Verfügung vom 22. Oktober 2015
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, meldete sich am 14. Oktober 1994 unter Hinweis auf zwei Autounfälle vom 3. Oktober 1993 und vom 9. Juni 1994 wegen Wirbelsäu- lenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. IIB] 1.1 S. 670). Die kantonale IV-Stelle Freiburg (IVF) führte in der Folge unter Berücksichtigung der Akten der C.________ er- werbliche sowie medizinische Abklärungen durch und veranlasste insbe- sondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachärzte der Be- gutachtungsstelle MEDAS D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 13. Januar 1998, act. IIB 1.1 S. 306). Nachdem eine erste Verfügung der C.________ vom 20. Mai 1998 (Akten der IV [act. II] 1.1 S. 242) bezüglich des Rentenanspruchs gerichtlich auf- gehoben worden war (act. II 1.1 S. 112; 164), sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2001 ausgehend von einer Er- werbsunfähigkeit in der Höhe von 45% ab dem 1. Februar 1998 eine Invali- denrente zu. Gestützt darauf verfügte die IVF am 25. Februar 2003 resp. am 5., 12. und 19. März 2003 rückwirkend ab Oktober 1994 und zuletzt ab
1. März 2003 bis auf weiteres die Ausrichtung einer Viertelsrente bzw. we- gen Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente (act. II 1.1 S. 19; 24; 49; 55). Im Rahmen einer Revision wurde Ende März 2003 festgestellt, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte, weshalb das Dossier zur weiteren Bearbeitung an die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) überwiesen wurde (act. II 1.1 S. 1). Nach verschiedenen Abklärungen bestätigte die IVB mit Verfügung vom 22. August 2003 (act. II 19) den bisherigen Rentenanspruch. Infolge der 4. IV-Revision wurde die Härtefallrente aufgehoben und dem Versicher- ten mit Verfügung vom 3. März 2004 (Akten der IV [act. IIA] 57.1 S. 10) ab dem 1. März 2004 bis auf weiteres eine Viertelsrente zugesprochen. Die von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen im September 2006 und September 2009 sowie im August 2012 ergaben keine rentenbeeinflussen- den Änderungen (act. II 23; 29; 40; 45; 55; act. IIA 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 3 Im Rahmen einer weiteren Revision im September 2014 (act. IIA 66 S. 2) nahm die IVB erneut erwerbliche und medizinische Erhebungen vor und liess den Versicherten durch die Begutachtungsstelle MEDAS E.________, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 31. August 2015, act. IIA 89.1). Mit Vorbescheid vom 10. September 2015 (act. IIA 91) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Aufhebung der Invalidenrente in Aus- sicht. Zur Begründung legte sie dar, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert; dem Versicherten sei nun eine ange- passte Tätigkeit bei einem vollschichtigen Pensum ohne Leistungsminde- rung zumutbar. Hiergegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht der behandelnden Hausärztin vom 5. Oktober 2015 Einwand (act. IIA 96 S. 1, 4). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 stellte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt die bisherige Rente per 30. November 2015 ein (act. IIA 98). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 20. November 2015 Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Rentenleistung in mindestens bis- herigem Umfang auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit wegen Vorliegens neuer Tatsachen und Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung und Einholung eines neuen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 hielt der Instrukti- onsrichter u.a. fest, es werde davon ausgegangen, dass der Verfahrensan- trag in Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in Zusammenhang mit dem Eventual- antrag stehe und es sich hierbei namentlich nicht um ein eigenständiges Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen handle. Ferner gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. De- zember 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht per Ende November 2015 aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Begutachtung im MEDAS E.________ ohne Beizug eines Übersetzers erfolgte (vgl. Beschwerde S. 7
f. Art. 3).
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). Der Anspruch auf Übersetzung bzw. auf eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Untersu- chungsprinzips. Es kann aber auch im Rahmen des Gehörsanspruchs ein entsprechender Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen angenom- men werden. So verhält es sich, wenn die betreffende Person eine be- stimmte Handlung im Rahmen der Gehörsgewährung anders als auf dem Weg der mündlichen Äusserung nicht wahrnehmen kann (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 N. 17 mit Hinweis auf Art. 43 N. 23). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 6 Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261).
E. 2.3 Gemäss den MEDAS E.________ Gutachtern verfügt der Beschwer- deführer über gute Deutschkenntnisse und konnten die Abklärungen grundsätzlich ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden, dies obwohl gewisse Fragen wiederholt werden mussten (act. IIA 89.1 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.1). Auch das MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 wurde ohne Dolmetscher erstellt, wobei insbesondere in Be- zug auf die psychiatrische Untersuchung festgehalten wurde, die Deutsch- kenntnisse seien für die Anamneseerhebung genügend (act. IIB 1.1 S. 322 Ziff. 3.5). Nichts anderes ergeht aus den beruflichen Abklärungen vom 21. Februar 1997 (act. IIB 1.1 S. 414 Ziff. 2) und vom 31. Oktober 1995 (act. IIB 1.1 S. 555 Ziff. 5.1) hervor. Angesichts dessen erweisen sich die Vor- bringen in der Beschwerde, wonach die Verhältnisse infolge mangelnder Deutschkenntnisse ungenügend erfasst worden seien, als unbegründet. Hinzu kommt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1) –, dass es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer nach der MEDAS E.________ Abklärung ohne weiteres offen gestanden hätte, die seiner Auffassung nach auf Verständigungs- schwierigkeiten zurückzuführenden Mängel im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens aufzuzeigen. Eine konkrete, mit Übersetzungsmängeln begrün- dete Kritik fehlt jedoch sowohl im Einwandschreiben vom 12. Oktober 2015 (act. II 96) als auch in der Beschwerde vom 20. November 2015. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbe- gründet.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 7 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 3.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283).
E. 3.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 8
E. 3.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res- sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 9 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 3.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 1).
E. 3.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 3.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 3.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 10 Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 3.6.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
E. 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 4.1 Zunächst ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19), mit welcher dem Versicherten u.a. eine Rente ab 1. März 2003 bis auf weiteres zugesprochen wurde, mit demjeni- gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) zu vergleichen. Es ist zu prüfen, ob in den für den Leis- tungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Verfügung vom 25. Februar 2003
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 11 (act. II 1.1 S. 55), auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat (act. IIA 98 S. 1), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da diese ein- zig den Monat Oktober 1994 betraf. Da bei der Rentenverfügung vom
3. März 2004 (act. IIA 57.1 S. 10) und den Revisionen 2006, 2009 und 2012 (act. II 23; 40; 55) keine umfassende materielle Prüfung erfolgte, kommen auch diese nicht als Referenzzeitpunkte in Frage (vgl. E. 3.6.3 hiervor).
E. 4.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) stützte sich im Wesentlichen auf die Verfügung der C.________ vom
25. April 2001 (act. II 1.1 S. 94). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 (act. IIB 1.1 S. 306). Darin wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervika- les Schmerzsyndrom nach zweimaliger Verletzung der Halswirbelsäule und Spondylodese C5/C6, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei introvertierter Persönlichkeit sowie ein lumbales Schmerzsyndrom bei leich- ter Fehlhaltung diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein leichtes Femoropatellarsyndrom rechts und gelegentliche biokzipitale Kopfschmerzen auf (S. 328 Ziff. 4). Bei der orthopädischen Untersuchung habe eine mässige Bewegungseinschränkung zervikal fest- gestellt werden können, während lumbal die Beweglichkeit nur wenig ver- mindert gewesen sei. Bis auf eine leichte femoropatellare Symptomatik rechts liege ein unauffälliger Gelenkstatus vor. Die neurologische Untersu- chung habe keine neurologischen Ausfälle gezeigt und der Rheumatologe habe keine zusätzlich relevanten Befunde gefunden. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit noch zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 329 Ziff. 5). In psychiatrischer Hinsicht zeige der Explorand in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Krän- kungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Er erlebe sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle (S. 324). Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit einer gewis- sen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlangsamung und einer leich- ten Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, wie dies für eine in- trovertierte Persönlichkeit typisch sei. Zudem falle auf, dass durch die Schwierigkeiten mit der Ex-Ehefrau eine Enttäuschungsreaktion mitspiele. Der Explorand zeige etwas verlangsamte, apathische und introvertierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 12 Charakterzüge, die ein leichtes Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit erreich- ten. Eine mittelschwere oder schwere depressive Symptomatik könne in- dessen mit Sicherheit ausgeschlossen werden (S. 325). Die psychiatrische Untersuchung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome sowie eine Einschränkung in der kognitiven und affektiven Leistung und auf dem Antriebsniveau erge- ben. Der Explorand arbeite seit 1993 nicht mehr und sei beginnend auf die Symptome fixiert, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung mit reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Um- stellfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese psychiatrischen Befunde schränkten die somatische Arbeitsfähigkeit nochmals ein. Gesamthaft liege daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vor (S. 330). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legten die Gutachter dar, der Versi- cherte dürfe nicht mehr repetitiv Lasten über 10kg heben und tragen, nicht vorwiegend in einer Zwangshaltung tätig sein, sei es mit fixiertem Kopf oder in Vorhaltepositionen und sollte die Gelegenheit haben, auch hin und wie- der sitzen zu können. Eine solche Tätigkeit sei ihm vollschichtig zumutbar, wobei wegen den psychischen Veränderungen ein vermindertes Rende- ment vorliege, so dass bei einer somatisch bestens adaptierten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 330 Ziff. 6).
E. 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 4.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. April 2003 (act. II 1.1 S. 3) folgende Diagnosen:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit Diskushernie C5/6 rechts mit Facettenge- lenksruptur und Bizepsparese rechts am 3. Oktober 1993
- Status nach vorderer Spondylodese C5/6 mit Morscher-Platte und Einlage eines autologen Knochenspans am 7. Oktober 1993
- Status nach zweitem HWS-Schleudertrauma bei Autounfall am 9. Juni 1994
- persistierende chronische Nacken- und Kopfschmerzen
- wechselnde depressive Stimmungslage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 13 Seit Behandlungsbeginn bei ihr im Oktober 1999 sei der Gesundheitszu- stand stationär (S. 3). Es beständen seit Jahren gleichbleibende Schmer- zen im Nacken- und Kopfbereich, welche in wechselnd starkem Ausmass vorhanden seien. Zudem lägen seit einiger Zeit eine vermehrte Müdigkeit und eine Antriebshemmung vor. Der Patient habe eine antidepressive The- rapie begonnen. Entgegen der von der C.________ attestierten Arbeits- fähigkeit von 50% sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit auszugehen (S. 4).
