Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. November 2015 (shbv 61/2015)
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Akten des Regierungsstatt- halteramts Biel [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] „Unterlagen GEF“) for- derte die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde B.________ (Be- schwerdegegnerin) von A.________ (Beschwerdeführer) unrechtmäs- sig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10‘117.35 zurück und kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten um 15 %, ausmachend Fr. 146.–. Zudem verfügte sie, dass keine Integrationszulagen und keine situationsbedingten Leistungen gewährt würden und dass nach Ablauf der Sanktion monatlich Fr. 150.– von der laufenden Unterstützung als Rückerstattung verrech- net würden. Diese Verfügung war mit einer zutreffenden Rechtsmittel- belehrung versehen.
- Mit Eingabe vom 28. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) wand- te sich A.________ an das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorge- direktion des Kantons Bern (GEF) und schilderte seine Sicht der Dinge und wollte wissen, was Herr Perrenoud (als Direktor der GEF) darüber denke und ob es sich lohne, gegen die Verfügung etwas zu unterneh- men bzw. ob er sie einfach hinnehmen müsse. Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 (act. II „Beilage BF“) antwortete die Vorsteherin des Sozialamtes der GEF und machte A.________ auf sein Beschwerde- recht bei der Vorinstanz innerhalb einer Frist von 30 Tagen aufmerk- sam.
- In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 9. November 2015 (act. II pag. 1 f.) an die Vorinstanz, welche das Schreiben als Be- schwerde entgegennahm und A.________ die Gelegenheit gab, sich zur verspäteten Beschwerdeführung zu äussern. In seiner Stellung- nahme vom 16. November 2015 (act. II pag. 6) machte dieser geltend, er habe zunächst die Antwort der GEF abwarten wollen, bevor er Be- schwerde erhoben habe. Zudem halte er an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 19. November 2015 (act. II pag. 8 - 10) trat die Vor- instanz auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 3
- Am 23. November 2015 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte geltend, er habe nicht unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2015 die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Am 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert ein weiteres Schreiben ein.
- Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss zumindest rudi- mentär angezeigt werden, warum die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe nicht zutreffen (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; VGE 2010/363 vom 17.6.2011, E. 1.2, 2011/34 vom 21.2.2011, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte also in seiner Beschwerde vom 23. No- vember 2015 darlegen müssen, dass – und weshalb – die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde vom
- November 2015 (act. II pag. 1 f.) nicht eingetreten ist. Er hat dies nicht getan, sondern lediglich wiederholt, dass er keine unrechtmässigen Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Auf die Beschwerde vom 23. November 2015 wäre damit eigentlich nicht einzutreten. Auch wenn zur Beschwerdeverbes- serung noch genügen Zeit bestanden hätte, erweist sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage die Beschwerde als von vornherein un- begründet, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen darauf ver- zichtet wurde, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Ziff. 6 hiernach).
- Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid war die Verfügung vom 24. September 2015 dem Beschwerde- führer am 26. September 2015 eröffnet bzw. zugestellt worden (act. II pag. 9 Ziff. 2.2). Die Beschwerdefrist endete also am 26. Okto- ber 2015 und war damit längst abgelaufen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 9. November 2015 einreichte. Grundsätzlich haben angerufene Behörden, welche zur Behandlung einer Beschwerde nicht zuständig sind, die entsprechende Eingabe an die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten und den Absender darüber zu informieren (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 4 Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom
- September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) an die GEF nicht näher aus, dass er die Verfügung anfechten möchte, sondern hielt fest, dass er gerne eine Antwort hätte, „wie Herr Perrenoud darüber denkt“, und schloss seine Ausführungen mit dem Satz „Ich möchte nur Ihre Mei- nung dazu haben mehr nicht“. Damit war dieses Schreiben an die GEF klarerweise nicht als Beschwerde aufzufassen, weshalb seitens der GEF auch keine Weiterleitungspflicht an die zuständige Vorinstanz be- stand. Entsprechend war auch die Frist nicht durch eine fristgemässe Eingabe bei der unzuständigen Behörde nach Art. 42 Abs. 3 VRPG gewahrt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF habe abwarten wollen, bevor er die Beschwerde bei der Vorinstanz erheben konnte, ist dies nicht be- hilflich. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2015 richtig ausführt, hatte der Beschwerdeführer auf- grund der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom
- September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) Kenntnis von seinen Rechtsmittelmöglichkeiten und insbesondere der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Er konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF abwarten konnte, bevor er eine entsprechende Beschwerde bei der Vorinstanz erhob, zumal er eine solche ohne weiteres zunächst fristgerecht einrei- chen und später (ohne Kostenfolge) hätte zurückziehen können. Damit ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Beschwerde vom
- November 2015 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 5
- Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegeg- nerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Soziale Dienste (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015) - Regierungsstatthalteramt Biel (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1032 SH MAW/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom
19. November 2015 (shbv 61/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Akten des Regierungsstatt- halteramts Biel [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] „Unterlagen GEF“) for- derte die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde B.________ (Be- schwerdegegnerin) von A.________ (Beschwerdeführer) unrechtmäs- sig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10‘117.35 zurück und kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten um 15 %, ausmachend Fr. 146.–. Zudem verfügte sie, dass keine Integrationszulagen und keine situationsbedingten Leistungen gewährt würden und dass nach Ablauf der Sanktion monatlich Fr. 150.– von der laufenden Unterstützung als Rückerstattung verrech- net würden. Diese Verfügung war mit einer zutreffenden Rechtsmittel- belehrung versehen. 2. Mit Eingabe vom 28. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) wand- te sich A.________ an das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorge- direktion des Kantons Bern (GEF) und schilderte seine Sicht der Dinge und wollte wissen, was Herr Perrenoud (als Direktor der GEF) darüber denke und ob es sich lohne, gegen die Verfügung etwas zu unterneh- men bzw. ob er sie einfach hinnehmen müsse. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2015 (act. II „Beilage BF“) antwortete die Vorsteherin des Sozialamtes der GEF und machte A.________ auf sein Beschwerde- recht bei der Vorinstanz innerhalb einer Frist von 30 Tagen aufmerk- sam. 3. In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 9. November 2015 (act. II pag. 1 f.) an die Vorinstanz, welche das Schreiben als Be- schwerde entgegennahm und A.________ die Gelegenheit gab, sich zur verspäteten Beschwerdeführung zu äussern. In seiner Stellung- nahme vom 16. November 2015 (act. II pag. 6) machte dieser geltend, er habe zunächst die Antwort der GEF abwarten wollen, bevor er Be- schwerde erhoben habe. Zudem halte er an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 19. November 2015 (act. II pag. 8 - 10) trat die Vor- instanz auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 3 4. Am 23. November 2015 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte geltend, er habe nicht unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom
18. Dezember 2015 die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Am 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert ein weiteres Schreiben ein. 5. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss zumindest rudi- mentär angezeigt werden, warum die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe nicht zutreffen (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; VGE 2010/363 vom 17.6.2011, E. 1.2, 2011/34 vom 21.2.2011, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte also in seiner Beschwerde vom 23. No- vember 2015 darlegen müssen, dass – und weshalb – die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde vom
9. November 2015 (act. II pag. 1 f.) nicht eingetreten ist. Er hat dies nicht getan, sondern lediglich wiederholt, dass er keine unrechtmässigen Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Auf die Beschwerde vom 23. November 2015 wäre damit eigentlich nicht einzutreten. Auch wenn zur Beschwerdeverbes- serung noch genügen Zeit bestanden hätte, erweist sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage die Beschwerde als von vornherein un- begründet, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen darauf ver- zichtet wurde, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Ziff. 6 hiernach). 6. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid war die Verfügung vom 24. September 2015 dem Beschwerde- führer am 26. September 2015 eröffnet bzw. zugestellt worden (act. II pag. 9 Ziff. 2.2). Die Beschwerdefrist endete also am 26. Okto- ber 2015 und war damit längst abgelaufen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 9. November 2015 einreichte. Grundsätzlich haben angerufene Behörden, welche zur Behandlung einer Beschwerde nicht zuständig sind, die entsprechende Eingabe an die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten und den Absender darüber zu informieren (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 4 Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom
28. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) an die GEF nicht näher aus, dass er die Verfügung anfechten möchte, sondern hielt fest, dass er gerne eine Antwort hätte, „wie Herr Perrenoud darüber denkt“, und schloss seine Ausführungen mit dem Satz „Ich möchte nur Ihre Mei- nung dazu haben mehr nicht“. Damit war dieses Schreiben an die GEF klarerweise nicht als Beschwerde aufzufassen, weshalb seitens der GEF auch keine Weiterleitungspflicht an die zuständige Vorinstanz be- stand. Entsprechend war auch die Frist nicht durch eine fristgemässe Eingabe bei der unzuständigen Behörde nach Art. 42 Abs. 3 VRPG gewahrt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF habe abwarten wollen, bevor er die Beschwerde bei der Vorinstanz erheben konnte, ist dies nicht be- hilflich. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
18. Dezember 2015 richtig ausführt, hatte der Beschwerdeführer auf- grund der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom
2. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) Kenntnis von seinen Rechtsmittelmöglichkeiten und insbesondere der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Er konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF abwarten konnte, bevor er eine entsprechende Beschwerde bei der Vorinstanz erhob, zumal er eine solche ohne weiteres zunächst fristgerecht einrei- chen und später (ohne Kostenfolge) hätte zurückziehen können. Damit ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Beschwerde vom
9. November 2015 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 5 8. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegeg- nerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________, Soziale Dienste (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015)
- Regierungsstatthalteramt Biel (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.