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200 2015 1014

Bern VerwG · 2015-10-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. Oktober 2015

Sachverhalt

A.

Der 2005 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

wurde am 10. Mai 2010 mit Hinweis auf Autismus bei der IV-Stelle Bern

(IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Ant-

wortbeilage [AB] 8). Die IVB tätigte Abklärungen (AB 4 ff.) und erteilte mit

formloser Mitteilung vom 11. August 2010 (AB 16) Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen für die Zeit vom 24. März 2010 bis 30. April

2015 (Revision) bzw. für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405

gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsge-

brechen (GgV; SR 831.232.21).

Am 23. Juni 2011 bewilligte die IVB die Durchführung einer ärztlich verord-

neten (AB 20) Ergotherapie für die Dauer von „vorläufig“ zwei Jahren (AB

21). Auf Gesuch des behandelnden Arztes (AB 22) verlängerte die IVB die

Kostengutsprache für die Ergotherapie bis zum 30. April 2015 (AB 23).

Am 12. März 2015 beantragte der behandelnde Arzt eine weitere Verlänge-

rung der Kostengutsprache für medizinisch-therapeutische Massnahmen

mit Weiterführung der Ergotherapie (AB 27); am 2. April 2015 erstattete er

einen „Verlaufsbericht zur Revision der Leistungen bei Jugendlichen“ (AB

28). Nachdem die IVB einen Ergotherapiebericht (AB 32) eingeholt und

diesen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unter-

breitet hatte (AB 34), teilte sie den Eltern des Versicherten am 3. Juli 2015

mit, die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 wür-

den bis zum 30. April 2020 (Revision) weiterhin übernommen (AB 35) und

stellte mit Vorbescheid vom 6. Juli 2015 (AB 36) die Abweisung des Ver-

längerungsgesuchs für die Ergotherapie bzw. die Aufhebung der entspre-

chenden Leistungen per 1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhoben

sowohl die Eltern des Versicherten als auch seine Krankenversicherung

Einwand (AB 42, 45). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 46) wies die

IVB das Verlängerungsgesuch für die Ergotherapie ab und hob die Leis-

tungen für Ergotherapie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 auf (Verfü-

gung vom 19. Oktober 2015 [AB 47]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 3

B.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern,

diese vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 17. November 2015

Beschwerde. Beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei in kostenfälliger

Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2015 zu verpflichten, die ge-

setzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 schloss die Be-

schwerdegegnerin mit Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 17. De-

zember 2015 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Februar 2016 und Duplik vom 29. Februar 2016 hielten

die Parteien an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2015 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der weitere Anspruch auf Kostenüber- nahme der Ergotherapie.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin sprach die medizinischen Massnahmen grundsätzlich bis zur geplanten Revision am 30. April 2020 zu (AB 35). Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen wird jeweils für zwei Jahre verfügt (vgl. E. 2.4 hiernach); der streitige Anspruch beschlägt somit den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 (vgl. AB 47/2) bis zum 30. No- vember 2017. Die Therapieleistungen betreffen Ziff. 7601 und 7602 (24 bzw. 18 Taxpunkte pro Viertelstunde) des Tarifvertrags vom 15. Juli 1993 (abrufbar unter www.mtk-ctm.ch > Tarife > Ergotherapie > Ergotherapie Ambulant > Grundlagen [vgl. AB 38]). Bei einem Taxpunktwert von Fr. 1.10 (Ziff. 1 der Vereinbarung über den Taxpunktwert [Bestandteil des Tarifver- trages]) und einer Behandlung von 120 Minuten pro Woche (AB 32/3) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht (vgl. auch Rechnungs- beträge bzw. Kontrollblatt per 18. Dezember 2015 [nach AB 54]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 5 geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt.

E. 2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre- ben (Art. 2 Abs. 3 GgV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai 2015, 8C_664/2014, E. 2.2).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizini- sche Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Ge- burtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächli- che Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als not- wendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. Nicht erforderlich ist, dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 100 V 41 E. 1a S. 41; SVR 2011 IV Nr. 14 S. 38 E. 3.1).

E. 2.4 Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) ist Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Mass- nahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Ergotherapie sind aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Dabei ist auf eine nachvollzieh- bare Therapieplanung zu achten, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen (Rz. 1015.1 KSME). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 6

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht der Klinik D.________ vom 16. Juni 2010 (AB 7/5) wurde festgehalten, eine autistische Störung sei nachgewiesen. Es bestehe eine qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion sowie der Kommunikation; ausserdem zeige der Knabe ein eingeschränktes Spielverhalten und eine Bevorzugung von repetitiven Tätigkeiten. Wegen der Sprachentwicklungsverzögerung werde die Diagnose eines frühkindli- chen Autismus gestellt (ICD-10 F84.0). Die Intelligenz sei noch nicht ein- deutig feststellbar; im entsprechenden Test sei ein unterdurchschnittlicher Wert erreicht worden, der auf eine leichte geistige Behinderung hinweise.

E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, nannte im Bericht vom 2. April 2015 (AB 28) als Diagnosen einen frühkindlichen Autismus (mit/bei Teilleistungsschwächen und fein-/ grobmotorischer Dysfunktion) sowie eine langstreckige diaphysäre Femur- Torsionsfraktur (8. November 2014; Fixateur externe). Die Weiterführung der Ergotherapie bezwecke eine Verbesserung der Auge-Hand- bzw. der Hand-Hand-Koordination, der Exekutivfunktionen, der Graphomotorik, der ADL (activities of daily living)-Funktionen, der Selbstständigkeit, der Gleichgewichtsreaktionen und der Visuokonstruktion. Bis zum Unfallereig- nis vom 8. November 2014 seien unter der Ergotherapie diverse Fortschrit- te erzielt worden. Durch die viermonatige Therapiepause nach dem Unfall seien Rückschritte zu verzeichnen; eine Weiterführung der Ergotherapie sei sehr indiziert. Weitere Fortschritte seien zu erwarten.

E. 3.1.3 Im Ergotherapiebericht vom 2. Juni 2015 (AB 32) wurde festgehal- ten, durch die Ergotherapie seien verschiedene Ziele erreicht worden. Ver- bessert habe sich unter anderem die Körperwahrnehmung, die rechts-links- Differenzierung, die Tonusanpassung und -regulierung, die Kraftdosierung in verschiedensten Spiel- und Alltagsaktivitäten und die Gleichgewichtsre- aktionen. Grosse Verbesserungen gebe es in den fein-, grafo- und visuo- motorischen Kernkompetenzen, bei der Ausreifung der Handdominanz und im bilateralen Arbeiten. Nach dem Unfall sei intensiv an der Gangschulung, der Gewichtsverlagerung und am Gleichgewicht gearbeitet worden; heute Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 7 bestehe wieder annähernd ein Normalbild. Ein grosser Wunsch der Eltern sei die Verbesserung und Erweiterung der Selbstständigkeit und Praxie im Alltag; geplant sei dies im Bereich der Körperpflege, der Alltagsaufgaben in der Familie und beim autonomen Beschäftigen und Spielen.

E. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 (AB 34/2) aus, die Ergotherapie sei zumindest zeitweise nicht im Zusammenhang mit dem Autismus, sondern im Zusammenhang mit der leichten intellektuellen Behinderung bzw. den Unfallfolgen gestan- den. Aktuell würden Therapieziele formuliert, die auf die Verbesserung der Einschränkungen durch die leichte intellektuelle Behinderung ausgerichtet seien; die Indikation zur Behandlung des Autismus sei nicht mehr gegeben.

E. 3.1.5 Die Vertrauensärztin des Krankenversicherers hielt am 10. August 2015 (AB 45/5) fest, die Behandlung des Geburtsgebrechens könne erst weitergeführt werden, wenn die durch die unfallbedingten Pausen verur- sachten Einschränkungen wieder weggefallen seien. Bei einer Femurfrak- tur sei klar, dass zunächst die ADL im Vordergrund gestanden hätten.

E. 3.1.6 Am 15. September 2015 (AB 46) legte Dr. med. F.________ dar, die von den behandelnden Personen genannten Gründe für eine Weiter- führung der Ergotherapie (Förderung der motorischen Fähigkeiten und der ADL) würden angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Schwere der geistigen Behinderung unterstreichen. Mit den eigentlichen Autismus- symptomen ständen diese Einschränkungen nicht im Zusammenhang. Auch seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nach Art. 12 IVG nicht erfüllt.

E. 3.1.7 Im Ergotherapiebericht vom 11. November 2015 (Beschwerdebeila- ge [BB] 3) wurde ausgeführt, die Behandlungsziele seien in der Tat etwas stark auf motorische Aspekte fokussiert. Primäre Symptome einer autisti- schen Störung seien eher Verhaltensauffälligkeiten und soziale Störungen; motorische Defizite seien eher ein sekundäres Symptom. Ob es sich bei Letzteren um eine Komorbidität handle oder die autistischen Symptome ursächlich für die motorischen Störungen seien, sei nicht abschliessend geklärt. Es sei jedoch anzunehmen, dass eine höhere motorische Kompe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 8 tenz die Körperwahrnehmung, die Selbstständigkeit und das Selbstvertrau- en fördere und damit erethisches Verhalten, Rückzug und auto-/fremd- aggressives Verhalten abbaue. Bei der Diagnose Autismusspektrums- störung handle es sich um ein Störungsbild mit einem breiten Spektrum an Defiziten. Es gebe keine festgelegte Standardbehandlung; die Interventio- nen müssten individuell angepasst werden. In den vorliegenden Arztberich- ten sei stets die Rede von einer autistischen Störung mit Entwicklungsverzögerung, also von einer einzigen Diagnose mit verschie- denen Aspekten. Es sei nicht möglich, die motorischen Störungen einem einzelnen Aspekt der Behinderung zuzuordnen. Somit könne nicht argu- mentiert werden, die Behandlung der motorischen Defizite sei Autismus- unspezifisch. Die leichte geistige Behinderung sei Teil der Autismus- Diagnose und könne nicht gesondert betrachtet werden. Die Therapie im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 sei weiterhin indiziert.

E. 3.1.8 Am 17. Dezember 2015 erwog die RAD-Ärztin, es liege eine Autis- musspektrumsstörung und eine Minderintelligenz vor. Die beiden Störun- gen müssten einerseits differentialdiagnostisch beurteilt werden, da viele Symptome bei beiden Störungen vorkämen; anderseits würden beide Störungen oft gleichzeitig vorkommen, seien also komorbid. Vorliegend müssten die ADL trainiert werden; gesamthaft sei die Ergotherapie auf Symptome der Minderintelligenz ausgerichtet (in den Gerichtsakten).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 9 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf medizinische Massnahmen, die infolge des anerkannten Geburtsgebrechens notwendig werden, richtet sich ausschliesslich nach Art. 13 IVG. Erst wenn feststeht, dass die Ergotherapie nicht unter diesem Titel beansprucht werden kann, stellt sich die Frage nach eingliederungsorientierten medizinischen Mass- nahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Mit anderen Worten ist der Anwen- dungsbereich von Art. 12 IVG nur betroffen, wenn ein nicht in die GgV aufgenommenes Geburtsgebrechen vorliegt oder wenn es am genügenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Geburtsge- brechen und einem sekundären Gesundheitsschaden fehlt (vgl. ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Art. 12 N. 23). Insoweit sind die (rechtlichen) Überlegungen der RAD-Ärztin (AB 46/5 und Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 [in den Gerichtsakten]) zu Art. 12 IVG im vorliegenden Kontext vorderhand unbeachtlich. Zu prüfen ist vorab ein Leistungsanspruch auf Ergotherapie nach Art. 13 IVG.

E. 3.4 Beim (hier zu Recht anerkannten) frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den Bereichen soziale Interaktion, Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten charakteri- siert ist. Neben diesen spezifischen diagnostischen Merkmalen zeigen Kin- der mit Autismus oft auch eine Reihe anderer, unspezifischer Probleme wie Befürchtungen, Phobien, Schlaf- und Essstörungen, Wutausbrüche und Aggressionen. Bei einem Autismus kann jedes Intelligenzniveau vorkom- men, jedoch besteht in etwa drei Viertel der Fälle eine Intelligenzminderung (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien,

9. Aufl. 2014, S. 344 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 10

E. 3.4.1 Die ergotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers bezog

sich – neben der Verhaltensregulierung und Verbesserungen im Bereich

der Aufmerksamkeit und Konzentration – auch auf lebenspraktische Fertig-

keiten (selbständiges Ankleiden, Essen mit Besteck) sowie auf motorische

Kernkompetenzen und Bewegungsabläufe (vgl. AB 28, 32; BB 3 f.).

Sofern nicht eine zusätzliche Erkrankung vorliegt, weist die Motorik beim

frühkindlichen Autismus grundsätzlich keine Einschränkung auf (vgl.

HELMUT REMSCHMIDT, Autismus, 5. Aufl. 2012, S. 25 Tabelle 2 Spalte 1).

Dies legt den Schluss nahe, dass die motorischen Defizite des Beschwer-

deführers auf eine zusätzliche, d.h. von der autistischen Störung unabhän-

gige

geistige

Behinderung

zurückzuführen

sind,

zumal

auch

Beeinträchtigungen in den alltagsrelevanten Verrichtungen bestehen. In-

dessen wurde – entgegen den insofern nicht schlüssigen (vgl. E. 3.2 hier-

vor) Ausführungen der RAD-Ärztin – eine „Minderintelligenz“ (AB 53/5)

resp. eine „leichte intellektuelle Behinderung“ bei einem IQ von 50 bis 69

(AB 34/2; vgl. auch AB 46/4) bzw. eine (schwere) geistige Behinderung (AB

46/5) nie diagnostiziert. Vielmehr wurde anlässlich der (Autismus-)

Abklärung im Jahr 2010 explizit darauf hingewiesen, dass in einem ent-

sprechenden Test zwar ein unterdurchschnittlicher Wert erreicht worden sei

und dieser auf eine leichte geistige Behinderung „hinweist“; die Intelligenz

sei aber noch nicht eindeutig feststellbar (AB 7/8). Zwar besteht bei autisti-

schen Störungen häufig bzw. in etwa drei Viertel aller Fälle eine Intelli-

genzminderung (vgl. AB 53/5; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Liegt neben der