E. 4.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 22. Mai 2003 (act. II 10 S. 2) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende reaktive depressive Störung und eine leichte residuelle Bicepsparese rechts. Der Gesundheitszustand sei statio- när; es bestehe seit einigen Jahren eine gesicherte 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 2). Das Zustandsbild sei u.a. gegenwärtig durch anhaltende Kopf- schmerzen, eine deutlich eingeschränkte Halsbeweglichkeit, phasenweise Rückenschmerzen und eine anhaltende depressiv-apathische, resignierte Grundstimmung gekennzeichnet. Zudem lägen eine deutliche narzisstische Bereitschaft zur Kränkungsreaktion, Verletzlichkeit und Regressionsten- denz sowie Introvertiertheit, ein sozialer Rückzug, Stress- und Frustintole- ranz, innere Unruhe, Nervosität, Antriebsverminderung und eine deutlich verminderte Belastbarkeit resp. ein deutlich vermindertes Ausdauervermö- gen vor (S. 3 Ziff. 4). Alle bisherigen medizinischen und psychiatrischen Bemühungen sowie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien bis dahin erfolglos geblieben; die Prognose müsse als eindeutig ungünstig beurteilt werden. Der Patient bemühe sich jedoch gegenwärtig selbststän- dig um eine für ihn geeignete halbtägige Stelle im …bereich (S. 4 Ziff. 7). Im Oktober 2006 teilte Dr. med. G.________ mit, der Versicherte sei seit Januar 2006 nicht mehr bei ihm in Therapie (act. II 26).
E. 4.3.3 In den Berichten vom 20. resp. 23. Oktober 2006 (act. II 28 S. 3 f.), vom 9. Oktober 2009 (act. II 43), vom 24. September 2012 (act. IIA 58 S. 3) und vom 18. November 2014 (act. IIA 75) bestätigte Dr. med. F.________ einen unveränderten Gesundheitszustand. Ferner teilte sie mit, der Patient sei seit dem 1. September 2006 (recte: seit 1. August 2006, vgl. Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 14 der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2009, act. II 42) in einem kleinen Pensum von ca. ein bis zwei Stunden am Tag als … tätig (act. II 43 S. 1 Ziff. 1.4).
E. 4.3.4 Das MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) basiert auf den Fachgutachten in den Bereichen Orthopädie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung der beiden Fachgebiete stellten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni- sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5), chronische Hüftbeschwerden beidseits (ICD-10 M17.0/M77.9) und ein chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 T91.1/M54.2/Z98.8) auf (S. 19 Ziff. 5). Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begrün- den liessen. Nachvollziehbar seien ein gewisser Leidensdruck an den Hüf- ten bei beginnender Degeneration und möglichem Impingement sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Weniger fassbar bleibe die lumbale Problematik, welche am ehesten auf eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens zurückzuführen sein dürfte. Die sehr kräftige, trai- niert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen spre- che aber ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung (S. 17 Ziff. 4.4). Für die bisherige Tätigkeit als … ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sei zu vermeiden (S. 17 Ziff. 4.5). In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, das Unfallereignis und die er- wartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit trotz Behandlun- gen, auch mit operativem Eingriff, hätten psychisch zu Verunsicherung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 15 Enttäuschung geführt. Der Explorand möchte auch die Versicherungsleis- tungen nicht verlieren. Vor diesem Hintergrund komme es zur psychischen Überlagerung. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bestehe ein gewis- ser sozialer Rückzug. Zudem habe der Explorand eine gescheiterte erste Ehe hinter sich und zu den heute erwachsenen Kindern aus dieser Ehe kaum Kontakt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht je- doch nicht attestiert werden. Es beständen durchaus Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung. Ferner habe der Explorand verschie- dene Kontakte zu Kollegen, wenn auch nicht viele, und lebe vor allem in guter und stabiler Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau, die er nach mehr- jähriger Beziehung im letzten Jahr geheiratet habe. Im Weiteren seien ihm auch stundenlange Carreisen in die Heimat … möglich. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung werde gegenwärtig nicht durchgeführt. Er erhalte eine antidepressive Medikation, wobei er den Namen des Anti- depressivums nicht habe angeben können. Da der Explorand deutlich überzeugt sei, infolge der Unfallereignisse krank und arbeitsunfähig zu sein, werde es sich vorliegend auch durch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wohl kaum erreichen lassen, dass der Explorand die bei ihm bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit wieder nutze und in einem höheren Pensum arbeite. Die Prognose sei ungünstig (S. 11 f. Ziff. 3.4). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Ex- ploranden in der aktuell durchgeführten Tätigkeit (…) und allgemein in leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Arbeiten (wechsel- belastende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10kg, vereinzelt bis 15kg, ohne wiederholten Einsatz der oberen Ex- tremitäten oberhalb des Schulterniveaus) eine 100%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestehe. Anhaltend mittelschwere, schwere und nicht adap- tierte Tätigkeiten, so die ursprüngliche Arbeit als …, seien dem Beschwer- deführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten sei seit 1993 zu bestätigen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit für adaptierte Verweistätigkeiten liege mit Sicherheit spätestens seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 16 Juli 2015 vor. Allerdings ergäben sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (S. 20).
E. 4.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (act. IIA 96 S. 4) gab Dr. med. F.________ an, der Gesundheitszustand habe sich seit der Ren- tenzusprache nicht verbessert; er sei in grossen Teilen stabil geblieben resp. seien eher gehäuftere Schmerzexazerbationen mit entsprechend zu- sätzlicher Bewegungseinschränkung als früher aufgetreten. Der Patient bemühe sich sehr und arbeite im …, wo er leichtere Arbeiten nur mit viel Mühe verrichten könne. Er müsse sich zwischendurch gut erholen, da das Tragen des … auf dem Rücken sowie das Verschieben von Tischen und Stühlen vermehrt Schmerzen verursachten. Im weiteren Verlauf werde er prognostisch eher eine Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Bewe- gungseinschränkung erfahren. Ihrer Ansicht nach sei nur eine weitere Sta- bilisierung der chronischen Schmerzsymptomatik möglich. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. November 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die rentenauf- hebende Verfügung vom 22. Oktober 2015 mit einer Depression reagiert hat und er an den psychiatrischen Dienst des Spitals J.________ zu einer ambulanten Beurteilung überwiesen wurde.
E. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 4.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. Auf das Gutachten ist somit abzustellen.
E. 4.6 Die Frage, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 3.6 hiervor), ist zu bejahen: Gemäss dem MEDAS D.________ Gutachten vom
13. Januar 1998 wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome invalidisierende Wirkung in Form von reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Umstellungsfähigkeit beigemessen (act. IIB 1.1 S. 330). Der Beschwerdeführer zeigte in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Kränkungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Einerseits erlebte er sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle und andererseits zeigte er eine Enttäuschungsreaktion auf die jahrelangen und vielschichti- gen Schwierigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau (act. IIB 1.1 S. 324 f.). Wie es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 18 gemäss dem psychiatrischen MEDAS D.________ Gutachter für introver- tierte Persönlichkeiten typisch ist, bestand deshalb eine depressive Sym- ptomatik mit einer gewissen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlang- samung und einer Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, was zu einer – zu den somatischen Einschränkungen zusätzlichen – Leistungs- einschränkung führte (act. IIB 1.1 S. 324 f., 330). Im Weiteren stand der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung bei Dr. med. G.________, welcher namentlich eine deutliche narzissti- sche Bereitschaft zu Kränkungsreaktionen, Verletzlichkeit und Regressi- onstendenzen bestätigte (act. II 10 S. 3 Ziff. 4). Demgegenüber hat sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (act. IIA 98 S. 2) – der psychische Gesundheitszustand zwischen- zeitlich erheblich verbessert. Namentlich sind die zuvor bestehenden fami- liär-bedingten psychosozialen Belastungen nicht mehr krankheitsbestim- mend. Der Beschwerdeführer bedarf seit Januar 2006 keiner psychiatri- schen Behandlung mehr (act. II 26) und hat am 1. August 2006 aus eige- nem Antrieb eine Erwerbstätigkeit als … bei der K.________ aufgenom- men, wobei dem Arbeitgeber keine körperlichen Einschränkungen bekannt waren (act. II 42 S. 3; 56 S. 6 Ziff. 3; act. IIA 72 S. 4 Ziff. 3). Auch an seiner neuen Arbeitsstelle als … der L.________ ab 1. August 2014 (vgl. Arbeits- vertrag vom 23. Juni 2014, act. II 79 S. 9) wurden keine Einschränkungen bemerkt resp. gab die Arbeitgeberin an, die Aufgaben … und … des … würden erfüllt (act. IIA 79 S. 2). Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuvor seine Untätigkeit bestim- mende und unterhaltende Schmerzsymptomatik insoweit überwunden hat, als diese für Dritte nicht mehr erkennbar ist. Schliesslich lebt er seit 15 Jah- ren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im 2014 wieder geheira- tet (act. IIA 89.1 S. 9, 11 Ziff. 3.4), womit angenommen werden kann, die durch die Ehe mit seiner früheren Ehefrau erlittenen Kränkungen seien nicht mehr sein Schmerzerleben bestimmend. Der Psychiater Dr. med. I.________ konnte denn auch keine schweren psychosozialen oder emoti- onalen Faktoren mehr feststellen und verneinte das Vorliegen einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung (act. IIA 89.1 S. 12 Ziff. 3.8). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch frei überprüf- bar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 19
E. 4.7.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. H.________ schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen und einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nachvollziehbar sind (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er einleuchtend aus, dass für die Tätigkeit als … wie auch für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufi- ge Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus vermie- den werden sollte. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, zumal sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte finden, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch im MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zugemutet (act. IIB 1.1 S. 330 Ziff. 6). An der Beurteilung von Dr. med. H.________ vermag der Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom
E. 4.7.2 Aus psychiatrischer Sicht hat Dr. med. I.________ festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet. Zur Begründung legte er dar, neben der Schmerz- störung lägen durchaus Ressourcen bezüglich einer Arbeit vor. Zudem beständen keine deutlich schweren psychosozialen Belastungen, die Per- sönlichkeitsentwicklung sei wenig auffällig verlaufen und die therapeuti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 20 schen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft worden (act. IIA 89.1 S. 11 f. Ziff. 3.4 und 3.8). Ob vorliegend die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) überhaupt noch zu stel- len ist, mithin die klassifikatorischen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, erscheint unter Berücksichtigung des erheblich verbesserten psychi- schen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.6 hiervor) fraglich. Da der Gesund- heitsschaden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und – wie nach- folgend dargelegt wird – die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) so oder anders gegen einen invalidisierenden Charakter der Schmerzstörung spricht, kann diese Frage indessen offen bleiben: Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht übermässig ist. So hielt der MEDAS E.________ Gutachter Dr. med. H.________ fest, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen. Nachvollziehbar seien einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewe- gungseinschränkung der Halswirbelsäule, wobei die sehr kräftige, trainiert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung spreche (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung gab der Be- schwerdeführer zudem an, er gehe nach dem Frühstück – teilweise bis am Mittag – eine Stunde arbeiten, wobei er den Arbeitsweg von einem Kilome- ter mit dem Velo zurücklege. Manchmal staubsauge er und nehme alleine kleine Einkäufe vor. Ferner laufe er zur Schwester, zum Bruder oder zur Mutter, schwimme gerne auf der Brust, fahre am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge, wo sie wanderten und reise ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug nach … (act. IIA 89.1 S. 10, 13 f. Ziff. 4.1). Unter dem Titel „Behandlungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass seit Januar 2006 keine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung mehr durchgeführt wurde (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 21 26), vor über drei Jahren die letzte Physiotherapie stattgefunden hat und die Analgetika gemäss den Angaben des Beschwerdeführers während der orthopädischen Untersuchung vom 1. Juli 2015 letztmals vor drei Wochen eingenommen wurden. Diese Tatsachen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen einer schweren und therapeutisch nicht mehr angehbaren psy- chischen Störung, sondern auch gegen das Vorhandensein eines Leidens- drucks. Im Weiteren findet sich keine von der Schmerzkrankheit losgelöste eigenständige psychische Störung (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4). Da am Be- wegungsapparat nur geringe orthopädische Befunde bestehen, sind psy- chische oder somatische Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Res- sourcen rauben würden, zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hat Dr. med. I.________ ausgeführt, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vorliegen (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4), womit keine Anhaltspunkte ersicht- lich sind, dass in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers krankheitswer- tige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Frei- zeitgestaltung bzw. das Leben des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt eingeschränkt sind. So lebt er seit 15 Jahren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im Jahre 2014 wieder geheiratet (act. IIA 89.1 S. 9). Im Weiteren pflegt er Kontakte zu seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Mutter, geht am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge wandern, ist am Dekolleté sowie an den oberen Extremitäten braungebrannt und ver- reist ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug in seine Heimat (act. IIA 89.1 S. 14 oben und Ziff. 4.2.1). Der Lebenskontext hält ihm folg- lich genügend mobilisierbare Ressourcen bereit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Leben wenig Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleich- mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er wegen den Schmerzen nicht mehr als 25% arbeiten könne, lässt sich nach Dr. med. I.________ nicht mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden be- gründen (act. IIA 89.1 S. 10, 12 Ziff. 3.7). Zudem ist auf die Angaben des orthopädischen Gutachters zu verweisen, wonach die sehr kräftige, trainiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 22 wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen keinesfalls mit einer länger dauernden körperlichen Schonung vereinbar ist (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Dies spricht für eine Inkonsistenz zu den geltend ge- machten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer kaum therapeutische Optionen war, konsul- tiert er doch einzig in etwa dreimonatigen Intervallen die Hausärztin (act. IIA 89.1 S. 14). Damit ist erstellt, dass der diagnostizierten chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) unter Prüfung der massgebenden Indikatoren keine invalidisieren- de Wirkung zukommt.
E. 4.7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert, insbesondere habe er nach Erhalt der Ver- fügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) mit einer Depression reagiert und sei von der Hausärztin zu einer ambulanten Behandlung an den psych- iatrischen Dienst des Spitals J.________ überwiesen worden (vgl. Beschwerde S. 5 f. und Bericht der Hausärztin vom 11. November 2015, act. I 3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Veränderung des Gesundheitszustandes betrifft einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt und ist aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Zudem dürfte es sich dabei um ein bloss reaktives und damit bloss vorübergehendes, nicht invalidisierendes Geschehen handeln.
E. 4.7.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, womit auch ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dass der Beschwerde- führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollends verwertet, ist nunmehr IV- fremd, will er doch – wie bereits der Psychiater Dr. med. I.________ darge- legt hat (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4) – seine IV-Rente und diejenige der C.________ nicht verlieren sowie weiterhin für die erlittenen Unfallereignis- se entschädigt werden. Dieses Verhalten ist mit einer nicht invalidisieren- den Begehrungsneurose (vgl. BGE 96 II 392 E. 2 S. 397 mit Hinweisen) gleichzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.7.2 hiervor), verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen und ein kaum einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 23 schränktes Aktivitätsniveau, weshalb ihm zumutbar ist, seine Erwerbstätig- keit im Rahmen des ausschliesslich aufgrund der somatischen Einschrän- kungen formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. act. IIA 89.1 S. 20) auszu- bauen und voll auszuschöpfen. Dass er dies bislang trotz offensichtlich eingetretener Verbesserung des psychischen Zustands aus rein renten- technischen Überlegungen nicht getan hat, wird aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bewerbungen deutlich sichtbar (act. II 50). So stellte er bei diesen den Rentenbezug und die gesundheitlichen Beschwerden klar in den Vordergrund. Damit steht fest, dass vom Beschwerdeführer gefordert werden kann, dass er seine Regressionshaltung aufgibt und sich einer wei- tergehenden beruflichen Eingliederung stellt.
E. 4.7.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 22. Ok- tober 2015 (act. IIA 98) folgenden Monats aufgehoben.
E. 4.8 Betrifft die revisionsweise Aufhebung einer Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeits- fähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Die formalen Voraussetzungen für eine Ausnahmekonstellation gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung sind vorliegend erfüllt, erfolgte doch die Rentenzusprache mit Wirkung ab Oktober 1994 (act. II 1.1 S. 55), womit der Rentenbezug länger als 15 Jahre gedauert hat. Aus den Akten folgt indessen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im August 2006 eine Anstellung als … gefunden und im Sommer 2014 einen Stellenwech- sel vorgenommen hat (act. II 27; 43; act. IIA 79 S. 9). Entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) ist daher davon auszugehen, dass er ohne weitere Eingliederungsmass- nahmen auch in der Lage ist, seine Arbeitstätigkeit zu steigern resp. allen- falls eine weitere angepasste Tätigkeit zu finden. Daher ist nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 24 standen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ohne Gewährung zu- sätzlicher beruflicher Massnahmen aufgehoben hat.
E. 5 Oktober 2015 (act. IIA 96) nichts zu ändern, beruhen ihre Ausführungen doch nicht auf einer umfassenden medizinisch nachvollziehbaren Begrün- dung. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste der Hausärzte der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3).
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Rentenleistung in mindestens bis- herigem Umfang auszurichten.
- Eventualiter sei die Angelegenheit wegen Vorliegens neuer Tatsachen und Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung und Einholung eines neuen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 hielt der Instrukti- onsrichter u.a. fest, es werde davon ausgegangen, dass der Verfahrensan- trag in Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in Zusammenhang mit dem Eventual- antrag stehe und es sich hierbei namentlich nicht um ein eigenständiges Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen handle. Ferner gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. De- zember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht per Ende November 2015 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Begutachtung im MEDAS E.________ ohne Beizug eines Übersetzers erfolgte (vgl. Beschwerde S. 7 f. Art. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). Der Anspruch auf Übersetzung bzw. auf eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Untersu- chungsprinzips. Es kann aber auch im Rahmen des Gehörsanspruchs ein entsprechender Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen angenom- men werden. So verhält es sich, wenn die betreffende Person eine be- stimmte Handlung im Rahmen der Gehörsgewährung anders als auf dem Weg der mündlichen Äusserung nicht wahrnehmen kann (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 N. 17 mit Hinweis auf Art. 43 N. 23). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 6 Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). 2.3 Gemäss den MEDAS E.________ Gutachtern verfügt der Beschwer- deführer über gute Deutschkenntnisse und konnten die Abklärungen grundsätzlich ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden, dies obwohl gewisse Fragen wiederholt werden mussten (act. IIA 89.1 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.1). Auch das MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 wurde ohne Dolmetscher erstellt, wobei insbesondere in Be- zug auf die psychiatrische Untersuchung festgehalten wurde, die Deutsch- kenntnisse seien für die Anamneseerhebung genügend (act. IIB 1.1 S. 322 Ziff. 3.5). Nichts anderes ergeht aus den beruflichen Abklärungen vom 21. Februar 1997 (act. IIB 1.1 S. 414 Ziff. 2) und vom 31. Oktober 1995 (act. IIB 1.1 S. 555 Ziff. 5.1) hervor. Angesichts dessen erweisen sich die Vor- bringen in der Beschwerde, wonach die Verhältnisse infolge mangelnder Deutschkenntnisse ungenügend erfasst worden seien, als unbegründet. Hinzu kommt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1) –, dass es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer nach der MEDAS E.________ Abklärung ohne weiteres offen gestanden hätte, die seiner Auffassung nach auf Verständigungs- schwierigkeiten zurückzuführenden Mängel im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens aufzuzeigen. Eine konkrete, mit Übersetzungsmängeln begrün- dete Kritik fehlt jedoch sowohl im Einwandschreiben vom 12. Oktober 2015 (act. II 96) als auch in der Beschwerde vom 20. November 2015. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbe- gründet.
