Einspracheentscheid vom 4. November 2015
Sachverhalt
A. Mit Rückerstattungsverfügung vom 1. September 2015 forderte die Aus- gleichskasse AGRAPI (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerde- gegnerin) von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die für seinen Sohn B.________ betreffend den Monat Juli 2015 ausgerichteten AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 940.-- zurück (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 5). In der Begründung machte sie gel- tend, die aktuelle Ausbildung des Sohnes erfülle die AHV-rechtlichen Vor- aussetzungen an einen Bildungsgang nicht. Auf Einsprache hin korrigierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (act. II 7) die Rückerstattungsverfügung insoweit, als dass die Rückerstattungs- forderung von Fr. 940.-- den Monat August anstatt Juli 2015 betreffe. Im Weiteren stellte sie die Kinderrente für den Sohn B.________ per 31. Juli 2015 ein. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2015 Be- schwerde. Er stellt den folgenden Antrag: „Auszahlung der AHV-Kinderrente für B.________ zugunsten von A.________ seit September 2015 bis zur Beendigung der Ausbildung.“ In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Sohn B.________ besuche nach dem Lehrabschluss als Polymechaniker seit … für ein Jahr die Schule C.________ in …. Der Studiengang sei u.a. ausge- richtet auf praktische Theologie. Dabei seien neben biblischer Lehre ver- schiedene soziale Einsätze im Plan vorgesehen. Die Schule finde wochentags an Nachmittagen und Abenden statt. An Freitagen und Wo- chenenden sei vom Schulplan her jeweils der praktische Einsatz bei seiner Ortsgemeinde eingeplant. Da ihr Sohn bereits früher während seiner Frei- zeit bei der …- und … mitgeholfen habe, könne er sich damit noch vertief- ter in seinen Fähigkeiten üben und wisse genau, dass er später in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 3 Gemeinde mitarbeiten möchte. Der Studiengang sei zielorientiert, da er eine Grundlage für eine Vielzahl von Kirchenberufen biete. Diese übe man oft nur in Teilzeit aus, weshalb der Ausbildungsgang C.________ realitäts- nah in seinem Lehrplan vorsehe, dass die Schüler weiterhin ca. 40% im Arbeitsleben tätig seien. Trotzdem verbringe sein Sohn die überwiegende Zeit mit dieser Ausbildung. Auch sei der Ausbildungsgang strukturiert (S. 1). Die Ausbildung sei notwendig, damit sein Sohn später einen Kir- chenberuf (nebenberuflich) ausüben könne. Denn von den meisten Ge- meinden und Kirchen werde heute faktisch eine theologische Ausbildung gefordert. Auch werde oft von Gemeinden und Kirchen, wie sonst überall auch, verlangt, dass man nicht nur die biblische Lehre kenne, sondern auch praktische Erfahrungen habe. Dieser Forderung komme die Schule C.________ nach, indem auch praktische Einsätze und praktisches Arbei- ten bzw. Umsetzen des Gelernten im Lehrplan vorgesehen sei. Die Ausbil- dung sei somit genügend gefächert, um als Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu dienen. Sodann sei bei der Beurteilung insbesondere auch die finanzielle Situation des Jugendlichen zu beachten: Sein Sohn sei in Kürze zwanzig Jahre alt und wohne selbständig. Die Wohnungsmiete gehe zu ihren Lasten. Schliesslich habe eine Anfrage durch eine von ihm beauf- tragte Juristin bei der D.________ ergeben, dass sein Gesuch um Ausrich- tung einer AHV-Kinderrente ebenso gut positiv hätte beurteilt werden können. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2016 beantragt die Ausgleichs- kasse die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht die Be- schwerdegegnerin hauptsächlich geltend, der Lehrgang an der Schule C.________ sei nicht auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet und bilde auch keine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen oder eine Allgemeinausbildung. Das Studium beruhe zwar auf einem strukturierten Bildungsgang, sei aber weder rechtlich noch faktisch anerkannt. Auch erfül- le das Praktikum bei der Firma E.________ die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildung nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 4
