opencaselaw.ch

200 2015 1069

Bern VerwG · 2016-08-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. November 2015

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene A.________ meldete sich am 5. März 2013 unter An- gabe von Depressionen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und gewährte ein Aufbautraining (vgl. AB 32, 36, 38), welches aus ge- sundheitlichen Gründen per 19. September 2013 abgebrochen wurde (AB 40 f.). Nach einer teilstationären sozialpsychiatrischen Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ vom 14. Oktober 2013 bis am

14. Februar 2014 (AB 53), und einem anschliessend abgebrochenen Ar- beitsversuch (vgl. AB 57, 62) schloss die IVB aufgrund des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin auch die gewährte Arbeitsvermittlung ab (AB 73). Vom 10. November 2014 bis am 13. Februar 2015 war die Versi- cherte in der psychiatrischen Klinik E.________ in stationärer Behandlung (AB 91.2). Die IVB veranlasste in der Folge ein psychiatrisch- psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. März 2015 (AB 91.1) und stellte mit Vorbescheid vom 3. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht (AB 94). Auf hiergegen erhobenen Einwand (AB 98,

100) hin holte die IVB Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. August und 21. September 2015 (AB 102 f.) ein und verfügte am

2. November 2015 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (AB 104). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2015 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 3 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gut- achten von Dr. med. F.________ nicht abgestellt werden könne. Die Be- schwerdeführerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 beantragte die IVB - nach Ein- holung einer Stellungnahme des RAD vom 1. März 2016 - die Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amt- licher Anwalt gut. In der Replik vom 11. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Die IVB verzichtete in der Eingabe vom 10. Mai 2016 auf eine ausführliche Duplik.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. November 2015 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

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E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

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E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20; AB 10, S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit sei psychisch begründet, ein- zelne körperliche (Teil-)Bereiche seien nicht eingeschränkt (AB 10, S. 6).

E. 3.1.2 Vom 24. September 2012 bis am 25. Januar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und vom 4. Februar bis

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26. April 2013 in sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ (AB 35, S. 1; vgl. auch AB 7.2). Im Bericht vom 5. April 2013 diagnostizierte lic. phil. H.________, leitende Psychologin der psychiatrischen Diensten D.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) im Rahmen einer Identitätsstörung (ICD-10: F98.8) mit adoleszentären Ab- lösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater. Die Störung habe ihren Beginn in der Kindheit/Jugend und zeichne sich durch Entwicklungsdefizite aus, welche das Finden einer klaren Erwachsenen- identität erschweren würden (AB 17, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... wurde seit dem 17. September 2012 eine 100%-ige und seit dem

1. April 2013 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 17, S. 3 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es wurde ein Wechsel in den Erstberuf im ... empfohlen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei schwer einschätzbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________ sukzessi- ve wieder in den Arbeitsprozess einsteigen könne (AB 17, S. 4). Ab Anfang Mai 2013 (Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________) könne die berufliche Tätigkeit im Umfang von 30% bis 50% wieder aufgenommen werden (AB 17, S. 5; vgl. auch Austrittsbericht vom 15. Juli 2013, AB 35).

E. 3.1.3 Vom 14. Oktober 2013 bis am 14. Februar 2014 war die Beschwer- deführerin (erneut) in teilstationärer sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Bericht vom 9. April 2014 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Hintergrund einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Zügen (ICD-10: F61.0) und bei adoleszentären Ablösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), er- schwert durch den Tod der Mutter im Jahre 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater diagnostiziert (AB 53, S. 1).

E. 3.1.4 Im Bericht vom 19. August 2014 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zur Anpassungsstörung sei neu eine chronische Tonsillitis mit/bei Tonsillektomie am 10. April 2014 gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit attes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 8 tierte er - ausser interkurrent wegen einer Enteritis vom 10. bis 28. Juni 2014 - nicht (AB 69, S. 1). Zurzeit sei die bisherige Erwerbstätigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht (AB 69, S. 3).

E. 3.1.5 Die Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ dia- gnostizierten im undatierten Bericht (Eingang bei der IVB am 12. November

2014) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Akzentuierung von dramatisch emotionalen Persönlichkeitszügen, Cluster B (ICD-10: Z73.1), Differentialdiagnose: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4), Differentialdiagnose: Identitätsstörung (ICD-10: F98.8), adoles- zentäre Ablösungskonflikte (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater, vor diesem Hintergrund einen Status nach rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) mit kurzer Reaktion von Angst nach erhaltenen Morddrohungen von einer psychisch erkrankten Nachbarin (Ende Juni 2014; AB 78, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wurde eine 60%-ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 23. September 2014 attestiert (AB 78, S. 4 f.).

E. 3.1.6 Vom 10. November 2014 bis am 13. Februar 2015 war die Be- schwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2015 wurde eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), chronische Ein- und Durchschlafstörungen, Adipositas, Asthma bronchiale und eine common cold diagnostiziert (AB 91.2, S. 1).

E. 3.1.7 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 13. März 2015 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation: fi- nanzielle Probleme, fehlende familiäre Unterstützung bei Konflikten mit dem Vater, Verlust der Mutter in der Kindheit (AB 91.1, S. 20). In der ange- stammten Tätigkeit (..., ...) bestehe keine relevante Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge könne es bei Überforderung/Frustration und Stress zu kurzfristigen emotio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 9 nalen Krisen mit Ausbildung einzelner depressiver Symptome kommen (AB 91.1, S. 25). Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Auf- grund der Dekonditionierung könne anfangs eine leichte Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20% bestehen. Es sollte jedoch rasch wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht werden können (AB 91.1, S. 26). Die Be- schwerdeführerin könne ihre Fähigkeiten in allen Tätigkeiten verwerten, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge seien Tätigkeiten mit eher geringen Anforderungen an die soziale Kompetenz und emotionale Belastung prinzipiell besser geeignet (AB 91.1, S. 27).

