opencaselaw.ch

200 2015 1070

Bern VerwG · 2016-10-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Im August 2005 meldete sich die 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (AB 4 – 6, 8, 9, 11) sprach ihr die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegeg- nerin) mit Verfügung vom 18. Juli 2006 für die Zeit ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente zu (AB 14 S. 3 ff.). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Juli 2007 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch (AB 24). Nach Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (AB 23, 25, 30) er- höhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2008 die bisherige Vier- telsrente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2007 auf eine halbe Rente (AB 38 S. 2 ff.). Diese Verfügung ist wiederum unangefochten geblieben. C. Ende Januar 2009 wurde die Versicherte Mutter. Mit Schreiben vom 9. Fe- bruar 2009 beantragte sie für ihre Tochter eine Kinderrente (AB 40). Nach Erhebung vom 17. März 2009 erstellte der Abklärungsdienst der IV- Stelle am 20. März 2009 einen Abklärungsbericht Haushalt. Dabei ging er für die Zeit ab Februar 2009 von einem Status von 100% Haushalt aus und ermittelte für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von aufgerundet 20% (AB 42 S. 2 ff.). Insbesondere gestützt auf diesen Haushaltsbericht hob die IV-Stelle die bisherige Rente der Versicherten in der Folge mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 3 fügung vom 15. Juni 2009 per 31. Juli 2009 revisionsweise auf (AB 48). Auch diese Verfügung ist unangefochten geblieben. D. Mit Mitteilungen vom 15. Februar 2010 gewährte die IV-Stelle der Versi- cherten auf ein entsprechendes Gesuch hin die leihweise Abgabe eines Rollstuhls sowie eines Rollstuhlzuggeräts (AB 55, 56). Im April 2010 beantragte die Versicherte erneut eine Invalidenrente (AB 59). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 64, 65) erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle nach Erhebung vom 23. September 2010 am 18. Oktober 2010 einen neuen Abklärungsbericht Haushalt (AB 68 S. 2 ff.). Dabei ging er neu von einem Status von 20% Erwerbs- tätigkeit und 80% Haushalt aus. Insbesondere gestützt auf diesen Ab- klärungsbericht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 18% einen erneuten Ren- tenanspruch der Versicherten (AB 77). Diese Verfügung ist wiederum un- angefochten geblieben. E. Im Juni 2012 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter (AB 86, 87). Im November 2014 reichte sie erneut ein Rentengesuch ein. Ihre gesund- heitliche Situation habe sich seit 2010 verschlechtert (AB 86). Nach Ein- gang aktueller Berichte der behandelnden Ärzte inkl. Beilagen (AB 90, 91, 95, 99, 103) erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle nach Erhebung vom 10. Juli 2015 am 4. August 2015 einen erneuten Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb. Dabei ging er unverändert von einem Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt aus. Die Abklärungen ergaben einen Invaliditätsgrad von aufgerundet total 35% (AB 104 S. 2 ff.). Die IV-Stelle stellte der Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 7. August 2015 die Abweisung des neuen Rentenbegehrens in Aussicht (AB 107). Hierge- gen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 4 Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand (AB 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen zu den erhobe- nen Einwänden (AB 120 S. 2 ff.) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktober 2015 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des erneuten Ren- tengesuchs (AB 121). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 2. Dezember 2015 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Be- schwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu ge- währen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. und 13. Juni 2016 reichte Fürsprecher B.________ aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie der behandelnden Physio- therapeutin zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 23 – 25a). Am 4. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf einen beigelegten Bericht ihres Bereichs Abklärungen vom 28. Juni 2016 zu diesen Eingaben Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 17. August 2016 ging dem Gericht eine weitere Eingabe von Fürspre- cher B.________ zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2016 erhielten die Parteien die Möglichkeit, bis am 19. September 2016 Schlussbemerkungen einzu- reichen. Im Rahmen dieser Schlussbemerkungen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 5

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 7 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Inten- sivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 2.5 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).

E. 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 9

E. 2.5.2 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich bei Teilerwerbstäti- gen nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Ver- gleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Tei- lerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100% zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22).

E. 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 10 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom November 2014 (AB 86) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenan- spruchs (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2010; AB 77) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorge- nommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2.6 hier- vor).