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Kinderrente ab September 2015 für den Sohn B.________. Nicht angefochten und damit nicht zum Streitgegenstand gehört die Rück- forderung über Fr. 940.-- betreffend die Kinderrente für den Monat August 2015. 1.3 Der vorgesehene Studiengang in der …schule C.________ dauert ein Jahr (act. II 4), für welche Zeit der Beschwerdeführer bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen eine AHV-Kinderrente für seinen Sohn B.________ beanspruchen könnte. Der Streitwert beträgt demnach Fr. 11‘280.-- (12 x Fr. 940.--) und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. BGE 100 V 164 E. 1 S. 165). 2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten Personen als in Aus- bildung begriffen, wenn sie während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen (BGE 106 V 147 E. 1 S. 149; ZAK 1984 S. 401 E. la). 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) getan hat. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVG ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in den Weisungen dazu festgehalten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 6 eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 3358 [Entscheid des Bundesgerichts {BGer} vom
22. Dezember 2015, 8C_404/2015, E. 3.2]). Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnis- se sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhält- nis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.2.2 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bil- dungsgang oder zu einer Prüfung bildet, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 317). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Prak- tikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung fak- tisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestreb- te Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.2 und 5.3 S. 211). 3. 3.1 Es steht ausser Streit, dass der eine AHV-Altersrente beziehende Beschwerdeführer für seinen am … geborenen Sohn B.________ nur dann eine Kinderrente im Sinne von Art. 22ter AHVG beanspruchen kann, wenn die im September 2015 begonnene …schule (inklusive dem begleitenden Praktikum bei der E.________) als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2 vorne) zu qualifizieren ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 7 3.2 Wie aus der Einsprache vom 2. September 2015 (act. II 6) gegen die Rückerstattungsverfügung sowie aus der Beschwerde vom 25. November 2015 hervorgeht, verfügt der Sohn des Beschwerdeführers über eine im Juli 2015 abgeschlossene Ausbildung als Polymechaniker. In der Einsprache hielt der Beschwerdeführer weiter fest, dass sein Sohn bei der Evaluation für seine weitere berufliche Ausrichtung die BMS- Aufnahmeprüfung bestanden, den Besuch jedoch vorerst aufgeschoben habe. Vorher wolle er sich in der beruflichen Ausrichtung festlegen, weshalb er eine Weiterbildung in zwei Berufsrichtungen mache: Seiner bisherigen frondienstlichen Tätigkeit entsprechend besuche er nun eine theologische Grundausbildung, wobei Schule und Praxis in der Jugendarbeit kombiniert seien. Dies sei eine Vorbereitung für eine allfällige Ausbildung als Jugendarbeiter. Weil sodann die Schule nachmittags und abends stattfinde, absolviere sein Sohn ein weiterführendes Praktikum in seinem angestammten Beruf als Polymechaniker. Er lerne und übe sich in speziellen Schweisstechniken. Dies sei für ihn richtungsweisend, weil er sich in seinem angestammten Beruf weiterbilden könne. Gleichzeitig erwerbe er Kenntnisse in der Solartechnik, was ihn als berufliches Fernziel auch sehr interessiere. Hierfür plane er dann, die „BMS 2“ zu absolvieren. Es sei wichtig, dass sich Jugendliche nach der Erstausbildung „Türen offen lassen halten“ dürften, um sich mit vertieften Kenntnissen – bei B.________ zur Zeit in zwei Bereichen – für einen Berufsweg vorzubereiten. 3.3 3.3.1 Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nunmehr geltend, sein Sohn wisse „genau, dass er später in der Gemeinde mitarbeiten“ werde. Indessen geht aus den in der Einsprache erfolgten, von allfälligen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art noch kaum beeinflussten und damit in beweismässiger Hinsicht massgeblichen Erläuterungen zu den Hintergründen des im September 2015 bei der Institution C.________ in Angriff genommenen Studiengangs (samt Praktikum als Polymechaniker) hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers in erster Linie bezweckt, sich über Motivation, Fähigkeiten und Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 8 Entwicklung klar zu werden. Dabei kommt offenbar eine Weiterentwicklung respektive Vertiefung im Bereich der Polymechanik (Entwicklung, Herstel- lung und Montage von Werkzeugen, Geräteteilen oder ganzen Produkti- onsanlagen), eine Fokussierung in Richtung Jugendarbeit – welche Tätigkeit in der Regel eine Ausbildung als Soziokultureller Animator, Sozi- alpädagoge, Sozialarbeiter oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzt (vgl. berufsberatung.ch) – oder eine parallele Tätigkeit in beiden Bereichen in Frage. Unter diesen Umständen erweist sich die zukünftige berufliche Orientierung des Sohnes des Beschwerdeführers als offen und der Studi- engang bei C.