E. 3.1.8 Im Bericht vom 22. Juli 2015 führten die Psychologen des Psychia- trischen Dienstes D.________ aus, dass sie die Meinung von Dr. med. F.________ über das Vorliegen von histrionischen und unreifen Persön- lichkeitszügen teilten, in ihren Ausprägungen jedoch klar eine Persönlich- keitsstörung sähen. Die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitss- törung seien gegeben (AB 100, S. 3 ff.). Sie sähen aktuell keine Alternative als ein geschütztes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und teilten die Meinung der Gutachterin, dass sie von „einem wertschätzenden Um- gang“ profitieren würde und „klare Arbeitsvorgaben und Strukturen sowie feste Ansprechpersonen“ von Vorteil wären. Allerdings liessen sich mit Be- reitstellen dieser Unterstützung die anderen Einschränkungen, welche sich durch die Persönlichkeitsstörung ergäben, nicht beseitigen. Es sei von ei- nem langjährigen Prozess mit viel Unterstützung in allen Bereichen auszu- gehen, um die nötige Reifung und eine Selbstständigkeit erreichen zu kön- nen (AB 100, S. 5).

E. 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 27. August 2015 aus, bei der Frage, ob eher akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale gegeben seien oder eine Persönlichkeitsstörung vorliege, gehe es um eine unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhalts. Der RAD tendiere dazu, sich auf- grund der festzustellenden persönlichkeitsimmanenten Defizite und Ein- schränkungen eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte bzw. der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anzuschliessen. Der Umstand, dass Dr. med. F.________ zur Klärung ihrer Diagnose bei umfassenden Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 10 funden und eigener Untersuchung die Erhebung der Fremdanamnese nicht für notwendig angesehen habe, sei in diesem Zusammenhang gut nach- vollziehbar (AB 102, S. 2). Im Bericht vom 21. September 2015 bestätigte Dr. med. I.________ seine Beurteilung. Das psychiatrische Gutachten sei weitgehend nachvollziehbar und die Differenz in der Beurteilung zwischen Behandlerin und Gutachterin sei als unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhaltes (in Hinsicht auf die Persönlichkeitsfaktoren) anzusehen (AB 103). In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht vom 1. März 2016 verneinte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen das Vorliegen einer relevanten somatischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit könne auch nicht vom Vorliegen eines somatischen Krankheitsgeschehens, wie beispiels- weise einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom als Ursache der variieren- den Schlafprobleme und -qualität, ausgegangen werden, oder gar das Vor- liegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms als Ursache einer einge- schränkten Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Falls die somatische Symptomatik hinsichtlich eines relevanten Einflusses auf das Krankheitsgeschehen verdächtig wäre, so hätte von einer zwischenzeitlich erfolgten diesbezüglichen Abklärung und der Einleitung einer Therapie durch die immer wieder auch involvierten somatischen Behandler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müssen.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.3 In somatischer Hinsicht sind den Akten keine Hinweise auf das Vor- liegen einer relevanten Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. insbesondere AB 10, 69). Dies wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ bestätigt, welcher im Bericht vom 1. März 2016 eine relevante somatische Symptomatik, wie zum Beispiel ein Schlafapnoesyn- drom, verneinte.

E. 3.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 12

E. 3.4.1 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 13. März 2015 (AB 91.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 352). Die darin enthaltenen Feststel- lungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Ana- mnese und der Vorakten (auch betreffend berufliche Massnahmen) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. F.________ führte schlüssig aus, dass bei der Beschwerdeführe- rin deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10: Z73 vorliegen (AB 91.1, S. 20). Die von der Beschwerde- führerin geschilderte Symptomatik konnte nicht objektiviert werden. Anläss- lich der Untersuchung stellte die Gutachterin keine ausgeprägten Konzen- trationsstörungen, keine Antriebsminderung, kein Stimmungstief und auch keine Denkstörungen oder ähnliches fest. Eine Aggravation oder Simulati- on wurde jedoch verneint. Vielmehr handelt es sich gemäss Dr. med. F.________ um eine unreife, histrionische Art, persönliches Befinden aus- zudrücken. Zum anderen beschreibt die Beschwerdeführerin selbst, dass sie bereits in der Kindheit bewusst über „auffälliges Verhalten“ versucht hat, Aufmerksamkeit zu bekommen (AB 91.1, S. 21). Zur verstärkten Ausprä- gung der Persönlichkeitsakzentuierung ist es gemäss der Gutachterin in den letzten Jahren aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastungs- faktoren gekommen (früher Verlust der Mutter, Trennung vom Partner im Jahre 2012, anhaltende Konflikte mit dem Vater, finanzielle Problem; AB 91.1, S. 21 f.). Weiter legte die Gutachterin ausführlich dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten und Psychologen bisher gestellten Diagno- sen (Persönlichkeitsstörung, andere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, Identitätsstörung im Kindesalter, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung) nicht erfüllt sind (AB 91.1, S. 22 f.; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach). In der Tätigkeit als ... und im Bereich ... - sowie auch in allen anderen Tätigkeiten, welche dem Ausbildungsstandard der Beschwerdeführerin entsprechen - attestierte die Gutachterin aus medizinisch-theoretischer Sicht überzeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 13 gend eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit, begründen doch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind solche vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. AB 91.1, S. 24 ff. sowie E. 2.2 hiervor). Zwar ergänzt die Gut- achterin, dass der Arbeitsbereich im ... aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge für die Beschwerdeführerin besser geeignet ist als eine Tätig- keit mit hohen sozialen Anforderungen und emotionaler Belastung und die Beschwerdeführerin von einem familiären Arbeitsumfeld mit einem wert- schätzenden Umgang profitieren würde. Klare Arbeitsvorgaben und Struk- turen sowie feste Ansprechpersonen erachtete sie ebenfalls als von Vorteil (AB 91.1, S. 24). Diese Ausführungen sind jedoch lediglich als Hinweise für eine Optimierung der Arbeitsstelle zu betrachten und begründen keine in- validenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