E. 3.2 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs war die Beschwerdeführerin für sitzen- de Büroarbeiten noch zu 50% arbeitsfähig (AB 64 S. 2; siehe auch AB 23 – 25, AB 68 S. 5 und AB 78). Seither hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medi- zinischen Akten infolge mehrerer MS-Schübe verschlechtert (vgl. AB 90, 91, 95, 99). An Einschränkungen dokumentiert sind Sehstörungen, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 11 leichtgradige Ataxie und Feinmotorikstörung, eine leichtgradige Bein- schwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, eine Stand- und Gangataxie, Schwindel, eine erhöhte körperliche und psychi- sche Erschöpfbarkeit, depressive Stimmungsschwankungen und Ängste sowie eine verminderte Konzentration (siehe AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Grundsätzlich seien körperlich anstrengende Tätigkeiten ungünstig und nicht zumutbar. Aber auch bei vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei die Versicherte durch die Sehstörungen, die kognitive Erschöpfbarkeit bzw. die Konzentrationsstörungen und die leichten Feinmotorikstörungen einge- schränkt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit – also auch der früheren Erwerbstätigkeit als … – sei der Versicherten nicht mehr zumutbar bzw. keine Berufstätigkeit mehr denkbar (vgl. AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwen- dung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 16. März 2005 durchgehend erstellte Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40% (vgl. AB 14 S. 5) und die im November 2014 erfolgte Neuanmeldung (AB 86) auf Mai 2015.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt bemessen (AB 121). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 50% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihr letztes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Geburt ihrer Tochter C.________ per 31. August 2008 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie immer im Umfang ihrer jeweiligen Arbeitsfähigkeit erwerbstätig (vgl. AB 42 S. 3, AB 68 S. 3). Anlässlich der Haushaltsab- klärung vom 17. März 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sicher auch bei guter Gesundheit die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein würde. Ab Einschulung (Kindergarten) wür- de sie dann gerne wieder eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen (AB 42 S. 4). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. September 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus finanzieller Notwendigkeit im Gesundheitsfall wieder zu einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 12 milie sei „extrem am Rudern“, seit sie keine IV-Rente mehr erhalte. Die finanzielle Situation würde sie zu einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums drängen und sie würde ausserdem auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdegegne- rin ging in der Folge von einem Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt aus, da ein 20%-Pensum der Beschwerdeführerin genüge, um die weggefallene IV-Rente wettzumachen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hielt hierauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an ihrer Meinung fest, dass sie ohne Invalidität wieder eine 50% Tätigkeit aufnehmen würde. Ihr sei jedoch bewusst, dass dies am Ergebnis eines Invaliditätsgrades unter 40% nichts ändere, da sie von den behandelnden Ärzten noch als zu 50% arbeitsfähig betrachtet werde (AB 78). Folglich verzichtete sie auf eine Beschwerde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiter im … Bereich arbeiten würde, mit sämtlichen Weiterbildungen, die sie bisher wahrscheinlich schon gemacht hätte. In welchem Umfang, könne sie nicht sagen. Sie müsste arbeiten, weil ihr Mann den Lohn eines einfachen „Büe- zers“ habe. Aktuell möchte sie die Kinder zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben, welche auch in den Ferien disponibel wäre. Gemäss Abklärungsbericht schaltete sich (der an der Abklärung anwesende) Prof. Dr. med. D.________ bei dieser Frage ein und empfahl der Beschwerde- führerin zu sagen, dass sie zur Selbstverwirklichung 100% erwerbstätig wäre. Das sei für die Invalidenversicherung eine sehr wichtige Frage. Hier- auf führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, so wie sich die Welt ent- wickle, 100% erwerbstätig wäre und die Kinder täglich in die Krippe bringen würde. Diese Aussage bekräftigte sie am 13. Juli 2015 am Telefon. Sie habe die Frage mit ihrem Ehemann besprochen und sie würde in dieser Lebenssituation (Arbeitslosigkeit des Ehemannes) durchaus 100% arbei- ten. Vielleicht hätte sie ja gar keine Kinder oder nur eins. Zudem seien die Kinder ja schon älter. Sie habe ihren Beruf gern gehabt. Der Beruf und die Weiterbildungen würden ihr fehlen (AB 104 S. 5).

E. 3.4 Dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre, erscheint angesichts ihrer beiden doch noch relativ klei- nen Kinder und ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen (vgl. AB 42

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 13 S. 4), unglaubwürdig. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits gut eineinhalb Jahre nach der Geburt ihrer Toch- ter neu angab, dass sie aufgrund der knappen finanziellen Situation im Ge- sundheitsfall wieder zu 50% im …bereich erwerbstätig wäre, zumal sie auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen würde (vgl. AB 68 S. 4). Dies bekräftigte sie mit Schreiben vom 8. Dezember 2010, obwohl sie wusste, dass sie auch bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt keine Rente erhalten würde (vgl. AB 78). Bei der Haushalts- abklärung vom 10. Juli 2015 zeigte die Beschwerdeführerin Mühe, den hy- pothetischen Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten externen Er- werbstätigkeit anzugeben, wobei sie keine Zweifel darüber aufkommen liess, dass sie weiter im … Bereich arbeiten würde und hier auch Weiterbil- dungen gemacht hätte. Am 13. Juli 2015 gab sie telefonisch u.a. ergänzend an, dass sie ihren Beruf gern gehabt habe und dass ihr der Beruf und die Weiterbildungen fehlten (vgl. AB 104 S. 5). Dies deckt sich sowohl mit ihrer Arbeitsanamnese einer vollen Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit bis Mitte Schwangerschaft mit ihrer Tochter C.________ als auch mit den übrigen diesbezüglichen Angaben in den Akten (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder aktuell zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben möchte, welche auch in den Ferien disponibel wäre (vgl. AB 104 S. 5), kann sich sowohl auf die Situation mit als auch auf die Situation ohne Gesundheitsschaden beziehen, wobei die Abklärungs- fachperson die Aussage ausschliesslich in Bezug auf die Situation mit Ge- sundheitsschaden gesehen und entsprechend als irrelevant nicht berück- sichtigt hat (AB 104 S. 5). Beachtet man, in welchem Zusammenhang die Aussage erfolgt ist, erscheint jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage zu beantworten versuchte, was sie aktuell – mit ihren Kindern im derzeitigen Alter – überwiegend wahrschein- lich ohne Gesundheitsschaden tun würde, sie nämlich zwei Tage pro Wo- che zu einer Tagesmutter geben. Damit hätte sie ab August 2015, wenn die Tochter die 1. Schulklasse und der Sohn einen halben Tag pro Woche die Spielgruppe besucht, die Möglichkeit, wieder zu einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie sie das schon früher als Wunsch geäussert hat. In Anbetracht des dokumentierten Umstandes, dass sie ih- ren Beruf gern gehabt und schon relativ kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes vermisst hat, erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 14 gegen ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause zu bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen, bereits ab August 2015, mit dem Spielgruppeneintritt des Sohnes im Alter von gut drei Jah- ren, wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgegangen wä- re. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der von der Beschwerdegegnerin ange- nommene Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt nicht zu beanstanden. Ab dem 1. August 2015 ist hingegen von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen.

E. 3.5 Gestützt auf die medizinischen Akten ist nach dem in Erwä- gung 3.2 hiervor Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 infolge mehrerer MS-Schübe erheblich verschlechtert hat und dass sie aufgrund der bis zur angefochte- nen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) dokumentierten Einschrän- kungen mit Sehstörungen, leichtgradiger Ataxie und Feinmotorikstörung, leichtgradiger Beinschwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, Stand- und Gangataxie, Schwindel, erhöhter körperlicher und psychischer Erschöpfbarkeit, depressiven Stimmungsschwankungen und Ängsten sowie einer verminderten Konzentration nicht mehr erwerbstätig sein kann (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt mit den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenüglich abgeklärt. Dass bezüglich Einschränkungen relevante Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, kann aufgrund der gesamten Akten, insbesondere auch der zwischenzeitlich eingereichten aktuellen Berichte (vgl. BB 4, 6, 23 – 26), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unstrittig berücksichtigt worden. Ob sie auf ihre deutlichen cere- bellären Okulomotorikstörungen zurückzuführen sind oder (auch) eine zen- trale vestibuläre Ursache haben (vgl. AB 113 S. 7 sowie Beschwerde S. 9), ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung und begründet entsprechend auch keinen zusätzlichen medizi- nischen Abklärungsbedarf. Dass ein solcher in Bezug auf eine der übrigen Einschränkungen bestehen würde, wird von der Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit bis zum Verfügungserlass vom 30. Oktober 2015 (AB 121) in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten (vgl. AB 95 S. 3) zu Recht nicht geltend gemacht. Ob sich ihr Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 15 seither verschlechtert hat, wie sie insbesondere in ihren nachträglichen Eingaben ausführen lässt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und somit hier auch nicht zu prüfen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zusammengefasst erweist sich der medi- zinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom

30. Oktober 2015 (AB 121), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, als rechtsgenüglich abgeklärt. Da von weiteren medizinischen Abklärungen für diese Zeit keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

E. 3.6 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.), welcher von der Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist (AB 121 S. 1), wurde von einer qualifizierten Abklärungsfachperson in Kenntnis sämtlicher sich aus den medizinischen Akten ergebenden Beeinträchtigungen erstellt. Dabei hat die Abklärungsfachperson unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch diese Beeinträchtigungen bei der Erledigung der verschiedenen Auf- gaben im Haushalt eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind im Bericht dokumentiert und berücksichtigt wor- den. Die Beurteilung der Abklärungsfachperson steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und plausibel begründet. Der Ab- klärungsbericht erbringt damit bezüglich Invalidität im Haushalt grundsätz- lich vollen Beweis (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsfachperson liegen nicht vor. Zwar lässt die Be- schwerdeführerin geltend machen, dass die angenommene Einschränkung von 30% bei der gründlichen Wohnungsreinigung bzw. von 10% beim Grosseinkauf selbst dann zu gering sei, wenn die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt werde (vgl. Beschwerde S. 8). Weshalb und inwiefern sie dieser Meinung ist, wird jedoch nirgends konkretisiert und ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den plausiblen Begründun- gen der Abklärungsfachperson für deren Einschätzungen (vgl. AB 104 S. 9 ff.) fehlt. Die reine Behauptung von höheren Einschränkungen lässt nicht an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts zweifeln. Ebenso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 16 wenig das Endergebnis, gemäss welchem trotz unstrittiger Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Haushaltsabklärung vom

23. September 2010 (vgl. AB 68) sich deren negative Auswirkungen auf die Erledigung der verschiedenen Aufgaben im Haushalt leicht reduziert haben (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Wie sich aus einem Vergleich der verschiedenen Abklärungsberichte ergibt (vgl. AB 42 S. 2 ff., AB 68 S. 2 ff., AB 104 S. 2 ff.), erklärt sich dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdefüh- rerin mittlerweile in einer neuen, ihrem Leiden besser angepassten, schwel- lenlosen Wohnung wohnt und über verschiedene zusätzliche Hilfsmittel verfügt, so dass sich die stärkeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten neuen Situation weniger stark auswirken. Dieses Phänomen ist auch der Grund, weshalb (auch) bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung, sondern auf die konkrete Beurteilung der Situation vor Ort abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den ein- zelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu- mutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei un- glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die behandelnden Ärzte die Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin im Haushalt medizinisch-theoretisch teil- weise höher einschätzen, als die Abklärungsfachperson unter Berücksichti- gung der konkreten Verhältnisse, lässt nach dem Dargelegten nicht auf eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson schliessen. Umso weniger, als sich in keinem der betreffenden Berichte konkrete Ausführun- gen finden, die die Einschätzung der Abklärungsfachperson als falsch er- scheinen liessen (siehe AB 95, 99. 115 S. 5 ff., BB 4, 6, 23), wobei in die- sem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3 sowie Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.) kommt nach dem Dargelegten für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) bezüglich Einschränkungen im Haushalt volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 17 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrem Umzug in die neue Wohnung per 1. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Mithilfe ihres Ehemannes durchschnittlich zu 18.4% im Bereich Haus- halt eingeschränkt war (AB 104 S. 13).

E. 4.1 Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert bei einem bis 31. Juli 2015 anzuneh- menden Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt (vgl. E. 3.4 hiervor) in Anwendung der trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio c. Suisse [Requête no 7186/09]) vorliegend unstrittig weiterhin anwendbaren ge- mischten Methode ein Invaliditätsgrad von gerundet 35% (0.20 x 100% + 0.80 x 18.4%) und damit kein Rentenanspruch.

E. 4.2 Ab dem 1. August 2015 ist bei der Beschwerdeführerin neu von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert somit ab dem 1. August 2015 ein Invaliditätsgrad von gerundet 59% (0.50 x 100% + 0.50 x 18.4%) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2 hiervor) Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom

30. Oktober 2015 (AB 121) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 18

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die zur Hauptsache unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 5.2 Die hauptsächlich obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote vom 30. Dezember 2015 ein Honorar von Fr. 3‘450.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 162.60.-- und 8% MWSt., somit total Fr. 3‘901.60, geltend. Auch unter Berücksichtigung der nach der Kostennote noch getätigten Eingaben erscheint dieser Betrag gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfah- ren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsge- bühren ist der Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 3’200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