Autismusspektrum-Störung eine zusätzliche Störung vor, ist diese nach

den klinisch-diagnostischen Leitlinien separat zu kodieren; dies gilt insbe-

sondere bei Intelligenzminderungen, da solche nicht bei allen Entwick-

lungs- bzw. autistischen Störungen vorkommen (vgl. DILLING/MOMBOUR/

SCHMIDT, a.a.O., S. 344). Wie erwähnt wurde im vorliegenden Fall jedoch

keine Intelligenzminderung im Sinne einer eigenständigen psychischen

Krankheit (ICD-10 F70 ff.) diagnostiziert. Dass im Ergotherapiebericht vom

11. November 2015 (BB 3) unter Bezugnahme auf die RAD-

Stellungnahmen in der Folge ebenfalls die Rede von einer leichten geisti-

gen Behinderung war, ändert daran nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 11

Eine Intelligenzminderung, die hier zwar nicht diagnostiziert, jedoch nicht

auszuschliessen ist, gehört jedenfalls weder zur Kernsymptomatik noch zu

den blossen Begleitsymptomen des Autismus, sondern stellt eine (homoty-

pe) Komorbidität dar (SVEN BÖLTE [Hrsg.], Autismus, 2009, S. 46 Ziff.

1.3.1), deren Grund bisher unklar ist (vgl. FRITZ POUSTKA et al., Autistische

Störungen, Leitfaden Kinder- und Jugendpsychotherapie – Band 5, 2. Aufl.

2008, S. 20 f.). Selbst unter der Prämisse, dass eine (allfällige) Intelligenz-

minderung als (mittelbare) Folge des frühkindlichen Autismus auftritt – mit-

hin als sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch

Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 8C_80/2010, E. 2.2) zu werten

wäre –, könnte darin unbesehen der beachtlichen Koinzidenz kaum eine

fast zwangsläufige Konsequenz des betroffenen Geburtsgebrechens im

Sinne eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhangs erblickt werden

(vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011,

N. 206). Ob die Ergotherapie, so wie sie bisher durchgeführt wurde, ent-

sprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin tatsächlich der

Behandlung einer allfälligen Intelligenzminderung und nicht des Autismus

gedient hat, kann allerdings letztlich ohnehin offen bleiben. Denn im vorlie-

genden Verfahren ist nicht die Frage entscheidend, ob die angeordnete

Therapie fachgerecht durchgeführt worden ist oder allenfalls der Behand-

lungsplan anzupassen wäre, sondern ob die Ergotherapie bei richtiger

Durchführung nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft

weiterhin angezeigt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Rahmen der Mitteilungen vom 23. Juni 2011 (AB 21) und vom 31. Mai 2013 (AB 23) den Anspruch auf Ergotherapie, wobei zu bemerken ist, dass bereits damals weitgehend die gleichen wie die aktuell formulierten Ziele im Raum standen (Förderung der Alltagskompetenzen und der Bewegungsabläufe; vgl. AB 7/3). Die Er- gotherapie stellt demnach eine medizinische Behandlung dar, welche von der Invalidenversicherung grundsätzlich zu tragen ist. Daran würde sich nur etwas ändern, wenn die Ergotherapie inzwischen untauglich geworden wä- re, das therapeutische Ziel einfach und zweckmässig anzustreben. Wie es sich damit verhält, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft und lässt sich anhand der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beurteilen. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 12 sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Dabei wird insbesondere in einer medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers zu untersuchen sein, ob eine Ergothe- rapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebre- chens Ziff. 405 GgV Anhang über den 1. Dezember 2015 hinaus angezeigt war bzw. ist, allenfalls mit konkreter Erhebung, ob eine Abgrenzung zwi- schen einer allfälligen Minderintelligenz und dem Autismus im konkreten Fall überhaupt vorgenommen werden kann (was bei Komorbiditäten per definitionem eigentlich möglich sein müsste [vgl. BÖLTE, a.a.O.]). Falls die Weiterführung der Ergotherapie als angezeigt erachtet wird, ist zudem zu prüfen, mit welchen Zielen eine solche Behandlung beim Beschwerdeführer zu erfolgen hat, auch wenn die diesbezüglichen Schwierigkeiten (vgl. BB 3) nicht verkannt werden. Immerhin sollte das gezielte therapeutische Vorge- hen zu einem Gesamtkonzept geordnet werden und insofern, trotz der För- derung verschiedener Einzelbereiche, ganzheitlich sein (vgl. REMSCHMIDT, a.a.O., S. 43).

E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist im vorgenannten Sinne und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung (AB 47) gutzuheis- sen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 13

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

In der Kostennote vom 8. März 2016 hat Rechtsanwältin C.________ ein

Honorar von Fr. 4‘187.50 (16.75 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von

Fr. 776.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 397.10 (8% auf Fr. 4‘963.50), total

