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200 2015 1038

Bern VerwG · 2015-08-05 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2015 (shbv 75/2015)

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit März 2015 von der Einwohnergemeinde … (Ein- wohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] Faszikel 1 und 2). Mit Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszikel 2) lehnte die Einwohner- gemeinde ein Gesuch des Sozialhilfebezügers um Kostenübernahme für ein Boxspringbett ab (Ziff. 1). Sie bewilligte ihm hingegen für die Anschaf- fung eines neuen Lattenrostes Fr. 160.-- und hielt fest, dieser Betrag könne an die Anschaffung des Boxspringbettes angerechnet werden (Ziff. 2). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 6. August 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz; Akten des RSA [act. II] 1 - 5). Mit Entscheid vom

27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48; shbv 75/2015) hiess dieses die Be- schwerde in dem Sinne teilweise gut, als Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Au- gust 2015 (act. IIA Faszikel 2) dahingehend abgeändert wurde, dass für die Anschaffung eines neuen Lattenrostes Fr. 180.-- bewilligt wurden (act. II 41 Ziff. 1). Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Sozialhilfebezüger Be- schwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Betrag von Fr. 284.50 vollumfänglich zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 3 Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, unter Verweis auf die Akten und ihren Entscheid in der Sache, auf eine förmliche Beschwerdevernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. De- zember 2015 die Beschwerdeabweisung. Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) in Form eines Beitrages an ein Bettgestell bzw. einen Lattenrost.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 4

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Bezahlung eines ausstehen- den Betrages von Fr. 284.50 (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Rechtsbegehren). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 5

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

E. 2.4 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 6 finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Per- son in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenz- minimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftli- chen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer un- terstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Le- benssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; C.1 der SKOS- Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechen- de Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS- Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgese- hen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leis- tung zu gewähren (Art. 8i Abs. 3 SHV). Gestützt auf die von der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion erlassene Direktionsverordnung über die Be- messung von situationsbedingten Leistungen vom 28. August 2015 (SILDV; BSG 860.111.1) gilt für die Ersatzanschaffung eines Bettgestells inkl. Lattenrost und Lieferung der Maximalbetrag von Fr. 250.-- pro Person (Art. 8i Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b SILDV).

E. 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 7 tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate- riellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebie- ten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