________ dient – wie dargelegt – vorab der Auslotung der beruflichen Präferenz respektive der künftigen Gewichtung in haupt- und nebenberufliche Tätigkeit, weshalb nicht von einer systematisch auf ein (berufliches) Ziel hin ausgerichteten Ausbildung oder einer berufsbezoge- nen Vorbereitung auf eine solche gesprochen werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorne). Dies gilt umso mehr, als die beiden Berufsfelder weit auseinander- liegen und erlangtes Wissen im einen Bereich nicht ohne weiteres im ande- ren Bereich verwendet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausbildung sei genügend gefächert, um als Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu dienen, ist zunächst festzuhalten, dass er dies – beispielsweise anhand von Stellenbeschreibungen – nicht weiter präzisiert und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der gewählte Bildungsgang als we- sentliche Basis für die in der Beschwerde aufgezählten Berufe vorausge- setzt ist bzw. eine (in diversen Berufsfeldern verwendbare) Allgemeinbildung darstellt. Davon abgesehen, ist Folgendes zu berücksich- tigen: Unbestrittenermassen handelt es sich beim einjährigen Studiengang in praktischer Theologie (act. II 4) nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinne, sondern – wie auch der Beschwerdeführer in der Einsprache festhielt (act. II 6) – um eine „Vorbereitung für eine allfällige Ausbildung als Jugendarbeiter“. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin bei- zupflichten, dass der Studiengang bei C.________ eine gewisse Struktur aufweist. Indessen ist weder aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er rechtlich anerkannt ist. Um als faktisch anerkannter Bildungsgang zu gelten, wären zudem hohe An- forderungen an Informationsdichte, Überprüfbarkeit der Angaben und Ein- haltung von Qualitätsstandards erforderlich (BGer, 8C_404/2015, E. 4.3.1). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine näheren Informationen zu Ler-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 9 ninhalten, Lernkontrollen (Qualifikationsverfahren) sowie Zielen und Anfor- derungen in beruflicher und schulischer Hinsicht. Zudem mangelt es an der konkreten Nennung von nach Ausbildungsabschluss konkret möglichen Tätigkeiten, womit die Voraussetzungen für eine faktische Anerkennung der Ausbildung nicht erfüllt sind. Daran ändert nichts, dass durch den Bil- dungsgang allenfalls eine allgemeine respektive nicht weiter konkretisierte Verbesserung späterer Anstellungs- respektive Ausbildungschancen resul- tiert. 3.3.2 Nichts Anderes gilt mit Bezug auf das bei der E.________ Ende August 2015 begonnene Praktikum (act. II 2), zumal es sich dabei um ei- nen Bestandteil des Studienganges im Rahmen der ….schule handelt (vgl. act. II 3a S. 2). Doch selbst wenn das Praktikum unabhängig vom einjähri- gen Studiengang betrachtet würde, könnte es nicht als Ausbildung im AHV- rechtlichen Sinne gelten, da es eine Tätigkeit beschlägt, betreffend welcher der Sohn des Beschwerdeführers bereits über einen beruflichen Abschluss verfügt und es sich damit gerade nicht um ein Praktikum für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zum Erwerb eines Berufsabschlusses handelt. Daran ändert auch nichts, dass er sich im Rahmen dieser Tätigkeit neue Kenntnisse in anderen Technikbereichen aneignen kann, gehört dies doch zur gewöhnlichen Entwicklung im Rahmen der Berufsausübung; insbeson- dere aber steht noch nicht fest, ob dereinst tatsächlich eine Weiterbildung im Rahmen der Berufsmaturität 2 realisiert wird (vgl. act. II 6; vgl. E. 2.2.2 vorne). Dass – wie der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht – Teilzeitstellen regelmässig nur als Praktika angeboten würden, kann im Übrigen für sich allein nicht dazu führen, dass allenfalls unvorteilhafte An- stellungsbedingungen durch die Sozialversicherungen finanziell auszuglei- chen wären. 3.3.3 Schliesslich sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers oder seinen Sohnes nicht anspruchsrelevant, da dieser Umstand keine Leistungsvoraussetzung im Rahmen von Art. 22ter AHVG bildet (vgl. E. 2.1 vorne). 3.