Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 (6.22568.90.0)
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog – auf der Basis einer 15%-igen Erwerbsunfähigkeit – ab August 1995 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage [AB] 86, 90). Nachdem die SUVA den Rentenanspruch in den Jahren 1999, 2002 und 2008 jeweils revisionsweise bestätigt hatte (AB 108, 130, 171), stellte sie anlässlich der im August 2011 eingeleiteten Revision (AB 173) fest, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (AB 174, 182). Daraufhin hob sie die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (AB 185) per 1. Januar 2011 auf. Gleichzeitig forderte sie die von Januar bis Dezember 2011 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Ge- samtbetrag von Fr. 4‘837.80 zurück. Daran hielt sie mit unangefochten ge- bliebenem Einspracheentscheid vom 24. April 2013 (AB 191) fest. B. Am 21. Juni 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rücker- stattungsforderung (AB 194). Die SUVA beschied das Erlassgesuch mit Verfügung vom 25. November 2013 (AB 196) abschlägig. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 197) wies sie mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200) ab; der Versicherte habe ihr wesentliche Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen nicht gemeldet resp. die zu Unrecht ausgerich- teten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde. Er be- antragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2014 bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘837.80.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 25. November 2013 (AB 196) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200), womit die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abgewiesen hat. Hingegen sind sowohl die Rentenaufhebung als auch Bestand und Höhe der Rückforderung der gerichtlichen Prüfung entzogen, erwuchs der die Verfügung vom 12. Juni 2012 (AB 185) betreffende Einspracheent- scheid vom 24. April 2013 (AB 191) doch unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch AB 194). Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten, als der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 4 streitet resp. mit Hinweis auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung]) geltend macht, ab dem 8. September 2011 (vgl. AB 174) bestehe kein Kausalzusammenhang mehr zwischen allfälliger Meldepflichtverletzung und eingetretenem Scha- den. Folglich ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 4‘837.80 zu prüfen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
E. 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 5 tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (dazu vgl. E. 2.3 hiernach) zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzi- ge Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechts- mangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leis- tung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).
E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
E. 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 6
E. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 30. April 2002 arbeitslos gewesen (AB 128, 140, 150, 163-165) und sein behandelnder Arzt am
E. 3.2 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen einer befristeten Anstellung für das B.________ im … arbeitete und dort in der Folge unbefristet und vollzeitlich angestellt wurde. Was den Beginn der jeweiligen Anstellungen anbelangt, sind die Angaben in den Akten uneinheitlich: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Besprechung vom 14. Mai 2012 an, er habe ab dem 9. Juli 2007 anfänglich im Rahmen von Ferienstellver- tretungen und ab November 2008 jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen im … gearbeitet; fest angestellt sei er „seit etwa Mai 2010“ (AB 184). Dem- gegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdefüh- rer arbeite seit dem 1. November 2008 fest beim B.________ (AB 185).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 7 Auch in der Einsprache vom 3. Januar 2014 (AB 197) wurde ausgeführt, die befristete Anstellung habe bis Ende Oktober 2008 gedauert (S. 1) und die Festanstellung sei ab 1. November 2008 erfolgt (S. 2). Letztlich braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, ab welchem Zeitpunkt der Be- schwerdeführer effektiv fest angestellt wurde. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten vom spätesten Datum (Mai 2010; vgl. AB 184), ausgegangen würde, ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Meldepflichtver- letzung zu bejahen:
E. 3.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche Formula- re (Revisionsfragebogen) stets wahrheitsgemäss ausgefüllt hat, wie er in der Beschwerdeeingabe vorbringt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er war nicht bloss verpflichtet, die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten; der Leistungsbezüger hat vielmehr auch von sich aus, d.h. ohne explizite Nachfrage seitens des Versicherungsträgers, wesentliche Änderungen in den für die Leistungen massgebenden Verhältnissen be- kannt zu geben (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin nicht aus eigener Initiative über seine Festanstellung orientiert hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Hingegen macht er zum einen geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er der Beschwerdegegnerin sämtliche Änderungen hätte melden müssen. Zum anderen stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Wechsel vom (der Beschwerdegegnerin bekannten) befristeten Anstellungsverhält- nis zur Festanstellung habe sich „nichts geändert“, handle es sich doch um die gleiche Tätigkeit mit unverändertem Lohn. Damit vertritt er sinngemäss die Auffassung, die Änderung sei nicht wesentlich im Sinne der Regelung betreffend die Meldepflicht gewesen.