E. 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, er- bracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 8 Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48) erwogen, da das Sozialhilfehandbuch der Gemeinde für einen Lattenrost inkl. Bettgestell und Transportkosten höchstens Fr. 165.--, die auf den 1. Oktober 2015 in Kraft getretene SILDV jedoch einen Maxi- malbetrag von Fr. 250.-- vorsehe, sei das neue Recht günstiger und des- halb der Sachverhalt unter Anwendung der SILDV zu beurteilen (act. II 45 f. Ziff. 8 - 8.3). Eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin, die Kosten des Boxspringbettes in der Höhe von Fr. 449.50 zu übernehmen, liege nicht vor (act. II 47 Ziff. 9). Gemäss der behandelnden Ärztin benötige der Be- schwerdeführer zur Optimierung der medizinischen Behandlung ein Bett, welches im Fussbereich höhenverstellbar sei. Es sei damit festzustellen, dass kein ärztliches Zeugnis vorliege, welches ein Boxspringbett resp. ei- nen erhöhten Ausstieg aus dem Bett aus medizinischen Gründen als indi- ziert oder sogar unerlässlich bezeichne. Die Voraussetzung der medizini- schen Indikation für das Boxspringbett sei nicht erfüllt (act. II 47 Ziff. 10). Der Beschwerdeführer benötige nur den Lattenrost und nicht ein komplett neues Bett, da er bereits ein Bettgestell besitze. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein neuer, verstellbarer Lattenrost für Fr. 180.-- erhält- lich sei, weshalb der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Betrag von Fr. 165.-- knapp nicht ausreichend sei (act. II 44 f. Ziff. 11.2 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen hauptsächlich vor, im vorinstanzli- chen Entscheid werde bezweifelt, dass er eine E-Mail der Beschwerdegeg- nerin erhalten habe, die ihm die Kostenübernahme des benötigten Bettes unter Vorlage eines entsprechenden Arztzeugnisses bestätige. Er habe die E-Mail von der zuständigen Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin er- halten, diese sei als Zeugin einzuvernehmen (Beschwerde S. 1 Ziff. 2; Zu- schrift des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 S. 2 f.; in den Ge- richt). Er habe nicht ein neues Bett beantragt, sondern einen gesundheitlich bedingten Beitrag an ein Bett. Es handle sich um eine lebenswichtige An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 9 schaffung. Vier montierbare Bettfüsse und ein Lattenrost (140 cm x 200 cm) mit verstellbarem Fussteil, jeweils mit Belastungsgarantie, koste- ten beispielsweise bei Otto’s über Fr. 500.-- bzw. im Bettenland über Fr. 720.-- (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Existenz der vom Beschwerdefüh- rer erwähnten E-Mail. Die Sozialarbeiterin könne sich zwar nicht mehr an jede im Frühjahr 2015 verschickte E-Mail erinnern, sei sich aber sicher, dass sie nie per E-Mail eine Zusage für die Kostenübernahme für ein Bett gemacht habe. Zudem habe die Suche nach der Existenz der hier interes- sierenden E-Mail keine Ergebnisse zu Tage gefördert (Beschwerdeantwort S. 2). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass während dem hängigen Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszikel 2) am 1. Oktober 2015 die SILDV in Kraft getreten ist. Diese sieht für die Ersatzanschaffung eines Bettgestells inkl. Lattenrost und Lieferung den Maximalbetrag von Fr. 250.-- pro Person vor (Art. 13 Abs. 2 lit. b SILDV; vgl. E. 2.4 hiervor). Das Sozialhilfehandbuch der Gemeinde …, auf welches bei Erlass der Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszi- kel 2) abgestellt wurde, sieht für dieselben Positionen hingegen einen Ma- ximalbetrag von Fr. 165.-- vor (act. II Beschwerdeantwortbeilage [BA] 3). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, BGE 140 II 134 E. 4.2.4 S. 140, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Die Übergangs- und Schlussbestimmungen der SILDV enthalten einzig eine – im vorliegenden Fall nicht massgebende – übergangsrechtliche Sonderregelung für bestehende Unterbringungsverhältnisse. Der Nachwirkungsgrundsatz ist aber, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, zu relativieren. Neues günstigeres Recht soll stets berücksichtigt werden (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 24 N. 20), weshalb hier zur Beurteilung des streitigen Anspruchs die SILDV anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 10 3.3 Im Bericht des Spitals B.________, Universitätsspital für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie, vom

13. April 2015 (act. II Beschwerdebeilagen [BB], act. II BA Beilage 1), führt die Assis- tenzärztin C.________ aus, der Patient sei bei ihnen wegen einer … bei diabetischer Polyneuropathie in Behandlung. Er habe nun schon seit über zwei Jahren rezidivierende Ulzerationen an beiden Füssen und sei zuletzt rechtsseitig … worden. Zur Optimierung der medizinischen Behandlung benötige der Patient ein Bett, welches im Fussbereich höhenverstellbar sei. Dadurch könne er am Abend konsequent hochlagern und falls Ulzerationen vorhanden seien, könnten diese so gut zur Abheilung kommen. Zudem könne aufgrund der Höhenverstellung die Selbständigkeit des Patienten erhalten werden. Mit E-Mail vom 14. Juli 2015 (act. II BA Beilage 2) bestätigt die Assistenzärztin, dass ein im Fussbereich höhenverstellbares Bett die optimale Situation für den Patienten darstelle. Eine Kissenlagerung sei häufig ungenügend und über Nacht nicht permanent. Aus den Ausführungen der behandelnden Ärztin ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein im Fussbereich höhenverstellbares Bett benötigt, welches ihm abends ermög- licht, seine Füsse permanent hochlagern zu können. Mit diesem Bericht wird nicht ein erhöhter Ausstieg aus dem Bett aus medizinischen Gründen indiziert oder sogar als unerlässlich bezeichnet. Vielmehr ergibt sich dar- aus, dass die Höhenverstellbarkeit im Fussbereich ausreichend ist. Eine dauerhafte Hochlagerung der Füsse kann durchaus mittels eines im Fuss- bereich höhenverstellbaren Lattenrostes gewährleistet werden. Ausserdem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die einen entsprechenden Lattenrost als ungeeignet erscheinen lassen. Die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin stellen deshalb zu Recht nicht in Frage, dass der Be- schwerdeführer einen im Fussbereich höhenverstellbaren Lattenrost benötigt. 3.4 Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass ein im Fussbe- reich höhenverstellbarer Lattenrost ohne Gewichtsbeschränkung bzw. mit einer Gewichtsbeschränkung bis 130 kg für Fr. 180.-- erworben werden kann. Die in dieser Hinsicht durchgeführten Kaufpreisabklärungen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 11 nicht zu bemängeln. Daran vermögen auch die nicht belegten Preisanga- ben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) nichts zu ändern. Es ist damit erstellt, dass der aus medizinischen Gründen angestrebte Zweck, das Hochlagern der Füsse (vgl. E. 3.3 hiervor), gleichermassen mit einer kostengünstigeren Variante als dem vom Beschwerdeführer erworbe- nen Boxspringbett gewährt werden kann. Unter Berücksichtigung der während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz eingetretenen Rechtsänderung (vgl. E. 3.2 hiervor) und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist der zugesprochene Betrag von insgesamt Fr. 180.-- für die Anschaffung eines im Fussbereich höhenverstellbaren Lattenrostes bzw. der anrechnungshalber zugesprochene Betrag nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.5 hiervor) Anspruch auf Übernahme der hier streitigen Kosten hat, da er geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe ihm per E-Mail die Übernahme der Kosten für das benötigte Bett bestätigt (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2 und 4, Eingabe vom

