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200 2015 1084

Bern VerwG · 2016-07-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. November 2015

Sachverhalt

A. Der 1940 geborene und im Verkehr mit Behörden und Ämtern vertretene A.________ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Februar 2011 auf- grund des Eintritts ins Pflegeheim (November 2010) zum Bezug von Er- gänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 f., 56). In der Folge nahm die AKB die Berechnung der EL vor, wobei sie unter den aner- kannten Ausgaben auch die jährlichen Krankenkassenprämien für eine private Langzeit-Pflegeversicherung (AB 22) berücksichtigte (EL- Berechnungen vom 11. März 2011; AB 24 ff.). Diese Versicherung kündigte der Versicherte (mitsamt sämtlichen freiwilligen Zusatzversicherungen) per

30. April 2011 (Kündigungsbestätigung vom 11. Mai 2011; AB 30) und mel- dete dies am 9. Juni 2011 der AKB (AB 31). Unter Anrechnung der Prämi- en für diese private Langzeit-Pflegeversicherung (trotz Kündigung; vgl. AB

35) als anerkannte Ausgaben (AB 32 ff.; vgl. auch AB 37 ff, 42, 45, 50) sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 25. August 2011 EL ab November 2010 zu (AB 36); dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen eine (fiktive) Beteiligung der Krankenkasse im Rahmen der Langzeit-Pflegeversicherung angerech- net würde (AB 35). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 9. April 2015 (AB 53) rechnete die AKB alsdann die Leistungen der Krankenkasse an den Heimaufenthalt von Fr. 60.--/Tag bzw. Fr. 21'900.--/Jahr (AB 51) mit Wirkung ab 1. April 2015 an und redu- zierte die EL entsprechend. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Anlässlich einer periodischen Revision verfügte die AKB am 25. September 2015 die EL ab Juni und Oktober 2015 neu (AB 71, 73), dies unter Beibe- haltung eines Verzichtseinkommens von Fr. 21'900.--/Jahr aus der Lang- zeit-Pflegeversicherung als Einnahme sowie der entsprechenden Prämien als Ausgaben (AB 70, 72). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 75) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (AB 76) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Gemeindeverband Sozialdienst Region B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in eigenem Namen Beschwerde (vgl. AB 56). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids (AB 75) in Bezug auf die Anrechnung der Krankenkassenbeteili- gung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2015 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL ein Betrag von Fr. 21'900.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330)

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 5 tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerde führende Gemeindeverband erachtet die Kündi- gung der Zusatzversicherungen per 30. April 2011 durch die damalige "Beistandsperson" ebenfalls als problematisch, obschon die Versiche- rungsprämien von Zusatzversicherungen gemäss Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (BSV) nicht zu den anerkannten Ausgaben zu zählen seien und nicht von vornherein erstellt sei, dass der Versicherte überhaupt be- zugsberechtigt wäre. 3.2 Am 22. November 2010 ist der Versicherte in das Alters- und Pfle- geheim … in … eingetreten (AB 18). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 6 C.________ zusatzversichert. Die Versicherungspolice beinhaltete u.a. eine CURA Langzeit-Pflegeversicherung mit einer Beteiligung an den un- gedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 60.-- pro Tag ab einer Wartefrist von 720 Tagen (AB 22). Die Prämien für die Lang- zeit-Pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 47.10 bzw. jährlich (rund) Fr. 566.-- wurden von Anfang an von der Beschwerdegegnerin als Ausgaben angerechnet (AB 26 ff., 32 ff., 37 ff., 42, 45, 50 f., 70, 72, 78). 3.3 Die erwähnte Wartefrist wäre im November 2012 abgelaufen (vgl. AB 35). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Helsana bei Weiterführung des Ver- sicherungsverhältnisses eine Kostenbeteiligung von Fr. 60.-- pro Tag be- zahlt. Die Kündigung per 30. April 2011 ist daher nicht nachvollziehbar, zumal die entsprechenden Prämien ab Eintritt in das Pflegeheim und über den Kündigungstermin hinaus als Ausgabe in den EL-Berechnungen berücksichtigt werden. Weil mit der Kündigung der Zusatzversicherung die Beteiligung der Helsana an den ungedeckten Heimkosten wegfällt bzw. gar nicht erst greift, ist von einer fehlenden Durchsetzung von vertraglich zu- stehenden Leistungen ohne zwingenden Grund (vgl. Rz. 3481.02 WEL in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.admin.ch) auszugehen. Dies stellt einen Verzicht auf Einkünfte (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, zumal die Beteiligung der Helsana weit höher gewesen wäre als die (von der Beschwerdegegnerin angerechneten) Prämien. Schliesslich ist noch anzumerken, dass diese Langzeit-Pflegeversicherung wohl bereits vor einiger Zeit im Hinblick auf einen möglichen künftigen Heimaufenthalt abgeschlossen wurde und hierfür entsprechende Prämien von zuletzt monatlich immerhin Fr. 47.10 bezahlt worden sind. Dass diese nun (ausgerechnet) kurz nach Eintritt in ein Heim und während der bereits laufenden Wartefrist von 720 Tagen gekündigt wurde, ist mit Blick auf die getätigten Prämienzahlungen – und unter Berücksichtigung der Prämienan- rechnung durch die Beschwerdegegnerin – nicht verständlich. 3.4 Obwohl die Prämien für Zusatzversicherungen eigentlich keine an- erkannten Ausgaben darstellen (vgl. Rz. 3240.02 WEL), hat die Beschwer- degegnerin diese vorliegend ab Heimeintritt als Gewinnungskosten aner- kannt, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Versicherungsleis- tung stehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL). Somit ist ihre Vorgehensweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 7

