Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 8) lehnte das beco den Antrag des 1986 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung vom 16. März 2015 (act. II 21) wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht, da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass er die Lohnansprüche innert angemes- sener Frist eingefordert habe, ab. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob mit Eingabe vom 21. September 2015 unter ein- lässlicher Begründung Einsprache (act. II 5). In der Folge gewährte das beco mit Schreiben vom 29. September 2015 (act. II 4) dem Versicherten das rechtliche Gehör und ersuchte diesen mit Frist bis zum 12. Oktober 2015 um Einreichung sämtlicher Unterlagen, woraus hervorgehe, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachge- kommen sei. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass im Unterlassungsfall die Einsprache als erledigt vom Protokoll abgeschrieben werde. Der Versicher- te liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) trat das beco auf die Einsprache nicht ein und schrieb diese als erledigt vom Protokoll ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 erhob der Versi- cherte am 20. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte er im Wesentlichen dar, er sei zufolge fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Einsprache nicht eingetreten; auf den sachlichen Inhalt sei daher nicht wei- ter einzugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf Nichteintreten lautende Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2). Der Beschwerdegegner hat auch in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ausdrücklich dar- auf hingewiesen, auf die Einsprache nicht eingetreten zu sein, weshalb er auf materielle Ausführungen verzichte. Streitig und zu prüfen ist unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob der Be- schwerdegegner auf die Einsprache vom 21. September 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 4
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbei- standes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein im- mer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderun- gen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegrün- deten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmiss- bräuchlich erhobene ungenügende Einsprache (SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheent- scheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 5 dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).
E. 2.3 Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärun- gen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den ange- fochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die überge- ordneten Gerichte angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einspra- che wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abge- schlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 375). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abge- schlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Ent- scheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 6.1 mit Hinwei- sen).
E. 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 6 Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Ein Nichteintretensentscheid hat insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die rechtsuchende Person einer ihr auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Von deren Befolgung bzw. Nichtbefolgung hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht (BGer 8C_882/2009, E. 6.3; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 100).
E. 3.1 Ein eigenständiges (rein verfahrensrechtliches) Nichteintreten im Einspracheverfahren ist geboten, wenn die Einsprache den Eintretensvor- aussetzungen nicht genügt und auch – soweit verbesserliche Fehler vorlie- gen – nach angesetzter Nachfrist formelle Mängel nicht behoben wurden (vgl. E. 2.2 hiervor; KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 58). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 21. Sep- tember 2015 (act. II 5) die Formerfordernisse einer Einsprache erfüllt und sein Begehren einlässlich begründet. Daran ändert nichts, dass er die mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. September 2015 (act. II 4) nachgeforderten Beilagen nicht eingeliefert hat. Standen die verlangten Unterlagen doch in keinem Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdegegner war demnach unter diesen Aspekten gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen materiell zu prüfen.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat mit Verfügung vom 26. August 2015 (act. II 8) das Leistungsbegehren auf Insolvenzentschädigung ohne weitere Abklärung bzw. Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 7 Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht abgewiesen. Damit ist er auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 (act. II 21) einge- treten und hat materiell entschieden, womit er zumindest implizit von der hinreichenden Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Stellt die Verwaltung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Aktenlage fest, die eine Beurtei- lung gebietet, hat sie auch im Einspracheverfahren materiell zu entschei- den, dient das Einspracheverfahren doch der einfachen nochmaligen Prü- fung des Anliegens des Versicherten (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist dem Versicherungsträger unbenommen, kommt er im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Schluss, eigentlich sei bereits die Mitwirkungs- pflicht im Sinne von Art. 43 ATSG nicht erfüllt und es hätte damit schon mit Verfügungserlass auf Nichteintreten erkannt werden müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), neu auf Nichteintreten zu erkennen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor Verfügungserlass noch vor dem Einspracheentscheid das Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht (vgl. E. 2.4 hiervor). Angedroht wurde vielmehr (sinn- gemäss) das Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Ein- sprache. Auch wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren der Aufforde- rung zur Einreichung der verlangten Unterlagen (vgl. Schreiben des Be- schwerdegegners vom 29. September 2015, act. II 4) nicht nachgekommen ist, hätte der Beschwerdegegner daher – entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. II 2) und in der Beschwerdeantwort vom 4. De- zember 2015 – bei dieser Sachlage auf die Einsprache eintreten, die Sache gestützt auf die verfügbaren Akten nochmals prüfen und einen materiellen Entscheid erlassen müssen, der dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, die Frage des Leistungsanspruchs dem Gericht vorzulegen. Zumal bei einer materiellen Beurteilung selbst erst im Gerichtsverfahren aufgelegte Bewei- se zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Einsprache vom 21. September 2015 (act. II 5) nicht eingetreten. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 8 Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Prüfung – unter Berücksichtigung aller inzwischen einge- gangenen Unterlagen – an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zum materiellen Ent- scheid über die Einsprache an den Beschwerdegegner zurückgewie- sen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (samt den [kopierten] Un- terlagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1024 ALV SCI/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 8) lehnte das beco den Antrag des 1986 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung vom 16. März 2015 (act. II 21) wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht, da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass er die Lohnansprüche innert angemes- sener Frist eingefordert habe, ab. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob mit Eingabe vom 21. September 2015 unter ein- lässlicher Begründung Einsprache (act. II 5). In der Folge gewährte das beco mit Schreiben vom 29. September 2015 (act. II 4) dem Versicherten das rechtliche Gehör und ersuchte diesen mit Frist bis zum 12. Oktober 2015 um Einreichung sämtlicher Unterlagen, woraus hervorgehe, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachge- kommen sei. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass im Unterlassungsfall die Einsprache als erledigt vom Protokoll abgeschrieben werde. Der Versicher- te liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) trat das beco auf die Einsprache nicht ein und schrieb diese als erledigt vom Protokoll ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 erhob der Versi- cherte am 20. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte er im Wesentlichen dar, er sei zufolge fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Einsprache nicht eingetreten; auf den sachlichen Inhalt sei daher nicht wei- ter einzugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf Nichteintreten lautende Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2). Der Beschwerdegegner hat auch in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ausdrücklich dar- auf hingewiesen, auf die Einsprache nicht eingetreten zu sein, weshalb er auf materielle Ausführungen verzichte. Streitig und zu prüfen ist unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob der Be- schwerdegegner auf die Einsprache vom 21. September 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbei- standes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein im- mer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderun- gen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegrün- deten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmiss- bräuchlich erhobene ungenügende Einsprache (SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheent- scheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 5 dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 2.3 Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärun- gen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den ange- fochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die überge- ordneten Gerichte angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einspra- che wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abge- schlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 375). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abge- schlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Ent- scheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 6.1 mit Hinwei- sen). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 6 Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). Ein Nichteintretensentscheid hat insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die rechtsuchende Person einer ihr auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Von deren Befolgung bzw. Nichtbefolgung hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht (BGer 8C_882/2009, E. 6.3; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 100). 3. 3.1 Ein eigenständiges (rein verfahrensrechtliches) Nichteintreten im Einspracheverfahren ist geboten, wenn die Einsprache den Eintretensvor- aussetzungen nicht genügt und auch – soweit verbesserliche Fehler vorlie- gen – nach angesetzter Nachfrist formelle Mängel nicht behoben wurden (vgl. E. 2.2 hiervor; KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 58). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 21. Sep- tember 2015 (act. II 5) die Formerfordernisse einer Einsprache erfüllt und sein Begehren einlässlich begründet. Daran ändert nichts, dass er die mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. September 2015 (act. II 4) nachgeforderten Beilagen nicht eingeliefert hat. Standen die verlangten Unterlagen doch in keinem Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdegegner war demnach unter diesen Aspekten gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen materiell zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdegegner hat mit Verfügung vom 26. August 2015 (act. II 8) das Leistungsbegehren auf Insolvenzentschädigung ohne weitere Abklärung bzw. Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 7 Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht abgewiesen. Damit ist er auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 (act. II 21) einge- treten und hat materiell entschieden, womit er zumindest implizit von der hinreichenden Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Stellt die Verwaltung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Aktenlage fest, die eine Beurtei- lung gebietet, hat sie auch im Einspracheverfahren materiell zu entschei- den, dient das Einspracheverfahren doch der einfachen nochmaligen Prü- fung des Anliegens des Versicherten (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist dem Versicherungsträger unbenommen, kommt er im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Schluss, eigentlich sei bereits die Mitwirkungs- pflicht im Sinne von Art. 43 ATSG nicht erfüllt und es hätte damit schon mit Verfügungserlass auf Nichteintreten erkannt werden müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), neu auf Nichteintreten zu erkennen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor Verfügungserlass noch vor dem Einspracheentscheid das Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht (vgl. E. 2.4 hiervor). Angedroht wurde vielmehr (sinn- gemäss) das Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Ein- sprache. Auch wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren der Aufforde- rung zur Einreichung der verlangten Unterlagen (vgl. Schreiben des Be- schwerdegegners vom 29. September 2015, act. II 4) nicht nachgekommen ist, hätte der Beschwerdegegner daher – entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. II 2) und in der Beschwerdeantwort vom 4. De- zember 2015 – bei dieser Sachlage auf die Einsprache eintreten, die Sache gestützt auf die verfügbaren Akten nochmals prüfen und einen materiellen Entscheid erlassen müssen, der dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, die Frage des Leistungsanspruchs dem Gericht vorzulegen. Zumal bei einer materiellen Beurteilung selbst erst im Gerichtsverfahren aufgelegte Bewei- se zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). 4. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Einsprache vom 21. September 2015 (act. II 5) nicht eingetreten. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, ALV/15/1024, Seite 8 Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Prüfung – unter Berücksichtigung aller inzwischen einge- gangenen Unterlagen – an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zum materiellen Ent- scheid über die Einsprache an den Beschwerdegegner zurückgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (samt den [kopierten] Un- terlagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren)
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.