E. 3.4.2 Der Bericht der Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ vom 22. Juli 2015 (AB 100, S. 2 ff.), in welchem vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide nicht nur unter histrionischen und unrei- fen Persönlichkeitszügen, sondern unter einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Psychologen keine neuen medizinischen Fakten vorbringen. So führte Dr. med. F.________ im Gutachten vom 13. März 2015 - wie bereits erwähnt - überzeugend aus, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war bis 2012 in der Lage, ihre schuli- sche und berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Ihr wurden in den beruflichen Zeugnissen (AB 23) gute soziale Kompetenzen und zuver- lässige Arbeitsweisen bescheinigt. Auch in der Leistungsbeurteilung des Arbeitsversuchs im Jahr 2014 (AB 57) wurden der Beschwerdeführerin durchweg gute bis sehr gute Leistungen in den Bereichen Arbeitsverhalten, berufliche Kenntnisse, persönliches und soziales Verhalten attestiert (AB 91.1, S. 22; vgl. dazu auch DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276 f.). Immerhin ist festzu- stellen, dass die behandelnden Ärzte und Psychologen von denselben Be- funden ausgehen wie die psychiatrische Gutachterin, diese jedoch unter- schiedlich beurteilen. Dabei ist anzufügen, dass es die unterschiedliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 14 Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten - hier Dr. med. F.________ - anderseits nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Soweit sich der RAD-Arzt Dr. med. I.________ - welcher das psychiatri- sche Gutachten vom 13. März 2015 als weitgehend nachvollziehbar erach- tet - in seinen Berichten vom 27. August und 21. September 2015 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festzustellenden persönlichkeitsimmanen- ten Defizite und Einschränkungen diagnostisch eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychiater bzw. der Diagnose einer Persönlich- keitsstörung anschliesst (AB 102, S. 2; 103), ändert dies nach den obge- nannten Ausführungen nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung das Ausmass der Erkrankung noch nicht angibt. So vermag selbst eine nach ICD-10: F60-codierte Persönlichkeitsstörung eine Invalidität nur zu begründen, wenn nach fachärztlicher Feststellung der versicherten Person die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in verminder- tem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist (BGE 127 V 294 E. 4a S. 295). Z-codierte Diagnosen wie akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen dagegen von Vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2012, 9C_437/2012, E. 3.3 u. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1). Da sich der RAD-Arzt weitgehend dem psychiatrischen Gutachten anschliesst, kann davon ausgegangen werden, dass er selbst unter Annahme der allfälligen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von einer uneingeschränkten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ausgeht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 15

E. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

E. 3.5 Zusammenfassend resultiert weder aus somatischer noch psychi- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10). Es steht der Beschwerdeführerin hingegen frei, sich bei der IVB zur Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich folglich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘335.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘335.85 festgesetzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 17 Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungs- pflicht der Verfahrenskosten befreit.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 4.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 16 tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht ein An- spruch auf Kostenersatz. Rechtsanwalt C.________ macht in der ange- messenen Honorarnote vom 20. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 1‘157.-- (8.90 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 79.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 98.95 (8% auf Fr. 1‘236.90) geltend. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1‘335.85 festzulegen und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2015 sei auf- zuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 3
  4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gut- achten von Dr. med. F.________ nicht abgestellt werden könne. Die Be- schwerdeführerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 beantragte die IVB - nach Ein- holung einer Stellungnahme des RAD vom 1. März 2016 - die Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amt- licher Anwalt gut. In der Replik vom 11. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Die IVB verzichtete in der Eingabe vom 10. Mai 2016 auf eine ausführliche Duplik. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  7. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. November 2015 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 6 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  9. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20; AB 10, S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit sei psychisch begründet, ein- zelne körperliche (Teil-)Bereiche seien nicht eingeschränkt (AB 10, S. 6). 3.1.2 Vom 24. September 2012 bis am 25. Januar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und vom 4. Februar bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 7
  10. April 2013 in sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ (AB 35, S. 1; vgl. auch AB 7.2). Im Bericht vom 5. April 2013 diagnostizierte lic. phil. H.________, leitende Psychologin der psychiatrischen Diensten D.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) im Rahmen einer Identitätsstörung (ICD-10: F98.8) mit adoleszentären Ab- lösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater. Die Störung habe ihren Beginn in der Kindheit/Jugend und zeichne sich durch Entwicklungsdefizite aus, welche das Finden einer klaren Erwachsenen- identität erschweren würden (AB 17, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... wurde seit dem 17. September 2012 eine 100%-ige und seit dem
  11. April 2013 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 17, S. 3 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es wurde ein Wechsel in den Erstberuf im ... empfohlen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei schwer einschätzbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________ sukzessi- ve wieder in den Arbeitsprozess einsteigen könne (AB 17, S. 4). Ab Anfang Mai 2013 (Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________) könne die berufliche Tätigkeit im Umfang von 30% bis 50% wieder aufgenommen werden (AB 17, S. 5; vgl. auch Austrittsbericht vom 15. Juli 2013, AB 35). 3.1.3 Vom 14. Oktober 2013 bis am 14. Februar 2014 war die Beschwer- deführerin (erneut) in teilstationärer sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Bericht vom 9. April 2014 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Hintergrund einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Zügen (ICD-10: F61.0) und bei adoleszentären Ablösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), er- schwert durch den Tod der Mutter im Jahre 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater diagnostiziert (AB 53, S. 1). 3.1.4 Im Bericht vom 19. August 2014 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zur Anpassungsstörung sei neu eine chronische Tonsillitis mit/bei Tonsillektomie am 10. April 2014 gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit attes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 8 tierte er - ausser interkurrent wegen einer Enteritis vom 10. bis 28. Juni 2014 - nicht (AB 69, S. 1). Zurzeit sei die bisherige Erwerbstätigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht (AB 69, S. 3). 3.1.5 Die Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ dia- gnostizierten im undatierten Bericht (Eingang bei der IVB am 12. November 2014) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Akzentuierung von dramatisch emotionalen Persönlichkeitszügen, Cluster B (ICD-10: Z73.1), Differentialdiagnose: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4), Differentialdiagnose: Identitätsstörung (ICD-10: F98.8), adoles- zentäre Ablösungskonflikte (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater, vor diesem Hintergrund einen Status nach rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) mit kurzer Reaktion von Angst nach erhaltenen Morddrohungen von einer psychisch erkrankten Nachbarin (Ende Juni 2014; AB 78, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wurde eine 60%-ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 23. September 2014 attestiert (AB 78, S. 4 f.). 3.1.6 Vom 10. November 2014 bis am 13. Februar 2015 war die Be- schwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2015 wurde eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), chronische Ein- und Durchschlafstörungen, Adipositas, Asthma bronchiale und eine common cold diagnostiziert (AB 91.2, S. 1). 3.1.7 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 13. März 2015 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation: fi- nanzielle Probleme, fehlende familiäre Unterstützung bei Konflikten mit dem Vater, Verlust der Mutter in der Kindheit (AB 91.1, S. 20). In der ange- stammten Tätigkeit (..., ...) bestehe keine relevante Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge könne es bei Überforderung/Frustration und Stress zu kurzfristigen emotio- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 9 nalen Krisen mit Ausbildung einzelner depressiver Symptome kommen (AB 91.1, S. 25). Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Auf- grund der Dekonditionierung könne anfangs eine leichte Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20% bestehen. Es sollte jedoch rasch wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht werden können (AB 91.1, S. 26). Die Be- schwerdeführerin könne ihre Fähigkeiten in allen Tätigkeiten verwerten, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge seien Tätigkeiten mit eher geringen Anforderungen an die soziale Kompetenz und emotionale Belastung prinzipiell besser geeignet (AB 91.1, S. 27). 3.1.8 Im Bericht vom 22. Juli 2015 führten die Psychologen des Psychia- trischen Dienstes D.________ aus, dass sie die Meinung von Dr. med. F.________ über das Vorliegen von histrionischen und unreifen Persön- lichkeitszügen teilten, in ihren Ausprägungen jedoch klar eine Persönlich- keitsstörung sähen. Die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitss- törung seien gegeben (AB 100, S. 3 ff.). Sie sähen aktuell keine Alternative als ein geschütztes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und teilten die Meinung der Gutachterin, dass sie von „einem wertschätzenden Um- gang“ profitieren würde und „klare Arbeitsvorgaben und Strukturen sowie feste Ansprechpersonen“ von Vorteil wären. Allerdings liessen sich mit Be- reitstellen dieser Unterstützung die anderen Einschränkungen, welche sich durch die Persönlichkeitsstörung ergäben, nicht beseitigen. Es sei von ei- nem langjährigen Prozess mit viel Unterstützung in allen Bereichen auszu- gehen, um die nötige Reifung und eine Selbstständigkeit erreichen zu kön- nen (AB 100, S. 5). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 27. August 2015 aus, bei der Frage, ob eher akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale gegeben seien oder eine Persönlichkeitsstörung vorliege, gehe es um eine unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhalts. Der RAD tendiere dazu, sich auf- grund der festzustellenden persönlichkeitsimmanenten Defizite und Ein- schränkungen eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte bzw. der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anzuschliessen. Der Umstand, dass Dr. med. F.________ zur Klärung ihrer Diagnose bei umfassenden Vorbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 10 funden und eigener Untersuchung die Erhebung der Fremdanamnese nicht für notwendig angesehen habe, sei in diesem Zusammenhang gut nach- vollziehbar (AB 102, S. 2). Im Bericht vom 21. September 2015 bestätigte Dr. med. I.