– die Anrechnung sowohl der Prämien wie auch der Leistungen der Helsa- na aus der Langzeit-Pflegeversicherung – nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Versicherungspolice (AB 22) und die ergänzenden AVB und ZVB ist denn auch ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Versicherten diese Leistungen erbracht worden wären; die gegenteiligen Bedenken des Be- schwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (AB 76) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch UELI KIESER, Kommen- tar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 39). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Gemeindeverband Sozialdienst Region B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1084 EL KNB/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann Gemeindeverband Sozialdienst Region B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1940 geborene und im Verkehr mit Behörden und Ämtern vertretene A.________ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Februar 2011 auf- grund des Eintritts ins Pflegeheim (November 2010) zum Bezug von Er- gänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 f., 56). In der Folge nahm die AKB die Berechnung der EL vor, wobei sie unter den aner- kannten Ausgaben auch die jährlichen Krankenkassenprämien für eine private Langzeit-Pflegeversicherung (AB 22) berücksichtigte (EL- Berechnungen vom 11. März 2011; AB 24 ff.). Diese Versicherung kündigte der Versicherte (mitsamt sämtlichen freiwilligen Zusatzversicherungen) per

30. April 2011 (Kündigungsbestätigung vom 11. Mai 2011; AB 30) und mel- dete dies am 9. Juni 2011 der AKB (AB 31). Unter Anrechnung der Prämi- en für diese private Langzeit-Pflegeversicherung (trotz Kündigung; vgl. AB