22. Dezember 2015 S. 2 f.; in den Gerichtsakten).

E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und

E. 4.1 Eine E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin mit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Zusage liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch deren Existenz. Die Sozialarbei- terin hat nach eigenen Angaben nie eine derartige E-Mail versandt und diesbezügliche Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im EDV-System haben ebenfalls nichts Gegenteiliges hervorgebracht (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III.; in den Gerichtsakten). In seiner Zuschrift vom 22. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) gibt der Beschwerdeführer an, dass er die ent- sprechende Korrespondenz entsorgt habe. Er kann damit die E-Mail auch nicht vorlegen. Weiter ist anzumerken, dass sich aus den Akten weder Hinweise über deren Vorhandensein ergeben noch anderweitige Anhalts- punkte, die eine Zusicherung oder ein sonstiges Vertrauen begründendes Verhalten der Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Kostenüber- nahme von Fr. 449.50 belegen, zu entnehmen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 12 In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Existenz der vom Beschwerde- führer erwähnten E-Mail mit der darin angeblich enthaltenen Zusicherung nicht rechtsgenüglich erstellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Hinzu kommt, dass sich aus nachfolgendem Grund so oder anders auch weitere Beweismassnah- men erübrigen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat das Bett seinen eigenen Angaben zufol- ge (Eingabe vom 22. Dezember 2015 S. 2; in den Gerichtsakten) bereits im Frühjahr 2015 gekauft und sich erst im Anschluss daran über einen Kos- tenbeitrag der Beschwerdegegnerin erkundigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusage der Sozialbearbeiterin wäre demnach erst nach dem Kauf erfolgt. Insofern hat er nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus- kunft das Boxspringbett erworben, sondern den Kauf bereits vor der be- haupteten Zusicherung getätigt. Damit ist jedenfalls die vierte Vorausset- zung des Vertrauensschutzes bei behördlichen Auskünften (vgl. E. 2.6 Ziff. 4 hiervor) nicht erfüllt. Es liegt keine Kausalität zwischen der behaupte- ten Auskunft und der erfolgten Disposition vor. Die Berufung des Be- schwerdeführers auf den Vertrauensschutz verfängt daher nicht.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vor- instanz vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48), mit welchem dem Be- schwerdeführer eine SIL von insgesamt Fr. 180.-- gewährt wurde, der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegenden Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1038 SH KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