E. 5.3 Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 7 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Inten- sivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 9 2.5.2 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich bei Teilerwerbstäti- gen nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Ver- gleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Tei- lerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100% zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  4. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 10 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom November 2014 (AB 86) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenan- spruchs (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2010; AB 77) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorge- nommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2.6 hier- vor). 3.2 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs war die Beschwerdeführerin für sitzen- de Büroarbeiten noch zu 50% arbeitsfähig (AB 64 S. 2; siehe auch AB 23 – 25, AB 68 S. 5 und AB 78). Seither hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medi- zinischen Akten infolge mehrerer MS-Schübe verschlechtert (vgl. AB 90, 91, 95, 99). An Einschränkungen dokumentiert sind Sehstörungen, eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 11 leichtgradige Ataxie und Feinmotorikstörung, eine leichtgradige Bein- schwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, eine Stand- und Gangataxie, Schwindel, eine erhöhte körperliche und psychi- sche Erschöpfbarkeit, depressive Stimmungsschwankungen und Ängste sowie eine verminderte Konzentration (siehe AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Grundsätzlich seien körperlich anstrengende Tätigkeiten ungünstig und nicht zumutbar. Aber auch bei vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei die Versicherte durch die Sehstörungen, die kognitive Erschöpfbarkeit bzw. die Konzentrationsstörungen und die leichten Feinmotorikstörungen einge- schränkt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit – also auch der früheren Erwerbstätigkeit als … – sei der Versicherten nicht mehr zumutbar bzw. keine Berufstätigkeit mehr denkbar (vgl. AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwen- dung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 16. März 2005 durchgehend erstellte Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40% (vgl. AB 14 S. 5) und die im November 2014 erfolgte Neuanmeldung (AB 86) auf Mai 2015. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt bemessen (AB 121). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 50% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihr letztes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Geburt ihrer Tochter C.________ per 31. August 2008 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie immer im Umfang ihrer jeweiligen Arbeitsfähigkeit erwerbstätig (vgl. AB 42 S. 3, AB 68 S. 3). Anlässlich der Haushaltsab- klärung vom 17. März 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sicher auch bei guter Gesundheit die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein würde. Ab Einschulung (Kindergarten) wür- de sie dann gerne wieder eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen (AB 42 S. 4). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. September 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus finanzieller Notwendigkeit im Gesundheitsfall wieder zu einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Fa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 12 milie sei „extrem am Rudern“, seit sie keine IV-Rente mehr erhalte. Die finanzielle Situation würde sie zu einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums drängen und sie würde ausserdem auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdegegne- rin ging in der Folge von einem Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt aus, da ein 20%-Pensum der Beschwerdeführerin genüge, um die weggefallene IV-Rente wettzumachen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hielt hierauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an ihrer Meinung fest, dass sie ohne Invalidität wieder eine 50% Tätigkeit aufnehmen würde. Ihr sei jedoch bewusst, dass dies am Ergebnis eines Invaliditätsgrades unter 40% nichts ändere, da sie von den behandelnden Ärzten noch als zu 50% arbeitsfähig betrachtet werde (AB 78). Folglich verzichtete sie auf eine Beschwerde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiter im … Bereich arbeiten würde, mit sämtlichen Weiterbildungen, die sie bisher wahrscheinlich schon gemacht hätte. In welchem Umfang, könne sie nicht sagen. Sie müsste arbeiten, weil ihr Mann den Lohn eines einfachen „Büe- zers“ habe. Aktuell möchte sie die Kinder zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben, welche auch in den Ferien disponibel wäre. Gemäss Abklärungsbericht schaltete sich (der an der Abklärung anwesende) Prof. Dr. med. D.________ bei dieser Frage ein und empfahl der Beschwerde- führerin zu sagen, dass sie zur Selbstverwirklichung 100% erwerbstätig wäre. Das sei für die Invalidenversicherung eine sehr wichtige Frage. Hier- auf führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, so wie sich die Welt ent- wickle, 100% erwerbstätig wäre und die Kinder täglich in die Krippe bringen würde. Diese Aussage bekräftigte sie am 13. Juli 2015 am Telefon. Sie habe die Frage mit ihrem Ehemann besprochen und sie würde in dieser Lebenssituation (Arbeitslosigkeit des Ehemannes) durchaus 100% arbei- ten. Vielleicht hätte sie ja gar keine Kinder oder nur eins. Zudem seien die Kinder ja schon älter. Sie habe ihren Beruf gern gehabt. Der Beruf und die Weiterbildungen würden ihr fehlen (AB 104 S. 5). 3.4 Dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre, erscheint angesichts ihrer beiden doch noch relativ klei- nen Kinder und ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen (vgl. AB 42 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 13 S. 4), unglaubwürdig. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits gut eineinhalb Jahre nach der Geburt ihrer Toch- ter neu angab, dass sie aufgrund der knappen finanziellen Situation im Ge- sundheitsfall wieder zu 50% im …bereich erwerbstätig wäre, zumal sie auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen würde (vgl. AB 68 S. 4). Dies bekräftigte sie mit Schreiben vom 8. Dezember 2010, obwohl sie wusste, dass sie auch bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt keine Rente erhalten würde (vgl. AB 78). Bei der Haushalts- abklärung vom 10. Juli 2015 zeigte die Beschwerdeführerin Mühe, den hy- pothetischen Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten externen Er- werbstätigkeit anzugeben, wobei sie keine Zweifel darüber aufkommen liess, dass sie weiter im … Bereich arbeiten würde und hier auch Weiterbil- dungen gemacht hätte. Am 13. Juli 2015 gab sie telefonisch u.a. ergänzend an, dass sie ihren Beruf gern gehabt habe und dass ihr der Beruf und die Weiterbildungen fehlten (vgl. AB 104 S. 5). Dies deckt sich sowohl mit ihrer Arbeitsanamnese einer vollen Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit bis Mitte Schwangerschaft mit ihrer Tochter C.________ als auch mit den übrigen diesbezüglichen Angaben in den Akten (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder aktuell zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben möchte, welche auch in den Ferien disponibel wäre (vgl. AB 104 S. 5), kann sich sowohl auf die Situation mit als auch auf die Situation ohne Gesundheitsschaden beziehen, wobei die Abklärungs- fachperson die Aussage ausschliesslich in Bezug auf die Situation mit Ge- sundheitsschaden gesehen und entsprechend als irrelevant nicht berück- sichtigt hat (AB 104 S. 5). Beachtet man, in welchem Zusammenhang die Aussage erfolgt ist, erscheint jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage zu beantworten versuchte, was sie aktuell – mit ihren Kindern im derzeitigen Alter – überwiegend wahrschein- lich ohne Gesundheitsschaden tun würde, sie nämlich zwei Tage pro Wo- che zu einer Tagesmutter geben. Damit hätte sie ab August 2015, wenn die Tochter die 1. Schulklasse und der Sohn einen halben Tag pro Woche die Spielgruppe besucht, die Möglichkeit, wieder zu einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie sie das schon früher als Wunsch geäussert hat. In Anbetracht des dokumentierten Umstandes, dass sie ih- ren Beruf gern gehabt und schon relativ kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes vermisst hat, erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 14 gegen ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause zu bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen, bereits ab August 2015, mit dem Spielgruppeneintritt des Sohnes im Alter von gut drei Jah- ren, wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgegangen wä- re. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der von der Beschwerdegegnerin ange- nommene Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt nicht zu beanstanden. Ab dem 1. August 2015 ist hingegen von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen. 3.5 Gestützt auf die medizinischen Akten ist nach dem in Erwä- gung 3.2 hiervor Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 infolge mehrerer MS-Schübe erheblich verschlechtert hat und dass sie aufgrund der bis zur angefochte- nen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) dokumentierten Einschrän- kungen mit Sehstörungen, leichtgradiger Ataxie und Feinmotorikstörung, leichtgradiger Beinschwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, Stand- und Gangataxie, Schwindel, erhöhter körperlicher und psychischer Erschöpfbarkeit, depressiven Stimmungsschwankungen und Ängsten sowie einer verminderten Konzentration nicht mehr erwerbstätig sein kann (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt mit den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenüglich abgeklärt. Dass bezüglich Einschränkungen relevante Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, kann aufgrund der gesamten Akten, insbesondere auch der zwischenzeitlich eingereichten aktuellen Berichte (vgl. BB 4, 6, 23 – 26), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unstrittig berücksichtigt worden. Ob sie auf ihre deutlichen cere- bellären Okulomotorikstörungen zurückzuführen sind oder (auch) eine zen- trale vestibuläre Ursache haben (vgl. AB 113 S. 7 sowie Beschwerde S. 9), ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung und begründet entsprechend auch keinen zusätzlichen medizi- nischen Abklärungsbedarf. Dass ein solcher in Bezug auf eine der übrigen Einschränkungen bestehen würde, wird von der Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit bis zum Verfügungserlass vom 30. Oktober 2015 (AB 121) in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten (vgl. AB 95 S. 3) zu Recht nicht geltend gemacht. Ob sich ihr Gesundheitszustand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 15 seither verschlechtert hat, wie sie insbesondere in ihren nachträglichen Eingaben ausführen lässt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und somit hier auch nicht zu prüfen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zusammengefasst erweist sich der medi- zinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
  6. Oktober 2015 (AB 121), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, als rechtsgenüglich abgeklärt. Da von weiteren medizinischen Abklärungen für diese Zeit keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.), welcher von der Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist (AB 121 S. 1), wurde von einer qualifizierten Abklärungsfachperson in Kenntnis sämtlicher sich aus den medizinischen Akten ergebenden Beeinträchtigungen erstellt. Dabei hat die Abklärungsfachperson unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch diese Beeinträchtigungen bei der Erledigung der verschiedenen Auf- gaben im Haushalt eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind im Bericht dokumentiert und berücksichtigt wor- den. Die Beurteilung der Abklärungsfachperson steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und plausibel begründet. Der Ab- klärungsbericht erbringt damit bezüglich Invalidität im Haushalt grundsätz- lich vollen Beweis (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsfachperson liegen nicht vor. Zwar lässt die Be- schwerdeführerin geltend machen, dass die angenommene Einschränkung von 30% bei der gründlichen Wohnungsreinigung bzw. von 10% beim Grosseinkauf selbst dann zu gering sei, wenn die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt werde (vgl. Beschwerde S. 8). Weshalb und inwiefern sie dieser Meinung ist, wird jedoch nirgends konkretisiert und ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den plausiblen Begründun- gen der Abklärungsfachperson für deren Einschätzungen (vgl. AB 104 S. 9 ff.) fehlt. Die reine Behauptung von höheren Einschränkungen lässt nicht an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts zweifeln. Ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 16 wenig das Endergebnis, gemäss welchem trotz unstrittiger Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Haushaltsabklärung vom