________ seine Beurteilung. Das psychiatrische Gutachten sei weitgehend nachvollziehbar und die Differenz in der Beurteilung zwischen Behandlerin und Gutachterin sei als unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhaltes (in Hinsicht auf die Persönlichkeitsfaktoren) anzusehen (AB 103). In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht vom 1. März 2016 verneinte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen das Vorliegen einer relevanten somatischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit könne auch nicht vom Vorliegen eines somatischen Krankheitsgeschehens, wie beispiels- weise einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom als Ursache der variieren- den Schlafprobleme und -qualität, ausgegangen werden, oder gar das Vor- liegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms als Ursache einer einge- schränkten Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Falls die somatische Symptomatik hinsichtlich eines relevanten Einflusses auf das Krankheitsgeschehen verdächtig wäre, so hätte von einer zwischenzeitlich erfolgten diesbezüglichen Abklärung und der Einleitung einer Therapie durch die immer wieder auch involvierten somatischen Behandler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müssen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 In somatischer Hinsicht sind den Akten keine Hinweise auf das Vor- liegen einer relevanten Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. insbesondere AB 10, 69). Dies wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ bestätigt, welcher im Bericht vom 1. März 2016 eine relevante somatische Symptomatik, wie zum Beispiel ein Schlafapnoesyn- drom, verneinte. 3.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 12 3.4.1 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 13. März 2015 (AB 91.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 352). Die darin enthaltenen Feststel- lungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Ana- mnese und der Vorakten (auch betreffend berufliche Massnahmen) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. F.________ führte schlüssig aus, dass bei der Beschwerdeführe- rin deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10: Z73 vorliegen (AB 91.1, S. 20). Die von der Beschwerde- führerin geschilderte Symptomatik konnte nicht objektiviert werden. Anläss- lich der Untersuchung stellte die Gutachterin keine ausgeprägten Konzen- trationsstörungen, keine Antriebsminderung, kein Stimmungstief und auch keine Denkstörungen oder ähnliches fest. Eine Aggravation oder Simulati- on wurde jedoch verneint. Vielmehr handelt es sich gemäss Dr. med. F.________ um eine unreife, histrionische Art, persönliches Befinden aus- zudrücken. Zum anderen beschreibt die Beschwerdeführerin selbst, dass sie bereits in der Kindheit bewusst über „auffälliges Verhalten“ versucht hat, Aufmerksamkeit zu bekommen (AB 91.1, S. 21). Zur verstärkten Ausprä- gung der Persönlichkeitsakzentuierung ist es gemäss der Gutachterin in den letzten Jahren aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastungs- faktoren gekommen (früher Verlust der Mutter, Trennung vom Partner im Jahre 2012, anhaltende Konflikte mit dem Vater, finanzielle Problem; AB 91.1, S. 21 f.). Weiter legte die Gutachterin ausführlich dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten und Psychologen bisher gestellten Diagno- sen (Persönlichkeitsstörung, andere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, Identitätsstörung im Kindesalter, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung) nicht erfüllt sind (AB 91.1, S. 22 f.; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach). In der Tätigkeit als ... und im Bereich ... - sowie auch in allen anderen Tätigkeiten, welche dem Ausbildungsstandard der Beschwerdeführerin entsprechen - attestierte die Gutachterin aus medizinisch-theoretischer Sicht überzeu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 13 gend eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit, begründen doch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind solche vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. AB 91.1, S. 24 ff. sowie E. 2.2 hiervor). Zwar ergänzt die Gut- achterin, dass der Arbeitsbereich im ... aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge für die Beschwerdeführerin besser geeignet ist als eine Tätig- keit mit hohen sozialen Anforderungen und emotionaler Belastung und die Beschwerdeführerin von einem familiären Arbeitsumfeld mit einem wert- schätzenden Umgang profitieren würde. Klare Arbeitsvorgaben und Struk- turen sowie feste Ansprechpersonen erachtete sie ebenfalls als von Vorteil (AB 91.1, S. 24). Diese Ausführungen sind jedoch lediglich als Hinweise für eine Optimierung der Arbeitsstelle zu betrachten und begründen keine in- validenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 3.4.2 Der Bericht der Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ vom 22. Juli 2015 (AB 100, S. 2 ff.), in welchem vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide nicht nur unter histrionischen und unrei- fen Persönlichkeitszügen, sondern unter einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Psychologen keine neuen medizinischen Fakten vorbringen. So führte Dr. med. F.________ im Gutachten vom 13. März 2015 - wie bereits erwähnt - überzeugend aus, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war bis 2012 in der Lage, ihre schuli- sche und berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Ihr wurden in den beruflichen Zeugnissen (AB 23) gute soziale Kompetenzen und zuver- lässige Arbeitsweisen bescheinigt. Auch in der Leistungsbeurteilung des Arbeitsversuchs im Jahr 2014 (AB 57) wurden der Beschwerdeführerin durchweg gute bis sehr gute Leistungen in den Bereichen Arbeitsverhalten, berufliche Kenntnisse, persönliches und soziales Verhalten attestiert (AB 91.1, S. 22; vgl. dazu auch DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276 f.). Immerhin ist festzu- stellen, dass die behandelnden Ärzte und Psychologen von denselben Be- funden ausgehen wie die psychiatrische Gutachterin, diese jedoch unter- schiedlich beurteilen. Dabei ist anzufügen, dass es die unterschiedliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 14 Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten - hier Dr. med. F.________ - anderseits nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Soweit sich der RAD-Arzt Dr. med. I.________ - welcher das psychiatri- sche Gutachten vom 13. März 2015 als weitgehend nachvollziehbar erach- tet - in seinen Berichten vom 27. August und 21. September 2015 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festzustellenden persönlichkeitsimmanen- ten Defizite und Einschränkungen diagnostisch eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychiater bzw. der Diagnose einer Persönlich- keitsstörung anschliesst (AB 102, S. 2; 103), ändert dies nach den obge- nannten Ausführungen nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung das Ausmass der Erkrankung noch nicht angibt. So vermag selbst eine nach ICD-10: F60-codierte Persönlichkeitsstörung eine Invalidität nur zu begründen, wenn nach fachärztlicher Feststellung der versicherten Person die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in verminder- tem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist (BGE 127 V 294 E. 4a S. 295). Z-codierte Diagnosen wie akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen dagegen von Vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2012, 9C_437/2012, E. 3.3 u. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1). Da sich der RAD-Arzt weitgehend dem psychiatrischen Gutachten anschliesst, kann davon ausgegangen werden, dass er selbst unter Annahme der allfälligen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von einer uneingeschränkten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ausgeht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 15 3.4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 3.5 Zusammenfassend resultiert weder aus somatischer noch psychi- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10). Es steht der Beschwerdeführerin hingegen frei, sich bei der IVB zur Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich folglich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  12. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungs- pflicht der Verfahrenskosten befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 16 tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht ein An- spruch auf Kostenersatz. Rechtsanwalt C.________ macht in der ange- messenen Honorarnote vom 20. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 1‘157.-- (8.90 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 79.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 98.95 (8% auf Fr. 1‘236.90) geltend. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1‘335.85 festzulegen und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘335.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘335.85 festgesetzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 17 Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1069 IV SCJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ meldete sich am 5. März 2013 unter An- gabe von Depressionen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und gewährte ein Aufbautraining (vgl. AB 32, 36, 38), welches aus ge- sundheitlichen Gründen per 19. September 2013 abgebrochen wurde (AB 40 f.). Nach einer teilstationären sozialpsychiatrischen Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ vom 14. Oktober 2013 bis am