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse agrapi - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1054 AHV FUR/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. Februar 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse agrapi Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6 Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Rückerstattungsverfügung vom 1. September 2015 forderte die Aus- gleichskasse AGRAPI (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerde- gegnerin) von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die für seinen Sohn B.________ betreffend den Monat Juli 2015 ausgerichteten AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 940.-- zurück (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 5). In der Begründung machte sie gel- tend, die aktuelle Ausbildung des Sohnes erfülle die AHV-rechtlichen Vor- aussetzungen an einen Bildungsgang nicht. Auf Einsprache hin korrigierte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (act. II 7) die Rückerstattungsverfügung insoweit, als dass die Rückerstattungs- forderung von Fr. 940.-- den Monat August anstatt Juli 2015 betreffe. Im Weiteren stellte sie die Kinderrente für den Sohn B.________ per 31. Juli 2015 ein. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2015 Be- schwerde. Er stellt den folgenden Antrag: „Auszahlung der AHV-Kinderrente für B.________ zugunsten von A.________ seit September 2015 bis zur Beendigung der Ausbildung.“ In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Sohn B.________ besuche nach dem Lehrabschluss als Polymechaniker seit … für ein Jahr die Schule C.________ in …. Der Studiengang sei u.a. ausge- richtet auf praktische Theologie. Dabei seien neben biblischer Lehre ver- schiedene soziale Einsätze im Plan vorgesehen. Die Schule finde wochentags an Nachmittagen und Abenden statt. An Freitagen und Wo- chenenden sei vom Schulplan her jeweils der praktische Einsatz bei seiner Ortsgemeinde eingeplant. Da ihr Sohn bereits früher während seiner Frei- zeit bei der …- und … mitgeholfen habe, könne er sich damit noch vertief- ter in seinen Fähigkeiten üben und wisse genau, dass er später in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 3 Gemeinde mitarbeiten möchte. Der Studiengang sei zielorientiert, da er eine Grundlage für eine Vielzahl von Kirchenberufen biete. Diese übe man oft nur in Teilzeit aus, weshalb der Ausbildungsgang C.________ realitäts- nah in seinem Lehrplan vorsehe, dass die Schüler weiterhin ca. 40% im Arbeitsleben tätig seien. Trotzdem verbringe sein Sohn die überwiegende Zeit mit dieser Ausbildung. Auch sei der Ausbildungsgang strukturiert (S. 1). Die Ausbildung sei notwendig, damit sein Sohn später einen Kir- chenberuf (nebenberuflich) ausüben könne. Denn von den meisten Ge- meinden und Kirchen werde heute faktisch eine theologische Ausbildung gefordert. Auch werde oft von Gemeinden und Kirchen, wie sonst überall auch, verlangt, dass man nicht nur die biblische Lehre kenne, sondern auch praktische Erfahrungen habe. Dieser Forderung komme die Schule C.________ nach, indem auch praktische Einsätze und praktisches Arbei- ten bzw. Umsetzen des Gelernten im Lehrplan vorgesehen sei. Die Ausbil- dung sei somit genügend gefächert, um als Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu dienen. Sodann sei bei der Beurteilung insbesondere auch die finanzielle Situation des Jugendlichen zu beachten: Sein Sohn sei in Kürze zwanzig Jahre alt und wohne selbständig. Die Wohnungsmiete gehe zu ihren Lasten. Schliesslich habe eine Anfrage durch eine von ihm beauf- tragte Juristin bei der D.________ ergeben, dass sein Gesuch um Ausrich- tung einer AHV-Kinderrente ebenso gut positiv hätte beurteilt werden können. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2016 beantragt die Ausgleichs- kasse die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht die Be- schwerdegegnerin hauptsächlich geltend, der Lehrgang an der Schule C.________ sei nicht auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet und bilde auch keine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen oder eine Allgemeinausbildung. Das Studium beruhe zwar auf einem strukturierten Bildungsgang, sei aber weder rechtlich noch faktisch anerkannt. Auch erfül- le das Praktikum bei der Firma E.________ die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildung nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 4 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. November 2015 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Kinderrente ab September 2015 für den Sohn B.________. Nicht angefochten und damit nicht zum Streitgegenstand gehört die Rück- forderung über Fr. 940.-- betreffend die Kinderrente für den Monat August 2015. 1.3 Der vorgesehene Studiengang in der …schule C.