  7. September 2010 (vgl. AB 68) sich deren negative Auswirkungen auf die Erledigung der verschiedenen Aufgaben im Haushalt leicht reduziert haben (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Wie sich aus einem Vergleich der verschiedenen Abklärungsberichte ergibt (vgl. AB 42 S. 2 ff., AB 68 S. 2 ff., AB 104 S. 2 ff.), erklärt sich dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdefüh- rerin mittlerweile in einer neuen, ihrem Leiden besser angepassten, schwel- lenlosen Wohnung wohnt und über verschiedene zusätzliche Hilfsmittel verfügt, so dass sich die stärkeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten neuen Situation weniger stark auswirken. Dieses Phänomen ist auch der Grund, weshalb (auch) bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung, sondern auf die konkrete Beurteilung der Situation vor Ort abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den ein- zelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu- mutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei un- glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die behandelnden Ärzte die Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin im Haushalt medizinisch-theoretisch teil- weise höher einschätzen, als die Abklärungsfachperson unter Berücksichti- gung der konkreten Verhältnisse, lässt nach dem Dargelegten nicht auf eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson schliessen. Umso weniger, als sich in keinem der betreffenden Berichte konkrete Ausführun- gen finden, die die Einschätzung der Abklärungsfachperson als falsch er- scheinen liessen (siehe AB 95, 99. 115 S. 5 ff., BB 4, 6, 23), wobei in die- sem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3 sowie Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.) kommt nach dem Dargelegten für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) bezüglich Einschränkungen im Haushalt volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 17 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrem Umzug in die neue Wohnung per 1. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Mithilfe ihres Ehemannes durchschnittlich zu 18.4% im Bereich Haus- halt eingeschränkt war (AB 104 S. 13).
  8. 4.1 Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert bei einem bis 31. Juli 2015 anzuneh- menden Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt (vgl. E. 3.4 hiervor) in Anwendung der trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio c. Suisse [Requête no 7186/09]) vorliegend unstrittig weiterhin anwendbaren ge- mischten Methode ein Invaliditätsgrad von gerundet 35% (0.20 x 100% + 0.80 x 18.4%) und damit kein Rentenanspruch. 4.2 Ab dem 1. August 2015 ist bei der Beschwerdeführerin neu von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert somit ab dem 1. August 2015 ein Invaliditätsgrad von gerundet 59% (0.50 x 100% + 0.50 x 18.4%) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2 hiervor) Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  9. Oktober 2015 (AB 121) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 18
  10. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die zur Hauptsache unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die hauptsächlich obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote vom 30. Dezember 2015 ein Honorar von Fr. 3‘450.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 162.60.-- und 8% MWSt., somit total Fr. 3‘901.60, geltend. Auch unter Berücksichtigung der nach der Kostennote noch getätigten Eingaben erscheint dieser Betrag gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfah- ren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsge- bühren ist der Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 3’200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung zugesprochen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  14. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1070 IV LOU/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 2 Sachverhalt: A. Im August 2005 meldete sich die 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (AB 4 – 6, 8, 9, 11) sprach ihr die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegeg- nerin) mit Verfügung vom 18. Juli 2006 für die Zeit ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente zu (AB 14 S. 3 ff.). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Juli 2007 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch (AB 24). Nach Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (AB 23, 25, 30) er- höhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2008 die bisherige Vier- telsrente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2007 auf eine halbe Rente (AB 38 S. 2 ff.). Diese Verfügung ist wiederum unangefochten geblieben. C. Ende Januar 2009 wurde die Versicherte Mutter. Mit Schreiben vom 9. Fe- bruar 2009 beantragte sie für ihre Tochter eine Kinderrente (AB 40). Nach Erhebung vom 17. März 2009 erstellte der Abklärungsdienst der IV- Stelle am 20. März 2009 einen Abklärungsbericht Haushalt. Dabei ging er für die Zeit ab Februar 2009 von einem Status von 100% Haushalt aus und ermittelte für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von aufgerundet 20% (AB 42 S. 2 ff.). Insbesondere gestützt auf diesen Haushaltsbericht hob die IV-Stelle die bisherige Rente der Versicherten in der Folge mit Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 3 fügung vom 15. Juni 2009 per 31. Juli 2009 revisionsweise auf (AB 48). Auch diese Verfügung ist unangefochten geblieben. D. Mit Mitteilungen vom 15. Februar 2010 gewährte die IV-Stelle der Versi- cherten auf ein entsprechendes Gesuch hin die leihweise Abgabe eines Rollstuhls sowie eines Rollstuhlzuggeräts (AB 55, 56). Im April 2010 beantragte die Versicherte erneut eine Invalidenrente (AB 59). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 64, 65) erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle nach Erhebung vom 23. September 2010 am 18. Oktober 2010 einen neuen Abklärungsbericht Haushalt (AB 68 S. 2 ff.). Dabei ging er neu von einem Status von 20% Erwerbs- tätigkeit und 80% Haushalt aus. Insbesondere gestützt auf diesen Ab- klärungsbericht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 18% einen erneuten Ren- tenanspruch der Versicherten (AB 77). Diese Verfügung ist wiederum un- angefochten geblieben. E. Im Juni 2012 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter (AB 86, 87). Im November 2014 reichte sie erneut ein Rentengesuch ein. Ihre gesund- heitliche Situation habe sich seit 2010 verschlechtert (AB 86). Nach Ein- gang aktueller Berichte der behandelnden Ärzte inkl. Beilagen (AB 90, 91, 95, 99, 103) erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle nach Erhebung vom 10. Juli 2015 am 4. August 2015 einen erneuten Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb. Dabei ging er unverändert von einem Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt aus. Die Abklärungen ergaben einen Invaliditätsgrad von aufgerundet total 35% (AB 104 S. 2 ff.). Die IV-Stelle stellte der Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 7. August 2015 die Abweisung des neuen Rentenbegehrens in Aussicht (AB 107). Hierge- gen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 4 Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand (AB 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen zu den erhobe- nen Einwänden (AB 120 S. 2 ff.) verfügte die IV-Stelle am 30. Oktober 2015 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des erneuten Ren- tengesuchs (AB 121). F. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 2. Dezember 2015 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Be- schwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu ge- währen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. und 13. Juni 2016 reichte Fürsprecher B.________ aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie der behandelnden Physio- therapeutin zu den Akten (Beschwerdebeilagen [BB] 23 – 25a). Am 4. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf einen beigelegten Bericht ihres Bereichs Abklärungen vom 28. Juni 2016 zu diesen Eingaben Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 17. August 2016 ging dem Gericht eine weitere Eingabe von Fürspre- cher B.________ zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2016 erhielten die Parteien die Möglichkeit, bis am 19. September 2016 Schlussbemerkungen einzu- reichen. Im Rahmen dieser Schlussbemerkungen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 (AB 121). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 7 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Inten- sivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 9 2.5.2 Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich bei Teilerwerbstäti- gen nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Ver- gleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Tei- lerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100%. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100% zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 10 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom November 2014 (AB 86) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenan- spruchs (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2010; AB 77) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorge- nommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2.6 hier- vor). 3.2 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs war die Beschwerdeführerin für sitzen- de Büroarbeiten noch zu 50% arbeitsfähig (AB 64 S. 2; siehe auch AB 23 – 25, AB 68 S. 5 und AB 78). Seither hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medi- zinischen Akten infolge mehrerer MS-Schübe verschlechtert (vgl. AB 90, 91, 95, 99). An Einschränkungen dokumentiert sind Sehstörungen, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 11 leichtgradige Ataxie und Feinmotorikstörung, eine leichtgradige Bein- schwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, eine Stand- und Gangataxie, Schwindel, eine erhöhte körperliche und psychi- sche Erschöpfbarkeit, depressive Stimmungsschwankungen und Ängste sowie eine verminderte Konzentration (siehe AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Grundsätzlich seien körperlich anstrengende Tätigkeiten ungünstig und nicht zumutbar. Aber auch bei vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei die Versicherte durch die Sehstörungen, die kognitive Erschöpfbarkeit bzw. die Konzentrationsstörungen und die leichten Feinmotorikstörungen einge- schränkt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit – also auch der früheren Erwerbstätigkeit als … – sei der Versicherten nicht mehr zumutbar bzw. keine Berufstätigkeit mehr denkbar (vgl. AB 95 S. 4 und AB 99 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwen- dung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 16. März 2005 durchgehend erstellte Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40% (vgl. AB 14 S. 5) und die im November 2014 erfolgte Neuanmeldung (AB 86) auf Mai 2015. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt bemessen (AB 121). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 50% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihr letztes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Geburt ihrer Tochter C.________ per 31. August 2008 aufgelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie immer im Umfang ihrer jeweiligen Arbeitsfähigkeit erwerbstätig (vgl. AB 42 S. 3, AB 68 S. 3). Anlässlich der Haushaltsab- klärung vom 17. März 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sicher auch bei guter Gesundheit die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein würde. Ab Einschulung (Kindergarten) wür- de sie dann gerne wieder eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen (AB 42 S. 4). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. September 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus finanzieller Notwendigkeit im Gesundheitsfall wieder zu einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 12 milie sei „extrem am Rudern“, seit sie keine IV-Rente mehr erhalte. Die finanzielle Situation würde sie zu einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums drängen und sie würde ausserdem auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdegegne- rin ging in der Folge von einem Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt aus, da ein 20%-Pensum der Beschwerdeführerin genüge, um die weggefallene IV-Rente wettzumachen (AB 68 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hielt hierauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an ihrer Meinung fest, dass sie ohne Invalidität wieder eine 50% Tätigkeit aufnehmen würde. Ihr sei jedoch bewusst, dass dies am Ergebnis eines Invaliditätsgrades unter 40% nichts ändere, da sie von den behandelnden Ärzten noch als zu 50% arbeitsfähig betrachtet werde (AB 78). Folglich verzichtete sie auf eine Beschwerde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiter im … Bereich arbeiten würde, mit sämtlichen Weiterbildungen, die sie bisher wahrscheinlich schon gemacht hätte. In welchem Umfang, könne sie nicht sagen. Sie müsste arbeiten, weil ihr Mann den Lohn eines einfachen „Büe- zers“ habe. Aktuell möchte sie die Kinder zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben, welche auch in den Ferien disponibel wäre. Gemäss Abklärungsbericht schaltete sich (der an der Abklärung anwesende) Prof. Dr. med. D.________ bei dieser Frage ein und empfahl der Beschwerde- führerin zu sagen, dass sie zur Selbstverwirklichung 100% erwerbstätig wäre. Das sei für die Invalidenversicherung eine sehr wichtige Frage. Hier- auf führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, so wie sich die Welt ent- wickle, 100% erwerbstätig wäre und die Kinder täglich in die Krippe bringen würde. Diese Aussage bekräftigte sie am 13. Juli 2015 am Telefon. Sie habe die Frage mit ihrem Ehemann besprochen und sie würde in dieser Lebenssituation (Arbeitslosigkeit des Ehemannes) durchaus 100% arbei- ten. Vielleicht hätte sie ja gar keine Kinder oder nur eins. Zudem seien die Kinder ja schon älter. Sie habe ihren Beruf gern gehabt. Der Beruf und die Weiterbildungen würden ihr fehlen (AB 104 S. 5). 3.4 Dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre, erscheint angesichts ihrer beiden doch noch relativ klei- nen Kinder und ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen (vgl. AB 42