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 7 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 8 3.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res- sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 9 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 1). 3.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 10 Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3.6.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 4.1 Zunächst ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
- März 2003 (act. II 1.1 S. 19), mit welcher dem Versicherten u.a. eine Rente ab 1. März 2003 bis auf weiteres zugesprochen wurde, mit demjeni- gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) zu vergleichen. Es ist zu prüfen, ob in den für den Leis- tungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Verfügung vom 25. Februar 2003 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 11 (act. II 1.1 S. 55), auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat (act. IIA 98 S. 1), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da diese ein- zig den Monat Oktober 1994 betraf. Da bei der Rentenverfügung vom
- März 2004 (act. IIA 57.1 S. 10) und den Revisionen 2006, 2009 und 2012 (act. II 23; 40; 55) keine umfassende materielle Prüfung erfolgte, kommen auch diese nicht als Referenzzeitpunkte in Frage (vgl. E. 3.6.3 hiervor). 4.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) stützte sich im Wesentlichen auf die Verfügung der C.________ vom
- April 2001 (act. II 1.1 S. 94). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 (act. IIB 1.1 S. 306). Darin wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervika- les Schmerzsyndrom nach zweimaliger Verletzung der Halswirbelsäule und Spondylodese C5/C6, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei introvertierter Persönlichkeit sowie ein lumbales Schmerzsyndrom bei leich- ter Fehlhaltung diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein leichtes Femoropatellarsyndrom rechts und gelegentliche biokzipitale Kopfschmerzen auf (S. 328 Ziff. 4). Bei der orthopädischen Untersuchung habe eine mässige Bewegungseinschränkung zervikal fest- gestellt werden können, während lumbal die Beweglichkeit nur wenig ver- mindert gewesen sei. Bis auf eine leichte femoropatellare Symptomatik rechts liege ein unauffälliger Gelenkstatus vor. Die neurologische Untersu- chung habe keine neurologischen Ausfälle gezeigt und der Rheumatologe habe keine zusätzlich relevanten Befunde gefunden. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit noch zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 329 Ziff. 5). In psychiatrischer Hinsicht zeige der Explorand in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Krän- kungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Er erlebe sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle (S. 324). Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit einer gewis- sen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlangsamung und einer leich- ten Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, wie dies für eine in- trovertierte Persönlichkeit typisch sei. Zudem falle auf, dass durch die Schwierigkeiten mit der Ex-Ehefrau eine Enttäuschungsreaktion mitspiele. Der Explorand zeige etwas verlangsamte, apathische und introvertierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 12 Charakterzüge, die ein leichtes Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit erreich- ten. Eine mittelschwere oder schwere depressive Symptomatik könne in- dessen mit Sicherheit ausgeschlossen werden (S. 325). Die psychiatrische Untersuchung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome sowie eine Einschränkung in der kognitiven und affektiven Leistung und auf dem Antriebsniveau erge- ben. Der Explorand arbeite seit 1993 nicht mehr und sei beginnend auf die Symptome fixiert, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung mit reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Um- stellfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese psychiatrischen Befunde schränkten die somatische Arbeitsfähigkeit nochmals ein. Gesamthaft liege daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vor (S. 330). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legten die Gutachter dar, der Versi- cherte dürfe nicht mehr repetitiv Lasten über 10kg heben und tragen, nicht vorwiegend in einer Zwangshaltung tätig sein, sei es mit fixiertem Kopf oder in Vorhaltepositionen und sollte die Gelegenheit haben, auch hin und wie- der sitzen zu können. Eine solche Tätigkeit sei ihm vollschichtig zumutbar, wobei wegen den psychischen Veränderungen ein vermindertes Rende- ment vorliege, so dass bei einer somatisch bestens adaptierten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 330 Ziff. 6). 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. April 2003 (act. II 1.1 S. 3) folgende Diagnosen: - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit Diskushernie C5/6 rechts mit Facettenge- lenksruptur und Bizepsparese rechts am 3. Oktober 1993 - Status nach vorderer Spondylodese C5/6 mit Morscher-Platte und Einlage eines autologen Knochenspans am 7. Oktober 1993 - Status nach zweitem HWS-Schleudertrauma bei Autounfall am 9. Juni 1994 - persistierende chronische Nacken- und Kopfschmerzen - wechselnde depressive Stimmungslage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 13 Seit Behandlungsbeginn bei ihr im Oktober 1999 sei der Gesundheitszu- stand stationär (S. 3). Es beständen seit Jahren gleichbleibende Schmer- zen im Nacken- und Kopfbereich, welche in wechselnd starkem Ausmass vorhanden seien. Zudem lägen seit einiger Zeit eine vermehrte Müdigkeit und eine Antriebshemmung vor. Der Patient habe eine antidepressive The- rapie begonnen. Entgegen der von der C.________ attestierten Arbeits- fähigkeit von 50% sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit auszugehen (S. 4). 4.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 22. Mai 2003 (act. II 10 S. 2) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende reaktive depressive Störung und eine leichte residuelle Bicepsparese rechts. Der Gesundheitszustand sei statio- när; es bestehe seit einigen Jahren eine gesicherte 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 2). Das Zustandsbild sei u.a. gegenwärtig durch anhaltende Kopf- schmerzen, eine deutlich eingeschränkte Halsbeweglichkeit, phasenweise Rückenschmerzen und eine anhaltende depressiv-apathische, resignierte Grundstimmung gekennzeichnet. Zudem lägen eine deutliche narzisstische Bereitschaft zur Kränkungsreaktion, Verletzlichkeit und Regressionsten- denz sowie Introvertiertheit, ein sozialer Rückzug, Stress- und Frustintole- ranz, innere Unruhe, Nervosität, Antriebsverminderung und eine deutlich verminderte Belastbarkeit resp. ein deutlich vermindertes Ausdauervermö- gen vor (S. 3 Ziff. 4). Alle bisherigen medizinischen und psychiatrischen Bemühungen sowie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien bis dahin erfolglos geblieben; die Prognose müsse als eindeutig ungünstig beurteilt werden. Der Patient bemühe sich jedoch gegenwärtig selbststän- dig um eine für ihn geeignete halbtägige Stelle im …bereich (S. 4 Ziff. 7). Im Oktober 2006 teilte Dr. med. G.________ mit, der Versicherte sei seit Januar 2006 nicht mehr bei ihm in Therapie (act. II 26). 4.3.3 In den Berichten vom 20. resp. 23. Oktober 2006 (act. II 28 S. 3 f.), vom 9. Oktober 2009 (act. II 43), vom 24. September 2012 (act. IIA 58 S. 3) und vom 18. November 2014 (act. IIA 75) bestätigte Dr. med. F.________ einen unveränderten Gesundheitszustand. Ferner teilte sie mit, der Patient sei seit dem 1. September 2006 (recte: seit 1. August 2006, vgl. Angaben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 14 der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2009, act. II 42) in einem kleinen Pensum von ca. ein bis zwei Stunden am Tag als … tätig (act. II 43 S. 1 Ziff. 1.4). 4.3.4 Das MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) basiert auf den Fachgutachten in den Bereichen Orthopädie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung der beiden Fachgebiete stellten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni- sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5), chronische Hüftbeschwerden beidseits (ICD-10 M17.0/M77.9) und ein chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 T91.1/M54.2/Z98.8) auf (S. 19 Ziff. 5). Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begrün- den liessen. Nachvollziehbar seien ein gewisser Leidensdruck an den Hüf- ten bei beginnender Degeneration und möglichem Impingement sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Weniger fassbar bleibe die lumbale Problematik, welche am ehesten auf eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens zurückzuführen sein dürfte. Die sehr kräftige, trai- niert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen spre- che aber ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung (S. 17 Ziff. 4.4). Für die bisherige Tätigkeit als … ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sei zu vermeiden (S. 17 Ziff. 4.5). In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, das Unfallereignis und die er- wartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit trotz Behandlun- gen, auch mit operativem Eingriff, hätten psychisch zu Verunsicherung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 15 Enttäuschung geführt. Der Explorand möchte auch die Versicherungsleis- tungen nicht verlieren. Vor diesem Hintergrund komme es zur psychischen Überlagerung. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bestehe ein gewis- ser sozialer Rückzug. Zudem habe der Explorand eine gescheiterte erste Ehe hinter sich und zu den heute erwachsenen Kindern aus dieser Ehe kaum Kontakt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht je- doch nicht attestiert werden. Es beständen durchaus Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung. Ferner habe der Explorand verschie- dene Kontakte zu Kollegen, wenn auch nicht viele, und lebe vor allem in guter und stabiler Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau, die er nach mehr- jähriger Beziehung im letzten Jahr geheiratet habe. Im Weiteren seien ihm auch stundenlange Carreisen in die Heimat … möglich. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung werde gegenwärtig nicht durchgeführt. Er erhalte eine antidepressive Medikation, wobei er den Namen des Anti- depressivums nicht habe angeben können. Da der Explorand deutlich überzeugt sei, infolge der Unfallereignisse krank und arbeitsunfähig zu sein, werde es sich vorliegend auch durch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wohl kaum erreichen lassen, dass der Explorand die bei ihm bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit wieder nutze und in einem höheren Pensum arbeite. Die Prognose sei ungünstig (S. 11 f. Ziff. 3.4). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Ex- ploranden in der aktuell durchgeführten Tätigkeit (…) und allgemein in leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Arbeiten (wechsel- belastende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10kg, vereinzelt bis 15kg, ohne wiederholten Einsatz der oberen Ex- tremitäten oberhalb des Schulterniveaus) eine 100%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestehe. Anhaltend mittelschwere, schwere und nicht adap- tierte Tätigkeiten, so die ursprüngliche Arbeit als …, seien dem Beschwer- deführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten sei seit 1993 zu bestätigen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit für adaptierte Verweistätigkeiten liege mit Sicherheit spätestens seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 16 Juli 2015 vor. Allerdings ergäben sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (S. 20). 4.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (act. IIA 96 S. 4) gab Dr. med. F.________ an, der Gesundheitszustand habe sich seit der Ren- tenzusprache nicht verbessert; er sei in grossen Teilen stabil geblieben resp. seien eher gehäuftere Schmerzexazerbationen mit entsprechend zu- sätzlicher Bewegungseinschränkung als früher aufgetreten. Der Patient bemühe sich sehr und arbeite im …, wo er leichtere Arbeiten nur mit viel Mühe verrichten könne. Er müsse sich zwischendurch gut erholen, da das Tragen des … auf dem Rücken sowie das Verschieben von Tischen und Stühlen vermehrt Schmerzen verursachten. Im weiteren Verlauf werde er prognostisch eher eine Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Bewe- gungseinschränkung erfahren. Ihrer Ansicht nach sei nur eine weitere Sta- bilisierung der chronischen Schmerzsymptomatik möglich. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. November 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die rentenauf- hebende Verfügung vom 22. Oktober 2015 mit einer Depression reagiert hat und er an den psychiatrischen Dienst des Spitals J.________ zu einer ambulanten Beurteilung überwiesen wurde. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 4.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. Auf das Gutachten ist somit abzustellen. 4.6 Die Frage, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