________ dauert ein Jahr (act. II 4), für welche Zeit der Beschwerdeführer bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen eine AHV-Kinderrente für seinen Sohn B.________ beanspruchen könnte. Der Streitwert beträgt demnach Fr. 11‘280.-- (12 x Fr. 940.--) und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. BGE 100 V 164 E. 1 S. 165). 2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten Personen als in Aus- bildung begriffen, wenn sie während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen (BGE 106 V 147 E. 1 S. 149; ZAK 1984 S. 401 E. la). 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) getan hat. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVG ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in den Weisungen dazu festgehalten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 6 eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 3358 [Entscheid des Bundesgerichts {BGer} vom
22. Dezember 2015, 8C_404/2015, E. 3.2]). Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnis- se sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhält- nis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.2.2 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bil- dungsgang oder zu einer Prüfung bildet, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 317). Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Prak- tikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung fak- tisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestreb- te Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.2 und 5.3 S. 211). 3. 3.1 Es steht ausser Streit, dass der eine AHV-Altersrente beziehende Beschwerdeführer für seinen am … geborenen Sohn B.________ nur dann eine Kinderrente im Sinne von Art. 22ter AHVG beanspruchen kann, wenn die im September 2015 begonnene …schule (inklusive dem begleitenden Praktikum bei der E.________) als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2 vorne) zu qualifizieren ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 7 3.2 Wie aus der Einsprache vom 2. September 2015 (act. II 6) gegen die Rückerstattungsverfügung sowie aus der Beschwerde vom 25. November 2015 hervorgeht, verfügt der Sohn des Beschwerdeführers über eine im Juli 2015 abgeschlossene Ausbildung als Polymechaniker. In der Einsprache hielt der Beschwerdeführer weiter fest, dass sein Sohn bei der Evaluation für seine weitere berufliche Ausrichtung die BMS- Aufnahmeprüfung bestanden, den Besuch jedoch vorerst aufgeschoben habe. Vorher wolle er sich in der beruflichen Ausrichtung festlegen, weshalb er eine Weiterbildung in zwei Berufsrichtungen mache: Seiner bisherigen frondienstlichen Tätigkeit entsprechend besuche er nun eine theologische Grundausbildung, wobei Schule und Praxis in der Jugendarbeit kombiniert seien. Dies sei eine Vorbereitung für eine allfällige Ausbildung als Jugendarbeiter. Weil sodann die Schule nachmittags und abends stattfinde, absolviere sein Sohn ein weiterführendes Praktikum in seinem angestammten Beruf als Polymechaniker. Er lerne und übe sich in speziellen Schweisstechniken. Dies sei für ihn richtungsweisend, weil er sich in seinem angestammten Beruf weiterbilden könne. Gleichzeitig erwerbe er Kenntnisse in der Solartechnik, was ihn als berufliches Fernziel auch sehr interessiere. Hierfür plane er dann, die „BMS 2“ zu absolvieren. Es sei wichtig, dass sich Jugendliche nach der Erstausbildung „Türen offen lassen halten“ dürften, um sich mit vertieften Kenntnissen – bei B.________ zur Zeit in zwei Bereichen – für einen Berufsweg vorzubereiten. 3.3 3.3.1 Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nunmehr geltend, sein Sohn wisse „genau, dass er später in der Gemeinde mitarbeiten“ werde. Indessen geht aus den in der Einsprache erfolgten, von allfälligen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art noch kaum beeinflussten und damit in beweismässiger Hinsicht massgeblichen Erläuterungen zu den Hintergründen des im September 2015 bei der Institution C.________ in Angriff genommenen Studiengangs (samt Praktikum als Polymechaniker) hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers in erster Linie bezweckt, sich über Motivation, Fähigkeiten und Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 8 Entwicklung klar zu werden. Dabei kommt offenbar eine Weiterentwicklung respektive Vertiefung im Bereich der Polymechanik (Entwicklung, Herstel- lung und Montage von Werkzeugen, Geräteteilen oder ganzen Produkti- onsanlagen), eine Fokussierung in Richtung Jugendarbeit – welche Tätigkeit in der Regel eine Ausbildung als Soziokultureller Animator, Sozi- alpädagoge, Sozialarbeiter oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzt (vgl. berufsberatung.ch) – oder eine parallele Tätigkeit in beiden Bereichen in Frage. Unter diesen Umständen erweist sich die zukünftige berufliche Orientierung des Sohnes des Beschwerdeführers als offen und der Studi- engang bei C.