14. Februar 2014 (AB 53), und einem anschliessend abgebrochenen Ar- beitsversuch (vgl. AB 57, 62) schloss die IVB aufgrund des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin auch die gewährte Arbeitsvermittlung ab (AB 73). Vom 10. November 2014 bis am 13. Februar 2015 war die Versi- cherte in der psychiatrischen Klinik E.________ in stationärer Behandlung (AB 91.2). Die IVB veranlasste in der Folge ein psychiatrisch- psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. März 2015 (AB 91.1) und stellte mit Vorbescheid vom 3. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht (AB 94). Auf hiergegen erhobenen Einwand (AB 98,

100) hin holte die IVB Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. August und 21. September 2015 (AB 102 f.) ein und verfügte am

2. November 2015 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (AB 104). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2015 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 3 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gut- achten von Dr. med. F.________ nicht abgestellt werden könne. Die Be- schwerdeführerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 beantragte die IVB - nach Ein- holung einer Stellungnahme des RAD vom 1. März 2016 - die Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amt- licher Anwalt gut. In der Replik vom 11. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Die IVB verzichtete in der Eingabe vom 10. Mai 2016 auf eine ausführliche Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. November 2015 (AB 104). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 6 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20; AB 10, S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit sei psychisch begründet, ein- zelne körperliche (Teil-)Bereiche seien nicht eingeschränkt (AB 10, S. 6). 3.1.2 Vom 24. September 2012 bis am 25. Januar 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer und vom 4. Februar bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 7

26. April 2013 in sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________ (AB 35, S. 1; vgl. auch AB 7.2). Im Bericht vom 5. April 2013 diagnostizierte lic. phil. H.________, leitende Psychologin der psychiatrischen Diensten D.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) im Rahmen einer Identitätsstörung (ICD-10: F98.8) mit adoleszentären Ab- lösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater. Die Störung habe ihren Beginn in der Kindheit/Jugend und zeichne sich durch Entwicklungsdefizite aus, welche das Finden einer klaren Erwachsenen- identität erschweren würden (AB 17, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... wurde seit dem 17. September 2012 eine 100%-ige und seit dem

1. April 2013 eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 17, S. 3 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es wurde ein Wechsel in den Erstberuf im ... empfohlen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei schwer einschätzbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________ sukzessi- ve wieder in den Arbeitsprozess einsteigen könne (AB 17, S. 4). Ab Anfang Mai 2013 (Austritt aus dem psychiatrischen Dienste D.________) könne die berufliche Tätigkeit im Umfang von 30% bis 50% wieder aufgenommen werden (AB 17, S. 5; vgl. auch Austrittsbericht vom 15. Juli 2013, AB 35). 3.1.3 Vom 14. Oktober 2013 bis am 14. Februar 2014 war die Beschwer- deführerin (erneut) in teilstationärer sozialpsychiatrischer Behandlung in den psychiatrischen Diensten D.________. Im Bericht vom 9. April 2014 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.1), auf dem Hintergrund einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Zügen (ICD-10: F61.0) und bei adoleszentären Ablösungskonflikten (ICD-10: Z63.1), er- schwert durch den Tod der Mutter im Jahre 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater diagnostiziert (AB 53, S. 1). 3.1.4 Im Bericht vom 19. August 2014 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zur Anpassungsstörung sei neu eine chronische Tonsillitis mit/bei Tonsillektomie am 10. April 2014 gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit attes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 8 tierte er - ausser interkurrent wegen einer Enteritis vom 10. bis 28. Juni 2014 - nicht (AB 69, S. 1). Zurzeit sei die bisherige Erwerbstätigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar. Körperliche Einschränkungen bestünden nicht (AB 69, S. 3). 3.1.5 Die Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ dia- gnostizierten im undatierten Bericht (Eingang bei der IVB am 12. November