Fr. 5‘360.60, geltend gemacht. Die Beträge erscheinen im Vergleich zu

ähnlich gelagerten Fällen zwar hoch, sind aber mit Blick auf den durch die

umfangreiche Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2015 (in den

Gerichtsakten) bedingten doppelten Schriftenwechsel letztlich nicht zu be-

anstanden. Der Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Ausla-

gen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der

Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-

vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat-

tet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 14

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2015 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der weitere Anspruch auf Kostenüber- nahme der Ergotherapie. 1.3 Die Beschwerdegegnerin sprach die medizinischen Massnahmen grundsätzlich bis zur geplanten Revision am 30. April 2020 zu (AB 35). Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen wird jeweils für zwei Jahre verfügt (vgl. E. 2.4 hiernach); der streitige Anspruch beschlägt somit den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 (vgl. AB 47/2) bis zum 30. No- vember 2017. Die Therapieleistungen betreffen Ziff. 7601 und 7602 (24 bzw. 18 Taxpunkte pro Viertelstunde) des Tarifvertrags vom 15. Juli 1993 (abrufbar unter www.mtk-ctm.ch > Tarife > Ergotherapie > Ergotherapie Ambulant > Grundlagen [vgl. AB 38]). Bei einem Taxpunktwert von Fr. 1.10 (Ziff. 1 der Vereinbarung über den Taxpunktwert [Bestandteil des Tarifver- trages]) und einer Behandlung von 120 Minuten pro Woche (AB 32/3) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht (vgl. auch Rechnungs- beträge bzw. Kontrollblatt per 18. Dezember 2015 [nach AB 54]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
  4. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 5 geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. 2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre- ben (Art. 2 Abs. 3 GgV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai 2015, 8C_664/2014, E. 2.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizini- sche Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Ge- burtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächli- che Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als not- wendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. Nicht erforderlich ist, dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 100 V 41 E. 1a S. 41; SVR 2011 IV Nr. 14 S. 38 E. 3.1). 2.4 Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her- ausgegebenen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) ist Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Mass- nahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Ergotherapie sind aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Dabei ist auf eine nachvollzieh- bare Therapieplanung zu achten, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen (Rz. 1015.1 KSME). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 6
  5. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik D.________ vom 16. Juni 2010 (AB 7/5) wurde festgehalten, eine autistische Störung sei nachgewiesen. Es bestehe eine qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion sowie der Kommunikation; ausserdem zeige der Knabe ein eingeschränktes Spielverhalten und eine Bevorzugung von repetitiven Tätigkeiten. Wegen der Sprachentwicklungsverzögerung werde die Diagnose eines frühkindli- chen Autismus gestellt (ICD-10 F84.0). Die Intelligenz sei noch nicht ein- deutig feststellbar; im entsprechenden Test sei ein unterdurchschnittlicher Wert erreicht worden, der auf eine leichte geistige Behinderung hinweise. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, nannte im Bericht vom 2. April 2015 (AB 28) als Diagnosen einen frühkindlichen Autismus (mit/bei Teilleistungsschwächen und fein-/ grobmotorischer Dysfunktion) sowie eine langstreckige diaphysäre Femur- Torsionsfraktur (8. November 2014; Fixateur externe). Die Weiterführung der Ergotherapie bezwecke eine Verbesserung der Auge-Hand- bzw. der Hand-Hand-Koordination, der Exekutivfunktionen, der Graphomotorik, der ADL (activities of daily living)-Funktionen, der Selbstständigkeit, der Gleichgewichtsreaktionen und der Visuokonstruktion. Bis zum Unfallereig- nis vom 8. November 2014 seien unter der Ergotherapie diverse Fortschrit- te erzielt worden. Durch die viermonatige Therapiepause nach dem Unfall seien Rückschritte zu verzeichnen; eine Weiterführung der Ergotherapie sei sehr indiziert. Weitere Fortschritte seien zu erwarten. 3.1.3 Im Ergotherapiebericht vom 2. Juni 2015 (AB 32) wurde festgehal- ten, durch die Ergotherapie seien verschiedene Ziele erreicht worden. Ver- bessert habe sich unter anderem die Körperwahrnehmung, die rechts-links- Differenzierung, die Tonusanpassung und -regulierung, die Kraftdosierung in verschiedensten Spiel- und Alltagsaktivitäten und die Gleichgewichtsre- aktionen. Grosse Verbesserungen gebe es in den fein-, grafo- und visuo- motorischen Kernkompetenzen, bei der Ausreifung der Handdominanz und im bilateralen Arbeiten. Nach dem Unfall sei intensiv an der Gangschulung, der Gewichtsverlagerung und am Gleichgewicht gearbeitet worden; heute Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 7 bestehe wieder annähernd ein Normalbild. Ein grosser Wunsch der Eltern sei die Verbesserung und Erweiterung der Selbstständigkeit und Praxie im Alltag; geplant sei dies im Bereich der Körperpflege, der Alltagsaufgaben in der Familie und beim autonomen Beschäftigen und Spielen. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 (AB 34/2) aus, die Ergotherapie sei zumindest zeitweise nicht im Zusammenhang mit dem Autismus, sondern im Zusammenhang mit der leichten intellektuellen Behinderung bzw. den Unfallfolgen gestan- den. Aktuell würden Therapieziele formuliert, die auf die Verbesserung der Einschränkungen durch die leichte intellektuelle Behinderung ausgerichtet seien; die Indikation zur Behandlung des Autismus sei nicht mehr gegeben. 3.1.5 Die Vertrauensärztin des Krankenversicherers hielt am 10. August 2015 (AB 45/5) fest, die Behandlung des Geburtsgebrechens könne erst weitergeführt werden, wenn die durch die unfallbedingten Pausen verur- sachten Einschränkungen wieder weggefallen seien. Bei einer Femurfrak- tur sei klar, dass zunächst die ADL im Vordergrund gestanden hätten. 3.1.6 Am 15. September 2015 (AB 46) legte Dr. med. F.________ dar, die von den behandelnden Personen genannten Gründe für eine Weiter- führung der Ergotherapie (Förderung der motorischen Fähigkeiten und der ADL) würden angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Schwere der geistigen Behinderung unterstreichen. Mit den eigentlichen Autismus- symptomen ständen diese Einschränkungen nicht im Zusammenhang. Auch seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nach Art. 12 IVG nicht erfüllt. 3.1.7 Im Ergotherapiebericht vom 11. November 2015 (Beschwerdebeila- ge [BB] 3) wurde ausgeführt, die Behandlungsziele seien in der Tat etwas stark auf motorische Aspekte fokussiert. Primäre Symptome einer autisti- schen Störung seien eher Verhaltensauffälligkeiten und soziale Störungen; motorische Defizite seien eher ein sekundäres Symptom. Ob es sich bei Letzteren um eine Komorbidität handle oder die autistischen Symptome ursächlich für die motorischen Störungen seien, sei nicht abschliessend geklärt. Es sei jedoch anzunehmen, dass eine höhere motorische Kompe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 8 tenz die Körperwahrnehmung, die Selbstständigkeit und das Selbstvertrau- en fördere und damit erethisches Verhalten, Rückzug und auto-/fremd- aggressives Verhalten abbaue. Bei der Diagnose Autismusspektrums- störung handle es sich um ein Störungsbild mit einem breiten Spektrum an Defiziten. Es gebe keine festgelegte Standardbehandlung; die Interventio- nen müssten individuell angepasst werden. In den vorliegenden Arztberich- ten sei stets die Rede von einer autistischen Störung mit Entwicklungsverzögerung, also von einer einzigen Diagnose mit verschie- denen Aspekten. Es sei nicht möglich, die motorischen Störungen einem einzelnen Aspekt der Behinderung zuzuordnen. Somit könne nicht argu- mentiert werden, die Behandlung der motorischen Defizite sei Autismus- unspezifisch. Die leichte geistige Behinderung sei Teil der Autismus- Diagnose und könne nicht gesondert betrachtet werden. Die Therapie im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 sei weiterhin indiziert. 3.1.8 Am 17. Dezember 2015 erwog die RAD-Ärztin, es liege eine Autis- musspektrumsstörung und eine Minderintelligenz vor. Die beiden Störun- gen müssten einerseits differentialdiagnostisch beurteilt werden, da viele Symptome bei beiden Störungen vorkämen; anderseits würden beide Störungen oft gleichzeitig vorkommen, seien also komorbid. Vorliegend müssten die ADL trainiert werden; gesamthaft sei die Ergotherapie auf Symptome der Minderintelligenz ausgerichtet (in den Gerichtsakten). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 9 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf medizinische Massnahmen, die infolge des anerkannten Geburtsgebrechens notwendig werden, richtet sich ausschliesslich nach Art. 13 IVG. Erst wenn feststeht, dass die Ergotherapie nicht unter diesem Titel beansprucht werden kann, stellt sich die Frage nach eingliederungsorientierten medizinischen Mass- nahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Mit anderen Worten ist der Anwen- dungsbereich von Art. 12 IVG nur betroffen, wenn ein nicht in die GgV aufgenommenes Geburtsgebrechen vorliegt oder wenn es am genügenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Geburtsge- brechen und einem sekundären Gesundheitsschaden fehlt (vgl. ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Art. 12 N. 23). Insoweit sind die (rechtlichen) Überlegungen der RAD-Ärztin (AB 46/5 und Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 [in den Gerichtsakten]) zu Art. 12 IVG im vorliegenden Kontext vorderhand unbeachtlich. Zu prüfen ist vorab ein Leistungsanspruch auf Ergotherapie nach Art. 13 IVG. 3.4 Beim (hier zu Recht anerkannten) frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den Bereichen soziale Interaktion, Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten charakteri- siert ist. Neben diesen spezifischen diagnostischen Merkmalen zeigen Kin- der mit Autismus oft auch eine Reihe anderer, unspezifischer Probleme wie Befürchtungen, Phobien, Schlaf- und Essstörungen, Wutausbrüche und Aggressionen. Bei einem Autismus kann jedes Intelligenzniveau vorkom- men, jedoch besteht in etwa drei Viertel der Fälle eine Intelligenzminderung (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien,
  6. Aufl. 2014, S. 344 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 10 3.4.1 Die ergotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers bezog sich – neben der Verhaltensregulierung und Verbesserungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration – auch auf lebenspraktische Fertig- keiten (selbständiges Ankleiden, Essen mit Besteck) sowie auf motorische Kernkompetenzen und Bewegungsabläufe (vgl. AB 28, 32; BB 3 f.). Sofern nicht eine zusätzliche Erkrankung vorliegt, weist die Motorik beim frühkindlichen Autismus grundsätzlich keine Einschränkung auf (vgl. HELMUT REMSCHMIDT, Autismus, 5. Aufl. 2012, S. 25 Tabelle 2 Spalte 1). Dies legt den Schluss nahe, dass die motorischen Defizite des Beschwer- deführers auf eine zusätzliche, d.h. von der autistischen Störung unabhän- gige geistige Behinderung zurückzuführen sind, zumal auch Beeinträchtigungen in den alltagsrelevanten Verrichtungen bestehen. In- dessen wurde – entgegen den insofern nicht schlüssigen (vgl. E. 3.2 hier- vor) Ausführungen der RAD-Ärztin – eine „Minderintelligenz“ (AB 53/5) resp. eine „leichte intellektuelle Behinderung“ bei einem IQ von 50 bis 69 (AB 34/2; vgl. auch AB 46/4) bzw. eine (schwere) geistige Behinderung (AB 46/5) nie diagnostiziert. Vielmehr wurde anlässlich der (Autismus-) Abklärung im Jahr 2010 explizit darauf hingewiesen, dass in einem ent- sprechenden Test zwar ein unterdurchschnittlicher Wert erreicht worden sei und dieser auf eine leichte geistige Behinderung „hinweist“; die Intelligenz sei aber noch nicht eindeutig feststellbar (AB 7/8). Zwar besteht bei autisti- schen Störungen häufig bzw. in etwa drei Viertel aller Fälle eine Intelli- genzminderung (vgl. AB 53/5; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Liegt neben der Autismusspektrum-Störung eine zusätzliche Störung vor, ist diese nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien separat zu kodieren; dies gilt insbe- sondere bei Intelligenzminderungen, da solche nicht bei allen Entwick- lungs- bzw. autistischen Störungen vorkommen (vgl. DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, a.a.O., S. 344). Wie erwähnt wurde im vorliegenden Fall jedoch keine Intelligenzminderung im Sinne einer eigenständigen psychischen Krankheit (ICD-10 F70 ff.) diagnostiziert. Dass im Ergotherapiebericht vom
  7. November 2015 (BB 3) unter Bezugnahme auf die RAD- Stellungnahmen in der Folge ebenfalls die Rede von einer leichten geisti- gen Behinderung war, ändert daran nichts. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 11 Eine Intelligenzminderung, die hier zwar nicht diagnostiziert, jedoch nicht auszuschliessen ist, gehört jedenfalls weder zur Kernsymptomatik noch zu den blossen Begleitsymptomen des Autismus, sondern stellt eine (homoty- pe) Komorbidität dar (SVEN BÖLTE [Hrsg.], Autismus, 2009, S. 46 Ziff. 1.3.1), deren Grund bisher unklar ist (vgl. FRITZ POUSTKA et al., Autistische Störungen, Leitfaden Kinder- und Jugendpsychotherapie – Band 5, 2. Aufl. 2008, S. 20 f.). Selbst unter der Prämisse, dass eine (allfällige) Intelligenz- minderung als (mittelbare) Folge des frühkindlichen Autismus auftritt – mit- hin als sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 8C_80/2010, E. 2.2) zu werten wäre –, könnte darin unbesehen der beachtlichen Koinzidenz kaum eine fast zwangsläufige Konsequenz des betroffenen Geburtsgebrechens im Sinne eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhangs erblickt werden (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 206). Ob die Ergotherapie, so wie sie bisher durchgeführt wurde, ent- sprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin tatsächlich der Behandlung einer allfälligen Intelligenzminderung und nicht des Autismus gedient hat, kann allerdings letztlich ohnehin offen bleiben. Denn im vorlie- genden Verfahren ist nicht die Frage entscheidend, ob die angeordnete Therapie fachgerecht durchgeführt worden ist oder allenfalls der Behand- lungsplan anzupassen wäre, sondern ob die Ergotherapie bei richtiger Durchführung nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft weiterhin angezeigt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Rahmen der Mitteilungen vom 23. Juni 2011 (AB 21) und vom 31. Mai 2013 (AB 23) den Anspruch auf Ergotherapie, wobei zu bemerken ist, dass bereits damals weitgehend die gleichen wie die aktuell formulierten Ziele im Raum standen (Förderung der Alltagskompetenzen und der Bewegungsabläufe; vgl. AB 7/3). Die Er- gotherapie stellt demnach eine medizinische Behandlung dar, welche von der Invalidenversicherung grundsätzlich zu tragen ist. Daran würde sich nur etwas ändern, wenn die Ergotherapie inzwischen untauglich geworden wä- re, das therapeutische Ziel einfach und zweckmässig anzustreben. Wie es sich damit verhält, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft und lässt sich anhand der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beurteilen. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 12 sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Dabei wird insbesondere in einer medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers zu untersuchen sein, ob eine Ergothe- rapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebre- chens Ziff. 405 GgV Anhang über den 1. Dezember 2015 hinaus angezeigt war bzw. ist, allenfalls mit konkreter Erhebung, ob eine Abgrenzung zwi- schen einer allfälligen Minderintelligenz und dem Autismus im konkreten Fall überhaupt vorgenommen werden kann (was bei Komorbiditäten per definitionem eigentlich möglich sein müsste [vgl. BÖLTE, a.a.O.]). Falls die Weiterführung der Ergotherapie als angezeigt erachtet wird, ist zudem zu prüfen, mit welchen Zielen eine solche Behandlung beim Beschwerdeführer zu erfolgen hat, auch wenn die diesbezüglichen Schwierigkeiten (vgl. BB 3) nicht verkannt werden. Immerhin sollte das gezielte therapeutische Vorge- hen zu einem Gesamtkonzept geordnet werden und insofern, trotz der För- derung verschiedener Einzelbereiche, ganzheitlich sein (vgl. REMSCHMIDT, a.a.O., S. 43). 3.5 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist im vorgenannten Sinne und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung (AB 47) gutzuheis- sen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 13 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 8. März 2016 hat Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 4‘187.50 (16.75 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 776.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 397.10 (8% auf Fr. 4‘963.50), total Fr. 5‘360.60, geltend gemacht. Die Beträge erscheinen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zwar hoch, sind aber mit Blick auf den durch die umfangreiche Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2015 (in den Gerichtsakten) bedingten doppelten Schriftenwechsel letztlich nicht zu be- anstanden. Der Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Ausla- gen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 14
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1014 IV