27. Oktober 2015 (shbv 75/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit März 2015 von der Einwohnergemeinde … (Ein- wohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] Faszikel 1 und 2). Mit Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszikel 2) lehnte die Einwohner- gemeinde ein Gesuch des Sozialhilfebezügers um Kostenübernahme für ein Boxspringbett ab (Ziff. 1). Sie bewilligte ihm hingegen für die Anschaf- fung eines neuen Lattenrostes Fr. 160.-- und hielt fest, dieser Betrag könne an die Anschaffung des Boxspringbettes angerechnet werden (Ziff. 2). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 6. August 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz; Akten des RSA [act. II] 1 - 5). Mit Entscheid vom

27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48; shbv 75/2015) hiess dieses die Be- schwerde in dem Sinne teilweise gut, als Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Au- gust 2015 (act. IIA Faszikel 2) dahingehend abgeändert wurde, dass für die Anschaffung eines neuen Lattenrostes Fr. 180.-- bewilligt wurden (act. II 41 Ziff. 1). Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Sozialhilfebezüger Be- schwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Betrag von Fr. 284.50 vollumfänglich zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 3 Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, unter Verweis auf die Akten und ihren Entscheid in der Sache, auf eine förmliche Beschwerdevernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. De- zember 2015 die Beschwerdeabweisung. Mit Zuschrift vom 22. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) in Form eines Beitrages an ein Bettgestell bzw. einen Lattenrost.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Bezahlung eines ausstehen- den Betrages von Fr. 284.50 (Beschwerde S. 1 Ziff. 1 Rechtsbegehren). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 5 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Aufl. 2014, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2015 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 29. Oktober 2014 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 14-107) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10 sowie neu 12/12 und 12/14 verbind- lich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.4 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 6 finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Per- son in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenz- minimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftli- chen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer un- terstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Le- benssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; C.1 der SKOS- Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechen- de Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS- Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgese- hen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leis- tung zu gewähren (Art. 8i Abs. 3 SHV). Gestützt auf die von der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion erlassene Direktionsverordnung über die Be- messung von situationsbedingten Leistungen vom 28. August 2015 (SILDV; BSG 860.111.1) gilt für die Ersatzanschaffung eines Bettgestells inkl. Lattenrost und Lieferung der Maximalbetrag von Fr. 250.-- pro Person (Art. 8i Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. b SILDV). 2.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 7 tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate- riellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebie- ten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen- den Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren hat. 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- schen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, er- bracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 8 Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48) erwogen, da das Sozialhilfehandbuch der Gemeinde für einen Lattenrost inkl. Bettgestell und Transportkosten höchstens Fr. 165.--, die auf den 1. Oktober 2015 in Kraft getretene SILDV jedoch einen Maxi- malbetrag von Fr. 250.-- vorsehe, sei das neue Recht günstiger und des- halb der Sachverhalt unter Anwendung der SILDV zu beurteilen (act. II 45 f. Ziff. 8 - 8.3). Eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin, die Kosten des Boxspringbettes in der Höhe von Fr. 449.50 zu übernehmen, liege nicht vor (act. II 47 Ziff. 9). Gemäss der behandelnden Ärztin benötige der Be- schwerdeführer zur Optimierung der medizinischen Behandlung ein Bett, welches im Fussbereich höhenverstellbar sei. Es sei damit festzustellen, dass kein ärztliches Zeugnis vorliege, welches ein Boxspringbett resp. ei- nen erhöhten Ausstieg aus dem Bett aus medizinischen Gründen als indi- ziert oder sogar unerlässlich bezeichne. Die Voraussetzung der medizini- schen Indikation für das Boxspringbett sei nicht erfüllt (act. II 47 Ziff. 10). Der Beschwerdeführer benötige nur den Lattenrost und nicht ein komplett neues Bett, da er bereits ein Bettgestell besitze. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein neuer, verstellbarer Lattenrost für Fr. 180.-- erhält- lich sei, weshalb der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Betrag von Fr. 165.-- knapp nicht ausreichend sei (act. II 44 f. Ziff. 11.2 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen hauptsächlich vor, im vorinstanzli- chen Entscheid werde bezweifelt, dass er eine E-Mail der Beschwerdegeg- nerin erhalten habe, die ihm die Kostenübernahme des benötigten Bettes unter Vorlage eines entsprechenden Arztzeugnisses bestätige. Er habe die E-Mail von der zuständigen Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin er- halten, diese sei als Zeugin einzuvernehmen (Beschwerde S. 1 Ziff. 2; Zu- schrift des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 S. 2 f.; in den Ge- richt). Er habe nicht ein neues Bett beantragt, sondern einen gesundheitlich bedingten Beitrag an ein Bett. Es handle sich um eine lebenswichtige An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 9 schaffung. Vier montierbare Bettfüsse und ein Lattenrost (140 cm x 200 cm) mit verstellbarem Fussteil, jeweils mit Belastungsgarantie, koste- ten beispielsweise bei Otto’s über Fr. 500.-- bzw. im Bettenland über Fr. 720.-- (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Existenz der vom Beschwerdefüh- rer erwähnten E-Mail. Die Sozialarbeiterin könne sich zwar nicht mehr an jede im Frühjahr 2015 verschickte E-Mail erinnern, sei sich aber sicher, dass sie nie per E-Mail eine Zusage für die Kostenübernahme für ein Bett gemacht habe. Zudem habe die Suche nach der Existenz der hier interes- sierenden E-Mail keine Ergebnisse zu Tage gefördert (Beschwerdeantwort S. 2). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass während dem hängigen Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszikel 2) am 1. Oktober 2015 die SILDV in Kraft getreten ist. Diese sieht für die Ersatzanschaffung eines Bettgestells inkl. Lattenrost und Lieferung den Maximalbetrag von Fr. 250.-- pro Person vor (Art. 13 Abs. 2 lit. b SILDV; vgl. E. 2.4 hiervor). Das Sozialhilfehandbuch der Gemeinde …, auf welches bei Erlass der Verfügung vom 5. August 2015 (act. IIA Faszi- kel 2) abgestellt wurde, sieht für dieselben Positionen hingegen einen Ma- ximalbetrag von Fr. 165.-- vor (act. II Beschwerdeantwortbeilage [BA] 3). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, BGE 140 II 134 E. 4.2.4 S. 140, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Die Übergangs- und Schlussbestimmungen der SILDV enthalten einzig eine – im vorliegenden Fall nicht massgebende – übergangsrechtliche Sonderregelung für bestehende Unterbringungsverhältnisse. Der Nachwirkungsgrundsatz ist aber, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, zu relativieren. Neues günstigeres Recht soll stets berücksichtigt werden (vgl. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 24 N. 20), weshalb hier zur Beurteilung des streitigen Anspruchs die SILDV anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 10 3.3 Im Bericht des Spitals B.________, Universitätsspital für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie, vom