- März 2003 (act. II 1.1 S. 19) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 3.6 hiervor), ist zu bejahen: Gemäss dem MEDAS D.________ Gutachten vom
- Januar 1998 wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome invalidisierende Wirkung in Form von reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Umstellungsfähigkeit beigemessen (act. IIB 1.1 S. 330). Der Beschwerdeführer zeigte in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Kränkungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Einerseits erlebte er sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle und andererseits zeigte er eine Enttäuschungsreaktion auf die jahrelangen und vielschichti- gen Schwierigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau (act. IIB 1.1 S. 324 f.). Wie es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 18 gemäss dem psychiatrischen MEDAS D.________ Gutachter für introver- tierte Persönlichkeiten typisch ist, bestand deshalb eine depressive Sym- ptomatik mit einer gewissen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlang- samung und einer Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, was zu einer – zu den somatischen Einschränkungen zusätzlichen – Leistungs- einschränkung führte (act. IIB 1.1 S. 324 f., 330). Im Weiteren stand der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung bei Dr. med. G.________, welcher namentlich eine deutliche narzissti- sche Bereitschaft zu Kränkungsreaktionen, Verletzlichkeit und Regressi- onstendenzen bestätigte (act. II 10 S. 3 Ziff. 4). Demgegenüber hat sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (act. IIA 98 S. 2) – der psychische Gesundheitszustand zwischen- zeitlich erheblich verbessert. Namentlich sind die zuvor bestehenden fami- liär-bedingten psychosozialen Belastungen nicht mehr krankheitsbestim- mend. Der Beschwerdeführer bedarf seit Januar 2006 keiner psychiatri- schen Behandlung mehr (act. II 26) und hat am 1. August 2006 aus eige- nem Antrieb eine Erwerbstätigkeit als … bei der K.________ aufgenom- men, wobei dem Arbeitgeber keine körperlichen Einschränkungen bekannt waren (act. II 42 S. 3; 56 S. 6 Ziff. 3; act. IIA 72 S. 4 Ziff. 3). Auch an seiner neuen Arbeitsstelle als … der L.________ ab 1. August 2014 (vgl. Arbeits- vertrag vom 23. Juni 2014, act. II 79 S. 9) wurden keine Einschränkungen bemerkt resp. gab die Arbeitgeberin an, die Aufgaben … und … des … würden erfüllt (act. IIA 79 S. 2). Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuvor seine Untätigkeit bestim- mende und unterhaltende Schmerzsymptomatik insoweit überwunden hat, als diese für Dritte nicht mehr erkennbar ist. Schliesslich lebt er seit 15 Jah- ren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im 2014 wieder geheira- tet (act. IIA 89.1 S. 9, 11 Ziff. 3.4), womit angenommen werden kann, die durch die Ehe mit seiner früheren Ehefrau erlittenen Kränkungen seien nicht mehr sein Schmerzerleben bestimmend. Der Psychiater Dr. med. I.________ konnte denn auch keine schweren psychosozialen oder emoti- onalen Faktoren mehr feststellen und verneinte das Vorliegen einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung (act. IIA 89.1 S. 12 Ziff. 3.8). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch frei überprüf- bar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 19 4.7 4.7.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. H.________ schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen und einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nachvollziehbar sind (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er einleuchtend aus, dass für die Tätigkeit als … wie auch für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufi- ge Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus vermie- den werden sollte. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, zumal sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte finden, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch im MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zugemutet (act. IIB 1.1 S. 330 Ziff. 6). An der Beurteilung von Dr. med. H.________ vermag der Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom
- Oktober 2015 (act. IIA 96) nichts zu ändern, beruhen ihre Ausführungen doch nicht auf einer umfassenden medizinisch nachvollziehbaren Begrün- dung. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste der Hausärzte der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). 4.7.2 Aus psychiatrischer Sicht hat Dr. med. I.________ festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet. Zur Begründung legte er dar, neben der Schmerz- störung lägen durchaus Ressourcen bezüglich einer Arbeit vor. Zudem beständen keine deutlich schweren psychosozialen Belastungen, die Per- sönlichkeitsentwicklung sei wenig auffällig verlaufen und die therapeuti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 20 schen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft worden (act. IIA 89.1 S. 11 f. Ziff. 3.4 und 3.8). Ob vorliegend die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) überhaupt noch zu stel- len ist, mithin die klassifikatorischen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, erscheint unter Berücksichtigung des erheblich verbesserten psychi- schen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.6 hiervor) fraglich. Da der Gesund- heitsschaden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und – wie nach- folgend dargelegt wird – die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) so oder anders gegen einen invalidisierenden Charakter der Schmerzstörung spricht, kann diese Frage indessen offen bleiben: Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht übermässig ist. So hielt der MEDAS E.________ Gutachter Dr. med. H.________ fest, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen. Nachvollziehbar seien einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewe- gungseinschränkung der Halswirbelsäule, wobei die sehr kräftige, trainiert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung spreche (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung gab der Be- schwerdeführer zudem an, er gehe nach dem Frühstück – teilweise bis am Mittag – eine Stunde arbeiten, wobei er den Arbeitsweg von einem Kilome- ter mit dem Velo zurücklege. Manchmal staubsauge er und nehme alleine kleine Einkäufe vor. Ferner laufe er zur Schwester, zum Bruder oder zur Mutter, schwimme gerne auf der Brust, fahre am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge, wo sie wanderten und reise ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug nach … (act. IIA 89.1 S. 10, 13 f. Ziff. 4.1). Unter dem Titel „Behandlungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass seit Januar 2006 keine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung mehr durchgeführt wurde (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 21 26), vor über drei Jahren die letzte Physiotherapie stattgefunden hat und die Analgetika gemäss den Angaben des Beschwerdeführers während der orthopädischen Untersuchung vom 1. Juli 2015 letztmals vor drei Wochen eingenommen wurden. Diese Tatsachen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen einer schweren und therapeutisch nicht mehr angehbaren psy- chischen Störung, sondern auch gegen das Vorhandensein eines Leidens- drucks. Im Weiteren findet sich keine von der Schmerzkrankheit losgelöste eigenständige psychische Störung (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4). Da am Be- wegungsapparat nur geringe orthopädische Befunde bestehen, sind psy- chische oder somatische Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Res- sourcen rauben würden, zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hat Dr. med. I.________ ausgeführt, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vorliegen (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4), womit keine Anhaltspunkte ersicht- lich sind, dass in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers krankheitswer- tige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Frei- zeitgestaltung bzw. das Leben des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt eingeschränkt sind. So lebt er seit 15 Jahren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im Jahre 2014 wieder geheiratet (act. IIA 89.1 S. 9). Im Weiteren pflegt er Kontakte zu seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Mutter, geht am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge wandern, ist am Dekolleté sowie an den oberen Extremitäten braungebrannt und ver- reist ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug in seine Heimat (act. IIA 89.1 S. 14 oben und Ziff. 4.2.1). Der Lebenskontext hält ihm folg- lich genügend mobilisierbare Ressourcen bereit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Leben wenig Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleich- mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er wegen den Schmerzen nicht mehr als 25% arbeiten könne, lässt sich nach Dr. med. I.________ nicht mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden be- gründen (act. IIA 89.1 S. 10, 12 Ziff. 3.7). Zudem ist auf die Angaben des orthopädischen Gutachters zu verweisen, wonach die sehr kräftige, trainiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 22 wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen keinesfalls mit einer länger dauernden körperlichen Schonung vereinbar ist (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Dies spricht für eine Inkonsistenz zu den geltend ge- machten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer kaum therapeutische Optionen war, konsul- tiert er doch einzig in etwa dreimonatigen Intervallen die Hausärztin (act. IIA 89.1 S. 14). Damit ist erstellt, dass der diagnostizierten chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) unter Prüfung der massgebenden Indikatoren keine invalidisieren- de Wirkung zukommt. 4.7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert, insbesondere habe er nach Erhalt der Ver- fügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) mit einer Depression reagiert und sei von der Hausärztin zu einer ambulanten Behandlung an den psych- iatrischen Dienst des Spitals J.________ überwiesen worden (vgl. Beschwerde S. 5 f. und Bericht der Hausärztin vom 11. November 2015, act. I 3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Veränderung des Gesundheitszustandes betrifft einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt und ist aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Zudem dürfte es sich dabei um ein bloss reaktives und damit bloss vorübergehendes, nicht invalidisierendes Geschehen handeln. 4.7.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, womit auch ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dass der Beschwerde- führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollends verwertet, ist nunmehr IV- fremd, will er doch – wie bereits der Psychiater Dr. med. I.________ darge- legt hat (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4) – seine IV-Rente und diejenige der C.