Verfügung vom 22. Oktober 2015
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit 1982 als ... tätig und meldete sich am 9. Mai 2014 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und stellte mit Vorbescheid vom 31. Juli 2014 (act. II 27) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei der diagnostizierten Fibromyalgie kein Gesundheitsscha- den mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne vorliege. Die Versicherte zeigte sich damit – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ – mit Einwand vom 20. August 2014 (act. II 36) nicht einverstanden und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten. Daraufhin liess die IVB die Versicherte polydisziplinär (internistisch/psychiatrisch/ rheumatologisch) begutachten (act. II 40 und act. II 46). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 30. Januar 2015 (act. II 51.1 bis act. II 51.3) erliess die IVB den Vorbescheid vom 12. März 2015 und stellte erneut die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht (act. II 55). Auch gegen die- sen liess die Versicherte am 8. April 2015 Einwand erheben (act. II 59). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 63]) verfügte die IVB am 22. Oktober 2015 dem Vorbescheid entsprechend und verneinte mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wir- kung den Anspruch auf Leistungen der IV (act. II 67). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ – am 19. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV- Rente). Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 5 beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikato- ren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Stan- dardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.5 Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche mit somatoformen Schmerzstörungen vergleichbaren psychosomatischen Lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 6 den den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unter- stellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwend- bar auf eine Fibromyalgie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 132 V 65 E. 4 S. 70). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spital C.________ vom 10. März 2014 (act. II 9.2) hielten Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und die Psychologin E.________ die folgenden Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, psychosoziale Belastungssi- tuation (unerwarteter Tod des jüngeren Bruders, Brand im Haus sowie mehrere weitere Todesfälle in der Familie seit August 2013), lumboverte- brales Schmerzsyndrom, gegenwärtig Schmerzexazerbation sowie Migrä- ne. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und es werde beim Austritt aus dem stationären Rahmen von einer 70 %igen Arbeitsun- fähigkeit ausgegangen (S. 2). Ob die volle Arbeitsfähigkeit wieder herstell- bar sei, könne zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet wer- den.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 7 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________ diagnostizierte in seinem Be- richt vom 18. Juni 2014 (act. II 18) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, Migräne seit mehr als 30 Jah- ren, eine Fibromyalgie sowie einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2013 ununter- brochen zwischen 50 % und 100 % und seit dem 12. April 2014 nun auf- grund der Hospitalisation wegen Depression und Migräne im Spital G.________ wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 3.1.3 Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2014 (act. II 23 S. 8 ff.) führten die Fachärzte des Spitals C.________ die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, eine psychosoziale Belastungssituation, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Migräne als Diagnosen auf. Nach erfolgter Stabilisierung und Teilremission der depressiven Symptomatik habe die Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können (S. 10). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis und mit dem 23. März 2014 100 %. Vom 24. bis zum 28. März 2014 sei in Ver- einbarung mit dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2014 (act. II 23 S. 2 ff.) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syn- drom und eine Fibromyalgie. Nach dem Austritt aus dem Spital C.________ sei es erneut zu einer Überforderung und konsekutiv wieder zu einem depressiven Rückzug gekommen, so dass die Beschwerdeführe- rin seit 23.Juni 2014 wieder im Spital G.________ (Psychiatrie) hospitali- siert sei (S. 2). Seit zwei bis drei Monaten bestehe eine Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration, die zu diversen gefährlichen Situatio- nen im Haushalt geführt hätten und nun stationär abgeklärt werden müss- ten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit Dezember 2013 bis auf Weiteres 100 %. 3.1.5 Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (act. II 26) führten Dr. med. D.________ und die Psychologin E.________ des Spitals C.________ wei- terhin eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 8 schem Syndrom, eine psychosoziale Belastungssituation, ein lumboverte- brales Schmerzsyndrom und eine Migräne als Diagnosen auf. Die Be- schwerdeführerin sei zum zweiten Mal aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Beschwerden mit körperlichen Symptomen zugewiesen wor- den. Die geklagten Beschwerden seien im Rahmen der noch nicht vollständig remittierten depressiven Störung zu interpretieren (S. 2). Nach erfolgter Stabilisierung sowie deutlichem Rückgang der depressiven Sym- ptomatik habe die Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen entlassen werden können, wobei bei Austritt weiterhin leichte Schlafstörun- gen bestanden hätten (S. 3). Bis und mit dem 21. Juli 2014 werde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.1.6 Der Hausarzt Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 August 2014 (act. II 36 S. 14 f.) zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom und pathologischer Trauerreaktion, eine Fibromyalgie, Migräne, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom sowie Knick-Senk-Füsse und Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits. Im Rahmen der Depression sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Okto- ber 2013 als arbeitsunfähig eingestuft worden und seither seien zwei stati- onäre psychiatrische Behandlungen erfolgt (S. 15). 