2014) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Akzentuierung von dramatisch emotionalen Persönlichkeitszügen, Cluster B (ICD-10: Z73.1), Differentialdiagnose: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4), Differentialdiagnose: Identitätsstörung (ICD-10: F98.8), adoles- zentäre Ablösungskonflikte (ICD-10: Z63.1), erschwert durch den Tod der Mutter im Jahr 2005 (ICD-10: Z63.4) sowie durch Konflikte mit dem Vater, vor diesem Hintergrund einen Status nach rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) mit kurzer Reaktion von Angst nach erhaltenen Morddrohungen von einer psychisch erkrankten Nachbarin (Ende Juni 2014; AB 78, S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wurde eine 60%-ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 23. September 2014 attestiert (AB 78, S. 4 f.). 3.1.6 Vom 10. November 2014 bis am 13. Februar 2015 war die Be- schwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2015 wurde eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), chronische Ein- und Durchschlafstörungen, Adipositas, Asthma bronchiale und eine common cold diagnostiziert (AB 91.2, S. 1). 3.1.7 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 13. März 2015 stellte Dr. med. F.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation: fi- nanzielle Probleme, fehlende familiäre Unterstützung bei Konflikten mit dem Vater, Verlust der Mutter in der Kindheit (AB 91.1, S. 20). In der ange- stammten Tätigkeit (..., ...) bestehe keine relevante Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge könne es bei Überforderung/Frustration und Stress zu kurzfristigen emotio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 9 nalen Krisen mit Ausbildung einzelner depressiver Symptome kommen (AB 91.1, S. 25). Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Auf- grund der Dekonditionierung könne anfangs eine leichte Minderung der Leistungsfähigkeit von ca. 20% bestehen. Es sollte jedoch rasch wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht werden können (AB 91.1, S. 26). Die Be- schwerdeführerin könne ihre Fähigkeiten in allen Tätigkeiten verwerten, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge seien Tätigkeiten mit eher geringen Anforderungen an die soziale Kompetenz und emotionale Belastung prinzipiell besser geeignet (AB 91.1, S. 27). 3.1.8 Im Bericht vom 22. Juli 2015 führten die Psychologen des Psychia- trischen Dienstes D.________ aus, dass sie die Meinung von Dr. med. F.________ über das Vorliegen von histrionischen und unreifen Persön- lichkeitszügen teilten, in ihren Ausprägungen jedoch klar eine Persönlich- keitsstörung sähen. Die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitss- törung seien gegeben (AB 100, S. 3 ff.). Sie sähen aktuell keine Alternative als ein geschütztes Arbeitsumfeld für die Beschwerdeführerin und teilten die Meinung der Gutachterin, dass sie von „einem wertschätzenden Um- gang“ profitieren würde und „klare Arbeitsvorgaben und Strukturen sowie feste Ansprechpersonen“ von Vorteil wären. Allerdings liessen sich mit Be- reitstellen dieser Unterstützung die anderen Einschränkungen, welche sich durch die Persönlichkeitsstörung ergäben, nicht beseitigen. Es sei von ei- nem langjährigen Prozess mit viel Unterstützung in allen Bereichen auszu- gehen, um die nötige Reifung und eine Selbstständigkeit erreichen zu kön- nen (AB 100, S. 5). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 27. August 2015 aus, bei der Frage, ob eher akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale gegeben seien oder eine Persönlichkeitsstörung vorliege, gehe es um eine unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhalts. Der RAD tendiere dazu, sich auf- grund der festzustellenden persönlichkeitsimmanenten Defizite und Ein- schränkungen eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte bzw. der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung anzuschliessen. Der Umstand, dass Dr. med. F.________ zur Klärung ihrer Diagnose bei umfassenden Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 10 funden und eigener Untersuchung die Erhebung der Fremdanamnese nicht für notwendig angesehen habe, sei in diesem Zusammenhang gut nach- vollziehbar (AB 102, S. 2). Im Bericht vom 21. September 2015 bestätigte Dr. med. I.________ seine Beurteilung. Das psychiatrische Gutachten sei weitgehend nachvollziehbar und die Differenz in der Beurteilung zwischen Behandlerin und Gutachterin sei als unterschiedliche Einschätzung desselben Sachverhaltes (in Hinsicht auf die Persönlichkeitsfaktoren) anzusehen (AB 103). In dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht vom 1. März 2016 verneinte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen das Vorliegen einer relevanten somatischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit könne auch nicht vom Vorliegen eines somatischen Krankheitsgeschehens, wie beispiels- weise einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom als Ursache der variieren- den Schlafprobleme und -qualität, ausgegangen werden, oder gar das Vor- liegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms als Ursache einer einge- schränkten Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Falls die somatische Symptomatik hinsichtlich eines relevanten Einflusses auf das Krankheitsgeschehen verdächtig wäre, so hätte von einer zwischenzeitlich erfolgten diesbezüglichen Abklärung und der Einleitung einer Therapie durch die immer wieder auch involvierten somatischen Behandler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müssen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 In somatischer Hinsicht sind den Akten keine Hinweise auf das Vor- liegen einer relevanten Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. insbesondere AB 10, 69). Dies wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. I.________ bestätigt, welcher im Bericht vom 1. März 2016 eine relevante somatische Symptomatik, wie zum Beispiel ein Schlafapnoesyn- drom, verneinte. 3.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 12 3.4.1 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 13. März 2015 (AB 91.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 352). Die darin enthaltenen Feststel- lungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Ana- mnese und der Vorakten (auch betreffend berufliche Massnahmen) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. F.________ führte schlüssig aus, dass bei der Beschwerdeführe- rin deutlich akzentuierte unreife und histrionische Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10: Z73 vorliegen (AB 91.1, S. 20). Die von der Beschwerde- führerin geschilderte Symptomatik konnte nicht objektiviert werden. Anläss- lich der Untersuchung stellte die Gutachterin keine ausgeprägten Konzen- trationsstörungen, keine Antriebsminderung, kein Stimmungstief und auch keine Denkstörungen oder ähnliches fest. Eine Aggravation oder Simulati- on wurde jedoch verneint. Vielmehr handelt es sich gemäss Dr. med. F.