________ dient – wie dargelegt – vorab der Auslotung der beruflichen Präferenz respektive der künftigen Gewichtung in haupt- und nebenberufliche Tätigkeit, weshalb nicht von einer systematisch auf ein (berufliches) Ziel hin ausgerichteten Ausbildung oder einer berufsbezoge- nen Vorbereitung auf eine solche gesprochen werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorne). Dies gilt umso mehr, als die beiden Berufsfelder weit auseinander- liegen und erlangtes Wissen im einen Bereich nicht ohne weiteres im ande- ren Bereich verwendet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausbildung sei genügend gefächert, um als Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen zu dienen, ist zunächst festzuhalten, dass er dies – beispielsweise anhand von Stellenbeschreibungen – nicht weiter präzisiert und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der gewählte Bildungsgang als we- sentliche Basis für die in der Beschwerde aufgezählten Berufe vorausge- setzt ist bzw. eine (in diversen Berufsfeldern verwendbare) Allgemeinbildung darstellt. Davon abgesehen, ist Folgendes zu berücksich- tigen: Unbestrittenermassen handelt es sich beim einjährigen Studiengang in praktischer Theologie (act. II 4) nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinne, sondern – wie auch der Beschwerdeführer in der Einsprache festhielt (act. II 6) – um eine „Vorbereitung für eine allfällige Ausbildung als Jugendarbeiter“. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin bei- zupflichten, dass der Studiengang bei C.________ eine gewisse Struktur aufweist. Indessen ist weder aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er rechtlich anerkannt ist. Um als faktisch anerkannter Bildungsgang zu gelten, wären zudem hohe An- forderungen an Informationsdichte, Überprüfbarkeit der Angaben und Ein- haltung von Qualitätsstandards erforderlich (BGer, 8C_404/2015, E. 4.3.1). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine näheren Informationen zu Ler-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 9 ninhalten, Lernkontrollen (Qualifikationsverfahren) sowie Zielen und Anfor- derungen in beruflicher und schulischer Hinsicht. Zudem mangelt es an der konkreten Nennung von nach Ausbildungsabschluss konkret möglichen Tätigkeiten, womit die Voraussetzungen für eine faktische Anerkennung der Ausbildung nicht erfüllt sind. Daran ändert nichts, dass durch den Bil- dungsgang allenfalls eine allgemeine respektive nicht weiter konkretisierte Verbesserung späterer Anstellungs- respektive Ausbildungschancen resul- tiert. 3.3.2 Nichts Anderes gilt mit Bezug auf das bei der E.________ Ende August 2015 begonnene Praktikum (act. II 2), zumal es sich dabei um ei- nen Bestandteil des Studienganges im Rahmen der ….schule handelt (vgl. act. II 3a S. 2). Doch selbst wenn das Praktikum unabhängig vom einjähri- gen Studiengang betrachtet würde, könnte es nicht als Ausbildung im AHV- rechtlichen Sinne gelten, da es eine Tätigkeit beschlägt, betreffend welcher der Sohn des Beschwerdeführers bereits über einen beruflichen Abschluss verfügt und es sich damit gerade nicht um ein Praktikum für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zum Erwerb eines Berufsabschlusses handelt. Daran ändert auch nichts, dass er sich im Rahmen dieser Tätigkeit neue Kenntnisse in anderen Technikbereichen aneignen kann, gehört dies doch zur gewöhnlichen Entwicklung im Rahmen der Berufsausübung; insbeson- dere aber steht noch nicht fest, ob dereinst tatsächlich eine Weiterbildung im Rahmen der Berufsmaturität 2 realisiert wird (vgl. act. II 6; vgl. E. 2.2.2 vorne). Dass – wie der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht – Teilzeitstellen regelmässig nur als Praktika angeboten würden, kann im Übrigen für sich allein nicht dazu führen, dass allenfalls unvorteilhafte An- stellungsbedingungen durch die Sozialversicherungen finanziell auszuglei- chen wären. 3.3.3 Schliesslich sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers oder seinen Sohnes nicht anspruchsrelevant, da dieser Umstand keine Leistungsvoraussetzung im Rahmen von Art. 22ter AHVG bildet (vgl. E. 2.1 vorne). 3.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse agrapi
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Feb. 2016, AHV/15/1054 Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.