3.1.7 In ihrem Bericht vom 13. August 2014 (act. II 36 S. 16 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel- schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syn- drom leide, die eine zweimalige Hospitalisation notwendig gemacht habe. Zudem leide sie bereits seit ca. 20 Jahren unter einer komplexen Schmerz- problematik, welche mittels Physiotherapie und Medikamenten leider nur mit mässigem Erfolg behandelt worden sei und welche ihres Erachtens durch die Depression überlagert sei. Zudem beständen seit einigen Mona- ten unklare Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, welche sich auch nach Aufhellung der Depression subjektiv nicht wesentlich verbessert hätten. Aktuell habe sie der Beschwerdeführerin noch bis Ende August eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, grundsätzlich sei aber zu sagen, dass eine Re-Integration aufgrund des chronifizierten Zustandes eher schwierig sein werde (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 9 3.1.8 Die Fachärzte des Begutachtungsinstitutes I.________ diagnosti- zierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4 [S. 30 Ziff. III]). Ohne Auswirkungen seien ein Fibromyalgie-Syndrom (Erstdiagno- se 2012), laut Akten ein Status nach Lumboradikulärsymptomatik L5 rechts 2012 (aktuell keine Hinweise auf eigentliche spondylogene oder radikuläre Beschwerden) sowie ein Hallux valgus beidseits. Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin mindestens seit Dezember 2013 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu attestieren (S. 32). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 (act. II 52.2 bzw. act. II 52.1 S. 21 ff.) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie, sowohl eine mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.11) als auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30). Aufgrund der mindestens seit Dezember 2013 in den Akten aus- gewiesenen mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche aufgrund der aufgeführten Foersterkriterien als unüberwindbar einzustufen sei, müsse von einer 50 %igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 28). Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Be- handlung dringend indiziert. Da sich die Beschwerdeführerin zu 0 % ar- beitsfähig sehe, seien berufliche Massnahmen im Moment nicht indiziert (S. 29). Aus rein gutachterlicher rheumatologischer Sicht konnte Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinem Teilgutachten vom 7. Januar 2015 (act. II 52.3 bzw. act. II 52.1 S. 13 ff.) weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen, da die im Vordergrund stehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht einem rheumatolo- gischen Beschwerdebild zugeordnet werden konnten (S. 21). Die früher diagnostizierte Fibromyalgie bestehe zwar formal weiterhin, habe sich aber aufgrund des klinischen Bildes zu einer ausgeprägten Schmerzfehlverar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 10 beitung weiterentwickelt, die nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild zugeordnet werden könne. 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2015 (act. II 63) zu den somatischen Diagnosen. Sie führte aus, dass bei einem Verdacht auf ein radikuläres Syndrom L5 eine Infiltration nur vorüberge- hend und in geringem Mass eine Linderung gebracht habe, so dass klinisch ein solches radikuläres Syndrom nicht habe bestätigt werden können (S. 3). Zudem liessen sich die Rückenschmerzen auch nicht durch die als Spondylarthrosen festgehaltenen Abnützungserscheinungen erklären, da solche als übliche Erscheinungen im Laufe des Lebens aufträten. Der zu- dem als somatische Diagnose aufgeführte Befund einer Fussdeformität (leichter Knick-Senkfuss, Spreizfuss, Hallux valgus) vermöge keine Invali- dität zu begründen, denn Schuheinlagen seien der Beschwerdeführerin bereits verschrieben worden und bei Verschlechterung der Beschwerden könne allenfalls auch eine Operation des Hallux valgus in Frage kommen. Die über viele Jahre von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmer- zen fänden jedoch kein organisches Korrelat und es seien unterschiedliche medizinische Diagnosen dafür vorgebracht worden: Schmerzsyndrom (im Bereich der Wirbelsäule verwendet), Fibromyalgie (im Bereich der Weich- teile verwendet) und somatoforme Schmerzstörung (vom Psychiater ver- wendet). Gemeint sei damit immer der Schmerz, für den keine somatische Erklärung gefunden werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemäs- ser Anwendung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grund- sätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67) auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (E. 3.2.1 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen der Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 12 umfassend und einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die einzel- nen Teilbeurteilungen untereinander wie auch mit den übrigen Akten in Übereinstimmung und sie finden in den vorliegenden medizinischen Akten auch ihren Rückhalt. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein und wie nachfolgend aufge- zeigt wird, bietet das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom 6. Januar 2015 (act. II 52.2) hinreichend Aufschluss für die Beurteilung nach den Vorgaben gemäss der neuen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 hiervor), so dass grundsätzlich auf das Gutachten des Begut- achtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) abgestellt werden kann. 3.4 In somatischer Hinsicht konnte der Gutachter Dr. med. K.