MAW/ABE/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. April 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Abenhaim

A.________

gesetzlich vertreten durch B.________

vertreten durch Rechtsanwältin C.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 19. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 2005 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

wurde am 10. Mai 2010 mit Hinweis auf Autismus bei der IV-Stelle Bern

(IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Ant-

wortbeilage [AB] 8). Die IVB tätigte Abklärungen (AB 4 ff.) und erteilte mit

formloser Mitteilung vom 11. August 2010 (AB 16) Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen für die Zeit vom 24. März 2010 bis 30. April

2015 (Revision) bzw. für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405

gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsge-

brechen (GgV; SR 831.232.21).

Am 23. Juni 2011 bewilligte die IVB die Durchführung einer ärztlich verord-

neten (AB 20) Ergotherapie für die Dauer von „vorläufig“ zwei Jahren (AB

21). Auf Gesuch des behandelnden Arztes (AB 22) verlängerte die IVB die

Kostengutsprache für die Ergotherapie bis zum 30. April 2015 (AB 23).

Am 12. März 2015 beantragte der behandelnde Arzt eine weitere Verlänge-

rung der Kostengutsprache für medizinisch-therapeutische Massnahmen

mit Weiterführung der Ergotherapie (AB 27); am 2. April 2015 erstattete er

einen „Verlaufsbericht zur Revision der Leistungen bei Jugendlichen“ (AB

28). Nachdem die IVB einen Ergotherapiebericht (AB 32) eingeholt und

diesen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unter-

breitet hatte (AB 34), teilte sie den Eltern des Versicherten am 3. Juli 2015

mit, die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 wür-

den bis zum 30. April 2020 (Revision) weiterhin übernommen (AB 35) und

stellte mit Vorbescheid vom 6. Juli 2015 (AB 36) die Abweisung des Ver-

längerungsgesuchs für die Ergotherapie bzw. die Aufhebung der entspre-

chenden Leistungen per 1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhoben

sowohl die Eltern des Versicherten als auch seine Krankenversicherung

Einwand (AB 42, 45). Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 46) wies die

IVB das Verlängerungsgesuch für die Ergotherapie ab und hob die Leis-

tungen für Ergotherapie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 auf (Verfü-

gung vom 19. Oktober 2015 [AB 47]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 3

B.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern,

diese vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 17. November 2015

Beschwerde. Beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei in kostenfälliger

Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2015 zu verpflichten, die ge-

setzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 schloss die Be-

schwerdegegnerin mit Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 17. De-

zember 2015 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Februar 2016 und Duplik vom 29. Februar 2016 hielten

die Parteien an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 4

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2015

(AB 47). Streitig und zu prüfen ist der weitere Anspruch auf Kostenüber-

nahme der Ergotherapie.

1.3

Die Beschwerdegegnerin sprach die medizinischen Massnahmen

grundsätzlich bis zur geplanten Revision am 30. April 2020 zu (AB 35).

Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen wird jeweils für

zwei Jahre verfügt (vgl. E. 2.4 hiernach); der streitige Anspruch beschlägt

somit den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 (vgl. AB 47/2) bis zum 30. No-

vember 2017. Die Therapieleistungen betreffen Ziff. 7601 und 7602 (24

bzw. 18 Taxpunkte pro Viertelstunde) des Tarifvertrags vom 15. Juli 1993

(abrufbar unter www.mtk-ctm.ch > Tarife > Ergotherapie > Ergotherapie

Ambulant > Grundlagen [vgl. AB 38]). Bei einem Taxpunktwert von Fr. 1.10

(Ziff. 1 der Vereinbarung über den Taxpunktwert [Bestandteil des Tarifver-

trages]) und einer Behandlung von 120 Minuten pro Woche (AB 32/3) wird

die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht (vgl. auch Rechnungs-

beträge bzw. Kontrollblatt per 18. Dezember 2015 [nach AB 54]), weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen

(Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun-

desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt

werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 5

geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Die Geburtsgebrechen

sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt.

2.2

Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge-

burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach

bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und

den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstre-

ben (Art. 2 Abs. 3 GgV; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai

2015, 8C_664/2014, E. 2.2).

2.3

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizini-

sche Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer

Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Ge-

burtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die

Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem

sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzu-

sammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächli-

che Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und

Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als not-

wendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG

für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. Nicht erforderlich ist,

dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist;

auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem

in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 100 V

41 E. 1a S. 41; SVR 2011 IV Nr. 14 S. 38 E. 3.1).

2.4

Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) her-

ausgegebenen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungs-

massnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in der hier anwendbaren,

ab dem 1. Januar 2015 gültig gewesenen Fassung [abrufbar unter

www.bsv.admin.ch]) ist Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Mass-

nahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge

zur Verlängerung der Ergotherapie sind aufgrund der vom Arzt im Verlauf

erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines

ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Dabei ist auf eine nachvollzieh-

bare Therapieplanung zu achten, aus der auch die Ziele der Behandlung

hervorgehen (Rz. 1015.1 KSME).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 6

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

3.1.1

Im Bericht der Klinik D.________ vom 16. Juni 2010 (AB 7/5) wurde

festgehalten, eine autistische Störung sei nachgewiesen. Es bestehe eine

qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion sowie

der Kommunikation; ausserdem zeige der Knabe ein eingeschränktes

Spielverhalten und eine Bevorzugung von repetitiven Tätigkeiten. Wegen

der Sprachentwicklungsverzögerung werde die Diagnose eines frühkindli-

chen Autismus gestellt (ICD-10 F84.0). Die Intelligenz sei noch nicht ein-

deutig feststellbar; im entsprechenden Test sei ein unterdurchschnittlicher

Wert erreicht worden, der auf eine leichte geistige Behinderung hinweise.

3.1.2

Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin

FMH, nannte im Bericht vom 2. April 2015 (AB 28) als Diagnosen

einen frühkindlichen Autismus (mit/bei Teilleistungsschwächen und fein-/

grobmotorischer Dysfunktion) sowie eine langstreckige diaphysäre Femur-

Torsionsfraktur (8. November 2014; Fixateur externe). Die Weiterführung

der Ergotherapie bezwecke eine Verbesserung der Auge-Hand- bzw. der

Hand-Hand-Koordination, der Exekutivfunktionen, der Graphomotorik, der

ADL (activities of daily living)-Funktionen, der Selbstständigkeit, der

Gleichgewichtsreaktionen und der Visuokonstruktion. Bis zum Unfallereig-

nis vom 8. November 2014 seien unter der Ergotherapie diverse Fortschrit-

te erzielt worden. Durch die viermonatige Therapiepause nach dem Unfall

seien Rückschritte zu verzeichnen; eine Weiterführung der Ergotherapie sei

sehr indiziert. Weitere Fortschritte seien zu erwarten.