________ nicht verlieren sowie weiterhin für die erlittenen Unfallereignis- se entschädigt werden. Dieses Verhalten ist mit einer nicht invalidisieren- den Begehrungsneurose (vgl. BGE 96 II 392 E. 2 S. 397 mit Hinweisen) gleichzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.7.2 hiervor), verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen und ein kaum einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 23 schränktes Aktivitätsniveau, weshalb ihm zumutbar ist, seine Erwerbstätig- keit im Rahmen des ausschliesslich aufgrund der somatischen Einschrän- kungen formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. act. IIA 89.1 S. 20) auszu- bauen und voll auszuschöpfen. Dass er dies bislang trotz offensichtlich eingetretener Verbesserung des psychischen Zustands aus rein renten- technischen Überlegungen nicht getan hat, wird aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bewerbungen deutlich sichtbar (act. II 50). So stellte er bei diesen den Rentenbezug und die gesundheitlichen Beschwerden klar in den Vordergrund. Damit steht fest, dass vom Beschwerdeführer gefordert werden kann, dass er seine Regressionshaltung aufgibt und sich einer wei- tergehenden beruflichen Eingliederung stellt. 4.7.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 22. Ok- tober 2015 (act. IIA 98) folgenden Monats aufgehoben. 4.8 Betrifft die revisionsweise Aufhebung einer Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeits- fähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Die formalen Voraussetzungen für eine Ausnahmekonstellation gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung sind vorliegend erfüllt, erfolgte doch die Rentenzusprache mit Wirkung ab Oktober 1994 (act. II 1.1 S. 55), womit der Rentenbezug länger als 15 Jahre gedauert hat. Aus den Akten folgt indessen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im August 2006 eine Anstellung als … gefunden und im Sommer 2014 einen Stellenwech- sel vorgenommen hat (act. II 27; 43; act. IIA 79 S. 9). Entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) ist daher davon auszugehen, dass er ohne weitere Eingliederungsmass- nahmen auch in der Lage ist, seine Arbeitstätigkeit zu steigern resp. allen- falls eine weitere angepasste Tätigkeit zu finden. Daher ist nicht zu bean- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 24 standen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ohne Gewährung zu- sätzlicher beruflicher Massnahmen aufgehoben hat.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1026 IV SCP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, meldete sich am 14. Oktober 1994 unter Hinweis auf zwei Autounfälle vom 3. Oktober 1993 und vom 9. Juni 1994 wegen Wirbelsäu- lenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. IIB] 1.1 S. 670). Die kantonale IV-Stelle Freiburg (IVF) führte in der Folge unter Berücksichtigung der Akten der C.________ er- werbliche sowie medizinische Abklärungen durch und veranlasste insbe- sondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachärzte der Be- gutachtungsstelle MEDAS D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 13. Januar 1998, act. IIB 1.1 S. 306). Nachdem eine erste Verfügung der C.________ vom 20. Mai 1998 (Akten der IV [act. II] 1.1 S. 242) bezüglich des Rentenanspruchs gerichtlich auf- gehoben worden war (act. II 1.1 S. 112; 164), sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2001 ausgehend von einer Er- werbsunfähigkeit in der Höhe von 45% ab dem 1. Februar 1998 eine Invali- denrente zu. Gestützt darauf verfügte die IVF am 25. Februar 2003 resp. am 5., 12. und 19. März 2003 rückwirkend ab Oktober 1994 und zuletzt ab
1. März 2003 bis auf weiteres die Ausrichtung einer Viertelsrente bzw. we- gen Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente (act. II 1.1 S. 19; 24; 49; 55). Im Rahmen einer Revision wurde Ende März 2003 festgestellt, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Bern verlegt hatte, weshalb das Dossier zur weiteren Bearbeitung an die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) überwiesen wurde (act. II 1.1 S. 1). Nach verschiedenen Abklärungen bestätigte die IVB mit Verfügung vom 22. August 2003 (act. II 19) den bisherigen Rentenanspruch. Infolge der 4. IV-Revision wurde die Härtefallrente aufgehoben und dem Versicher- ten mit Verfügung vom 3. März 2004 (Akten der IV [act. IIA] 57.1 S. 10) ab dem 1. März 2004 bis auf weiteres eine Viertelsrente zugesprochen. Die von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen im September 2006 und September 2009 sowie im August 2012 ergaben keine rentenbeeinflussen- den Änderungen (act. II 23; 29; 40; 45; 55; act. IIA 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 3 Im Rahmen einer weiteren Revision im September 2014 (act. IIA 66 S. 2) nahm die IVB erneut erwerbliche und medizinische Erhebungen vor und liess den Versicherten durch die Begutachtungsstelle MEDAS E.________, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 31. August 2015, act. IIA 89.1). Mit Vorbescheid vom 10. September 2015 (act. IIA 91) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Aufhebung der Invalidenrente in Aus- sicht. Zur Begründung legte sie dar, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert; dem Versicherten sei nun eine ange- passte Tätigkeit bei einem vollschichtigen Pensum ohne Leistungsminde- rung zumutbar. Hiergegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht der behandelnden Hausärztin vom 5. Oktober 2015 Einwand (act. IIA 96 S. 1, 4). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 stellte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt die bisherige Rente per 30. November 2015 ein (act. IIA 98). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 20. November 2015 Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Rentenleistung in mindestens bis- herigem Umfang auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit wegen Vorliegens neuer Tatsachen und Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung und Einholung eines neuen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 hielt der Instrukti- onsrichter u.a. fest, es werde davon ausgegangen, dass der Verfahrensan- trag in Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in Zusammenhang mit dem Eventual- antrag stehe und es sich hierbei namentlich nicht um ein eigenständiges Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen handle. Ferner gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 4 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. De- zember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht per Ende November 2015 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Begutachtung im MEDAS E.________ ohne Beizug eines Übersetzers erfolgte (vgl. Beschwerde S. 7
f. Art. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). Der Anspruch auf Übersetzung bzw. auf eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Untersu- chungsprinzips. Es kann aber auch im Rahmen des Gehörsanspruchs ein entsprechender Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen angenom- men werden. So verhält es sich, wenn die betreffende Person eine be- stimmte Handlung im Rahmen der Gehörsgewährung anders als auf dem Weg der mündlichen Äusserung nicht wahrnehmen kann (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 42 N. 17 mit Hinweis auf Art. 43 N. 23). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 6 Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). 2.3 Gemäss den MEDAS E.________ Gutachtern verfügt der Beschwer- deführer über gute Deutschkenntnisse und konnten die Abklärungen grundsätzlich ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden, dies obwohl gewisse Fragen wiederholt werden mussten (act. IIA 89.1 S. 10 Ziff. 3.2 und S. 13 Ziff. 4.1). Auch das MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 wurde ohne Dolmetscher erstellt, wobei insbesondere in Be- zug auf die psychiatrische Untersuchung festgehalten wurde, die Deutsch- kenntnisse seien für die Anamneseerhebung genügend (act. IIB 1.1 S. 322 Ziff. 3.5). Nichts anderes ergeht aus den beruflichen Abklärungen vom 21. Februar 1997 (act. IIB 1.1 S. 414 Ziff. 2) und vom 31. Oktober 1995 (act. IIB 1.1 S. 555 Ziff. 5.1) hervor. Angesichts dessen erweisen sich die Vor- bringen in der Beschwerde, wonach die Verhältnisse infolge mangelnder Deutschkenntnisse ungenügend erfasst worden seien, als unbegründet. Hinzu kommt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1) –, dass es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer nach der MEDAS E.________ Abklärung ohne weiteres offen gestanden hätte, die seiner Auffassung nach auf Verständigungs- schwierigkeiten zurückzuführenden Mängel im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens aufzuzeigen. Eine konkrete, mit Übersetzungsmängeln begrün- dete Kritik fehlt jedoch sowohl im Einwandschreiben vom 12. Oktober 2015 (act. II 96) als auch in der Beschwerde vom 20. November 2015. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbe- gründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 7 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 8 3.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Res- sourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systemati- sierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kate- gorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli- chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Be- weislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 9 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 1). 3.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.6.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 10 Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3.6.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Zunächst ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom
19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19), mit welcher dem Versicherten u.a. eine Rente ab 1. März 2003 bis auf weiteres zugesprochen wurde, mit demjeni- gen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) zu vergleichen. Es ist zu prüfen, ob in den für den Leis- tungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Verfügung vom 25. Februar 2003
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 11 (act. II 1.1 S. 55), auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat (act. IIA 98 S. 1), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da diese ein- zig den Monat Oktober 1994 betraf. Da bei der Rentenverfügung vom
3. März 2004 (act. IIA 57.1 S. 10) und den Revisionen 2006, 2009 und 2012 (act. II 23; 40; 55) keine umfassende materielle Prüfung erfolgte, kommen auch diese nicht als Referenzzeitpunkte in Frage (vgl. E. 3.6.3 hiervor). 4.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) stützte sich im Wesentlichen auf die Verfügung der C.________ vom