35) als anerkannte Ausgaben (AB 32 ff.; vgl. auch AB 37 ff, 42, 45, 50) sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 25. August 2011 EL ab November 2010 zu (AB 36); dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen eine (fiktive) Beteiligung der Krankenkasse im Rahmen der Langzeit-Pflegeversicherung angerech- net würde (AB 35). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 9. April 2015 (AB 53) rechnete die AKB alsdann die Leistungen der Krankenkasse an den Heimaufenthalt von Fr. 60.--/Tag bzw. Fr. 21'900.--/Jahr (AB 51) mit Wirkung ab 1. April 2015 an und redu- zierte die EL entsprechend. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. Anlässlich einer periodischen Revision verfügte die AKB am 25. September 2015 die EL ab Juni und Oktober 2015 neu (AB 71, 73), dies unter Beibe- haltung eines Verzichtseinkommens von Fr. 21'900.--/Jahr aus der Lang- zeit-Pflegeversicherung als Einnahme sowie der entsprechenden Prämien als Ausgaben (AB 70, 72). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 75) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (AB 76) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Gemeindeverband Sozialdienst Region B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in eigenem Namen Beschwerde (vgl. AB 56). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids (AB 75) in Bezug auf die Anrechnung der Krankenkassenbeteili- gung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch UELI KIESER, Kommen- tar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 39). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Novem- ber 2015 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL ein Betrag von Fr. 21'900.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330) 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 5 tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tat- bestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerde führende Gemeindeverband erachtet die Kündi- gung der Zusatzversicherungen per 30. April 2011 durch die damalige "Beistandsperson" ebenfalls als problematisch, obschon die Versiche- rungsprämien von Zusatzversicherungen gemäss Wegleitung über die Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (BSV) nicht zu den anerkannten Ausgaben zu zählen seien und nicht von vornherein erstellt sei, dass der Versicherte überhaupt be- zugsberechtigt wäre. 3.2 Am 22. November 2010 ist der Versicherte in das Alters- und Pfle- geheim … in … eingetreten (AB 18). Zu diesem Zeitpunkt war er bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 6 C.________ zusatzversichert. Die Versicherungspolice beinhaltete u.a. eine CURA Langzeit-Pflegeversicherung mit einer Beteiligung an den un- gedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 60.-- pro Tag ab einer Wartefrist von 720 Tagen (AB 22). Die Prämien für die Lang- zeit-Pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 47.10 bzw. jährlich (rund) Fr. 566.-- wurden von Anfang an von der Beschwerdegegnerin als Ausgaben angerechnet (AB 26 ff., 32 ff., 37 ff., 42, 45, 50 f., 70, 72, 78). 3.3 Die erwähnte Wartefrist wäre im November 2012 abgelaufen (vgl. AB 35). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Helsana bei Weiterführung des Ver- sicherungsverhältnisses eine Kostenbeteiligung von Fr. 60.-- pro Tag be- zahlt. Die Kündigung per 30. April 2011 ist daher nicht nachvollziehbar, zumal die entsprechenden Prämien ab Eintritt in das Pflegeheim und über den Kündigungstermin hinaus als Ausgabe in den EL-Berechnungen berücksichtigt werden. Weil mit der Kündigung der Zusatzversicherung die Beteiligung der Helsana an den ungedeckten Heimkosten wegfällt bzw. gar nicht erst greift, ist von einer fehlenden Durchsetzung von vertraglich zu- stehenden Leistungen ohne zwingenden Grund (vgl. Rz. 3481.02 WEL in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.admin.ch) auszugehen. Dies stellt einen Verzicht auf Einkünfte (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, zumal die Beteiligung der Helsana weit höher gewesen wäre als die (von der Beschwerdegegnerin angerechneten) Prämien. Schliesslich ist noch anzumerken, dass diese Langzeit-Pflegeversicherung wohl bereits vor einiger Zeit im Hinblick auf einen möglichen künftigen Heimaufenthalt abgeschlossen wurde und hierfür entsprechende Prämien von zuletzt monatlich immerhin Fr. 47.10 bezahlt worden sind. Dass diese nun (ausgerechnet) kurz nach Eintritt in ein Heim und während der bereits laufenden Wartefrist von 720 Tagen gekündigt wurde, ist mit Blick auf die getätigten Prämienzahlungen – und unter Berücksichtigung der Prämienan- rechnung durch die Beschwerdegegnerin – nicht verständlich. 3.4 Obwohl die Prämien für Zusatzversicherungen eigentlich keine an- erkannten Ausgaben darstellen (vgl. Rz. 3240.02 WEL), hat die Beschwer- degegnerin diese vorliegend ab Heimeintritt als Gewinnungskosten aner- kannt, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Versicherungsleis- tung stehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL). Somit ist ihre Vorgehensweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 7

– die Anrechnung sowohl der Prämien wie auch der Leistungen der Helsa- na aus der Langzeit-Pflegeversicherung – nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Versicherungspolice (AB 22) und die ergänzenden AVB und ZVB ist denn auch ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Versicherten diese Leistungen erbracht worden wären; die gegenteiligen Bedenken des Be- schwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (AB 76) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, EL/15/1084, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Gemeindeverband Sozialdienst Region B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.