Verkehrsmittel (Niederflur- fahrzeuge) zu benutzen (S. 2). Ebenfalls könne sie mit einem entsprechen- den Rollator und dem im Haus vorhandenen Lift Wäsche in den Keller transportieren. Insgesamt würden keine neuen Tatsachen geltend ge- macht, die sich auf den Entscheid auswirkten. Am vorgesehenen Entscheid sei deshalb festzuhalten. Diese beiden – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfü- gung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) – samt Stellung- nahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) – gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbericht berücksichtigt die medizinischen Unterla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 11 gen und wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizini- schen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter, sowie der Pflegefachfrau Psychiatrie, welche die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich aufsucht, und auch des behandelnden Physiotherapeuten einlässlich mit den bestehenden Ein- schränkungen befasst und diese detailliert beschrieben. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel begründet, bezüglich der einzelnen Lebensverrich- tungen angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Darauf ist abzustellen. Die Ab- klärungsperson hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführe- rin trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den alltäg- lichen Lebensverrichtungen selbstständig sein oder auf die rechtspre- chungsgemäss zumutbare Mithilfe ihrer Familienmitglieder (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) zurückgreifen kann (act. IIA 181 S. 4 ff. Ziff. 6). Nachdem zunächst im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) von einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 75 Minuten ausgegangen worden war (S. 8 f. Ziff. 7), hat die Abklärungsfachperson in ihrer Stellungnahme vom
  6. November 2015 (act. IIA 195 S. 3) überzeugend dargelegt, dass die wöchentlichen Besuche der Pflegefachfrau Psychiatrie hauptsächlich the- rapeutischen Charakter aufweisen, da Strategien zur Überwindung von Ängsten besprochen würden. Damit können diese Besuche der psychiatri- schen Spitex nicht Teil der lebenspraktischen Begleitung sein. 3.4 Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 7. Dezember 2015 Vorgebrachte nichts zu ändern: Sie macht darin einzig geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die An- gaben ihres behandelnden Physiotherapeuten F.________ stütze, welcher aber kaum Deutsch spreche und deshalb im Abklärungsverfahren vieles nicht verstanden habe. Die Beschwerdeführerin reichte deshalb eine mit Notizen des Physiotherapeuten versehen Kopie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. August 2015 ein (act. I 1). In der im vorlie- genden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) setzte sich der Abklärungsdienst ausführlich mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 12 Notizen des Physiotherapeuten auseinander und legte dar, dass das Ge- spräch mit Herrn F.________ in englischer Sprache geführt worden sei. Zudem wird plausibel begründet, dass die vom Physiotherapeuten hand- schriftlich gemachten Notizen keinen Widerspruch zu den von ihm während des Abklärungsverfahrens gemachten und damit bereits berücksichtigen Angaben darstellten und deshalb nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. 3.5 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die Verfügung vom
  7. Oktober 2015 (act. IIA 192), mit welcher ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine höhere Rente verneint wurde, weil keine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen war, unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist mithin gestützt auf diese Verfügung vom 1. Oktober 2015 (act. IIA 192) davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin weiterhin eine ausserhäusliche Tätigkeit in eingeschränk- tem Mass zumutbar ist (vgl. Berichte des RAD vom 16. Juli 2015 [act. IIA 180] und vom 15. Juli 2015 [act. IIA 179]) und dass auch im Be- reich Haushalt lediglich eine Einschränkung von 19 % vorliegt (vgl. Ab- klärungsbericht Haushalt vom 31. Juli 2015 [act. IIA 182). Gestützt auf die- se Festlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin – deren Einschränkungen gemäss dem RAD-Bericht vom 16. Juli 2015 (act. IIA 180) in erster Linie psychischer Natur sind – bei der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen in relevantem Masse eingeschränkt ist oder sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein sollte. Ent- sprechend hat auch der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom
  8. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit ausser Haus mit einem Arbeitsweg und Kontakt zu Personen zugemutet werden kann, wes- halb ihr auch ein Fortbewegen sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus zumutbar ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 13
  9. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung. Die Verfügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen.