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 13 S. 4), unglaubwürdig. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits gut eineinhalb Jahre nach der Geburt ihrer Toch- ter neu angab, dass sie aufgrund der knappen finanziellen Situation im Ge- sundheitsfall wieder zu 50% im …bereich erwerbstätig wäre, zumal sie auch den dadurch bedingten externen Kontakt schätzen würde (vgl. AB 68 S. 4). Dies bekräftigte sie mit Schreiben vom 8. Dezember 2010, obwohl sie wusste, dass sie auch bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt keine Rente erhalten würde (vgl. AB 78). Bei der Haushalts- abklärung vom 10. Juli 2015 zeigte die Beschwerdeführerin Mühe, den hy- pothetischen Umfang der im Gesundheitsfall ausgeübten externen Er- werbstätigkeit anzugeben, wobei sie keine Zweifel darüber aufkommen liess, dass sie weiter im … Bereich arbeiten würde und hier auch Weiterbil- dungen gemacht hätte. Am 13. Juli 2015 gab sie telefonisch u.a. ergänzend an, dass sie ihren Beruf gern gehabt habe und dass ihr der Beruf und die Weiterbildungen fehlten (vgl. AB 104 S. 5). Dies deckt sich sowohl mit ihrer Arbeitsanamnese einer vollen Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit bis Mitte Schwangerschaft mit ihrer Tochter C.________ als auch mit den übrigen diesbezüglichen Angaben in den Akten (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder aktuell zwei Tage pro Woche zu einer Tagesmutter geben möchte, welche auch in den Ferien disponibel wäre (vgl. AB 104 S. 5), kann sich sowohl auf die Situation mit als auch auf die Situation ohne Gesundheitsschaden beziehen, wobei die Abklärungs- fachperson die Aussage ausschliesslich in Bezug auf die Situation mit Ge- sundheitsschaden gesehen und entsprechend als irrelevant nicht berück- sichtigt hat (AB 104 S. 5). Beachtet man, in welchem Zusammenhang die Aussage erfolgt ist, erscheint jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage zu beantworten versuchte, was sie aktuell – mit ihren Kindern im derzeitigen Alter – überwiegend wahrschein- lich ohne Gesundheitsschaden tun würde, sie nämlich zwei Tage pro Wo- che zu einer Tagesmutter geben. Damit hätte sie ab August 2015, wenn die Tochter die 1. Schulklasse und der Sohn einen halben Tag pro Woche die Spielgruppe besucht, die Möglichkeit, wieder zu einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie sie das schon früher als Wunsch geäussert hat. In Anbetracht des dokumentierten Umstandes, dass sie ih- ren Beruf gern gehabt und schon relativ kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes vermisst hat, erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 14 gegen ihrer ursprünglichen Aussage, die ersten fünf Jahre zu Hause zu bleiben und als Mutter und Hausfrau tätig sein zu wollen, bereits ab August 2015, mit dem Spielgruppeneintritt des Sohnes im Alter von gut drei Jah- ren, wieder einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgegangen wä- re. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der von der Beschwerdegegnerin ange- nommene Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt nicht zu beanstanden. Ab dem 1. August 2015 ist hingegen von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen. 3.5 Gestützt auf die medizinischen Akten ist nach dem in Erwä- gung 3.2 hiervor Dargelegten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 infolge mehrerer MS-Schübe erheblich verschlechtert hat und dass sie aufgrund der bis zur angefochte- nen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) dokumentierten Einschrän- kungen mit Sehstörungen, leichtgradiger Ataxie und Feinmotorikstörung, leichtgradiger Beinschwäche rechts, Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten, Stand- und Gangataxie, Schwindel, erhöhter körperlicher und psychischer Erschöpfbarkeit, depressiven Stimmungsschwankungen und Ängsten sowie einer verminderten Konzentration nicht mehr erwerbstätig sein kann (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt mit den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenüglich abgeklärt. Dass bezüglich Einschränkungen relevante Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, kann aufgrund der gesamten Akten, insbesondere auch der zwischenzeitlich eingereichten aktuellen Berichte (vgl. BB 4, 6, 23 – 26), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unstrittig berücksichtigt worden. Ob sie auf ihre deutlichen cere- bellären Okulomotorikstörungen zurückzuführen sind oder (auch) eine zen- trale vestibuläre Ursache haben (vgl. AB 113 S. 7 sowie Beschwerde S. 9), ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung und begründet entsprechend auch keinen zusätzlichen medizi- nischen Abklärungsbedarf. Dass ein solcher in Bezug auf eine der übrigen Einschränkungen bestehen würde, wird von der Beschwerdeführerin zu- mindest für die Zeit bis zum Verfügungserlass vom 30. Oktober 2015 (AB 121) in Übereinstimmung mit den medizinischen Akten (vgl. AB 95 S. 3) zu Recht nicht geltend gemacht. Ob sich ihr Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 15 seither verschlechtert hat, wie sie insbesondere in ihren nachträglichen Eingaben ausführen lässt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens und somit hier auch nicht zu prüfen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zusammengefasst erweist sich der medi- zinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom

30. Oktober 2015 (AB 121), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, als rechtsgenüglich abgeklärt. Da von weiteren medizinischen Abklärungen für diese Zeit keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.), welcher von der Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist (AB 121 S. 1), wurde von einer qualifizierten Abklärungsfachperson in Kenntnis sämtlicher sich aus den medizinischen Akten ergebenden Beeinträchtigungen erstellt. Dabei hat die Abklärungsfachperson unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin durch diese Beeinträchtigungen bei der Erledigung der verschiedenen Auf- gaben im Haushalt eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind im Bericht dokumentiert und berücksichtigt wor- den. Die Beurteilung der Abklärungsfachperson steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und plausibel begründet. Der Ab- klärungsbericht erbringt damit bezüglich Invalidität im Haushalt grundsätz- lich vollen Beweis (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Klar feststellbare Fehleinschät- zungen der Abklärungsfachperson liegen nicht vor. Zwar lässt die Be- schwerdeführerin geltend machen, dass die angenommene Einschränkung von 30% bei der gründlichen Wohnungsreinigung bzw. von 10% beim Grosseinkauf selbst dann zu gering sei, wenn die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt werde (vgl. Beschwerde S. 8). Weshalb und inwiefern sie dieser Meinung ist, wird jedoch nirgends konkretisiert und ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit den plausiblen Begründun- gen der Abklärungsfachperson für deren Einschätzungen (vgl. AB 104 S. 9 ff.) fehlt. Die reine Behauptung von höheren Einschränkungen lässt nicht an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts zweifeln. Ebenso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 16 wenig das Endergebnis, gemäss welchem trotz unstrittiger Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Haushaltsabklärung vom