________ in seinem Teilgutachten vom 7. Januar 2015 (act. II 52.3 bzw. act. II 52.1 S. 13 ff.) keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 20). Überzeugend führt der Rheumatologe aus, dass das klinische Bild nun nicht mehr einer Fibromyalgie entspreche, wie sie noch im Jahr 2012 diagnostiziert worden sei, sondern eine ausge- prägte Schmerzfehlverarbeitung darstelle, die nicht einem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen sei (S. 21). So fehlten zum Beispiel die Zeichen einer spondylogenen oder radikulären Schmerzsym- ptomatik der Lendenwirbelsäule, wie sie gemäss Aktenlage früher vorhan- den gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren ausführen lässt (act. II 59 S. 7 f. Ziff. 8), dass das Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ in somatischer Hinsicht unvollständig sei, kann dem nicht ge- folgt werden. Die RAD-Ärztin führt in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 (act. II 63 S. 3) überzeugend aus, dass bei einem Verdacht auf ein radi- kuläres Syndrom L5 eine Infiltration nur vorübergehend und in geringem Mass eine Linderung gebracht hat, so dass klinisch ein solches radikuläres Syndrom nicht habe bestätigt werden können. Zudem liessen sich die Rü- ckenschmerzen auch nicht durch die als Spondylarthrosen festgehaltenen Abnützungserscheinungen erklären, da solche als übliche Erscheinungen im Laufe des Lebens aufträten. Der sodann auch als somatische Diagnose aufgeführte Befund einer Fussdeformität (leichter Knick-Senkfuss, Spreiz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 13 fuss, Hallux valgus) vermag keine Invalidität zu begründen, denn Schuhein- lagen wurden der Beschwerdeführerin bereits verschrieben und bei Ver- schlechterung der Beschwerden käme allenfalls auch eine Operation des Hallux valgus in Frage. In somatischer Hinsicht ist deshalb auf die Einschätzung des rheumatologi- schen Gutachters Dr. med. K.________ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 52.1 S. 21). 3.5 Auch wenn das Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) in diagnostischer Hinsicht auch bezüglich der psychiatrischen Belange überzeugt (vgl. E. 3.3 hiervor), so kann nicht unbesehen auf die darin angegebene Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit abgestellt werden, wenn der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.________ ausführt, dass aufgrund einer mittelgradigen depres- siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD- 10: F54.4) eine 50 %ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2013 bestehe (act. II 52.1 S. 28 bzw. psychiatrisches Teilgutachten vom 6. Januar 2015 [act. II 52.2 S. 9]). 3.5.1 Bei der Frage, ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die von den psychiatrischen Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass es gemäss Recht- sprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen – so- mit auch bei Depressionen – keineswegs allein Sache der mit dem konkre- ten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprä- gung führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mit- teln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub- jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Dia- gnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufga- be, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 14 Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Ar- beitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch E. 2.6 hiervor). Folglich ist im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten Ar- beitsunfähigkeit führt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5.2 Soweit der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.________ zunächst aufgrund der bestehenden mittelgradigen depressiven Sympto- matik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hat (act. II 52.1 S.289), kann ihm nicht gefolgt werden: Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass es sich bei einer mittelschweren depressiven Episode (ICD- 10: F32.11) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 169 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Ja- nuar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychi- sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch an- gehbar (Entscheide des BGer vom 29. August 2012, 9C_266/2012, E. 4.3.2 und vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Leicht- bis mittelgra- dige depressive Störungen kommen deshalb einzig dann als invalidisieren- de Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Entscheid des BGer vom 24. August 2016, 8C_399/2016, E. 4.2). Der Gutachter führt die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episo- de indessen darauf zurück, dass seit mehr als einem halben Jahr vor der Begutachtung keine ambulante psychiatrische oder psychosomatische Behandlung mehr stattfand (S. 28 f.). Zudem sind in den beiden Austrittsberichten des Spitals C.________ (act. II 23 S. 8 ff. und act. II 26)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 15 jeweils eine Teilremission oder sogar eine deutliche Remission der depressiven Symptomatik festgehalten worden. Der psychiatrische Gutachter erachtete deshalb eine ambulante psychiatrische Behandlung und die Modifizierung der seit längerem bestehenden antidepressiven Medikation als dringend indiziert (S. 29). Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende mittelgradige depressive Episode kann deshalb nicht als therapieresistent bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die depressive Störung offensichtlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren wie den Tod des Bruders und weiterer Familienangehöriger (act. II 52.1 S. 26) getriggert bzw. unterhalten wird (vgl. dazu: BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass diese Diagnose vorliegend aus sozial- versicherungsrechtlicher Sicht nicht als invalidisierender Gesundheitsscha- den berücksichtigt werden kann. 3.5.3 Was die weiter diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz- störung (act. II 52.1 S. 30) anbelangt, ist sodann zu prüfen, ob diese eine invalidisierende Wirkung entfalten kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits „seit vielen Jahren“ (act. II 52.1 S. 13) bzw. seit ca. 30 Jahren (S. 21) unter Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich zu leiden. Den- noch war es ihr möglich, bis zu ihrer Kündigung im August 2014 (act. II 16) bzw. bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik im Herbst 2013 (act. II 4 S. 1) vollzeitlich arbeitstätig zu sein. Ausgehend vom diagnose- inhärenten Mindestschweregrad muss nach der Rechtsprechung jedoch ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliegen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 i.V.m. E. 2.1.1 S. 286). Betreffend den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutach- tern an, dass sie zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens aufstehe, ihre Mor- gentoilette erledige, die Medikamente und das Frühstück einnehme und mit ihrem Ehemann einen Spaziergang mache (act. II 52.1 S. 23). In der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 16 bereite sie dann gemeinsam mit ihrem Mann das Essen sitzend zu. Am Nachmittag unternehme sie nochmals einen kurzen Spaziergang gemein- sam mit dem Ehemann oder besuche Nachbarn (S. 24). Wenn sie zu Hau- se sei, schaue sie TV oder stricke. Auch das Abendessen nehme sie ge- meinsam mit dem Ehemann ein und sehe mit ihm ca. bis 23.00 Uhr fern. Angesichts dieser im Rahmen eines strukturierten Tagesverlaufs von der Beschwerdeführerin gelebten Aktivitäten kann nicht von einem andauern- den, schweren und quälenden Schmerz gesprochen werden, was nach dem oben Erwähnten jedoch diagnosespezifisch sein müsste. Unter dem Titel „Behandlungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens ein halb- es Jahr vor der Begutachtung nicht mehr in psychiatrischer oder psychosomatischer Behandlung befand (act. II 52.1 S. 18), der psychiatri- sche Gutachter indes eine solche ambulante psychiatrische Behandlung als dringend indiziert erklärte (vgl. E. 3.5.2 vorstehend). Die psychiatrische Störung ist damit durchaus noch therapeutisch angehbar. Psychiatrische Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) bestehen nicht, ist doch die mittelgradige depressive Episode – wie vorstehend ausgeführt – rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend. Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit ent- gegensteht, bestehen sodann keine Anhaltspunkte, denn es fanden sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Ich-Störungen (act. II 52.1 S. 25). Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Frei- zeitgestaltung bzw. das Leben der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt eingeschränkt sind. So könne sie sich zwar nicht mehr um die Enkel küm- mern, doch lebt die Beschwerdeführerin in einer guten und stabilen Bezie- hung, sie wohnt im selben Haus wie ihre beiden Söhne mit ihren Familien und pflegt so Kontakte zu ihren Kindern (act. II 52.1 S. 23). Daneben beständen regelmässige Kontakte zu den Eltern der Beschwerdeführerin und der Familie des Ehemannes, wie auch zu Freunden, so dass der psychiatrische Gutachter auch explizit aufführt, dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug besteht (S. 27). Damit liegen durchaus mobilisierende Ressourcen vor, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Leben wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 17 Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). So ist zum Beispiel auf die Angaben des orthopädischen Gutachters zu verweisen, wonach Zeichen einer spondylogenen oder radi- kulären Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule fehlten und bei pseu- doneurologischen Ausfällen im Bereich der Sensibilität und Motorik symme- trische und gut auslösbare Muskeleigenreflexe beständen (act. II 52.1 S. 19). Auch bezüglich der Fersenschmerzen hielt Dr. med. K.________ fest, dass trotz deutlichem Schonhinken bei den Umfangmessungen keine Muskelatrophie gefunden werden konnte, was bei längerdauernder Scho- nung zu erwarten gewesen wäre (act. II 52.1 S. 20). Dies spricht für eine Inkonsistenz zu den geltend gemachten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin – wie vorste- hend ausgeführt – zurzeit nur geringfügige therapeutische Optionen wahr, die intensiviert werden könnten und müssten (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Damit ist erstellt, dass auch der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung – selbst unter Prüfung der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281(vgl. E. 2.4 vorstehend) – aus sozialversicherungsrechtli- cher Sicht keine invalidisierende Wirkung zukommt. 4. Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht erstellt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67) er- weist sich deshalb als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Mit Verfügung vom
E. 12 Januar 2016 hat der Instruktionsrichter das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Be- schwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinrei- chendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 19. Januar 2016 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 625 Minu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 19 ten (= 10,42 Stunden) sind nicht zu beanstanden. Ausserhalb des vertret- baren Rahmens liegen demgegenüber die geltend gemachten Auslagen von Fr. 413.– für 826 Fotokopien. Da dieser Aufwand in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dem Verwaltungsgericht in grossem Umfang Ko- pien der IV-Akten eingereicht worden sind, welche ohnehin beigezogen werden müssen, ist diesbezüglich eine erhebliche Kürzung des Aufwands vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. April 2015, IV/2014/1095, S. 3). Die zu entschädigenden Auslagen wer- den pauschal auf Fr. 150.– festgelegt. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘975.40 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘605.–, Auslagen: Fr. 150.–, Mehrwertsteuer: Fr. 220.40). Davon ist Dr. B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘084.– (10.42 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 150.– und Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘412.70, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘975.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 20 Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘412.70 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 1020 IV GRD/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit 1982 als ... tätig und meldete sich am 9. Mai 2014 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1). Die IVB nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und stellte mit Vorbescheid vom 31. Juli 2014 (act. II 27) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da bei der diagnostizierten Fibromyalgie kein Gesundheitsscha- den mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne vorliege. Die Versicherte zeigte sich damit – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ – mit Einwand vom 20. August 2014 (act. II 36) nicht einverstanden und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten. Daraufhin liess die IVB die Versicherte polydisziplinär (internistisch/psychiatrisch/ rheumatologisch) begutachten (act. II 40 und act. II 46). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 30. Januar 2015 (act. II 51.1 bis act. II 51.3) erliess die IVB den Vorbescheid vom 12. März 2015 und stellte erneut die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht (act. II 55). Auch gegen die- sen liess die Versicherte am 8. April 2015 Einwand erheben (act. II 59). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 63]) verfügte die IVB am 22. Oktober 2015 dem Vorbescheid entsprechend und verneinte mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wir- kung den Anspruch auf Leistungen der IV (act. II 67). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ – am 19. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV- Rente). Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht ge- sagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 5 beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikato- ren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Stan- dardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines ren- tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.5 Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche mit somatoformen Schmerzstörungen vergleichbaren psychosomatischen Lei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 6 den den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unter- stellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwend- bar auf eine Fibromyalgie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 132 V 65 E. 4 S. 70). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spital C.________ vom 10. März 2014 (act. II 9.2) hielten Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, und die Psychologin E.________ die folgenden Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, psychosoziale Belastungssi- tuation (unerwarteter Tod des jüngeren Bruders, Brand im Haus sowie mehrere weitere Todesfälle in der Familie seit August 2013), lumboverte- brales Schmerzsyndrom, gegenwärtig Schmerzexazerbation sowie Migrä- ne. Es bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und es werde beim Austritt aus dem stationären Rahmen von einer 70 %igen Arbeitsun- fähigkeit ausgegangen (S. 2). Ob die volle Arbeitsfähigkeit wieder herstell- bar sei, könne zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet wer- den.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 7 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________ diagnostizierte in seinem Be- richt vom 18. Juni 2014 (act. II 18) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, Migräne seit mehr als 30 Jah- ren, eine Fibromyalgie sowie einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2013 ununter- brochen zwischen 50 % und 100 % und seit dem 12. April 2014 nun auf- grund der Hospitalisation wegen Depression und Migräne im Spital G.________ wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 3.1.3 Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2014 (act. II 23 S. 8 ff.) führten die Fachärzte des Spitals C.________ die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom, eine psychosoziale Belastungssituation, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Migräne als Diagnosen auf. Nach erfolgter Stabilisierung und Teilremission der depressiven Symptomatik habe die Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können (S. 10). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis und mit dem 23. März 2014 100 %. Vom 24. bis zum 28. März 2014 sei in Ver- einbarung mit dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2014 (act. II 23 S. 2 ff.) eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syn- drom und eine Fibromyalgie. Nach dem Austritt aus dem Spital C.________ sei es erneut zu einer Überforderung und konsekutiv wieder zu einem depressiven Rückzug gekommen, so dass die Beschwerdeführe- rin seit 23.Juni 2014 wieder im Spital G.________ (Psychiatrie) hospitali- siert sei (S. 2). Seit zwei bis drei Monaten bestehe eine Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration, die zu diversen gefährlichen Situatio- nen im Haushalt geführt hätten und nun stationär abgeklärt werden müss- ten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit Dezember 2013 bis auf Weiteres 100 %. 3.1.5 Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (act. II 26) führten Dr. med. D.________ und die Psychologin E.________ des Spitals C.________ wei- terhin eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 8 schem Syndrom, eine psychosoziale Belastungssituation, ein lumboverte- brales Schmerzsyndrom und eine Migräne als Diagnosen auf. Die Be- schwerdeführerin sei zum zweiten Mal aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Beschwerden mit körperlichen Symptomen zugewiesen wor- den. Die geklagten Beschwerden seien im Rahmen der noch nicht vollständig remittierten depressiven Störung zu interpretieren (S. 2). Nach erfolgter Stabilisierung sowie deutlichem Rückgang der depressiven Sym- ptomatik habe die Beschwerdeführerin in gegenseitigem Einvernehmen entlassen werden können, wobei bei Austritt weiterhin leichte Schlafstörun- gen bestanden hätten (S. 3). Bis und mit dem 21. Juli 2014 werde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.1.6 Der Hausarzt Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom
11. August 2014 (act. II 36 S. 14 f.) zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syndrom und pathologischer Trauerreaktion, eine Fibromyalgie, Migräne, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom sowie Knick-Senk-Füsse und Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits. Im Rahmen der Depression sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Okto- ber 2013 als arbeitsunfähig eingestuft worden und seither seien zwei stati- onäre psychiatrische Behandlungen erfolgt (S. 15). 3.1.7 In ihrem Bericht vom 13. August 2014 (act. II 36 S. 16 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel- schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischem Syn- drom leide, die eine zweimalige Hospitalisation notwendig gemacht habe. Zudem leide sie bereits seit ca. 20 Jahren unter einer komplexen Schmerz- problematik, welche mittels Physiotherapie und Medikamenten leider nur mit mässigem Erfolg behandelt worden sei und welche ihres Erachtens durch die Depression überlagert sei. Zudem beständen seit einigen Mona- ten unklare Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, welche sich auch nach Aufhellung der Depression subjektiv nicht wesentlich verbessert hätten. Aktuell habe sie der Beschwerdeführerin noch bis Ende August eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, grundsätzlich sei aber zu sagen, dass eine Re-Integration aufgrund des chronifizierten Zustandes eher schwierig sein werde (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 9 3.1.8 Die Fachärzte des Begutachtungsinstitutes I.________ diagnosti- zierten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4 [S. 30 Ziff. III]). Ohne Auswirkungen seien ein Fibromyalgie-Syndrom (Erstdiagno- se 2012), laut Akten ein Status nach Lumboradikulärsymptomatik L5 rechts 2012 (aktuell keine Hinweise auf eigentliche spondylogene oder radikuläre Beschwerden) sowie ein Hallux valgus beidseits. Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin mindestens seit Dezember 2013 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu attestieren (S. 32). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 (act. II 52.2 bzw. act. II 52.1 S. 21 ff.) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie, sowohl eine mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.11) als auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30). Aufgrund der mindestens seit Dezember 2013 in den Akten aus- gewiesenen mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche aufgrund der aufgeführten Foersterkriterien als unüberwindbar einzustufen sei, müsse von einer 50 %igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 28). Aus psychiatrischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Be- handlung dringend indiziert. Da sich die Beschwerdeführerin zu 0 % ar- beitsfähig sehe, seien berufliche Massnahmen im Moment nicht indiziert (S. 29). Aus rein gutachterlicher rheumatologischer Sicht konnte Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinem Teilgutachten vom 7. Januar 2015 (act. II 52.3 bzw. act. II 52.1 S. 13 ff.) weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründen, da die im Vordergrund stehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht einem rheumatolo- gischen Beschwerdebild zugeordnet werden konnten (S. 21). Die früher diagnostizierte Fibromyalgie bestehe zwar formal weiterhin, habe sich aber aufgrund des klinischen Bildes zu einer ausgeprägten Schmerzfehlverar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 10 beitung weiterentwickelt, die nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild zugeordnet werden könne. 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2015 (act. II 63) zu den somatischen Diagnosen. Sie führte aus, dass bei einem Verdacht auf ein radikuläres Syndrom L5 eine Infiltration nur vorüberge- hend und in geringem Mass eine Linderung gebracht habe, so dass klinisch ein solches radikuläres Syndrom nicht habe bestätigt werden können (S. 3). Zudem liessen sich die Rückenschmerzen auch nicht durch die als Spondylarthrosen festgehaltenen Abnützungserscheinungen erklären, da solche als übliche Erscheinungen im Laufe des Lebens aufträten. Der zu- dem als somatische Diagnose aufgeführte Befund einer Fussdeformität (leichter Knick-Senkfuss, Spreizfuss, Hallux valgus) vermöge keine Invali- dität zu begründen, denn Schuheinlagen seien der Beschwerdeführerin bereits verschrieben worden und bei Verschlechterung der Beschwerden könne allenfalls auch eine Operation des Hallux valgus in Frage kommen. Die über viele Jahre von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmer- zen fänden jedoch kein organisches Korrelat und es seien unterschiedliche medizinische Diagnosen dafür vorgebracht worden: Schmerzsyndrom (im Bereich der Wirbelsäule verwendet), Fibromyalgie (im Bereich der Weich- teile verwendet) und somatoforme Schmerzstörung (vom Psychiater ver- wendet). Gemeint sei damit immer der Schmerz, für den keine somatische Erklärung gefunden werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 11 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemäs- ser Anwendung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grund- sätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67) auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) ge- stützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforde- rungen (E. 3.2.1 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen der Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 12 umfassend und einlässlich begründet. Schliesslich stehen auch die einzel- nen Teilbeurteilungen untereinander wie auch mit den übrigen Akten in Übereinstimmung und sie finden in den vorliegenden medizinischen Akten auch ihren Rückhalt. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung ein und wie nachfolgend aufge- zeigt wird, bietet das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom 6. Januar 2015 (act. II 52.2) hinreichend Aufschluss für die Beurteilung nach den Vorgaben gemäss der neuen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 hiervor), so dass grundsätzlich auf das Gutachten des Begut- achtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) abgestellt werden kann. 3.4 In somatischer Hinsicht konnte der Gutachter Dr. med. K.