3.1.3

Im Ergotherapiebericht vom 2. Juni 2015 (AB 32) wurde festgehal-

ten, durch die Ergotherapie seien verschiedene Ziele erreicht worden. Ver-

bessert habe sich unter anderem die Körperwahrnehmung, die rechts-links-

Differenzierung, die Tonusanpassung und -regulierung, die Kraftdosierung

in verschiedensten Spiel- und Alltagsaktivitäten und die Gleichgewichtsre-

aktionen. Grosse Verbesserungen gebe es in den fein-, grafo- und visuo-

motorischen Kernkompetenzen, bei der Ausreifung der Handdominanz und

im bilateralen Arbeiten. Nach dem Unfall sei intensiv an der Gangschulung,

der Gewichtsverlagerung und am Gleichgewicht gearbeitet worden; heute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 7

bestehe wieder annähernd ein Normalbild. Ein grosser Wunsch der Eltern

sei die Verbesserung und Erweiterung der Selbstständigkeit und Praxie im

Alltag; geplant sei dies im Bereich der Körperpflege, der Alltagsaufgaben in

der Familie und beim autonomen Beschäftigen und Spielen.

3.1.4

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme

vom 26. Juni 2015 (AB 34/2) aus, die Ergotherapie sei zumindest zeitweise

nicht im Zusammenhang mit dem Autismus, sondern im Zusammenhang

mit der leichten intellektuellen Behinderung bzw. den Unfallfolgen gestan-

den. Aktuell würden Therapieziele formuliert, die auf die Verbesserung der

Einschränkungen durch die leichte intellektuelle Behinderung ausgerichtet

seien; die Indikation zur Behandlung des Autismus sei nicht mehr gegeben.

3.1.5

Die Vertrauensärztin des Krankenversicherers hielt am 10. August

2015 (AB 45/5) fest, die Behandlung des Geburtsgebrechens könne erst

weitergeführt werden, wenn die durch die unfallbedingten Pausen verur-

sachten Einschränkungen wieder weggefallen seien. Bei einer Femurfrak-

tur sei klar, dass zunächst die ADL im Vordergrund gestanden hätten.

3.1.6

Am 15. September 2015 (AB 46) legte Dr. med. F.________ dar,

die von den behandelnden Personen genannten Gründe für eine Weiter-

führung der Ergotherapie (Förderung der motorischen Fähigkeiten und der

ADL) würden angesichts des Alters des Beschwerdeführers die Schwere

der geistigen Behinderung unterstreichen. Mit den eigentlichen Autismus-

symptomen ständen diese Einschränkungen nicht im Zusammenhang.

Auch seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nach Art. 12

IVG nicht erfüllt.

3.1.7

Im Ergotherapiebericht vom 11. November 2015 (Beschwerdebeila-

ge [BB] 3) wurde ausgeführt, die Behandlungsziele seien in der Tat etwas

stark auf motorische Aspekte fokussiert. Primäre Symptome einer autisti-

schen Störung seien eher Verhaltensauffälligkeiten und soziale Störungen;

motorische Defizite seien eher ein sekundäres Symptom. Ob es sich bei

Letzteren um eine Komorbidität handle oder die autistischen Symptome

ursächlich für die motorischen Störungen seien, sei nicht abschliessend

geklärt. Es sei jedoch anzunehmen, dass eine höhere motorische Kompe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 8

tenz die Körperwahrnehmung, die Selbstständigkeit und das Selbstvertrau-

en fördere und damit erethisches Verhalten, Rückzug und auto-/fremd-

aggressives Verhalten abbaue. Bei der Diagnose Autismusspektrums-

störung handle es sich um ein Störungsbild mit einem breiten Spektrum an

Defiziten. Es gebe keine festgelegte Standardbehandlung; die Interventio-

nen müssten individuell angepasst werden. In den vorliegenden Arztberich-

ten

sei

stets

die

Rede

von

einer

autistischen

Störung

mit

Entwicklungsverzögerung, also von einer einzigen Diagnose mit verschie-

denen Aspekten. Es sei nicht möglich, die motorischen Störungen einem

einzelnen Aspekt der Behinderung zuzuordnen. Somit könne nicht argu-

mentiert werden, die Behandlung der motorischen Defizite sei Autismus-

unspezifisch. Die leichte geistige Behinderung sei Teil der Autismus-

Diagnose und könne nicht gesondert betrachtet werden. Die Therapie im

Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 sei weiterhin indiziert.

3.1.8

Am 17. Dezember 2015 erwog die RAD-Ärztin, es liege eine Autis-

musspektrumsstörung und eine Minderintelligenz vor. Die beiden Störun-

gen müssten einerseits differentialdiagnostisch beurteilt werden, da viele

Symptome bei beiden Störungen vorkämen; anderseits würden beide

Störungen oft gleichzeitig vorkommen, seien also komorbid. Vorliegend

müssten die ADL trainiert werden; gesamthaft sei die Ergotherapie auf

Symptome der Minderintelligenz ausgerichtet (in den Gerichtsakten).

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 9

hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

3.3

Der Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf medizinische

Massnahmen, die infolge des anerkannten Geburtsgebrechens notwendig

werden, richtet sich ausschliesslich nach Art. 13 IVG. Erst wenn feststeht,

dass die Ergotherapie nicht unter diesem Titel beansprucht werden kann,

stellt sich die Frage nach eingliederungsorientierten medizinischen Mass-

nahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Mit anderen Worten ist der Anwen-

dungsbereich von Art. 12 IVG nur betroffen, wenn ein nicht in die GgV

aufgenommenes Geburtsgebrechen vorliegt oder wenn es am genügenden

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Geburtsge-

brechen und einem sekundären Gesundheitsschaden fehlt (vgl. ERWIN

MURER, Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, Art. 12

N. 23). Insoweit sind die (rechtlichen) Überlegungen der RAD-Ärztin (AB

46/5 und Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 [in den Gerichtsakten])

zu Art. 12 IVG im vorliegenden Kontext vorderhand unbeachtlich. Zu prüfen

ist vorab ein Leistungsanspruch auf Ergotherapie nach Art. 13 IVG.

3.4

Beim (hier zu Recht anerkannten) frühkindlichen Autismus (ICD-10

F84.0) handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die

durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den Bereichen soziale Interaktion,

Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten charakteri-

siert ist. Neben diesen spezifischen diagnostischen Merkmalen zeigen Kin-

der mit Autismus oft auch eine Reihe anderer, unspezifischer Probleme wie

Befürchtungen, Phobien, Schlaf- und Essstörungen, Wutausbrüche und

Aggressionen. Bei einem Autismus kann jedes Intelligenzniveau vorkom-

men, jedoch besteht in etwa drei Viertel der Fälle eine Intelligenzminderung

(vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy-

chischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien,

9. Aufl. 2014, S. 344 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 10

3.4.1

Die ergotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers bezog

sich – neben der Verhaltensregulierung und Verbesserungen im Bereich

der Aufmerksamkeit und Konzentration – auch auf lebenspraktische Fertig-

keiten (selbständiges Ankleiden, Essen mit Besteck) sowie auf motorische

Kernkompetenzen und Bewegungsabläufe (vgl. AB 28, 32; BB 3 f.).

