opencaselaw.ch

200 2015 1023

Bern VerwG · 2016-03-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. November 2015

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde-führer) wurde am 5. Mai 1987 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1.1/105 - 109). Die IV übernahm die Kosten für Sonderschul- massnahmen (AB 1.1/100) und in der Folge für eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 1.1/74). Mit Erreichen des 18. Lebensjahres prüfte sie den Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen für Erwachsene und gewähr- te ihm bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. August 1992 eine ausserordentliche halbe IV-Rente (AB 1.1/58 - 61). Nach dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) am 18. Mai 2004 (AB 29/3 - 7) die Ausrichtung einer ausserordentlichen Dreiviertels- rente ab dem 1. Januar 2004. Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 62) tätigte die IVB diverse medizinische Ab- klärungen (AB 66 f., 71, 73) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (AB 76/2 - 7) bei einem IV-Grad von 100 % ab dem 1. Ok- tober 2011 eine ausserordentliche ganze IV-Rente zu. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (AB 99) informierte der Versicherte die IVB über seine Absichten, nach … auszuwandern. Er bat um eine Bestätigung, dass sein Rentenanspruch bei Verlegung des Wohnsitzes bestehen bleibe. Nach Eingang eines weiteren Schreibens mit demselben Ersuchen (AB 109) erliess die IVB am 6. November 2015 (AB 111/2) eine Verfügung. Darin stellte sie fest, dass dem Versicherten bei einem Wohn- sitzwechsel nach … die ausserordentliche IV-Rente nicht mehr ausgerich- tet werden könne. B. Die vom Versicherten bei der IVB eingereichte (AB 112) Beschwerde vom

9. November 2015 (AB 111) wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 3 Bern am 18. November 2015 durch die B.________ zur weiteren Behand- lung übermittelt (AB 115/3). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 forderte der zu- ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verbessern, ansonsten dar- auf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer beantragte in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss, die Verfügung vom 6. November 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm die IV-Rente bei einem Wohnsitzwechsel nach … weiter ausgerichtet werde. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (AB 111/2) handelt es sich um eine Feststellungsverfügung, enthält sie doch einen verbindlichen Ent- scheid über den Bestand einer Leistung der IV im Fall des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 36). Die Rechtsprechung erachtet den Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 4 lass einer Feststellungsverfügung – sei es auf Ersuchen oder von Amtes wegen – (nur) dann als zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht wird (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- hens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 114 V 201 E. 2c S. 202). Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbe- ziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30).

E. 1.1.2 Der Entscheid des Beschwerdeführers auszuwandern, hängt nach- vollziehbarerweise wesentlich davon ab, ob ein Export der ausserordentli- chen IV-Rente nach … möglich ist. Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, einen verbindlichen Entscheid über das künftige Schicksal seiner IV-Rente erst dann erwirken zu können, wenn er den Wohnsitz tatsächlich verlegt hat. Hinzu kommt, dass mit der Auflösung und Neubegründung des Wohnsitzes im Ausland auch erhebliche Kosten ver- bunden sind. Die Verfügung beseitigt für den Beschwerdeführer die beste- henden Unsicherheiten und bietet die Grundlage für seine weiteren Dispo- sitionen (vgl. ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung – eine ganz ge- wöhnliche Verfügung?, in: Festschrift für Ivo Hangartner, 1998, S. 229). Ein schützenswertes Interesse ist folglich glaubhaft gemacht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung (AB 99, 109) eintrat und am 6. November 2015 eine entsprechende Verfügung erliess (AB 111/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 5

E. 1.1.3 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

E. 1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2015 (AB 111/2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers im Fall des Wegzugs nach … zu Recht verneint wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 IVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 6 Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von je- dem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 42 Abs. 3 AHVG). Aufgrund von Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, wo die betreffende Person während längerer Zeit lebt (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 1992 eine ausserordentli- che, d.h. beitragslose IV-Rente bezieht (vgl. Beschwerde; AB 1.1/58 - 61, 29/3 - 7, 75 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob bei einer Verlegung des Wohn- sitzes nach … Anspruch auf Leistungsexport bestünde. 3.2 Inwiefern ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausseror- dentliche IV-Rente auch bei Wohnsitzwechsel besteht, ist gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG zu beurteilen. Demnach ist ein sol- cher nur soweit zu bejahen, als der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufent- halt in der Schweiz liegen (vgl. E. 2 hiervor). Mit einer Wohnsitznahme in … und damit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts (vgl. Schreiben vom

4. Dezember 2015 [im Gerichtsdossier]; Entscheid des BGer vom 9. Januar 2014, 9C_657/2013, E. 4.1), entfiele dieses Erfordernis und damit auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente. Vorliegend wurde zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen, welches eine abweichende Regelung vorsehen und die Ausrichtung von ausserordentlichen Renten in diesen Staat explizit vorschreiben würde (vgl. die Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand

1. Juni 2015, abrufbar unter: http://www.bsv.adm- in.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de). Zudem ist kein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag anwendbar, welcher allenfalls eine andere Regelung vorsehen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen die Verfügung vom

6. November 2015 (AB 111/2) erhobene Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auch wenn es vorliegend nicht direkt um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von IV-Leistungen geht, sondern lediglich um die verbindliche Fest- stellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei Eintritt eines be- stimmten Sachumstandes, so ändert dies nichts daran, dass das Verfahren kostenpflichtig ist. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. 1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (AB 111/2) handelt es sich um eine Feststellungsverfügung, enthält sie doch einen verbindlichen Ent- scheid über den Bestand einer Leistung der IV im Fall des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 36). Die Rechtsprechung erachtet den Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 4 lass einer Feststellungsverfügung – sei es auf Ersuchen oder von Amtes wegen – (nur) dann als zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht wird (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- hens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 114 V 201 E. 2c S. 202). Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbe- ziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). 1.1.2 Der Entscheid des Beschwerdeführers auszuwandern, hängt nach- vollziehbarerweise wesentlich davon ab, ob ein Export der ausserordentli- chen IV-Rente nach … möglich ist. Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, einen verbindlichen Entscheid über das künftige Schicksal seiner IV-Rente erst dann erwirken zu können, wenn er den Wohnsitz tatsächlich verlegt hat. Hinzu kommt, dass mit der Auflösung und Neubegründung des Wohnsitzes im Ausland auch erhebliche Kosten ver- bunden sind. Die Verfügung beseitigt für den Beschwerdeführer die beste- henden Unsicherheiten und bietet die Grundlage für seine weiteren Dispo- sitionen (vgl. ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung – eine ganz ge- wöhnliche Verfügung?, in: Festschrift für Ivo Hangartner, 1998, S. 229). Ein schützenswertes Interesse ist folglich glaubhaft gemacht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung (AB 99, 109) eintrat und am 6. November 2015 eine entsprechende Verfügung erliess (AB 111/2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 5 1.1.3 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2015 (AB 111/2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers im Fall des Wegzugs nach … zu Recht verneint wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 IVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 6 Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von je- dem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 42 Abs. 3 AHVG). Aufgrund von Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, wo die betreffende Person während längerer Zeit lebt (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.1).
  5. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 1992 eine ausserordentli- che, d.h. beitragslose IV-Rente bezieht (vgl. Beschwerde; AB 1.1/58 - 61, 29/3 - 7, 75 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob bei einer Verlegung des Wohn- sitzes nach … Anspruch auf Leistungsexport bestünde. 3.2 Inwiefern ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausseror- dentliche IV-Rente auch bei Wohnsitzwechsel besteht, ist gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG zu beurteilen. Demnach ist ein sol- cher nur soweit zu bejahen, als der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufent- halt in der Schweiz liegen (vgl. E. 2 hiervor). Mit einer Wohnsitznahme in … und damit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts (vgl. Schreiben vom
  6. Dezember 2015 [im Gerichtsdossier]; Entscheid des BGer vom 9. Januar 2014, 9C_657/2013, E. 4.1), entfiele dieses Erfordernis und damit auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente. Vorliegend wurde zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen, welches eine abweichende Regelung vorsehen und die Ausrichtung von ausserordentlichen Renten in diesen Staat explizit vorschreiben würde (vgl. die Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand
  7. Juni 2015, abrufbar unter: http://www.bsv.adm- in.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de). Zudem ist kein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag anwendbar, welcher allenfalls eine andere Regelung vorsehen würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen die Verfügung vom
  8. November 2015 (AB 111/2) erhobene Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auch wenn es vorliegend nicht direkt um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von IV-Leistungen geht, sondern lediglich um die verbindliche Fest- stellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei Eintritt eines be- stimmten Sachumstandes, so ändert dies nichts daran, dass das Verfahren kostenpflichtig ist. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1023 IV SCJ/LUB/OGM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde-führer) wurde am 5. Mai 1987 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1.1/105 - 109). Die IV übernahm die Kosten für Sonderschul- massnahmen (AB 1.1/100) und in der Folge für eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 1.1/74). Mit Erreichen des 18. Lebensjahres prüfte sie den Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen für Erwachsene und gewähr- te ihm bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. August 1992 eine ausserordentliche halbe IV-Rente (AB 1.1/58 - 61). Nach dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) am 18. Mai 2004 (AB 29/3 - 7) die Ausrichtung einer ausserordentlichen Dreiviertels- rente ab dem 1. Januar 2004. Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 62) tätigte die IVB diverse medizinische Ab- klärungen (AB 66 f., 71, 73) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (AB 76/2 - 7) bei einem IV-Grad von 100 % ab dem 1. Ok- tober 2011 eine ausserordentliche ganze IV-Rente zu. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (AB 99) informierte der Versicherte die IVB über seine Absichten, nach … auszuwandern. Er bat um eine Bestätigung, dass sein Rentenanspruch bei Verlegung des Wohnsitzes bestehen bleibe. Nach Eingang eines weiteren Schreibens mit demselben Ersuchen (AB 109) erliess die IVB am 6. November 2015 (AB 111/2) eine Verfügung. Darin stellte sie fest, dass dem Versicherten bei einem Wohn- sitzwechsel nach … die ausserordentliche IV-Rente nicht mehr ausgerich- tet werden könne. B. Die vom Versicherten bei der IVB eingereichte (AB 112) Beschwerde vom