25. April 2001 (act. II 1.1 S. 94). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf dem MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 (act. IIB 1.1 S. 306). Darin wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervika- les Schmerzsyndrom nach zweimaliger Verletzung der Halswirbelsäule und Spondylodese C5/C6, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei introvertierter Persönlichkeit sowie ein lumbales Schmerzsyndrom bei leich- ter Fehlhaltung diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein leichtes Femoropatellarsyndrom rechts und gelegentliche biokzipitale Kopfschmerzen auf (S. 328 Ziff. 4). Bei der orthopädischen Untersuchung habe eine mässige Bewegungseinschränkung zervikal fest- gestellt werden können, während lumbal die Beweglichkeit nur wenig ver- mindert gewesen sei. Bis auf eine leichte femoropatellare Symptomatik rechts liege ein unauffälliger Gelenkstatus vor. Die neurologische Untersu- chung habe keine neurologischen Ausfälle gezeigt und der Rheumatologe habe keine zusätzlich relevanten Befunde gefunden. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit noch zu sechs Stunden täglich zumutbar (S. 329 Ziff. 5). In psychiatrischer Hinsicht zeige der Explorand in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Krän- kungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Er erlebe sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle (S. 324). Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik mit einer gewis- sen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlangsamung und einer leich- ten Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, wie dies für eine in- trovertierte Persönlichkeit typisch sei. Zudem falle auf, dass durch die Schwierigkeiten mit der Ex-Ehefrau eine Enttäuschungsreaktion mitspiele. Der Explorand zeige etwas verlangsamte, apathische und introvertierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 12 Charakterzüge, die ein leichtes Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit erreich- ten. Eine mittelschwere oder schwere depressive Symptomatik könne in- dessen mit Sicherheit ausgeschlossen werden (S. 325). Die psychiatrische Untersuchung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome sowie eine Einschränkung in der kognitiven und affektiven Leistung und auf dem Antriebsniveau erge- ben. Der Explorand arbeite seit 1993 nicht mehr und sei beginnend auf die Symptome fixiert, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung mit reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Um- stellfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese psychiatrischen Befunde schränkten die somatische Arbeitsfähigkeit nochmals ein. Gesamthaft liege daher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vor (S. 330). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legten die Gutachter dar, der Versi- cherte dürfe nicht mehr repetitiv Lasten über 10kg heben und tragen, nicht vorwiegend in einer Zwangshaltung tätig sein, sei es mit fixiertem Kopf oder in Vorhaltepositionen und sollte die Gelegenheit haben, auch hin und wie- der sitzen zu können. Eine solche Tätigkeit sei ihm vollschichtig zumutbar, wobei wegen den psychischen Veränderungen ein vermindertes Rende- ment vorliege, so dass bei einer somatisch bestens adaptierten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 330 Ziff. 6). 4.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. April 2003 (act. II 1.1 S. 3) folgende Diagnosen:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit Diskushernie C5/6 rechts mit Facettenge- lenksruptur und Bizepsparese rechts am 3. Oktober 1993
- Status nach vorderer Spondylodese C5/6 mit Morscher-Platte und Einlage eines autologen Knochenspans am 7. Oktober 1993
- Status nach zweitem HWS-Schleudertrauma bei Autounfall am 9. Juni 1994
- persistierende chronische Nacken- und Kopfschmerzen
- wechselnde depressive Stimmungslage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 13 Seit Behandlungsbeginn bei ihr im Oktober 1999 sei der Gesundheitszu- stand stationär (S. 3). Es beständen seit Jahren gleichbleibende Schmer- zen im Nacken- und Kopfbereich, welche in wechselnd starkem Ausmass vorhanden seien. Zudem lägen seit einiger Zeit eine vermehrte Müdigkeit und eine Antriebshemmung vor. Der Patient habe eine antidepressive The- rapie begonnen. Entgegen der von der C.________ attestierten Arbeits- fähigkeit von 50% sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit auszugehen (S. 4). 4.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 22. Mai 2003 (act. II 10 S. 2) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende reaktive depressive Störung und eine leichte residuelle Bicepsparese rechts. Der Gesundheitszustand sei statio- när; es bestehe seit einigen Jahren eine gesicherte 50%ige Arbeitsunfähig- keit (S. 2). Das Zustandsbild sei u.a. gegenwärtig durch anhaltende Kopf- schmerzen, eine deutlich eingeschränkte Halsbeweglichkeit, phasenweise Rückenschmerzen und eine anhaltende depressiv-apathische, resignierte Grundstimmung gekennzeichnet. Zudem lägen eine deutliche narzisstische Bereitschaft zur Kränkungsreaktion, Verletzlichkeit und Regressionsten- denz sowie Introvertiertheit, ein sozialer Rückzug, Stress- und Frustintole- ranz, innere Unruhe, Nervosität, Antriebsverminderung und eine deutlich verminderte Belastbarkeit resp. ein deutlich vermindertes Ausdauervermö- gen vor (S. 3 Ziff. 4). Alle bisherigen medizinischen und psychiatrischen Bemühungen sowie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien bis dahin erfolglos geblieben; die Prognose müsse als eindeutig ungünstig beurteilt werden. Der Patient bemühe sich jedoch gegenwärtig selbststän- dig um eine für ihn geeignete halbtägige Stelle im …bereich (S. 4 Ziff. 7). Im Oktober 2006 teilte Dr. med. G.________ mit, der Versicherte sei seit Januar 2006 nicht mehr bei ihm in Therapie (act. II 26). 4.3.3 In den Berichten vom 20. resp. 23. Oktober 2006 (act. II 28 S. 3 f.), vom 9. Oktober 2009 (act. II 43), vom 24. September 2012 (act. IIA 58 S. 3) und vom 18. November 2014 (act. IIA 75) bestätigte Dr. med. F.________ einen unveränderten Gesundheitszustand. Ferner teilte sie mit, der Patient sei seit dem 1. September 2006 (recte: seit 1. August 2006, vgl. Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 14 der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2009, act. II 42) in einem kleinen Pensum von ca. ein bis zwei Stunden am Tag als … tätig (act. II 43 S. 1 Ziff. 1.4). 4.3.4 Das MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) basiert auf den Fachgutachten in den Bereichen Orthopädie und Psychiatrie. Unter Berücksichtigung der beiden Fachgebiete stellten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni- sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5), chronische Hüftbeschwerden beidseits (ICD-10 M17.0/M77.9) und ein chronisch intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 T91.1/M54.2/Z98.8) auf (S. 19 Ziff. 5). Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete, dass sich die beklagten somatischen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begrün- den liessen. Nachvollziehbar seien ein gewisser Leidensdruck an den Hüf- ten bei beginnender Degeneration und möglichem Impingement sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Weniger fassbar bleibe die lumbale Problematik, welche am ehesten auf eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohlrückens zurückzuführen sein dürfte. Die sehr kräftige, trai- niert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen spre- che aber ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung (S. 17 Ziff. 4.4). Für die bisherige Tätigkeit als … ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufige Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sei zu vermeiden (S. 17 Ziff. 4.5). In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, das Unfallereignis und die er- wartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit trotz Behandlun- gen, auch mit operativem Eingriff, hätten psychisch zu Verunsicherung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 15 Enttäuschung geführt. Der Explorand möchte auch die Versicherungsleis- tungen nicht verlieren. Vor diesem Hintergrund komme es zur psychischen Überlagerung. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bestehe ein gewis- ser sozialer Rückzug. Zudem habe der Explorand eine gescheiterte erste Ehe hinter sich und zu den heute erwachsenen Kindern aus dieser Ehe kaum Kontakt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht je- doch nicht attestiert werden. Es beständen durchaus Ressourcen bezüglich einer Erwerbstätigkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung. Ferner habe der Explorand verschie- dene Kontakte zu Kollegen, wenn auch nicht viele, und lebe vor allem in guter und stabiler Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau, die er nach mehr- jähriger Beziehung im letzten Jahr geheiratet habe. Im Weiteren seien ihm auch stundenlange Carreisen in die Heimat … möglich. Eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung werde gegenwärtig nicht durchgeführt. Er erhalte eine antidepressive Medikation, wobei er den Namen des Anti- depressivums nicht habe angeben können. Da der Explorand deutlich überzeugt sei, infolge der Unfallereignisse krank und arbeitsunfähig zu sein, werde es sich vorliegend auch durch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wohl kaum erreichen lassen, dass der Explorand die bei ihm bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit wieder nutze und in einem höheren Pensum arbeite. Die Prognose sei ungünstig (S. 11 f. Ziff. 3.4). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Ex- ploranden in der aktuell durchgeführten Tätigkeit (…) und allgemein in leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Arbeiten (wechsel- belastende Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10kg, vereinzelt bis 15kg, ohne wiederholten Einsatz der oberen Ex- tremitäten oberhalb des Schulterniveaus) eine 100%ige Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestehe. Anhaltend mittelschwere, schwere und nicht adap- tierte Tätigkeiten, so die ursprüngliche Arbeit als …, seien dem Beschwer- deführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten sei seit 1993 zu bestätigen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit für adaptierte Verweistätigkeiten liege mit Sicherheit spätestens seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 16 Juli 2015 vor. Allerdings ergäben sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (S. 20). 4.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (act. IIA 96 S. 4) gab Dr. med. F.________ an, der Gesundheitszustand habe sich seit der Ren- tenzusprache nicht verbessert; er sei in grossen Teilen stabil geblieben resp. seien eher gehäuftere Schmerzexazerbationen mit entsprechend zu- sätzlicher Bewegungseinschränkung als früher aufgetreten. Der Patient bemühe sich sehr und arbeite im …, wo er leichtere Arbeiten nur mit viel Mühe verrichten könne. Er müsse sich zwischendurch gut erholen, da das Tragen des … auf dem Rücken sowie das Verschieben von Tischen und Stühlen vermehrt Schmerzen verursachten. Im weiteren Verlauf werde er prognostisch eher eine Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Bewe- gungseinschränkung erfahren. Ihrer Ansicht nach sei nur eine weitere Sta- bilisierung der chronischen Schmerzsymptomatik möglich. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. November 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die rentenauf- hebende Verfügung vom 22. Oktober 2015 mit einer Depression reagiert hat und er an den psychiatrischen Dienst des Spitals J.________ zu einer ambulanten Beurteilung überwiesen wurde. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 17 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS E.________ Gutachten vom 31. August 2015 (act. IIA 89.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 4.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nach- vollziehbar begründet. Auf das Gutachten ist somit abzustellen. 4.6 Die Frage, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
19. März 2003 (act. II 1.1 S. 19) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 3.6 hiervor), ist zu bejahen: Gemäss dem MEDAS D.________ Gutachten vom