13. April 2015 (act. II Beschwerdebeilagen [BB], act. II BA Beilage 1), führt die Assis- tenzärztin C.________ aus, der Patient sei bei ihnen wegen einer … bei diabetischer Polyneuropathie in Behandlung. Er habe nun schon seit über zwei Jahren rezidivierende Ulzerationen an beiden Füssen und sei zuletzt rechtsseitig … worden. Zur Optimierung der medizinischen Behandlung benötige der Patient ein Bett, welches im Fussbereich höhenverstellbar sei. Dadurch könne er am Abend konsequent hochlagern und falls Ulzerationen vorhanden seien, könnten diese so gut zur Abheilung kommen. Zudem könne aufgrund der Höhenverstellung die Selbständigkeit des Patienten erhalten werden. Mit E-Mail vom 14. Juli 2015 (act. II BA Beilage 2) bestätigt die Assistenzärztin, dass ein im Fussbereich höhenverstellbares Bett die optimale Situation für den Patienten darstelle. Eine Kissenlagerung sei häufig ungenügend und über Nacht nicht permanent. Aus den Ausführungen der behandelnden Ärztin ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein im Fussbereich höhenverstellbares Bett benötigt, welches ihm abends ermög- licht, seine Füsse permanent hochlagern zu können. Mit diesem Bericht wird nicht ein erhöhter Ausstieg aus dem Bett aus medizinischen Gründen indiziert oder sogar als unerlässlich bezeichnet. Vielmehr ergibt sich dar- aus, dass die Höhenverstellbarkeit im Fussbereich ausreichend ist. Eine dauerhafte Hochlagerung der Füsse kann durchaus mittels eines im Fuss- bereich höhenverstellbaren Lattenrostes gewährleistet werden. Ausserdem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die einen entsprechenden Lattenrost als ungeeignet erscheinen lassen. Die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin stellen deshalb zu Recht nicht in Frage, dass der Be- schwerdeführer einen im Fussbereich höhenverstellbaren Lattenrost benötigt. 3.4 Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass ein im Fussbe- reich höhenverstellbarer Lattenrost ohne Gewichtsbeschränkung bzw. mit einer Gewichtsbeschränkung bis 130 kg für Fr. 180.-- erworben werden kann. Die in dieser Hinsicht durchgeführten Kaufpreisabklärungen sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 11 nicht zu bemängeln. Daran vermögen auch die nicht belegten Preisanga- ben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) nichts zu ändern. Es ist damit erstellt, dass der aus medizinischen Gründen angestrebte Zweck, das Hochlagern der Füsse (vgl. E. 3.3 hiervor), gleichermassen mit einer kostengünstigeren Variante als dem vom Beschwerdeführer erworbe- nen Boxspringbett gewährt werden kann. Unter Berücksichtigung der während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz eingetretenen Rechtsänderung (vgl. E. 3.2 hiervor) und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist der zugesprochene Betrag von insgesamt Fr. 180.-- für die Anschaffung eines im Fussbereich höhenverstellbaren Lattenrostes bzw. der anrechnungshalber zugesprochene Betrag nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.5 hiervor) Anspruch auf Übernahme der hier streitigen Kosten hat, da er geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe ihm per E-Mail die Übernahme der Kosten für das benötigte Bett bestätigt (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2 und 4, Eingabe vom