________ in seinem Teilgutachten vom 7. Januar 2015 (act. II 52.3 bzw. act. II 52.1 S. 13 ff.) keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 20). Überzeugend führt der Rheumatologe aus, dass das klinische Bild nun nicht mehr einer Fibromyalgie entspreche, wie sie noch im Jahr 2012 diagnostiziert worden sei, sondern eine ausge- prägte Schmerzfehlverarbeitung darstelle, die nicht einem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen sei (S. 21). So fehlten zum Beispiel die Zeichen einer spondylogenen oder radikulären Schmerzsym- ptomatik der Lendenwirbelsäule, wie sie gemäss Aktenlage früher vorhan- den gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren ausführen lässt (act. II 59 S. 7 f. Ziff. 8), dass das Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ in somatischer Hinsicht unvollständig sei, kann dem nicht ge- folgt werden. Die RAD-Ärztin führt in ihrem Bericht vom 24. Juni 2015 (act. II 63 S. 3) überzeugend aus, dass bei einem Verdacht auf ein radi- kuläres Syndrom L5 eine Infiltration nur vorübergehend und in geringem Mass eine Linderung gebracht hat, so dass klinisch ein solches radikuläres Syndrom nicht habe bestätigt werden können. Zudem liessen sich die Rü- ckenschmerzen auch nicht durch die als Spondylarthrosen festgehaltenen Abnützungserscheinungen erklären, da solche als übliche Erscheinungen im Laufe des Lebens aufträten. Der sodann auch als somatische Diagnose aufgeführte Befund einer Fussdeformität (leichter Knick-Senkfuss, Spreiz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 13 fuss, Hallux valgus) vermag keine Invalidität zu begründen, denn Schuhein- lagen wurden der Beschwerdeführerin bereits verschrieben und bei Ver- schlechterung der Beschwerden käme allenfalls auch eine Operation des Hallux valgus in Frage. In somatischer Hinsicht ist deshalb auf die Einschätzung des rheumatologi- schen Gutachters Dr. med. K.________ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 52.1 S. 21). 3.5 Auch wenn das Gutachten des Begutachtungsinstitutes I.________ vom 30. Januar 2015 (act. II 52.1) in diagnostischer Hinsicht auch bezüglich der psychiatrischen Belange überzeugt (vgl. E. 3.3 hiervor), so kann nicht unbesehen auf die darin angegebene Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit abgestellt werden, wenn der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.________ ausführt, dass aufgrund einer mittelgradigen depres- siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD- 10: F54.4) eine 50 %ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2013 bestehe (act. II 52.1 S. 28 bzw. psychiatrisches Teilgutachten vom 6. Januar 2015 [act. II 52.2 S. 9]). 3.5.1 Bei der Frage, ob im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die von den psychiatrischen Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass es gemäss Recht- sprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen – so- mit auch bei Depressionen – keineswegs allein Sache der mit dem konkre- ten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprä- gung führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mit- teln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der sub- jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Dia- gnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufga- be, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 14 Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Ar- beitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt- lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch E. 2.6 hiervor). Folglich ist im Rahmen einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer im Sozialversicherungsrecht anerkannten Ar- beitsunfähigkeit führt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5.2 Soweit der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.________ zunächst aufgrund der bestehenden mittelgradigen depressiven Sympto- matik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hat (act. II 52.1 S.289), kann ihm nicht gefolgt werden: Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass es sich bei einer mittelschweren depressiven Episode (ICD- 10: F32.11) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 169 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Ja- nuar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leichte bis höchstens mittelschwere psychi- sche Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch an- gehbar (Entscheide des BGer vom 29. August 2012, 9C_266/2012, E. 4.3.2 und vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Leicht- bis mittelgra- dige depressive Störungen kommen deshalb einzig dann als invalidisieren- de Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Entscheid des BGer vom 24. August 2016, 8C_399/2016, E. 4.2). Der Gutachter führt die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episo- de indessen darauf zurück, dass seit mehr als einem halben Jahr vor der Begutachtung keine ambulante psychiatrische oder psychosomatische Behandlung mehr stattfand (S. 28 f.). Zudem sind in den beiden Austrittsberichten des Spitals C.________ (act. II 23 S. 8 ff. und act. II 26)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 15 jeweils eine Teilremission oder sogar eine deutliche Remission der depressiven Symptomatik festgehalten worden. Der psychiatrische Gutachter erachtete deshalb eine ambulante psychiatrische Behandlung und die Modifizierung der seit längerem bestehenden antidepressiven Medikation als dringend indiziert (S. 29). Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende mittelgradige depressive Episode kann deshalb nicht als therapieresistent bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die depressive Störung offensichtlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren wie den Tod des Bruders und weiterer Familienangehöriger (act. II 52.1 S. 26) getriggert bzw. unterhalten wird (vgl. dazu: BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass diese Diagnose vorliegend aus sozial- versicherungsrechtlicher Sicht nicht als invalidisierender Gesundheitsscha- den berücksichtigt werden kann. 3.5.3 Was die weiter diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz- störung (act. II 52.1 S. 30) anbelangt, ist sodann zu prüfen, ob diese eine invalidisierende Wirkung entfalten kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits „seit vielen Jahren“ (act. II 52.1 S. 13) bzw. seit ca. 30 Jahren (S. 21) unter Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich zu leiden. Den- noch war es ihr möglich, bis zu ihrer Kündigung im August 2014 (act. II 16) bzw. bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik im Herbst 2013 (act. II 4 S. 1) vollzeitlich arbeitstätig zu sein. Ausgehend