________ um eine unreife, histrionische Art, persönliches Befinden aus- zudrücken. Zum anderen beschreibt die Beschwerdeführerin selbst, dass sie bereits in der Kindheit bewusst über „auffälliges Verhalten“ versucht hat, Aufmerksamkeit zu bekommen (AB 91.1, S. 21). Zur verstärkten Ausprä- gung der Persönlichkeitsakzentuierung ist es gemäss der Gutachterin in den letzten Jahren aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastungs- faktoren gekommen (früher Verlust der Mutter, Trennung vom Partner im Jahre 2012, anhaltende Konflikte mit dem Vater, finanzielle Problem; AB 91.1, S. 21 f.). Weiter legte die Gutachterin ausführlich dar, weshalb die von den behandelnden Ärzten und Psychologen bisher gestellten Diagno- sen (Persönlichkeitsstörung, andere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, Identitätsstörung im Kindesalter, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung) nicht erfüllt sind (AB 91.1, S. 22 f.; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach). In der Tätigkeit als ... und im Bereich ... - sowie auch in allen anderen Tätigkeiten, welche dem Ausbildungsstandard der Beschwerdeführerin entsprechen - attestierte die Gutachterin aus medizinisch-theoretischer Sicht überzeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 13 gend eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit, begründen doch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind solche vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. AB 91.1, S. 24 ff. sowie E. 2.2 hiervor). Zwar ergänzt die Gut- achterin, dass der Arbeitsbereich im ... aufgrund der akzentuierten Persön- lichkeitszüge für die Beschwerdeführerin besser geeignet ist als eine Tätig- keit mit hohen sozialen Anforderungen und emotionaler Belastung und die Beschwerdeführerin von einem familiären Arbeitsumfeld mit einem wert- schätzenden Umgang profitieren würde. Klare Arbeitsvorgaben und Struk- turen sowie feste Ansprechpersonen erachtete sie ebenfalls als von Vorteil (AB 91.1, S. 24). Diese Ausführungen sind jedoch lediglich als Hinweise für eine Optimierung der Arbeitsstelle zu betrachten und begründen keine in- validenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 3.4.2 Der Bericht der Psychologen des Psychiatrischen Dienstes D.________ vom 22. Juli 2015 (AB 100, S. 2 ff.), in welchem vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin leide nicht nur unter histrionischen und unrei- fen Persönlichkeitszügen, sondern unter einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Psychologen keine neuen medizinischen Fakten vorbringen. So führte Dr. med. F.________ im Gutachten vom 13. März 2015 - wie bereits erwähnt - überzeugend aus, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war bis 2012 in der Lage, ihre schuli- sche und berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Ihr wurden in den beruflichen Zeugnissen (AB 23) gute soziale Kompetenzen und zuver- lässige Arbeitsweisen bescheinigt. Auch in der Leistungsbeurteilung des Arbeitsversuchs im Jahr 2014 (AB 57) wurden der Beschwerdeführerin durchweg gute bis sehr gute Leistungen in den Bereichen Arbeitsverhalten, berufliche Kenntnisse, persönliches und soziales Verhalten attestiert (AB 91.1, S. 22; vgl. dazu auch DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276 f.). Immerhin ist festzu- stellen, dass die behandelnden Ärzte und Psychologen von denselben Be- funden ausgehen wie die psychiatrische Gutachterin, diese jedoch unter- schiedlich beurteilen. Dabei ist anzufügen, dass es die unterschiedliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 14 Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten - hier Dr. med. F.________ - anderseits nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut- achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Soweit sich der RAD-Arzt Dr. med. I.________ - welcher das psychiatri- sche Gutachten vom 13. März 2015 als weitgehend nachvollziehbar erach- tet - in seinen Berichten vom 27. August und 21. September 2015 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festzustellenden persönlichkeitsimmanen- ten Defizite und Einschränkungen diagnostisch eher der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychiater bzw. der Diagnose einer Persönlich- keitsstörung anschliesst (AB 102, S. 2; 103), ändert dies nach den obge- nannten Ausführungen nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung das Ausmass der Erkrankung noch nicht angibt. So vermag selbst eine nach ICD-10: F60-codierte Persönlichkeitsstörung eine Invalidität nur zu begründen, wenn nach fachärztlicher Feststellung der versicherten Person die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in verminder- tem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist (BGE 127 V 294 E. 4a S. 295). Z-codierte Diagnosen wie akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen dagegen von Vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2012, 9C_437/2012, E. 3.3 u. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1). Da sich der RAD-Arzt weitgehend dem psychiatrischen Gutachten anschliesst, kann davon ausgegangen werden, dass er selbst unter Annahme der allfälligen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von einer uneingeschränkten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ausgeht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 15 3.4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. F.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. 3.5 Zusammenfassend resultiert weder aus somatischer noch psychi- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10). Es steht der Beschwerdeführerin hingegen frei, sich bei der IVB zur Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich folglich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 gutgeheissenen unentgeltlichen Rechtspfle- ge ist die Beschwerdeführerin jedoch - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - von der Zahlungs- pflicht der Verfahrenskosten befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenan- satz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsbera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 16 tungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- fest- gesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschrei- ben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht ein An- spruch auf Kostenersatz. Rechtsanwalt C.________ macht in der ange- messenen Honorarnote vom 20. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 1‘157.-- (8.90 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 79.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 98.95 (8% auf Fr. 1‘236.90) geltend. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1‘335.85 festzulegen und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘335.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Rechtsanwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘335.85 festgesetzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2016, IV/15/1069, Seite 17 Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.