13. Januar 1998 wurde der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit introvertierter Fehlverarbeitung der Symptome invalidisierende Wirkung in Form von reduzierter Belastbarkeit und Verminderung der Konzentrati- ons- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erschwerter Umstellungsfähigkeit beigemessen (act. IIB 1.1 S. 330). Der Beschwerdeführer zeigte in seinem narzisstischen Bereich eine Bereitschaft zur Kränkungsreaktion mit einer Regressionstendenz auf der Verhaltensebene. Einerseits erlebte er sich in seinem subjektiven Erleben als Opfer der beiden Unfälle und andererseits zeigte er eine Enttäuschungsreaktion auf die jahrelangen und vielschichti- gen Schwierigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau (act. IIB 1.1 S. 324 f.). Wie es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 18 gemäss dem psychiatrischen MEDAS D.________ Gutachter für introver- tierte Persönlichkeiten typisch ist, bestand deshalb eine depressive Sym- ptomatik mit einer gewissen Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Verlang- samung und einer Apathie mit verminderter psychischer Spannkraft, was zu einer – zu den somatischen Einschränkungen zusätzlichen – Leistungs- einschränkung führte (act. IIB 1.1 S. 324 f., 330). Im Weiteren stand der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung bei Dr. med. G.________, welcher namentlich eine deutliche narzissti- sche Bereitschaft zu Kränkungsreaktionen, Verletzlichkeit und Regressi- onstendenzen bestätigte (act. II 10 S. 3 Ziff. 4). Demgegenüber hat sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (act. IIA 98 S. 2) – der psychische Gesundheitszustand zwischen- zeitlich erheblich verbessert. Namentlich sind die zuvor bestehenden fami- liär-bedingten psychosozialen Belastungen nicht mehr krankheitsbestim- mend. Der Beschwerdeführer bedarf seit Januar 2006 keiner psychiatri- schen Behandlung mehr (act. II 26) und hat am 1. August 2006 aus eige- nem Antrieb eine Erwerbstätigkeit als … bei der K.________ aufgenom- men, wobei dem Arbeitgeber keine körperlichen Einschränkungen bekannt waren (act. II 42 S. 3; 56 S. 6 Ziff. 3; act. IIA 72 S. 4 Ziff. 3). Auch an seiner neuen Arbeitsstelle als … der L.________ ab 1. August 2014 (vgl. Arbeits- vertrag vom 23. Juni 2014, act. II 79 S. 9) wurden keine Einschränkungen bemerkt resp. gab die Arbeitgeberin an, die Aufgaben … und … des … würden erfüllt (act. IIA 79 S. 2). Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuvor seine Untätigkeit bestim- mende und unterhaltende Schmerzsymptomatik insoweit überwunden hat, als diese für Dritte nicht mehr erkennbar ist. Schliesslich lebt er seit 15 Jah- ren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im 2014 wieder geheira- tet (act. IIA 89.1 S. 9, 11 Ziff. 3.4), womit angenommen werden kann, die durch die Ehe mit seiner früheren Ehefrau erlittenen Kränkungen seien nicht mehr sein Schmerzerleben bestimmend. Der Psychiater Dr. med. I.________ konnte denn auch keine schweren psychosozialen oder emoti- onalen Faktoren mehr feststellen und verneinte das Vorliegen einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung (act. IIA 89.1 S. 12 Ziff. 3.8). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch frei überprüf- bar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 19 4.7 4.7.1 In somatischer Hinsicht hat der Orthopäde Dr. med. H.________ schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen und einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nachvollziehbar sind (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte er einleuchtend aus, dass für die Tätigkeit als … wie auch für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10kg bis intermittierend 15kg sowie der häufi- ge Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus vermie- den werden sollte. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, zumal sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte finden, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht auch im MEDAS D.________ Gutachten vom 13. Januar 1998 eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zugemutet (act. IIB 1.1 S. 330 Ziff. 6). An der Beurteilung von Dr. med. H.________ vermag der Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom
5. Oktober 2015 (act. IIA 96) nichts zu ändern, beruhen ihre Ausführungen doch nicht auf einer umfassenden medizinisch nachvollziehbaren Begrün- dung. Zudem hat das Gericht in Bezug auf Atteste der Hausärzte der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). 4.7.2 Aus psychiatrischer Sicht hat Dr. med. I.________ festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet. Zur Begründung legte er dar, neben der Schmerz- störung lägen durchaus Ressourcen bezüglich einer Arbeit vor. Zudem beständen keine deutlich schweren psychosozialen Belastungen, die Per- sönlichkeitsentwicklung sei wenig auffällig verlaufen und die therapeuti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 20 schen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft worden (act. IIA 89.1 S. 11 f. Ziff. 3.4 und 3.8). Ob vorliegend die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) überhaupt noch zu stel- len ist, mithin die klassifikatorischen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, erscheint unter Berücksichtigung des erheblich verbesserten psychi- schen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.6 hiervor) fraglich. Da der Gesund- heitsschaden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und – wie nach- folgend dargelegt wird – die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) so oder anders gegen einen invalidisierenden Charakter der Schmerzstörung spricht, kann diese Frage indessen offen bleiben: Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht übermässig ist. So hielt der MEDAS E.________ Gutachter Dr. med. H.________ fest, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen. Nachvollziehbar seien einzig ein gewisser Leidensdruck an den Hüften sowie eine Bewe- gungseinschränkung der Halswirbelsäule, wobei die sehr kräftige, trainiert wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen ganz klar gegen eine länger dauernde körperliche Schonung spreche (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Zum Tagesablauf und zur Freizeitgestaltung gab der Be- schwerdeführer zudem an, er gehe nach dem Frühstück – teilweise bis am Mittag – eine Stunde arbeiten, wobei er den Arbeitsweg von einem Kilome- ter mit dem Velo zurücklege. Manchmal staubsauge er und nehme alleine kleine Einkäufe vor. Ferner laufe er zur Schwester, zum Bruder oder zur Mutter, schwimme gerne auf der Brust, fahre am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge, wo sie wanderten und reise ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug nach … (act. IIA 89.1 S. 10, 13 f. Ziff. 4.1). Unter dem Titel „Behandlungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass seit Januar 2006 keine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung mehr durchgeführt wurde (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 21 26), vor über drei Jahren die letzte Physiotherapie stattgefunden hat und die Analgetika gemäss den Angaben des Beschwerdeführers während der orthopädischen Untersuchung vom 1. Juli 2015 letztmals vor drei Wochen eingenommen wurden. Diese Tatsachen sprechen nicht nur gegen das Vorliegen einer schweren und therapeutisch nicht mehr angehbaren psy- chischen Störung, sondern auch gegen das Vorhandensein eines Leidens- drucks. Im Weiteren findet sich keine von der Schmerzkrankheit losgelöste eigenständige psychische Störung (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4). Da am Be- wegungsapparat nur geringe orthopädische Befunde bestehen, sind psy- chische oder somatische Komorbiditäten, die dem Beschwerdeführer Res- sourcen rauben würden, zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hat Dr. med. I.________ ausgeführt, dass keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vorliegen (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4), womit keine Anhaltspunkte ersicht- lich sind, dass in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers krankheitswer- tige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen. Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Frei- zeitgestaltung bzw. das Leben des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt eingeschränkt sind. So lebt er seit 15 Jahren in einer guten und stabilen Beziehung und hat im Jahre 2014 wieder geheiratet (act. IIA 89.1 S. 9). Im Weiteren pflegt er Kontakte zu seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Mutter, geht am Wochenende mit seiner Ehefrau in die Berge wandern, ist am Dekolleté sowie an den oberen Extremitäten braungebrannt und ver- reist ein- bis zweimal jährlich per Auto, Bus oder Flugzeug in seine Heimat (act. IIA 89.1 S. 14 oben und Ziff. 4.2.1). Der Lebenskontext hält ihm folg- lich genügend mobilisierbare Ressourcen bereit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Leben wenig Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleich- mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er wegen den Schmerzen nicht mehr als 25% arbeiten könne, lässt sich nach Dr. med. I.________ nicht mit objektiv erhebbaren psychiatrischen Befunden be- gründen (act. IIA 89.1 S. 10, 12 Ziff. 3.7). Zudem ist auf die Angaben des orthopädischen Gutachters zu verweisen, wonach die sehr kräftige, trainiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 22 wirkende Statur einschliesslich deutlicher Handbeschwielungen keinesfalls mit einer länger dauernden körperlichen Schonung vereinbar ist (act. IIA 89.1 S. 17 Ziff. 4.4). Dies spricht für eine Inkonsistenz zu den geltend ge- machten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer kaum therapeutische Optionen war, konsul- tiert er doch einzig in etwa dreimonatigen Intervallen die Hausärztin (act. IIA 89.1 S. 14). Damit ist erstellt, dass der diagnostizierten chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) unter Prüfung der massgebenden Indikatoren keine invalidisieren- de Wirkung zukommt. 4.7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert, insbesondere habe er nach Erhalt der Ver- fügung vom 22. Oktober 2015 (act. IIA 98) mit einer Depression reagiert und sei von der Hausärztin zu einer ambulanten Behandlung an den psych- iatrischen Dienst des Spitals J.________ überwiesen worden (vgl. Beschwerde S. 5 f. und Bericht der Hausärztin vom 11. November 2015, act. I 3), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Veränderung des Gesundheitszustandes betrifft einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt und ist aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizontes des Gerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Zudem dürfte es sich dabei um ein bloss reaktives und damit bloss vorübergehendes, nicht invalidisierendes Geschehen handeln. 4.7.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, womit auch ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dass der Beschwerde- führer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollends verwertet, ist nunmehr IV- fremd, will er doch – wie bereits der Psychiater Dr. med. I.________ darge- legt hat (act. IIA 89.1 S. 11 Ziff. 3.4) – seine IV-Rente und diejenige der C.________ nicht verlieren sowie weiterhin für die erlittenen Unfallereignis- se entschädigt werden. Dieses Verhalten ist mit einer nicht invalidisieren- den Begehrungsneurose (vgl. BGE 96 II 392 E. 2 S. 397 mit Hinweisen) gleichzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.7.2 hiervor), verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen und ein kaum einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 23 schränktes Aktivitätsniveau, weshalb ihm zumutbar ist, seine Erwerbstätig- keit im Rahmen des ausschliesslich aufgrund der somatischen Einschrän- kungen formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. act. IIA 89.1 S. 20) auszu- bauen und voll auszuschöpfen. Dass er dies bislang trotz offensichtlich eingetretener Verbesserung des psychischen Zustands aus rein renten- technischen Überlegungen nicht getan hat, wird aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bewerbungen deutlich sichtbar (act. II 50). So stellte er bei diesen den Rentenbezug und die gesundheitlichen Beschwerden klar in den Vordergrund. Damit steht fest, dass vom Beschwerdeführer gefordert werden kann, dass er seine Regressionshaltung aufgibt und sich einer wei- tergehenden beruflichen Eingliederung stellt. 4.7.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 22. Ok- tober 2015 (act. IIA 98) folgenden Monats aufgehoben. 4.8 Betrifft die revisionsweise Aufhebung einer Rente eine versicherte Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat, so hat die Verwaltung die Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeits- fähigkeit abzuklären (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3; zum Ganzen vgl. SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Die formalen Voraussetzungen für eine Ausnahmekonstellation gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung sind vorliegend erfüllt, erfolgte doch die Rentenzusprache mit Wirkung ab Oktober 1994 (act. II 1.1 S. 55), womit der Rentenbezug länger als 15 Jahre gedauert hat. Aus den Akten folgt indessen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb im August 2006 eine Anstellung als … gefunden und im Sommer 2014 einen Stellenwech- sel vorgenommen hat (act. II 27; 43; act. IIA 79 S. 9). Entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) ist daher davon auszugehen, dass er ohne weitere Eingliederungsmass- nahmen auch in der Lage ist, seine Arbeitstätigkeit zu steigern resp. allen- falls eine weitere angepasste Tätigkeit zu finden. Daher ist nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 24 standen, dass die Beschwerdegegnerin die Rente ohne Gewährung zu- sätzlicher beruflicher Massnahmen aufgehoben hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, IV/15/1026, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.