E. 3.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war ihm durch- aus bekannt, dass er der Beschwerdegegnerin jede wesentliche Änderung in den massgebenden Verhältnissen zu melden hatte. Darauf wie auch auf den Umstand, dass sich die Meldepflicht nicht nur auf die gesundheitliche Situation (vgl. Beschwerde), sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhält- nisse erstreckt, wurde er mehrmals explizit hingewiesen. Bereits in den Verfügungen vom 5. Juli 2002 (AB 130) und vom 19. August 2004 (AB 160)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 8 wurde ausdrücklich vermerkt, dass Veränderungen, namentlich in den er- werblichen Verhältnissen, sogleich mitzuteilen sind. Sodann wurde anläss- lich eines Telefongesprächs am 30. Juni 2005 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer melde, wenn er eine Arbeitsstelle finde (AB 165); den- noch erfuhr die Beschwerdegegnerin nicht vom Beschwerdeführer, sondern über den behandelnden Arzt von der Anstellung (AB 168). In der An- spruchsbestätigung vom 7. August 2008 (AB 171) wurde zudem der vollständige Wortlaut von Art. 31 ATSG (Meldung bei veränderten Verhält- nissen; vgl. E. 2.3 hiervor) wiedergegeben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen behaupten, von der ihm oblie- genden Meldepflicht habe er keine Kenntnis gehabt.
E. 3.3.2 Dass die Änderung (Festanstellung) wesentlich war, musste dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit ebenfalls klar sein: Gemäss den in den Akten liegenden Gehaltsabrechnungen ab August 2010 (Beilagen zu AB 174) verdiente der Beschwerdeführer monatlich rund Fr. 5‘500.-- (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinder-, Ausbildungs- und Betreu- ungszulagen). Im Jahr 2011 erwirtschaftete er ein Einkommen von rund Fr. 66‘000.-- (exkl. Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen [Beilagen zu AB 174; AB 182]). Dieses Einkommen lag auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung (vgl. AB 183, 185) deutlich über demjenigen, welches anlässlich der Rentenzusprechung als Invalidenein- kommen angenommen worden war (Fr. 43‘550.-- [AB 86]). Damit lag offen- sichtlich eine erhebliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen mit potentiellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch vor. Analog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Revisions- und Wiedererwägungsvoraussetzungen, wonach in der Unfallversicherung eine Veränderung des Invaliditätsgrads ab 5 Prozentpunkten als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 88) gilt, ist im Bereich der Unfallversicherung die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG (Meldepflicht), wenn sich dadurch der Invaliditäts- grad um 5% ändert (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 31 N. 7). Unter Berücksichtigung des ursprünglichen Invaliditätsgrades von 15% (AB 86) ist dieser Schwellenwert mit der in Rechtskraft erwachse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 9 nen Rentenaufhebung (AB 191) ohne weiteres überschritten und die Ände- rung war somit „wesentlich“. Selbst wenn von einem juristischen Laien die Kenntnis dieser Rechtsprechung kaum verlangt werden kann, hätte dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit mindestens klar sein müssen, dass der (deutlich) höhere effektive Lohn geeignet war, sich auf den Rentenanspruch auszuwirken. Insofern ist ihm aufgrund der unterlas- senen Mitteilung, welche – wie dargelegt – vom Beschwerdeführer aus hätte erfolgen müssen, effektiv aber erst auf Nachfrage der Beschwerde- gegnerin im September 2011 erfolgte, für den hier interessierenden Zeit- raum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche ei- nen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.2 f. hiervor).
E. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 8 September 2011, dass er seit dem 1. November 2008 im … des B.________ arbeite (AB 174).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 104 UV KOJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog – auf der Basis einer 15%-igen Erwerbsunfähigkeit – ab August 1995 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage [AB] 86, 90). Nachdem die SUVA den Rentenanspruch in den Jahren 1999, 2002 und 2008 jeweils revisionsweise bestätigt hatte (AB 108, 130, 171), stellte sie anlässlich der im August 2011 eingeleiteten Revision (AB 173) fest, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (AB 174, 182). Daraufhin hob sie die Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (AB 185) per 1. Januar 2011 auf. Gleichzeitig forderte sie die von Januar bis Dezember 2011 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Ge- samtbetrag von Fr. 4‘837.80 zurück. Daran hielt sie mit unangefochten ge- bliebenem Einspracheentscheid vom 24. April 2013 (AB 191) fest. B. Am 21. Juni 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rücker- stattungsforderung (AB 194). Die SUVA beschied das Erlassgesuch mit Verfügung vom 25. November 2013 (AB 196) abschlägig. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 197) wies sie mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200) ab; der Versicherte habe ihr wesentliche Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen nicht gemeldet resp. die zu Unrecht ausgerich- teten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde. Er be- antragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2014 bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘837.80.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 25. November 2013 (AB 196) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200), womit die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abgewiesen hat. Hingegen sind sowohl die Rentenaufhebung als auch Bestand und Höhe der Rückforderung der gerichtlichen Prüfung entzogen, erwuchs der die Verfügung vom 12. Juni 2012 (AB 185) betreffende Einspracheent- scheid vom 24. April 2013 (AB 191) doch unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch AB 194). Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre- ten, als der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 4 streitet resp. mit Hinweis auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung]) geltend macht, ab dem 8. September 2011 (vgl. AB 174) bestehe kein Kausalzusammenhang mehr zwischen allfälliger Meldepflichtverletzung und eingetretenem Scha- den. Folglich ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 4‘837.80 zu prüfen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 5 tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (dazu vgl. E. 2.3 hiernach) zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzi- ge Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechts- mangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leis- tung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 6 3. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 30. April 2002 arbeitslos gewesen (AB 128, 140, 150, 163-165) und sein behandelnder Arzt am
8. Mai 2008 (AB 168) im Rahmen einer periodisch durchgeführten Überprü- fung des Rentenanspruchs ersucht worden war, einen medizinischen Ver- laufsbericht einzureichen, teilte dieser am 30. Juni 2008 mit, die gesund- heitliche Situation sei weitestgehend unverändert, immerhin habe der Be- schwerdeführer „nun eine Teilzeitarbeit gefunden“ (AB 168, S. 2). Darauf- hin forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 auf, Fragen betreffend die Arbeits- und Verdienstverhältnisse zu be- antworten (AB 169). Auf dem entsprechenden Formular gab der Be- schwerdeführer am 24. Juli 2008 an, er arbeite zurzeit beim B.________ im …; die Stelle sei bis Ende Oktober 2008 befristet (AB 170). Alsdann bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2008 (AB
171) einen unveränderten Rentenanspruch. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei entsprechen- den Pflichtverletzungen – darauf aufmerksam, dass jede wesentliche Ände- rung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen gemeldet wer- den müsse (AB 171, S. 2). Am 26. August 2011 – mithin drei Jahre später – erfolgte die nächste Rentenrevision, namentlich mit Abklärung der aktuellen erwerblichen Verhältnisse (AB 173): Der Beschwerdeführer deklarierte am
8. September 2011, dass er seit dem 1. November 2008 im … des B.________ arbeite (AB 174). 3.2 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen einer befristeten Anstellung für das B.________ im … arbeitete und dort in der Folge unbefristet und vollzeitlich angestellt wurde. Was den Beginn der jeweiligen Anstellungen anbelangt, sind die Angaben in den Akten uneinheitlich: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Besprechung vom 14. Mai 2012 an, er habe ab dem 9. Juli 2007 anfänglich im Rahmen von Ferienstellver- tretungen und ab November 2008 jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen im … gearbeitet; fest angestellt sei er „seit etwa Mai 2010“ (AB 184). Dem- gegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdefüh- rer arbeite seit dem 1. November 2008 fest beim B.________ (AB 185).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 7 Auch in der Einsprache vom 3. Januar 2014 (AB 197) wurde ausgeführt, die befristete Anstellung habe bis Ende Oktober 2008 gedauert (S. 1) und die Festanstellung sei ab 1. November 2008 erfolgt (S. 2). Letztlich braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, ab welchem Zeitpunkt der Be- schwerdeführer effektiv fest angestellt wurde. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten vom spätesten Datum (Mai 2010; vgl. AB 184), ausgegangen würde, ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – eine Meldepflichtver- letzung zu bejahen: 3.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche Formula- re (Revisionsfragebogen) stets wahrheitsgemäss ausgefüllt hat, wie er in der Beschwerdeeingabe vorbringt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er war nicht bloss verpflichtet, die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten; der Leistungsbezüger hat vielmehr auch von sich aus, d.h. ohne explizite Nachfrage seitens des Versicherungsträgers, wesentliche Änderungen in den für die Leistungen massgebenden Verhältnissen be- kannt zu geben (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwer- degegnerin nicht aus eigener Initiative über seine Festanstellung orientiert hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Hingegen macht er zum einen geltend, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er der Beschwerdegegnerin sämtliche Änderungen hätte melden müssen. Zum anderen stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Wechsel vom (der Beschwerdegegnerin bekannten) befristeten Anstellungsverhält- nis zur Festanstellung habe sich „nichts geändert“, handle es sich doch um die gleiche Tätigkeit mit unverändertem Lohn. Damit vertritt er sinngemäss die Auffassung, die Änderung sei nicht wesentlich im Sinne der Regelung betreffend die Meldepflicht gewesen. 3.3.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war ihm durch- aus bekannt, dass er der Beschwerdegegnerin jede wesentliche Änderung in den massgebenden Verhältnissen zu melden hatte. Darauf wie auch auf den Umstand, dass sich die Meldepflicht nicht nur auf die gesundheitliche Situation (vgl. Beschwerde), sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhält- nisse erstreckt, wurde er mehrmals explizit hingewiesen. Bereits in den Verfügungen vom 5. Juli 2002 (AB 130) und vom 19. August 2004 (AB 160)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 8 wurde ausdrücklich vermerkt, dass Veränderungen, namentlich in den er- werblichen Verhältnissen, sogleich mitzuteilen sind. Sodann wurde anläss- lich eines Telefongesprächs am 30. Juni 2005 vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer melde, wenn er eine Arbeitsstelle finde (AB 165); den- noch erfuhr die Beschwerdegegnerin nicht vom Beschwerdeführer, sondern über den behandelnden Arzt von der Anstellung (AB 168). In der An- spruchsbestätigung vom 7. August 2008 (AB 171) wurde zudem der vollständige Wortlaut von Art. 31 ATSG (Meldung bei veränderten Verhält- nissen; vgl. E. 2.3 hiervor) wiedergegeben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen behaupten, von der ihm oblie- genden Meldepflicht habe er keine Kenntnis gehabt. 3.3.2 Dass die Änderung (Festanstellung) wesentlich war, musste dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit ebenfalls klar sein: Gemäss den in den Akten liegenden Gehaltsabrechnungen ab August 2010 (Beilagen zu AB 174) verdiente der Beschwerdeführer monatlich rund Fr. 5‘500.-- (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinder-, Ausbildungs- und Betreu- ungszulagen). Im Jahr 2011 erwirtschaftete er ein Einkommen von rund Fr. 66‘000.-- (exkl. Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen [Beilagen zu AB 174; AB 182]). Dieses Einkommen lag auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung (vgl. AB 183, 185) deutlich über demjenigen, welches anlässlich der Rentenzusprechung als Invalidenein- kommen angenommen worden war (Fr. 43‘550.-- [AB 86]). Damit lag offen- sichtlich eine erhebliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen mit potentiellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch vor. Analog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Revisions- und Wiedererwägungsvoraussetzungen, wonach in der Unfallversicherung eine Veränderung des Invaliditätsgrads ab 5 Prozentpunkten als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 88) gilt, ist im Bereich der Unfallversicherung die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG (Meldepflicht), wenn sich dadurch der Invaliditäts- grad um 5% ändert (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 31 N. 7). Unter Berücksichtigung des ursprünglichen Invaliditätsgrades von 15% (AB 86) ist dieser Schwellenwert mit der in Rechtskraft erwachse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 9 nen Rentenaufhebung (AB 191) ohne weiteres überschritten und die Ände- rung war somit „wesentlich“. Selbst wenn von einem juristischen Laien die Kenntnis dieser Rechtsprechung kaum verlangt werden kann, hätte dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit mindestens klar sein müssen, dass der (deutlich) höhere effektive Lohn geeignet war, sich auf den Rentenanspruch auszuwirken. Insofern ist ihm aufgrund der unterlas- senen Mitteilung, welche – wie dargelegt – vom Beschwerdeführer aus hätte erfolgen müssen, effektiv aber erst auf Nachfrage der Beschwerde- gegnerin im September 2011 erfolgte, für den hier interessierenden Zeit- raum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, welche ei- nen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläu- bigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvorausset- zungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen wer- den. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 (AB 200) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, UV/15/104, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.