  10. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskos- ten zu bezahlen, die auf Fr. 800.– festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das von der Beschwerdeführe- rin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrens- kosten) gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen ge- langt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1088 IV SCJ/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juli 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin, act. II] 1 und 5 S.) unter Hinweis auf Beschwerden beim Gehen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 6. April 2006 (act. II 34) den An- spruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei Vorliegen eines Invaliditäts- grades (IV-Grades) von 15 % abgelehnt hatte, meldete sich die Versicherte am 9. Februar 2011 (act. II 51) erneut zum Leistungsbezug an. Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2014 (Akten der IVB [act. IIA] 153) ab dem 1. August 2011 ein halbe IV-Rente bei einem IV- Grad von 56 % zu. Am 26. Januar 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (act. IIA 156). Die IVB holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellen (act. IIA 181). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. August 2015 (act. IIA 186) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden und verlangte die erneute Prüfung ihres Gesuchs (act. IIA 189 bzw. act. IIA 193). Nach Rücksprache mit ihrem Abklärungs- dienst (act. IIA 195) verfügte die IVB am 6. November 2015 (act. IIA 196) dem Vorbescheid entsprechend und wies das Gesuch um Ausrichtung ei- ner Hilflosenentschädigung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 3 gemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2015 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom

22. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2015 – die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2016 (act. IIA 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 5 angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 6

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 26. Januar 2015 (act. IIA 156) gab die Beschwerdeführerin an, in folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen zu sein: Ankleiden/Auskleiden, Köperpflege, Ba- den/Duschen, Verrichten der Notdurft, Ordnen der Kleider, Köperreini- gung/Überprüfen der Reinlichkeit, Fortbewegung in der Wohnung und im Freien (S. 3 Ziff. 4). Gesellschaftliche Kontakte könne sie nur mit Hilfe der Familie pflegen. 3.1.2 Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (act. IIA 167) eine rezidivierende depressi- ve Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.30). Die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung seit zwei Jahren auf Hilfe Dritter angewiesen („Beiblatt betreffend Hilflosigkeit“ S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 7 3.1.3 Die Fachärzte der Klinik D.________ am Spital E.________ dia- gnostizierten in ihrem Bericht vom 31. März 2015 (act. IIA 169) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzexazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei Fehlform, Dekonditionierung und de- generativer Veränderung ohne Hinweise auf Neurokompression, eine rezi- divierende depressive Störung, eine Adipositas Grad 3 bei einem BMI von 61 kg/m2 sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom. Auf dem Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (S. 3) führten sie auf, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 zur Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen sei. 3.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versi- cherte der IV vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) wurde festgehalten, dass eine Pflegefachfrau Psychiatrie die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich auf- suche und eine psychiatrische Behandlung durchführe und Strategien an- schaue, wie die Beschwerdeführerin Ängste beim Verlassen der Wohnung überwinden könne (S. 1 Ziff. 1). Wenn die Ängste zu gross seien, begleite sie die Beschwerdeführerin zu Terminen und wirke auch in der Funktion einer Dolmetscherin. Die Beschwerdeführerin bedürfe tagsüber einer dau- ernden Pflege, indem ihre Tochter die Medikamente richte und dafür sorge, dass sie diese einnehme (S. 3 Ziff. 3). Gemäss eigenen Angaben brauche die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren Hilfe beim An- und Ausziehen der Hosen und Socken; gemäss dem Physiotherapeuten könne sie sich selber an- und ausziehen, brauche aber Zeit dafür (S. 4 Ziff. 6.1). Gemäss der Tochter könne die Beschwerdeführerin nicht selber aufstehen, doch beim Abklärungsgespräch habe sie dies selbständig machen können (S. 5 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin leide unter keinen Einschränkungen der Hände, es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Essen nicht selber schneiden könne; sofern ihr dies aus kulturellen Gründen durch ihre Tochter gemacht werde, könne es nicht als behinderungsbedingte Ein- schränkung angerechnet werden (Ziff. 6.3). Nach Aussage des Physiothe- rapeuten könne sich die Beschwerdeführerin mit Hilfsmitteln selber wa- schen (S. 6 Ziff. 6.4). Sie könne selber zur Toilette gehen (Ziff. 6.5) und müsse – gemäss Aussagen der Tochter – für Arzt-Besuche und beim Ein- kaufen von ihrer Tochter begleitet werden (Ziff. 6.6). Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn im Bericht vom