vom diagnose- inhärenten Mindestschweregrad muss nach der Rechtsprechung jedoch ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliegen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 i.V.m. E. 2.1.1 S. 286). Betreffend den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutach- tern an, dass sie zwischen 7.00 und 8.00 Uhr morgens aufstehe, ihre Mor- gentoilette erledige, die Medikamente und das Frühstück einnehme und mit ihrem Ehemann einen Spaziergang mache (act. II 52.1 S. 23). In der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 16 bereite sie dann gemeinsam mit ihrem Mann das Essen sitzend zu. Am Nachmittag unternehme sie nochmals einen kurzen Spaziergang gemein- sam mit dem Ehemann oder besuche Nachbarn (S. 24). Wenn sie zu Hau- se sei, schaue sie TV oder stricke. Auch das Abendessen nehme sie ge- meinsam mit dem Ehemann ein und sehe mit ihm ca. bis 23.00 Uhr fern. Angesichts dieser im Rahmen eines strukturierten Tagesverlaufs von der Beschwerdeführerin gelebten Aktivitäten kann nicht von einem andauern- den, schweren und quälenden Schmerz gesprochen werden, was nach dem oben Erwähnten jedoch diagnosespezifisch sein müsste. Unter dem Titel „Behandlungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens ein halb- es Jahr vor der Begutachtung nicht mehr in psychiatrischer oder psychosomatischer Behandlung befand (act. II 52.1 S. 18), der psychiatri- sche Gutachter indes eine solche ambulante psychiatrische Behandlung als dringend indiziert erklärte (vgl. E. 3.5.2 vorstehend). Die psychiatrische Störung ist damit durchaus noch therapeutisch angehbar. Psychiatrische Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) bestehen nicht, ist doch die mittelgradige depressive Episode – wie vorstehend ausgeführt – rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend. Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit ent- gegensteht, bestehen sodann keine Anhaltspunkte, denn es fanden sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine Ich-Störungen (act. II 52.1 S. 25). Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Frei- zeitgestaltung bzw. das Leben der Beschwerdeführerin nicht ausgeprägt eingeschränkt sind. So könne sie sich zwar nicht mehr um die Enkel küm- mern, doch lebt die Beschwerdeführerin in einer guten und stabilen Bezie- hung, sie wohnt im selben Haus wie ihre beiden Söhne mit ihren Familien und pflegt so Kontakte zu ihren Kindern (act. II 52.1 S. 23). Daneben beständen regelmässige Kontakte zu den Eltern der Beschwerdeführerin und der Familie des Ehemannes, wie auch zu Freunden, so dass der psychiatrische Gutachter auch explizit aufführt, dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug besteht (S. 27). Damit liegen durchaus mobilisierende Ressourcen vor, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem sozialen Leben wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 17 Einschränkungen zeigt, ist auch im Rahmen des Aspekts der „Konsistenz“ respektive der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu beachten (BGE 141 V 281 E. 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). So ist zum Beispiel auf die Angaben des orthopädischen Gutachters zu verweisen, wonach Zeichen einer spondylogenen oder radi- kulären Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule fehlten und bei pseu- doneurologischen Ausfällen im Bereich der Sensibilität und Motorik symme- trische und gut auslösbare Muskeleigenreflexe beständen (act. II 52.1 S. 19). Auch bezüglich der Fersenschmerzen hielt Dr. med. K.________ fest, dass trotz deutlichem Schonhinken bei den Umfangmessungen keine Muskelatrophie gefunden werden konnte, was bei längerdauernder Scho- nung zu erwarten gewesen wäre (act. II 52.1 S. 20). Dies spricht für eine Inkonsistenz zu den geltend gemachten Schmerzen und den angegebenen Einschränkungen. Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin – wie vorste- hend ausgeführt – zurzeit nur geringfügige therapeutische Optionen wahr, die intensiviert werden könnten und müssten (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Damit ist erstellt, dass auch der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung – selbst unter Prüfung der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281(vgl. E. 2.4 vorstehend) – aus sozialversicherungsrechtli- cher Sicht keine invalidisierende Wirkung zukommt. 4. Nach dem Dargelegten ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht erstellt. Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 (act. II 67) er- weist sich deshalb als rechtens und ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Mit Verfügung vom
12. Januar 2016 hat der Instruktionsrichter das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Die Be- schwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinrei- chendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ vom 19. Januar 2016 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 625 Minu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 19 ten (= 10,42 Stunden) sind nicht zu beanstanden. Ausserhalb des vertret- baren Rahmens liegen demgegenüber die geltend gemachten Auslagen von Fr. 413.– für 826 Fotokopien. Da dieser Aufwand in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dem Verwaltungsgericht in grossem Umfang Ko- pien der IV-Akten eingereicht worden sind, welche ohnehin beigezogen werden müssen, ist diesbezüglich eine erhebliche Kürzung des Aufwands vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. April 2015, IV/2014/1095, S. 3). Die zu entschädigenden Auslagen wer- den pauschal auf Fr. 150.– festgelegt. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘975.40 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘605.–, Auslagen: Fr. 150.–, Mehrwertsteuer: Fr. 220.40). Davon ist Dr. B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘084.– (10.42 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 150.– und Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘412.70, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘975.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, IV/15/1020, Seite 20 Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘412.70 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.