22. Dezember 2015 S. 2 f.; in den Gerichtsakten). 4.1 Eine E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin mit der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Zusage liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch deren Existenz. Die Sozialarbei- terin hat nach eigenen Angaben nie eine derartige E-Mail versandt und diesbezügliche Nachforschungen der Beschwerdegegnerin im EDV-System haben ebenfalls nichts Gegenteiliges hervorgebracht (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III.; in den Gerichtsakten). In seiner Zuschrift vom 22. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) gibt der Beschwerdeführer an, dass er die ent- sprechende Korrespondenz entsorgt habe. Er kann damit die E-Mail auch nicht vorlegen. Weiter ist anzumerken, dass sich aus den Akten weder Hinweise über deren Vorhandensein ergeben noch anderweitige Anhalts- punkte, die eine Zusicherung oder ein sonstiges Vertrauen begründendes Verhalten der Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Kostenüber- nahme von Fr. 449.50 belegen, zu entnehmen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 12 In Anbetracht dieser Ausgangslage ist die Existenz der vom Beschwerde- führer erwähnten E-Mail mit der darin angeblich enthaltenen Zusicherung nicht rechtsgenüglich erstellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Hinzu kommt, dass sich aus nachfolgendem Grund so oder anders auch weitere Beweismassnah- men erübrigen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat das Bett seinen eigenen Angaben zufol- ge (Eingabe vom 22. Dezember 2015 S. 2; in den Gerichtsakten) bereits im Frühjahr 2015 gekauft und sich erst im Anschluss daran über einen Kos- tenbeitrag der Beschwerdegegnerin erkundigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusage der Sozialbearbeiterin wäre demnach erst nach dem Kauf erfolgt. Insofern hat er nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aus- kunft das Boxspringbett erworben, sondern den Kauf bereits vor der be- haupteten Zusicherung getätigt. Damit ist jedenfalls die vierte Vorausset- zung des Vertrauensschutzes bei behördlichen Auskünften (vgl. E. 2.6 Ziff. 4 hiervor) nicht erfüllt. Es liegt keine Kausalität zwischen der behaupte- ten Auskunft und der erfolgten Disposition vor. Die Berufung des Be- schwerdeführers auf den Vertrauensschutz verfängt daher nicht. 4.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vor- instanz vom 27. Oktober 2015 (act. II 41 - 48), mit welchem dem Be- schwerdeführer eine SIL von insgesamt Fr. 180.-- gewährt wurde, der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegenden Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, SH/15/1038, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde …

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.