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16. Juli 2015 (act. IIA 180) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert werde und somit auch der Arbeitsweg und der Kontakt mit Personen zumutbar sei, wobei eine Unterstützung aufgrund sprachli- cher Probleme nicht als IV-relevante Einschränkung bewertet werden kön- ne (S. 7). Lebenspraktische Begleitung benötige die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 Minuten pro Woche insofern, als sie von der psychiatri- schen Spitex besucht werde (S. 8 Ziff. 7.1). Die Abklärungen hätten unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung ergeben, dass der Be- schwerdeführerin das Ausführen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu- mutbar sei und die Regelmässigkeit in der lebenspraktischen Begleitung nicht nachgewiesen werden könne (S. 10 Ziff. 8). Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) hielt die Abklärungsfachperson fest, weitere Abklärungen beim Physiotherapeu- ten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin das Benutzen von Hilfs- mitteln und das sich selber Waschen zumutbar seien (S. 2). Die geleistete Hilfe der Tochter könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Zudem habe sich das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin seit November 2013 nicht verändert, weshalb ihr weiterhin eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Position auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50 % und mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % zugemutet werden könne. Haushaltsarbeiten würden als leichte körperliche Tätigkeiten gelten, die auch in Etappen erledigt und der Be- schwerdeführerin zugemutet werden könnten (S. 3). Entgegen den Aus- führungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) könnten die Besuche der psychiatrischen Spitex nicht als Teil lebenspraktischer Begleitung angerechnet werden, da es sich dabei um therapeutische Gespräche handle, in welchen Strategien besprochen wür- den, wie Ängste überwunden werden könnten. Die behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ hätten keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die sich auf den Entscheid auswirken könnten. Es sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin das Ausführen von alltäg- lichen Lebensverrichtungen zumutbar sei und ein Bedarf an Unterstützung in lebenspraktischer Begleitung nicht anerkannt werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 9 3.1.6 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (Be- schwerdebeilage [act. I] 1) ein, in welcher der behandelnde Physiothera- peut F.________ handschriftliche Notizen angebracht hatte: die Beschwer- deführerin könne nur „Slipper“-Schuhe selbstständig an- und ausziehen (S. 4 Ziff. 6.1), sie könne Treppen nur mit Geländer oder Stöcken gehen, brauche Krücken oder einen Rollator für ca. 100m, dann benötige sie eine Pause. Zudem komme sie mit dem Auto zur Physiotherapie, fahre aber nicht selber (S. 6 Ziff. 6.6). Schliesslich könne sie auch nicht die Wäsche tragen, da sie zum Gehen Hilfsmittel brauche (S. 9 Ziff. 7.1). 3.1.7 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) wird bezüglich des Vorbringens der Beschwer- deführerin, wonach ihr Physiotherapeut die Fragen nicht richtig verstanden habe, festgehalten, dass die Abklärungsfachperson die wichtigen Fragen mit Herrn F.________ in englischer Sprache besprochen habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, Schlupfschuhe zu tragen, in die sie ohne Hilfe hineinschlüpfen könne, oder sich eines langen Schuhlöffels zu bedie- nen. Die handschriftlichen Notizen des Physiotherapeuten widersprächen zudem nicht dessen Angaben, welche im Abklärungsbericht festgehalten worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mit dem Rol- lator im Freien zu bewegen und die öffentlichen Verkehrsmittel (Niederflur- fahrzeuge) zu benutzen (S. 2). Ebenfalls könne sie mit einem entsprechen- den Rollator und dem im Haus vorhandenen Lift Wäsche in den Keller transportieren. Insgesamt würden keine neuen Tatsachen geltend ge- macht, die sich auf den Entscheid auswirkten. Am vorgesehenen Entscheid sei deshalb festzuhalten. Diese beiden – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfü- gung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) – samt Stellung- nahme vom 2. November 2015 (act. IIA 195) – gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbericht berücksichtigt die medizinischen Unterla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 11 gen und wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizini- schen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter, sowie der Pflegefachfrau Psychiatrie, welche die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich aufsucht, und auch des behandelnden Physiotherapeuten einlässlich mit den bestehenden Ein- schränkungen befasst und diese detailliert beschrieben. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel begründet, bezüglich der einzelnen Lebensverrich- tungen angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Darauf ist abzustellen. Die Ab- klärungsperson hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführe- rin trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den alltäg- lichen Lebensverrichtungen selbstständig sein oder auf die rechtspre- chungsgemäss zumutbare Mithilfe ihrer Familienmitglieder (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) zurückgreifen kann (act. IIA 181 S. 4 ff. Ziff. 6). Nachdem zunächst im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 31. Juli 2015 (act. IIA 181) von einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von 75 Minuten ausgegangen worden war (S. 8 f. Ziff. 7), hat die Abklärungsfachperson in ihrer Stellungnahme vom

2. November 2015 (act. IIA 195 S. 3) überzeugend dargelegt, dass die wöchentlichen Besuche der Pflegefachfrau Psychiatrie hauptsächlich the- rapeutischen Charakter aufweisen, da Strategien zur Überwindung von Ängsten besprochen würden. Damit können diese Besuche der psychiatri- schen Spitex nicht Teil der lebenspraktischen Begleitung sein. 3.4 Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 7. Dezember 2015 Vorgebrachte nichts zu ändern: Sie macht darin einzig geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die An- gaben ihres behandelnden Physiotherapeuten F.________ stütze, welcher aber kaum Deutsch spreche und deshalb im Abklärungsverfahren vieles nicht verstanden habe. Die Beschwerdeführerin reichte deshalb eine mit Notizen des Physiotherapeuten versehen Kopie des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 31. August 2015 ein (act. I 1). In der im vorlie- genden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) setzte sich der Abklärungsdienst ausführlich mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 12 Notizen des Physiotherapeuten auseinander und legte dar, dass das Ge- spräch mit Herrn F.________ in englischer Sprache geführt worden sei. Zudem wird plausibel begründet, dass die vom Physiotherapeuten hand- schriftlich gemachten Notizen keinen Widerspruch zu den von ihm während des Abklärungsverfahrens gemachten und damit bereits berücksichtigen Angaben darstellten und deshalb nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. 3.5 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die Verfügung vom

1. Oktober 2015 (act. IIA 192), mit welcher ein Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine höhere Rente verneint wurde, weil keine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen war, unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist mithin gestützt auf diese Verfügung vom 1. Oktober 2015 (act. IIA 192) davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin weiterhin eine ausserhäusliche Tätigkeit in eingeschränk- tem Mass zumutbar ist (vgl. Berichte des RAD vom 16. Juli 2015 [act. IIA 180] und vom 15. Juli 2015 [act. IIA 179]) und dass auch im Be- reich Haushalt lediglich eine Einschränkung von 19 % vorliegt (vgl. Ab- klärungsbericht Haushalt vom 31. Juli 2015 [act. IIA 182). Gestützt auf die- se Festlegungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin – deren Einschränkungen gemäss dem RAD-Bericht vom 16. Juli 2015 (act. IIA 180) in erster Linie psychischer Natur sind – bei der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen in relevantem Masse eingeschränkt ist oder sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sein sollte. Ent- sprechend hat auch der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom

29. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit ausser Haus mit einem Arbeitsweg und Kontakt zu Personen zugemutet werden kann, wes- halb ihr auch ein Fortbewegen sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung. Die Verfügung vom 6. November 2015 (act. IIA 196) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 5. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskos- ten zu bezahlen, die auf Fr. 800.– festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das von der Beschwerdeführe- rin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrens- kosten) gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen ge- langt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, IV/15/1088, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.