Sofern nicht eine zusätzliche Erkrankung vorliegt, weist die Motorik beim

frühkindlichen Autismus grundsätzlich keine Einschränkung auf (vgl.

HELMUT REMSCHMIDT, Autismus, 5. Aufl. 2012, S. 25 Tabelle 2 Spalte 1).

Dies legt den Schluss nahe, dass die motorischen Defizite des Beschwer-

deführers auf eine zusätzliche, d.h. von der autistischen Störung unabhän-

gige

geistige

Behinderung

zurückzuführen

sind,

zumal

auch

Beeinträchtigungen in den alltagsrelevanten Verrichtungen bestehen. In-

dessen wurde – entgegen den insofern nicht schlüssigen (vgl. E. 3.2 hier-

vor) Ausführungen der RAD-Ärztin – eine „Minderintelligenz“ (AB 53/5)

resp. eine „leichte intellektuelle Behinderung“ bei einem IQ von 50 bis 69

(AB 34/2; vgl. auch AB 46/4) bzw. eine (schwere) geistige Behinderung (AB

46/5) nie diagnostiziert. Vielmehr wurde anlässlich der (Autismus-)

Abklärung im Jahr 2010 explizit darauf hingewiesen, dass in einem ent-

sprechenden Test zwar ein unterdurchschnittlicher Wert erreicht worden sei

und dieser auf eine leichte geistige Behinderung „hinweist“; die Intelligenz

sei aber noch nicht eindeutig feststellbar (AB 7/8). Zwar besteht bei autisti-

schen Störungen häufig bzw. in etwa drei Viertel aller Fälle eine Intelli-

genzminderung (vgl. AB 53/5; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Liegt neben der

Autismusspektrum-Störung eine zusätzliche Störung vor, ist diese nach

den klinisch-diagnostischen Leitlinien separat zu kodieren; dies gilt insbe-

sondere bei Intelligenzminderungen, da solche nicht bei allen Entwick-

lungs- bzw. autistischen Störungen vorkommen (vgl. DILLING/MOMBOUR/

SCHMIDT, a.a.O., S. 344). Wie erwähnt wurde im vorliegenden Fall jedoch

keine Intelligenzminderung im Sinne einer eigenständigen psychischen

Krankheit (ICD-10 F70 ff.) diagnostiziert. Dass im Ergotherapiebericht vom

11. November 2015 (BB 3) unter Bezugnahme auf die RAD-

Stellungnahmen in der Folge ebenfalls die Rede von einer leichten geisti-

gen Behinderung war, ändert daran nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 11

Eine Intelligenzminderung, die hier zwar nicht diagnostiziert, jedoch nicht

auszuschliessen ist, gehört jedenfalls weder zur Kernsymptomatik noch zu

den blossen Begleitsymptomen des Autismus, sondern stellt eine (homoty-

pe) Komorbidität dar (SVEN BÖLTE [Hrsg.], Autismus, 2009, S. 46 Ziff.

1.3.1), deren Grund bisher unklar ist (vgl. FRITZ POUSTKA et al., Autistische

Störungen, Leitfaden Kinder- und Jugendpsychotherapie – Band 5, 2. Aufl.

2008, S. 20 f.). Selbst unter der Prämisse, dass eine (allfällige) Intelligenz-

minderung als (mittelbare) Folge des frühkindlichen Autismus auftritt – mit-

hin als sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch

Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 8C_80/2010, E. 2.2) zu werten

wäre –, könnte darin unbesehen der beachtlichen Koinzidenz kaum eine

fast zwangsläufige Konsequenz des betroffenen Geburtsgebrechens im

Sinne eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhangs erblickt werden

(vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011,

N. 206). Ob die Ergotherapie, so wie sie bisher durchgeführt wurde, ent-

sprechend der Argumentation der Beschwerdegegnerin tatsächlich der

Behandlung einer allfälligen Intelligenzminderung und nicht des Autismus

gedient hat, kann allerdings letztlich ohnehin offen bleiben. Denn im vorlie-

genden Verfahren ist nicht die Frage entscheidend, ob die angeordnete

Therapie fachgerecht durchgeführt worden ist oder allenfalls der Behand-

lungsplan anzupassen wäre, sondern ob die Ergotherapie bei richtiger

Durchführung nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft

weiterhin angezeigt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Rahmen der Mitteilungen

vom 23. Juni 2011 (AB 21) und vom 31. Mai 2013 (AB 23) den Anspruch

auf Ergotherapie, wobei zu bemerken ist, dass bereits damals weitgehend

die gleichen wie die aktuell formulierten Ziele im Raum standen (Förderung

der Alltagskompetenzen und der Bewegungsabläufe; vgl. AB 7/3). Die Er-

gotherapie stellt demnach eine medizinische Behandlung dar, welche von

der Invalidenversicherung grundsätzlich zu tragen ist. Daran würde sich nur

etwas ändern, wenn die Ergotherapie inzwischen untauglich geworden wä-

re, das therapeutische Ziel einfach und zweckmässig anzustreben. Wie es

sich damit verhält, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft und

lässt sich anhand der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht beurteilen.

Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 12

sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das

Erforderliche nachholt. Dabei wird insbesondere in einer medizinischen

Abklärung des Beschwerdeführers zu untersuchen sein, ob eine Ergothe-

rapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebre-

chens Ziff. 405 GgV Anhang über den 1. Dezember 2015 hinaus angezeigt

war bzw. ist, allenfalls mit konkreter Erhebung, ob eine Abgrenzung zwi-

schen einer allfälligen Minderintelligenz und dem Autismus im konkreten

Fall überhaupt vorgenommen werden kann (was bei Komorbiditäten per

definitionem eigentlich möglich sein müsste [vgl. BÖLTE, a.a.O.]). Falls die

Weiterführung der Ergotherapie als angezeigt erachtet wird, ist zudem zu

prüfen, mit welchen Zielen eine solche Behandlung beim Beschwerdeführer

zu erfolgen hat, auch wenn die diesbezüglichen Schwierigkeiten (vgl. BB 3)

nicht verkannt werden. Immerhin sollte das gezielte therapeutische Vorge-

hen zu einem Gesamtkonzept geordnet werden und insofern, trotz der För-

derung verschiedener Einzelbereiche, ganzheitlich sein (vgl. REMSCHMIDT,

a.a.O., S. 43).

3.5

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist im vorgenannten

Sinne und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung (AB 47) gutzuheis-

sen.

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist

ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. april 2016, IV/15/1014, Seite 13

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

In der Kostennote vom 8. März 2016 hat Rechtsanwältin C.________ ein

Honorar von Fr. 4‘187.50 (16.75 Stunden à Fr. 250.--) sowie Auslagen von

Fr. 776.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 397.10 (8% auf Fr. 4‘963.50), total

Fr. 5‘360.60, geltend gemacht. Die Beträge erscheinen im Vergleich zu

ähnlich gelagerten Fällen zwar hoch, sind aber mit Blick auf den durch die

umfangreiche Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2015 (in den

Gerichtsakten) bedingten doppelten Schriftenwechsel letztlich nicht zu be-

anstanden. Der Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Ausla-

gen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der

Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-

vorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat-

tet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘360.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2016, IV/15/1014, Seite 14

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.