9. November 2015 (AB 111) wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 3 Bern am 18. November 2015 durch die B.________ zur weiteren Behand- lung übermittelt (AB 115/3). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 forderte der zu- ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verbessern, ansonsten dar- auf nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer beantragte in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss, die Verfügung vom 6. November 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm die IV-Rente bei einem Wohnsitzwechsel nach … weiter ausgerichtet werde. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. 1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (AB 111/2) handelt es sich um eine Feststellungsverfügung, enthält sie doch einen verbindlichen Ent- scheid über den Bestand einer Leistung der IV im Fall des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 36). Die Rechtsprechung erachtet den Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 4 lass einer Feststellungsverfügung – sei es auf Ersuchen oder von Amtes wegen – (nur) dann als zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht wird (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- hens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 114 V 201 E. 2c S. 202). Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbe- ziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). 1.1.2 Der Entscheid des Beschwerdeführers auszuwandern, hängt nach- vollziehbarerweise wesentlich davon ab, ob ein Export der ausserordentli- chen IV-Rente nach … möglich ist. Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, einen verbindlichen Entscheid über das künftige Schicksal seiner IV-Rente erst dann erwirken zu können, wenn er den Wohnsitz tatsächlich verlegt hat. Hinzu kommt, dass mit der Auflösung und Neubegründung des Wohnsitzes im Ausland auch erhebliche Kosten ver- bunden sind. Die Verfügung beseitigt für den Beschwerdeführer die beste- henden Unsicherheiten und bietet die Grundlage für seine weiteren Dispo- sitionen (vgl. ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung – eine ganz ge- wöhnliche Verfügung?, in: Festschrift für Ivo Hangartner, 1998, S. 229). Ein schützenswertes Interesse ist folglich glaubhaft gemacht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung (AB 99, 109) eintrat und am 6. November 2015 eine entsprechende Verfügung erliess (AB 111/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 5 1.1.3 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). 1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2015 (AB 111/2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers im Fall des Wegzugs nach … zu Recht verneint wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 IVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 6 Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von je- dem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 42 Abs. 3 AHVG). Aufgrund von Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, wo die betreffende Person während längerer Zeit lebt (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 1992 eine ausserordentli- che, d.h. beitragslose IV-Rente bezieht (vgl. Beschwerde; AB 1.1/58 - 61, 29/3 - 7, 75 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob bei einer Verlegung des Wohn- sitzes nach … Anspruch auf Leistungsexport bestünde. 3.2 Inwiefern ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausseror- dentliche IV-Rente auch bei Wohnsitzwechsel besteht, ist gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG zu beurteilen. Demnach ist ein sol- cher nur soweit zu bejahen, als der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufent- halt in der Schweiz liegen (vgl. E. 2 hiervor). Mit einer Wohnsitznahme in … und damit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts (vgl. Schreiben vom

4. Dezember 2015 [im Gerichtsdossier]; Entscheid des BGer vom 9. Januar 2014, 9C_657/2013, E. 4.1), entfiele dieses Erfordernis und damit auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente. Vorliegend wurde zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen, welches eine abweichende Regelung vorsehen und die Ausrichtung von ausserordentlichen Renten in diesen Staat explizit vorschreiben würde (vgl. die Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand

1. Juni 2015, abrufbar unter: http://www.bsv.adm- in.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de). Zudem ist kein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag anwendbar, welcher allenfalls eine andere Regelung vorsehen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen die Verfügung vom

6. November 2015 (AB 111/2) erhobene Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Auch wenn es vorliegend nicht direkt um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von IV-Leistungen geht, sondern lediglich um die verbindliche Fest- stellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei Eintritt eines be- stimmten Sachumstandes, so ändert dies nichts daran, dass das Verfahren kostenpflichtig ist. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.