23. September 2010 (vgl. AB 68) sich deren negative Auswirkungen auf die Erledigung der verschiedenen Aufgaben im Haushalt leicht reduziert haben (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Wie sich aus einem Vergleich der verschiedenen Abklärungsberichte ergibt (vgl. AB 42 S. 2 ff., AB 68 S. 2 ff., AB 104 S. 2 ff.), erklärt sich dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdefüh- rerin mittlerweile in einer neuen, ihrem Leiden besser angepassten, schwel- lenlosen Wohnung wohnt und über verschiedene zusätzliche Hilfsmittel verfügt, so dass sich die stärkeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten neuen Situation weniger stark auswirken. Dieses Phänomen ist auch der Grund, weshalb (auch) bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung, sondern auf die konkrete Beurteilung der Situation vor Ort abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den ein- zelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zu- mutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei un- glaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die behandelnden Ärzte die Einschrän- kungen der Beschwerdeführerin im Haushalt medizinisch-theoretisch teil- weise höher einschätzen, als die Abklärungsfachperson unter Berücksichti- gung der konkreten Verhältnisse, lässt nach dem Dargelegten nicht auf eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson schliessen. Umso weniger, als sich in keinem der betreffenden Berichte konkrete Ausführun- gen finden, die die Einschätzung der Abklärungsfachperson als falsch er- scheinen liessen (siehe AB 95, 99. 115 S. 5 ff., BB 4, 6, 23), wobei in die- sem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3 sowie Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. August 2015 (AB 104 S. 2 ff.) kommt nach dem Dargelegten für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) bezüglich Einschränkungen im Haushalt volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 17 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin seit ihrem Umzug in die neue Wohnung per 1. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2015 (AB 121) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Mithilfe ihres Ehemannes durchschnittlich zu 18.4% im Bereich Haus- halt eingeschränkt war (AB 104 S. 13). 4. 4.1 Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert bei einem bis 31. Juli 2015 anzuneh- menden Status von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushalt (vgl. E. 3.4 hiervor) in Anwendung der trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio c. Suisse [Requête no 7186/09]) vorliegend unstrittig weiterhin anwendbaren ge- mischten Methode ein Invaliditätsgrad von gerundet 35% (0.20 x 100% + 0.80 x 18.4%) und damit kein Rentenanspruch. 4.2 Ab dem 1. August 2015 ist bei der Beschwerdeführerin neu von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.5 hiervor) und einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 18.4% (vgl. E. 3.6 hiervor) resultiert somit ab dem 1. August 2015 ein Invaliditätsgrad von gerundet 59% (0.50 x 100% + 0.50 x 18.4%) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2 hiervor) Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom

30. Oktober 2015 (AB 121) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 18 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die zur Hauptsache unterliegende Beschwerde- gegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die hauptsächlich obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht fest- gesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht in seiner Kostennote vom 30. Dezember 2015 ein Honorar von Fr. 3‘450.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 162.60.-- und 8% MWSt., somit total Fr. 3‘901.60, geltend. Auch unter Berücksichtigung der nach der Kostennote noch getätigten Eingaben erscheint dieser Betrag gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfah- ren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsge- bühren ist der Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 3’200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, IV/15/1070, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 3‘200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.